Anwendungslegende
In den Anwendungen stehen Kodes. Diese Legende führt die Kodelisten des BVL auf, aus denen sie stammen, mit ihrer Bedeutung.
Anwendungsbereich des Pflanzenschutzmittels (Kodeliste 4)
AWG.ANWENDUNGSBEREICH · AWG_WARTEZEIT.ANWENDUNGSBEREICH
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 00 | Trockener Samen |
| BC | Container (für Warensendungen) |
| BH | Von-Haus-zu-Haus-Behälter |
| BL | Lastkraftwagen |
| BO | seegehende Schiffe |
| BS | Schuten, Binnen- und Küstenmotorschiffe |
| BT | seegehende Schiffe im Transit |
| BU | Schuten |
| BW | Eisenbahnwaggon |
| CD | Dachgarten |
| DG | Geräte |
| DK | Kulturgefäße |
| DW | Schnittwerkzeuge |
| DY | Geräte und Kulturgefäße |
| F1 | Freiland oder Gewächshaus |
| F2 | Verschulbeete und Quartiere |
| F3 | Kleinlager |
| F4 | Großlager |
| F5 | leere Lager |
| F6 | Freiland, Fangholzhaufen |
| F7 | Kühllager |
| FA | Anzuchtbeete, Saatbeete |
| FB | Erdhaufen |
| FC | Containerkulturen im Freiland |
| FD | Mistbeete |
| FE | Ertragsanlagen |
| FF | Mieten |
| FG | als Bodendecker |
| FH | Hecken |
| FI | Junganlagen |
| FJ | nicht im Ertrag stehende Anlagen |
| FK | bei Lagerung im Freiland unter gasdichten Planen und Folien |
| FL | Lager |
| FM | Vermehrungsanlagen |
| FN | Normalanlagen |
| FO | Freiland, Saatkultur |
| FP | Freiland, Pflanzkultur |
| FQ | Quartiere |
| FR | Erdsubstrat unter gasdichten Planen |
| FS | Saatkästen |
| FT | Weitraumanlagen |
| FU | Freiland und Gewächshaus |
| FV | Verschulbeete |
| FW | Weide |
| FX | Freiland |
| FY | Flachlager |
| FYG | Fachlager in hinreichend gasdichten Räumen |
| FZ | Freiland, liegendes Holz |
| FZF | Freiland, liegendes Holz in Folienlagern |
| GK | geschlossene Kultivierungsanlagen in Gebäuden |
| GR | Graben |
| H1 | Haus- und Kleingartenbereich: Räume, Balkone und Fensterbänke |
| H10 | Haus- und Kleingartenbereich: Balkone |
| H11 | Haus- und Kleingartenbereich: Zimmer, Büroräume, Terrassen und Balkone |
| H12 | Haus- und Kleingartenbereich: Terrassen und Balkone |
| H2 | Haus- und Kleingartenbereich: Hydrokulturen in Räumen sowie auf Balkonen und Fensterbänken |
| H3 | Haus- und Kleingartenbereich: Räume, Wintergärten, Balkone und Terrassen |
| H4 | Haus- und Kleingartenbereich: Hydrokulturen in Zimmern, Büroräumen und auf Balkonen |
| H5 | Haus- und Kleingartenbereich: Freiland oder Gewächshaus |
| H6 | Haus- und Kleingartenbereich: Hydrokulturen in Zimmern, Büroräumen und Wintergärten |
| H7 | Haus- und Kleingartenbereich: Zimmer, Büroräume und Wintergärten |
| H8 | Haus- und Kleingartenbereich: Zimmer, Büroräume und Balkone |
| H9 | Haus- und Kleingartenbereich: Zimmer, Büroräume, Wintergärten und Balkone |
| HA | Haus- und Kleingartenbereich: Saat- und Anzuchtbeete |
| HB | Haus- und Kleingartenbereich: im Außenbereich von Gebäuden |
| HD | Haus- und Kleingartenbereich: Dachgarten |
| HE | Haus- und Kleingartenbereich: Erdhaufen |
| HF | Haus- und Kleingartenbereich: Freiland |
| HG | Haus- und Kleingartenbereich: Geräte |
| HH | Haus- und Kleingartenbereich: Hydrokulturen in Zimmern und Büroräumen |
| HI | Haus- und Kleingartenbereich: Vliesstellbeete (Gewächshaus) |
| HK | Haus- und Kleingartenbereich: Kulturgefäße |
| HL | Haus- und Kleingartenbereich: Kleinlager |
| HM | Haus- und Kleingartenbereich: Zimmer, Balkone, Terrassen und Wintergärten |
| HN | Haus- und Kleingartenbereich: Sandstellbeete (Gewächshaus) |
| HR | Haus- und Kleingartenbereich: Räume |
| HS | leere Säcke |
| HT | Haus- und Kleingartenbereich: Teiche |
| HU | Haus- und Kleingartenbereich: Gewächshaus |
| HV | Haus- und Kleingarten-Bereich: Vorratsschutz |
| HW | Haus- und Kleingartenbereich: Gartenwege |
| HX | Haus- und Kleingartenbereich |
| HZ | Haus- und Kleingartenbereich: Zimmer, Büroräume und Balkone |
| JA | Jungpflanzenanzucht |
| JF | Jungpflanzenanzucht (Freiland) |
| JO | Jungpflanzenanzucht (Sortierhallen oder Freiland) |
| JS | Jungpflanzenanzucht (Sortierhallen) |
| KA | Apfellagerzellen mit erhöhtem CO2-Gehalt |
| KÄ | Atmosphären-Druckkammer mit Kreislaufsystem |
| KC | Carvex-Druckkammer |
| KD | Druckkammer |
| KG | Guttroff-Druckkammer |
| KK | Klimakammer |
| KM | Begasungskammer mit Kreislaufbegasung |
| KO | Begasungskammer ohne Kreislaufbegasung |
| KP | Pex-Druckkammer |
| KR | Räucherkammer |
| KV | Vakuumkammer mit Kreislaufbegasung |
| KX | Kammer |
| LF | Faltenfilter |
| LG | Glaszylinder, geschlossen |
| LH | Hydrokultur |
| LO | Glaszylinder, offen |
| LP | Petrischale, offen |
| LR | Petrischale, geschlossen |
| LS | Glasstutzen |
| LV | Vierkammergefäß |
| LX | Labor |
| MH | Maschinenhalle |
| ML | in leeren Mühlen |
| MS | in Mühlen, Speichern und Silos |
| MX | in Mühlen |
| MY | in Mühlen und Speichern |
| MZ | in leeren Mühlen und Speichern |
| NA | Parkweg |
| NB | Sozialbrache |
| ND | Gleisstrecken und Bahnhofsgleise |
| NF | Flugplatz |
| NF1 | Grün- und Freilandflächen auf Flughafengelände |
| NF2 | landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grün- und Freilandflächen auf Flughafengelände |
| NG | Gartenweg |
| NH | Bahnhofsgleise |
| NI | Fabrikhof |
| NK | Industriegelände, Lagerplätze, Energietrassen |
| NL | Kanalisation |
| NM | Müllplatz |
| NP | Sportplatz |
| NR | Straßenrand in Ortschaften |
| NS | Gleisstrecken |
| NT | Straßenränder an land- oder forstwirtschaftliche Flächen angrenzend |
| NU | Böschungsbereiche an land- oder forstwirtschaftliche Flächen angrenzend |
| NW | Spielfläche |
| OB | Bach, trockenstehend |
| OE | Grabensohle, trockenstehend |
| OG | Grabenböschung |
| OR | Graben, trockenstehend |
| OT | Teich, trockenstehend |
| OU | Uferböschung |
| OX | Gewässer, trockenstehend |
| PB | Beetkultur |
| PS | Sackkultur |
| RA | leere Säcke in hinreichend gasdichten Räumen |
| RB | Begasungsanlagen |
| RBC | Begasungsanlagen einschließlich stationärer Container (hinreichend gasdicht im Sinne TRGS 512) |
| RD | im Außenbereich von Gebäuden |
| RE | in Speichern (darunter fallen Lagerräume in Lebensmittelbetrieben und landwirtschaftliche Lagerräume) |
| RF | bei Lagerung in Lagerräumen unter gasdichten Planen und Folien |
| RG | auf Schüttböden in hinreichend gasdichten Räumen |
| RGL | In leeren Silozellen, leeren Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume, Speicher und Begasungskammern (hinreichend gasdicht im Sinne TRGS 512) |
| RGR | Auf gasdichten Böden in hinreichend gasdichten Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume und Speicher (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512) |
| RGS | Auf gasdichten Schüttböden bei Lagerung unter gasdichten Planen bzw. in hinreichend gasdichten Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume und Speicher (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512) |
| RH | ungültig |
| RK | in Kellern |
| RL | in leeren Räumen |
| RLG | in leeren hinreichend gasdichten Räumen |
| RM | Räume |
| RP | bei Lagerung unter gasdichten Planen |
| RPB | bei Lagerung unter gasdichten Planen auf gasdichten Böden (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512) |
| RPD | Behandlung von überdimensionierten Gütern unter gasdichten Planen |
| RPW | in Sackstapeln bei Lagerung unter gasdichten Planen auf gasdichten Böden bzw. in gasdichten Räumen (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512) |
| RPX | In Sackstapeln bei Lagerung unter gasdichten Planen auf gasdichten Böden bzw. in gasdichten Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume und Speicher (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512) |
| RS | in Speichern |
| RT | auf Schüttboden |
| RU | in unbewohnten Räumen |
| RW | in Sackstapeln unter gasdichten Planen bzw. in hinreichend gasdichten Räumen |
| RX | in Räumen |
| SA | Alu-Silozellen |
| SB | Betonsilo auf bäuerlichen Speichern |
| SD | Degesch-Kleinsilo |
| SF | Stellflächen (Freiland) |
| SG | Gewebesilo |
| SH | Holzsilo auf bäuerlichen Speichern |
| SK | gasdichte Silozelle mit Kreislaufbegasung |
| SL | leere Silozellen |
| SO | gasdichte Silozelle ohne Kreislaufbegasung |
| SR | Stellflächen (in Räumen) |
| ST | Stellflächen |
| SU | Stellflächen (Gewächshaus) |
| SX | In gasdichten Silozellen (hinreichend gasdicht im Sinne TRGS 512) |
| TA | Treibanlagen |
| TB | Transportbehälter |
| TF | Topfkulturen ( Freiland und Gewächshaus) |
| TG | Gehege |
| TI | Insektarium |
| TK | Käfig |
| TS | Stallboxen |
| UA | Anzucht- und Topferde |
| UB | Frühbeet (Saatbeet) |
| UC | Containerkulturen (Gewächshaus) |
| UD | Anzucht- und Saatbeete (Gewächshaus) |
| UE | Topfkultur (Gewächshaus) |
| UF | unter Tunnelfolie |
| UG | Gewächshaus |
| UH | Hydrokultur im Gewächshaus |
| UJ | Jungpflanzenanzucht (Gewächshaus) |
| UL | Sandstellbeete (Gewächshaus) |
| UM | Bewässerungsmatten (Gewächshaus) |
| UN | unter Flachfolie |
| UP | in Plastiksäcken |
| UR | Gewächshäuser, Räume |
| US | Sandstellbeete |
| UT | Topfkulturen (Gewächshaus) |
| UV | Vliesstellbeete (Gewächshaus) |
| UW | Jungpflanzenanzucht im Gewächshaus bei Ausschluss einer Kontamination von gewachsenem Boden |
| V0 | leere Säcke |
| VB | Förderband |
| VF | bei Umlagerung mit dem Förderband |
| VG | leere Getreidesäcke |
| VP | Versandverpackungen |
| VR | Redler, Elevatoren und Zulaufrohre |
| VS | Vorratsschutz |
| W1 | Baumschulen und Muttergärten |
| WA | unter Altholz |
| WB | Baumschulen |
| WC | Baumschulen und Kämpe |
| WD | Dickungsrand |
| WF | auf Kahlflächen |
| WG | Gehölz |
| WH | liegendes Holz |
| WK | Kultur (Jungpflanzen) |
| WM | Muttergärten |
| WN | Naturverjüngung |
| WP | Kämpe und Forstpflanzgärten |
| WR | Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen |
| WS | auf Saat- und Verschulbeeten |
| WT | auf Verschulbeeten |
| WU | auf Kahlflächen oder unter Altholz ohne Jungwuchs |
| WV | auf Jungwuchsflächen |
| WZ | zur Kulturvorbereitung |
| XZ | Züchtung |
| Z1 | Zimmer, Balkone, Terrassen und Wintergärten |
| Z10 | Hydrokulturen in Zimmern, Büroräumen und Wintergärten |
| Z11 | Zimmer und Wintergärten |
| Z12 | Zimmer, Büroräume, Wintergärten |
| Z2 | Zimmer, Büroräume, Wintergärten und Balkone |
| Z20 | Zimmer, Wintergärten und Balkone |
| Z3 | Zimmer, Büroräume, Terrassen und Balkone |
| Z4 | Räume, Wintergärten, Balkone und Terrassen |
| Z5 | Räume, Balkone und Fensterbänke |
| Z6 | Zimmer, Büroräume und Wintergärten |
| Z7 | Terrassen und Balkone |
| Z8 | Balkone |
| Z9 | Hydrokulturen in Zimmern, Büroräumen und auf Balkonen |
| ZH | Hydrokultur in Zimmern und Büroräumen |
| ZX | Zimmer und Büroräume |
| ZY | Zimmer, Büroräume und Balkone |
Einsatzgebiet des Pflanzenschutzmittels (Kodeliste 11)
AWG.EINSATZGEBIET
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ? | Code noch festzulegen |
| A | Ackerbau |
| B | Baumschulen |
| F | Forst |
| G | Gemüsebau |
| H | Hopfenbau |
| N | Nichtkulturland |
| O | Obstbau |
| Q | Quarantänezwecke |
| R | Grünland |
| S | Sonderkulturen |
| T | Gewässer |
| V | Vorratsschutz |
| W | Weinbau |
| X | Alle Einsatzgebiete |
| Y | Genehmigungsfähige Anwendungen nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBl I S.1505) in der jeweils gültigen Fassung |
| Z | Zierpflanzenbau |
Wirkungsbereich von Pflanzenschutzmitteln und Wirkstoffen (Kodeliste 21)
AWG.WIRKUNGSBEREICH · MITTEL_WIRKBEREICH.WIRKUNGSBEREICH
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ? | Code noch festzulegen |
| A | Akarizid |
| B | Bakterizid |
| C | Desinfektionsmittel |
| D | Dünger |
| E | Pheromon |
| F | Fungizid |
| G | Synergist |
| H | Herbizid |
| I | Insektizid |
| K | Keimhemmungsmittel |
| L | Leime, Wachse, Baumharze |
| M | Molluskizid |
| N | Nematizid |
| P | Repellent, Wildschadenverhütungsmittel |
| R | Rodentizid |
| S | Safener |
| T | Elicitor |
| V | Virizid |
| W | Wachstumsregler |
| X | Sonstige |
| Y | Pflanzenstärkungsmittel |
| Z | Zusatzstoff |
Art der Formulierung eines Pflanzenschutzmittels (Kodeliste 22)
MITTEL.FORMULIERUNG_ART
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| AB | Körnerköder |
| AE | Aerosoldose oder -flasche |
| AI | Wirkstoff, rein |
| AL | Sonstige Flüssigkeiten zur unverdünnten Anwendung |
| AP | Sonstiges Pulver |
| BB | Blockköder |
| BR | Formkörper |
| CB | Köderkonzentrat |
| CF | Kapselsuspension zur Saatgutbehandlung |
| CG | Kapselgranulat |
| CL | Kontaktflüssigkeit oder -gel |
| CP | Kontaktpulver |
| CS | Kapselsuspension |
| DC | Dispergierbares Konzentrat |
| DP | Staub |
| DS | Saatgutpuder oder Trockenbeize |
| DT | Tablette zur direkten Anwendung |
| EC | Emulgierbares Konzentrat (Emulsionskonzentrat) |
| ED | Flüssigkeit für elektrostatische Applikation |
| EG | Emulgierbares Granulat |
| EO | Emulsion, Wasser in Öl (Invertemulsion) |
| EP | Emulgierbares Pulver |
| ES | Emulsion zur Saatgutbehandlung |
| EW | Emulsion, Öl in Wasser |
| FD | Räucherdose |
| FG | Feingranulat (300-2500 µm) |
| FK | Räucherkerze |
| FP | Räucherpatrone |
| FR | Räucherstäbchen |
| FS | Suspensionskonzentrat zur Saatgutbehandlung |
| FT | Räuchertablette |
| FU | Räuchermittel |
| FW | Räucherwürfel |
| GA | Gas (in Druckpackung) |
| GB | Granulatköder |
| GD | Gel für direkte Anwendung |
| GE | Gaserzeugendes Produkt |
| GF | Gel zur Saatgutbehandlung |
| GG | Makrogranulat (2000-6000 µm) |
| GL | Emulgierbares Gel |
| GP | Leichtstaub |
| GR | Granulat |
| GS | Paste auf Ölbasis |
| GW | Wasserlösliches Gel |
| HN | Heißvernebelungsmittel |
| KB | Körnerköder |
| KK | Kombi-Packung, fest/flüssig |
| KL | Kombi-Packung, flüssig/flüssig |
| KN | Kaltvernebelungsmittel |
| KP | Kombi-Packung, fest/fest |
| LA | Streichlack |
| LB | Beutel zur Lagerung, behandelt |
| LN | Insektennetz, behandelt |
| LS | Feuchtbeize |
| LV | Flüssigkeitsverdampfer |
| ME | Mikroemulsion |
| MG | Mikrogranulat (100-600 µm) |
| MR | Matrix release |
| MS | Kapselsuspension zur Saatgutbehandlung |
| MV | Verdampfungsplatte |
| OD | Dispersion in Öl (ölhaltiges Suspensionskonzentrat) |
| OF | Ölmischbares Mehrphasenkonzentrat |
| OL | Ölmischbare Lösung |
| OP | Öldispergierbares Pulver |
| PA | Paste |
| PB | Plättchenköder |
| PC | Gel- oder Pastenkonzentrat |
| PO | Aufgussbehandlungsmittel (hohes Volumen) |
| PR | Pflanzenstäbchen |
| PS | Pilliertes oder behandeltes Saatgut |
| RB | Fertigköder |
| SA | Aufgussbehandlungsmittel (niedriges Volumen) |
| SB | Brockenköder |
| SC | Suspensionskonzentrat |
| SD | Wässriges Suspensionskonzentrat zur direkten Anwendung |
| SE | Suspoemulsion |
| SG | Wasserlösliches Granulat |
| SL | Wasserlösliches Konzentrat |
| SO | Spreitöl |
| SP | Wasserlösliches Pulver |
| SS | Nassbeize |
| ST | Wasserlösliche Tablette |
| SU | ULV-Suspensionskonzentrat |
| TB | Tablette |
| TC | Wirkstoff, technisch |
| TK | Vormischung oder Vorlösung (techn. Konzentrat) |
| TP | Streupulver (s. a. Kontaktpulver, CP) |
| UL | ULV-Lösung |
| VP | Verdampfende Wirkstoffe enthaltendes Produkt |
| WG | Wasserdispergierbares Granulat |
| WP | Wasserdispergierbares Pulver |
| WS | Schlämmpulver oder Schlämmbeize |
| WT | Wasserdispergierbare Tablette |
| XX | Sonstige |
| ZC | Mischformulierung aus CS und SC |
| ZE | Mischformulierung aus CS und SE |
| ZW | Mischformulierung aus CS und EW |
Maßeinheit für Mittelaufwand, Wasseraufwand, Wirkstoffgehalt und Packungsgröße (Kodeliste 25)
AWG_AUFWAND.W_AUFWAND_EINHEIT · AWG_AUFWAND.M_AUFWAND_EINHEIT · AWG.AUFWAND_PRO_JAHR_EINHEIT
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| %% | % |
| %G | Gew.-% |
| %V | Vol.-% |
| AD | Dispenser je ha |
| AH | Ampulle(n) je ha |
| B1 | g je 10 cm Balkonkasten |
| B3 | g pro Bau |
| C5 | ml/m² und je m Kronenhöhe |
| C51 | ml/m² und je m Kronenehöhe bei maximal 2 m Kronenhöhe |
| C6 | g/100 m² und je m Kronenhöhe |
| C7 | ml/100 m² und je m Kronenhöhe |
| C71 | ml/100 m² und je m Kronenehöhe bei maximal 2 m Kronenhöhe |
| C72 | ml/100 m² |
| C8 | ml/t/Tag |
| CA | ml/100 m² |
| CB | ml je 100 ml |
| CD | ml/dt |
| CE | ml pro Einheit Saatgut |
| CF | ml pro 100 kg Saatgut |
| CG | ml pro kg Saatgut |
| CH | ml/ha |
| CK | ml/kg |
| CL | ml/l |
| CM | ml/m |
| CN | ml je l Nährlösung |
| CO | ml je cm Stammdurchmesser |
| CO1 | ml je 10 cm Stammumfang |
| CP | ml je 1000 m³ |
| CQ | ml/m² |
| CR | ml je 100 m³ |
| CS | ml pro Stück |
| CT | ml/t |
| CTK | ml/1000 Korn |
| CTL | ml/100.000 Korn Saatgut |
| CTL1 | ml/50.000 Korn Saatgut |
| CTP | ml/1000 Pflanzen |
| CU | ml/m³ |
| CVM | max. 30 ml Chrysal Plus pro 1 Liter Chrysal BVB |
| CX | ml |
| CY | ml/4 m² |
| CY1 | ml/8 m² |
| CZ | ml/10 m² |
| CZ1 | ml/10 m² und je m Kronenhöhe |
| CZ2 | ml/10 m² und je m Pflanzenhöhe |
| D3 | g pro Dose |
| DA | Dose(n) je 200 m³ |
| DB | Dose(n) je 2000 m³ |
| DC | Dose(n) je 400 m³ |
| DD | Dose(n) je 300 m³ |
| DE | Dose(n) je 150 m³ |
| DF | Dose(n) je 600 m³ |
| DG | Dose(n) je 1000 m³ |
| DNA | DNA-Kopien/L |
| E4 | Beutel je 4 t |
| EA | Beutel je 100 m³ |
| EH | Einheit Saatgut je ha |
| ET | Beutel je t |
| EY | Beutel je 3 m³ |
| G1 | g pro Steckling |
| G2 | g/100 kg Substrat |
| G3 | g pro Gang |
| G4 | g/m² und je m Kronenhöhe |
| G5 | g/ha und je m Kronenhöhe |
| G6 | g h/m³ |
| G7 | g/ha und je m Kronenhöhe bei maximal 2 m Kronenhöhe |
| GA | g je 100 m² |
| GAS | g/100 kg Substrat |
| GC | g je 100 l |
| GD | g/dt |
| GE | g pro Einheit Saatgut |
| GH | g/ha |
| GK | g/kg |
| GKS | g/kg Saatgut |
| GL | g/l |
| GL5 | g/5 l Erde |
| GLB | g/l Blumenerde |
| GLE | g/l Erde |
| GLS | g/l Substrat |
| GLWB | g/l Wasser je 10 l Blumenerde |
| GM | g/m |
| GML | g/100 m² Laubwandfläche |
| GN | g/ 100 m Begrünungsstreifen und je 1 m Streifenbreite |
| GP | g/10 m² |
| GQ | g/m² |
| GR | g je 100 m³ |
| GS | g pro Stück |
| GT | g/t |
| GTK | g/1000 Korn |
| GTL | g/100.000 Korn Saatgut |
| GU | g/m³ |
| GUE | g/m³ Erde |
| GUK | g/m³ Kultursubstrat oder Erde |
| GV | g je 15 m³ |
| GV33 | g je 33 m³ |
| GV6 | g je 6 m³ |
| GVE | g je Verpackungseinheit |
| GW | g je 10 m³ |
| GX | g |
| IK | mg/kg |
| IQ | mg/m² |
| IR | mg je 100 m³ |
| IS | mg/m³ |
| IU | IU/mg |
| IX | mg |
| K3 | g pro Köderstelle |
| K4 | ml pro Köderstelle |
| K5 | kg/ha und je m Kronenhöhe |
| K6 | kg/ha und je m Pflanzenhöhe |
| K7 | l/ha je nach Gerüsthöhe |
| KA | kg/100 m² |
| KD | kg/dt |
| KH | kg/ha |
| KHL | kg/10.000 m² Laubwandfläche |
| KL | kg je 100 l Behandlungsflüssigkeit |
| KM | kg/m |
| KP | kg pro 1000 Pflanzen |
| KQ | kg/m² |
| KS | kg pro Stück |
| KSG | l pro100 kg Saatgut |
| KT | kg/t |
| KU | kg/m³ |
| KV | kg pro 1000 Veredelungen |
| KX | kg |
| L1 | l/ 100 t |
| L2 | l/100 kg Substrat |
| L3 | g/Loch |
| L4 | ml pro Loch |
| L5 | l/ha und je m Kronenhöhe |
| L6 | l/ha und je m Pflanzenhöhe |
| L7 | l/ha und je m Kronenhöhe bei maximal 2 m Kronenhöhe |
| L71 | l/100 m² und je m Kronenhöhe bei maximal 2 m Kronenhöhe |
| L8 | l/ha und je m Kronenhöhe bei maximal 3 m Kronenhöhe |
| LA | l/100 m² |
| LB | l/10 m² |
| LD | l/dt |
| LE | l pro Einheit Saatgut |
| LH | l/ha |
| LHL | l/10.000 m² Laubwandfläche |
| LK | l/100 m² und je m Kronenhöhe |
| LL | l je 100 l Behandlungsflüssigkeit |
| LM | l/m |
| LML | L/100 m² Laubwandfläche |
| LO | l/1000 m³ |
| LP | l pro 1000 Pflanzen |
| LQ | l/m² |
| LR | l/100 m³ |
| LS | l pro Stück |
| LT | l/t |
| LU | l/m³ |
| LW | l Wasser |
| LWS | l je 100 l Substrat |
| LWTE | je 30 Tonnen Erntegut |
| LX | l |
| M2 | l pro Stamm |
| M3 | g pro Stamm |
| M4 | ml pro Stamm |
| M5 | ml/ha und je m Kronenhöhe |
| MD | mg pro Dispenser |
| MF | mg pro Falle |
| ML | ml je 100 l Behandlungsflüssigkeit |
| MLB | ml/l Blumenerde |
| MML | ml/100 m² Laubwandfläche |
| MP | ml je 100 l Prozesswasser |
| MQ | m/m² |
| MW | ml je 10 l Wasser |
| N2 | l pro Nest |
| N3 | g pro Nest |
| N4 | l Wasser pro Nest |
| NH | Netze/ha |
| O3 | g pro Pflanzloch |
| O4 | ml pro Pflanzloch |
| O5 | g/Pflanzlochdurchmesser |
| O6 | ml/Pflanzlochdurchmesser |
| P2 | l pro Pflanze |
| P3 | g pro Pflanze |
| P4 | ml pro Pflanze |
| P5 | ml pro 4 Pflanzen |
| P6 | l/100 Pflanzen |
| P7 | g/100 Pflanzen |
| P8 | ml/100 Pflanzen |
| P9 | g/1000 Pflanzen |
| PE | Miniplate je 7,5 m³ |
| PF | ml pro 100 kg Pflanzgut |
| R1 | Körner pro Pflanzrohr |
| RH | Rebstöcke je ha |
| S2 | l pro Stock |
| S3 | g pro Stock |
| S4 | ml pro Stock |
| S5 | ml Behandlungsflüssigkeit pro Stock |
| S6 | ml je l Substrat |
| SA | Stück je 100 m² |
| SB | Stück je 40 m³ |
| SC | Stück je 50 m³ |
| SD | Stück je 100 m³ |
| SE | Stück je 500 m³ |
| SF | Stück je 660 m³ |
| SG | Stück je 1650 m³ |
| SH | Stück je ha |
| SI | Stück je 80 m³ |
| SJ | Stück je 33 m³ |
| SK | Stück je 700 m³ |
| SL | Stück je l |
| SN | Stück je 35 m³ |
| SO | Stück je 30 m³ |
| SP | Stück je 10 m³ |
| SPK | Sporen je kg |
| SPL | Sporen je l |
| SQ | Stück je m² |
| ST | Stück je t |
| SU | Stück je m³ |
| SV | Stück je 40 t |
| SX | Stück |
| SY | Stück je 3 m³ |
| SZ | Stück je 6 m³ |
| T1 | g pro 13-cm-Topf |
| T3 | g pro Topf |
| T4 | ml pro Topf |
| TA | Tablette |
| TB | Träger pro Baum |
| TH | Tabletten/ha |
| TK | Tabletten/ha und je m Kronenhöhe |
| TK1 | Tablette/ 10 m² und je m Kronenhöhe |
| TM | Tablette/ 4 m² |
| TM1 | Tablette/ 6,25 m² |
| TM2 | Tablette/ 7 m² |
| TM3 | Tablette/ 7,5 m² |
| TM4 | Tablette/ 9 m² |
| TM5 | Tablette/ 12,5 m² |
| TM6 | Tablette/ 13 m² |
| TM7 | Tablette/ 10 m² |
| TM8 | Tablette/ 20 m² |
| TP | Tablette/ 4 Pflanzen |
| TP8 | Tablette/ 8 Pflanzen |
| TQ2 | Tablette/ 10 m³ |
| TS | Tablette(n) je l Substrat |
| TT | Tablette(n) je 2 l Substrat |
| TX | t |
| UG | BTTU/g |
| VD | 1 Dose / x m³ |
| VG | 1 g / x m³ |
| VI | Genomkopien / Virenpartikel pro L |
| VM | s/m² |
| VP | 1 Miniplate/x m³ |
| VQ | 1 s/x m² |
| VS | 1 Stück/x m³ |
| VT | 1 Stück/x t |
| VZ | 1 s/x m³ |
| XA | cfu/kg |
| XB | cfu/l |
| XG | Granula je kg |
| XL | Granula je l |
| XS | ml pro Station |
| Y1 | g je m Ganglänge |
| Y2 | g je 3-5 m Ganglänge |
| Y3 | g je 8-10 m Ganglänge |
| YR | g pro Rinde von 1 m³ Holz |
| Z0 | Verweis auf Sonderrezeptur |
| Z1 | Stück je m Ganglänge |
| Z2 | Stück je 3-5 m Ganglänge |
| Z3 | Stück je 8-10 m Ganglänge |
| Z4 | Tropfen je m |
| Z5 | Stück je 10 m Ganglänge |
| Z6 | Stück je 5-7 m Ganglänge |
| Z7 | Messlöffel pro Gangöffnung |
| Z8 | Tropfen pro Baum |
| ZA | Pflaster pro Haupttrieb |
| ZB | Stück pro Bau |
| ZC | Pflaster |
| ZD | ml je 5 cm Durchmesser in Brusthöhe |
| ZE | Pflaster pro Trieb |
| ZF | Stück pro Falle |
| ZG | Stück pro Gang |
| ZH | Stück je 5 cm Durchmesser in Brusthöhe |
| ZK | Stück pro Köderstelle |
| ZL | Stück pro Loch |
| ZM | Stäbchen je l Substrat |
| ZN | Teile |
| ZO | Stäbchen pro Liter Hydrokultursubstrat |
| ZP | Stück pro Pflanze |
| ZQ | Tablette(n) je l |
| ZR | Stück pro Raum |
| ZS | Stäbchen pro Pflanze |
| ZT | Stäbchen pro Topf |
| ZU | Stück je 100 m Uferlänge |
| ZW | Stäbchen je l Erde |
| ZY | Stück je l Erde |
Anwendungstechnik (Kodeliste 27)
AWG.ANWENDUNGSTECHNIK
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| ABL | ablegen |
| ABV | Büchsenverfahren |
| AFH | aufhängen |
| AFS | aufstellen |
| ANH | anhängen |
| ANW | anwenden |
| ASB | ausbringen |
| ASL | auslegen |
| ASS | ausschäumen |
| AXX | begasen |
| B1S | aus gebeiztem Saatgut (10 ml/kg) aufgelaufene Pflanzen spritzen |
| B2S | aus gebeiztem Saatgut (20 ml/kg) aufgelaufene Pflanzen spritzen |
| BAR | einarbeiten |
| BEK | Einzelkornablage |
| BID | inkrustiertes Saatgut drillen |
| BIL | pillieren |
| BIN | inkrustieren |
| BIV | nach Spezialverfahren inkrustiertes Saatgut drillen |
| BPX | Pflanzgutbehandlung |
| BSG | Saatgutbehandlung |
| BXX | beizen |
| CXX | zugeben |
| EGR | eingraben |
| EMI | einmischen |
| EOS | einmischen oder streuen |
| ESE | stecken |
| FAU | auftragen |
| FBS | bestreichen |
| FLU | fluten |
| FST | streichen oder tauchen |
| FXX | streichen |
| GHC | in Gießwasser des Hydro-Innentopfes geben bzw. bei Containern über Wasserstandsanzeiger zugeben |
| GOT | gießen oder tauchen |
| GUU | gießen und untermischen |
| GXX | gießen |
| INJ | injizieren |
| KLE | kleben |
| KXX | Köderverfahren |
| NHK | heiß- oder kaltnebeln |
| NHN | heißnebeln |
| NKN | kaltnebeln |
| NKV | kaltverdunsten |
| NXX | nebeln |
| OBP | punktuelle Behandlung am Infektionsort |
| PXX | sprühen |
| RDD | drillen |
| RDX | beidrillen |
| RUU | streuen und untermischen |
| RXX | streuen |
| SF2 | Spritzfolge (2 Mittel) |
| SOF | spritzen oder schäumen |
| SOG | spritzen oder gießen |
| SOK | spritzen oder kaltnebeln |
| SON | spritzen oder nebeln |
| SOR | spritzen oder streichen |
| SOS | spritzen oder sprühen |
| SOT | spritzen oder tauchen |
| SSG | spritzen, tauchen oder gießen |
| SSO | spritzen, streichen oder tauchen |
| SSR | spritzen, streichen oder träufeln |
| SSS | spritzen, sprühen, streichen oder tauchen |
| SXX | spritzen |
| TIP | stippen |
| TRF | träufeln |
| TRI | träufeln oder injizieren |
| TRK | tränken |
| TRP | tropfen |
| TRU | Unterbodenanwendung |
| TUP | betupfen |
| TXX | tauchen |
| UGB | Staub in Gänge blasen |
| UXX | stäuben |
| VDA | verdampfen |
| VDU | verdunsten |
| VRA | räuchern |
| WA | dem Wasser hinzugeben |
| YSD | Sprühdose |
| YSP | Pumpspray |
| Z01 | mit 25,7 g Mittel/Einheit hergestelltes Saatgut ausbringen, Einzelkornablage (1 Einheit = 100.000 Pillen) |
| Z02 | mit 27,5 g Mittel/Einheit hergestelltes Saatgut ausbringen, Einzelkornablage (1 Einheit = 100.000 Pillen) |
| Z03 | mit 130 g Mittel/Einheit hergestelltes Saatgut ausbringen, Einzelkornablage |
| Z09 | mit 8,5 g Wirkstoff/Einheit hergestelltes Saatgut ausbringen, Einzelkornablage |
| Z12 | mit 12 g Wirkstoff/Einheit hergestelltes Saatgut ausbringen, Einzelkornablage |
| Z30 | mit 30 g Wirkstoff/Einheit Saatgut pillieren |
| Z40 | mit 40 g Wirkstoff/Einheit hergestelltes Saatgut ausbringen, Einzelkornablage |
| ZPS | pilliertes Saatgut |
Aufwandbedingungen, die die Aufwandmenge beeinflussen (Kodeliste 28)
AWG_AUFWAND.AUFWANDBEDINGUNG
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| --- | keine |
| ??? | Code noch festzulegen |
| A01M | Anwendungsdauer: 1 Minute |
| A03H | Anwendungsdauer: 3 Stunden |
| A03M | Anwendungsdauer: 3 Minuten |
| A12H | Anwendungsdauer: 12 Stunden |
| A15M | 15 Minuten tauchen |
| A16H | Anwendungsdauer: 16 Stunden |
| A24H | Anwendungsdauer: 24 Stunden |
| A48H | Anwendungsdauer: 48 Stunden |
| AB05 | Abstand der Behandlungen mindestens 5 Tage |
| AB14 | Abstand der Behandlungen mindestens 14 Tage |
| AB3 | maximal 3 Behandlungen von BBCH 57 bis 73 |
| AB31 | maximal 3 Behandlungen von BBCH 73 bis 79 |
| ABA | achte Behandlung |
| ABAB2 | ab zweiter Behandlung |
| ABAB3 | ab dritter Behandlung nach 12 Tagen maximal |
| ABD | dritte Behandlung |
| ABE | erste Behandlung |
| ABE1T | erste Behandlung 1.Tag |
| ABEB4 | erste bis vierte Behandlung |
| ABFB29 | fünfte bis neunundzwanzigste Behandlung |
| ABFB32 | fünfte bis zweiunddreißigste Behandlung |
| ABZ | zweite Behandlung |
| ABZ2T | zweite Behandlung 2. Tag |
| ABZB3 | zweite bis dritte Behandlung |
| ABZB4 | zweite bis vierte Behandlung |
| ABZB7 | zweite bis siebente Behandlung |
| AL10 | vor Auflauf |
| AL11 | vor dem Auflauf auf leichten und mittleren Böden |
| AL12 | vor dem Auflauf auf schweren Böden |
| AL18 | vor Auflauf (Herbst, vor Mitte Oktober) |
| AL20 | nach Auflauf |
| AL21 | Nachauflaufanwendung |
| AL22 | unmittelbar nach Auflauf |
| AMA | max. Aufwandmenge pro Behandlung: |
| AMK | max. Aufwandmenge für die Kultur bzw. das Kalenderjahr: |
| ANS | bei Ansaaten |
| APB | Aufwand Präparat bei Befallsbeginn |
| APD | Aufwand Präparat bei Bedarf |
| APF | Aufwand Präparat bei Befall |
| API | Aufwand Präparat bei Infektionsgefahr |
| APK | kontinuierliche Applikation |
| APL | Aufwand Präparat vor der Blüte |
| APN | Aufwand Präparat bei Neubefall |
| APT | Aufwand Präparat nach der Blüte |
| AS1 | bis ALOMY-Stadium 13-21 bzw. ALOMY-Besatz bis zu 100 Pflanzen/m² |
| AS2 | ab ALOMY-Stadium 13-21 bzw. ALOMY-Besatz von mehr als 100 Pflanzen/m² |
| ATN | nach Austrieb |
| ATV | vor Austrieb |
| AUF | siehe Auflagen |
| AW1 | Frühanwendung |
| AW2 | Spätanwendung |
| AW3 | Herbstanwendung |
| AW4 | Frühjahrsanwendung |
| AW5 | Frühsommeranwendung |
| AW6 | Sommeranwendung |
| AW7 | Herbstanwendung (BBCH 14 - 18) |
| AW70 | Herbstanwendung (BBCH 13 - 18) |
| AW71 | Herbstanwendung (BBCH 16 - 29) |
| AW72 | Herbstanwendung (BBCH 14 - 29) |
| AW73 | Herbstanwendung (BBCH 13 - 20) |
| AW74 | Herbstanwendung (BBCH 14 - 18) |
| AW75 | Herbstanwendung (BBCH 12 - 19) |
| AW8 | Frühjahrsanwendung (BBCH 39 - 55) |
| AW80 | Frühjahrsanwendung (BBCH 31 - 55) |
| AW81 | Frühjahrsanwendung (BBCH 32 - 55) |
| AW82 | Frühjahrsanwendung (BBCH 30 - 55) |
| AW83 | Frühjahrsanwendung (BBCH 30 - 67) |
| AW84 | Frühjahrsanwendung (BBCH 20 - 69) |
| AW85 | Frühjahrsanwendung (BBCH 21 - 59) |
| AW86 | Frühjahrsanwendung (BBCH 30 - 69) |
| AW87 | Frühjahrsanwendung (BBCH 60 - 69) |
| AWD | dritte Anwendung |
| AWE | erste Anwendung |
| AWEB4 | erste bis vierte Anwendung |
| AWEM | einmalige Anwendung |
| AWFB29 | fünfte bis neunundzwanzigste Anwendung |
| AWSPL | Herbstanwendung (BBCH 14 - 18) oder im Splittingverfahren (2 Behandlungen) |
| AWSPL1 | Herbstanwendung (BBCH 14 - 18) im Splittingverfahren (2 Behandlungen) |
| AWZ | zweite Anwendung |
| AWZB4 | zweite bis vierte Anwendung |
| AWZB6 | zweite bis sechste Anwendung |
| AWZB7 | zweite bis siebente Anwendung |
| AWZM | zweimalige Anwendung |
| B10H07D | Behandlungsdauer: 10 Stunden bis 7 Tage |
| B10H10D | Behandlungsdauer: 10 Stunden bis 10 Tage |
| B10H72H | Behandlungsdauer: 10 Stunden bis 72 Stunden |
| B30M | Behandlungsdauer: 30 Minuten |
| BAF | je nach Baumform bis zu |
| BAI | dickrindige Baumarten |
| BAW | Basisaufwand: |
| BB1 | Bandbehandlung bei 20 cm Breite |
| BB2 | Bandbehandlung bei 40 cm Breite |
| BB3 | Bandbehandlung bei 50-60 cm Breite |
| BBCH1 | BBCH 51 bis 59 und BBCH 71 bis 81 |
| BC05 | BBCH 5 - 8: |
| BC1024 | BBCH 10 - 24 |
| BC13 | BBCH 13 - 18: |
| BC14 | bis BBCH 14 |
| BC2439 | BBCH 24 - 39 |
| BC31 | BBCH 31 - 55: |
| BC3133 | BBCH 31 - 33: |
| BC3137 | BBCH 31 - 37: |
| BC3139 | BBCH 31 - 39: |
| BC3175 | BBCH 31 - 75 |
| BC32 | BBCH 31 - 59 |
| BC35 | BBCH 35 - 5: |
| BC37 | bis BBCH 37: |
| BC3755 | BBCH 37 - 55: |
| BC3775 | BBCH 37 - 75 |
| BC37A | ab BBCH 37: |
| BC39 | BBCH 39 - 49: |
| BC3943 | BBCH 39 - 43: |
| BC51 | ab BBCH 15 bis 51 |
| BC5159 | BBCH 51 - 59: |
| BC53 | BBCH 53 - 65: |
| BC55 | bis BBCH 55: |
| BC55A | ab BBCH 55: |
| BC56 | über BBCH 55: |
| BC57 | BBCH 57 - 75: |
| BC571 | BBCH 57: |
| BC61 | ab BBCH 61 |
| BC611 | BBCH 61: |
| BC61B | bis BBCH 61 |
| BC62 | BBCH 61 - 69 |
| BC71 | BBCH 71: |
| BC71A | ab BBCH 71: |
| BC71B | bis BBCH 71 |
| BC75 | BBCH 75: |
| BC75A | ab BBCH 75: |
| BDR | bei Dosierung auf den Raum |
| BDW | bei Dosierung auf die Ware |
| BF01 | vorbeugende Behandlung |
| BF05 | bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis |
| BF10 | bei Befall |
| BF11 | bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome |
| BF15 | bei niedrigem Befall, Besatz bzw. Infektionsdruck |
| BF16 | bei normalem Befall, Besatz bzw. Infektionsdruck |
| BF18 | bei bereits vorhandenem stärkeren Befall (Nesterbildung) |
| BF19 | bei starkem Befall, Besatz bzw. Infektionsdruck |
| BF20 | bei verringertem Infektionsdruck |
| BF25 | bei normal gefährdeten Flächen |
| BF26 | bei stark gefährdeten Flächen |
| BFA | bis 100 Ähren bzw. Rispen / m² |
| BFB | über 100 Ähren bzw. Rispen / m² |
| BFC | bis 4 Unkrautpflanzen/m² |
| BFD | ab 5 Unkrautpflanzen/m² |
| BFDH | bei höherem Befallsdruck |
| BFDN | bei niedrigerem Befallsdruck |
| BFF | auf unkrautfreien Boden |
| BFT | bis 100 Unkrautpflanzen/m² |
| BFU | über 100 Unkrautpflanzen/m² |
| BFV | auf vorhandene Unkräuter |
| BG1 | bei Getreidetemperaturen von 10 °C: Begasungszeit mindestens 10 Wochen |
| BG2 | bei Getreidetemperaturen von 15 °C: Begasungszeit mindestens 8 Wochen |
| BG3 | bei Getreidetemperaturen von 20 °C: Begasungszeit mindestens 6 Wochen |
| BH1 | leichte, schwach humose Böden (unter 1,5 % organische Substanz) |
| BH2 | schwach humose (unter 1,5 % organische Substanz) sowie durchlässige Böden |
| BH3 | mäßig humose Böden (1,5-2,5 % organische Substanz) |
| BH4 | stark humose Böden (über 2,5-4 % organische Substanz) |
| BH5 | sehr stark humose Böden (über 4-7 % organische Substanz) |
| BH6 | sehr stark humose Böden (über 7-15 % organische Substanz) |
| BH7 | humusreiche Böden |
| BH8 | schwere humusreiche Böden |
| BH9 | humose Böden |
| BL01 | vor der Blüte abfallend, beginnend mit... |
| BL02 | vor der Blüte |
| BL03 | abfallend zur Blüte |
| BL04 | abfallend zur Blüte, endend mit... |
| BL05 | ab Blüte |
| BL06 | zur Zeit der Blüte |
| BL07 | während und nach der Blüte |
| BL08 | nach der Blüte |
| BL09 | nach der Blüte abfallend bis... |
| BL10 | nach der Blüte abfallend,beginnend mit... |
| BL11 | keine Behandlung während der Blüte |
| BM1 | anmoorige und stark humose Böden |
| BM2 | anmoorige Böden (über 15-30 % organische Substanz) |
| BM3 | Moorböden |
| BO01 | auf allen Böden, ausgenommen besonders schweren Böden |
| BO05 | auf leichten Böden |
| BO06 | auf leichten Böden (bis 3 % organische Substanz) |
| BO07 | auf leichten Böden (über 3 % organische Substanz) |
| BO11 | auf leichten oder mittleren Böden |
| BO12 | auf mittleren Böden |
| BO15 | auf leichten, mittleren oder schweren Böden |
| BO18 | auf mittleren oder schweren Böden |
| BO21 | auf schweren Böden |
| BO22 | auf schweren Böden bis zu 5 % organ. Substanz |
| BO25 | auf schweren oder humosen Böden |
| BO28 | auf besonders schweren Böden, z.B. Marschböden |
| BOO | bei offenem Boden |
| BOX | auf normalen Böden |
| BPA | bei Pflanzgutaufbereitung oder in der Pflanzmaschine |
| BPG | bei Ganzpflanzenbehandlung |
| BPH | Punktbehandlung |
| BPM | unter Verwendung einer Bänderpflanzmaschine |
| BPT | bei Terminaltriebbehandlung |
| BR1 | bei 15 cm Bandbreite und 50 cm Reihenabstand |
| BTZ | Behandlung der Traubenzone |
| BUS | Unterstockbehandlung |
| BXX | beizen |
| D10 | 10 bar (Einwirkungszeit: 8 Stunden): |
| D101 | 10 bar (Einwirkungszeit: 960 - 1260 Minuten): |
| D102 | 10 bar (Einwirkungszeit: 16 - 21 Stunden): |
| D151 | 15 bar (Einwirkungszeit: 360 - 960 Minuten): |
| D152 | 15 bar (Einwirkzeit: 6 - 16 Stunden): |
| D20 | 20 bar (Einwirkungszeit: 15 Stunden): |
| D201 | 20 bar (Einwirkungszeit: 180 - 960 Minuten): |
| D202 | 20 bar (Einwirkzeit: 3 - 16 Stunden): |
| D2A | 20 bar (Einwirkungszeit: 3 Stunden): |
| D30 | 30 bar (Einwirkungszeit: 60 Minuten): |
| D301 | 30 bar (Einwirkungszeit: 60 - 90 Minuten): |
| D302 | 30 bar (Einwirkungszeit: 1 - 1,5 Stunden): |
| D37 | 37 bar (Einwirkungszeit: 30 Minuten): |
| D371 | 37 bar (Einwirkungszeit: 0,5 Stunden): |
| D3A | 30 bar (Einwirkungszeit: 90 Minuten): |
| E03M | Einwirkungsdauer: 3 Minuten |
| E04H | Einwirkungsdauer: 4 Stunden |
| E12H | Einwirkungsdauer: 12 Stunden |
| E16H | Einwirkungsdauer: 16 Stunden |
| E30S | Einwirkungsdauer: 30 Sekunden |
| EIS | einmischen in Substrat |
| EP1 | bei Expellertemperatur von 27-32 °C: |
| EP2 | bei Expellertemperatur von 22-26 °C: |
| EP3 | bei Expellertemperatur von 16-21 °C: |
| ERL | leicht zu inaktivierende Erreger |
| ERM | mittelschwer zu inaktivierende Erreger |
| ERS | schwer zu inaktivierende Erreger |
| ES068 | ES 68: |
| ES09 | ES 09: |
| ES11 | ES11: |
| ES13 | ES 13: |
| ES16 | ES 16-54 |
| ES17 | ES 17: |
| ES37 | ES 37: |
| ES39 | ES 39: |
| ES51 | ES 51-61: |
| ES55 | ES 55-67 |
| ES57 | ES 57: |
| ES60 | ES 60: |
| ES61 | ES 61: |
| ES65 | ES 65-69: |
| ES68 | ES 68-69 |
| ES69 | ES 69: |
| ES71 | ES 71: |
| ES72 | ES 71-75: |
| ES73 | ES 73: |
| ES75 | ES 75: |
| ES81 | ES 81: |
| ES83 | ES 83-85: |
| ET05 | mit Einarbeitung auf 5 cm Tiefe |
| ET07 | mit Einarbeitung auf 7 cm Tiefe |
| ET10 | Einarbeitungstiefe (bis 10 cm) |
| ET11 | streuen mit Einarbeitung bis etwa 10 cm Tiefe |
| ET20 | Einarbeitungstiefe (bis 20 cm) |
| ET21 | mit Einarbeitung auf 20 cm Tiefe |
| ET25 | mit Einarbeitung auf 25 cm Tiefe |
| EX1 | bei Engerlingen E I |
| EX2 | bei Engerlingen E II |
| EX3 | bei Engerlingen E III |
| FST | streichen oder tauchen |
| FXX | streichen |
| GAG | bei Gesamtraumbegasung |
| GAN | Begasung ohne Nachdosierung |
| GAP | bei Lagergut unter gasdichten Planen |
| GEA | bei anderen Getreidearten |
| GEH | bei Hafer |
| GIS | Gießanwendung Kohlrabi an Kohljungpflanzen |
| GJR | ab 20 cm Jungrutenhöhe |
| GJR10 | von 10 bis 20 cm Jungrutenhöhe |
| GR008 | Pflanzengröße 8-10 cm |
| GR010 | Pflanzengröße 10-15 cm |
| GR050 | Pflanzengröße bis 50 cm |
| GR051 | Pflanzengröße über 50 cm |
| GR052 | Pflanzengröße 50 bis 125 cm |
| GR053 | Pflanzengröße bis 125 cm |
| GR060 | Pflanzengröße bis 60 cm |
| GR075 | Pflanzengröße bis 75 cm |
| GR076 | Pflanzengröße über 75 cm |
| GR099 | Pflanzengröße (Bestandeshöhe) unter 1 m Länge |
| GR100 | Pflanzengröße bis 1 m |
| GR101 | ab 1 m Wuchshöhe |
| GR125 | Pflanzengröße über 125 cm |
| GR150 | Pflanzengröße (Bestandeshöhe) bei 1,5 m Länge |
| GR200 | Pflanzengröße (Bestandeshöhe) bei 2 m Länge |
| GR201 | Pflanzengröße bis 2 m |
| GR202 | Pflanzengröße (Bestandeshöhe) über 2 m Länge |
| GR203 | bei 2 m Kronenhöhe |
| GR204 | ab 2-4 m Höhe |
| GR300 | Pflanzengröße (Bestandeshöhe) bis 3 m Länge |
| GR401 | bis maximal 1 m Gerüsthöhe |
| GRL050 | zu behandelnde Laubwandhöhe bis 50 cm |
| GRL100 | maximal 100 cm zu behandelnde Laubwandhöhe |
| GRL125 | zu behandelnde Laubwandhöhe 50 - 125 cm |
| GRY | bei zunehmender Gerüsthöhe |
| GRZ | für jede weiteren 10 cm Pflanzengröße zusätzlich |
| GX1 | 1. Generation |
| GX2 | 2. Generation |
| HO1 | bei Einzelstämmen |
| HO2 | bei lagerweiser Behandlung (Langholz) |
| HO3 | bei Schichtholz |
| HO4 | bis 2 m Polterhöhe |
| HO5 | bei lagerweiser Behandlung (Langholz; bis 2 m Höhe) |
| HO6 | bei Schichtholz (bis 2 m Höhe) |
| IN1 | Primärinfektion |
| IN2 | Sekundärinfektion |
| JHP | bei Junghopfen |
| JPF | bei Jungpflanzen und stehenden Kulturen |
| KG1 | als Normpräparat |
| KG2 | als Präparat mit geringerer Korngrösse |
| KH14 | von 10 - 40 cm Höhe der Kartoffeln |
| KMA | In Verbindung mit Antioxidant |
| KMB | In Verbindung mit Brechmittel (Emetikum) |
| KMC | In Verbindung mit Dünger,Nährstoff |
| KMD | In Verbindung mit Dispergiermittel |
| KME | In Verbindung mit Emulgator |
| KMF | In Verbindung mit Farbstoff |
| KMG | In Verbindung mit Frostschutzmittel |
| KMH | In Verbindung mit Haftmittel |
| KMI | In Verbindung mit Verdickungsmittel |
| KMJ | In Verbindung mit Antiverbackungsmittel |
| KMK | In Verbindung mit Konservierungsmittel |
| KML | In Verbindung mit Lösungsmittel |
| KMM | In Verbindung mit Fließmittel |
| KMN | In Verbindung mit Netzmittel |
| KMO | In Verbindung mit Deodorant |
| KMP | In Verbindung mit Parfum |
| KMQ | In Verbindung mit Treibgas |
| KMR | In Verbindung mit Riechstoff(Repellent) |
| KMS | In Verbindung mit Stabilisator |
| KMT | In Verbindung mit Trägerstoff |
| KMU | In Verbindung mit Schmiermittel |
| KMV | In Verbindung mit Schaumverminderer |
| KMW | In Verbindung mit Antikorrosionsmittel |
| KMX | In Verbindung mit Sonstiges |
| KMY | In Verbindung mit Puffer |
| KMZ | In Verbindung mit Bindemittel |
| LBS | bei stark laubigen Hopfensorten |
| LS1 | Imagines und Junglarven |
| LS2 | Altlarven |
| LS3 | Junglarven |
| LSJ | im jüngsten Larvenstadium |
| LSX | im Larvenstadium |
| LT2 | bei Aufleitung von 2 Reben |
| LT3 | bei Aufleitung von 3 Reben |
| LT4 | bei Aufleitung von 4 Reben |
| LWF | max. laubwandflächenbezogene Aufwandmenge: |
| MAX | Maximal |
| MD12 | bis 12 Monate Schutzdauer |
| MD3 | bis 3 Monate Schutzdauer |
| MD6 | bis 6 Monate Schutzdauer |
| MIN | Minimal |
| MS1 | unmittelbar nach Auflauf |
| NDE | nach der Ernte |
| NEE | bei Einlagerung |
| NEP | nach Putzen und Umpacken |
| NT05 | auf ca. 5 cm Neutrieb |
| NT06 | auf 6-8 cm Neutrieb |
| NT07 | auf 5-10 cm Neutrieb |
| NVW | Arten bzw. Stadien mit viel Wachswolle |
| NWD | nach Warndienstaufruf |
| NWW | Arten bzw. Stadien ohne oder mit wenig Wachswolle |
| OFG | bei glatten Oberflächen |
| OFR | bei rauhen Oberflächen |
| P1D | 1 Dose je 150 m³ |
| P3D | 1 Dose je 300 m³ |
| P3G | 30-g-Beutel |
| P6D | 1 Dose je 600 m³ |
| PBN | Normalbeutel bei Schütthöhen bis 2 m |
| PBS | Schmalbeutel bei Schütthöhen ab 2 m: |
| PBX | Schütthöhe bis 10 m |
| PD1 | 1 Dose Größe 1 |
| PD2 | 1 Dose Größe 2 |
| PF1 | bei weichen und mittelharten Stecklingen |
| PF3 | bei weichen, mittelharten und harten Stecklingen |
| PF4 | bei mittelharten Stecklingen |
| PF5 | bei mittelharten und harten Stecklingen |
| PF6 | bei harten Stecklingen |
| PFA | bei ausgewachsenen Pflanzen |
| PFE | bei älteren Pflanzen |
| PFJ | bei jungen Pflanzen |
| PFW | bei weichen Stecklingen |
| PJF | zum Schutz im Pflanzjahr und im folgenden Frühjahr |
| PJS | zum Schutz im Pflanzjahr |
| PK1 | Kulturen nach Positivliste |
| PK2 | Kulturen und Topfpflanzen (ab Gefäßgröße 9-12 cm) |
| PR2 | mehrere Aufwandbedingungen bei Präparat 2 |
| PSF | auf schneefreie Pflanzen |
| PSG | 1 großer Strip: |
| PSJ | Stecklinge, Jungpflanzen und Topfpflanzen mit schwach durchwurzeltem Ballen |
| PSK | 1 kleiner Strip: |
| S34 | Spritzanwendung (3. Anwendung 14 Tage nach dem Pflanzen, 4. Anwendung 28 Tage nach dem Pflanzen) Kohlrabi als Kohljungpflanzen |
| SAO | bei Aussaat ab Mitte Oktober |
| SAV | vor der Saat auf leichten, mittleren und schweren Böden |
| SD1 | bei Stammdurchmesser unter 15 cm |
| SD2 | bei Stammdurchmesser über 15 cm |
| SHE | siehe Hinweise und weitere textliche Ergänzungen zur Beschreibung des Anwendungsgebietes |
| SOF | auf feuchten Standorten |
| SOT | auf trockenen Standorten |
| SP0 | erste bis dritte Spritzung |
| SP1 | erste Spritzung |
| SP2 | zweite Spritzung |
| SP3 | dritte Spritzung |
| SP4 | vierte Spritzung |
| SPA | bei 7tägiger Spritzfolge |
| SPB | bei 10- bis 14tägiger Spritzfolge |
| SPL | Splittingverfahren |
| SPV | bei verspäteter Spritzung |
| SPW | weitere Spritzungen |
| SSM | bei Aussaatmengen von mehr als 150 kg/ha |
| SSW | bei Aussaatmengen von weniger als 150 kg/ha |
| ST0 | Blütenstand von hellgrünen Hüllblättern umgeben (nicht alle Arten) |
| ST1 | Grünknospenstadium (C3) |
| ST2 | Ballonstadium |
| ST3 | nach der Blüte bis Haselnussgröße der Früchte |
| ST4 | Mausohrstadium |
| ST5 | bis zum Schwellen der Knospen |
| ST6 | bei beginnendem Schwellen der Knospen |
| ST7 | im Zweiblattstadium |
| SWL | bei schwach bis mittelstark wachsenden Sorten |
| SWM | bei mittelstark wachsenden Sorten |
| SWS | bei schwach wachsenden Sorten |
| SWT | bei stark wachsenden Sorten |
| SXX | spritzen |
| T01 | Topf bis 10 cm Durchmesser |
| T02 | 11- bis 14-cm-Topf |
| T03 | Topf ab 15 cm Durchmesser |
| T06 | 6-cm-Topf |
| T07 | 7-cm-Topf |
| T08 | 8-cm-Topf |
| T09 | 9-cm-Topf |
| T10 | 10-cm-Topf |
| T11 | 11-cm-Topf |
| T12 | 12-cm-Topf |
| T13 | 13-cm-Topf |
| T14 | 14-cm-Topf |
| T15 | 15-cm-Topf |
| T16 | 16-cm-Topf |
| T17 | 17-cm-Topf |
| T18 | 18-cm-Topf |
| T50 | größere Töpfe |
| T92 | 20-cm-Topf |
| TA3 | im Saatbeet |
| TA4 | kurativ |
| TA5 | nur mit befallsmindernder Wirkung |
| TG1 | bei Temperaturen >15°C |
| TK1 | bei Temperaturen <15°C |
| TO1 | Topf bis 10 cm Durchmesser |
| TO10 | 10- bis 12-cm-Topf |
| TO13 | 13- bis 15-cm-Topf |
| TO16 | 16- bis 18-cm-Topf |
| TO19 | 19- bis 20-cm-Topf |
| TO2 | 11- bis 14-cm-Topf |
| TO21 | 21- bis 23-cm-Topf |
| TO3 | Topf ab 15 cm Durchmesser |
| TO4 | Topf bis 13 cm Durchmesser oder je 10 cm Balkonkastenlänge |
| TO5 | 10- bis 11-cm-Topf |
| TO6 | Topf bis 20 cm Durchmesser |
| TO7 | Topf bis 30 cm Durchmesser |
| TÜN | täglich über Nacht oder alternierend alle zwei Nächte |
| UD2 | im Unkrautstadium D2 (= BBCH 12) |
| UD4 | im Unkrautstadium D4 (= BBCH 14) |
| UD6 | im Unkrautstadium D6 (= BBCH 16) |
| UFEGV | bei Unkräutern in frühen Entwicklungsstadien oder geringer Verunkrautung |
| UH1 | Unkräuter bis 15 cm Höhe |
| UH2 | Unkräuter über 15 cm Höhe |
| UH3 | Unkräuter über 20 cm Höhe |
| UH4 | Unkräuter bis 25 cm Höhe |
| UH5 | Unkräuter über 25 cm Höhe |
| UH6 | Unkräuter bis 10 cm Höhe |
| UH7 | Unkräuter bis 20 cm Höhe |
| US2 | im 2- bis 3-Blatt-Stadium der Unkräuter |
| UTT | unverdünnt streichen und tauchen |
| UTX | unverdünnt streichen |
| UXT | unverdünnt tauchen |
| V01 | ULV-Verfahren |
| V02 | Hochdruck-Verfahren |
| V03 | Niedrigdruck-Verfahren |
| VED | dritte Vektorenspritzung |
| VEE | erste Vektorenspritzung |
| VEZ | zweite Vektorenspritzung |
| VR1 | bei Steinfußböden und Wänden |
| VR2 | bei Holzfußböden und Böden und Wänden in besonders schlechtem Zustand |
| W00 | bis maximale Wuchslänge erreicht |
| W03 | Wuchshöhe max. 3 cm |
| W05 | bei 5 cm Wuchshöhe |
| W10 | Wuchshöhe max. 10 cm |
| W15 | Wuchshöhe max. 15 cm |
| WD1 | bis 12 Wochen Schutzdauer |
| WD11 | bis 18 Wochen Schutzdauer |
| WD2 | 12-24 Wochen Schutzdauer |
| WD22 | bis 38 Wochen Schutzdauer |
| WD3 | bis 12 Wochen Wirkungsdauer |
| WD4 | 12-24 Wochen Wirkungsdauer |
| WD5 | Schutzdauer bis maximal 24 Wochen |
| WD6 | Schutzdauer: 150 Tage |
| WK1 | 500 l Wasser je m Kronenhöhe |
| WS1 | bis Rebstadium 61 |
| WS2 | Rebstadium 61-71 |
| WS3 | Rebstadium 71-75 |
| WS4 | ab Rebstadium 75 |
| WT1 | bei 50 cm Wassertiefe |
| WT2 | bei 60 cm Wassertiefe |
| WT3 | bei 70 cm Wassertiefe |
| WT4 | bei 80 cm Wassertiefe |
| WT5 | bei 90 cm Wassertiefe |
| WT6 | bei 100 cm Wassertiefe |
| XD4 | ab Unkrautstadium D4 |
| XXM | jedoch nicht mehr als |
| XXX | keine |
| YD2 | bis Unkrautstadium D2 |
| YD4 | bis Unkrautstadium D4 |
| YD6 | bis Unkrautstadium D6 |
| ZAL | leicht bekämpfbare Arten |
| ZAS | schwer bekämpfbare Arten |
| ZSA | bei anfälligen Sorten |
| ZSW | bei weniger anfälligen Sorten |
| ZTP1 | Zeitpunkt 1: |
| ZTP10 | Zeitpunkt 1 (BBCH 00 - 08) |
| ZTP100 | Zeitpunkt 1 (BBCH 00) |
| ZTP101 | Zeitpunkt 1 (ab BBCH 00) |
| ZTP11 | Zeitpunkt 1 (bis BBCH12) |
| ZTP112 | Zeitpunkt 1 (BBCH 12 - 30) |
| ZTP12 | Zeitpunkt 1 (BBCH 20 - 29) |
| ZTP16 | Zeitpunkt 1 (BBCH 12 - 16) |
| ZTP17 | Zeitpunkt 1(BBCH 11 - 12) |
| ZTP18 | Zeitpunkt 1 (BBCH 12 - 18) |
| ZTP19 | Zeitpunkt 1 (BBCH 16 - 19) |
| ZTP2 | Zeitpunkt 2: |
| ZTP20 | Zeitpunkt 2 (BBCH 09 - 13) |
| ZTP21 | Zeitpunkt 2 (BBCH 13 - 14) |
| ZTP212 | Zeitpunkt 2 (BBCH 12 - 15) |
| ZTP213 | Zeitpunkt 2 (BBCH 12 - 13) |
| ZTP216 | Zeitpunkt 2 (BBCH 16 - 30) |
| ZTP218 | Zeitpunkt 2 (BBCH 18 - 20) |
| ZTP219 | Zeitpunkt 2 (BBCH 18 - 19) |
| ZTP22 | Zeitpunkt 2 (bis BBCH14) |
| ZTP23 | Zeitpunkt 2 (BBCH10) |
| ZTP231 | Zeitpunkt 2 (BBCH 10 -14) |
| ZTP235 | Zeitpunkt 2 (BBCH 35 - 55) |
| ZTP24 | Zeitpunkt 2 und 3 |
| ZTP25 | Zeitpunkt 2 (BBCH51) |
| ZTP26 | Zeitpunkt 2: ab BBCH 11 |
| ZTP261 | Zeitpunkt 2 (BBCH 11) |
| ZTP27 | Zeitpunkt 2 (BBCH 30 - 39) |
| ZTP28 | Zeitpunkt 2 (BBCH 13 - 16) |
| ZTP29 | Zeitpunkt 2 (BBCH 12 - 14) |
| ZTP3 | Zeitpunkt 3: |
| ZTP30 | Zeitpunkt 3 (BBCH 15 - 18) |
| ZTP31 | Zeitpunkt 3 (BBCH 12) |
| ZTP33 | Zeitpunkt 3 (BBCH 13 - 14) |
| ZTP34 | Zeitpunkt 4: |
| ZTP35 | Zeitpunkt 5: |
| ZTP36 | Zeitpunkt 6: |
| ZTP37 | Zeitpunkt 3 (BBCH 61) |
| ZTP38 | Zeitpunkt 3 (BBCH 14 - 16) |
| ZTP4 | Zeitpunkt 1 (BBCH 14 - 18) |
| ZTP40 | Zeitpunkt 1 (BBCH 10 - 12) |
| ZTP41 | Zeitpunkt 1 (BBCH 30 - 39) |
| ZTP5 | Zeitpunkt 2 (BBCH 39 - 55) |
| ZTP51 | Zeitpunkt 2 (BBCH 40 - 59) |
| ZTP52 | Zeitpunkt 2 (BBCH 40 - 69) |
| ZTP59 | Zeitpunkt 2 (BBCH 20 - 59) |
| ZTP6 | Zeitpunkt 1 (BBCH 12 - 18) |
| ZTP61 | Zeitpunkt 1 (BBCH 13 - 20) |
| ZTP7 | Zeitpunkt 2 (BBCH 30 - 59) |
| ZTP71 | Zeitpunkt 2 (BBCH 21 - 59) |
| ZTP8 | Zeitpunkt 1 (BBCH 55 - 76) |
| ZTP81 | Zeitpunkt 1 (BBCH 57 - 73) |
| ZTP9 | Zeitpunkt 2 (BBCH 77 - 85) |
| ZTP91 | Zeitpunkt 2 (BBCH 73 - 79) |
| ZTPN | Zeitpunkt 1 (nach dem Pflanzen) |
Maßeinheit für den Zeitabstand zwischen den Behandlungen (Kodeliste 29)
AWG.AW_ABSTAND_EINHEIT
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ? | Code noch festzulegen |
| A | Jahr(e) |
| D | Tag(e) |
| H | Stunde(n) |
| M | Minute(n) |
| O | Monat(e) |
| S | Sekunde(n) |
| W | Woche(n) |
Zeitpunkt der Anwendung (Kodeliste 30)
AWG_ZEITPUNKT.ZEITPUNKT
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| 00208 | Februar bis August |
| 00305 | März bis Mai |
| 00307 | März bis Juli |
| 00308 | März bis August |
| 00309 | März bis September |
| 00310 | März bis Oktober |
| 00311 | März bis November |
| 00312 | März bis Dezember |
| 003M5 | März bis Mitte Mai |
| 00406 | April bis Juni |
| 00407 | April bis Juli |
| 00409 | April bis September |
