Datenstand: 05.08.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

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PHANTOM

Anwendungs-Nummer: 00A442-00/00-012

Kulturen
Möhre, Meerrettich, Wurzelpetersilie, Rettich, Speiserüben (Stoppelrübe, Mairübe etc.), Pastinak, Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete), Haferwurz, Schwarzwurzel, Kohlrübe
Schaderreger
Gemeine Quecke
Anwendungsbereich
Freiland
Wirkungsbereich
Herbizid
Anwendungstechnik
spritzen
Entwicklungsstadium
10 – 35
Anwendungen je Kultur
Anwendungen je Vegetationsperiode
1
zugelassen bis
31.05.2027

Aufwandmengen

BedingungMittelaufwandWasseraufwand
2 LH 200 – 400 LH

Wartezeiten

KulturWartezeitBemerkungenausgenommen
Möhre 49 Tage
Meerrettich 49 Tage
Wurzelpetersilie 49 Tage
Rettich 49 Tage
Speiserüben (Stoppelrübe, Mairübe etc.) 49 Tage
Pastinak 49 Tage
Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete) 49 Tage
Haferwurz 49 Tage
Schwarzwurzel 49 Tage
Kohlrübe 49 Tage

Anwendungszeitpunkte

Auflagen

Kode Text Kultur Abstand
NT103 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
WH9161 In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist.
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.