Stomp Aqua
Anwendungs-Nummer: 035958-00/03-015
- Kulturen
- Zwiebelgemüse
- Schaderreger
- Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, ausgenommen: Kletten-Labkraut, ausgenommen: Acker-Hundskamille, ausgenommen: Kamille-Arten, ausgenommen: Gemeines Kreuzkraut, ausgenommen: Franzosenkraut-Arten
- Anwendungsbereich
- Freiland
- Wirkungsbereich
- Herbizid
- Anwendungstechnik
- spritzen
- Entwicklungsstadium
- 00 – 14
- Anwendungen je Kultur
- –
- Anwendungen je Vegetationsperiode
- 3
- Art der Zulassung
- Genehmigung (Lückenindikation)
- zugelassen bis
- 15.01.2028
Aufwandmengen
| Bedingung | Mittelaufwand | Wasseraufwand |
|---|---|---|
| ZTP1 | 0,9 LH | 300 – 400 LH |
| ZTP261 | 0,8 LH | 300 – 400 LH |
| ZTP33 | 0,9 LH | 300 – 400 LH |
Wartezeiten
| Kultur | Wartezeit | Bemerkungen | ausgenommen |
|---|---|---|---|
| Zwiebelgemüse | – | Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. | – |
Anwendungszeitpunkte
- vor dem Auflaufen (1. Behandlung)
- nach dem Auflaufen (2. Behandlung)
- nach dem Auflaufen (3. Behandlung)
Bemerkungen
- AT2313
Auflagen
| Kode | Text | Kultur | Abstand |
|---|---|---|---|
| NT145-1 | Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten. | – | – |
| NT146 | Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung darf 7,5 km/h nicht überschreiten. | – | – |
| NT170 | Die Windgeschwindigkeit darf bei der Ausbringung des Mittels 3 m/s nicht überschreiten. | – | – |
| NW706 | Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. | – | – |
| NW800 | Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März. | – | – |
| NW642-1 | Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. | – | – |
| WP747 | In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und dem Anbauverfahren können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen. | – | – |