| 00410 | April bis Ende Oktober |
| 00506 | Mai bis Juni |
| 00508 | Mai bis August |
| 00512 | Mai bis Dezember |
| 00708 | Juli bis August |
| 00809 | August bis September |
| 00810 | August bis Oktober |
| 00811 | August bis November |
| 00903 | September bis März |
| 00910 | September bis Oktober |
| 00911 | September bis November |
| 00912 | September bis Dezember |
| 00913 | September bis April |
| 01 | zum praxisüblichen Zeitpunkt |
| 01001 | Oktober bis Januar |
| 01002 | Oktober bis Februar |
| 01003 | Oktober bis März |
| 0104D | 1-4 Tage |
| 01101 | November bis Januar |
| 01102 | November bis Februar |
| 01103 | November bis März |
| 01112 | November bis Dezember |
| 01202 | Dezember bis Februar |
| 01203 | Dezember bis März |
| 0203W | 2-3 Wochen |
| 0204D | 2-4 Tage |
| 0304D | 3-4 Tage |
| 0406W | 4-6 Wochen |
| 0507W | 5-7 Wochen |
| 0608D | 6-8 Tage |
| 0810D | 8-10 Tage |
| 0814D | 8-14 Tage |
| 1014D | 10-14 Tage |
| 11 | bei Bedarf |
| 11A04 | bei Bedarf (im Abstand von 10-14 Tagen) |
| 11A41 | bei Bedarf (im Abstand von 14-21 Tagen) |
| 11A74 | bei Bedarf (im Abstand von 7-14 Tagen) |
| 11AAF | bei Bedarf (Anfang Frühjahr) |
| 11HXX | bei Bedarf (Herbst) |
| 11MN1 | bei Bedarf (2-3 Monate nach der 1. Behandlung) |
| 11WAW | bei Bedarf weitere Behandlungen |
| 11WVP | bei Bedarf (während der Vegetationperiode) |
| 11XFS | bei Bedarf (Frühjahr bis Sommer) |
| 11XXF | bei Bedarf (Frühjahr) |
| 12ASA | wenn der Staucheffekt der 1. Behandlung nicht ausreicht, 2. Behandlung |
| 12WVV | spätestens 12 Wochen vor Verkauf an Endverbraucher |
| 13 | entsprechend der regionalen Empfehlung |
| 16 | bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis |
| 16-32 | Entwicklungsstadium 16-32 |
| 1B08B12 | 1. Behandlung bei einer Terminaltrieblänge von 8-12 cm |
| 1B1014 | 1. Behandlung: BBCH 10-14 |
| 1B1059 | 1. Behandlung: BBCH 10-59 |
| 1B1213 | 1. Behandlung: BBCH 12-13 |
| 1B1B4T | 1. Behandlung bei 1-4 cm Trieblänge |
| 1B2931 | 1. Behandlung: BBCH 29-31 |
| 1B2932 | 1. Behandlung: BBCH 29 - 32 |
| 1B3B7T | 1. Behandlung bei 3-7 cm Trieblänge |
| 1B5155 | 1. Behandlung: BBCH 51-55 |
| 1B5557 | 1. Behandlung: BBCH 55-57 |
| 1BASP5 | 1. Behandlung bei 5 cm Länge der Achselsprosse |
| 1BNUX2W | 1. Behandlung 2-3 Wochen nach dem Umtopfen |
| 1BNX2W | 1. Behandlung 2-3 Wochen nach dem Topfen |
| 1BZW5 | 1. Behandlung bei ca. 5 cm Neuzuwachs |
| 2-4BL | im 2- bis 4-Blatt-Stadium |
| 23ASA | wenn der Staucheffekt der 2. Behandlung nicht ausreicht, 3. Behandlung |
| 24WVV | letzte Behandlung spätestens 2-4 Wochen vor der Vermarktung |
| 26-32 | Entwicklungsstadium 26-32 |
| 29-32 | Entwicklungsstadium 29-32 |
| 29-61 | Entwicklungsstadium 29-61 |
| 2B1218 | 2. Behandlung: BBCH 12-18 |
| 2B1416 | 2. Behandlung: BBCH 14-16 |
| 2B28B32 | 2. Behandlung bei einer Terminaltrieblänge von 28-32 cm |
| 2B3239 | 2. Behandlung: BBCH 32 - 39 |
| 2B39 | 2. Behandlung: BBCH 39 |
| 2B5155 | 2. Behandlung: BBCH 51-55 |
| 2B6081 | 2. Behandlung: BBCH 60-81 |
| 2B6163 | 2. Behandlung: BBCH 61-63 |
| 2B6165 | 2. Behandlung: BBCH 61-65 |
| 2WVV | 2-4 Wochen vor der Vermarktung |
| 3B1719 | 3. Behandlung: BBCH 17-19 |
| 3B6567 | 3. Behandlung: BBCH 65-67 |
| 4-4BL | im 4-Blatt-Stadium (vor dem Umpflanzen) |
| 46DVP | 4-6 Tage vor dem Pflanzen |
| 4B6972 | 4. Behandlung: BBCH 69-72 |
| 51-59 | Entwicklungsstadium 51-59 |
| 56DNP | 5-6 Tage nach dem Pflanzen |
| 57DNP | 5-7 Tage nach dem Pflanzen |
| 57DNS | 5-8 Tage nach der Aussaat (1. Behandlung) |
| 57DVS | 5-7 Tage vor der Aussaat |
| 5DNFT | 5 Tage nach Auftreten von mehr als 10 Eigelegen an 50 Pflanzen |
| 5WVV | letzte Behandlung spätestens 5 Wochen vor der Vermarktung |
| 65-71 | Entwicklungsstadium 65-71 |
| 68DVP | 6-8 Tage vor dem Pflanzen |
| 69 | Entwicklungsstadium 69 |
| 73-75 | Entwicklungsstadium 73-75 |
| A0203 | Februar bis März |
| A0609 | ab Erreichen der halben Gerüsthöhe |
| A0610 | im Abstand von 6-10 Tagen |
| A0714 | im Abstand von 7-14 Tagen |
| A1012 | Oktober bis Dezember |
| A1014 | im Abstand von 10-14 Tagen |
| A1421 | im Abstand von 14-21 Tagen |
| A1S20 | im Sommer des 1. Jahres mit 2 g/m² |
| A2S15 | im Sommer des Folgejahres mit 1,5 g/m² |
| A7DVS | Anwendung ab 7 Tage vor der Aussaat |
| AAFES | Anfang Frühjahr bis Ende Sommer |
| AAFXX | Anfang Frühjahr |
| AASOF | Frühjahr oder Frühsommer |
| AASXX | Frühsommer |
| AB | Beginn der Blüte |
| AB01J | ab 1. Standjahr |
| AB02J | ab 2. Standjahr |
| AB03J | ab 3. Standjahr |
| AB04J | ab 4. Standjahr |
| AB1GB | ab 1. gefiedertem Blatt |
| AB3GB | ab 3. gefiedertem Blatt |
| AB7D | ab 7 Tage |
| ABANJ | ab Ansaatjahr |
| ABB25 | ab 25 % Bodenbedeckungsgrad |
| ABB50 | ab 50 % Bodenbedeckungsgrad |
| ABB51 | ab 50 % Bodenbedeckungsgrad und Bestandsschluß |
| ABB60 | ab 60 % Bodenbedeckungsgrad |
| ABB75 | ab 75 % Bodenbedeckungsgrad |
| ABB80 | ab 80 % Bodenbedeckungsgrad |
| ABB90 | ab 90 % Bodenbedeckungsgrad |
| ABBBT | ab Befallsbeginn bis Triebabschluss |
| ABBDB | ab Beginn der Blüte |
| ABBES | Abschlussbehandlung |
| ABBLU | ab Blüte |
| ABDSA | ab der Saat |
| ABE69 | ab Ende des Entwicklungsstadiums 69 |
| ABE70 | ab Ende des Entwicklungsstadiums 70 |
| ABEI | ab Eiablage |
| ABFDF | ab Flughöhepunkt der Falter |
| ABG51 | ab Getreidestadium 51 (Beginn des Ährenschiebens) |
| ABH55 | ab Vergrößerung der Infloreszenzknospen |
| ABMDB | ab Mitte der Blüte |
| ABPFJ | ab Pflanzjahr |
| ABR02 | ab Knospenschwellen |
| ABR04 | ab Schlüpfen der ersten Larven |
| ABR05 | ab Knospenaufbruch |
| ABR07 | ab Entfaltung des 1. Blattes |
| ABR09 | ab Entfaltung des 2. bis 3. Blattes |
| ABR12 | ab Entfaltung des 5. bis 6. Blattes |
| ABR17 | ab Vollentwicklung der Gescheine |
| ABR25 | ab abgehender Blüte |
| ABR26 | nach der Rebblüte |
| ABR27 | ab Fruchtansatz |
| ABR29 | ab Schrotkorngröße der Beeren |
| ABR30 | ab Walnussgröße der Früchte |
| ABS20 | bei ca. 20 cm Schosserhöhe |
| ABS75 | ab Schneiden bis 75 cm Wuchshöhe |
| ABU10 | ab einer Unkrauthöhe von 10 cm |
| ABU15 | ab einer Unkrauthöhe von mindestens 15 cm |
| ABU2B | ab Unkrautstadium D2 bis zur Bestockung |
| ABVOB | ab Vorblüte |
| ABWDR | ab Warndienstaufruf |
| AD | nach dem Aufdecken |
| AEHXX | Spätherbst |
| AESXH | Spätsommer bis Herbst |
| AESXX | Spätsommer |
| AK | ab Koloniebildung |
| AL | nach dem Anleiten |
| AN | nach dem Aufrichten der Dämme |
| ANBB3 | als 3. Nachblütebehandlung |
| ANFPB | Frühbehandlung vor der Peronosporabekämpfung |
| AP226 | Einwirkzeit 6 Stunden |
| AP248 | Einwirkzeit 6-48 Stunden |
| AS | auf die Stoppeln |
| ASP05 | Achselsprosse 5 cm lang |
| AU | nach dem Ausschneiden |
| AUSBB1 | ausgenommen BBCH 56-69 |
| AUSBB2 | ausgenommen BBCH 60-69 |
| AUSBB4 | ausgenommen BBCH 41-49 |
| AUSBZ | ausgenommen Blütezeit |
| AUSKB | ausgenommen während der Knospenbildung |
| AUSSP | ausgenommen der Stechperiode |
| AW | nach dem Anwachsen |
| AW3 | ab Frühjahr |
| AX#07 | im Abstand von ca. 7 Tagen |
| AXF51 | ab Frühjahr bis Stadium 51 |
| AXFAS | Frühjahr bis Frühsommer |
| AXFEJ | Frühjahr bis Ende Juni |
| AXFEM | Frühjahr bis Ende Mai |
| AXFOH | Frühjahr oder Herbst |
| AXFOS | Frühjahr oder Sommer |
| AXFSA | Frühjahr-Spätbehandlung |
| AXFWG | im Frühjahr bei Wiederergrünen |
| AXFX1 | im Frühjahr in den Getreidestadien 25 bis 32 |
| AXFX2 | Frühjahr, 2. Behandlung |
| AXFX3 | Frühjahr, 3. Behandlung |
| AXFXH | Frühjahr bis Herbst |
| AXFXP | im Frühjahr bei einer Pflanzenhöhe von 10 bis 15 cm |
| AXFXS | Frühjahr bis Sommer |
| AXFXX | Frühjahr |
| AXHNLF | im Herbst nach dem Laubfall |
| AXHX1 | Herbst, 1. Behandlung |
| AXHX2 | Herbst, 2. Behandlung |
| AXHX5 | ab Herbst |
| AXHXF | Herbst bis Frühjahr |
| AXHXW | Herbst bis Winter |
| AXHXX | Herbst |
| AXSOB | Sommerbehandlung, bis zur Vollblüte |
| AXSXH | Sommer bis Herbst |
| AXSXX | Sommer |
| AXSZS | im Sommer zum Schlupfschwerpunkt |
| AXWEFX | im Spätwinter/frühen Frühjahr |
| AXWEX | Ende Winter |
| AXWJM | Winter (Januar bis März) |
| AXWOF | Winter oder Frühjahr |
| AXWVX | Winter (in der Vegetationsruhe) |
| AXWXX | Winter |
| AY | Anfang der Eiablage |
| AYA06 | Anfang der Eiablage (Anfang Juni) |
| AZ | Austriebsbehandlung |
| AZABR | Austriebsbehandlung (ab Entfaltung des 1. Blattes) |
| B10DVS | 10 Tage vor der Saat |
| B10NX | bis 10 Tage nach dem Auflaufen bzw. Pflanzen |
| B10VE | bis 10 Tage vor der Ernte |
| B1115 | bis zu einem Befall von 500 Blattläusen je 100 Fiederblättern |
| B1140 | bei Befallsbeginn |
| B1179 | bei bereits vorhandenem Befall |
| B14AD | bis 14 Tage vor dem Aufdämmen |
| B14NA | bis 14 Tage nach dem Auflaufen |
| B14NP | bis 14 Tage nach dem Pflanzen |
| B14TV | 7 bis 14 Tage vor der Ernte |
| B14VE | bis 14 Tage vor der Ernte |
| B15SH | bis 15 cm Schosserhöhe |
| B1B4T | 1 - 4 cm Trieblänge |
| B1DVP | bis einen Tag vor dem Pflanzen |
| B1DVS | bis einen Tag vor der Saat |
| B21VE | bis 21 Tage vor der Ernte |
| B2DNM | 2 - 4 Tage nach dem Mähen |
| B2DNS | bis 2 Tage nach der Saat |
| B2DVP | bis 2 Tage vor dem Pflanzen |
| B2DVS | bis 2 Tage vor der Saat |
| B34WV | 3 bis 4 Wochen vor der Ernte |
| B35WV | 3 bis 5 Wochen vor der Ernte |
| B37W | 3 bis 7 Wochen |
| B3B7T | 3 - 7 cm Trieblänge |
| B3DNP | bis 3 Tage nach dem Pflanzen |
| B3DNS | bis 3 Tage nach der Saat |
| B3DVE | bis 3 Tage vor der Ernte |
| B3DVP | bis 3 Tage vor dem Pflanzen |
| B3DVS | bis 3 Tage vor der Saat |
| B4044 | bis 14 Tage vor der Blüte |
| B4061 | bis zur Vollblüte der Hauptdolde |
| B40NS | bis 40 Tage nach der Saat |
| B4275 | kleine bis maximal große Rosette der Kultur |
| B42VE | bis 42 Tage vor der Ernte |
| B4DNS | bis spätestens 4 Wochen nach der Saat |
| B4DVS | bis 4 Tage vor der Saat |
| B4WVE | bis 4 Wochen vor der Ernte |
| B4WVK | bis 4 Wochen vor Kulturende |
| B5DNS | bis 5 Tage nach der Saat |
| B5DVP | bis 5 Tage vor dem Pflanzen |
| B5DVS | bis 5 Tage vor der Saat |
| B60NS | bis 60 Tage nach der Saat |
| B7DLS | frühestens 7 Tage nach dem letzten Schnitt |
| B7DNP | bis 7 Tage nach dem Pflanzen |
| B7DNS | bis 7 Tage nach der Saat |
| B7DVE | bis 7 Tage vor der Ernte |
| B7DVM | bis 7 Tage vor dem Mähen, Silieren oder Beweiden |
| B7DVP | bis 7 Tage vor dem Pflanzen |
| B8DVE | bis 8 Tage vor der Ernte |
| BABEB | beim Auflaufen (bis zum Erscheinen des 1. Laubblattpaares) |
| BAUBE | bei ausgeprägter Belaubung |
| BB | bei Blüte |
| BBADO | bis zur beginnenden Ausdoldung |
| BBCH1 | von BBCH 51 bis 59 und BBCH 71 bis 81 |
| BBCH10 | von BBCH 39 bis 55 und BBCH 71 bis 89 |
| BBCH11 | von BBCH 15 bis 59 und BBCH 70 bis 85 |
| BBCH12 | von BBCH 12 bis 39 oder BBCH 50 bis 69 |
| BBCH13 | von BBCH 13 bis 59 und BBCH 70 bis 83 |
| BBCH14 | von BBCH 13 bis 57 und BBCH 71 bis 85 |
| BBCH15 | von BBCH 39 bis 59 und BBCH 70 bis 89 |
| BBCH16 | von BBCH 15 bis 59 und BBCH 71 bis 85 |
| BBCH17 | von BBCH 43 bis 48 und BBCH 69 bis 91 |
| BBCH18 | von BBCH 53 bis 59 und BBCH 71 bis 81 |
| BBCH19 | von BBCH 51 bis 59 und ab BBCH 71 |
| BBCH2 | von BBCH 21 bis 39 und BBCH 71 bis 89 |
| BBCH21 | von BBCH 21 bis 49 und BBCH 71 bis 79 |
| BBCH22 | von BBCH 15 bis 59 und BBCH 70 bis 76 |
| BBCH23 | von BBCH 10 bis 60 und BBCH 71 bis 86 |
| BBCH24 | von BBCH 31 bis 60 und BBCH 71 bis 86 |
| BBCH25 | von BBCH 41 bis 60, bei BBCH 71 und von BBCH 91 bis 95 |
| BBCH3 | von BBCH 56-59 und ab BBCH 69 |
| BBCH4 | von BBCH 53-59 und ab BBCH 69 |
| BBCH5 | von BBCH 51-55 und BBCH 71-73 |
| BBCH6 | von BBCH 53 bis 57 und BBCH 71 bis 79 |
| BBCH7 | von BBCH 01 bis 59 und BBCH 71 bis 74 |
| BBCH8 | von BBCH 09 bis 57 und 71 bis 81 |
| BBCH9 | von BBCH 13 bis 57 und 71 bis 83 |
| BBE1F | sofort bei Beginn des Fluges der 1. Falter |
| BBEMF | sofort bei Beginn des Mottenfluges |
| BC | bei Befall |
| BE | bei der Ernte |
| BE1TL | bei 1 cm Trieblänge |
| BE25TL | bei einer Trieblänge zwischen 25 cm und 30 cm |
| BEBFG | bei Befallsgefahr |
| BEBKW | bei Beginn der Wanderung der Käfer |
| BEBRP | bei blühreifen Pflanzen |
| BEBSG | bei erhöhter Befallsgefahr (z. B. Spätsaat und gefährdete Lage) |
| BEBVW | Bei Beginn des vegetativen Wachstums |
| BEEKC | beim Einsetzen in Kisten oder Container |
| BEFER | bei erhöhter Befallsgefahr (insbesondere nach Vorfrucht Mais und nichtwendender Bodenbearbeitung) |
| BEFWA | bei Befallsgefahr bzw. nach Warndiensthinweis |
| BEGBP | bei gut bewurzelten Pflanzen |
| BEI1M | bei 1-1,5 m Bestandeshöhe |
| BEIAR | bei beginnender natürlicher Abreife |
| BEIB1 | bei Befall ab Getreidestadium 49 |
| BEIBF | bei Blattfall |
| BEIBG | bei Befall ab Getreidestadium 51 (Beginn des Ährenschiebens) |
| BEIDS | beim Durchstoßen |
| BEIEB | bei Ende der Blüte |
| BEIEI | bei Beginn der Eiablage |
| BEIIG | bei Infektionsgefahr |
| BEIKS | beim Knospenschwellen |
| BEIKW | beim Sichtbarwerden der Knospen |
| BEILW | bei Einsetzen des Längenwachstums |
| BEIMF | bei ansteigendem Mottenflug |
| BEISS | bei Befall, unter Beachtung der Schadensschwelle |
| BEISU | bei Spätverunkrautung |
| BEITR | bei Traubenreife |
| BEITS | bei Traubenschluss |
| BEITW | bei trockenem Wetter |
| BEIUD | bei Unkrauthöhe >25 cm bzw. Deckungsgrad >75 % |
| BEKBO | bevor die Keimpflanze die Bodenoberfläche erreicht hat |
| BEPFU | beim Pflanzen bzw. Umtopfen |
| BEUNE | bei der Ernte oder unmittelbar nach der Ernte |
| BF | bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome |
| BFC | bei festgestelltem Befall |
| BFE29 | bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome (Entwicklungsstadium 32 - 39) |
| BFJUD | im Frühjahr bei einer Unkrauthöhe >25 cm bzw. einem Deckungsgrad >75 % |
| BFSSE | bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen |
| BFXNT | bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome (nach Austrieb) |
| BFXOM | bei Befallsbeginn bis Mitte Oktober |
| BFXXF | ab Frühjahr bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome |
| BFXXH | im Herbst bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome |
| BG | bei Ein- oder Umlagerung |
| BH50C | bis zu einer Pflanzengröße von 50 cm |
| BH60C | bis zu einer Pflanzengröße von ca. 60 cm |
| BH75C | bis zu einer Pflanzengröße von 75 cm |
| BI | bei Infektionsbeginn |
| BI12W | bis 12 Wochen Schutzdauer |
| BI2BL | bis zum 2-Blatt-Stadium |
| BI4BL | bis zum 4-Blatt-Stadium |
| BI7BL | bis zum 7-Blatt-Stadium |
| BI8BL | bis zum 8-Blatt-Stadium |
| BIAPB | bis zum Anschluss an die Peronosporabekämpfung |
| BIBKF | bis zum Beginn der Kopfbildung bzw. bis zum Fruchtansatz |
| BIE05 | bis Ende Mai |
| BIE06 | bis Ende Juni |
| BIE50 | bis Ende des Entwicklungsstadiums 50 |
| BIE55 | bis Ende des Entwicklungsstadiums 55 |
| BIE57 | bis einschl. Entwicklungsstadium 57 |
| BIE59 | bis Ende des Ballonstadiums |
| BIESC | bis Ende des Schossens |
| BIEST | bis zum Ende des Bestockens |
| BIG51 | bis Getreidestadium 51 (Beginn des Ährenschiebens) |
| BIG55 | bis Getreidestadium 55 (Mitte Ährenschieben) |
| BIG61 | bis Getreidestadium 61 |
| BIK03 | bis BBCH 03 |
| BIR05 | bis zum Knospenaufbruch der Reben |
| BIR09 | bis zur Entfaltung des 2. bis 3. Blattes |
| BIR15 | bis zum Vergrößern der Gescheine |
| BIR17 | bis zur Vollentwicklung der Gescheine |
| BIR19 | bis Blühbeginn |
| BIR25 | bis zur abgehenden Blüte |
| BIR27 | bis zum Fruchtansatz |
| BIR29 | bis zur Schrotkorngröße der Beeren |
| BIR35 | bis Reifebeginn |
| BIR43 | bis zum Beginn des Laubfalls |
| BIROS | bis zur Rosettenbildung |
| BIS10 | bis maximal 10 cm Trieblänge |
| BIS15 | bis 15 cm Trieblänge |
| BISEB | bis zum Ende der Blüte |
| BISEO | spätester Anwendungstermin Ende Oktober |
| BISJS | bis spätestens Januar beim Sortieren |
| BISKA | bis Knospenaufbruch |
| BISKS | bis zum Knospenschwellen |
| BISLX | bis zum Schlüpfen der Larven |
| BISSB | bis zum Sichtbarwerden der Blütenanlagen |
| BISTA | bis Triebabschluss |
| BISZA | bis zum Auflaufen |
| BIUNA | bis unmittelbar nach dem Auflaufen |
| BIXS3 | bis einschließlich 3. Standjahr |
| BIXS4 | bis einschließlich 4. Standjahr |
| BIXXH | bei Infektionsbeginn (Herbst) |
| BKVBL | bis kurz vor der Blüte |
| BL | beim Legen |
| BL14A | bei erster Laubentwicklung ca. 14 Tage nach Anwachsen |
| BLE24 | bei voller Entwicklung der untersten 2-4 Blätter |
| BN | bei Neubefall |
| BNBH2 | zweite Behandlung zum Neubefall |
| BNBTA | bei Neubefall (bis Triebabschluss) |
| BNE19 | bei Neubefall (Entwicklungsstadium 51-59) |
| BNE91 | bei Neubefall (Entwicklungsstadium 59-61) |
| BNF51 | bei Neubefall (ab Frühjahr bis Stadium 51) |
| BNXXF | bei Neubefall (Frühjahr) |
| BP | beim Pflanzen |
| BPAXX | bei Pflanzgutaufbereitung |
| BRA57 | bis kurz vor der Blüte (Rapsstadium 57) |
| BS | bei bereits vorhandenem stärkeren Befall |
| BSB | bei starkem Befallsdruck |
| BSC5H | bis 5 cm Wuchshöhe |
| BSCHK | bis zum Schließen der Köpfe |
| BSCKH | bis 5 cm Kartoffelhöhe |
| BSE15 | erste Blütenstände ca. 15 cm hoch |
| BSTFF | bei ansteigendem Falterflug |
| BT | bei Austrieb |
| BTA05 | bei Austrieb (Behandlung bei ca. 5 cm Neutrieb) |
| BTTR | zu Beginn der Treiberei |
| BU | bei Schlupfbeginn |
| BUD10 | bei Unkrauthöhe bis ca. 10 cm |
| BUD25 | bei Unkrauthöhe bis ca. 25 cm |
| BUH10 | bei Unkrauthöhe bis 10 cm |
| BUH15 | bei 10-20 cm Unkrauthöhe |
| BUH16 | bei 10-15 cm Unkrauthöhe |
| BUH17 | bei 15-20 cm Unkrauthöhe |
| BUH18 | bei 15-25 cm Unkrauthöhe |
| BUH20 | ab 20 cm Unkrauthöhe |
| BUH25 | bei Unkrauthöhe bis max. 25 cm |
| BUH26 | bei 25-30 cm Unkrauthöhe |
| BUH27 | ab 25 cm Unkrauthöhe |
| BUH28 | bis 20 cm Unkrauthöhe |
| BVBBG | Behandlung vorbeugend bei Befallsgefahr |
| BVBHD | bis kurz vor der Blüte der Hauptdolde |
| BVBNP | Behandlung vorbeugend 1-2 Wochen nach dem Pflanzen |
| BVE | bis zur Ernte |
| BVSVP | bis 21 Tage vor der Saat oder Pflanzung |
| BW | beim Anwachsen |
| BX | beim Topfen |
| BXVBL | bis vor der Blüte |
| BY | beim Umpflanzen |
| D0106 | 1. Juni |
| D3006 | 30. Juni |
| DM | nach dem Räumen der Deckfrucht |
| DU | unmittelbar nach dem Abdecken |
| E | Ernte |
| E0012 | ausgenommen im Peitschenstadium |
| EB | Ende der Blüte |
| ESE | Ende der Seitentriebentwicklung |
| F1ANP | frühestens 1 Jahr nach dem Pflanzen |
| F1MNV | frühestens 1 Monat nach dem Verschulen |
| F3ONS | frühestens 3 Monate nach der Saat |
| FB | Frühjahrs- bis Sommerbehandlung |
| FESNA | Frühjahr oder Spätsommer (nicht im Ansaatjahr) |
| FG | bei festgestellter Gefährdung |
| FO | Frühjahrs- oder Sommerbehandlung |
| FS | Frühsommerbehandlung |
| FZ | Frühjahrsbehandlung |
| FZ215 | Frühjahrsbehandlung in den Stadien 02-15 |
| FZAAF | zeitiges Frühjahr ab Februar |
| FZAB1 | Frühjahrsbehandlung (ab Entfaltung des 1. Blattes) |
| FZU12 | Frühjahrsbehandlung (auf 10-20 cm hohen Unkrautbestand) |
| G80 | 80 % der Kartoffelknollen größer als 25 mm |
| GBWI | gemäß Beratungs- und Warndienstinformationen |
| GJ | ganzjährig |
| H0005 | bei 5 cm Wuchshöhe |
| H0010 | bis 10 cm Wuchshöhe |
| H0015 | bis 15 cm Wuchshöhe |
| H0020 | bis 20 cm Wuchshöhe |
| H0030 | bis 30 cm Wuchshöhe |
| H0510 | bei 5-10 cm Wuchshöhe |
| H0515 | bei 5-15 cm Wuchshöhe |
| H0810 | bei 8-10 cm Wuchshöhe |
| H0815 | bei 8-15 cm Wuchshöhe |
| H1015 | bei 10-15 cm Wuchshöhe |
| H1520 | bei 15-20 cm Wuchshöhe |
| H1525 | bei 15-25 cm Wuchshöhe |
| H2000 | bei ca. 2 m Pflanzenhöhe |
| H2025 | bei 20-25 cm Wuchshöhe |
| H2530 | bei 25-30 cm Wuchshöhe |
| H3050 | bei 30-50 cm Wuchshöhe |
| H3070 | bei 30-70 cm Wuchshöhe |
| HA | nach der letzten Hacke |
| HAB03 | ab 3 cm Wuchshöhe |
| HAB05 | ab 5 cm Wuchshöhe |
| HAB10 | ab 10 cm Wuchshöhe |
| HABGH | ab Erreichen der Gerüsthöhe |
| HB | Herbst- bis Winterbehandlung |
| HCA10 | bei ca. 10 cm Wuchshöhe |
| HCA15 | bei ca. 15 cm Wuchshöhe |
| HCA20 | bei ca. 20 cm Wuchshöhe |
| HS | nach einem Schnitt im vorigen Herbst |
| HU | Herbst- und Winterbehandlung |
| HZ | Herbstbehandlung |
| IBR25 | in die abgehende Blüte (Rebstadium 25) |
| IKJLZ | im letzten Kulturjahr |
| IM02A | im 2. Jahr |
| IM02J | im 2. Jahr |
| IMEIN | vor dem Einbohren |
| IMPFJ | im Pflanzjahr |
| IN24H | innerhalb 24 Stunden nach Verwundung |
| INGBE | in geschlossenen Beständen |
| IS | im Samenjahr |
| ISNVB | im Samenjahr (nach Vegetationsbeginn) |
| JA | im Ansaatjahr |
| JPFLF | im Folgejahr nach der Pflanzung |
| K0102 | 1-2 Tage nach dem Krautschlagen |
| K0103 | nach vorherigem Krautschlagen |
| KAOBM | keine Anwendung in der Zeit von Oktober bis März |
| KB | bis zur Kopfbildung |
| KBEKS | ab Knospenbildung bis Ende des Knospenschwellens |
| KJFMZ | Februar bis März des 2. Kulturjahres |
| KLT80 | Kultur wenigstens zu 80 % vom Adlerfarn abgedeckt |
| KN-MO | vom Knospenschwellen bis Mausohrstadium |
| KNBNE | kurz nach der Blüte bis nach der Ernte |
| KNHMF | kurz nach dem Höhepunkt des Fluges der männlichen Falter |
| KURZN | kurz danach |
| KURZV | kurz davor |
| KVB1F | kurz vor Beginn des Fluges der Falter der 1. Generation |
| KVBFF | kurz vor Beginn des Falterfluges |
| KVBNE | kurz vor der Blüte oder nach der Ernte |
| KVDDS | kurz vor dem Durchstoßen |
| KVHMF | kurz vor dem Höhepunkt des Falterfluges |
| KVOBL | kurz vor der Blüte |
| KVOVA | kurz vor dem Auflaufen |
| KWBEG | bei Beginn der Wanderung der Käfer |
| KZVAL | kurz vor dem Anleiten |
| KZVKS | kurz vor dem Knospenschwellen |
| LB | bei Einlagerung |
| LN | nach Abschluss des Längenwachstums |
| LU | beim Ein- oder Umlagern |
| M4WVP | mindestens 4 Wochen vor dem Pflanzen |
| M5SAN | mindestens 5 Tage vor dem Schnitt, dem Abweiden oder der Neuansaat |
| MAX2A | maximal 2 Behandlungen |
| MAX8A | maximal 8 Behandlungen |
| MB | Mitte der Blüte |
| MSN23 | 2 Wochen nach dem mechanischen Stutzen, wenn der Neutrieb 2-3 cm lang ist |
| N0506 | nach 5-6 Tagen |
| N0507 | nach 5-7 Tagen |
| N1014 | nach 10-14 Tagen |
| N1231 | 2-3 Wochen nach dem Pflanzen |
| N14WW | nach 10-14 Tagen (weitere nach Warndienstaufruf) |
| N1580 | nach dem Abhärten des Austriebes |
| N3110 | nach Kulturabschluß |
| N314D | nach 3-14 Tagen |
| N3900 | nach der Rodung |
| N4501 | unmittelbar nach dem Schnitt |
| NA | nach dem Auflaufen |
| NA1 | nach dem Auflaufen (1. Behandlung) |
| NA1MS | 14 Tage nach dem mechanischen Stutzen |
| NA2 | nach dem Auflaufen (2. Behandlung) |
| NA24 | nach dem Auflaufen (2. bis 4. Behandlung) |
| NA24B | nach dem Auflaufen (im 2- bis 4-Blatt-Stadium) |
| NA3 | nach dem Auflaufen (3. Behandlung) |
| NA34 | nach dem Auflaufen (2. und 3. Behandlung) |
| NA341 | nach dem Auflaufen, BBCH 12-19 (2. und 3. Behandlung) |
| NA61D | nach dem Auflaufen (nach 6-10 Tagen) |
| NAAPT | nach Ausbildung der Phyllokladien am 1. Trieb |
| NABAF | ca. 2 1/2 Monate nach Austrieb des Farns bzw. nicht vor Ende Juli |
| NABHF | nach Abschluss des Hauptwachstums des Farns |
| NABLF | nach Blattfall |
| NABWK | nach Abschluss des Kulturpflanzenwachstums |
| NADDS | nach dem Durchstoßen |
| NADWT | nach Durchwurzelung des Topfes |
| NAGMR | nach gründlicher mechanischer Reinigung |
| NAKA | nach dem Auflaufen der Kartoffeln |
| NALAR | nach dem Auftreten der ersten Larven |
| NAPIK | nach dem Pikieren |
| NAPL1 | 5 bis 8 Tage nach der 1. Behandlung (zwischen der ersten und zweiten Ernte) |
| NAPL2 | 5 bis 8 Tage nach der 2. Behandlung (zwischen der zweiten und dritten Ernte) |
| NAPUZ | nach dem Putzen |
| NAUNK | nach dem Auflaufen der Unkräuter |
| NAXLH | nach dem letzten Häufeln |
| NAXMS | nach dem mechanischen Stutzen |
| NAXUD | nach dem Auflaufen (unmittelbar danach) |
| NB | nach der Blüte |
| NB08D | bis 8 Tage danach |
| NB10D | bis 10 Tage danach |
| NB3DE | nach der Blüte (bis 3 Tage vor der Ernte) |
| NBKZN | nach der Blüte (kurz danach) |
| NBM2A | nach der Blüte (maximal 2 Behandlungen) |
| NBR27 | nach der Blüte (ab Fruchtansatz) |
| NC | nach dem Schnitt |
| NCU | Unmittelbar nach dem Schnitt der Unkräuter |
| ND | nach dem Auflaufen bzw. Pflanzen |
| NDA9D | 9 Tage nach dem Abdecken |
| NDBNE | nach der Beerenernte |
| NDHPF | nach der Hopfenpflücke |
| NDLNG | nach der letzten Nutzung |
| NDS30 | bei 30 % Schlupf aus den Eiern |
| NDS50 | bei 50 % Schlupf aus den Wintereiern |
| NDS51 | bei 50 % Schlupf aus den Eiern |
| NDS70 | bei 70-80 % Schlupf aus den Wintereiern |
| NDSWE | nach dem Schlüpfen aus den Wintereiern |
| NE | nach der Ernte |
| NE15T | maximal 15 Tage nach der Ernte |
| NE20T | Behandlung 10-20 Tage vor der Ernte |
| NEA58 | 5 bis 8 Tage nach dem Aufbringen der Deckerde |
| NEAB1 | nach der Ernte (mit Aufwandmenge unter Aufwandbedingung 1) |
| NEM1A | nach der Ernte (maximal 1 Behandlung) |
| NEM2A | nach der Ernte (maximal 2 Behandlungen) |
| NENDA | nach Einebnen der Dämme |
| NENL | nach der Ernte nach dem Einbringen in den Lagerraum |
| NERSS | nach Erreichen der Schadensschwelle |
| NERSW | nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf |
| NESEL | sofort nach der Ernte während des Einbringens in den Lagerraum |
| NESELH | sofort nach der Ernte während des Einbringens in den Lagerraum (Herbst) |
| NESNL | sofort nach der Ernte nach dem Einbringen in den Lagerraum |
| NEXUD | nach der Ernte (unmittelbar danach) |
| NF | nach Befallsbeginn |
| NFAAF | nach Befallsbeginn (Anfang Frühjahr) |
| NFBE0 | nach Befallsbeginn (bis Ende des Entwicklungsstadiums 50) |
| NFBE5 | nach Befallsbeginn (bis Ende des Entwicklungsstadiums 55) |
| NFBJO | nach Frühjahrsaustrieb bis vor Johannistrieb |
| NFKXX | nach Befallsbeginn (kurativ) |
| NFVBL | nach Befallsbeginn (bis vor der Blüte) |
| NFXAW | nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf |
| NG | nach Lagerbeginn |
| NH | nach dem Schneiden |
| NI | nach Infektionsbeginn |
| NIJ96 | 3 Behandlungen jeweils 96 Stunden nach Infektion |
| NIMAA | nicht im Ansaatjahr |
| NIMPF | nicht im Pflanzjahr |
| NJ | nach der Eiablage |
| NK | nach dem Stecken |
| NKI1W | eine Woche nach Beginn der kalten Induktionsphase |
| NKPER | nach der Stechperiode |
| NLF | nach dem Laubfall |
| NLP2A | nach der letzten Peronosporabekämpfung max. 2 Behandlungen |
| NMS02 | nach dem mechanischen Stutzen, bei einer Wuchshöhe von 10-12 cm |
| NMS34 | nach dem mechanischen Stutzen, bei einem Neutrieb von 3-4 cm |
| NMSBN | nach dem mechanischen Stutzen, bei beginnendem Neuaustrieb |
| NO | nach der Bodenbearbeitung |
| NP | nach dem Pflanzen |
| NP12W | 10-14 Tage nach dem Pflanzen |
| NP13D | 5-10 Tage nach dem Umpflanzen |
| NP14D | 14 Tage nach dem Pflanzen |
| NP23W | nach dem Pflanzen (2-3 Wochen) |
| NP38D | 3-8 Tage nach dem Pflanzen |
| NP56D | 5-6 Tage nach dem Pflanzen |
| NP68D | 6-8 Tage nach dem Pflanzen |
| NP70D | 7-10 Tage nach dem Pflanzen |
| NP74D | 7-14 Tage nach dem Pflanzen |
| NPW12 | 1-2 Wochen nach dem Pflanzen |
| NPW34 | 3-4 Wochen nach dem Pflanzen |
| NPXNO | nach dem Pflanzen oder nach der Eiablage |
| NPXXH | nach dem Pflanzen (Herbst) |
| NS | nach der Saat |
| NS12W | nach der Saat (12 Wochen) |
| NS23W | nach der Saat (2-3 Wochen) |
| NS45W | nach der Saat (4-5 Wochen) |
| NSKBB | sofort nach dem Köpfen der Blüten |
| NSTBG | nach beginnender Streckung |
| NSWZ6 | nach der Saat (nach einer Wartezeit von 60 Tagen) |
| NSX1W | nach der Saat (10 Wochen) |
| NSXXE | nach dem Entspitzen |
| NT | nach dem Austrieb |
| NTNAG | in ausgetriebenen und noch nicht ausgereiften Gehölzen |
| NTXER | nach erneutem Austrieb |
| NTXXF | nach dem Austrieb (Frühjahr) |
| NTXXX | nach Austrieb |
| NU34W | nach dem Stutzen (3-4 Wochen) |
| NUN02 | nach dem Stutzen (Behandlung bei 10-12 cm Neutrieb) |
| NUN34 | nach dem Stutzen (Behandlung bei 3-4 cm Neutrieb) |
| NUX | nach dem Umtopfen |
| NVABB | sofort nach vollständigem Abschluss der Blüte |
| NVB4W | 4 Wochen nach der Vollblüte |
| NW | nach dem Wiederergrünen |
| NWU15 | nach Wiederergrünen der Unkräuter (10-15 cm) |
| NWXNF | nach dem Wiederergrünen oder nach dem Pflanzen |
| NWXNP | nach dem Wiederergrünen oder nach dem Pflanzen |
| NX | nach dem Topfen |
| NX00D | nach dem Topfen (ca. 10 Tage) |
| NX01W | 1-2 Wochen nach Umtopfen in den Endtopf |
| NX03W | nach dem Topfen (3 Wochen) |
| NX10D | nach 10 Tagen |
| NX14D | 14 Tage nach dem Topfen |
| NX20D | nach 20 Tagen |
| NX21D | nach 3 Wochen |
| NX28D | nach 4 Wochen |
| NXX08 | nach 8 Tagen |
| NXX14 | nach 14 Tagen |
| NXX1S | nach dem 1. Schnitt |
| NXXSS | nach dem Samenschnitt |
| NY | nach dem Umpflanzen |
| NZ | nach dem Pikieren |
| O0310 | März bis Oktober |
| O03M5 | März bis Mitte Mai |
| O0409 | April bis September |
| O0506 | Mai bis Juni |
| O0508 | Mai bis August |
| O0607 | Juni bis Juli |
| O0708 | Juli bis August |
| O0809 | August bis September |
| O0810 | August bis Oktober |
| O0910 | September bis Oktober |
| O0911 | September bis November |
| O1002 | Oktober bis Februar |
| O1003 | Oktober bis März |
| O1112 | November bis Dezember |
| O1202 | Dezember bis Februar |
| OB | bei Vollblüte |
| OBAST | Ballonstadium |
| OD5BL | oder wenn 50-60 % der Blüten geöffnet sind |
| ODBFA | oder bis zum Fruchtansatz |
| ODKNA | oder kurz nach dem Auflaufen |
| ODRAF | oder Anfang Frühjahr |
| ODRAW | oder ab Warndienstaufruf |
| ODRBS | oder bei der Saat |
| ODRNA | oder nach dem Auflauf |
| ODRNB | oder nach der Blüte |
| ODRNE | oder nach der Ernte |
| ODRNP | oder nach dem Pflanzen |
| ODRNS | oder nach der Saat |
| ODRNT | oder nach dem Austrieb |
| ODRSN | oder nach dem Stechen |
| ODRVA | oder vor dem Auflauf |
| ODRVP | oder vor dem Pflanzen |
| ODRVT | oder vor dem Austrieb |
| ODUNA | oder unmittelbar nach dem Auflaufen |
| ODUNE | oder unmittelbar nach der Ernte |
| ODUNP | oder unmittelbar nach dem Pflanzen |
| ODUNS | oder unmittelbar nach der Saat |
| ODUVS | oder unmittelbar vor der Saat |
| OGEFR | Gelbfärbung der Früchte |
| OKEOF | Kelchblätter geöffnet |
| OM508 | Mitte Mai bis August |
| OSBFA | oder spätestens bis zum beginnenden Fruchtansatz |
| OUFFR | Umfärbung der Früchte |
| OWS57 | oder ab Warndienstaufruf bis Ende Stadium 57 |
| OXA05 | Anfang Mai |
| OXA07 | Anfang Juli |
| OXA08 | Anfang August |
| OXE06 | Ende Juni |
| OXE07 | Ende Juli |
| OXE09 | Ende September |
| OXJ01 | Anfang Januar |
| OXM05 | Mitte Mai |
| OXX02 | Februar |
| OXX03 | März |
| OXX04 | April |
| OXX05 | Mai |
| OXX06 | Juni |
| OXX07 | Juli |
| OXX08 | August |
| OXX09 | September |
| OXX10 | Oktober |
| OXX11 | November |
| OXX12 | Dezember |
| OZW2E | oder zwischen 2 Erntewellen |
| PV | nach Verwundung |
| R0300 | bei 3 cm Trieblänge |
| RB | Vorblüte |
| RBAUF | bei Rindenbrütern auch vor dem Ausflug |
| RBAUS | bei Rindenbrütern auch vor dem Ausbohren |
| RI | nach dem Entrinden |
| RS | kurz vor Reihenschluss |
| RVAUF | bei Auftreten des Käfers |
| RVAUS | vor dem Ausfliegen der Käfer |
| RVBEG | bei Beginn des Käferfluges |
| RVBGE | bei erneutem Beginn des Käferfluges |
| RVFBB | bei Flugbeginn der adulten Blattsauger |
| SA | siehe Aufwandbedingung |
| SBRAU | wenn die Hülsen bräunlich sind (etwa 4-8 Tage vor der Ernte) |
| SCAUF | bei Auftreten von Schadorganismen |
| SE | siehe Erläuterungen |
| SEKWL | sobald erste Keimungserscheinungen auftreten während der gesamten Lagerperiode |
| SGELB | wenn die Schoten gelblich sind (etwa 7-10 Tage vor der Ernte) |
| SN | nach dem Stechen |
| SO | Sommer- oder Herbstbehandlung |
| SPAET | zur Spätbehandlung |
| SPBBF | spätestens bis zum beginnenden Fruchtansatz |
| SPBKB | spätestens bis zur beginnenden Kopfbildung |
| SPO8D | spätestens nach 8 Tagen |
| SPVEI | spätestens vor der Eiablage |
| SR | nach dem Sortieren |
| SRBPA | nach dem Sortieren (bei Pflanzgutaufbereitung) |
| SS | nach dem Samenschnitt |
| SSCHW | wenn die Schoten schwarz sind (etwa 7-10 Tage vor der Ernte) |
| SU | nach dem Stutzen |
| SV | vor dem Stechen |
| SVOEN | vor dem Stechen oder nach Einebnen der Dämme |
| SZ | Sommerbehandlung |
| SZ29W | Sommerbehandlung ab Stadium 29 - Wartezeit |
| SZN23 | Sommerbehandlung (2 bis 3 Monate nach der 1. Behandlung) |
| SZR35 | Sommerbehandlung (bis Reifebeginn) |
| SZR43 | Sommerbehandlung (bis zum Beginn des Laubfalls) |
| T0200 | bei 2 cm Neuaustrieb |
| T0510 | bei 5-10 cm Neutrieb |
| T1020 | bei 10-20 cm Neutrieb |
| TA | nach Triebabschluss |
| TOA | täglich über Nacht oder alternierend alle zwei Nächte |
| TR0 | 0 -7 Tage vor dem Transport |
| TR01 | vor dem Transport |
| U0510 | auf 5-10 cm hohen Unkrautbestand |
| U2325 | im Unkrautstadium 23-25 |
| UA | unmittelbar nach dem Auflaufen |
| UB | um den Zeitpunkt der Blüte |
| UB12W | über 12-24 Wochen Schutzdauer |
| UD | unmittelbar nach dem Abdecken |
| UI | unmittelbar nach dem Beimpfen |
| UMBEB | und Mitte der Blüte und Ende der Blüte |
| UNDNB | und nach der Blüte |
| UNDNT | und nach dem Austrieb |
| UNMAU | unmittelbar vor dem Austrieb |
| UNMBN | unmittelbar danach |
| UNMBV | unmittelbar davor |
| UNMNB | unmittelbar nach der Blüte |
| UNMNC | unmittelbar nach dem Schlagen |
| UNMNE | unmittelbar nach der Ernte |
| UNMNL | unmittelbar nach der Laubentfaltung |
| UNMNP | unmittelbar nach dem Topfen oder Pflanzen |
| UNMNT | unmittelbar nach dem Stecken |
| UNMST | unmittelbar vor dem Stecken |
| UNMTR | unmittelbar vor der Treiberei |
| UNMVS | unmittelbar vor der Saat |
| UNMVT | unmittelbar vor dem Topfen oder Pflanzen |
| UNMVV | unmittelbar vor der Vermarktung |
| UNPNP | unmittelbar nach dem Pflanzen |
| UP | unmittelbar vor dem Pflanzen |
| US | unmittelbar nach der Saat |
| US2-4 | im 2- bis 4-Blatt-Stadium des Unkrauts |
| USBI6 | bis 6-Blatt-Stadium des Unkrauts |
| V0170 | 5 Tage vor nachfolgendem Umbruch |
| V0171 | 1 Tag vor der Rekultivierung |
| V0480 | 3 bis 4 Wochen vor der Ernte |
| V1250 | vor dem Laubfall |
| VA | vor dem Auflaufen |
| VA1 | vor dem Auflaufen (1. Behandlung) |
| VANLT | vor dem Anleiten |
| VAPR1 | Vorauflaufbehandlung mit Präparat 1 |
| VAPR2 | Vorauflaufbehandlung mit Präparat 2 |
| VAUNK | vor dem Auflaufen der Unkräuter |
| VB | vor der Blüte |
| VBBXX | vor der Beerenblüte |
| VBE | Vor der Beweidung |
| VBE1F | vor Beginn des Fluges der Falter der 1. Generation |
| VBESP | vor dem Bespannen |
| VBKZV | vor der Blüte (kurz davor) |
| VBM2A | vor der Blüte (maximal 2 Behandlungen) |
| VBO1D | bis 1 Tag vor der Bodenbearbeitung |
| VBOXX | vor der Bodenbearbeitung |
| VBPFL | vor dem Pflanzen oder beim Pflanzen |
| VBR17 | vor der Blüte (bis zur Vollentwicklung der Gescheine) |
| VD | vor dem Einbohren |
| VDNG7 | 7 Tage vor der ersten Nutzung |
| VDNGE | vor der ersten Nutzung |
| VDRHS | vor dem Reihenschluss |
| VDS | vor dem Schlupf |
| VDSKK | vor der Sikkation |
| VDSWE | vor dem Schlüpfen aus den Wintereiern |
| VDT24 | 24 Stunden vor der Treiberei |
| VDWOL | vor der Wollausbildung |
| VE | vor der Ernte |
| VE07D | 7 Tage vor der Ernte |
| VE14D | 14 Tage vor der Ernte |
| VE3B7 | 3 bis 7 Tage vor der Ernte |
| VE810 | 8 bis 10 Tage vor der Ernte |
| VEKZV | vor der Ernte (kurz davor) |
| VEMLD | vor dem ersten Mottenflug bzw. wenn leere Dispenser zu ersetzen sind |
| VEX3D | vor der Ernte (bis 3 Tage vor der Ernte) |
| VEX7D | vor der Ernte (7 Tage davor) |
| VG | vor der Einlagerung |
| VGKAL | kurz vor dem Auslagern |
| VGM5W | mindestens 5 Wochen vor der Einlagerung |
| VI | vor Befallsbeginn (Infektionsbeginn) |
| VJWVG | vor jeder Wiederverwendung |
| VK | vor dem Stecken |
| VL | vor dem Legen |
| VN | vor dem Einschlagen |
| VN6 | 6 Wochen vor dem Einschlagen |
| VO | vorbeugend |
| VOAPT | vor Ausbildung der Phyllokladien am 1. Trieb |
| VONDK | vor oder nach dem Köpfen |
| VOPER | vor der Stechperiode |
| VOR12 | vorbeugend (1 - 2 Tage nach Regen) |
| VORDU | vor dem Durchstoßen |
| VORES | vor dem Einschulen |
| VORLW | vor Beginn des Längenwachstums |
| VORSB | vor dem Sichtbarwerden der Blütenanlagen |
| VORST | vor dem Stechen |
| VP | vor dem Pflanzen |
| VP14 | Behandlung ab 14 Tage vor dem Pflanzen der Kultur |
| VP14D | 1-4 Tage vor dem Pflanzen |
| VPAB2 | vor dem Pflanzen (siehe Aufwandbedingung 2) |
| VPF | vor dem Pflügen |
| VPF2T | bis 2 Tage vor dem Pflügen |
| VS | vor der Saat |
| VSFKU | vor der Saat von Folgekulturen |
| VSPR2 | Vorsaatbehandlung mit Präparat 2 |
| VT | vor dem Austrieb |
| VU | vor Kulturbeginn |
| VUMBR | vor dem Umbruch |
| VUNPT | vor oder unmittelbar nach dem Pflanzen oder Topfen |
| VUOUM | vor und / oder nach dem Umtopfen |
| VV | vor dem Vorkeimen (Frühjahr) |
| VVB8D | ca. 8 Tage vor Vollblüte |
| VW | vor dem Wiederergrünen |
| VX | vor dem Topfen |
| VX14D | 14 Tage davor |
| VXX1D | bis 1 Tag davor |
| VXX7D | 7 Tage davor |
| VXX8D | 8 Tage davor |
| VY | vor der Eiablage |
| VZ | vor dem Umpflanzen |
| W0310 | während der Vegetationsperiode (März bis Oktober) |
| W0509 | während der Vegetationsperiode (Mai bis September) |
| W0510 | während der Vegetationsperiode (Mai bis Oktober) |
| WA | nach Abschluss des Wachstums |
| WBEVB | bei Vegetationsbeginn |
| WBL20 | bis 20 % der Blüten geöffnet sind |
| WBL50 | nach Öffnung von 50-60 % der Blüten |
| WBL51 | bis 50 % der Blüten geöffnet sind |
| WBLB | während der Blütenbildung |
| WBQVP | während der Vegetationsperiode bis zum Erscheinen der Blütenquirle |
| WD | nach Warndienstaufruf |
| WDEDS | während der Etablierungsphase der Samenplantage |
| WDGLP | während der gesamten Lagerperiode |
| WDJTB | während der Johannistriebentwicklung |
| WDMPH | während der Migrationsphase |
| WEHFZ | Spätherbst bis zeitiges Frühjahr |
| WEHVB | Spätherbst bis kurz vor Vegetationsbeginn |
| WEHVR | Spätherbst bis Vegetationsruhe |
| WEHWI | Spätherbst bis Winter |
| WEWVB | Spätwinter bis kurz vor Vegetationsbeginn |
| WFEVP | frühestens am Ende der 1. Vegetationsperiode |
| WFMNA | frühestens 1 Monat nach dem Anpflanzen |
| WNAEK | nach Ausbildung der Endknospe |
| WNAHE | nach Ausbildung der ersten Hülsen |
| WNAJT | nach Abschluss des Frühjahrs- bzw. Johannistriebs |
| WNVEB | nach Vegetationsbeginn bis Ende der Blüte |
| WSJBM | während des Sortierens von Juli bis März |
| WV | während der Vegetationsperiode |
| WVB4W | während der Vegetationsperiode (bis 4 Wochen vor Kulturende) |
| WVE31 | während der Vegetationsperiode (Entwicklungsstadium 31) |
| WVE59 | während der Vegetationsperiode (Entwicklungsstadium 25-29) |
| WVREH | während der Vegetationsruhe im Spätherbst |
| WVRVT | während der Vegetationsruhe |
| WVXXH | während der Vegetationsperiode (Herbst) |
| WW | während der aktiven Wachstumsphase der Unkräuter |
| WXBVP | bis Vegetationsende |
| WXNVB | nach Vegetationsbeginn |
| WXNVP | nach der Vegetationsperiode |
| WXVVP | vor Vegetationsbeginn |
| WXXVP | während der Vegetationsperiode |
| WXXWV | während der Vegetationsperiode (Mai bis August) |
| WZ | Winterbehandlung |
| WZ010 | nach einer Wartezeit von 10 Tagen |
| WZ090 | nach einer Wartezeit von 90 Tagen |
| X#05D | ca. 5 Tage |
| X#14D | ca. 14 Tage |
| XB01D | bis 1 Tag |
| XB05D | bis 5 Tage |
| XB07D | bis 7 Tage |
| XB14D | bis 14 Tage |
| XS | bei der Saat |
| XSH | bei der Aussaat im Herbst |
| XSXNS | bei der Saat oder nach der Saat |
| XX03O | 3 Monate |
| XX03W | 3 Wochen |
| XX06D | 6 Tage |
| XX08W | 8 Wochen |
| XX12W | 12 Wochen |
| XX14D | 14 Tage |
| XXXXX | ----- |
| Z1 | bis zur 1. Erntewelle |
| Z1700 | nicht in der Vegetationsruhe |
| Z4141 | unmittelbar bis 24 Stunden nach Verwundung |
| Z5405 | bis 14 Tage vor der Saat oder Pflanzung |
| ZABVS | zum Abschluss des vegetativen Wachstums im Sommer |
| ZB | bis zur Blüte |
| ZBFTG | zur Befallstilgung |
| ZBMF12 | zu Beginn des Mottenfluges der 1. Generation (Frühjahr) und der 2. Generation (Sommer) |
| ZEV | bis zur und einschließlich Vollblüte |
| ZV | bis zur Vollblüte |
| ZW005 | Neuzuwachs ca. 5 cm lang |
| ZW405 | Neuzuwachs 4 - 5 cm lang |
| ZZPAK | zum Zeitpunkt des Ackerns |
Verwendungszweck der Pflanzen/Pflanzenarten (Kodeliste 31)
AWG_VERWENDUNGSZWECK.VERWENDUNGSZWECK
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| AB018 | nicht im Ertrag stehende Anlagen |
| APAXS | Keine Nutzung als Baby-Leaf-Salat |
| GEGUR | Gewürzgurke |
| KABXX | Bulbenanzucht |
| KCSCH | Schnittchrysanthemen |
| KO001 | Körner- und Futtermais |
| KO002 | Körnermais |
| KO003 | Silomais |
| KO004 | ausgenommen Futter- und Silomais |
| KO0042 | Jungpflanzenanzucht |
| KO0043 | Jungpflanzen zur Aufforstung von Wäldern |
| KO005 | Futtermais |
| KO0055 | zur Rodung vorgesehen |
| KO006 | Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen |
| KO0125 | Beet- und Topfkultur |
| KO013 | Weihnachtsbaumkulturen |
| KO014 | Blühpflanzen |
| KO016 | Nutzung als Tafel- und Keltertraube |
| KO0160 | Nutzung als Keltertraube |
| KO0161 | Nutzung als Gewürz |
| KO0162 | Nutzung als Gewürz und teeähnliches Erzeugnis |
| KO0170 | mit genießbarer Schale |
| KO0171 | mit ungenießbarer Schale |
| KO0172 | Verwendung mit Schale; auch bei Arten und Sorten mit normalerweise ungenießbarer Schale bei vorzeitiger Ernte |
| KO0173 | Verwendung ohne Schale |
| KO022 | Erntegut zur Lagerung vorgesehen |
| KO0231 | ausgenommen zur Saatguterzeugung |
| KO0232 | Verwendung von Blättern und Blüten |
| KO02321 | Verwendung von Blättern |
| KO0233 | Verwendung von Früchten und Samen |
| KO02331 | Verwendung der Samen |
| KO0234 | nur Samenverwendung, keine Nutzung als Blattgemüse |
| KO0235 | Wurzelnutzung |
| KO0236 | Verwendung als Arzneipflanze |
| KO0237 | Verwendung als teeähnliches Erzeugnis |
| KO0239 | Verwendung als Teekraut |
| KO0240 | Verwendung als Frischgemüse |
| KO0241 | Rasenerneuerung |
| KO0242 | Grünlanderneuerung |
| KO0243 | Gründüngung |
| KO0245 | zur Beweidung oder zum Schnitt |
| KO0248 | Ertragsanlagen |
| KO0250 | Vermehrungsgut |
| KO0601 | einschließlich Grünkernerzeugung |
| KO111 | Körnerraps |
| KWSXX | Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen |
| KXSXX | Schmuckreisigkulturen |
| KXWXX | Weihnachtsbaumkulturen |
| NAFTX | Feldanbau für Treiberei |
| NAKUT | Kurzumtriebsplantage |
| NBMHU | Nutzung Bohnen mit Hülse |
| NEFSX | In Beständen zur Futtererzeugung |
| NEKXG | In Beständen zur Kornerzeugung, ausgenommen Grünkern |
| NEPEX | zur Pflanzguterzeugung |
| NEPNR | In Beständen zur Pflanzguterzeugung; mit Nachbau entsprechend resistenter Sorten |
| NEPXX | In Beständen zur Pflanzguterzeugung |
| NERRX | Zur Erzeugung von Roll-/Fertigrasen |
| NESAB | In Beständen zur Saatguterzeugung; im Ansaatjahr als Blanksaat |
| NESAU | In Beständen zur Saatguterzeugung; im Ansaatjahr als Untersaat |
| NESGX | In Beständen zur Samengewinnung |
| NESSX | In Beständen zur Saatguterzeugung; im Samenjahr |
| NESXA | Ausgenommen in Beständen zur Saatguterzeugung |
| NESXX | In Beständen zur Saatguterzeugung |
| NESZS | Zur Saatguterzeugung |
| NGFAS | zur Gewinnung von Pflanzenfasern |
| NGFRI | frisch |
| NGFXX | Verwendung als Frischgemüse |
| NGGTX | getrocknet |
| NGHFX | Hülsengemüse (frisch) |
| NGHTX | Hülsenfrüchte trocken |
| NGOEL | zur Gewinnung von Pflanzenöl |
| NGTXX | Verwendung als Trockengemüse |
| NLXXX | Lebensmittel |
| NMBMH | Nutzung Bohnen mit Hülse |
| NMGSX | Mit genießbarer Schale |
| NMHUE | Nutzung mit Hülse |
| NMSCH | Nutzung mit Schote |
| NMUSX | Mit ungenießbarer Schale |
| NNACT | Ausgenommen Cherrytomaten |
| NNANT | Ausgenommen Nordmann-Tanne |
| NNCLX | Ausgenommen langtriebige Chrysanthemen |
| NNEPX | Ausgenommen zur Pflanzguterzeugung |
| NNESB | Ausgenommen zur Saatguterzeugung und zu Brauzwecken |
| NNESK | Ausgenommen zur Saatguterzeugung und zu Brauzwecken (Kornfeuchte < 25 %) |
| NNESX | Ausgenommen zur Saatguterzeugung |
| NNEXB | Ausgenommen zu Brauzwecken |
| NNGUR | Ausgenommen Gewürzgurken |
| NNPXX | Ausgenommen Pflanzgut |
| NNRBZ | Ausgenommen rot oder blau blühende Zierpflanzen |
| NNRSX | Ausgenommen Schnittrosen |
| NNSXX | Ausgenommen Saatgut |
| NNWBK | Ausgenommen Weihnachtsbaumkulturen |
| NOHUE | Nutzung ohne Hülse |
| NOSCH | Nutzung ohne Schote |
| NPAAX | Nutzung als Arzneipflanze |
| NPABM | Nutzung als Bundmöhre |
| NPABS | Nutzung als Baby-Leaf-Salat |
| NPABU | Nutzung als Bundsellerie |
| NPABX | Nutzung als Blattsellerie |
| NPAFX | Nutzung als frisches Kraut |
| NPAGT | Nutzung als Gewürz und teeähnliches Erzeugnis |
| NPAGX | Nutzung als Gewürz |
| NPAKN | Nutzung der Knolle |
| NPAMB | Nutzung als Babymöhre |
| NPAPK | Ausgenommen Pflanzkartoffeln |
| NPAPT | Ausgenommen Pflanz- und Stärkekartoffel |
| NPATF | Nutzung als Tierfutter, frisch |
| NPATK | Nutzung als Teekraut |
| NPATT | Nutzung als Tierfutter, trocken |
| NPATX | Nutzung als teeähnliches Erzeugnis |
| NPAVE | Nutzung als Vorkultur zu Erdbeeren zur Reduktion des Besatzes mit wandernden Wurzelnematoden |
| NPAVR | Nutzung als Vorkultur zu Zier-Rosaceen zur Reduktion des Besatzes mit wandernden Wurzelnematoden |
| NPAVZ | Nutzung als Vorkultur zu Zierpflanzen zur Reduktion des Besatzes mit wandernden Wurzelnematoden |
| NPAWB | Nutzung als Kelter- und Tafeltraube bis 2. Standjahr der Weinrebe |
| NPAWC | Nutzung als Kelter- und Tafeltraube ab 3. Standjahr der Weinrebe |
| NPAWD | Nutzung als Kelter- und Tafeltraube ab 4. Standjahr der Weinrebe |
| NPAWK | Nutzung als Tafel- und Keltertraube |
| NPAWT | Nutzung als Tafeltrauben |
| NPAWW | Nutzung als Keltertraube |
| NPAXB | Keine Nutzung als Babymöhre und Bundmöhre |
| NPAXM | Keine Nutzung als Bundmöhre |
| NPAXS | Keine Nutzung als Baby-Leaf-Salat |
| NPBBX | Blatt- und Blütennutzung |
| NPBKP | zur Biokraftstoffproduktion |
| NPBSX | Nutzung von Blättern und Stängel |
| NPBXX | Blattnutzung |
| NPFRH | Nutzung der Früchte (Hagebutten) |
| NPFVX | Vogelfutter |
| NPFXX | Zum Zwecke der Verfütterung |
| NPGSX | Zur Stärkegewinnung |
| NPIFB | inklusive Flageolet-Bohnen |
| NPIKX | zur Inulin- und Kaffeeersatzproduktion |
| NPKXX | Zur Herstellung von Kaffeeersatz |
| NPLFX | Faserlein |
| NPLOX | Öllein |
| NPNNF | Nicht für die Erzeugung von Futtermitteln |
| NPNNX | Nicht für die Erzeugung von Nahrungsmitteln |
| NPNRT | Nutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke |
| NPOBL | Nutzung ohne Blatt |
| NPPBS | Basispflanzgut |
| NPPKA | Pflanzkartoffel |
| NPPVB | Vorstufen- und Basispflanzgut |
| NPPXX | Pflanzgut |
| NPRIN | Nutzung der Rinde |
| NPRXX | Rekultivierung |
| NPSFX | Samen- und Fruchtnutzung |
| NPSKA | Speisekartoffel |
| NPSKX | Saatgut (ausgenommen Kresse) |
| NPSNP | Speisekartoffeln, ausgenommen Pflanzkartoffeln |
| NPSWI | Speise-, Wirtschafts- und Industriekartoffeln |
| NPSWP | Speise-, Wirtschafts- und Industriekartoffeln ausg. Pflanzgut |
| NPSXX | Stängelnutzung |
| NPTKA | Stärkekartoffel |
| NPTRX | Rohtabak |
| NPVXX | Versandmaterial |
| NPWTR | Wurzelnutzung für Treiberei |
| NPWXX | Wurzelnutzung |
| NPZBX | Nutzung als Bundzwiebeln |
| NPZTX | Nutzung als Trockenzwiebel |
| NPZZB | Nutzung als Trocken- und Bundzwiebel |
| NRAGT | ausgenommen Golfplätze: Greens und Tees |
| NRGFX | Golfplätze: Fairways |
| NRGGT | Golfplätze: Greens und Tees |
| NRGGX | Golfplätze: Greens |
| NRGRS | Golfplätze: Semi-Roughs |
| NRGRX | Golfplätze: Roughs |
| NRGTX | Golfplätze: Tees |
| NRSXX | Sportrasen |
| NRZSX | Zier- und Sportrasen |
| NRZXX | Zierrasen |
| PASXX | Schnittgärten |
| PSWXX | Erzeugung von Schnittware |
| SCHBL | Schnittblumen |
| SCHRO | Schnittrosen |
| SE010 | Hybridsaatguterzeugung |
| ZVAXX | Zum Verzehr |
| ZVFXX | Zum Frischverzehr |
Erläuterung zur Kultur bzw. zum Objekt oder Vorratsgut (Kodeliste 35)
AWG.KULTUR_ERL
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| AAFPX | Agrostis palustris, Festuca rubra, Poa pratensis |
| ALOLX | Lolium perenne |
| APBGX | Grobborkige Arten |
| APRDX | Dünnrindige Arten |
| APSSX | Schwersamige Arten |
| APTKG | kleinsamige Sorten bis zu einem TKG von 0,5 |
| ASPOB | Bleichspargel |
| ASPOG | Grünspargel |
| FRUIT | Früchte |
| JANNX | Nicht im Ansaatjahr |
| JANXB | Im Ansaatjahr als Blanksaat |
| JANXU | Im Ansaatjahr als Untersaat |
| JANXX | Im Ansaatjahr |
| JAUXX | Im Aussaatjahr |
| JEGNX | Nicht im Ertragsjahr |
| JEGXX | Im Ertragsjahr |
| JENXX | Im Erntejahr |
| JPFAX | Ab Pflanzjahr |
| JPFAZ | Ab Pflanzjahr (ab 2. Monat nach der Pflanzung) |
| JPFXX | Im Pflanzjahr |
| JPFXZ | Im Pflanzjahr (ab 2. Monat nach der Pflanzung) |
| JSAXX | Im Samenjahr |
| JSTAC | Ab 1. bis 3. Standjahr |
| JSTAX | Ab 1. Standjahr |
| JSTBU | Ab 2. Standjahr (Unterstockbereich) |
| JSTBX | Ab 2. Standjahr |
| JSTCX | Ab 3. Standjahr |
| JSTDX | Ab 4. Standjahr |
| JSTEX | Ab 5. Standjahr |
| JSTFX | Ab 6. Standjahr |
| JSTGX | Ab 7. Standjahr |
| JSTHX | Ab 8. Standjahr |
| JSTXA | Bis 1. Standjahr |
| JSTXE | bis zum 5. Standjahr |
| KABXX | Bulbenanzucht |
| KAZGX | Anzuchtgefäße |
| KBEXX | Beetkultur |
| KCOXX | Containerkultur |
| KCSCH | Schnittchrysanthemen |
