Dagonis
Anwendungs-Nummer: 008647-00/03-003
- Kulturen
- Zwiebelgemüse
- Schaderreger
- Purpurfleckenkrankheit (Alternaria porri), Rost (Puccinia allii)
- Anwendungsbereich
- Freiland
- Wirkungsbereich
- Fungizid
- Anwendungstechnik
- spritzen
- Entwicklungsstadium
- 13 – 49
- Anwendungen je Kultur
- –
- Anwendungen je Vegetationsperiode
- 2
- Art der Zulassung
- Genehmigung (Lückenindikation)
- zugelassen bis
- 31.10.2028
Aufwandmengen
| Bedingung | Mittelaufwand | Wasseraufwand |
|---|---|---|
| 1 LH | 200 – 800 LH |
Wartezeiten
| Kultur | Wartezeit | Bemerkungen | ausgenommen |
|---|---|---|---|
| Zwiebelgemüse | 14 Tage | – | – |
Anwendungszeitpunkte
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
Verwendungszweck
- Nutzung als Bundzwiebeln
Auflagen
| Kode | Text | Kultur | Abstand |
|---|---|---|---|
| NW705 | Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. | – | – |
| NW609-1 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. | – | 5 m |