| KCSCS | Schnittchrysanthemen der Santini-Gruppe |
| KFRXX | Frühkultur |
| KHYXX | Hydrokultur |
| KMAXX | 38- und 50-Monate-Kulturen |
| KMFXX | Anbau auf Mulchfolie |
| KNFTS | NFT- und Substratkultur |
| KPBGB | nur bei Kulturen in gewachsenem Boden |
| KPBGO | nur bei Kulturen in bzw. auf gewachsenem Boden |
| KPFXX | Pflanzkultur |
| KREVE | Ertragsanlagen als Vermehrungsanlagen für Edelreiser |
| KRPAZ | Anzucht Pfropfreben |
| KRVPU | Vermehrung von Rebunterlagen |
| KSAXX | Saatkultur |
| KSDXX | Spät gedrillt |
| KSOXX | Sommerkultur |
| KSPXX | Spätkultur |
| KSTXX | gesteckt |
| KSUBS | Substratkultur |
| KTBXX | Beet- und Topfkultur |
| KTOXX | Topfkultur |
| KTTXX | Topfterminkultur |
| KVVFA | Kulturverfahren auf versiegelten Flächen mit Auffangsystemen für ablaufendes Wasser |
| KVVFL | Kulturverfahren auf versiegelten Flächen |
| KVVFS | Kulturverfahren auf versiegelten Flächen als Substratkultur |
| KWSXX | Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen |
| KXSXX | Schmuckreisigkulturen |
| KXWXX | Weihnachtsbaumkulturen |
| NAEXX | Erwerbsanbau |
| NAFTX | Feldanbau für Treiberei |
| NAFXX | Feldanbau |
| NAKUT | Kurzumtriebsplantage |
| NBKBX | Kakaobohnen |
| NEBCO | In Baumschulcontainern |
| NEBQU | In Baumschulquartieren |
| NEBSB | In Baumschulsaatbeeten |
| NEBVB | In Baumschulverschulbeeten |
| NEDEX | Zur Destillaterzeugung |
| NEEXX | In etablierten Beständen |
| NEFSX | In Beständen zur Futter- und Saatguterzeugung |
| NEGBX | in geschlossenen Beständen |
| NEKXG | In Beständen zur Kornerzeugung, ausgenommen Grünkern |
| NEPEX | zur Pflanzguterzeugung |
| NEPNR | In Beständen zur Pflanzguterzeugung; mit Nachbau entsprechend resistenter Sorten |
| NEPXX | In Beständen zur Pflanzguterzeugung |
| NERRX | Zur Erzeugung von Rollrasen |
| NESAB | In Beständen zur Saatguterzeugung; im Ansaatjahr als Blanksaat |
| NESAU | In Beständen zur Saatguterzeugung; im Ansaatjahr als Untersaat |
| NESGX | In Beständen zur Samengewinnung |
| NESSX | In Beständen zur Saatguterzeugung; im Samenjahr |
| NESXX | In Beständen zur Saatguterzeugung |
| NESZS | Zur Saatguterzeugung |
| NGFXX | Verwendung als Frischgemüse |
| NGGTX | getrocknet |
| NGHFX | Hülsengemüse (frisch) |
| NGHTX | Hülsenfrüchte trocken |
| NGTXX | Verwendung als Trockengemüse |
| NIEAN | nicht im Ertrag stehende Anlagen |
| NMBMH | Nutzung Bohnen mit Hülse |
| NMGSX | Mit genießbarer Schale |
| NMHUE | Nutzung mit Hülse |
| NMUSX | Mit ungenießbarer Schale |
| NNBLX | Keine direkte Behandlung des Lagergutes |
| NNBPX | Keine direkte Behandlung der Pflanzen |
| NNCLX | Ausgenommen langtriebige Chrysanthemen |
| NNEPX | Ausgenommen zur Pflanzguterzeugung |
| NNESB | Ausgenommen zur Saatguterzeugung und zu Brauzwecken |
| NNESK | Ausgenommen zur Saatguterzeugung und zu Brauzwecken (Kornfeuchte < 25 %) |
| NNESX | Ausgenommen zur Saatguterzeugung |
| NNFSM | ausgenommen Futter- und Silomais |
| NNGRX | ausgenommen Grünraps |
| NNLPF | Ausgenommen Lochpflanzung |
| NNPXX | Ausgenommen Pflanzgut |
| NNRBZ | Ausgenommen rot oder blau blühende Zierpflanzen |
| NNRSX | Ausgenommen Schnittrosen |
| NNSXX | Ausgenommen Saatgut |
| NNWBK | Ausgenommen Weihnachtsbaumkulturen |
| NNWMX | ausgenommen Wintermöhren |
| NOHUE | Nutzung ohne Hülse |
| NPAAX | Nutzung als Arzneipflanze |
| NPABM | Nutzung als Bundmöhre |
| NPABS | Nutzung als Baby-Leaf-Salat |
| NPABU | Nutzung als Bundsellerie |
| NPABX | Nutzung als Blattsellerie |
| NPAFX | Nutzung als frisches Kraut |
| NPAGT | Nutzung als Gewürz und teeähnliches Erzeugnis |
| NPAGX | Nutzung als Gewürz |
| NPAPK | Ausgenommen Pflanzkartoffeln |
| NPAPT | Ausgenommen Pflanz- und Stärkekartoffel |
| NPATK | Nutzung als Teekraut |
| NPATX | Nutzung als teeähnliches Erzeugnis |
| NPAWB | Nutzung als Kelter- und Tafeltraube bis 2. Standjahr der Weinrebe |
| NPAWC | Nutzung als Kelter- und Tafeltraube ab 3. Standjahr der Weinrebe |
| NPAWD | Nutzung als Kelter- und Tafeltraube ab 4. Standjahr der Weinrebe |
| NPAWK | Nutzung als Tafel- und Keltertraube |
| NPAWT | Nutzung als Tafeltrauben |
| NPAWW | Nutzung als Keltertraube |
| NPAXB | Keine Nutzung als Babymöhre und Bundmöhre |
| NPAXM | Keine Nutzung als Bundmöhre |
| NPBBX | Blatt- und Blütennutzung |
| NPBLX | Nutzung essbarer Blüten |
| NPBOX | Bohnen |
| NPBVX | Verarbeitende Betriebe und Lagerhäuser |
| NPBXX | Blattnutzung |
| NPFAB | Zum Zwecke der Verfütterung; im Ansaatjahr als Blanksaat |
| NPFVX | Vogelfutter |
| NPFXX | Zum Zwecke der Verfütterung |
| NPGSX | Zur Stärkegewinnung |
| NPKBS | Kämpe und Baumschulen (schwersamige Arten) |
| NPKBX | Kämpe und Baumschulen |
| NPKFW | Kämpe und Forstpflanzengärten; Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen |
| NPKFX | Kämpe und Forstpflanzengärten |
| NPKRX | Rohkaffee |
| NPKXX | Zur Herstellung von Kaffeeersatz |
| NPLFX | Faserlein |
| NPLOX | Öllein |
| NPNFX | Nicht zum Zwecke der Verfütterung |
| NPNNX | Nicht für die Erzeugung von Nahrungsmitteln |
| NPNRT | Nutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke |
| NPOBL | Nutzung ohne Blatt |
| NPOXX | Öffentliches Grün |
| NPPBS | Basispflanzgut |
| NPPKA | Pflanzkartoffel |
| NPPSF | Pflanzgut; sehr frühe und frühe Sorten |
| NPPXX | Pflanzgut |
| NPRIN | Nutzung der Rinde |
| NPRXX | Rekultivierung |
| NPSAX | Auflaufsicherung |
| NPSFX | Samen- und Fruchtnutzung |
| NPSKA | Speisekartoffel |
| NPSKX | Saatgut (ausgenommen Kresse) |
| NPSNP | Speisekartoffeln, ausgenommen Pflanzkartoffeln |
| NPSPA | Anwenden nur bei Spätkartoffeln |
| NPSPK | Speise- und Pflanzkartoffel |
| NPSSK | Speise- und Stärkekartoffel |
| NPSWI | Speise-, Wirtschafts- und Industriekartoffeln |
| NPSWP | Speise-, Wirtschafts- und Industriekartoffeln ausg. Pflanzgut |
| NPSXX | Saatgut |
| NPTKA | Stärkekartoffel |
| NPTRX | Rohtabak |
| NPÜWI | Anbau mit Überwinterung |
| NPVXX | Versandmaterial |
| NPWTR | Wurzelnutzung für Treiberei |
| NPWXX | Wurzelnutzung |
| NPZAB | Saatkultur ausgenommen Bund- und Perlzwiebeln |
| NPZAS | Saatkultur ausgenommen Bund-, Perl- und Silberzwiebeln |
| NPZBX | Nutzung als Bundzwiebeln |
| NPZHT | Nur hartlaubige Arten |
| NPZSX | Sommerzwiebel |
| NPZTX | Nutzung als Trockenzwiebel |
| NPZWG | Nur Wintergetreide |
| NPZWX | Winterzwiebel |
| NPZZB | Nutzung als Trocken- und Bundzwiebel |
| NPZZX | Speisezwiebel ohne Blatt |
| NQXXX | Nur Quarantänebegasung |
| NRAGT | ausgenommen Golfplätze: Greens und Tees |
| NRGFX | Golfplätze: Fairways |
| NRGGT | Golfplätze: Greens und Tees |
| NRGGX | Golfplätze: Greens |
| NRSXX | Sportrasen |
| NRZSX | Zier- und Sportrasen |
| NRZXX | Zierrasen |
| NSBXX | Stoppelbehandlung |
| NSTXX | Samenträger |
| NXGXX | Nachbau nur von Gehölzen |
| NXSRX | Nachbau entsprechend resistenter Sorten |
| PAESB | Ertragsanlagen; ab 2. Standjahr |
| PAEXX | Ertragsanlagen |
| PAJMS | Junganlagen mit Sämlingspflanzen |
| PAJPC | Junganlagen; Pflanzjahr bis 3. Standjahr |
| PAJPD | Junganlagen; Pflanzjahr bis 4. Standjahr |
| PAJPS | Junganlagen (Steillagen); Pflanzjahr bis 3. Standjahr |
| PAJPU | Junganlagen (Unterstockbereich); Pflanzjahr bis 3. Standjahr |
| PAJPW | Junganlagen (Steillagen, Unterstockbereich); Pflanzjahr bis 3. Standjahr |
| PAJSP | Junganlagen für Sämlingspflanzen |
| PAJSS | Junganlagen nach Pflanzung von Spargelsämlingen |
| PAJXX | Junganlagen |
| PAKAX | Ertrags- und Junganlagen; ab 1. Standjahr |
| PAKBX | Ertrags- und Junganlagen; ab 2. Standjahr |
| PAKXX | Ertrags- und Junganlagen |
| PASXX | Schnittgärten |
| PFHYB | F1-Hybriden |
| PFPXX | Fertigware |
| PFWXX | Anwendung nur bei wüchsigen Pflanzen |
| PHPXX | Halbfertigware |
| PHYXX | Hydroponikpflanzen |
| PIRXX | Rüben |
| PJEFR | Frigopflanzen |
| PJPAX | Jungpflanzen in Anzuchtgefäßen |
| PJPFX | Jungpflanzen und Fertigware |
| PJPRX | Jungpflanzen in Pflanzröhren |
| PJPXX | Jungpflanzen |
| PMFXX | Mutterpflanzen (F1-Hybriden) |
| PMGXX | Muttergärten |
| PNSON | Neueinsaat oder Nachsaat |
| PNSRS | Nur für Neu- und Reparatureinsaaten |
| PNSXX | Neueinsaat |
| PPRAX | Einjährige Pfropfreben |
| PPRBX | Bewurzelte Pfropfreben |
| PPRPX | Pfropfreben |
| PPRXX | Pfropfreben (Unterlagen und Edelreiser) |
| PRSXX | Rebschulen |
| PSLSE | Auf Sämling ab 5. Standjahr |
| PSTWM | weiche bis mittelharte Stecklinge |
| PSTXX | Stecklinge |
| PSVSB | Schutz vor Stehendbefall |
| PSWXX | Erzeugung von Schnittware |
| PUEXX | Unterlagen und Edelreiser |
| RLAAX | In Anwesenheit von Arzneikräutern |
| RLAEX | In Anwesenheit von Getreideerzeugnissen, Verarbeitungsprodukten von Ölsaaten, Schalenobst, Trockenobst und Tabak |
| RLAGE | In Anwesenheit von Getreideerzeugnissen |
| RLAGG | In Anwesenheit von geschüttetem Getreide |
| RLAGM | In Anwesenheit von Getreide, ausgenommen Mais |
| RLAGT | In Anwesenheit von Trockengemüse |
| RLAGX | In Anwesenheit von Getreide |
| RLAHX | In Anwesenheit von Hülsenfrüchten |
| RLAKB | In Anwesenheit von Kaffeebohnen |
| RLAKK | In Anwesenheit von Kakaobohnen |
| RLAÖS | In Anwesenheit von lagernder Ölsaat |
| RLAOT | In Anwesenheit von Trockenobst |
| RLATÄ | In Anwesenheit von teeähnlichen Erzeugnissen |
| RLATE | In Anwesenheit von Tee |
| RLATR | In Anwesenheit von Rohtabak |
| RLATT | In Anwesenheit von teeähnlichen Erzeugnissen und Tee |
| RLAVG | In Anwesenheit von Vorratsgütern ausgenommen Getreide |
| RLAVS | In Anwesenheit von Vorratsgütern ausgenommen lose Schüttgüter |
| RLAVV | In Anwesenheit von Getreide, Getreideerzeugnissen, Gewürzen (trocken), Rohkakao, Ölsaaten, Verarbeitungsprodukten von Ölsaaten, Schalenobst, Kräutern (trocken), Tabak (trocken) |
| RLAVX | In Anwesenheit von Vorratsgütern |
| RLNLX | Mitbehandlung (Einsatz in Lagerhäusern) |
| RLNSX | Mitbehandlung (Einsatz in Speichern) |
| RLNXX | Mitbehandlung (Einsatz in Räumen) |
| RLVGX | Vor der Einlagerung von Getreide |
| RLVXX | Vor der Einlagerung (Einsatz in leeren Räumen) |
| RMALS | ALS-Hemmer-resistente Kulturpflanze |
| RMGGO | Glyphosat-resistente Kulturpflanze/ Resistenzmechanismen: Glyphosat-tolerante 5-Enolpyruvylshikimi-3-Phosphat- Synthase (EPSPS); Inaktivierung durch Glyphosat-Oxidoreduktase (GOX) |
| RMGGX | Glyphosat-resistente Kulturpflanze/ Resistenzmechanismus: Glyphosat-tolerante 5-Enolpyruvylshikimi-3-Phosphat- Synthase (EPSPS) |
| RMGNX | Glufosinat-resistente Kulturpflanze/ Resistenzmechanismus: Inaktivierung durch enzymatische N-Acetylierung |
| RMIBX | Als Cycloxydim-resistente Kulturpflanze |
| SCHKV | Bis 16-Blattstadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetz |
| SCHRO | Schnittrosen |
| SNLPX | Ausgenommen Sorten "Lasko" und "Purdy" |
| SNSEN | Ausgenommen Sorte "Senga Sengana" |
| SNSFF | Ausgenommen sehr frühe und frühe Sorten |
| SNSFV | Ausgenommen sehr frühe und frühe Sorten sowie Pflanzguterzeugung |
| SNSFX | Ausgenommen sehr frühe Sorten |
| SNSTR | Ausgenommen Sorte 'Testa Rossa' |
| SPABA | Sorte "Ambrosiana", 14-Monate-Kultur |
| SPABS | Sorte "Ambrosiana" |
| SPAPP | Sorte "Atropurpurea" |
| SPAVS | Sorte "Atrovirens" |
| SPBAC | Sorte "Baccara" |
| SPFEU | Sorte "Feuerregen" |
| SPFWR | Nur in wüchsigen Sorten: Grüner Silvaner, Morio Muskat, Chardonnay, Schwarzriesling und Burgundersorten |
| SPHAN | Sorte "Hanna" |
| SPMSS | Mittelspäte bis sehr späte Sorten |
| SPRSX | Sorten mit entsprechender Resistenz |
| SPRWX | Reinweibliche Sorten |
| SPSEN | Sorte "Senga Sengana" |
| SPSFF | Sehr frühe und frühe Sorten |
| SPSFX | Sehr frühe Sorten |
| SPSKO | 'Skogholm' |
| SPYVS | Sorten mit Anfälligkeit gegen Y-Virus (Stufe 5-9); bei der Produktion von Vorstufen- und Basispflanzgut |
| TGXXX | Transgen |
| TLHLH | liegendes Holz |
| TLHRU | Rundholz |
| TLHVP | Verpackungsholz |
| TLSCH | Zur Verschiffung |
| UGSXX | Mit Grasuntersaat |
| ULEXX | Mit Leguminosenuntersaat |
| URKXX | Mit Rotkleeuntersaat |
| UXXXX | Als Untersaat |
| WFUWG | Wildblumen und Wildgräser |
| XXXXA | Bohnen, Erbsen, Salat, Spinat |
| XXXXB | Kohl, Zwiebeln, Radies, Pastinaken, Kohlrüben, Rettich, Rote Bete, Gurken, Sellerie, Karotten, Tomaten |
| XXXXC | Ausgenommen Kresse |
| ZARXX | Als abreifende Bestände |
| ZBOXX | Mit Böschung |
| ZESVX | Sclerotinia-verseuchte Ernterückstände |
| ZFBXX | Mit Fischbesatz |
| ZFGXX | 5 Grad |
| ZFK30 | maximale Kornfeuchte 30 % |
| ZFKXX | Kornfeuchte < 25 % |
| ZFLXX | Fließend |
| ZGLKM | Lagergetreide (maximale Kornfeuchte 30 %) |
| ZGLKX | Lagergetreide (Kornfeuchte < 25 %) |
| ZGLSB | Lagergetreide, ausgenommen Saat- und Braugetreide |
| ZGLXX | Lagergetreide |
| ZRKFB | Roh; verpackt in Kisten, Fässern oder Ballen |
| ZRKFG | Roh; gasdurchlässig verpackt in Kisten, Fässern oder Ballen |
| ZRSAX | Roh (gesackt) |
| ZRSBX | Roh (gesackt, geschüttet) |
| ZRSCX | Roh (geschüttet) |
| ZRXXX | Roh |
| ZSAXX | gesackt |
| ZSCXX | geschüttet |
| ZSTXX | Stehend |
| ZVFXX | Zum Frischverzehr |
| ZVRXX | In Vegetationsruhe |
| ZWRO | Zwergrosen |
| ZXVGX | gasdurchlässig verpackt |
Erläuterung zum Schadorganismus bzw. zur Zweckbestimmung (Kodeliste 36)
AWG.SCHADORG_ERL
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| FASXX | Auflaufsicherung |
| FBAÄX | ausschließlich bei Ährenbefall |
| FBÄVM | Ährenbefall, Verminderung der Mykotoxinbildung |
| FBÄXX | Ährenbefall |
| FBBBX | bodenbürtiger Befall |
| FBBMY | im Boden wachsendes Myzel |
| FBBXX | Blattbefall |
| FBFXX | Frühbefall |
| FBKBX | als Keimlings- und Umfallkrankheit |
| FBKSX | Kolben- und Stängelbefall |
| FBRXX | Rispenbefall |
| FBSXX | samenbürtiger Befall |
| FEBTX | Trauben |
| FHBBX | Halmbasisbefall |
| FIPSX | Primär- und Sekundärinfektion |
| FIPXX | Primärinfektion |
| FISXX | Sekundärinfektion |
| FMBVH | Verminderung der Mykotoxinbildung |
| FSXER | Sclerotinia-verseuchte Ernterückstände |
| FTRLO | zur vorbeugenden Behandlung gegen Essigfäule und Botrytis cinerea |
| FXALF | als pilzliche Lagerfäule |
| FXNZS | Nadel- und Zweigschimmel |
| FXXAM | befallsmindernde Wirkung gegen Apfelmehltau |
| FXXBD | Blattdürre |
| FXXBF | Blattfleckenkrankheit |
| FXXBI | Stielbotrytis |
| FXXBR | Braunfleckigkeit |
| FXXBS | Baumsterben |
| FXXBT | Traubenbotrytis |
| FXXCS | Cylindrosporiose |
| FXXDF | Alternaria solani |
| FXXEA | Erwinia amylovora |
| FXXEM | zur Minderung des Befalls und von Ertragsverlusten |
| FXXFF | Fruchtfäule |
| FXXFM | Falscher Mehltau |
| FXXHF | Hopfenstockfäule |
| FXXKB | Kraut- und Braunfäule |
| FXXKF | Kragenfäule |
| FXXKK | Kleekrebs |
| FXXKN | Kraut- und Knollenfäule |
| FXXKS | Kohlschwärze |
| FXXLB | Lederbeerenkrankheit |
| FXXLF | pilzliche Lagerfäulen |
| FXXMA | Microsphaera alphitoides |
| FXXMK | Mehlkrankheit |
| FXXPF | Papierfleckenkrankheit |
| FXXPL | Phoma lingam |
| FXXRF | Ringfleckenkrankheit |
| FXXRH | Rhizomfäule |
| FXXRS | Rapsschwärze |
| FXXRW | Rote Wurzelfäule |
| FXXSB | Spelzenbräune |
| FXXSC | Schneeschimmel |
| FXXSF | Schwarzfleckenkrankheit |
| FXXSG | Stängelgrundfäule |
| FXXSH | Stemphylium herbarum |
| FXXSR | Sphacelotheca reiliana |
| FXXSS | Silberschorf |
| FXXST | Stängelfäule |
| FXXUN | Uncinula necator |
| FXXVS | Verhinderung der Schalenbräune |
| FXXWB | Wurzelbräune |
| FXXWF | Wurzelfäule |
| FXXWS | Weißstängeligkeit |
| FXXZR | Zwergrost (Puccinia hordei) |
| GEN01 | 1. Generation |
| GEN12 | 1. und 2. Generation |
| GEN23 | 2. und 3. Generation |
| HBIBI | horstbildende Binsen |
| HLBEP | Einzelpflanzenbehandlung sowie Läuterung |
| HLXXX | Läuterung |
| HNCIRAR | nur zur Niederhaltung der Acker-Kratzdistel |
| HPB*K | Bekämpfung von Pflanzen ohne Schutz einer Kulturpflanze |
| HPBEB | Abtötung von zweikeimblättrigen Pflanzen zur Erleichterung der Bodenbearbeitung |
| HPBES | Abtötung von Pflanzen zur Erleichterung der Neueinsaat |
| HPBKX | Bekämpfung von Pflanzen in Kulturbeständen |
| HPBPK | Phytosanitäre Maßnahme zur Kulturvorbereitung |
| HPBVK | zur Abtötung von Pflanzen zur Kulturvorbereitung |
| HPBXK | Kulturvorbereitung |
| HPNKX | Niederhaltung zwecks Führung der Kultur |
| HTBBB | Verhinderung der Tunnelbildung von Brombeeren |
| HUARC | einschließlich gegen ALS-Hemmer (HRAC-Gruppe B) resistenten Ausfallraps (Clearfield) |
| HUBSX | schwer bekämpfbare Unkräuter |
| HUDXX | und Deckfrüchte |
| HUFSX | aus Samen auflaufende Unkräuter |
| HUGAG | Ausfallgerste |
| HUSAD | anfliegende Unkräuter |
| HUSKX | keimende Unkrautsamen |
| HUTDX | aus Dauerorganen austreibende Unkräuter |
| HUXTR | nur Triazin-resistente Unkräuter |
| HXXBI | Horstbehandlung |
| I3AXX | 3 Arten (s. Aufwandbedingung) |
| I3GXX | 3 Gruppen (s. Aufwandbedingung) |
| IALFX | als Auflaufschädlinge |
| IBFXX | Frühbefall |
| IBVFX | als Virusvektor (Frühbefall) |
| IBVVX | als Virusvektor |
| IBVVY | Verringerung der Übertragung von Y-Virus |
| IFLAX | freilebende Arten |
| IKBRH | Rinden- und holzbrütende Käfer |
| IRDFX | nur im Rahmen einer Fritfliegen- bzw. Drahtwurmbekämpfung |
| ISWXX | überwinternde Stadien |
| IVAPE | außerhalb von Pflanzenerzeugnissen sich befindende Insekten |
| IVAPL | Imagines und Larven, die sich außerhalb von Pflanzenerzeugnissen (z. B. Getreidekorn) befinden |
| IVLAX% | verstecktlebende Arten |
| IVSXX | als Vorratsschädling |
| IXSWB | befallsmindernde Wirkung gegen Spinnmilben |
| LIFGA | Anfertigen von Insektenfanggürteln |
| LIFGX | Insektenfanggürtel |
| LIKIS | zur Bekämpfung kriechender Insekten am Stamm |
| LWWFX | Wundbehandlung mit fungizider Wirkung gegen Nectria galligena |
| NAWBL | ausgenommen wollige Blattläuse (Erisomatinae) |
| NSBFF | Frühbefall nach der Saat |
| NVBDH | auch bei hohem Befallsdruck |
| NVBFX | nur zur Minderung des Frühbefalls |
| NVBGB | bei geringem bis mittlerem Befallsdruck |
| NVBHB | bei hohem Befallsdruck |
| NVBLM | für leichten bis mittleren Befall |
| NVBNB | bei niedrigem Befallsdruck |
| NVBXX | nur zur Befallsminderung |
| NVEXX | Verminderung der Eisenfleckigkeit |
| NVMBP | zur Reduktion der Borkenkäferpopulationsdichte |
| NVMIP | zur Minderung des Infektionspotentials |
| NVPIX | intensive Populationsminderung |
| NVPXX | Populationsminderung |
| NZBSB | nur zur Befallsminderung und bei schwachem Befallsdruck |
| NZBSM | nur zur Befallsminderung bei schwachem und mittlerem Befall |
| PVFXX | Fegeschäden |
| PVKFX | Verminderung von Knospenabbiss (-fraß) |
| PVMFX | Fraßminderung |
| PVNAX | Nage- und Abbissschäden |
| PVNXX | Nageschäden |
| PVSXX | Schälschäden |
| PVWFX | Fraßschäden |
| PVWSW | Sommer- und Winterwildverbiss |
| PVWSX | Sommerwildverbiss |
| PVWWX | Winterwildverbiss |
| PVWXX | Wildverbiss |
| RVGXX | Vergrämung |
| TBFNS | Frühbefall nach der Saat |
| TBFXX | Frühbefall |
| TBFZM | zur Minderung des Frühbefalls |
| VADNK | Verhinderung des Austriebs von Durchwuchskartoffeln in Nachbaukulturen |
| VBGSK | Vektorenbekämpfung zur Verhinderung der Scharka-Krankheit |
| VBVFD | Vektorbekämpfung zur Verhinderung der Goldgelben Vergilbung (Flavescence doree) |
| VERWP | Verlängerung der Wachstumsperiode |
| WABRB | in abreifenden Beständen |
| WBUBX | Beeinflussung einschließlich Unkrautbekämpfung |
| WEBVH | Verminderung der Bodenverseuchung |
| WEBXX | zur Bodenentseuchung |
| WHBUX | einschließlich Unkrautbekämpfung |
| WRPNE | nach Erreichen der physiologischen Reife |
| WSXXX | im Samenbau |
| WVBLX | zur Verminderung der Blühneigung |
| WXSXE | Erhöhung der Stecklingsproduktion |
| YXXAB | ArMV, PFBV, PLCV, PLPV, TBRV, TSWV, BePMV, CarMoV, CMV, CyMV, MNSV, ORSV, PepMV, PMMoV, PVX, PVY, RMV, TSV, ZyMV |
| YXXAC | ArMV, CyMV, MNSV, ORSV, PepMV, PMMoV, ZyMV |
| YXXAD | ArMV, PMMoV, TMV, ToMV |
| YXXAP | ArMV, PFBV, PLCV, PLPV, TBRV, TSWV |
| YXXBC | BePMV, CarMoV, CMV, CyMV, MNSV, ORSV, PepMV, PMMoV, PVX, PVY, RMV, TSV, ZyMV |
| YXXBE | BePMV, CyMV, MNSV, ORSV, PepMV, PMMoV, TSV, ZyMV |
| YXXBP | BePMV |
| YXXCC | CarMoV, CMV, CyMV, MNSV, ORSV, PepMV, PVX, PVY, RMV, TSWV, ZyMV |
| YXXCS | CSVd |
| YXXMT | TMV, ToMV |
| YXXPS | PSTVd |
| YXXTA | TMV, PFBV, PLCV, PLPV, ArMV, TSWV |
| YXXTM | TMV |
| YXXTT | TBRV, ToMV |
| ZBBXX | Verbesserung der Benetzung |
| ZBVSF | Vermeidung von Spritzfleckenbildung |
| ZESXX | zum Entschäumen |
| ZLNXX | als Lösungsmittel zur Vernebelung |
| ZWVBX | Verbesserung der Wirksamkeit |
Kennzeichnungstexte und Auflagen (Kodeliste 74)
AUFLAGEN.AUFLAGE · HINWEIS.HINWEIS
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| 101 | Das Mittel reizt die Augen. |
| 102 | Das Mittel reizt die Atemwege. |
| 103 | Das Mittel reizt Augen und Atemwege. |
| 104 | Das Mittel reizt die Haut. |
| 105 | Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. |
| 106 | Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut. |
| 107 | Gesundheitsschädlich beim Einatmen. |
| 108 | Giftig beim Verschlucken. |
| 109 | Giftig bei Berührung mit der Haut. |
| 110 | Giftig beim Einatmen. |
| 111 | Sehr giftig beim Verschlucken. |
| 112 | Sehr giftig bei Beruehrung mit der Haut. |
| 114 | Beim Umgang mit dem unverdünnten Pflanzenschutzmittel Schutzhandschuhe tragen. |
| 115 | Der Augenschutz ist bei diesem Mittel besonders wichtig. |
| 116 | Beim Umgang mit dem (unverdünnten) Pflanzenschutzmittel Schutzanzug 2 sowie Schutzhandschuhe und Schutzbrille tragen (s. Merkblatt Nr.18, Anhang 2 oder AID-Merkblatt Nr.42). |
| 117 | Beim Umgang mit dem (unverdünnten) Pflanzenschutzmittel Schutzanzug sowie Schutzhandschuhe, Schutzbrille und Atemschutzgerät tragen (s. Merkblatt Nr.18, Anhang 2 oder AID-Merkblatt Nr.42). |
| 118 | Bei der Arbeit in geschlossenen Räumen für gute Lüftung sorgen oder Atemschutzgerät tragen (s. Merkblatt Nr.18, Anhang 3 oder AID-Merkblatt Nr.42). |
| 119 | Beim Ausbringen/bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Atemschutzgerät tragen (s. Merkblatt Nr.18, Anhang 3 oder AID-Merkblatt Nr.42). |
| 120 | Beim Ausbringen/bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Schutzanzug 2 sowie Schutzhandschuhe und Atemschutzgerät (s. Merkblatt Nr. 18, Anhang 2 und 3 oder AID-Merkblatt Nr. 42). |
| 1201 | Beim Flugzeugeinsatz gilt für das Einwinkpersonal: Beim Ausbringen/bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Schutzanzug 2 sowie Schutzhandschuhe und Atemschutzgerät (s. Merkblatt Nr. 18, Anhang 2 und 3 oder AID-Merkblatt Nr. 42). |
| 121 | Beim Ausbringen/bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Schutzanzug 1 tragen (s.Merkblatt Nr.18, Anhang 2 oder AID-Merkblatt Nr.42). |
| 122 | Beim Umgang mit dem (unverdünnten) Pflanzenschutzmittel Schutzanzug 1 und Schutzhandschuhe tragen (s. Merkblatt Nr. 18, Anhang 2 oder AID-Merkblatt Nr. 42). |
| 126 | Bei Saatgutbehandlung in geschlossenen Räumen und mit Geräten ohne Entlüftung Atemschutzgerät mit Feinstaubfilter tragen. |
| 127 | Der Aufenthalt in der Dampfwolke ist unbedingt zu vermeiden; bei Winden wechselnder Richtung sowie bei ruhigem, warmem Wetter ist Atemschutz erforderlich. |
| 129 | Bei häufigem Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel Aufnahme durch Verschlucken oder Einatmen unbedingt vermeiden. |
| 131 | Bei wiederholtem Kontakt mit dem Pflanzenschutzmittel können bei empfindlichen Personen Hautausschläge auftreten. |
| 133 | Alle benutzten Kleidungsstücke, Geräte und Gefäße sind mit Sodalösung und viel Wasser zu reinigen. |
| 141 | Das Mittel ist entzündlich. |
| 142 | Das Dampf-Luft-Gemisch ist explosionsfähig. |
| 143 | Das Mittel entwickelt hochgiftige Dämpfe. |
| 144 | Es besteht die Gefahr kumulativer Wirkung. |
| 145 | Beim Vermischen mit brennbaren Stoffen besteht Explosionsgefahr. |
| 146 | Gasentwicklung erfolgt bereits durch Zutritt von Luftfeuchtigkeit. |
| 148 | Das Mittel von offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten. |
| 149 | Das Mittel nicht in die Kanalisation gelangen lassen. |
| 150 | Maßnahmen gegen eine elektrostatische Aufladung treffen. |
| 151 | Jedes Verschlucken des unverdünnten Pflanzenschutzmittels kann tödlich sein. |
| 152 | Nur nach Gebrauchsanweisung anwenden. Mißbrauch kann Gesundheitsschäden verursachen. |
| 153 | Bei Kontakt mit den Augen sofort mit Wasser reichlich spülen. |
| 154 | Ansetzen der Spritzflüssigkeit nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen. |
| 155 | Einatmen von Spritznebel vermeiden, Windrichtung beachten. |
| 156 | Nach der Arbeit Hände und alle getroffenen Hautstellen gründlich mit Wasser und Seife waschen. |
| 157 | Getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie unzugänglich für Kinder und nur in der verschlossenen Orginalpackung aufbewahren. |
| 158 | Bei Anwendung im Gewächshaus Atemschutzgerät tragen. |
| 159 | Bei Anwendung in geschlossenen Beständen (Rebanlagen, Obstplantagen, Hopfengärten) Atemschutzgerät tragen. |
| 161 | In geschlossenen Räumen Atemschutzgerät mit Atemfilter (Kennbuchstabe B, Kennfarbe grau) tragen. |
| 162 | Einatmen von Staub vermeiden. |
| 164 | Beim Ab- und Umfüllen des Pflanzenschutzmittels Schutzkleidung, Schutzhandschuhe sowie Atemschutzgerät mit Feinstaubfilter tragen. |
| 166 | Bei Unwohlsein oder Unfall sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). |
| 167 | Berührung mit der Haut vermeiden. |
| 168 | Nicht in die Augen kommen lassen. |
| 170 | Einatmen von Gas/Rauch/Dampf/Aerosol vermeiden. |
| 171 | Behälter dicht geschlossen halten. |
| 172 | Durchnäßte Kleidung sofort ausziehen. |
| 173 | Bei der Ausbringung mit Stäubegeräten Atemschutzgerät tragen. |
| 174 | Die Ausbringung von Methylbromid aus Stahlflaschen und die Lüftung der begasten Objekte muß unbedingt mit Atemschutzgerät geschehen. Es müssen mindestens Atemschutzmasken mit Atemfilter (Kennbuchstabe A, braune Kennfarbe) eingesetzt werden. Bei Störfällen und bei unübersichtlicher Lage sind Atemschutzgeräte einzusetzen, die von der Umgebungsatmosphäre unabhängig sind. |
| 175 | In die Augen gelangte Spritzer gründlich mit Wasser abspülen und Arzt aufsuchen. |
| 178 | Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. |
| 180 | Bei der Saatgutbehandlung Schutzkleidung, Schutzhandschuhe sowie Atemschutzgerät tragen. |
| 181 | Das Mittel verursacht schwere Verätzungen. |
| 182 | Beim Umgang mit dem (unverdünnten) Pflanzenschutzmittel Schutzkleidung, Schutzhandschuhe sowie Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. |
| 183 | Beim Umgang mit dem (unverdünnten) Pflanzenschutzmittel und beim Ausbringen/bei der Anwendung geeignete Schutzkleidung tragen. |
| 185 | Beim Umgang mit dem (unverdünnten) Pflanzenschutzmittel Atemschutzgerät tragen (s. Merkblatt Nr.18, Anhang 2 oder AID-Merkblatt Nr.42). |
| 186 | Behandelte Kulturen frühestens nach dem Antrocknen des Spritzbelages betreten oder geeignete Vorsichtsmaßnahmen (Schutzkleidung) treffen. |
| 188 | Beim Ansetzen der Spritzflüssigkeit Schutzbrille tragen. |
| 189 | Gefahr ernster Augenschäden. |
| 190 | Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. |
| 191 | Beim Ausbringen/bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Schutzhandschuhe tragen. |
| 192 | Bei der Saatgutbehandlung Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen. |
| 199 | Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Mißbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. |
| 202 | Wiesen und Weiden oder sonstige behandelte Flächen dürfen frühestens 3 Wochen nach der Behandlung genutzt werden. |
| 203 | Wiesen und Weiden oder sonstige behandelte Flächen dürfen frühestens 4 Wochen nach der Behandlung genutzt werden. |
| 205 | Wiesen und Weiden oder sonstige behandelte Flächen dürfen frühestens 6 Monate nach der Behandlung genutzt werden. |
| 208 | Auflage gestrichen. Neu: siehe 207. |
| 217 | Gemüse darf frühestens 3 Jahre nach der Behandlung angebaut werden. |
| 219 | Wurzelgemüse darf frühestens 3 Jahre, anderes Gemüse frühestens 2 Jahre nach der Behandlung angebaut werden. |
| 224 | Das Erntegut ist aus hygienischen Gründen vor dem Verzehr gründlich zu waschen. |
| 225 | Anwendung im Gemüsebau nur bis 10 Tage nach dem Auflaufen/Pflanzen. |
| 226 | entfällt |
| 227 | Siehe 230 |
| 228 | Behandelte Kartoffeln sind vor dem Verzehr zu waschen. |
| 229 | Keine Anwendung bei Holzlagern, die in unmittelbarer Nähe von Gewässern liegen (Mindestabstand 10 m in der Horizontalen). |
| 230 | Keine Anwendung auf stärker geneigten Flächen, von denen eindeutig die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Falle ist eine Anwendung in unmittelbarer Nähe von Gewässern (5 bis 10 m) auszuschliessen. |
| 231 | entfällt |
| 232 | entfällt |
| 233 | Die Anwendung in Gewässern bedarf behördlicher Erlaubnis. |
| 240 | Keine Anwendung auf Kinderspielplätzen und/oder Schulhöfen. |
| 249 | entfällt |
| 250 | entfällt |
| 251 | Die Anwendung in Getreide nach der Blüte ist nicht zulässig. |
| 253 | Die Anwendung zur Bodenbehandlung im Weinbau ist verboten, außer mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. |
| 259 | Siehe 659 |
| 260 | Siehe 660 |
| 265 | Abgabe und Anwendung nur durch Gewerbebetriebe (Fachhandel und geprüfte Schädlingsbekämpfer). |
| 267 | Die Rechtsvorschriften über die Anwendung hochgiftiger Stoffe zur Schädlingsbekämpfung sind zu beachten. |
| 268 | Die Rechtsvorschriften über die Verwendung Phosphorwasserstoff entwickelnder Mittel und ihre Ergänzungen sind zu beachten. |
| 269 | Das Mittel darf nur durch geschultes Personal angewendet werden. |
| 271 | Die Richtlinien über Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von Methylbromid (Merkblatt Nr.22 der Biologischen Bundesanstalt) und ihre Ergänzungen sind zu beachten. |
| 273 | Die Hinweise und Vorschriften des Merkblattes Nr.38 der Biologischen Bundesanstalt über die Anwendung von Herbiziden an und in Gewässern sind zu beachten. |
| 274 | Kinder fernhalten. |
| 285 | Auflage gestrichen. Neu: siehe 207. |
| 288 | Rübenblätter dürfen frühestens 2 Monate nach Anwendung verfüttert werden. |
| 296 | Stroh von behandeltem Getreide nicht für Speisepilzkulturen (-anzuchten) verwenden. |
| 298 | entfällt |
| 306 | Nach der Anwendung des Pflanzenschutzmittels in Kulturen, die der Erzeugung pflanzlicher Lebensmittel dienen, darf bei den Lebensmitteln keine Geruchs- oder Geschmacksbeeinträchtigung auftreten. |
| 311 | Es ist Vorsorge zu tragen, dass die Abgabe des Pflanzenschutzmittels nur an Betriebe erfolgt, die behördlich beauftragt sind und deren Angehörige die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung des Mittels nachweisen können. |
| 317 | In der Gebrauchsanweisung sind Angaben über akute Vergiftungssymptome und Maßnahmen zur Ersten Hilfe zu machen. |
| 321 | Bei der Anwendung darf flüssiges Methylbromid nicht auftreten. |
| 324 | Die Auflage ist in der Gebrauchsanweisung direkt unterhalb des Anwendungsgebietes aufzuführen und besonders hervorzuheben. |
| 400 | Auflage gestrichen. Neu: siehe 860 |
| 404 | Siehe 704 |
| 406 | Anwendung nur bei windstillem Wetter. |
| 412 | Die Auflagen der Länder- bzw. Kommunalbehörden sind zu beachten. |
| 413 | Der Umgang mit dem Mittel und der Verpackung nach der Anwendung muß so geschehen, dass niemand gefährdet wird. |
| 449 | Anwendung nur auf Arealen, bei denen das Betreten durch Pilz- oder Beerensammler verboten oder nicht zu erwarten ist. |
| 642 | Anwendung nur gemäß Empfehlung durch den Pflanzenschutzdienst und unter Beachtung der dabei gegebenen Anweisungen. |
| 653 | Die Anwendung zur Bodenbehandlung im Weinbau ist verboten, außer mit Zustimmung durch der nach Landesrecht zuständigen Behörde. |
| 666 | Verschüttetes Granulat oder Saatgut sofort zusammenkehren und entfernen. |
| 667 | Bei allen Anwendungen im Freiland ist dafür Sorge zu tragen, dass ausgebrachtes Granulat oder Saatgut eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. |
| 692 | Bei unsachgemässer Anwendung sind Vergiftungen von Vögeln möglich. |
| 695 | Nur Drillmaschinen verwenden, die mit besonderen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sind, um Nachrieseln beim Wenden oder bei der Herausnahme des Drillvorsatzes zu vermeiden. |
| 696 | Alle für die Anwendung in Frage kommenden Flächen können bevorzugte Brutgebiete von Vögeln sein. Vor der Anwendung von Mitteln auf diesen Flächen ist nach Paragraph 6 Abs. 3 PflSchG eine Genehmigung einzuholen. |
| 704 | Wegen möglicher phytotoxischer Schäden ist als Nachbaukultur Mais zu verwenden. |
| 714 | Verspätet auflaufende Hirsen werden unzureichend erfaßt. |
| 718 | Zur Abwehr des Frühbefalls, keine Befallsminderung. |
| 721 | Mit befallsmindernder Wirkung auf Spinnmilben. |
| 722 | Bei durchgehender Spritzfolge ist eine Verminderung der Spinnmilbenpopulation möglich. |
| 726 | Das Mittel besitzt keine Dauerwirkung. |
| 727 | Mit befallsmindernder Wirkung gegen Apfelmehltau. |
| 732 | Die durchgehende Anwendung des Mittels gegen Traubenbotrytis kann zu einer Verzögerung des Gärbeginns der Moste führen. |
| 738 | Bei Nadelbäumen Nadeln nicht behandeln, da dies zu Nadelfall führen kann. |
| 745 | Zur Populationsminderung, keine Tilgung. |
| 774 | entfällt |
| 779 | Im Frühjahr keimende Unkräuter werden nicht erfaßt. |
| 857 | Auslegen bis keine Annahme mehr erfolgt. |
| 859 | Einbringen in Rattenlöcher oder aufstreuen auf Rattenwechsel. |
| 860 | Geeigneten Ködern vor Gebrauch zumischen. |
| 886 | Die Ausbringung darf nur mit Geräten erfolgen, die das Präparat direkt in den Boden einbringen. Die Geräte müssen gewährleisten, dass die Konzentration von 1,3-Dichlorpropen in der Luft im Arbeitsbereich des Anwenders nicht mehr als 1-2 ppm beträgt. Handelsbezeichnung im obigen Sinne geeigneter Gerätetypen). |
| 924 | Die Auflage ist in der Gebrauchsanweisung direkt unterhalb des Anwendungsgebietes aufzuführen und besonders hervorzuheben. |
| 999 | Ausdruck vom Klartext |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 120 | ? |
| DH001 | RSh 1: Giftig bei Kontakt mit den Augen. |
| DH002 | RSh 2: Sensibilisierung durch Licht möglich. |
| DH003 | RSh 3: Kontakt mit Dämpfen verursacht Verätzungen an Haut und Augen und Kontakt mit der Flüssigkeit verursacht Erfrierungen. |
| DH004 | RSh 4: Kann bei mechanischer Vorschädigung der Hornhaut eine Augeninfektion hervorrufen. |
| EB001 | SP 1: Mittel und/und dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/Indirekte Einträge über Hof- und Strassenabläufe verhindern.) |
| EB001-1 | SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. |
| EB001-2 | SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.) |
| EO001 | SPo 1: Nach Kontakt mit der Haut zuerst das Mittel mit einem trockenen Tuch entfernen und dann die Haut mit reichlich Wasser abspülen. |
| EO002 | SPo 2: Die gesamte Schutzkleidung muss nach Gebrauch gewaschen werden. |
| EO003 | SPo 3: Nach Anzünden des Mittels Rauch nicht einatmen und die behandelte Fläche sofort verlassen. |
| EO004 | SPo 4: Der Behälter muss im Freien und Trockenen geöffnet werden. |
| EO005-1 | SPo 5: Wiederbetreten der behandelten Fläche erst nach Abtrocknung des Spritzbelages. |
| EO005-2 | SPo 5: Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften. |
| EO005-2-1 | frei |
| ER001 | SPr 1: Die Köder verdeckt und unzugänglich für andere Tiere ausbringen. Köder sichern, so dass ein Verschleppen durch Nagetiere nicht möglich ist. |
| ER002 | SPr 2: Die zu behandelnde Fläche muss während der Behandlungszeit markiert sein. Die Gefahr der (primären oder sekundären) Vergiftung durch das Antikoagulans und dessen Gegenmittel sollte erwähnt werden. |
| ER003 | SPr 3: Tote Nager während der Einsatzperiode täglich entfernen. Nicht in Müllbehältern oder auf Müllkippen entsorgen. |
| EUH 208-0204 | Enthält 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| H120-1 | Für den Haus- und Kleingarten entfällt die Kennzeichnungauflage SE120-1: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
| HE110 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SE110: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
| HE110-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SE110: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
| HE120 | Für den Haus- und Kleingarten entfällt die Kennzeichnungsauflage SE120: Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| HE120-1 | Für den Haus- und Kleingarten entfällt SE120-1: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
| HE1201 | Für den Haus- und Kleingarten entfällt die Kennzeichnungsauflage SE1201: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
| HE1201-1 | Für den Haus- und Kleingarten entfällt SE1201: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
| HF005-2 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die zusätzliche Angabe zu besonderen Gefahren und Sicherheitshinweisen gemäß § 1d Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung EO005-2: "SPo 5: Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften." |
| HF149 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF149: "Gewächshäuser/geschlossene Räume sind vor dem Wiederbertreten gründlich zu lüften". |
| HF149-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF149: "Gewächshäuser/geschlossene Räume sind vor dem Wiederbertreten gründlich zu lüften". |
| HF184 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF184: "Beim Umgang mit behandelter Erde und bei nachfolgenden Pflanzarbeiten Schutzhandschuhe tragen." |
| HF189 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF 189: "Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist." |
| HF1891 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF1891: "Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HF1891-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF1891: "Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HF191 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF 191: "Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HF1911 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF 1911: "Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HF1911-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF1911: "Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HF193 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF193: "Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HF1931 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF1931: "Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HF1931-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF1931: "Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HF194 | Für den Haus- und Kleingarten entfällt die SF194:"Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von einer Woche sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HF194-1 | Für den Haus- und Kleingarten entfällt SF194:"Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von einer Woche sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HF241 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF241: "Anwendung auf Spielplätzen und Schulhöfen nicht in Anwesenheit von Kindern; Abtrift auf Spielsand, Bänke, Spielgeräte und dergleichen vermeiden; Spritzbeläge müssen vor Wiederbenutzung der Flächen angetrocknet sein". |
| HF241-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF241: "Anwendung auf Spielplätzen und Schulhöfen nicht in Anwesenheit von Kindern; Abtrift auf Spielsand, Bänke, Spielgeräte und dergleichen vermeiden; Spritzbeläge müssen vor Wiederbenutzung der Flächen angetrocknet sein". |
| HF245 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF245: "Behandelte Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten werden". |
| HF245-02 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF245-02: "Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden." |
| HF264 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF264: "Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen." |
| HF266 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF266: "Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen." |
| HF266-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF266: "Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen." |
| HF531 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF531: "Bei der Entsorgung verbliebener Köder und bei der Reinigung von Köderstationen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HF531-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF531: "Bei der Entsorgung verbliebener Köder und bei der Reinigung von Köderstationen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HF602 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF602: "Im Weinbau bei Laubarbeiten innerhalb einer Woche nach Anwendung des Mittels jeglichen Hautkontakt vermeiden, d.h. auch Hände und Unterarme schützen". |
| HF602-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF602: "Im Weinbau bei Laubarbeiten innerhalb einer Woche nach Anwendung des Mittels jeglichen Hautkontakt vermeiden, d.h. auch Hände und Unterarme schützen". |
| HF604 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF 604: "Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z.B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels)". |
| HF604-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF 604: "Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z.B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels)". |
| HS005-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage VS005-1: Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.1 (1) bis (3) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.2 (1) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten. |
| HS005-2 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt VS005-1: Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.1 (1) bis (3) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.2 (1) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten. |
| HS110 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
| HS110-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS110-1: "Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HS120 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS120: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels". |
| HS120-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS120-1: "Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HS1201 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS1201: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels". |
| HS1201-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS1201-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HS204 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS204: "Arbeitskleidung tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln". |
| HS204-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS204: "Arbeitskleidung tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln". |
| HS206 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln." |
| HS206-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln." |
| HS210 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS210: "Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
| HS2101 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2101: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
| HS2101-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2101: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
| HS220 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS220: "Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels". |
| HS2201 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2201: "Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels". |
| HS2202 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2202: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels". |
| HS2202-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2202: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels". |
| HS2203 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2203: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels". |
| HS2203-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2203: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels". |
| HS2204 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2204: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
| HS2204-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2204: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
| HS224 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS224: "Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten." |
| HS2241 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2241: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten." |
| HS2241-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2241: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten." |
| HS400 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS400: " Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen, bei Spritzarbeiten über Kopf". |
| HS400-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS400-1: "Bei Spritzarbeiten über Kopf ist eine Kopfbedeckung zu tragen.". |
| HS420 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS 420: "Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels." |
| HS420-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS 420-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels ist eine Kopfbedeckung zu tragen ." |
| HS421 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS421: "Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen." |
| HS421-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS421-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen ist eine Kopfbedeckung zu tragen.". |
| HS422 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS422: "Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen". |
| HS422-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS422-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen ist eine Kopfbedeckung zu tragen.". |
| HS424-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS424-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten ist eine Kopfbedeckung zu tragen." |
| HS425-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS425-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten ist eine Kopfbedeckung zu tragen ." |
| HS526 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS526: "Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels." |
| HS530 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS530: "Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
| HS530-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS530: "Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
| HS610 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS610: "Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
| HS610-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS610: "Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
| HS6201 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS6201: "Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
| HS6201-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS6201: "Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
| HS701-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS701-1 "Bei Streichapplikation sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
| HS703 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS703: "Festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
| HS703-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS703: "Festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
| HS704 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS704: "Das Mittel darf nicht mit personengetragenen Geräten ausgebracht werden." |
| HS704-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS704: "Das Mittel darf nicht mit personengetragenen Geräten ausgebracht werden." |
| HT110 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST110: "Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel." |
| HT1102 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST1102: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel." |
| HT1102-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST1102: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel." |
| HT112 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST112 "Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen." |
| HT1122 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST1122 "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen." |
| HT120 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST120: "Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels." |
| HT1203 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST1203: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
| HT1203-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST1203: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
| HT121 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST121: "Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 -HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen." |
| HT1212 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST1212: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen." |
| HT1212-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST1212: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen." |
| HT122 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST122: "Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungfertigen Mittels in Raumkulturen". |
| HT1222 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST1222: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen". |
| HT1222-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST1222: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen". |
| HT128 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST128: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten." |
| HT128-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST128: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten." |
| HT220 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST 220: "Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| HT2202 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST 2202: "Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| HT2202-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST 2202: "Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| HV001 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage VS002: "Die Durchführung von Begasungen mit den in der GefStoffV § 15d Abs. 1 genannten Stoffen ist gemäß GefStoffV § 15d Abs.2 erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der GefStoffV Anhang V Nr. 5 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen) zu beachten." |
| HV005 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage VS005: "Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5.2 (1) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5.2 (2) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten." |
| LM 166 | Noch Frei |
| LM100 | Pflanzenschutzmittel nicht über 30 °C lagern. |
| LM101 | Pflanzenschutzmittel nicht über 40 °C lagern. |
| LM102 | Pflanzenschutzmittel nicht über 50 °C lagern. |
| LM103 | Pflanzenschutzmittel nicht über 35 °C lagern. |
| LM104 | Pflanzenschutzmittel nicht über 26 °C lagern. |
| LM105 | Pflanzenschutzmittel nicht über 5 °C lagern. |
| LM106 | Pflanzenschutzmittel nicht über 20 °C lagern. |
| LM110 | Pflanzenschutzmittel bei 4 °C lagern. |
| LM111 | Pflanzenschutzmittel bei 0 °C - 35 °C lagern. |
| LM112 | Pflanzenschutzmittel bei 5 °C - 35 °C lagern. |
| LM113 | Pflanzenschutzmittel bei 4 °C - 25 °C lagern. |
| LM114 | Pflanzenschutzmittel bei 5 °C lagern. |
| LM115 | Pflanzenschutzmittel bei 0 °C - 25 °C lagern. |
| LM116 | Pflanzenschutzmittel bei 0 °C - 30 °C lagern. |
| LM117 | Pflanzenschutzmittel bei 5 °C - 20 °C lagern. |
| LM120 | Pflanzenschutzmittel vor Frost schützen. |
| LM121 | Kühl und trocken lagern. |
| LM148 | Pflanzenschutzmittel bei -18 °C lagern. |
| LM166 | noch frei. |
| LM200 | Vor Licht geschützt lagern. |
| NA460 | Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen sind als Sondermüll zu entsorgen. |
| NB 507 | ist noch frei |
| NB501 | Die Behandlung darf nur an Pflanzen erfolgen, die im Jahr der Behandlung nicht mehr zur Blüte kommen. |
| NB502 | Eine Behandlung vor der Blüte ist nur zulässig, wenn danach keine Verwendung der Pflanzen im Freiland vorgesehen ist. |
| NB503 | Die Behandlung darf nur an Weinreben erfolgen, die im Jahr der Behandlung nicht mehr zur Blüte kommen. Gegebenenfalls sind vor der Behandlung alle Blütenanlagen zu entfernen. |
| NB504 | Eine Behandlung vor der Blüte ist nur zulässig, wenn danach im Jahr der Behandlung keine Verwendung der Pflanzen im Freiland vorgesehen ist. |
| NB505 | Eine Anwendung ist nur zulässig, sofern die Kulturpflanzen während der gesamten Lebensdauer in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus verbleiben. |
| NB506 | Eine Anwendung weiterer als bienengefährlich eingestufter Pflanzenschutzmittel (B1 oder B2) auf der gleichen Fläche ist nur nach einer Mindestwartezeit von 7 Tagen nach der letzten Ausbringung dieses Pflanzenschutzmittels zulässig. |
| NB507 | Bei Anwendungen außerhalb der Blütezeit der Kultur ist sicherzustellen, dass sich in den Reihen der behandelten Kultur keine blühenden Unkräuter befinden. |
| NB611 | Bienengefährlich - Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht an blühenden oder anderen von Honigbienen beflogenen Pflanzen angewendet werden oder durch Abdrift auf solche Pflanzen gelangen; dies gilt auch für Unkräuter und für Pflanzen mit Honigtau. Die Regelungen der Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung sind zu beachten. |
| NB612 | Bienengefährlich - Das Mittel ist in Tankmischung oder in Spritzfolge mit Fungiziden der Sterol-Biosynthese-Hemmer bienengefährlich. Das Mittel darf nicht in Tankmischung oder in Spritzfolge innerhalb von 72 Stunden mit Fungiziden der Sterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden oder anderen von Honigbienen beflogenen Pflanzen angewendet werden oder durch Abdrift auf solche Pflanzen gelangen; dies gilt auch für Unkräuter und für Pflanzen mit Honigtau. Die Regelungen der Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung sind zu beachten. |
| NB613 | Bienengefährlich - Das Mittel darf nicht in Tankmischung oder in Spritzfolge innerhalb von 72 Stunden mit anderen als nichtbienengefährlich gekennzeichneten Insektiziden an blühenden oder anderen von Honigbienen beflogenen Pflanzen angewendet werden oder durch Abdrift auf solche Pflanzen gelangen; dies gilt auch für Unkräuter und für Pflanzen mit Honigtau. Die Regelungen der Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung sind zu beachten. |
| NB621 | Bienengefährlich - Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B2). Es darf an blühenden oder anderen von Honigbienen beflogenen Pflanzen nur nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand und bis spätestens 23.00 Uhr angewendet werden oder durch Abdrift auf solche Pflanzen gelangen; dies gilt auch für Unkräuter und für Pflanzen mit Honigtau. Die Regelungen der Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung sind zu beachten. |
| NB622 | Bienengefährlich - Das Mittel darf in Tankmischung oder in Spritzfolge innerhalb von 72 Stunden mit Fungiziden der Sterol-Biosynthese-Hemmer auf blühenden oder anderen von Honigbienen beflogenen Pflanzen nur nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand und bis spätestens 23.00 Uhr angewendet werden oder durch Abdrift auf solche Pflanzen gelangen; dies gilt auch für Unkräuter und für Pflanzen mit Honigtau. Die Regelungen der Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung sind zu beachten. |
| NB623 | Bienengefährlich - Das Mittel darf in Tankmischung oder in Spritzfolge innerhalb von 72 Stunden mit Fungiziden der Sterol-Biosynthese-Hemmer auf blühenden oder anderen von Honigbienen beflogenen Pflanzen nur nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand und bis spätestens 23.00 Uhr angewendet werden oder durch Abdrift auf solche Pflanzen gelangen, es sei denn, die Anwendung ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids auch während des Bienenfluges ausdrücklich erlaubt; dies gilt auch für Unkräuter und für Pflanzen mit Honigtau. Die Regelungen der Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung sind zu beachten. |
| NB631 | Das Mittel wird aufgrund der vernachlässigbaren Exposition von Honigbienen als nichtbienengefährlich eingestuft (B3). Honigbienen und die Entwicklung von Bienenvölkern werden bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung nicht gefährdet. |
| NB641 | Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). Honigbienen und die Entwicklung von Bienenvölkern werden bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung nicht geschädigt. |
| NB642 | Die Anwendung in Tankmischung mit einem als nichtbienengefährlich eingestuften Insektizid (B4) ist während des Bienenfluges an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, erlaubt. |
| NB661 | Das Mittel ist bienengefährlich, Bienenschutzverordnung vom 19. Dezember 1972 beachten. (B1) |
| NB6611 | Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. |
| NB6612 | Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden. Mischungen des Mittels mit Ergosterol-Biosynthese-Hemmern müssen so angewendet werden, dass blühende Pflanzen nicht mitgetroffen werden. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. |
| NB6613 | Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischung an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids erlaubt. Die Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung ist zu beachten. |
| NB662 | Bienengefährlich, ausgenommen bei Anwendung nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr. (B2) |
| NB6621 | Das Mittel wird als bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr, eingestuft (B2). Es darf außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. |
| NB6622 | Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr angewendet werden. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S 1410, beachten. |
| NB6623 | Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23:00 Uhr angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischung an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids auch während des Bienenfluges ausdrücklich erlaubt. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl.I S 1410, beachten. |
| NB663 | Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3). |
| NB6631 | Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die zur Anwendung vorgesehenen Flächen mindestens 48 Stunden vor der Anwendung des Mittels Imkern bekannt zu geben, deren Bienenstände sich im Umkreis von 60 m um die Behandlungsflächen befinden. |
| NB6632 | Auf der Saatgutverpackung ist die folgende Auflage aufzuführen: Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die zur Aussaat des behandelten Saatgutes vorgesehenen Flächen mindestens 48 Stunden vor der Aussaat Imkern bekannt zu geben, deren Bienenstände sich im Umkreis von 60 m um die Aussaatflächen befinden. |
| NB6633 | Der Betriebsleiter ist verpflichtet, mindestens 72 Stunden vor der Anwendung des Mittels, alle Imker im Umkreis von 3 km um die Behandlungsfläche über die bevorstehende Maßnahme schriftlich zu informieren. |
| NB664 | Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge bzw. Anwendungskonzentration als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). |
| NB6641 | Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4). |
| NB6642 | Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4). Soll das Mittel in Spritzfolge oder als Tankmischung mit anderen Pflanzenschutzmitteln angewendet werden, ist eine Bienengefährdung möglich. In diesen Fällen darf das Mittel erst nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr, angewendet werden - Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. |
| NB6643 | Das Mittel wird bis zur höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Konzentration als nicht bienengefährlich eingestuft. Wenn das Mittel in Mischung mit Fungiziden (ausgenommen die in der Positivliste aufgeführten Präparate) angewendet wird, darf die Anwendung nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23 Uhr erfolgen. |
| NB6644 | Die Anwendung in Mischung mit einem als nicht bienengefährlich eingestuften Insektizid aus der Gruppe der Pyrethroide ist auch während des Bienenfluges an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, erlaubt. |
| NB6645 | Das Mittel darf in Mischung mit einem als nicht bienengefährlich eingestuften Insektizid aus der Gruppe der Neonikotinoide an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen be-flogen werden, angewendet werden, sofern dies ausweislich der Gebrauchsanleitung des Insektizids erlaubt ist. |
| NG% | NG% |
| NG200 | Das Pflanzenschutzmittel darf nur in den bei der Zulassung festgesetzten Entwicklungsstadien der Kultur eingesetzt werden. |
| NG237 | Keine Anwendung in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen. (W1) |
| NG2371 | Für die Tauchbehandlung: Keine Anwendung in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen. (W1) |
| NG238 | Anwendung in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen nur auf Flächen, von denen die Fließzeit des Wassers bis zur Fassungsanlage - nach Auskunft der zuständigen Wasserbehörde - mehr als 50 Tage beträgt, d. h. bei Wasserschutzgebieten, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Eschborn, aufgestellten Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete in Schutzzonen unterteilt wurden, kann die Anwendung nur in Zone III erfolgen. Keine Anwendung in Zuflussbereichen von Trinkwassertalsperren. (W2) |
| NG239 | In Zuflußbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen Durchführung des Tauchvorgangs nur auf Flächen, von denen die Fließzeit des Wassers bis zur Fassungsanlage - nach Auskunft der zuständigen Wasserbehörde - mehr als 50 Tage beträgt, d.h. bei Wasserschutzgebieten, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Eschborn, aufgestellten Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete in Schutzzonen unterteilt sind, kann die Anwendung nur in Zone III erfolgen. Die behandelten Pflanzen können jedoch in der Zone II von Wasserschutzgebieten bzw. auf den dieser Zone entsprechenden Flächen anderer Einzugsgebiete von Grundwassergewinnungsanlagen ausgepflanzt werden. Keine Anwendung in Zuflußbereichen von Trinkwassertalsperren. |
| NG300 | In Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie in sonstigen von der zuständigen Behörde zum Schutz des Grundwassers abgegrenzten Gebieten ist die Anwendung dieses Mittels verboten. |
| NG301 | Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, die vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden (Bekanntmachung BVL 15/02/01 vom 12.02.2015, BAnz AT 27.02.2015 B6; auch veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/NG301). |
| NG301-1 | Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, die vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden (Bekanntmachung BVL 18/02/02 vom 29.01.2018, BAnz AT 16.02.2018 B3, in der jeweils geltenden Fassung; auch veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/NG301). |
| NG310 | Anwendung ausschließlich unter Glas auf versiegelten Flächen, wobei in keinem Fall Kontakt zu gewachsenem Boden gegeben sein darf. |
| NG311 | Anwendung im Gewächshaus nur in geschlossenen Kultursystemen. |
| NG312 | Anwendung nur in der Zeit vom 15. Mai bis 31. Juli. |
| NG313 | Anwendung des Mittels vor dem 15. Mai eines Kalenderjahres nur mit Aufwandmengen bis zu 0,5 l/ha. |
| NG314 | Keine Anwendung zwischen dem 1. September und dem 1. März. |
| NG315 | Keine Anwendung vor dem 15. April eines Kalenderjahres. |
| NG316 | Keine Anwendung nach dem 15. September eines Kalenderjahres. |
| NG317 | Zum Schutz des Grundwassers keine Anwendung zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März. |
| NG320 | Anwendung nur in Kulturen bis zu einer maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit, wie sie sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt. |
| NG321 | Die maximale Aufwandmenge von 150 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG322 | Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Topramezone auf derselben Fläche frühestens im Abstand von 2 Jahren. |
| NG323 | Keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirkstoff Topramezone enthaltenden Mitteln auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres. |
| NG324 | Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Fluopicolide. |
| NG324-2 | Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Fluopicolide. |
| NG325 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirkstoff Fluopicolide enthaltenden Mitteln. |
| NG326 | Die maximale Aufwandmenge von 45 g Wirkstoff pro Hektar auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG326-1 | Die maximale Aufwandmenge von 45 g Nicosulfuron pro Hektar auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG327 | Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Nicosulfuron. |
| NG328 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirkstoff Chlorthalonil enthaltenden Mitteln. |
| NG329 | Die maximale Aufwandmenge von 1000 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG330 | Auf derselben Fläche in den beiden folgenden Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Metazachlor. |
| NG331 | Die maximale Aufwandmenge von 2000 g Chlorthalonil pro Hektar und Jahr darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG332 | Die maximale Aufwandmenge von 45 g Triflusulfuron pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG333 | Auf derselben Fläche keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Triflusulfuron in den beiden folgenden Kalenderjahren. |
| NG334 | Die maximale Aufwandmenge von 1000 g Dimethachlor pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden |
| NG335 | Auf derselben Fläche keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Dimethachlor in den beiden folgenden Kalenderjahren. |
| NG336 | Die maximale Aufwandmenge von 1000 g Metazachlor pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschreiten. |
| NG337 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Chlortoluron enthalten. |
| NG338 | Auf derselben Fläche in dem folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Ametoctradin. |
| NG338-1 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten. |
| NG338-2 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres maximal 2 Behandlungen mit Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten. |
| NG338-3 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres maximal 3 Behandlungen mit Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten. |
| NG339 | Die maximale Aufwandmenge von 800 g Ametoctradin pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG340 | Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Azoxystrobin. |
| NG340-1 | Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Azoxystrobin. |
| NG340-2 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Azoxystrobin enthalten. |
| NG3401 | Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Azoxystrobin. |
| NG341 | Die maximale Aufwandmenge von 80 g Paclobutrazol pro Hektar und Kalenderjahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG342 | Auf derselben Fläche in dem folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Isopyrazam. |
| NG342-1 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Isopyrazam enthalten. |
| NG343 | Die maximale Aufwandmenge von 250 g Quinmerac pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG344 | Die maximale Aufwandmenge von 108 g Haloxyfop-P (Haloxyfop-R) pro Hektar und Jahr darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG345 | Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Haloxyfop-P (Haloxyfop-R). |
| NG345-3 | In einem Dreijahreszeitraum (der das aktuelle Jahr und die vorausgegangenen 2 Kalenderjahre umfasst) darf in der Summe eine Gesamtaufwandmenge von 0,052 kg Haloxyfop-P (Haloxyfop-R) pro Hektar nicht überschritten werden. |
| NG346 | Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 1000 g Metazachlor pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG346-1 | Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 750 g Metazachlor pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG347 | Auf derselben Fläche keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Aminopyralid in den beiden folgenden Kalenderjahren. |
| NG348 | Auf derselben Fläche keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Clopyralid in den beiden folgenden Kalenderjahren. |
| NG349 | Auf derselben Fläche keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Aminopyralid im folgenden Kalenderjahr. |
| NG350 | Auf derselben Fläche keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Clopyralid im folgenden Kalenderjahr. |
| NG351 | Mit diesem und anderen glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln dürfen innerhalb eines Kalenderjahres auf derselben Fläche maximal 2 Behandlungen mit einem Mindestabstand von 90 Tagen durchgeführt werden. Die maximale Wirkstoff-Aufwandmenge von 3,6 kg pro ha und Jahr darf dabei nicht überschritten werden. |
| NG352 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 40 Tagen zwischen Spritzungen einzuhalten, wenn der Gesamtaufwand von zwei aufeinanderfolgenden Spritzanwendungen mit diesem und anderen Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln die Summe von 2,9 kg Glyphosat/ha überschreitet. |
| NG352-1 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 75 Tagen zwischen Spritzanwendungen einzuhalten, wenn der Gesamtaufwand von zwei aufeinanderfolgenden Spritzanwendungen mit diesem und anderen Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln die Summe von 2,4 kg Glyphosat/ha überschreitet. |
| NG353 | Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 1200 g Pethoxamid pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG354 | Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 12,5 g Imazamox pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG355 | Mit diesen und anderen Prosulfuron-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraums auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 20 g Prosulfuron pro Hektar durchgeführt werden. |
| NG355-1 | Mit diesem und anderen Prosulfuron-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Zweijahreszeitraums auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 20 g Prosulfuron pro Hektar durchgeführt werden. |
| NG356 | Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Flufenacet. |
| NG356-1 | Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 250 g Flufenacet pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflan-zenschutzmitteln - nicht überschritten werden (auch "Flufenacet-Konto" genannt). |
| NG356-2 | Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Mandestrobin. |
| NG356-3 | Die maximale Aufwandmenge von 90 g Flufenacet pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG357 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirkstoff Mandestrobin enthaltenden Mitteln. |
| NG357-2 | Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Mandestrobin. |
| NG358 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirkstoff Myclobutanil enthaltenden Mitteln. |
| NG359 | Innerhalb von 2 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 1800 g Carbetamid pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG360 | Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 500 g Lenacil pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NG361 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres maximal 2 Behandlungen mit Mitteln, die den Wirkstoff Isofetamid enthalten. |
| NG362 | Mit diesem und anderen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden. |
| NG362-1 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres und den 3 darauffolgenden Kalenderjahren keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Pirimicarb enthalten. |
| NG362-2 | Die Gesamtaufwandmengen je Hektar und Jahr sind flächengenau in geeigneter Form zu dokumentieren; die Aufzeichnungen sind mindestens 4 Jahre aufzubewahren. |
| NG363 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres maximal 1 Behandlung mit einem Mittel, das den Wirkstoff Cyflufenamid enthält. |
| NG364 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Cyantraniliprole enthalten. |
| NG365 | Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole. |
| NG365-1 | Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole. |
| NG366 | Zum Schutz des Grundwassers darf auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Rimsulfuron erfolgen. |
| NG367 | Für Kulturverfahren auf versiegelten Flächen entfallen die Vorgaben der Anwendungsbestimmung NG360: "Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 500 g Lenacil pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden." |
| NG368 | Zum Schutz des Grundwassers darf auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Isoxaflutol erfolgen. |
| NG369 | Keine Ausbringung des behandelten Pflanzgutes auf einer Fläche, auf welcher im aktuellen oder im vorausgegangenen Kalenderjahr (Zweijahreszeitraum) bereits Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Fluxapyroxad stattfanden oder damit behandeltes Pflanzgut ausgebracht wurde. Pflanzgut, welches nicht direkt nach der Behandlung ausgebracht wird, ist entsprechend zu kennzeichnen (z. B. auf Etiketten, Beipackzetteln, Verpackungen). |
| NG370 | Keine Anwendung auf einer Fläche, auf welcher im aktuellen oder im vorausgegangenen Kalenderjahr (Zweijahreszeitraum) bereits Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Fluxapyroxad stattfanden oder damit behandeltes Pflanzgut ausgebracht wurde. |
| NG371.0135 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Triallat pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.0350 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Propyzamid pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.0761 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Thifensulfuron-Methyl pro Hektar sowie die maximale Zahl der Behandlungen für die Kultur bzw. je Kalenderjahr auch unter Berücksichtigung von Anwendungen anderer diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel auf derselben Fläche nicht überschritten werden. |
| NG371.0846 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Rimsulfuron pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.0867 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Quinmerac pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.0876 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Amidosulfuron pro Hek-tar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.0921 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Clethodim pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.0924 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Isoxaflutole pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.0927 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Carfentrazone pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.0933 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Metalaxyl-M pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.0934 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Nicosulfuron pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.0983 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Iodosulfuron pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.0988 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Dimethenamid-P pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.1010 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Acetamiprid pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.1012 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Cyazofamid pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.1055 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Aminopyralid pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.1059 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Pinoxaden pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.1059 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Pinoxaden pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.1094 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Amisulbrom pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.1095 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Chlorantraniliprole pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.1152 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Ametoctradin pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.1182 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Cyantraniliprole pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.1189 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Flupyradifurone pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. |
| NG371.1200 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Benzovindiflupyr pro Hektar sowie die maximale Zahl der Behandlungen für die Kultur bzw. je Kalenderjahr auch unter Berücksichtigung von Anwendungen anderer diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel auf derselben Fläche nicht überschritten werden. |
| NG372.0135 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Triallat enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.0350 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Propyzamid enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.0761 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Thifensulfuron-Methyl enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.0846 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Rimsulfuron enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.0867 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Quinmerac enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.0876 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Amidosulfuron enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.0921 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Clethodim enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.0924 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Isoxaflutole enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.0927 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Carfentrazone enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.0934 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Nicosulfuron enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.0983 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Iodosulfuron enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.0988 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Dimethenamid-P enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.1010 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Acetamiprid enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.1012 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Cyazofamid enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.1055 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr nicht bereits ein Mittel, das den Wirkstoff Aminopyralid enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.1059 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Pinoxaden enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.1094 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Amisulbrom enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.1095 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Chlorantraniliprole enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.1152 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Ametoctradin enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.1182 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Cyantraniliprole enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.1189 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Flupyradifurone enthält, ausgebracht wurde. |
| NG372.1200 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Benzovindiflupyr enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.0135 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Triallat enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.0350 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Propyzamid enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.0761 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Thifensulfuron-Methyl enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.0846 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Rimsulfuron enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.0867 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Quinmerac enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.0876 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Amidosulfuron enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.0921 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Clethodim enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.0924 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Isoxaflutole enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.0927 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Carfentrazone enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.0934 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Nicosulfuron enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.0983 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Iodosulfuron enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.0988 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Dimethenamid-P enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.1010 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Acetamiprid enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.1055 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren nicht bereits ein Mittel, das den Wirkstoff Aminopyralid enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.1059 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Pinoxaden enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.1094 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Amisulbrom enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.1095 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Chlorantraniliprole enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.1152 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Ametoctradin enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.1182 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Cyantraniliprole enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.1189 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Flupyradifurone enthält, ausgebracht wurde. |
| NG373.1200 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Benzovindiflupyr enthält, ausgebracht wurde. |
| NG401 | Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden: |
| NG402 | Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| NG403 | Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 1. November und dem 15. März. |
| NG404 | Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| NG405 | Keine Anwendung auf drainierten Flächen. |
| NG406 | Keine Anwendung auf Böden mit einem mittleren Tongehalt größer/gleich 17 %. |
| NG407 | Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand. |
| NG408 | Keine Anwendung auf gedränten Flächen zwischen dem 01. Juni und dem 01. März. |
| NG409 | Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder wenn die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Es sind einzuhalten: |
| NG410 | Keine Anwendung auf Böden mit einem mittleren Tongehalt größer/gleich 30 %. |
| NG411 | Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand mit einem Corg.-Gehalt kleiner als 1%. |
| NG412 | Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| NG413 | Keine Anwendung auf Böden mit einem organischen Kohlenstoffgehalt (Corg.) kleiner als 1 %. |
| NG414 | Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand mit einem organischen Kohlenstoffgehalt (Corg.) kleiner als 1,5 %. |
| NG415 | Keine Anwendung auf folgenden Bodenarten gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung (5. Aufl.): reiner Sand (Ss), schwach schluffiger Sand (Su2), schwach lehmiger Sand (Sl2), schwach toniger Sand (St2), mittel schluffiger Sand (Su3), mittel lehmiger Sand (Sl3), stark schluffiger Sand (Su4), stark lehmiger Sand (Sl4) und schluffig-lehmiger Sand (Slu). Sofern kein Gutachten nach Bodenkundlicher Kartieranleitung (5. Aufl.) vorliegt, gilt das Anwen-dungsverbot für alle Böden der Bodenartgruppen 0 bis 3 gem. LUFA-Klassifizierung mit den Bezeichnungen flachgründiger Sand (S), Sand (S), lehmiger Sand (lS), sandiger Schluff (sU), stark sandiger Lehm (ssL) und lehmiger Schluff (lU). |
| NG420 | Zum Schutz des Grundwassers darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf Böden mit einem pHCaCl2 größer gleich 6,0 (pHH2O größer gleich 6,5) erfolgen. Die pH-Wert-Bestimmungen des für die Anwendung vorgesehenen Schlags müssen an repräsentativen Bodenproben erfolgen. Die Untersuchungen sind durch ein akkreditiertes Labor durchzuführen und dürfen nicht länger als 4 Jahre zurückliegen. |
| NG471.1094 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Amisulbrom pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. Diese Einschränkungen sind nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen. |
| NG471.1152 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Ametoctradin pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. Diese Einschränkungen sind nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen. |
| NG471.1200 | Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Benzovindiflupyr pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. Diese Einschränkungen sind nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen. |
| NG472.1094 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Amisulbrom enthält, ausgebracht wurde. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen. |
| NG472.1152 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Ametoctradin enthält, ausgebracht wurde. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen. |
| NG472.1200 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Benzovindiflupyr enthält, ausgebracht wurde. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen. |
| NG473.1152 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Ametoctradin enthält, ausgebracht wurde. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen. |
| NG473.1200 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Benzovindiflupyr enthält, ausgebracht wurde. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen. |
| NG474-60 | Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf der zu behandelnden Fläche eine Bodenbedeckung von mindestens 60 % vorliegt. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen. |
| NG720 | Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Reihen- oder Bandbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 30 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Reihe oder im Band. |
| NG721 | Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Zwischenreihenbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 50 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Zwischenreihe. |
| NG722 | Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Reihen- oder Bandbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 20 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Reihe oder im Band. |
| NG723 | Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Reihen- oder Bandbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 50 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Reihe oder im Band. |
| NG724 | Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Zwischenreihenbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 60 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Zwischenreihe. |
| NG730 | Zum Schutz des Grundwassers Anwendung nur bei mindestens 75 % Bodenbedeckungsgrad durch die Kulturpflanze. |
| NG740 | Zum Schutz des Grundwassers ist die Anwendung nur in Anlagen gestattet, in denen Fahrgassen und Vorgewende eine geschlossene Pflanzendecke aufweisen. Die geschlossene Pflanzendecke muss mindestens 80 % der Fläche der gesamten Anlage umfassen. Zum Anwendungszeitpunkt muss der Baumstreifen selbstbegrünt sein. Eine Bekämpfung hochwachsender Beikräuter in den Baumstreifen kurz vor der Ernte ist möglich. |
| NH% | NH% |
| NH001 | Die Auflagen NN 080 (080..) und NN 032 (032..) müssen, sofern diese erteilt wurden, in direktem Zusammenhang mit den Texten der mit NN beginnenden Kennzeichnungsauflagen aufgeführt werden. |
| NH364 | Auf Packungen mit behandeltem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln oder Ausbringung von behandeltem Saatgut mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole." |
| NH365 | Auf Packungen mit behandeltem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln oder Ausbringung von behandeltem Saatgut mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole." |
| NH365-1 | Auf Packungen mit behandeltem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln oder Ausbringung von behandeltem Saatgut mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole." |
| NH434 | Die Auflage NN 434 muß direkt im Anschluß an den Text zu den Auswirkungen des Mittels auf Typhlodromus pyri aufgeführt werden. |
| NH600 | Für die Anwendungen im Kleingarten- und Hausbereich muß mindestens eine weitere Verpackungsgröße für die Behandlung von Flächen kleiner 400 m² angeboten werden. |
| NH620 | Die Auflage NS 620 muss direkt im Anschluss an die Anwendungsbestimmung, die die Einhaltung eines Abstandes zu terrestrischen Nichtzielflächen regelt, aufgeführt werden. |
| NH621 | Neben den Angaben des Wirkstoffes nach Art und Menge ist auch der Reinkupfergehalt des Mittels auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen anzugeben. Diese Angabe ist im Anschluss an die Anwendungsbestimmung NT620 aufzuführen. |
| NH621-2 | Neben den Angaben des Wirkstoffes nach Art und Menge ist auch der Reinkupfergehalt des Mittels auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen anzugeben. Diese Angabe ist im Anschluss an die Anwendungsbestimmung NT620-2 aufzuführen. |
| NH6632 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die zur Aussaat des behandelten Saatgutes vorgesehenen Flächen mindestens 48 Stunden vor der Aussaat Imkern bekannt zu geben, deren Bienenstände sich im Umkreis von 60 m um die Aussaatflächen befinden. |
| NH677 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Verschüttetes Saatgut sofort zusammenkehren und entfernen." |
| NH677-1 | Das behandelte Pflanzgut ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen (z. B. auf Etiketten, Beipackzetteln, Verpackungen). Dabei ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Pflanzgut wurde mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt. Zum Schutz von Vögeln/wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Pflanzgut beseitigt werden." |
| NH678 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Mittel ist giftig für Kleinsäuger; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden." |
| NH679 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden." |
| NH679-1 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Mittel ist giftig für Kleinsäuger und Vögel; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden." |
| NH680 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Behandeltes Saatgut und Reste wie Bruchkorn und Stäube, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle." |
| NH681 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s." |
| NH681-1 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s." Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen. |
| NH681-2 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s." Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen. |
| NH681-3 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei vorhergesagtem Wind mit einer stündlichen mittleren Windgeschwindigkeit in 2 m Höhe höher als 5 m/s. Zur Beurteilung der Windgeschwindigkeit ist die Vorhersage im Internetangebot des Deutschen Wetterdienstes für die nächstgelegene Agrarwetterstation bis zu 72 Stunden vor der Aussaat heranzuziehen. |
| NH681-4 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes mit einem pneumatischen Gerät bei vorhergesagtem Wind mit einer stündlichen mittleren Windgeschwindigkeit in 2 m Höhe höher als 5 m/s. Zur Beurteilung der Windgeschwindigkeit ist die Vorhersage im Internetangebot des Deutschen Wetterdienstes für die nächstgelegene Agrarwetterstation bis zu 72 Stunden vor der Aussaat heranzuziehen. |
| NH682 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das behandelte Saatgut einschließlich enthaltener oder beim Sävorgang entstehender Stäube vollständig in den Boden einbringen." |
| NH683 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Behandeltes Saatgut darf nicht mit einem pneumatischen Gerät zur Einzelkornablage, das mit Unterdruck arbeitet, ausgesät werden, es sei denn, das verwendete Gerät ist mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die erzeugte Abluft in oder unmittelbar auf den Boden leitet, und erreicht dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens 90 % verglichen mit Sägeräten ohne eine solche Vorrichtung. Grundsätzlich sollten die vom Julius Kühn-Institut geprüften und in der "Liste der abdriftmindernden Maissägeräte" aufgeführten Gerätetypen verwendet werden (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts www.jki.bund.de)." |
| NH6831 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Die Aussaat von behandeltem Saatgut darf nur dann mit einem pneumatischen Gerät, das mit Unterdruck arbeitet, erfolgen, wenn dieses in der "Liste der abdriftmindernden Sägeräte" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt ist (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts <http://www.jki.bund.de/geraete.htm>)." |
| NH6831-1 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Die Aussaat von behandeltem Saatgut darf nur dann mit einem pneumatischen Gerät, das mit Unterdruck arbeitet, erfolgen, wenn dieses in der "Liste der abdriftmindernden Sägeräte" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt ist (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts.). |
| NH684 | Auf Packungen mit behandeltem Saatgut ist die im Rahmen der Zulassung festgelegte maximal zulässige Aussaatstärke pro Hektar anzugeben. Bei einer Kombination mehrerer Saatgutbehandlungsmittel ist die niedrigste zulässige Aussaatstärke maßgeblich. |
| NH685 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Die Aussaat des behandelten Saatgutes darf nur mit mechanischen Sägeräten erfolgen." |
| NH685-1 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Die Aussaat des behandelten Saatgutes darf nur mit mechanischen Sägeräten erfolgen. Hiervon abweichend können bei der Aussaat von Saatgut für Sortenversuche auf Kleinparzellen pneumatische Sägeräte verwendet werden." |
| NH696 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Warnhinweis: Dieses gebeizte Saatgut ist giftig für Vögel. Bitte besondere Hinweise beachten." Das Wort "Warnhinweis" soll in roter Farbe gedruckt werden und die Dimension 1 cm x 5 cm nicht unterschreiten. Weiterhin dafür sorgen, dass auf den Saatgutpackungen in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift folgende Kennzeichnung wiedergegeben wird: "Warnhinweis: Dieses gebeizte Saatgut ist sehr giftig für Vögel. Deshalb nur in feinkrümelig zubereitetes Saatbett ablegen, nie in klumpigen und steinigen Böden. In jedem Fall darauf achten, dass das Saatgut vollständig eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. Beim Ausheben der Säschare Nachrieseln unbedingt vermeiden. Verschüttetes Saatgut sofort zusammenkehren." |
| NH697 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut staubfrei und abriebfest ist. |
| NH698 | Die Behandlung von Saatgut muss mit einem Gerät erfolgen, das in die Pflanzenschutzgeräteliste als Beizgerät eingetragen ist (Anlage zur Siebenundzwanzigsten Bekanntmachung über die Eintragung von Pflanzenschutzgeräten in die Pflanzenschutzgeräteliste vom 01. Juli 1993, BAnz S. 7567, in der jeweils geltenden Fassung). |
| NH712-2 | Am Anfang des Produktionsprozesses muss mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysemethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom Granulat abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 3,1 mg Tefluthrin pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Produktion nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des Granulats aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Beistoffe oder der Einsatz neuer Gerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NH750 | Das begasende Unternehmen hat der Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Angaben zum Volumen des begasten Objektes, zur Luftwechselrate und zum tatsächlich erzielten Gasrückhaltevermögen am Ende jeder Begasung (Meßzeitpunkt: vor der Lüftung) vorzulegen. |
| NH751 | In der Gebrauchsanleitung ist der folgende Hinweis aufzuführen: "Sollen nach den Äpfeln andere Erntegüter eingelagert werden, ist der Raum 48 Stunden zu belüften." |
| NH761 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung sind mögliche fungizide Mischungspartner anzugeben. |
| NH762 | Vor Aussaat/Pflanzung Kressetest durchführen! |
| NH950 | Für die offene Ausbringung darf das Ködermittel ausschließlich portionsweise verpackt in Folienbeuteln in den Verkehr gebracht werden. |
| NH962 | In der Gebrauchsanleitung ist die Anwendung des Mittels zur Hamsterbekämpfung nicht werbewirksam herauszustellen. Auf die Möglichkeit der Hamsterbekämpfung soll nur im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Bundesartenschutzverordnung aufmerksam gemacht werden. |
| NH963 | In der Gebrauchsanleitung ist die Anwendung des Mittels zur Maulwurfbekämpfung nicht werbewirksam herauszustellen. Auf die Möglichkeit der Maulwurfbekämpfung soll nur im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Bundesartenschutzverordnung aufmerksam gemacht werden. |
| NN000 | Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Populationen relevanter Nutzorganismen nicht gefährdet. |
| NN001 | Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Populationen der auf Pflanzen lebenden Nutzorganismen nicht gefährdet. |
| NN002 | Aufgrund der Selektivität des Mittels werden Populationen relevanter Nutzorganismen nicht gefährdet. |
| NN032 | Raubmilben frühestens einen Monat nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0321 | Raubmilben frühestens einen Tag nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0322 | Raubmilben frühestens 2 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0323 | Raubmilben frühestens 3 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0324 | Raubmilben frühestens 4 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0325 | Raubmilben frühestens 5 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0326 | Raubmilben frühestens 6 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0327 | Raubmilben frühestens eine Woche nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0328 | Raubmilben frühestens 2 Wochen nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0329 | Raubmilben frühestens 3 Wochen nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN080 | Schlupfwespen frühestens einen Monat nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0801 | Schlupfwespen frühestens einen Tag nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0802 | Schlupfwespen frühestens 2 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0803 | Schlupfwespen frühestens 3 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0804 | Schlupfwespen frühestens 4 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0805 | Schlupfwespen frühestens 5 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0806 | Schlupfwespen frühestens 6 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0807 | Schlupfwespen frühestens eine Woche nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0808 | Schlupfwespen frühestens 2 Wochen nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN0809 | Schlupfwespen frühestens 3 Wochen nach der letzten Anwendung ausbringen. |
| NN100 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen relevanter Nutzarthropoden eingestuft. |
| NN1001 | Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft. |
| NN1002 | Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft. |
| NN110 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Verticillium lecanii (insektenpathogener Pilz) eingestuft. |
| NN130 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft. |
| NN1301 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pardosa amentata (Wolfsspinne) eingestuft. |
| NN1302 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pardosa palustris (Wolfsspinne) eingestuft. |
| NN1303 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pardosa agrestis (Wolfsspinne) eingestuft. |
| NN1304 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pardosa prativaga (Wolfspinne) eingestuft. |
| NN131 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Lepthyphantes tenuis (Baldachinspinne) eingestuft. |
| NN132 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Amblyseius potentillae und finlandicus (Raubmilben) eingestuft. |
| NN1321 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Amblyseius potentillae (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN1322 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Amblyseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN1323 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Amblyseius andersoni (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN1324 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Amblyseius cucumeris (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN1325 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Amblyseius stipulatus (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN1326 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Euseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN133 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Phytoseiulus persimilis (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN134 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN135 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Erigone atra (Zwergspinne) eingestuft. |
| NN136 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Coelotes terrestris (Deckennetzspinne) eingestuft. |
| NN150 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Anthocoris nemorum (Blumenwanze) eingestuft. |
| NN151 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Orius niger (Blumenwanze) eingestuft. |
| NN1511 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Orius insidiosus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
| NN1512 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Orius majusculus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
| NN1513 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Orius laevigatus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
| NN160 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft. |
| NN161 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft. |
| NN164 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Bembidion lampros (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN1641 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Bembidion tetracolum (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN165 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN166 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pterostichus melanarius (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN167 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Tachyporus hypnorum (Kurzflügelkäfer) eingestuft. |
| NN168 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Trechus quadristriatus (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN170 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft. |
| NN180 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Trichogramma cacoeciae (Erzwespe) eingestuft. |
| NN1801 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Trichogramma dendrolimi (Erzwespe) eingestuft. |
| NN181 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Phygadeuon trichops (Schlupfwespe) eingestuft. |
| NN182 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Coccygomimus turionellae (Schlupfwespe) eingestuft. |
| NN183 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Encarsia formosa (Erzwespe) eingestuft. |
| NN184 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Aphidius matricariae und rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. |
| NN1841 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius matricariae (Brackwespe) eingestuft. |
| NN1842 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. |
| NN1843 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius uzbekistanicus (Brackwespe) eingestuft. |
| NN1844 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius colemani (Brackwespe) eingestuft. |
| NN185 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Diaeretiella rapae (Brackwespe) eingestuft. |
| NN186 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius uzbekistanicus (Schlupfwespe) eingestuft. |
| NN190 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Syrphus corollae (Schwebfliege) eingestuft. |
| NN191 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft. |
| NN192 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Drino inconspicua (Raupenfliege) eingestuft. |
| NN193 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pales pavida (Raupenfliege) eingestuft. |
| NN200 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen relevanter Nutzarthropoden eingestuft. |
| NN2001 | Das Mittel wird als schwach schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft. |
| NN2002 | Das Mittel wird als schwach schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft. |
| NN210 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Verticillium lecanii (insektenpathogener Pilz) eingestuft. |
| NN230 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft. |
| NN2301 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pardosa amentata (Wolfsspinne) eingestuft. |
| NN2302 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pardosa palustris (Wolfsspinne) eingestuft. |
| NN2303 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pardosa agrestis (Wolfsspinne) eingestuft. |
| NN2304 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pardosa prativaga (Wolfspinne) eingestuft. |
| NN231 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Lepthyphantes tenuis (Baldachinspinne) eingestuft. |
| NN232 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Arten Amblyseius potentillae und finlandicus (Raubmilben) eingestuft. |
| NN2321 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Amblyseius potentillae (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN2322 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Amblyseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN2323 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Amblyseius andersoni (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN2324 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Amblyseius cucumeris (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN2325 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Amblyseius stipulatus (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN2326 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Euseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN233 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Phytoseiulus persimilis (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN234 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN235 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Erigone atra (Zwergspinne) eingestuft. |
| NN236 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Coelotes terrestris (Deckennetzspinne) eingestuft. |
| NN250 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Anthocoris nemorum (Blumenwanze) eingestuft. |
| NN251 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Orius niger (Blumenwanze) eingestuft. |
| NN2511 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Orius insidiosus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
| NN2512 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Orius majusculus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
| NN2513 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Orius laevigatus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
| NN260 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft. |
| NN261 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft. |
| NN264 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Bembidion lampros (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN2641 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Bembidion tetracolum (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN265 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN266 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pterostichus melanarius (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN267 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Tachyporus hypnorum (Kurzflügelkäfer) eingestuft. |
| NN268 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Trechus quadristriatus (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN270 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft. |
| NN280 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Trichogramma cacoeciae (Erzwespe) eingestuft. |
| NN2801 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Trichogramma dendrolimi (Erzwespe) eingestuft. |
| NN281 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Phygadeuon trichops (Schlupfwespe) eingestuft. |
| NN282 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Coccygomimus turionellae (Schlupfwespe) eingestuft. |
| NN283 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Encarsia formosa (Erzwespe) eingestuft. |
| NN284 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Arten Aphidius matricariae und rhopalosphi (Brackwespe) eingestuft. |
| NN2841 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius matricariae (Brackwespe) eingestuft. |
| NN2842 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. |
| NN2843 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius uzbekistanicus (Brackwespe) eingestuft. |
| NN2844 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius colemani (Brackwespe) eingestuft. |
| NN285 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Diaeretiella rapae (Brackwespe) eingestuft. |
| NN286 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius uzbekistanicus (Schlupfwespe) eingestuft. |
| NN290 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Syrphus corollae (Schwebfliege) eingestuft. |
| NN291 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft. |
| NN292 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Drino inconspicua (Raupenfliege) eingestuft. |
| NN293 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pales pavida (Raupenfliege) eingestuft. |
| NN3001 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft. |
| NN3002 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft. |
| NN310 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Verticillium lecanii (insektenpathogener Pilz) eingestuft. |
| NN330 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft. |
| NN3301 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pardosa amentata (Wolfsspinne) eingestuft. |
| NN3302 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pardosa palustris (Wolfsspinne) eingestuft. |
| NN3303 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pardosa agrestis (Wolfsspinne) eingestuft. |
| NN3304 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pardosa prativaga (Wolfspinne) eingestuft. |
| NN331 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Lepthyphantes tenuis (Baldachinspinne) eingestuft. |
| NN332 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Arten Amblyseius potentillae und finlandicus (Raubmilben) eingestuft. |
| NN3321 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Amblyseius potentillae (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN3322 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Amblyseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN3323 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Amblyseius andersoni (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN3324 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Amblyseius cucumeris (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN3325 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Amblyseius stipulatus (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN3326 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Euseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN333 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Phytoseiulus persimilis (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN334 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft. |
| NN335 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Erigone atra (Zwergnetzspinne) eingestuft. |
| NN336 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Coelotes terrestris (Deckennetzspinne) eingestuft. |
| NN350 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Anthocoris nemorum (Blumenwanze) eingestuft. |
| NN351 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius niger (Blumenwanze) eingestuft. |
| NN3511 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius insidiosus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
| NN3512 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius majusculus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
| NN3513 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius laevigatus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
| NN360 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft. |
| NN361 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft. |
| NN364 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Bembidion lampros (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN3641 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Bembidion tetracolum (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN365 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN366 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pterostichus melanarius (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN367 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Tachyporus hypnorum (Kurzflügelkäfer) eingestuft. |
| NN368 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Trechus quadristriatus (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN370 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft. |
| NN380 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Trichogramma cacoeciae (Erzwespe) eingestuft. |
| NN3801 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Trichogramma dendrolimi (Erzwespe) eingestuft. |
| NN381 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Phygadeuon trichops (Schlupfwespe) eingestuft. |
| NN382 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Coccygomimus turionellae (Schlupfwespe) eingestuft. |
| NN383 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Encarsia formosa (Erzwespe) eingestuft. |
| NN384 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Arten Aphidius matricariae und rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. |
| NN3841 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius matricariae (Brackwespe) eingestuft. |
| NN3842 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. |
| NN3843 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius uzbekistanicus (Brackwespe) eingestuft. |
| NN3844 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius colemani (Brackwespe) eingestuft. |
| NN385 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Diaeretiella rapae (Brackwespe) eingestuft. |
| NN386 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius uzbekistanicus (Schlupfwespe) eingestuft. |
| NN390 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Syrphus corollae (Schwebfliege) eingestuft. |
| NN391 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft. |
| NN392 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Drino inconspicua (Raupenfliege) eingestuft. |
| NN393 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pales pavida (Raupenfliege) eingestuft. |
| NN400 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Nutzorganismen eingestuft. |
| NN410 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen. |
| NN434 | Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt; ausreichende Wirksamkeit ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Werden anschließend oder im Wechsel zusätzlich andere Mittel verwendet, ist eine Schädigung von Raubmilbenpopulationen möglich. |
| NN604 | Hinweis für den Weinbau: Das Mittel schont Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri. |
| NN605 | Hinweis für den Weinbau: Das Mittel schädigt Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri. |
| NN606 | Hinweis für den Weinbau: Das Mittel schädigt Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri stark. |
| NN607 | Hinweis für den Weinbau: Das Mittel ist vorläufig als schonend für Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri eingestuft. |
| NN608 | Hinweis für den Weinbau: Das Mittel ist vorläufig als schädigend für Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri eingestuft. |
| NN609 | Hinweis für den Weinbau: Das Mittel ist vorläufig als stark schädigend für Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri eingestuft. |
| NO681 | Das Pflanzenschutzmittel einschließlich anderer Bodenentseuchungsmittel bei Einsatz im Freiland auf derselben Fläche nur alle 2 Jahre anwenden. |
| NO683 | Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Regenwurmpopulationen nicht gefährdet. |
| NO685 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft. |
| NO686 | Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft. |
| NO6872 | Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft; deshalb auf derselben Fläche nur alle 2 Jahre anwenden. |
| NO6873 | Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft; deshalb auf derselben Fläche nur alle 3 Jahre anwenden. |
| NO688 | Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft; deshalb dieses und vergleichbare Mittel nur alle 2 Jahre anwenden. |
| NO689 | Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft; deshalb dieses und andere Mittel mit diesem(n) Wirkstoff(en) nur alle 2 Jahre anwenden. |
| NO690 | Die Anwendung in anderen als in dieser Gebrauchsanleitung genannten Anwendungsgebieten sowie bei den genannten Anwendungsgebieten unter anderen als den genannten Anwendungsbedingungen ist verboten. |
| NO691 | Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft, deshalb dieses und vergleichbare Mittel bei Anwendung im Freiland nur alle 3 Jahre anwenden. |
| NO692 | Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft, deshalb dieses und vergleichbare Mittel bei Anwendung im Freiland, ausgenommen Anzuchtbeete, Topf- und Anzuchterden, nur alle 3 Jahre anwenden. |
| NO693 | Anwendung nur in Kulturen, die auf bewachsenem Untergrund stehen. |
| NS200 | Anwendung nur, wenn die Notwendigkeit der Bekämpfungsmaßnahme durch einen Warndiensthinweis der zuständigen Behörde belegt ist. |
| NS201 | Anwendung nur bei Starkbefall und nach Warndienstaufruf. |
| NS202 | Dieses Mittel enthält insektizide und fungizide Wirkstoffe. Damit enthaltene Wirkstoffe nicht unnötig ausgebracht werden, ist eine Anwendung nur gestattet, wenn gleichzeitiger Befall der Pflanzen mit Schadinsekten und Schadpilzen vorliegt. |
| NS610 | Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. |
| NS611 | Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, m |
| NS6111 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NS61110 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist möglich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten wird. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NS612 | Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, m |
| NS6121 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NS61210 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist möglich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten wird. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NS6131 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NS61310 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist möglich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten wird. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NS620 | Auf Flächen, auf denen neben der Anwendung abdriftmindernder Technik zusätzlich das Einhalten eines Abstandes von 5 m von Nichtzielflächen notwendig ist, sollte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass vom Rand einwandernde Schadorganismen durch die Einhaltung des Abstandes nicht gefördert werden. Ggf. können hierzu nichtchemische Verfahren eingesetzt, Brachestreifen angelegt oder andere Kulturen angebaut werden. |
| NS621 | Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Ist ein Abstand einzuhalten, muss die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abtriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. |
| NS62110 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S.9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Zusätzlich ist ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) einzuhalten. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NS62120 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Zusätzlich ist ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) einzuhalten. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. |
| NS622 | Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Ist ein Abstand einzuhalten, muss die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abtriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. |
| NS62220 | Die Awendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Zusätzlich ist ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) einzuhalten. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. |
| NS623 | Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Ist ein Abstand einzuhalten, muss die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abtriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. |
| NS62310 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Zusätzlich ist ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) einzuhalten. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NS62320 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Zusätzlich ist ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) einzuhalten. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. |
| NS647 | Anwendung ausschließlich mit Geräten, die mit Spritzschirm ausgestattet sind. |
| NS648 | Anwendung nur, wenn die Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme durch Probefänge oder ein anderes geeignetes Prognoseverfahren belegt ist. |
| NS649 | Das Mittel darf nur in geschlossenen Räumen angewendet werden und nur durch Personen, die eine Sachkundeprüfung nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung abgelegt haben sowie durch Personen, die als sachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung, gemäß Anhang V Nummer 6.3.2 Abs. 5, gelten. Die Anwendung darf ferner durch Behördenvertreter zu Forschungs- und Versuchszwecken erfolgen. |
| NS650 | Anwendung nur in geschlossenen Räumen. |
| NS651 | Anwendung nur durch Personen, die als sachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung, gemäß Anhang V Nummer 6.3.2 Abs. 5, gelten. |
| NS652 | Nur in geschlossenen Räumen anwenden. Räume, in denen das Präparat angewendet werden soll, müssen verschließbar oder für Unbefugte unzugänglich sein. Abgabe und Anwendung nur durch Gewerbebetriebe (Fachhandel, Schädlingsbekämpfungsbetriebe, Desinfektoren). |
| NS653 | Das Mittel darf nur in geschlossenen Räumen angewendet werden und nur durch Personen, die als sachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung, gemäß Anhang V Nummer 6.3.2 Abs. 5, gelten, ferner durch Behördenvertreter zu Forschungs- und Versuchszwecken. Bei behördlich angeordneten Entrattungen nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 c Bundesseuchengesetz kann die Anwendung des Mittels auch außerhalb geschlossener Räume erlaubt werden. Die Erlaubnis erteilt die für die Anordnung der Entrattung zuständige Behörde. |
| NS654 | Das Mittel darf nur in geschlossenen Räumen angewendet werden. Bei behördlich angeordneten Entrattungen nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 c Bundesseuchengesetz kann die Anwendung des Mittels auch außerhalb geschlossener Räume erlaubt werden. Die Erlaubnis erteilt die für die Anordnung der Entrattung zuständige Behörde. Das Mittel darf nur durch Personen, die eine Sachkundeprüfung nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung abgelegt haben sowie durch Personen, die als sachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung, gemäß Anhang V Nummer 6.3.2 Abs. 5, gelten, angewendet werden. Die Anwendung darf ferner durch Behördenvertreter zu Forschungs- und Versuchszwecken erfolgen. |
| NS6541 | Das Mittel darf nur in geschlossenen Räumen angewendet werden. Bei behördlich angeordneten Entrattungen nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz kann die Anwendung des Mittels auch außerhalb geschlossener Räume erlaubt werden. Die Erlaubnis erteilt die für die Anordnung der Entrattung zuständige Behörde. Das Mittel darf nur durch Personen, die eine Sachkundeprüfung nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung abgelegt haben sowie durch Personen, die als sachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung, gemäß Anhang V Nummer 6.3.2 Abs. 5, gelten, angewendet werden. Die Anwendung darf ferner durch Behördenvertreter zu Forschungs- und Versuchzwecken erfolgen. |
| NS655 | Anwendung nur durch Personen, die über einen Sachkundenachweis nach § 10 des PflSchG verfügen. |
| NS656 | Keine Anwendung auf oder unmittelbar an Flächen, die z.B. mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten versiegelt sind. |
| NS657 | Genehmigungsfähige Anwendung nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 PflSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I, S. 971, 1527, 3512). |
| NS658 | Der Einsatz des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 6 Abs. 2 u. 3 PflSchG). Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG). |
| NS659 | Anwendung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde |
| NS660 | Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 6 Abs. 2 und 3 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NS660-1 | Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NT100 | Bei der Anwendung des Mittels muß zu angrenzenden, aktuell nicht behandelten Flächen (ausgenommen versiegelte Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. |
| NT1001 | Bei der Anwendung des Mittels muß zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, versiegelte Straßen, Wege und Plätze, Wirtschafts- und Feldwege, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. |
| NT101 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NT101-1 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NT1010 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. |
| NT102 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NT102-1 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NT1020 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. |
| NT103 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NT103-1 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NT1030 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. |
| NT104 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT105 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT106 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT107 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT107-1 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauffolgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT108 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT108-1 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauffolgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT109 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT109-1 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauffolgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT1095 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 95 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT1095-2 | Zum Schutz der Umwelt muss die Anwendung des Mittels mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Je nach verwendetem Gerät und unten aufgeführter Abdriftminderungsklasse sind die spezifischen im Verzeichnis genannten Verwendungsbestimmungen und zusätzlich der unten aufgeführte Abstand zu angrenzenden Flächen einzuhalten. Die Einhaltung des Abstandes und der Verwendungsbestimmungen ist nicht erforderlich, wo an die behandelte Fläche unmittelbar angrenzend eine beruflich genutzte landwirtschaftliche oder gärtnerische Kultur angebaut wird. |
| NT110 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 99 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT111 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Ferner ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NT112 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Ferner ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten durchgeführt wird oder in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NT113 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung dieses Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT114 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen, Wege und Plätze sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, die zum Zeitpunkt der Anwendung keinen Kulturpflanzenbestand aufweisen) eingehalten werden. |
| NT115 | Bei der Anwendung in Freilandkulturen ist ein Mindestabstand von 5 m zum bewachsenen Feldsaum einzuhalten. |
| NT116 | Bei der Anwendung muss ein Eintrag des Mittels in angrenzende Flächen vermieden werden (ausgenommen landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen). |
| NT117 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen mit einem Spritzschirm erfolgen. |
| NT118 | Bei der Anwendung des Mittels mit einem tragbaren Pflanzenschutzgerät ist in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen ein Spritzschirm zu verwenden. |
| NT119 | Das Mittel ist schädlich für Bodenlebewesen, deshalb einen Eintrag des Mittels in den Boden/das Erdreich vermeiden. Daher bei der Anwendung den Sprühstrahl gezielt auf die befallenen Pflanzen richten und von der Behandlung sehr kleiner Pflanzen, welche das Erdreich bei der Behandlung nicht ausreichend abschirmen, absehen. |
| NT120 | Der im Mittel enthaltene Wirkstoff Pendimethalin neigt zur Verflüchtigung. |
| NT121 | Der im Mittel enthaltene Wirkstoff Prosulfocarb neigt zur Verflüchtigung. |
| NT122 | Der im Mittel enthaltene Wirkstoff Clomazone neigt zur Verflüchtigung und kann zu Ausbleichungen an empfindlichen Pflanzenarten führen. |
| NT123 | Zum Schutz von terrestrischen Tier- und Pflanzenarten muss bei der Anwendung des Mittels mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) mindestens der untenstehende Abstand zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| NT125 | Die Anwendung des Mittels ist bei zu erwartenden Tageshöchsttemperaturen von mehr als 25 °C Lufttemperatur, gemessen an einer geeigneten Wetterstation (z. B. des amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder des Deutschen Wetterdienstes), auf eine längere abendliche Abkühlungsperiode mit Temperaturen unter 25 °C am Anwendungsort zu verlegen. |
| NT126 | Die Anwendung des Mittels darf bei zu erwartenden Tageshöchsttemperaturen von mehr als 20°C Lufttemperatur, gemessen an der nächstgelegenen Wetterstation des deutschen Wetterdienstes, nur zwischen 18 Uhr abends und 9 Uhr morgens erfolgen. Anwendungen bei zu erwartenden Tageshöchsttemperaturen von mehr als 25°C sind untersagt. |
| NT127 | Die Anwendung des Mittels darf ausschließlich zwischen 18 Uhr abends und 9 Uhr morgens erfolgen, wenn Tageshöchsttemperaturen von mehr als 20°C Lufttemperatur vorhergesagt sind. Wenn Tageshöchsttemperaturen von über 25°C vorhergesagt sind, darf das Mittel nicht angewendet werden. |
| NT131 | Anwendung des Mittels mit Aufwandmengen über 1,2 mL/m² bei Pflanzengröße über 50 cm nur bei voller Belaubung der Pflanzen. |
| NT133 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. |
| NT139 | Bei Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit einem tragbaren Pflanzenschutzgerät erfolgt oder angrenzende Flächen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. |
| NT140 | Die Anwendung des Mittels muss bei einer Ausbringung mit einer Wasseraufwandmenge von weniger als 150 l/ha mit einem Feldspritzgerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" der ersten Bekanntmachung über die Eintragung der geprüften Gerätetypen in die Beschreibende Liste nach § 52 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Abdriftminderungsklasse von mindestens 50 % eingetragen ist. Die Verwendungsbestimmungen für die Ausbringung mit einer Abdriftminderung von mindestens 50 % sind auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten. |
| NT141 | Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 50 L/ha erfolgen. |
| NT142 | Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 150 L/ha erfolgen. |
| NT143 | Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. |
| NT144 | Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist ein Abstand zu angrenzenden Flächen einzuhalten, gilt dies in einer auf diesen Abstand folgenden Breite von mindestens 20 m. Die Anwendung auf der restlichen zu behandelnden Fläche muss mit einem Gerät erfolgen, das in dem vorgenannten Verzeichnis mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. |
| NT145 | Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten. |
| NT145-1 | Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten. |
| NT146 | Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung darf 7,5 km/h nicht überschreiten. |
| NT147 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 100 m zu Siedlungsgebieten einschließlich Flächen im Haus- und Kleingartenbereich, Flächen die für die Allgemeinheit bestimmt sind, Flächen des Erwerbsgartenbaus und Waldrändern einzuhalten. Zu allen übrigen Flächen ist ein Abstand von 5 m einzuhalten. |
| NT148 | Die Anwendung des Mittels darf nur auf Flächen erfolgen, die vorher in einen Feldblock-genauen Anwendungsplan aufgenommen wurden, der den Saatzeitpunkt, den geplanten und den tatsächlichen Anwendungszeitpunkt, die Aufwandmenge, die Wassermenge und Details der Anwendungstechnik enthält. Der Plan ist während der Behandlung für Kontrollzwecke mitzuführen. |
| NT149 | Der Anwender muss in einem Zeitraum von einem Monat nach der Anwendung wöchentlich in einem Umkreis von 100 m um die Anwendungsfläche prüfen, ob Aufhellungen an Pflanzen auftreten. Diese Fälle sind sofort dem amtlichen Pflanzenschutzdienst und der Zulassungsinhaberin zu melden. |
| NT150 | Spätestens einen Tag vor der Anwendung von Clomazone-haltigen Pflanzenschutzmitteln sind unmittelbar anliegende Anwohner über die geplante Anwendung einschließlich der bei der Anwendung zu beachtenden Anwendungsbestimmungen zu informieren. |
| NT151 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 100 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Zu allen übrigen Flächen ist ein Abstand von 5 m einzuhalten. |
| NT152 | Die Anwendung des Mittels darf nur auf Flächen erfolgen, die vorher in einen flächenscharfen Anwendungsplan aufgenommen wurden, der den Saatzeitpunkt, den geplanten und den tatsächlichen Anwendungszeitpunkt, die Aufwandmenge, die Wassermenge und Details der Anwendungstechnik enthält. Der Plan ist während der Behandlung für Kontrollzwecke mitzuführen. |
| NT153 | Spätestens einen Tag vor der Anwendung von Clomazone-haltigen Pflanzenschutzmitteln sind Nachbarn, die der Abdrift ausgesetzt sein könnten, über die geplante Anwendung zu informieren, sofern diese eine Unterrichtung gefordert haben. |
| NT154 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) und gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) produziert wird. Der Abstand von 50 m kann auf 20 m reduziert werden, wenn das Mittel nicht in Tankmischung mit anderen Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.B. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. |
| NT154-1 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt Clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 und/oder gemäß der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (BGBl. 2023 I Nr. 115) und/oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 produziert wird. Der Abstand von 50 m kann auf 20 m reduziert werden, wenn das Mittel nicht in Tankmischung mit anderen Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.B. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. |
| NT155 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) und gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) produziert wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.B. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. |
| NT155-1 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt Clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 und/oder gemäß der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (BGBl. 2023 I Nr. 115) und/oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 produziert wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.B. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. |
| NT156 | Spätestens drei Tage vor der Anwendung von Prosulfocarb-haltigen Pflanzenschutzmitteln sind Landwirte/Betriebsleiter von landwirtschaftlichen/gärtnerischen Flächen, die die angrenzenden Flächen bewirtschaften, über die geplante Anwendung zu informieren. |
| NT157 | Spätestens drei Tage vor der Anwendung von Pendimethalin-haltigen Pflanzenschutzmitteln sind Landwirte/Betriebsleiter von landwirtschaftlichen/gärtnerischen Flächen, die die angrenzenden Flächen bewirtschaften, über die geplante Anwendung zu informieren. |
| NT158 | Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 75 L/ha erfolgen. |
| NT159 | Die Fluggeschwindigkeit bei der Ausbringung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) darf 13 km/h nicht überschreiten. |
| NT160 | Bei der Anwendung des Mittels mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) ist ein Abstand von maximal 2 m über dem Bestand einzuhalten. |
| NT170 | Die Windgeschwindigkeit darf bei der Ausbringung des Mittels 3 m/s nicht überschreiten. |
| NT180 | Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG). Diese wird, bezogen auf die Gesamtheit der Pflanzenschutzmaßnahmen mit Luftfahrzeugen, für maximal 5 % der Gesamtwaldfläche des betreffenden Bundeslandes im Jahr erteilt. |
| NT180-1 | Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG). |
| NT181 | Dieses Insektizid wirkt nicht spezifisch allein gegen die zu bekämpfenden Schadorganismen. Die Anwendung kann daher auch Populationen anderer Arthropoden schädigen. Bei bekannten Vorkommen von Arthropoden-Arten, die in den Anhängen II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, sollte daher von einer Behandlung abgesehen werden. |
| NT182 | Mit diesem Pflanzenschutzmittel dürfen bei Anwendung mit Luftfahrzeugen auf derselben Fläche maximal 3 Behandlungen in 10 Jahren stattfinden. |
| NT183 | Mit diesem Pflanzenschutzmittel dürfen bei Anwendung mit Luftfahrzeugen auf derselben Fläche maximal 5 Behandlungen in 10 Jahren stattfinden. |
| NT184 | Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels innerhalb einer zusammenhängenden Waldfläche - ausgenommen Saatgutbestände - darf auf höchstens der Hälfte dieser Fläche erfolgen. Bei der Bestimmung zusammenhängender Waldflächen können die im Amtlichen Topographisch-kartographischen Informationssystem (ATKIS) - oder mit einem nachweislich vergleichbaren System entsprechend - als Flächentypen Wald und Gehölz ausgewiesenen Flächen gemeinsam veranschlagt werden. In die zusammenhängende Waldfläche können auch Teilflächen einbezogen werden, wenn diese weniger als 100 m entfernt liegen. |
| NT1841 | Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels und anderer Insektizide innerhalb einer zusammenhängenden Waldfläche - ausgenommen Saatgutbestände - darf innerhalb eines Kalenderjahres nur auf höchstens der Hälfte dieser Fläche erfolgen. Bei der Bestimmung zusammenhängender Waldflächen können die im Amtlichen Topographisch-kartographischen Informationssystem (ATKIS) - oder mit einem nachweislich vergleichbaren System entsprechend - als Flächentypen Wald und Gehölz ausgewiesenen Flächen gemeinsam veranschlagt werden. In die zusammenhängende Waldfläche können auch Teilflächen einbezogen werden, wenn diese weniger als 100 m entfernt liegen. Hiervon abweichend kann die Anwendung auf einer Fläche von mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG im Einzelfall auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen, mit ausreichender Auflösung durchgeführten Erhebungsverfahrens festgestellt hat, dass auf mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche die entsprechenden Schadschwellen überschritten sind und eine Anwendung des Mittels zum Erhalt des Bestandes unbedingt erforderlich ist. Sofern von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Angabe der betroffenen Flächen und Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abweichung zu berichten. |
| NT185 | Innerhalb der zusammenhängenden Waldfläche muss die erste Flugbahn des Hubschraubers mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite vom Waldrand entfernt verlaufen. |
| NT186 | Die erste Flugbahn des Hubschraubers muss zusätzlich zu dem ggf. in einer anderen Anwendungsbestimmung geforderten Mindestabstand mindestens eine halbe Arbeitsbreite vom Rand der behandelten Fläche entfernt verlaufen, um die Abdrift auf angrenzende Flächen auf das für die Risikobewertung zugrunde gelegte Maß zu begrenzen. Dieser zusätzliche Abstand einer halben Arbeitsbreite ist nicht erforderlich bei der ersten an ein Gewässer angrenzenden Flugbahn. |
| NT187 | Die erste Flugbahn des Hubschraubers muss zusätzlich zu dem ggf. in einer anderen Anwendungsbestimmung geforderten Mindestabstand mindestens eine halbe Arbeitsbreite vom Rand der behandelten Fläche entfernt verlaufen. |
| NT188 | Bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen muss ein Abstand von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden, es sei denn, die angrenzenden Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) sind weniger als 3 m breit oder die angrenzenden Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) sind nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden. |
| NT191 | Anwendung nur, wenn sichergestellt ist, dass während der Vegetationsperiode im Hopfengarten und unmittelbar an diesen angrenzend keine blühenden, für Bestäuber attraktiven Wildkräuter vorhanden sind. |
| NT192 | Anwendung nur, wenn sichergestellt ist, dass während der Vegetationsperiode Zwischensaaten vor Beginn ihrer Blüte gemulcht, eingearbeitet oder gemäht und abgefahren werden. |
| NT193 | Die Anwendung ist nur auf vollständig etablierten, intensiv gepflegten und regelmäßig gemähten Rasenflächen zulässig. Die Vegetation auf der Anwendungsfläche darf den blühenden Zustand nicht erreichen. |
| NT194 | Keine Anwendung während der Blüte. |
| NT200-05 | Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf die Anwendung nur auf bis zu 5 % der Fläche erfolgen (Teilflächenbehandlung). |
| NT200-10 | Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf die Anwendung nur auf bis zu 10 % der Fläche erfolgen (Teilflächenbehandlung). |
| NT200-20 | Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf die Anwendung nur auf bis zu 20 % der Fläche erfolgen (Teilflächenbehandlung). |
| NT201 | Zum Schutz von wildlebenden Säugern Anwendung nur bei mindestens 50 % Bodenbedeckungsgrad durch die Kulturpflanze. |
| NT201-30 | Freier Code |
| NT202-30 | Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf dieses Produkt in dieser Kultur nur zur Unterstockbehandlung angewendet werden. Die Anwendung darf dabei nur auf bis zu 30% der Fläche erfolgen. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche. |
| NT203-30 | Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf dieses Produkt in dieser Kultur nur zur Behandlung des Baumstreifens angewendet werden. Die Anwendung darf dabei nur auf bis zu 30% der Fläche erfolgen. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche. |
| NT204 | Zum Schutz von wildlebenden Säugern ist die Ausbringung des Mittels mit einem Sprühgerät mit Axialgebläse ohne Gebläseaufsatz verboten. |
| NT300 | Zum Schutz der biologischen Vielfalt darf das Mittel nur angewendet werden, wenn auf der Ackerfläche des Betriebes ein ausreichender Anteil an Biodiversitätsflächen vorhanden ist. Der Anteil ist entsprechend der Darstellung in Anlage 1 der Begleitveröffentlichung (siehe Bekanntmachung unter folgender Rubrik: https://www.bvl.bund.de/biologischeVielfalt, XX.XX.XXXX) in der jeweils geltenden Fassung ausreichend, wenn der Summenwert der gewichteten Biodiversitätsflächen in ha mindestens 10% des Zahlenwertes der Gesamtackerfläche des Betriebes in ha beträgt. |
| NT301 | Zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 1 PflSchG ist vom Anwender zu dokumentieren, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der erforderliche Regelanteil an Biodiversitätsflächen im Sinne der Anwendungsbestimmung NT300 vorhanden war. Hierfür hat der Anwender folgende Angaben zu machen: - Den für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäß der Anwendungsbestimmung NT300 zum Zeitpunkt der Anwendung erforderlichen Regelanteil an Biodiversitätsflächen bezogen auf die Ackerfläche des Betriebes in ha. - Lage der in Anspruch genommenen Ackerfläche/n gemäß Liegenschaftskataster (Gemar-kung, Flur, Flurstücknummer) einschließlich der Größe der als Biodiversitätsfläche genutzten Teilfläche in ha, des diesen jeweils zugeordneten Biodiversitätsflächentyps und seiner ökologischen Wertigkeit als Gewichtungsfaktor/ha. - Auf Verlangen ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf den mit der Anwendungsbestimmung NT300 formulierten Anwendungsvorbehalt gegenüber der zuständigen Kontrollbehörde durch Vorlage der vorgenannten Dokumentation nachzuweisen. |
| NT302-50 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Biodiversitätsflächen mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50% eingetragen ist. |
| NT302-75 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Biodiversitätsflächen mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75% eingetragen ist. |
| NT302-90 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Biodiversitätsflächen mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90% eingetragen ist. |
| NT303 | Die Vorgaben der Anwendungsbestimmungen NT300, NT 301 und NT302-50, NT302-75 und NT302-90 sind ab dem 1. Januar 2020 einzuhalten. |
| NT304-50 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT304-50/1 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT304-50/2 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln auszunehmen, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, welche mit der Nummer NT306 und NT304 beginnen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindest-breiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT304-75 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT304-75/1 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT304-75/2 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln auszunehmen, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, welche mit der Nummer NT306 und NT304 beginnen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindest-breiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT304-90 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT304-90/1 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT304-90/2 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln auszunehmen, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, welche mit der Nummer NT306 und NT304 beginnen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbe-handelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT305-50 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT305-75 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT305-90 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT306-0 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.05.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-0/1 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-0/2 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-0/4 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs Mittel angewendet werden, welche mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-50 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.05.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-50/1 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-50/2 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-50/3 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-50/4 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs Mittel angewendet werden, welche mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-75 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.05.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-75/1 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-75/2 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-75/3 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-75/4 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs Mittel angewendet werden, welche mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-90 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.05.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-90/1 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-90/2 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-90/3 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306-90/4 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwen-dung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs Mittel angewendet werden, welche mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT306/1 | Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT307-0 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT307-50 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT307-75 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT307-90 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. |
| NT308 | Das Mittel gefährdet aufgrund seiner pflanzenschädlichen Wirkung die Lebensgrundlage von terrestrischen Nichtziel-Arthropoden. Das Mittel darf daher nicht auf unbehandelten Teilflächen angewendet werden, die der Erfüllung von Anwendungsbestimmungen dienen, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt. |
| NT309 | Das Mittel gefährdet aufgrund seiner insektenschädlichen Wirkung den Erhalt der Populationen terrestrischer Nichtziel-Arthropoden. Das Mittel darf daher nicht auf unbehandelten Teilflächen angewendet werden, die der Erfüllung von Anwendungsbestimmungen dienen, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein. |
| NT620 | Die maximale Aufwandmenge von 3000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr (Hopfenanbau: 4000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr) auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. |
| NT620-1 | Die maximale Gesamtaufwandmenge von 3000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr darf auf derselben Fläche - mit Ausnahme von 4000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr im Hopfenbau und gegen Schwarzfäule im Weinbau - auch in Kombination mit anderen Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden. |
| NT620-2 | Die maximale Gesamtaufwandmenge von 3000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr darf auf derselben Fläche - mit Ausnahme von 4000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr im Hopfenbau und im Weinbau - auch in Kombination mit anderen Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden. |
| NT621 | In einem Fünfjahreszeitraum (der das aktuelle Jahr und die vorausgegangenen vier Kalenderjahre umfasst) darf in der Summe eine Gesamtaufwandmenge von 15.000 g Reinkupfer pro Hektar im Weinbau nicht überschritten werden. |
| NT621-1 | In einem Fünfjahreszeitraum (der das aktuelle Jahr und die vorausgegangenen vier Kalenderjahre umfasst) darf in der Summe eine Gesamtaufwandmenge von 17.500 g Reinkupfer pro Hektar im Weinbau nicht überschritten werden. |
| NT622 | In den Jahren, in denen eine Gesamtaufwandmenge von 3.000 g Reinkupfer pro Hektar im Weinbau überschritten wird, ist dies unter Angabe der tatsächlich verwendeten Menge und der Größe der behandelten Rebfläche flächengenau der zuständigen Behörde des Landes bis zum 30. November des jeweiligen Jahres zu melden. |
| NT623 | Im Weinbau sind die Gesamtaufwandmengen je Hektar und Jahr flächengenau in geeigneter Form zu dokumentieren; die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. |
| NT643 | Köderblöcke so befestigen, dass sie von Nagern nicht verschleppt werden können. |
| NT644 | Das Mittel ist giftig für Haustiere. |
| NT645 | Nach Abschluß der Bekämpfungsaktion nicht angenommene Köder wieder einsammeln. |
| NT646 | In bewohnten Gebieten nur anwenden, wenn Haustiere ferngehalten werden können. Keinesfalls in Häufchen auslegen. |
| NT6461 | In bewohnten Gebieten Haustiere von der behandelten Fläche fernhalten. |
| NT647 | Zur offenen Ausbringung ausschließlich ungeöffnete Folienbeutel verwenden. |
| NT649 | Keine Anwendung auf vegetationsfreien Flächen, um eine Aufnahme durch Wild oder Vögel zu erschweren. |
| NT658 | Haustiere fernhalten. |
| NT659 | Nicht offen auslegen/ausbringen. |
| NT660 | Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig (§ 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NT660-1 | Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig (§ 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NT661 | Der Köder muss tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Dabei sind geeignete Geräte (z. B. Legeflinte) zu verwenden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. |
| NT662 | Anwendung nur auf Wiederaufforstungsflächen nach Sturmwürfen, Schneebruch und Waldbrandereignissen, auf Erstaufforstungs- und Umwandlungsflächen sowie auf Kahlschlags- und Naturverjüngungsflächen. |
| NT663 | Der Köder muss, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter Geräte, tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. |
| NT663-1 | Die Köder zur Bekämpfung der Schermaus müssen tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge oder die mit einer Köderlegemaschine geschaffenen, nach oben geschlossenen Gänge eingebracht werden. Zum Schutz von Säugern und Vögeln dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Für die Ausbringung sind geeignete Geräte zu verwenden. Für Köderlegemaschinen gelten folgende zusätzliche Auflagen: - Zum Schutz anderer als der zu bekämpfenden Kleinsäuger soll der Durchmesser der mit einer Köderlegemaschine geschaffenen Gänge 5 cm nicht überschreiten. - Die Ausbringung mit Köderlegemaschinen darf nur mit Geräten erfolgen, die in der "Liste der Köderlegemaschinen" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). - Anwendung am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag erst bei Eintritt von Befall und Fraßschäden in vorgenannten Bereichen. Die Beobachtungen (Art, Ausmaß und Ort des Auftretens und der Fraßschäden) am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag sind zu dokumentieren und bei Kontrollen vorzulegen. |
| NT664 | Der Köder muss unter Verwendung einer handelsüblichen Legeflinte tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. |
| NT664-1 | Die Köder zur Bekämpfung der Feld-, Erd-und Rötelmaus müssen tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge oder die mit einer Köderlegemaschine geschaffenen, nach oben geschlossenen Gänge eingebracht werden. Zum Schutz von Säugern und Vögeln dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Für die Ausbringung ist eine handelsübliche Legeflinte oder Köderlegemaschine zu verwenden. Für Köderlegemaschinen gelten folgende zusätzliche Auflagen: - Zum Schutz anderer als der zu bekämpfenden Kleinsäuger soll der Durchmesser der mit einer Köderlegemaschine geschaffenen Gänge 5 cm nicht überschreiten. - Die Ausbringung mit Köderlegemaschinen darf nur mit Geräten erfolgen, die in der "Liste der Köderlegemaschinen" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). - Anwendung am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag erst bei Eintritt von Befall und Fraßschäden in vorgenannten Bereichen. Die Beobachtungen (Art, Ausmaß und Ort des Auftretens und der Fraßschäden) am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag sind zu dokumentieren und bei Kontrollen vorzulegen. |
| NT665 | Nicht in Häufchen auslegen. |
| NT666 | Außerhalb von Köderstationen nicht in Häufchen auslegen. |
| NT667 | Köder unzugänglich für Kinder und für Haus- und Wildtiere auslegen. |
| NT668 | Falls während und nach Bekämpfungsmaßnahmen tote oder sterbende Ratten oder Mäuse gefunden werden, sind diese sofort wegzuräumen, um Sekundärvergiftungen vorzubeugen. |
| NT669 | Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild; Köder deshalb immer tief und unzugänglich in die Nagetiergänge einbringen. |
| NT670 | Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild; deshalb immer tief und unzugänglich in die Gänge der zu bekämpfenden Tiere einbringen. |
| NT671 | Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild. |
| NT672 | Anwendung bis maximal 70 % Bodenbedeckungsgrad durch die Kulturpflanze. |
| NT673 | Anwendung vor vollständigem Reihenschluss, Boden muss sichtbar sein. |
| NT674 | Keine Anwendung vor der Blüte. |
| NT675-1 | Die Dosiereinrichtung des Granulatstreugerätes ist rechtzeitig, spätestens jedoch 4 m vor Erreichen des Vorgewendes auszuschalten, um Nachrieseln zu vermeiden und eine vollständige Bedeckung des Granulates sicherzustellen. Nach der Ausbringung an der Bodenoberfläche verbleibende Granulatkörner sind durch weitere Arbeitsgänge einzuarbeiten oder zu entfernen. |
| NT675-2 | Das Granulat einschließlich enthaltener oder bei der Ausbringung entstehender Stäube vollständig in den Boden einbringen bzw. mit Erde abdecken. |
| NT676 | Verschüttetes Granulat sofort zusammenkehren und entfernen. |
| NT677 | Verschüttetes Saatgut sofort zusammenkehren und entfernen. |
| NT678 | Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb bei allen Anwendungen im Freiland dafür sorgen, dass ausgebrachtes Granulat eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. |
| NT678-1 | Das Mittel ist giftig für Vögel und Kleinsäuger; deshalb bei allen Anwendungen im Freiland dafür sorgen, dass ausgebrachtes Granulat eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. |
| NT679 | Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden. |
| NT6791 | Das Mittel ist sehr giftig für Vögel; deshalb Saatgut nur in feinkrümelig zubereitetes Saatbett ablegen, nicht in klumpigen und steinigen Böden. In jedem Fall darauf achten, dass das Saatgut vollständig eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. Beim Ausheben der Säschare Nachrieseln unbedingt vermeiden. |
| NT680 | Es sind Köderstationen zu verwenden, die mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sind. Sie müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nicht-Zieltiere sind. Die Durchlassgröße der Öffnung für die Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus darf maximal 6 cm im Durchmesser betragen. Die Köderstationen sind deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften: "Vorsicht Mäusegift", Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere fernhalten". |
| NT680-1 | Es sind Köderstationen zu verwenden, die mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sind. Sie müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nichtzieltiere sind. Die Durchlassgröße der Öffnung darf für die Bekämpfung der Schermaus maximal 6 cm im Durchmesser betragen. Die Köderstationen sind deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften: "Vorsicht Mäusegift", Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere fernhalten". |
| NT680-2 | Es sind Köderstationen zu verwenden, die mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sind. Sie müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nichtzieltiere sind. Die Durchlassgröße der Öffnung darf für die Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus maximal 10 qcm im Querschnitt oder 3,5 cm im Durchmesser betragen. Die Köderstationen sind deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften: "Vorsicht Mäusegift", Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere fernhalten". |
| NT685 | Die Anwendung des Mittels muss mit einem vom JKI geprüften Granulatstreugerät erfolgen, das in die "Liste geeigneter Granulatstreugeräte" eingetragen ist. Die Liste der geeigneten Granulatstreugeräte ist auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts (www.julius-kuehn.de) einzusehen. |
| NT685-1 | Die Anwendung des Mittels muss mit einem vom JKI geprüften Granulatstreugerät erfolgen, das in die "Liste der Granulatstreugeräte mit Breitverteilung" eingetragen ist. Die Liste der geeigneten Granulatstreugeräte ist auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts (www.julius-kuehn.de) einzusehen. |
| NT685-2 | Die Anwendung des Mittels muss mit einem vom JKI geprüften Granulatstreugerät erfolgen, das in die "Liste der Granulatstreugeräte für Saatrillenapplikation" eingetragen ist. Die Liste der geeigneten Granulatstreugeräte ist auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts (www.julius-kuehn.de) einzusehen. |
| NT692 | Bei unsachgemäßer Anwendung sind Vergiftungen von Vögeln möglich. |
| NT693 | Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl, Grünkohl, Rosenkohl, Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium. |
| NT6931 | Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl, Grünkohl, Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium. |
| NT6932 | Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl und Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetzen. |
| NT6933 | Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl, Grünkohl und Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetzen. |
| NT6934 | Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl, Rosenkohl und Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetzen. |
| NT6936 | Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendungen in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten nur bis zum 16-Blatt-Stadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetzen. |
| NT6937 | Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb in Gemüsekulturen, die zur Blattpfützenbildung neigen, nur bis zum 16-Blatt-Stadium anwenden und am Tag der Anwendung nicht beregnen; diese Einschränkung gilt nicht bei Verwendung von Kultur- oder Vogelschutznetzen. |
| NT694 | Keine Anwendung auf klumpigen oder steinigen Böden. |
| NT697 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut staubfrei und abriebfest ist. |
| NT6971 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass der Abrieb bei dem behandelten Saatgut unmittelbar vor der Absackung einen Wert von 0,75 g Staub je 100 000 Korn nicht überschreitet. Dieser Wert ist mittels des "Heubach Dustmeter Typ I" zu ermitteln. Für die Probenahme sind mindestens 500 g Saatgut repräsentativ aus dem Saatgutstrom zu entnehmen. Das Saatgut muss vor der Testung für mindestens zwei Tage bei 20 +/- 2°C und 50 +/- 10 % relativer Luftfeuchte eingelagert werden. Zur Testung werden 100 +/- 1 g des Saatgutes abgewogen und in die Trommel des Heubachgerätes überführt. Das Heubachgerät muss auf 30 Umdrehungen je Minute, der Luftdurchfluss auf 20 l/min und die Umdrehungszeit der Trommel auf 120 Sekunden eingestellt werden. Im Filterkörper des Heubachgerätes ist ein Glasfaserfilter (Whatman GF 92 oder gleichwertige Spezifikation) einzulegen. Der Filterkörper inkl. des eingelegten Filters ist auf einer Analysenwaage vor und nach der Testung auf 0,1 mg genau auszuwiegen. Die Differenz der Gewichte des Filterkörpers inkl. des Filters vor und nach der Testung muss in g je 100 000 Korn umgerechnet werden. Es sind mindestens 2 Wiederholungen durchzuführen, jeweils mit einer neuen Saatgutprobe. Der Mittelwert der Einzelmessungen ist als Ergebnis der Untersuchungen anzugeben und als "Heubachwert" zu dokumentieren. Nähere Informationen zur Durchführung des Tests sind auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts (www.jki.bund.de) einzusehen. |
| NT698 | Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb jegliche Pfützenbildung vermeiden. |
| NT699 | Die Behandlung von Saatgut muss mit einem Gerät erfolgen, das in die Pflanzenschutzgeräteliste als Beizgerät eingetragen ist (Anlage zur Siebenundzwanzigsten Bekanntmachung über die Eintragung von Pflanzenschutzgeräten in die Pflanzenschutzgeräteliste vom 01. Juli 1993, BAnz S. 7567, in der jeweils geltenden Fassung). |
| NT699-1 | Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). |
| NT699-2 | Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungsein-richtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts <http://www.jki.bund.de>). Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2020 an zu erfüllen. |
| NT699-3 | Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungsein-richtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts http://www.jki.bund.de). Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2021 an zu erfüllen. |
| NT699-4 | Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2021 an zu erfüllen. |
| NT699-5 | Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen. |
| NT699-6 | Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen. |
| NT6991 | Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts <http://www.jki.bund.de)/>). |
| NT700 | Das mit diesem Pflanzenschutzmittel behandelte Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es entsprechend den Vorschriften in § 32 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz und Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. |
| NT711 | Für jede Rezeptur muss vor dem Einsatz im Produktionsprozess im Rahmen einer Probebeizung mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,1 mg Tefluthrin pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für bestehende Rezepturen erneut vor jeder Beizsaison zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind Rückstellproben, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen, des behandelten Saatgutes der Probebeizung und aus dem Produktionsprozess zu ziehen (bei neuen Saatgutchargen und spätestens alle 2 Wochen) und mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT711-1 | Für jede Rezeptur muss vor dem Einsatz im Produktionsprozess im Rahmen einer Probebeizung mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,1 mg Tefluthrin pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für bestehende Rezepturen erneut vor jeder Beizsaison zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind Rückstellproben, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen, des behandelten Saatgutes der Probebeizung und aus dem Produktionsprozess zu ziehen (bei neuen Saatgutchargen und spätestens alle 2 Wochen) und mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Im Zeitraum bis zum 1. Juli 2018 darf hiervon abweichend die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,3 mg Tefluthrin pro 100.000 Samen nicht überschreiten. Die in diesem Zeitraum für die Bestimmung des Heubach-a.s.-Wertes verwendete Methodik ist mit dem BVL abzustimmen. |
| NT712 | Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach- Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,1 mg Tefluthrin pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,3 mg Tefluthrin pro 100.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen. |
| NT712-1 | Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysemethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom Granulat abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,13 mg Tefluthrin pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Produktion nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des Granulats aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder der Einsatz neuer Gerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Granulat, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,39 mg Tefluthrin pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen. |
| NT713 | Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysenmethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert) den Wert von 0,5 mg Tefluthrin pro 100000 Samen nicht überschreitet. Bei höheren Saatdichten als eine Saatguteinheit von 100000 Samen pro Hektar ist der zulässige maximale Heubach a.s.-Wert derart anzupassen, dass von der für einen Hektar vorgesehenen Saatgutmenge maximal 0,5 mg Tefluthrin abgerieben werden kann. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause für das Qualitätssicherungssystem der Beizstelle zu erbringen und zu dokumentieren. |
| NT714 | Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach- Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,6 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,6 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen. |
| NT714-1 | Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,05 g Ipconazole pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,05 g Ipconazole pro 100.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen. |
| NT714-2 | Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,01 g Cypermethrin pro 180 kg Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,01 g Cypermethrin pro 180 kg Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen. |
| NT714-3 | Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 6,8 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 6,8 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen. |
| NT714-4 | Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 5,4 mg Cyantraniliprole pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 5,4 mg Cyantraniliprole pro 100.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen. |
| NT714-5 | Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,9 mg Cyantraniliprole pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,9 mg Cyantraniliprole pro 100.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen. |
| NT714% | Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach- Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,6 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,6 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen. |
| NT715 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behan-delten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,26 g Wirkstoff pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT715-1 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Referenz-Wert von 0,2 g pro 180 kg Saatgut und Hektar nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Der Heubach a.s.-Wert entspricht den Referenzwerten für die Qualität von Getreide in professionellen Beizstellen mit Qualitätssicherungssystemen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2020 an zu erfüllen. |
| NT715-10 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a. s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,1 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a. s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen. |
| NT715-11 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Referenz-Wert von 0,2 g pro 180 kg Saatgut und Hektar nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Der Heubach a.s.-Wert entspricht den Referenzwerten für die Qualität von Getreide in professionellen Beizstellen mit Qualitätssicherungssystemen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen. |
| NT715-12 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,07 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen. |
| NT715-13 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthalte-nen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,5 mg Wirkstoff pro Saatguteinheit (100.000 Korn) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis |
| NT715-14 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,043 g pro Saatguteinheit (1.000.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT715-15 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,005 g pro Saatguteinheit (100.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT715-16 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthalte-nen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,14 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.- Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT715-17 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Wert von 0,037 g pro Saatguteinheit (100.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen des Qualitätssicherungssystems vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT715-18 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Wert von 0,048 g pro Saatguteinheit (100.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen des Qualitätssicherungssystems vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT715-19 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Wert von 0,12 g pro Saatguteinheit (100.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen des Qualitätssicherungssystems vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT715-2 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Referenz-Wert von 0,2 g pro 180 kg Saatgut und Hektar nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Der Heubach a.s.-Wert entspricht den Referenzwerten für die Qualität von Getreide in pro-fessionellen Beizstellen mit Qualitätssicherungssystemen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT715-20 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,12 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.- Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT715-21 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,03 g pro Saatguteinheit (700.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT715-22 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,5 mg pro Saatguteinheit (100.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT715-3 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Referenz-Wert von 0,2 g pro 180 kg Saatgut und Hektar nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Der Heubach a.s. Wert entspricht den Referenzwerten für die Qualität von Getreide in pro-fessionellen Beizstellen mit Qualitätssicherungssystemen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2021 an zu erfüllen. |
| NT715-4 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a. s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,07 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a. s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2021 an zu erfüllen. |
| NT715-5 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a. s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,1 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a. s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizie-rungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2021 an zu erfüllen. |
| NT715-6 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a. s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,07 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zur erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a. s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a. s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen. |
| NT715-7 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a. s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,1 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a. s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen. |
| NT715-8 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Referenz-Wert von 0,2 g pro 180 kg Saatgut und Hektar nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Der Heubach a.s.-Wert entspricht den Referenzwerten für die Qualität von Getreide in professionellen Beizstellen mit Qualitätssicherungssystemen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen. |
| NT715-9 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,07 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen. |
| NT716 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Menge an Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann, den Referenz-Wert von 2 g Staub pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode zu erbringen. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen im Rahmen der durch das Qualitätssicherungssystem zur Staubminderung in Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgeschriebene Probebeizungen und Funktionsprüfungen zu erbringen und zu dokumentieren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen. |
| NT716-1 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Menge an Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann, den Referenz-Wert von 2 g Staub pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode zu erbringen. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen im Rahmen der durch das Qualitätssicherungssystem zur Staubminderung in Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgeschriebene Probebeizungen und Funktionsprüfungen zu erbringen und zu dokumentieren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen. |
| NT716-2 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Menge an Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann, den Referenz-Wert von 2 g Staub pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode zu erbringen. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen im Rahmen der durch das Qualitätssicherungssystem zur Staubminderung in Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgeschriebene Probebeizungen und Funktionsprüfungen zu erbringen und zu dokumentieren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT720 | Am Anfang des Produktionsprozesses muss mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysemethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom Granulat abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 22,5 mg Spinosad pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats nicht überschreitet. Dies entspricht dem Wert von 1,9 mg Spinosad pro kg Granulat. Dieser Nachweis ist einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Produktion nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des Granulats aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Beistoffe oder der Einsatz neuer Gerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT721 | Am Anfang des Produktionsprozesses muss mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysemethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom Granulat abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,139 mg lambda-Cyhalothrin pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats nicht überschreitet. Dies entspricht dem Wert von 0,0093 mg lambda-Cyhalothrin pro kg Granulat. Dieser Nachweis ist einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Produktion nach einer Pro-duktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des Granulats aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Beistoffe oder der Einsatz neuer Gerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. |
| NT800 | Keine Anwendung in Naturschutzgebieten. |
| NT801 | Keine Anwendung in Naturschutzgebieten. Hiervon abweichend kann im Einzelfall eine Anwendung in Naturschutzgebieten erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt hat, dass eine Behandlung zum Erhalt des Pflanzenbestandes im Sinne der Zweckbestimmung des Schutzgebietes unbedingt erforderlich ist. Sofern von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Angabe der betroffenen Flächen und Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abweichung zu berichten. |
| NT801-1 | Bei Anwendung des Mittels in Naturschutzgebieten sind die einschlägigen Vorschriften des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) zu beachten. |
| NT802 | Keine Anwendung in Vogel- und Naturschutzgebieten. |
| NT802-1 | Vor einer Anwendung in Natura 2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebieten) ist nachweislich sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Nachweis ist bei Kontrollen vorzulegen. |
| NT803 | Keine Anwendung auf Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzuges. |
| NT803-1 | Keine Anwendung auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzugs. |
| NT803-2 | Vor Ausbringung des Mittels ist im Zeitraum von drei Tagen vor der Anwendung täglich zu überprüfen, ob die zu behandelnde Fläche aktuell als Rastplatz (Nahrungsfläche) von Zugvögeln (Gänsevogelarten, Kraniche) während des Vogelzugs genutzt wird. Sofern dies der Fall ist, darf keine Ausbringung auf dieser Fläche erfolgen. Eine Dokumentation der Prüfung ist bei Kontrollen vorzulegen. |
| NT810 | In regelmäßigen Abständen sind die Erhaltungszustände der wichtigen Pflanzen- und Tierarten in den Steillagen zu überprüfen. Die Ergebnisse sind in ein- bis zweijährigem Abstand an das BVL zu berichten und durch Fachgespräche zwischen den betroffenen Bundesländern und den Bundesbehörden aufzuarbeiten. |
| NT820 | Keine Anwendung in Vorkommensgebieten des Feldhamsters sowie der Haselmaus, Birkenmaus und Bayerischen Kleinwühlmaus. |
| NT820-1 | Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten des Feldhamsters zwi-schen 1. März und 31. Oktober. |
| NT820-2 | Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Haselmaus in einem Umkreis von 25 m um Bäume, Gehölze oder Hecken zwischen 1. März und 31. Oktober. |
| NT820-3 | Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Birkenmaus zwi-schen 1. März und 31. Oktober. |
| NT820-4 | Keine Ausbringung von behandeltem Pflanzgut in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten des Feldhamsters zwischen 1. März und 31. Oktober. Pflanzgut, welches nicht direkt nach der Behandlung ausgebracht wird, ist entsprechend zu kennzeichnen (z. B. auf Etiketten, Beipackzetteln, Verpackungen). |
| NT850 | Auf derselben Fläche müssen mindestens 14 Tage Abstand zwischen zwei Behandlungen mit diesem Mittel eingehalten werden. |
| NT851 | Auf derselben Fläche müssen mindestens 10 Tage Abstand zwischen zwei Behandlungen mit diesem Mittel eingehalten werden. |
| NT852 | Auf derselben Fläche müssen mindestens 7 Tage Abstand zwischen zwei Behandlungen mit diesem Mittel eingehalten werden. |
| NT862 | Der Hamster ist durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt. Seine Bekämpfung ist nur erlaubt, wenn schwerwiegende Schäden abzuwenden sind. Hierüber entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde. |
| NT863 | Der Maulwurf ist durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt. Seine Bekämpfung ist nur erlaubt, wenn schwerwiegende Schäden abzuwenden sind. Hierüber entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde. |
| NT864 | Der Maulwurf steht unter besonderem Schutz (§ 42 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1 Bundesartenschutzverordnung). Seine Bekämpfung ist nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Abwendung u. a. erheblicher land- oder forstwirtschaftlicher Schäden zulässig (§ 43 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NT864-1 | Der Maulwurf steht unter besonderem Schutz (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1 Bundesartenschutzverordnung). Seine Bekämpfung ist nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Abwendung u. a. erheblicher land- oder forstwirtschaftlicher Schäden zulässig (§ 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NT865 | Keine Anwendung auf oder an nachgewiesenen Siedlungsflächen des Feldhamsters. |
| NT870 | Das Mittel ist giftig für Weinbergschnecken. Bei einem Vorkommen von Weinbergschnecken (Helix pomatia und Helix aspersa) darf das Mittel nicht angewendet werden. |
| NT871 | Vor der Anwendung ist zu prüfen, ob sich im zu begasenden Objekt wildlebende Tiere aufhalten. Bei Hinweisen auf die Nutzung eines Gebäudes durch Vögel oder Säugetiere geschützter Arten zur Jungenaufzucht hat die Begasung zu unterbleiben, sofern für die jeweilige Anwendung keine Risikominderungsmaßnahmen definiert sind, mit deren Hilfe eine Exposition ausgeschlossen werden kann. |
| NT880 | Die Anwendung des Mittels darf in nicht oder nur minimal beschnittenen Anlagen mit einer im Frühjahr lediglich geringfügig reduzierten Laubwandhöhe erst nach Abschluss der Blattentwicklung (BBCH größer oder gleich 20) erfolgen. |
| NT881 | Die Anwendung des Mittels darf in nicht oder nur minimal beschnittenen Anlagen, mit einer im Frühjahr und Sommer lediglich geringfügig reduzierten Laubwandhöhe, erst nach Ende der Blüte (BBCH größer oder gleich 70) erfolgen. |
| NT963 | Der Maulwurf ist eine geschützte Tierart (siehe § 42 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1 Bundesartenschutzverordnung). Die Bekämpfung von Maulwürfen ist nur erlaubt mit der Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß der im jeweiligen Landesrecht festgelegten Bestimmungen für den Zweck der Verhinderung von erheblichem Schaden für Land- und Forstwirtschaft (siehe § 43 (8) Bundesnaturschutzgesetz). Jede Zuwiderhandlung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW200 | Anwendung nur in den in der Gebrauchsanleitung genannten Anwendungsgebieten und nur zu den hier beschriebenen Anwendungsbedingungen. |
| NW2001 | Anwendung nur in den in der Gebrauchsanleitung genannten Anwendungsgebieten und nur zu den hier beschriebenen Anwendungsbedingungen, ausgenommen die Anwendung im Gewächshaus und unter Glas. |
| NW201 | Anwendung nur in Kulturen bis zu einer maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit, wie sie sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt. |
| NW203 | Anwendung nur auf Gehwegplatten, Betonplatten, Grabsteinen sowie in geschlossenen Räumen. |
| NW232 | Keine Anwendung als Tankmischung mit propiconazolhaltigen Pflanzenschutzmitteln. |
| NW233 | Das Mittel darf nicht in Tankmischung mit paraffinölhaltigen Pflanzenschutzmitteln oder pa-raffinölhaltigen Zusatzstoffen ausgebracht werden. |
| NW261 | Das Mittel ist fischgiftig. |
| NW262 | Das Mittel ist giftig für Algen. |
| NW263 | Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere. |
| NW264 | Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. |
| NW265 | Das Mittel ist giftig für höhere Wasserpflanzen. |
| NW415 | Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen von Gewässern fernhalten. |
| NW466 | Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. |
| NW467 | Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. |
| NW468 | Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. |
| NW469 | Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. |
| NW470 | Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. |
| NW471 | Zum Schutz von Gewässerorganismen keine Anwendung auf versiegelten Flächen. |
| NW600 | Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall sind folgende Mindestabstände zu Oberflächengewässern bei der Anwendung des Mittels einzuhalten: |
| NW601 | Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden: |
| NW602 | Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend: |
| NW603 | Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit "*" gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten: |
| NW604 | Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat. |
| NW605 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. |
| NW605-1 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. |
| NW605-2 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. |
| NW606 | Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW607 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW607-1 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW607-2 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW607-3 | Zum Schutz der Umwelt muss die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Je nach verwendetem Gerät und unten aufgeführter Abdriftminderungsklasse sind die spezifischen im Verzeichnis genannten Verwendungsbestimmungen und zusätzlich der unten aufgeführte Abstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW608 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW608-1 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW609 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW609-1 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW609-2 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW610 | Die Anwendung des Mittels mit Luftfahrzeugen auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen Bundeswasserstraßen sowie nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit dem im Folgenden genannten Abstand erfolgen. |
| NW611 | Die Anwendung des Mittels mit Luftfahrzeugen auf Flächen in Nachbarschaft von den Bundeswasserstraßen Main, Mosel, Neckar, Rhein und Saar muss mindestens mit dem im Folgenden genannten Abstand erfolgen. |
| NW612 | Bei der Anwendung des Mittels mit Luftfahrzeugen auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - ist auf der ersten an das Gewässer angrenzenden Flugbahn die talseitige Hälfte des Spritzgestänges auszuschalten. |
| NW613 | Die Flugbahn des Hubschraubers muss mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite von einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - entfernt verlaufen. |
| NW615 | Die Flugbahn des Hubschraubers muss mindestens 125 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite von einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - entfernt verlaufen. |
| NW616 | Zum Schutz von Gewässerorganismen muss die Anwendung des Mittels mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. |
| NW618 | Zwischen dem Waldrand und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss bei der Anwendung des Mittels ein Abstand von 100 m eingehalten werden. |
| NW620 | Die Anwendung des Mittels in Räumen/Lagern/Begasungskammern darf nur erfolgen, wenn die Räume/Lager/Begasungskammern mindestens den unten genannten Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - aufweisen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW629 | Für die Tauchbehandlung: Keine Anwendung in Nähe von Gewässern. In jedem Fall einen Mindestabstand von 10 m zu Gewässern einhalten. |
| NW630 | Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 10 m zu Gewässern einzuhalten. |
| NW631 | Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 20 m zu Gewässern einzuhalten. |
| NW639 | Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - ausgeht. In jedem Fall ist zwischen Gewässer und zu behandelnder Fläche ein 20 m breiter Mindestabstand (in Form eines unbehandelten Gewässerrandstreifens) einzuhalten. Dieser Gewässerrandstreifen muss vom Zeitpunkt der Anwendung bis zum Schließen des Bestandes eine geschlossene Pflanzendecke aufweisen. |
| NW640 | Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder - z.B. durch ein Regenereignis nach der Anwendung verursachten - mittelbaren Abschwemmung in die Kanalisation, Drainagen oder Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle möglich ist. Dies gilt für folgende Anwendungen: |
| NW641 | Anwendung ausschließlich unter Verwendung von Spritzschirmen. |
| NW642 | Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW642-1 | Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW643 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Der Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung unter Verwendung von Spritzschirmen erfolgt, die zur Gewässerseite ausgerichtet sind. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| NW645 | Vor einer Anwendung des Mittels im Einzugsgebiet von Gewässern ist stets zu prüfen, ob Populationen von Edelkrebs (Astacus astacus) oder Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) in den betroffenen Gewässerbereichen vorkommen. Zum Schutz dieser nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten und streng geschützten Arten ist eine Anwendung des Mittels im Einzugsgebiet nur zulässig, soweit ein Eintrag in diese Gewässer ausgeschlossen werden kann. Hierfür sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen die Aufstellung von Poltern, Stapeln oder Stämmen nur hangabwärts der Gewässer oder Gewässerbereiche mit Populationen der genannten Arten sowie die Anlage von Barrieren oder Gräben, in denen ablaufendes Wasser zurückgehalten wird. Bei der Ermittlung der betroffenen Gewässer oder Gewässerbereiche sollen die Erkenntnisse der Landesnaturschutzbehörden berücksichtigt werden. |
| NW646 | Zwischen behandelten Poltern bzw. Schichtholz und Oberflächengewässern muss sich auf einer Strecke von mindestens 30 m ein gewachsener Waldboden mit Streuauflage befinden. Wo dies nicht sichergestellt werden kann, ist ein Eintrag von ablaufendem Wasser in das Gewässer durch wirksame Barrieren zu verhindern. |
| NW647 | Zwischen behandelten Poltern bzw. Schichtholz und Oberflächengewässern muss sich auf einer Strecke von mindestens 40 m ein gewachsener Waldboden mit Streuauflage befinden. Wo dies nicht sichergestellt werden kann, ist ein Eintrag von ablaufendem Wasser in das Gewässer durch wirksame Barrieren zu verhindern. |
| NW650 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in mittelbarer Nachbarschaft zu Oberflächengewässern muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im folgenden genannten Abstände einzuhalten, wobei der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern nicht unterschritten werden darf: Abdriftminderung von mindestens 90 %: * Abdriftminderung von mindestens 75 %: * Abdriftminderung von mindestens 50 %: 5 m Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklasse ist neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels ein Abstand von mindestens 5 m zu Oberflächengewässern eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zur Höhe von DM 100.000,- geahndet werden. |
| NW681 | Keine Ausbringung des Granulates bei vorhergesagtem Wind mit einer stündlichen mittleren Windgeschwindigkeit in 2 m Höhe höher als 5 m/s. Zur Beurteilung der Windgeschwindigkeit ist die Vorhersage im Internetangebot des Deutschen Wetterdienstes für die nächstgelegene Agrarwetterstation bis zu 72 Stunden vor der Ausbringung heranzuziehen. |
| NW682 | Anwendung vom Boden bis 15 cm über dem Wurzelhals. |
| NW683 | Anwendung bei einem Maximaldruck des Spritzgeräts von 3 bar. |
| NW700 | Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt, wobei aber bei der Anwendung ein Sicherheitsabstand von 5 m zu Oberflächengewässern einzuhalten ist. |
| NW701 | Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| NW702 | Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - ein Sicherheitsabstand von 5 m eingehalten werden. |
| NW703 | Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 4 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| NW704 | Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. |
| NW705 | Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| NW706 | Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| NW710 | Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss mindestens die unten genannte Breite haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| NW711 | Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| NW712 | Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Fenpropidin enthalten. |
| NW713 | Der Zeitraum zwischen den Behandlungen mit diesem Mittel darf 3 Monate nicht unterschreiten. |
| NW714 | In Hopfengärten mit einer Hangneigung von über 2 % darf die Anwendung nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Behandlung die Zwischenreihen auf 25 % der Gesamtfläche begrünt sind. |
| NW715 | Anwendung erst nach dem Kreiseln. |
| NW716 | Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. |
| NW719 | Eine möglicherweise zusätzliche Bekämpfung von Unkräutern zwischen den Reihen muss mit nicht-chemischen Verfahren durchgeführt werden. |
| NW720 | Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Reihen- oder Bandbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 45 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Reihe oder im Band. |
| NW721 | Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur muss mit einer Bandspritzdüse Gerätekombinationen erfolgen, die in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (Banz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. |
| NW800 | Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März. |
| NW801 | Drän- und Oberflächenwasser von behandelten Funktionsflächen (Greens und Abschläge) sind in Auffangsysteme mit ausreichender Kapazität und nicht unmittelbar in Gewässer abzuleiten. |
| NW802 | Keine Anwendung auf Funktionsflächen mit künstlichem Schichtaufbau des Oberbodens und oberflächennahem Drainagesystem (z. B. auf Sportplätzen, Greens und Abschlägen auf Golfplätzen), es sei denn abfließendes Drän- und Oberflächenwasser wird in Auffangsysteme mit ausreichender Kapazität und nicht unmittelbar in Gewässer abgeleitet. |
| NW803 | Zum Schutz von Gewässerorganismen darf bei Kultur im gewachsenen Boden die Anwendung nur auf nicht drainierten Flächen erfolgen. |
| NW810 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März." |
| NW811 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung auf drainierten Flächen." |
| NW820 | Zum Schutz von Gewässerorganismen darf die Anwendung des Mittels im Gewächshaus bei Kultursystemen mit Kreislaufbewässerung (Zirkulations- und Anstaubewässerung oder Hydroponik) nur erfolgen, wenn möglicherweise mit dem Mittel kontaminierte Abwässer nicht direkt in Gewässer abgeleitet, sondern durch geeignete Auffangsysteme gesammelt und gemäß den Vorgaben des Abwasserrechts fachgerecht entsorgt werden. |
| NW821 | Zum Schutz von Gewässerorganismen darf die Anwendung des Mittels in der Lagerbehandlung nur erfolgen, wenn mit dem Mittel kontaminierte Flüssigkeiten nicht in Gewässer abgeleitet oder in Drainagesysteme gelangen, sondern durch geeignete Auffangsysteme gesammelt und gemäß den Vorgaben des Abwasserrechts / Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) fachgerecht entsorgt werden. Dies gilt auch für Restflüssigkeiten, Spül- und Reinigungsabwässer die nach der Behandlung anfallen sowie für Feststoffabfälle aus Filterpressen. |
| NZ101 | Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Fentin-acetat/-hydroxid nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche. |
| NZ102 | Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Esfenvalerat nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche. |
| NZ103 | Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Trichlorfon nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche. |
| NZ104 | Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff lambda-Cyhalothrin nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche. |
| NZ105 | Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Kupfer nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche. |
| NZ106 | Anwendung von Mitteln mit der Wirkstoffkombination Fenpropidin, Propiconazol und Tebuconazol nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche. |
| NZ107 | Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Fenpropidin nicht mehr als zweimal jährlich auf derselben Fläche. |
| NZ110 | Anwendung nur in Gewächshäusern. |
| NZ111 | Anwendung nur zur Saatgutbehandlung (Beize). |
| NZ112 | Anwendung nur unter Glas oder zur Saatgutbehandlung (Beize). |
| NZ113 | Anwendung nur in Gewächshäusern auf vollständig versiegelten Flächen, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen. |
| NZ114 | Bei der Anwendung des Mittels entstehen Anwendungsflüssigkeiten, die mindestens einen Stoff enthalten, der für Gewässer als gefährlich eingestuft wird. Die Anwendungsflüssigkeiten müssen durch geeignete Auffangsysteme gesammelt und gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) fachgerecht entsorgt werden. Dies gilt auch für Restflüssigkeiten, die beim Abtropfen nach einer Behandlung anfallen. |
| NZ115 | Zum Schutz der Umwelt ist die Anwendung nur in Gewächshäusern gestattet bzw. in Folientunneln, wenn diese in sich abgeschlossen sind, d. h. alle Seitenwände müssen zum Zeitpunkt der Anwendung geschlossen sein. |
| NZ116 | Behandelte Topferde nicht kompostieren, sondern über den Hausmüll entsorgen. |
| NZ117 | Die Erde (Substrat), in der die Kultur angebaut wird, darf innerhalb eines Jahres nach der letzten Behandlung mit diesem Pflanzenschutzmittel nicht außerhalb des Gewächshauses wiederverwendet werden. |
| NZ120 | Anwendung auf derselben Fläche nur alle zwei Jahre. |
| NZ121 | In den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten (Sondergebiete) Anwendung des Mittels nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche. |
| NZ122 | In den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten (Sondergebiete) Anwendung des Mittels nicht mehr als zweimal pro Jahr auf derselben Fläche. |
| NZ123 | In den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten (Sondergebiete) Anwendung des Mittels nicht mehr als dreimal pro Jahr auf derselben Fläche. |
| NZ124 | In den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten (Sondergebiete) Anwendung des Mittels nicht mehr als viermal pro Jahr auf derselben Fläche. |
| NZ180 | Es dürfen nur Hubschrauber mit angebauter Sprühanlage, z. B. von den Herstellern Simplex oder Isolair, und Injektordüsen der Größe 05 verwendet werden. |
| NZ181 | Bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen maximal eine Behandlung pro Jahr. |
| NZ182 | Die Anwendung darf nur mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) erfolgen, die mit Injektordüsen und Spritzeinrichtungen ausgestattet sind, die in die Liste des JKI mit geeigneten Spritzeinrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagen-Weinbau eingetragen sind. |
| NZ183 | Es dürfen nur unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) verwendet werden, die die vom Anwender vorgegebenen Strecken mit der vorgegebenen Geschwindigkeit in der vorgegebenen Höhe automatisch abfliegen können. Dabei muss die Ausbringung der Spritzflüssigkeit an vorgegebenen Positionen automatisch an- und abgeschaltet werden können. |
| NZ184 | Die Anwendung darf nur mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) erfolgen, die mit Spritzeinrichtungen ausgestattet sind, die in die "Liste der Spritzeinrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagen-Weinbau" des Julius Kühn-Instituts (JKI) als Teil der beschreibenden Liste gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). Die in der Liste genannten Verwendungsbestimmungen sind einzuhalten. |
| NZ190 | Mit diesem und anderen Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Metiram enthalten, dürfen innerhalb eines Kalenderjahres auf derselben Fläche maximal 3 Behandlungen mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden. |
| NZ200 | Die Anwendung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne von §34 Pflanzenschutzgesetz. Diese darf für maximal 5% der Landeswaldfläche im Jahr erteilt werden. |
| NZ200-1 | Die Anwendung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne von § 59 PflSchG. Diese darf für maximal 5% der Landeswaldfläche im Jahr erteilt werden. |
| NZ210 | Die Anwendung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne von §34 Pflanzenschutzgesetz. Diese darf für maximal 10% der Landeswaldfläche im Jahr erteilt werden. |
| NZ210-1 | Die Anwendung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne von § 59 PflSchG. Diese darf für maximal 10% der Landeswaldfläche im Jahr erteilt werden. |
| RA% | RA% |
| RA001 | Enthält Propiconazol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA001-1 | Enthält Propiconazol und Methylketoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA001-2 | Enthält Propiconazol und BROWN HM 2763. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA001-3 | Enthält Propiconazol und 2-Butanonoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA001-4 | Enthält Propiconazol, 2-Butanonoxim und Kobalt(2+)Oktoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA001-5 | Enthält Propicoanzol, 2-Butanonoxim und (Kobalt(2+)Carboxylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA001-6 | Enthält Propiconazol und Kobaltoktoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA001-7 | Enthält Propicoanzol und Kobalt(2+)Carboxylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA002 | Enthält Dichlofluanid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA002-1 | Enthält Dichlofluanid, Kobaltoktoat und 2-Butanonoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA002-2 | Enthält Dichlofluanid und Methylketoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA002-3 | Enthält Dichlofluanid und Kobalt(2+)Oktoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA002-4 | Enthält Dichlofluanid, Propiconazol und 2-Butanonoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA003 | Enthält Tolylfluanid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA003-1 | Enthält Tolylfluanid und 2-Butanonoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA004 | Enthält Trifloxystrobin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA004-1 | Enthält Trifloxystrobin und 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA005 | Enthält Metazachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA005-1 | Enthält Metazachlor und 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1Gemisch, CAS-Nr. 55965-84-9). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA006 | Enthält Chloridazon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA007 | Enthält Pendimethalin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA008 | Enthält Propamocarb-(hydrochlorid). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA009 | Enthält Dichlorprop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA010 | Enthält Bentazon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA011 | Enthält Cyprodinil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA012 | Enthält 2,4-D. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA013 | Enthält Fosthiazat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA014 | Enthält Quinoxyfen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA015 | Enthält Cymoxanil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA016 | Enthält Mancozeb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA017 | Enthält Pirimicarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA018 | Enthält Cinidon-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA019 | Enthält Flufenacet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA020 | Enthält Metiram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA021 | Enthält 8-Hydroxichinolin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA022 | Enthält Fenpropidin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA023 | Enthält Indoxacarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA024 | Enthält Fenhexamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen |
| RA025 | Enthält Adoxophyes orana Granulovirus, AoGV Stamm BV-0001. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA026 | Enthält Propaquizafop. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA027 | Enthält Spirodiclofen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA028 | Enthält Spiroxamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA029 | Enthält Tritosulfuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA030 | Enthält Imazalil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA031 | Enthält Folpet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA032 | Enthält Clodinafop-propargyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA033 | Enthält Cloquintocet-mexyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA034 | Enthält Pethoxamid - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA035 | Enthält Tolclofos-methyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA036 | Enthält Bromoxynil Octansäureester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA037 | Enthält Fenoxaprop-P-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA038 | Enthält Chlorthalonil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA039 | Enthält Thiophanat-methl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA040 | Enthält Vinclozolin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA041 | Enthält (E,E)-8,10-Dodecadien-1-ol (Codlemone). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA042 | Enthält Thiram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA043 | Enthält Triclopyr Butoxyethylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA044 | Enthält 2,4-D Ethylexylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA045 | Enthält Acequinocyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA046 | Enthält Tebufenpyrad. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA047 | Enthält Triadimefon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA048 | Enthält Sulcotrion. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA049 | Enthält Bromoxynil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA050 | Enthält Tribenuron-Methylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA051 | Enthält Dimethachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA052 | Enthält gamma-Cyhalothrin . Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA053 | Enthält Dimethenamid-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA054 | Enthält Maneb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA055 | Enthält Dichlorvos. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA056 | Enthält Bifenthrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA058 | Enthält Fluazinam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA059 | Enthält Ioxynil-octanoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA060 | Enthält Mecoprop-Butoxyethylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA061 | Enthält Beauveria bassiana. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA062 | Enthält Bacillus thuringiensis subsp. aizawai. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA063 | Enhält Tolylfluanid . Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA064 | Enthält Azadirachtin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA065 | Enthält Ziram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA066 | Enthält Bromoxynil-heptansäureester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA067 | Enthält Benthiavalicarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA068 | Enthält Esfenvalerat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA069 | Enthält Pyroxsulam - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA070 | Enthält Isoxadifen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA071 | Enthält Dimethoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA072 | Enthält Tembotrione. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA073 | Enthält Dithianon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA074 | Enthält Cydia pomonella Granulovirus, mexikanisches Isolat (CpGV). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA075 | Enthält Bromoxynil-Butyrat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA077 | Enthält Flurochloridon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA078 | Enthält Bacillus subtilis Stamm QST 713. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA079 | Enthält Quinoclamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA080 | Enthält Propineb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA081 | Enthält Chlorpyrifos-methyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA082 | Enthält Spirotetramat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA083 | Enthält Captan. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA084 | Enthält Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis . Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA085 | Enthält Clethodim - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA086 | Enthält Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki Stamm HD-1. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA087 | Enthält Carbendazim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA088 | Enthält Triclopyr. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA089 | Enthält Fenpyroximat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA090 | Enthält Clethodim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA091 | Enthält Bifenazate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA092 | Enthält Isopyrazam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA093 | Enthält Picloram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA094 | Enthält Deiquatdibromid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA095 | Enthält Prosulfocarb - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA096 | Enthält Tallölfettsäureamidoamine. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA097 | Enthält Carvone. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA098 | Enthält Pinoxaden. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA099 | Enthält Metobromuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA1% | RA1% |
| RA100 | Enthält 2-Butanonoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA101 | Enthält UV-Schutzmittel TINUVIN 5151. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA102 | Enthält Kolophonium (CAS-Nr. 8050-09-7). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA103 | Enthält Cobaltcarboxylate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA104 | Enthält Kobaltoktoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA105 | Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA106 | Enthält Bumetrizol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA107 | Enthält Terpentinöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA108 | Enthält Naphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA109 | Enthält Natriumdodecylsulfat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA110 | Enthält 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA111 | Enthält 4-Amino-6-methyl-4,5-dihydro-2H-[1,2,4] triazin-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA112 | Enthält Methenamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA113 | Enthält Hexamethylentetramin (Urotropin) - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA114 | Enthält Pyridin-3-carbaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA115 | Enthält Ethylendiamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA116 | Enthält Paraformaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA117 | Enthält Chloracetamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA118 | Enthält Diphenylmethandiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA119 | Enthält Toluoldiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA120 | Enthält Tetrachloroterephthalonitril. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA121 | Enthält polymerisches Methylendiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA122 | Enthält Fettalkoholethoxylat-alkylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA123 | Enthält Poly-[methylen-(polyphenylisocyanat)]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA124 | Enthält Mecoprop-P-Ester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA125 | Enthält Propyl-3,4,5-trihydroxybenzoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA126 | Enthält Isopropylbenzoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA127 | Enthält Parfümöl Jeanny 77000 G. Kann allergische Reaktionen hervorrufen |
| RA128 | Enthält Benzyloxymethanol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA129 | Enthält Prothioconazol-des-chloro. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA130 | Enthält Purasolve (2-ethylhexyl-S-Lactat). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA131 | Enthält Gummi arabicum. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA132 | Enthält Methyl 2-Aminosulfonyl-6-(trifluormethyl)pyridin-3-carboxylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA133 | Enthält Isoxadifen-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA134 | Enthält 2-Aminosulfonyl-N,N-dimethylnicotinamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA135 | Enthält 1-Dodecyl-2-pyrrolidon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA136 | Enthält Maleinsäureanhydrid - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA137 | Enthält 'VPA-M F 36081' (Duftstoffmischung, mit Limonen und anderen Duftstoffen). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA138 | Enthält Geronol CF/AS 30 mit einer Mischung aus quarternärer Ammonium-Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA139 | Enthält Preventol D 2. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA140 | Enthält Clopyralid-ethanolamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA141 | Enthält Limonen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA142 | Enthält 2-Ethylhexylacrylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA143 | Enthält 2-[2-(1-chlorocyclopropyl)-2-hydroxy-3-phenylpropyl]-2,4-dihydro-3H-1,2,4-triazole-3-thione. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA144 | Enthält 4-Fluoro-3-(trifluoromethyl)phenol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA145 | Enthält Methenamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA146 | Enthält Lactose. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA147 | Enthält Benzylsalicylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA148 | Enthält POE-Isotridecyloxypropanamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA149 | Enthält POE-Tallowalkylamin, hydriert. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA150 | Enthält POE-Tallowamin (CAS-Nr. 61791-26-2). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA151 | Enthält Morwet 3008 Powder. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA152 | Enthält Natrium-Maleat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA153 | Enthält Copolymer aus Maleinsäureanhydrid und Diisobutylen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA154 | Enthält Alkylnaphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA155 | Enthält Harnstoff-Formaldehyd-Kondensat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA156 | Enthält Piniennadelöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA157 | Enthält "Dowicil 75 Preservative". Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA158 | Enthält Monoethanolamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA159 | Enthält Docusat-natrium. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA160 | Enthält Geraniol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA161 | Enthält Formaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA162 | Enthält Calciumsulfonat, Petroleum. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA163 | Enthält Aclonifen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA164 | Enthält POE-(20)-Alkohol, C12-C18 (ungesättigt), mono-butyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA165 | Enthält Fluazifop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA166 | Enhält Gliocladium catenulatum Stamm J1446. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA167 | Enthält zeta-Cypermethrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA168 | Enthält Malathion. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA169 | Enthält R-p-Mentha-1,8-dien (d-Limonen). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA170 | Enthält 2-Octyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA171 | Enthält Kardamomextrakt. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA172 | Enthält Terpinolen - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA173 | Enthält Pyridat - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA174 | Enthält hydriertes Kolophonium. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA175 | Enthält Harzsäuren und Kolophoniumsäuren, Calciumsalze. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA176 | Enthält Methenamin-3-chlorallylchlorid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA178 | Enthält Isobuthylmethacrylat-Polymer. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA179 | Enthält Citronellol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA180 | Enthält Meptyldinocap. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA181 | Enthält Zoxamide. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA182 | Enthält Quizalofop-P-tefuryl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA183 | Enthält 2,4-D Dimethylaminsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RA184 | Enthält 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RK001 | R 14/15 : Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase |
| RK002 | R 15/29 : Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase |
| RK003 | R 20/21 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
| RK004 | R 21/22 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken |
| RK005 | R 20/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken |
| RK006 | R 20/21/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut |
| RK007 | R 23/24 : Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
| RK008 | R 24/25 : Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken |
| RK009 | R 23/25 : Giftig beim Einatmen und Verschlucken |
| RK010 | R 23/24/25 : Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut |
| RK011 | R 26/27 : Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
| RK012 | R 27/28 : Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken |
| RK013 | R 26/28 : Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken |
| RK014 | R 26/27/28 : Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut |
| RK015 | R 36/37 : Reizt die Augen und die Atmungsorgane |
| RK016 | R 37/38 : Reizt die Atmungsorgane und die Haut |
| RK017 | R 36/38 : Reizt die Augen und die Haut |
| RK018 | R 36/37/38 : Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut |
| RK019 | R 42/43 : Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich |
| RK020 | R 40/22 : Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken |
| RK021 | R 48/22 : Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken |
| RK022 | R 48/20 : Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. |
| RK023 | R 48/21: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut. |
| RK024 | R 48/20/21: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. |
| RK025 | R 48/20/22: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. |
| RK026 | R 48/21/22: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. |
| RK027 | R 48/20/21/22: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. |
| RK028 | R 48/25 : Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken. |
| RK029 | R 48/23: Giftig: Gefahr erster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. |
| RK030 | R 48/24: Giftig: Gefahr ernster Augenschäden bei längerer Expostion durch Berührung mit der Haut. |
| RK031 | R 48/23/24: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. |
| RK032 | R 48/23/25: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. |
| RK033 | R 48/24/25: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. |
| RK034 | R 48/23/24/25: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. |
| RK050 | R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. |
| RK051 | R 51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. |
| RK052 | R 52/53: Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben. |
| RK060 | R 68/20: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen. |
| RK061 | R 68/21: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. |
| RK062 | R 68/22: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken. |
| RK063 | R 68/20/21: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. |
| RK064 | R 68/20/22: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. |
| RK065 | R 68/21/22: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. |
| RK066 | R 68/20/21/22: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. |
| RX001 | R 1 : In trockenem Zustand explosionsgefährlich |
| RX002 | R 2 : Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlch |
| RX003 | R 3 : Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich |
| RX004 | R 4 : Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen |
| RX005 | R 5 : Beim Erwärmen explosionsfähig |
| RX006 | R 6 : Mit und ohne Luft explosionsfähig |
| RX007 | R 7 : Kann Brand verursachen |
| RX008 | R 8 : Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen |
| RX009 | R 9 : Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen |
| RX010 | R 10 : Entzündlich |
| RX011 | R 11 : Leichtentzündlich |
| RX012 | R 12 : Hochentzündlich |
| RX013 | R 13 : Hochentzündliches Flüssiggas |
| RX014 | R 14 : Reagiert heftig mit Wasser |
| RX015 | R 15 : Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase |
| RX016 | R 16 : Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen |
| RX017 | R 17 : Selbstentzündlich an der Luft |
| RX018 | R 18 : Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündllicher Dampf-Luft-gemische möglich |
| RX019 | R 19 : Kann explosionsfähige Peroxide bilden |
| RX020 | R 20 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen |
| RX021 | R 21 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut |
| RX022 | R 22 : Gesundheitsschädlich beim Verschlucken |
| RX023 | R 23 : Giftig beim Einatmen |
| RX024 | R 24 : Giftig bei Berührung mit der Haut |
| RX025 | R 25 : Giftig beim Verschlucken |
| RX026 | R 26 : Sehr giftig beim Einatmen |
| RX027 | R 27 : Sehr giftig bei Berührung mit der Haut |
| RX028 | R 28 : Sehr giftig beim Verschlucken |
| RX029 | R 29 : Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase |
| RX030 | R 30 : Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden |
| RX031 | R 31 : Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase |
| RX032 | R 32 : Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase |
| RX033 | R 33 : Gefahr kumulativer Wirkungen |
| RX034 | R 34 : Verursacht Verätzungen |
| RX035 | R 35 : Verursacht schwere Verätzungen |
| RX036 | R 36 : Reizt die Augen |
| RX037 | R 37 : Reizt die Atmungsorgane |
| RX038 | R 38 : Reizt die Haut |
| RX039 | R 39 : Ernste Gefahr irreversiblen Schadens |
| RX040 | R 40 : Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. |
| RX041 | R 41 : Gefahr ernster Augenschäden |
| RX042 | R 42 : Sensibilisierung durch Einatmen möglich |
| RX043 | R 43 : Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich |
| RX044 | R 44 : Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss |
| RX045 | R 45 : Kann Krebs erzeugen |
| RX046 | R 46 : Kann vererbbare Schäden verursachen |
| RX047 | R 47 : Kann Missbildungen verursachen |
| RX048 | R 48 : Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition |
| RX049 | R 49 : Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. |
| RX050 | R 50 : Sehr giftig für Wasserorganismen |
| RX051 | R 51 : Giftig für Wasserorganismen |
| RX052 | R 52 : Schädlich für Wasserorganismen |
| RX053 | R 53 : Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben |
| RX054 | R 54 : Giftig für Pflanzen |
| RX055 | R 55 : Giftig für Tiere |
| RX056 | R 56 : Giftig für Bodenorganismen |
| RX057 | R 57 : Giftig für Bienen |
| RX058 | R 58 : Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben |
| RX059 | R 59 : Gefährlich für die Ozonschicht |
| RX060 | R 60 : Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. |
| RX061 | R 61 : Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
| RX062 | R 62 : Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. |
| RX063 | R 63 : Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. |
| RX064 | R 64 : Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
| RX065 | R 65 : Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. |
| RX066 | R 66 : Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. |
| RX067 | R 67: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit hervorrufen. |
| RX068 | R 68: Irreversibler Schaden möglich. |
| RX100 | R 100: Enthält ... (Name des sensiblisierenden Stoffes vom Hersteller anzugeben). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| RZ001 | Zu R 40, 48: Die R-Sätze 40, 48 können mit folgender Fußnote im Kennzeichungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung." |
| RZ002 | Zu R 40, 62: Die R-Sätze 40 und 62 können mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung." |
| RZ003 | Zu R 40, 63: Die R-Sätze 40 und 63 können mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung." |
| RZ004 | Zu R 40, 62, 63: Die R-Sätze 40, 62 und 63 können mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung." |
| RZ005 | Zu R 40, 48, 62 und 63: Die R-Sätze 40, 48, 62 und 63 können mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung." |
| RZ040 | Zu R 40: Der R-Satz 40 kann mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung." |
| RZ048 | Zu R 48: Der R-Satz 48 kann mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung." |
| RZ062 | Zu R 62: Der R-Satz 62 kann mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung." |
| RZ063 | Zu R 63: Der R-Satz 63 kann mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung." |
| SA110 | Schutzbrille nach DIN 58 210 und DIN 58 211 Teil 3 und 4 beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel tragen. |
| SA1101 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| SA111 | Schutzbrille nach DIN 58 210 und DIN 58 211 Teil 3 und 4 tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen. |
| SA1111 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnnten Mittel in geschlossenen Räumen. |
| SA112 | Schutzbrille nach DIN 58 210 und DIN 58 211 Teil 3 und 4 tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. |
| SA1121 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnnten Mittel in Raumkulturen. |
| SA120 | Schutzbrille nach DIN 58 210 und DIN 58 211 Teil 3 und 4 tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SA1201 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SA121 | Schutzbrille nach DIN 58 210 und DIN 58 211 Teil 3 und 4 tragen bei Ausbringen/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SA1211 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SA122 | Schutzbrille nach DIN 58 210 und DIN 58 211 Teil 3 und 4 tragen bei Ausbringen/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SA1221 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SB001 | Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. |
| SB002 | Bei der Handhabung des unverdünnten und des anwendungsfertigen Mittels Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen. |
| SB003 | Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen. |
| SB004 | Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel Gummischürze tragen. |
| SB005 | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten. |
| SB006 | Der Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ist für schwangere und stillende Frauen sowie für Jugendliche untersagt. |
| SB007 | Der Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ist für allergische Personen nicht geeignet. |
| SB010 | Für Kinder unzugänglich aufbewahren. |
| SB011 | Kinder fernhalten. |
| SB012 | Mikroorganismen können ein Potential zur Auslösung von Sensibilisierungsreaktionen haben. |
| SB020 | Nach der Arbeit Hände waschen. |
| SB100 | Sonstige gesundheitsbezogene Sicherheitsratschläge: keine. |
| SB110 | Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. |
| SB111 | Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten. |
| SB120 | Die in der Gebrauchsanleitung des Zusatzstoffes genannten Hinweise und Auflagen zum Anwenderschutz sind einzuhalten. |
| SB121 | Die in den Gebrauchsanleitungen der Mischungspartner genannten Kennzeichnungsauflagen und Anwendungsbestimmungen zum Anwenderschutz sind zu berücksichtigen. |
| SB123 | Beim Hantieren mit vollen und entleerten Behältern, beim Beschicken, Entleeren und Reinigen der Applikationsgeräte lösemittelbeständige Schürze über der Schutzkleidung sowie lösemittelbeständige Schutzhandschuhe und Gummistiefel tragen. |
| SB165 | Der Genuss von Alkohol vor, während und nach dem Arbeiten mit dem Pflanzenschutzmittel muss unterbleiben. |
| SB166 | Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen. |
| SB179 | Keine Geräte verwenden, die durch Rührwerk oder ähnlichem zur Zerkleinerung der Granulatkörner oder verstärkter Abriebbildung führen. |
| SB180 | Das Verlesen der Kartoffeln darf nicht in unmittelbarer Nähe des Beizgerätes erfolgen. |
| SB181 | Das Öffnen des wasserlöslichen Innenbeutels ist zu vermeiden. |
| SB190 | Während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen ist ein Abstand von mindestens 100 Metern zu Siedlungsflächen einzuhalten. |
| SB1901 | Bei der Anwendung des Mittels muss zwischen der behandelten Fläche und Siedlungsflächen ein Abstand von mindestens 25 m eingehalten werden. |
| SB1902 | Bei der Anwendung des Mittels muss zwischen der behandelten Fläche und Siedlungsflächen ein Abstand von mindestens 35 m eingehalten werden. |
| SB1903 | Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. |
| SB1904 | Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. |
| SB1905 | Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden. |
| SB191 | Das Mittel kann bei Feuchtigkeit azide Reizung von Augen und Haut hervorrufen. Bei Kontakt sofort mit viel Wasser aus- bzw. abwaschen. |
| SB192 | Die bei der Umsetzung des Mittels im Boden entstehenden Gase reizen Augen, Haut und Schleimhäute. |
| SB193 | Das Pflanzenschutzmittel kann bei Kontakt mit der Haut (insbesondere des Gesichtes) ein Brennen oder ein Kribbeln hervorrufen, ohne dass äußerlich Reizerscheinungen sichtbar werden. Das Auftreten dieser Stoffwirkungen muss als Warnhinweis angesehen werden, eine weitere Exposition ist unbedingt zu vermeiden. Klingen die Symptome nicht ab oder treten weitere auf, muss ein Arzt aufgesucht werden. |
| SB194 | Das Präparat kann allergische Nebenwirkungen hervorrufen, die sich in Form von Augenrötung, Hautrötung oder -ausschlag und Atembeschwerden bemerkbar machen können. Personen mit allergischen Reaktionen sollten jede weitere Exposition vermeiden. |
| SB195 | Für die Ausbringung des Präparates müssen geeignete Geräte bzw. Hilfsmittel verwendet werden. Ein Kontakt mit der Haut ist zu vermeiden. |
| SB196 | Das Ausbringen von Hand, auch mit Schutzhandschuhen, ist unzulässig. |
| SB197 | Jeden Kontakt mit dem Spritznebel vermeiden. Kontakt mit kontaminierter Kleidung und der bloßen Haut vermeiden. Arbeitskleidung täglich nach Gebrauch waschen. Kontakt mit kontaminierten Teilen des Spritzgerätes vermeiden und Spritzgeräte nach der Ausbringung täglich auch rein äußerlich reinigen. Kontakt zwischen dem frisch behandeltem Kulturbestand und der bloßen Haut vermeiden. Sollten Sensiblisierungsreaktionen auftreten, ist jede weitere Exposition zu vermeiden. |
| SB198 | Bei Ausbringung des Mittels mit schleppergekoppeltem Gerät nur Fahrzeuge mit geschlossener Kabine mit einem Filterabscheider einsetzen. Die maximale Arbeitsleistung pro Tag und Anwender darf 4 Stunden nicht überschreiten. Um eine Kontamination der Kabine zu vermeiden, hat das Besteigen der Kabine ohne die persönliche Schutzausrüstung, die beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel erforderlich ist, zu erfolgen. |
| SB199 | Wenn das Produkt mittels an den Traktor angebauten, gezogenen oder selbstfahrenden Anwendungsgeräten ausgebracht wird, dann sind nur Fahrzeuge, die mit geschlossenen Überdruckkabinen (z. B. Kabinenkategorie 3, wenn keine Atemschutzgeräte oder partikelfiltrierenden Masken benötigt werden oder Kabinenkategorie 4, wenn gasdichter Atemschutz erforderlich ist (gemäß EN 15695-1 und -2)) ausgestattet sind, geeignet, um die persönliche Schutzausrüstung bei der Ausbringung zu ersetzen. Während aller anderen Tätigkeiten außerhalb der Kabine ist die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Um die Kontamination des Kabineninnenraumes zu vermeiden, ist es nicht erlaubt, die Kabine mit kontaminierter persönlicher Schutzausrüstung zu betreten (diese sollte in einer entsprechenden Vorrichtung aufbewahrt werden). Kontaminierte Handschuhe sollten vor dem Ausziehen abgewaschen werden, beziehungsweise sollten die Hände vor Wiederbetreten der Kabine mit klarem Wasser gereinigt werden. |
| SE110 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| SE111 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen. |
| SE112 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. |
| SE113 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen. |
| SE114 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| SE115 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| SE116 | Dicht abschließende Brille tragen beim Umgang mit der Aktivatorlösung. |
| SE120 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SE1201 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SE121 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SE122 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SE123 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| SE124 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| SE125 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| SE126 | Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SE127 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Reinigung der zur Ausbringung des Pflanzenschutzmittels verwendeten Geräte. |
| SF-275-10GE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF121 | Bei der Zündung des Mittels Rauch nicht einatmen. Anschließend Gewächshaus sofort verlassen. |
| SF124 | Nach Anwendung des Räuchermittels längeren Aufenthalt in den behandelten Räumen vermeiden. |
| SF128 | Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Atemschutz betreten. Ein kurzfristiger Aufenthalt ohne Atemschutz ist nach einer Lüftungszeit von 6 Std. möglich. Nach insgesamt 12 Std. gründlicher Lüftung sind die behandelten Räume zur bestimmungsgemäßen Nutzung frei. |
| SF131 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Befüllen der Sämaschine und Säen des behandelten Saatgutes. |
| SF135 | Gewächshäuser, in denen das Mittel ausgebracht wurde, dürfen ohne persönliche Schutzausrüstung erst nach dem Antrocknen des Spritzbelages betreten werden. |
| SF136 | Wunden oder Hautabschürfungen vor dem Spritzen mit fettarmer Hautsalbe abdecken. |
| SF137 | Treten beim Arbeiten auf behandelten Flächen Reizungen der Atmungsorgane auf Atemschutzgerät tragen. |
| SF138 | Ein Begehen behandelter Lager ohne Körper- und Atemschutz ist erst 24 Std. nach Abschluss der Behandlung erlaubt. |
| SF139 | Der Nebel ist von außen in die geschlossenen Räume zu blasen. |
| SF140 | Nur stationäre Kaltverneblungsanlagen verwenden. |
| SF141 | Nach Anschalten der Kaltverneblungsanlage bzw. nach Beginn der Applikationsphase ist der Lagerraum umgehend (spätestens innerhalb von 5 Minuten) zu verlassen. |
| SF142 | Eine Betretung des Lagerraums während der Applikation darf nur in Ausnahmefällen und nur mit der für den Anwender vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung für max. 30 Minuten erfolgen. |
| SF143 | Das Betreten der behandelten Bereiche ist bis 24 Stunden nach der Behandlung nicht gestattet. |
| SF146 | Das Betreten kontaminierter oder möglicherweise kontaminierter angrenzender Räume/Örtlichkeiten mit unbekannter Gefahrstoffkonzentration ist nur mit der persönlichen Schutzausrüstung und für die Dauer möglich, die für die Herstellung/Handhabung des Mittels vorgegeben ist. |
| SF147 | Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Atemschutz betreten. Vor der bestimmungsgemäßen Nutzung der Räume gründlich lüften. |
| SF1471 | Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Atemschutz betreten. Nach der Einwirkungszeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen diese gründlich lüften. |
| SF1472 | Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Körper- und Atemschutz betreten. Nach der Einwirkungszeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen diese gründlich lüften. |
| SF148 | Gewächshäuser bis zwei Tage nach der Behandlung nicht ohne Atemschutz betreten. |
| SF149 | Gewächshäuser/geschlossene Räume sind vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. |
| SF150 | Das Betreten des Lagers darf erst nach Freigabe durch den Begasungsleiter erfolgen. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-Luftgrenzwerte) einzuhalten. |
| SF151 | Beim Wiederbetreten des behandelten Lagers ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte) eingehalten werden. |
| SF152 | Während der Einwirkzeit ist das Betreten behandelter Räume nur Anwendern des Mittels gestattet. |
| SF153 | Nach der Einwirkzeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den behandelten Räumen sind diese gründlich zu lüften. |
| SF154 | Der Aufenthalt in behandelten Räumen während der Einwirkungszeit darf 30 min/Tag nicht überschreiten. |
| SF155 | Schutzhandschuhe und Arbeitskleidung tragen beim Reinigen von kontaminierten Oberflächen. |
| SF156 | Gesichtsschutz tragen beim Reinigen von kontaminierten Oberflächen. |
| SF158 | Bei der Anwendung des Mittels ist in Abhängigkeit von der Aufwandmenge für eine ausreichende Belüftung zu sorgen. Pro Kilogramm an einem Arbeitstag eingesetzten Mittels ist eine Belüftungsleistung von 17 m³/h erforderlich, um aus dem Wachs verdunstendes 8-Hydroxychinolin auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß zu verdünnen. |
| SF159 | Während und nach der Anwendung ist für eine gute Belüftung der Räume zu sorgen. |
| SF160 | Vorgeschriebene Lüftungszeit 24 Stunden. |
| SF161 | Nachfolgearbeiten (>= 8 Std./Tag) in freigemessenen Räumen dürfen nur bei Gaskonzentrationen <= 1 ppm durchgeführt werden. |
| SF162 | Während der Behandlung ist ein Bereich von mindestens 10 m um behandelte Gebäude für ungeschützte Personen (z. B. Fußgänger) zu sperren. |
| SF163 | Kontakt mit behandelten Pflanzen vermeiden. |
| SF163-1 | Kontakt mit behandelten Stämmen vermeiden. |
| SF164 | Bei offener Ausbringung (ohne Köderstation) in Forsten sind Warnhinweise an geeigneter Stelle anzubringen. Die Hinweise müssen mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten: erste Maßnahmen, die im Falle einer Vergiftung ergriffen werden müssen, die Produkt- und Wirkstoffnamen inklusive der Konzentration sowie die Rufnummer eines Giftinformationszentrums und das Gegengift. |
| SF165 | Eine Betretung behandelter Räume ohne Atemschutz ist erst 24 Stunden nach Abschluss der Behandlung erlaubt. |
| SF166 | Umluftunabhängigen Atemschutz tragen bei der Entfernung der gasdichten Plane in Flachlagern. |
| SF168 | Die Anwendung mit Pirimiphos-methyl durch den selben Anwender darf nur in einem Abstand von mindestens einem Monat erfolgen. Unbeteiligte Dritte müssen während der Anwendung einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m zu den behandelten Gebäuden einhalten. |
| SF169 | Während der Behandlungsmaßnahmen sind die Räume/Lager mit einem Warnhinweis zu kennzeichnen. |
| SF169-1 | Die behandelten Räume/Objekte und der Gefahrenbereich sind mit Warnhinweisen zu kennzeichnen. |
| SF170 | Gewächshäuser sind nach der Anwendung des Mittels gut zu belüften. |
| SF170-1 | Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften. |
| SF176 | Raumkulturen (z.B. Reb-, Obst- und Hopfenanlagen) frühestens 24 Std. nach der Behandlung betreten oder geeignete Vorsichtsmaßnahmen (Atemschutz) treffen; Gewächshäuser vorher lüften. |
| SF177 | Beim Umgang mit frisch behandelten Pflanzen Schutzhandschuhe tragen. |
| SF177-1 | Beim Umgang mit frisch behandeltem Erntegut Schutzhandschuhe tragen. |
| SF178 | Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF178-1 | Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF179 | Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF179-1 | Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF181 | Während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen darf die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten werden. |
| SF1811 | Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird. |
| SF1812 | Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird. |
| SF1813 | Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen die behandelte und die unbehandelte Waldfläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten werden. |
| SF1814 | Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen die behandelte und die unbehandelte Waldfläche und zusätzlich ein Bereich von 10 Metern Abstand zum Waldrand von unbeteiligten Dritten nicht betreten werden. |
| SF1815 | Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) zum Anwender und zu unbeteiligten Dritten der Mindestabstand für Raumkulturanwendungen von 5 m eingehalten wird. |
| SF1816 | Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird. |
| SF182 | Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF182-1 | Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
| SF183 | Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Universal-Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF183-1 | Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF1831 | Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Universal-Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF1831-1 | Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF1831-2 | Beim Umgang mit behandeltem Obst im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF1831-3 | Beim Umgang mit behandeltem Obst im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Arbeitskleidung zu tragen. |
| SF1831-4 | Beim Umgang mit behandeltem Gemüse im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF184 | Beim Umgang mit behandelter Erde und bei nachfolgenden Pflanzarbeiten Schutzhandschuhe tragen. |
| SF185 | Innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Granulats darf die behandelte Erde (Pflanzsubstrat) nicht mit ungeschützten Händen bearbeitet werden. |
| SF186 | Bei Kontrollen im Nachgang der Behandlung zum Entfernen toter Tiere von der Fläche Schutzhandschuhe tragen. |
| SF187 | Beim Umgang mit behandeltem Saatgut Schutzhandschuhe tragen. |
| SF188 | Beim Arbeiten und Betreten frisch behandelter Flächen Gummistiefel tragen. |
| SF189 | Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF1891 | Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF1891-1 | Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF1892 | Das Wiederbetreten der mit Luftfahrzeugen behandelten Flächen/Kulturen durch Arbeiter ist am Tag der Ausbringung des Mittels nur erlaubt, wenn ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) getragen werden. Nachfolgearbeiten in den behandelten Flächen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 48 Stunden sind dabei ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF190 | Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen. |
| SF191 | Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF1911 | Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF1911-1 | Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF192 | Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 48 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. |
| SF193 | Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF1931 | Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF1931-1 | Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF194 | Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von einer Woche sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF194-1 | Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von einer Woche sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF195 | Nach Anwendungen mit Luftfahrzeugen sind beim Wiederbetreten der behandelten Kulturen 48 Stunden lang ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF195-1 | Nach Anwendungen mit Luftfahrzeugen sind beim Wiederbetreten der behandelten Kulturen 48 Stunden lang ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF1951 | Nach Anwendungen des Mittels mit Luftfahrzeugen sind beim Wiederbetreten der behandelten Kulturen 12 Stunden lang ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF1951-1 | Nach Anwendungen des Mittels mit Luftfahrzeugen sind beim Wiederbetreten der behandelten Kulturen 12 Stunden lang ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF196 | Während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen darf die behandelte Fläche und ein zusätzlicher 100 Meter breiter, nicht behandelter Streifen ringsherum von unbeteiligten Dritten nicht betreten werden. |
| SF1961 | Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche und ein zusätzlicher 20 Meter breiter, nicht behandelter Streifen ringsherum von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird. |
| SF1962 | Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche und ein zusätzlicher 5 Meter breiter, nicht behandelter Streifen ringsherum von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird. |
| SF1963 | Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche und ein zusätzlicher 25 Meter breiter, nicht behandelter Streifen ringsherum von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird. |
| SF197 | Das Wiederbetreten von öffentlich zugänglichem, mittels Luftfahrzeugen behandeltem Gelände ist für unbeteiligte Dritte 48 Stunden lang nicht gestattet. |
| SF1971 | Das Wiederbetreten von öffentlich zugänglichem, mittels Luftfahrzeugen behandeltem Gelände ist für unbeteiligte Dritte innerhalb von 12 Stunden nach der Ausbringung des Mittels nicht gestattet. |
| SF198 | Anwender dürfen pro Arbeitstag nicht mit mehr als insgesamt maximal 2,3 kg Chlorpropham umgehen. |
| SF199 | Anwender dürfen pro Arbeitstag nicht mit mehr als insgesamt maximal 2,7 kg Chlorpropham umgehen. |
| SF200 | Anwender dürfen pro Arbeitstag nicht mit mehr als insgesamt maximal 2 L Actellic 50 umgehen. |
| SF201 | Die Reinigung der zur Ausbringung des Mittels verwendeten Geräte darf nicht am Tag der Anwendung des Mittels erfolgen. |
| SF202 | Das Mittel darf nur mit einer automatischen Spritzvorrichtung (mit Spritzschutz) auf dem Fördergutstrom angewendet werden; handgetragene Applikationstechnik darf nicht zur Ausbringung des Mittels verwendet werden. |
| SF203 | Das Mittel darf nur in automatischen Tauchanlagen angewendet werden. |
| SF204 | Das Mittel darf nur in automatischen Streichanlagen angewendet werden. |
| SF205 | Es ist sicherzustellen, dass die Pflanzen nach der Anwendung mit Wasser abgespült werden. |
| SF210 | Das Produkt darf nur für Phalaenopsis, Schlumbergera, Sempervivum und Kalanchoe, die im Gewächshaus in Töpfen oder Container kultiviert werden, verwendet werden. |
| SF211 | Kontakt mit Phalaenopsis, Sempervivum, Kalanchoe und kontaminierten Oberflächen innerhalb 60 Tagen nach einer Behandlung vermeiden. |
| SF212 | Kontakt mit Schlumbergera und kontaminierten Oberflächen innerhalb 30 Tagen nach einer Behandlung vermeiden. |
| SF213 | Halbmaske mit Kombinationsfilter AX-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit behandelten Pflanzen im Zuge der Lagerhaltung sowie bei Ein- und Auslagerung. |
| SF214 | Die handgeführte Ausbringung des Spritzmittels auf Polter ist mit nach unten gerichteter Spritzdüse durchzuführen, eine Ausbringung über Kopf ist dabei nicht zulässig. |
| SF215 | Das Mischen und Einfüllen des Produktes in den Tank und die Ausbringung auf Polter darf nicht von derselben Person am selben Tag erfolgen. |
| SF216 | Eine einzelne Person darf pro Tag maximal 172 m³ Polter mit dem Produkt zu 0,2% (w/w) behandeln |
| SF217 | Eine einzelne Person darf pro Tag maximal 86 m³ Polter mit dem Produkt zu 0,4% (w/w) be-handeln. |
| SF218-1 | Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,2 % Behandlungsflüssigkeit darf der Anwender pro Arbeitstag maximal 1,2 l des Pflanzenschutzmittels handhaben und anwenden. Weitere zulässige Anwendungsmengen, die unter anderem die Schutzwirkung von geschlossenen Fahrerkabinen berücksichtigen, sind in der Fachmeldung "Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst" vom 08.05.2024 auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht. |
| SF218-2 | Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,4 % Behandlungsflüssigkeit darf der Anwender pro Arbeitstag maximal 1,3 l des Pflanzenschutzmittels handhaben und anwenden. Weitere zulässige Anwendungsmengen, die unter anderem die Schutzwirkung von geschlossenen Fahrerkabinen berücksichtigen, sind in der Fachmeldung "Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst" vom 08.05.2024 auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht. |
| SF229 | kann noch genutzt werden |
| SF230 | Es ist sicherzustellen, dass die letzte Behandlung des Roll-/Fertigrasens spätestens 4 Wochen vor dem Schälen erfolgt. |
| SF231 | Es ist sicherzustellen, dass vor dem Schälen des Roll-/Fertigrasens verbliebenes Schnittgut durch Einsatz von Bürsten entfernt wird. |
| SF232 | Es ist sicherzustellen, dass nach Behandlung des Rollrasens bis zum Schälen die Arbeitszeit der manuellen Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Flächen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. |
| SF233 | Es ist sicherzustellen, dass nach der letzten Behandlung des Roll-/Fertigrasens und vor dem Schälen dieser mehrfach intensiv gewässert wird (mindestens 2 x 10 L/qm Beregnung bzw. 30 L/qm natürlicher Niederschlag). |
| SF240 | Abtrift ist grundsätzlich zu vermeiden. |
| SF241 | Anwendung auf Spielplätzen und Schulhöfen nicht in Anwesenheit von Kindern; Abtrift auf Spielsand, Bänke, Spielgeräte und dergleichen vermeiden; Spritzbeläge müssen vor Wiederbenutzung der Flächen angetrocknet sein. |
| SF242 | Nutzung behandelter Rasenflächen erst nach Bewässerung und anschließendem Abtrocknen. |
| SF243 | Nutzung behandelter Rasenfläche als Spiel- und Liegewiese erst nach dem nächsten Schnitt. |
| SF244 | Anwendung auf Spielplätzen und Schulhöfen nicht in Anwesenheit von Kindern; Abtrift auf Spielsand, Bänke, Spielgeräte und dergleichen vermeiden. |
| SF245 | Behandelte Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten werden. |
| SF245-01 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. |
| SF245-02 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden. |
| SF246 | Nutzung behandelter Rasenflächen als Spiel- und Liegewiese erst nach Bewässerung und anschließendem Abtrocknen. |
| SF246-14ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF247 | Bis zum Abtrocknen des Spritzbelages sollte ein Kontakt mit den behandelten Pflanzen vermieden werden. |
| SF248 | Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die behandelten Flächen bis zum Antrocknen des Spritzbelages nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. |
| SF249 | Bis zum Abtrocknen des Wundverschlusses sollte ein Kontakt mit den behandelten Pflanzen vermieden werden. |
| SF250 | Behandelte Räume dürfen nach der Belüftung ohne Atemschutzausrüstung erst unterhalb einer Ethylenkonzentration von 1 ppm in der Raumluft betreten werden. |
| SF251 | Während der Behandlung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. |
| SF252 | Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren. |
| SF253 | Es ist sicherzustellen, dass der Verzehr von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern in einem Zeitraum von drei Wochen nach der Anwendung ausgeschlossen wird. |
| SF254 | Während der Anwendung ist sicherzustellen, dass sich außer dem Anwender keine weiteren Personen in einem Abstand von mindestens 3 m von der behandelten Fläche oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. |
| SF255 | Die behandelten Flächen sind für 48 h mit geeigneten Maßnahmen abzusperren. |
| SF256 | Während der Anwendung ist sicherzustellen, dass sich außer dem Anwender keine weiteren Personen im Gewächshaus aufhalten. |
| SF257 | Das behandelte Gewächshaus ist für 48 h mit geeigneten Maßnahmen für die Öffentlichkeit zu sperren. |
| SF258 | Es ist sicherzustellen, dass sich am Anwendungstag keine unbeteiligten Personen auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. |
| SF258-1 | Es ist sicherzustellen, dass sich während der Anwendung, bis zur nächsten Bewässerung und anschließendem Abtrocknen keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. |
| SF259 | Es ist sicherzustellen, dass sich während der Anwendung, bis zur nächsten Bewässerung und anschließendem Abtrocknen keine unbeteiligten Personen auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. |
| SF260 | Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages keine unbeteiligten Personen das Gewächshaus betreten und unbeteiligte Personen das Gewächshaus erst betreten, wenn dieses gelüftet wurde. |
| SF261 | Es ist sicherzustellen, dass keine unbeteiligten Personen das Gewächshaus am Anwendungstag betreten und unbeteiligte Personen das Gewächshaus erst betreten, wenn dieses gelüftet wurde. |
| SF261-1 | Es ist sicherzustellen, dass Räume mit geschlossenen Kultivierungsanlagen während der Applikation nicht durch unbeteiligte Personen betreten werden können. Unbeteiligte Personen dürfen diese Räume erst betreten, wenn diese gelüftet worden sind. |
| SF262 | Das Betreten der behandelten Flächen ist für unbeteiligte Dritte während der Anwendung und am Anwendungstag nicht gestattet. |
| SF263 | Während der Behandlung und bis zum Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelags ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben und in den zu behandelnden Kulturen aufhalten. |
| SF264 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF264-1 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung im Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF264-2 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF264-3 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF264-4 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF264-5 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF264-6 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung auf Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF264-7 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF264-8 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF264-9 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung auf Wiesen und Weiden lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF265 | Die behandelten Flächen sind für 8 h mit geeigneten Maßnahmen abzusperren. |
| SF266 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF266-1 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung im Weinbau lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF266-2 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Obstbaumkulturen und Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF266-3 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF266-4 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF266-5 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF266-6 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung auf Rasen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF266-7 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF266-8 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF266-9 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung auf Wiesen und Weiden lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF267 | Vor dem Wiederbetreten sind die behandelten Bereiche gründlich zu lüften. Hierzu sind alle Kühlerlüfter mit Höchstleistung für mindestens 15 Minuten zu betreiben. |
| SF267-1 | Vor dem Wiederbetreten sind die behandelten Bereiche gründlich zu lüften. Hierzu sind alle Kühlerlüfter mit Höchstleistung für mindestens 30 Minuten zu betreiben. |
| SF268 | Dieses Produkt darf nur von im Umgang mit dem Produkt geschultem Personal benutzt werden. |
| SF269 | Ungeschützte Personen sind während des Behandlungszeitraums von den behandelten Bereichen fernzuhalten. |
| SF270 | Die nach Gebrauch des Mittels verbleibende Restlösung ist in geschlossenen Behältern zu sammeln und zur Entsorgung zu bringen. |
| SF271 | Kontakt mit behandelten Oberflächen/Geräten erst nach Abtrocknung des Belags. |
| SF272 | Für Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Fließbandsystems sind während der Lagergutbehandlung lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF273 | Beim Umgang mit behandeltem Getreide sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF274 | Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 7 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. |
| SF274-01 | Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 1 Tag nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. |
| SF274-1 | Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 1 Tag nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Dabei sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF274-11 | Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 11 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. |
| SF274-14 | Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 14 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. |
| SF274-2 | Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 2 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. |
| SF275-105ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 105 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-10AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-10BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-10GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-10OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-10WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-10ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-126ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 126 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-14 | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-140ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 140 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-14AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-14BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-14FO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-14GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-14HO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-14OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-14WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-14ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-1AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 1 Tag nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-1BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb eines Tages nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-1GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 1 Tag nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-1WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb eines Tages nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-1ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen am Tag nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-21AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-21BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-21FO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-21GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-21OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-21RA | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-21WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-21ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-28 | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-28AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-28BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-28FO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-28GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-28HO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-28NKL | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung auf Nichtkulturland lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-28OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-28RA | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-28WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-28WW | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Wiesen/Weiden lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-28ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-2AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-2BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-2GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-2OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-2RA | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-2WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-2ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-35AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-35BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-35FO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-35GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-35HO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-35OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-35RA | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-35WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-35ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-3AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-3OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-42AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-42BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-42GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-42NKL | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung auf Nichtkulturland lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-42OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-42WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-42ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-49ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-4AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-4HO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-4OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-4WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-50BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 50 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-50NL | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen bis 50 Tage nach der Anwendung in Nadelholz/Laubholz lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-56BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-56NL | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen bis 56 Tage nach der Anwendung in Nadelholz/Laubholz lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-56ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-63BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-63ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-7 | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-70ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 70 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-77FO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 77 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden |
| SF275-7AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-7BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-7GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-7HO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-7OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-7RA | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-7ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-91ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 91 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-98ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 98 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EEAC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EEBE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EEGE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EEHO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EEOS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EEWE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EEWW | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Wiesen/Weiden bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EEZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EV | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EVAC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EVFO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EVOS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-EVZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-NKL | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen nach der Anwendung auf Nichtkulturland lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-VE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-VEAC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-VEBE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-VEGE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-VEHO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-VEOS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-VEWE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-VEWW | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Wiesen/Weiden bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-VEZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275-ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF275VEGE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF276-10GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-10OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-10WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-10ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-14BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-14FO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-14GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-14OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-14WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-14ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-1OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von einem Tag nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-21AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-21BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-21GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-21HO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-21OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-21WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-21WW | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Wiesen/Weiden lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-21ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-28BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-28GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-28HO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-28OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-28RA | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-28WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-28ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-2AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-2OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-2ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-35GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-35HO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-35OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-35ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-3GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-3OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-3WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-3ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-42GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-42HO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-42OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-42WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-42ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-49OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-49ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-4OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-4WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-4ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-56ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-7AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-7BE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-7GE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-7OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-7WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-7ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-91ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 91 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-EE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-EEAC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-EEBE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-EEGE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-EEHO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-EEOS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-EEWE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-EEZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-EV | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden |
| SF276-EVGE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Gemüsekulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-EVZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-HUK | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung im Haus und Kleingarten langärmeliges Hemd, lange Hose, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-HZ | Es ist sicherzustellen, dass bei direktem Kontakt mit dem behandelten Holz vor der Weiterverarbeitung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-RA | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung auf Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-VEAC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-VEBE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-VEGE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-VEHO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-VEOS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-VEWE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-VEZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276-ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276EEOS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF276VEBE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF277-14OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-1OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von einem Tag nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-21AC | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-21ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-28HO | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Hopfen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-28ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-2BE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-2OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-35HO | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Hopfen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-7BE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-7OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-7WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-VEHO | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Hopfen bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF277-VEOS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF278-10OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-10WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-10ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-14 | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-14GE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-14OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-14WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-14ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-1GE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 1 Tag nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-1OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 1 Tag nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-1WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 1 Tag nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-21AC | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-21BE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-21GE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-21OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-21WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-21ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-28GE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-28HO | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Hopfen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-28OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-28WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-28ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-2BE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-2GE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-2OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-2RA | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Rasen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-2WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-2ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-35BE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-35GE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-35OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-35ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-3OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-3WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-42GE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-42OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-42ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-46WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 46 Tagen nach der Anwendung im Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-49BE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-49OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-4BE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-4GE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-4OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-4ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-50ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 50 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-56AC | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-56BE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-56OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-56WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-56ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-5OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 5 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-60OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 60 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-63OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-63WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-7GE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-7HO | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Hopfen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-7OS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-7WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-7ZB | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-VE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-VEAC | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-VEGE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-VEOS | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF278-VEWE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF279 | Beim manuellen Entfernen von Schosserrüben ist lange Arbeitskleidung zu tragen. |
| SF279-1 | Beim manuellen Entfernen von Schosserrüben sind T-Shirt und lange Arbeitshose zu tragen. |
| SF279-HO | Es ist sicherzustellen, dass bei Erntearbeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF28-1 | Beim manuellen Entfernen von Schosserrüben sind T-Shirt und lange Arbeitshose zu tragen. |
| SF280 | Es ist sicherzustellen, dass bei Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Kartoffeln nach der Anwendung und bis einschließlich Pflanzen der Knollen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF281 | Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF281-1 | Beim manuellen Entfernen von Schosserrüben sind T-Shirt und lange Arbeitshose zu tragen. |
| SF282 | Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben ein T-Shirt, eine lange Arbeitshose und festes Schuhwerk getragen werden. |
| SF283 | Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben ein T-Shirt, eine lange Arbeitshose und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF284 | Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
| SF285 | Es ist sicherzustellen, dass sich während der Anwendung des Mittels in Gewächshäusern bis zum Abschluss des Lüftungsvorganges keine unbeteiligten Personen in einem Abstand von mindestens 10 m um das behandelte Gewächshaus aufhalten. |
| SF286 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Schildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. |
| SF287 | Nachfolgearbeiten in den behandelten Kulturen mit intensivem Hautkontakt zu den behandelten Unkräutern oder ein manuelles Entfernen behandelter Unkräuter dürfen erst 14 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. |
| SF288 | Die Anwendung des Mittels darf nur in geschlossenen Lagern mit automatisierter Spritztechnik, Fernsteuerung und automatischem Transport des Lagerguts erfolgen. |
| SF289 | Es ist sicherzustellen, dass bei direktem Kontakt mit den behandelten Schnittblumen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden |
| SF300 | Es müssen Informationstafeln in unmittelbarer Nähe zum behandelten Holz aufgestellt werden, die unbeteiligte Personen vor Hautkontakt mit dem Netz warnen. |
| SF300-1 | Es müssen Informationstafeln in unmittelbarer Nähe zum behandelten Holz aufgestellt werden, die unbeteiligte Personen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln informieren. |
| SF301-1 | Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,2% Behandlungsflüssigkeit darf der Anwen-der pro Arbeitstag maximal 1,2 l des Pflanzenschutzmittels in den Varianten 3 und 4 l/m³ so-wie 1,3 l des Pflanzenschutzmittels in der Variante 5 l/m³ handhaben und anwenden. Weitere (höhere) zulässige Anwendungsmengen, die unter anderem die Schutzwirkung von geschlossenen Fahrerkabinen berücksichtigen, sind in der Fachmeldung "Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst" vom 08.05.2024 auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht. |
| SF301-2 | Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,4% Behandlungsflüssigkeit darf der Anwen-der pro Arbeitstag maximal 1,3 l des Pflanzenschutzmittels in den Varianten 3 und 4 l/m³ sowie 1,4 l des Pflanzenschutzmittels in der Variante 5 l/m³ handhaben und anwenden. Weitere (höhere) zulässige Anwendungsmengen, die unter anderem die Schutzwirkung von geschlossenen Fahrerkabinen berücksichtigen, sind in der Fachmeldung "Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst" vom 08.05.2024 auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht. |
| SF302 | Beim Umgang mit frisch behandelten Pflanzgut sind Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF430 | Das Betreten der begasten Kammer darf erst erfolgen, wenn durch Messungen sichergestellt ist, dass die Konzentration an Kohlendioxid unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes liegt. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-Luftgrenzwerte) einzuhalten. |
| SF431 | Es ist sicherzustellen, dass begaste Kammern mit einem Warnhinweis versehen werden, der darauf hinweist, dass die Kammern mit Kohlenstoffdioxid begast wurden und Erstickungsgefahr besteht. |
| SF432 | Es ist durch die Lage und Konstruktion des Abluftsystems sicherzustellen, dass eine Kohlenstoffdioxidkonzentration von 3000 ppm in angrenzenden Flächen, auf denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können, nicht überschritten wird. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Kontrollmessungen / Monitoring der Kohlenstoffdioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft zu bestätigen. |
| SF433 | Eine Kohlenstoffdioxidkonzentration von 3000 ppm in angrenzenden Flächen, auf denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können, darf nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Kontrollmessungen/Monitoring der Kohlenstoffdioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft zu bestätigen |
| SF434 | Es ist sicherzustellen, dass Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nicht betreten und nach der Einwirkungszeit gründlich gelüftet werden. Behandelte Räume dürfen nach der Belüftung erst betreten werden, wenn die Ethylenkonzentration in Raumluft unterhalb von 1 ppm liegt. |
| SF435 | Während der Einwirkzeit und des anschließenden Lüftens ist die Konzentration von Ethylen außerhalb des Lagerraums zu überwachen. Bei Überschreitung einer Konzentration von 1 ppm Ethylen in der Luft ist der Gefahrenbereich zu evakuieren und abzusperren. |
| SF448 | Gebäude oder Räume, in denen das Mittel angewendet werden soll, müssen verschließbar und für Unbefugte unzugänglich sein. |
| SF465 | Raum nach der Behandlung von Zimmerpflanzen verlassen und nach etwa 30 Minuten durch Öffnen der Fenster ca. 30 Minuten durchlüften. |
| SF499 | Die Originalverpackung darf nur im Freien geöffnet und nach Gebrauchsanweisung angewendet werden. Nach Entnahme des Mittels ist die Originalverpackung wieder ordnungsgemäß zu verschließen. |
| SF500 | Das Mittel ist stets trocken und nur in verschlossener Originalverpackung zu lagern und nur in abseits von Wohnungen gelegenen Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen und Haustieren bestimmt sind. |
| SF501 | Die Packung bzw. Unterverpackung (Beutel) darf nur im Freien geöffnet werden und muss unbedingt in einem Arbeitsgang vollständig verbraucht werden. |
| SF502 | Eine angebrochene Packung bzw. Unterverpackung (Beutel) darf auf keinen Fall wieder verschlossen und aufbewahrt werden. |
| SF503 | Das Mittel darf nur im freien Gelände angewendet werden, jedoch nicht unter Gebäuden und in deren Nähe, damit das Eindringen des entstehenden Gases in die Gebäude vermieden wird. |
| SF504 | Die Windrichtung ist zu beachten, um das Einatmen von Phosphorwasserstoff zu vermeiden. |
| SF505 | An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphorwasserstoff, ein für Menschen und auch Tiere sehr giftiges Gas, das entzündlich und wegen seines charakteristischen karbidähnlichen Geruches wahrnehmbar ist. |
| SF5051 | An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan (früher Phosphorwasserstoff), ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt. |
| SF5052 | An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan (früher Phosphorwasserstoff), ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt. |
| SF5053 | An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan, ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges und ätzendes Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt. |
| SF506 | Das Mittel nicht bei Regen, starkem Nebel oder stark durchfeuchteten Böden auslegen. |
| SF507 | Das Mittel darf niemals mit Wasser in Berührung kommen. |
| SF508 | Verbleibende Restmengen sind nach der Behandlung zum Schutz des Anwenders im Gangsystem unterzubringen. |
| SF509 | Größe des Gefahrenbereichs: Eine mit Phosphan- (früher Phosphorwasserstoff-) entwickelnden Mitteln durch Erdreichbegasung behandelte Freifläche stellt ein "zu begasendes Objekt" im Sinne der TRGS 512 (Begasungen) dar. Der Begasungsleiter ist zum Schutz unbeteiligter Dritter sowie von Nutz- und Haustieren für die Einrichtung eines Gefahrenbereichs gemäß Nummer 5.4.1 Abs. (3) der TRGS 512 zuständig. In Analogie zu den Regelungen der Gefahrstoffverordnung für die Begasung ortsbeweglicher Transporteinheiten darf die Begrenzung des Gefahrenbereichs einen Mindestabstand von 10 m zur behandelten Fläche nicht unterschreiten. |
| SF510 | Sofern ein Auslegegerät (Applikator) zur Ausbringung des Pflanzenschutzmittels zu verwenden ist, ist dieses unter Berücksichtigung von Nummer 9 Abs. (5) der TRGS 512 nach Gebrauch zu reinigen. Die Reinigung des Gerätes hat im Freien und vorzugsweise bei leichtem Wind (Beachtung der Windrichtung) unter sorgfältiger Vermeidung einer Exposition von Mensch und Tier mit Stäuben des Pflanzenschutzmittels und/oder Phosphan zu erfolgen. Die Reinigung des Applikators ist in einem ausreichend großen Gefäß mit entspanntem Wasser (mit Spülmittel) durchzuführen. Dabei müssen sämtliche Teile mindestens vier Stunden im Wasserbad verbleiben. Während dieser Zeit ist der Bereich zu verlassen. Anschließend ist das Gerät mit frischem Wasser gut abzuspülen, bis alle Teile sauber sind. Vor der erneuten Verwendung muss das Gerät technisch überprüft werden und in allen Teilen absolut trocken sein. |
| SF511 | Der Gefahrenbereich behandelter Flächen, der für unbeteiligte Dritte und/oder Nutz- und Haustiere zugänglich ist, muss vor Beginn der Behandlung und mindestens an den beiden darauf folgenden Tagen (Anmerkung *) a) durch eine geeignete Absperrung gesichert werden. Eine Ausführung beispielsweise mit rot-weißem Trassierband ist für diesen Zweck ausreichend. und b) durch eine Beschilderung gekennzeichnet werden: Symbol Totenkopf mit den Worten "Gefahr durch Erdreichbegasung. Sehr giftige Gase! Lebensgefahr! Betreten der Fläche verboten!" Das Mittel sowie Datum und Zeitpunkt der Behandlung müssen benannt werden. Die Anschrift des Verantwortlichen und eine Notfalltelefonnummer sind anzugeben. (Anmerkung *: Vom Hersteller sind produktspezifisch ggf. längere Zeitintervalle bis zum vollständigen Abschluss der PH3- (Phosphan-) Ausgasung in Abhängigkeit von Temperatur, Bodenfeuchte und -typ anzugeben.) |
| SF512 | Ein Abstand von mindestens 25 m zu benachbarten, nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist vorsorglich einzuhalten. Sofern durch organisatorische Maßnahmen (Beschilderung, Absperrung, schriftliche Vereinbarungen mit Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten, etc.) sichergestellt werden kann, dass sich auf den benachbarten Flächen keine Menschen oder Haus- und Nutztiere aufhalten, kann der einzuhaltende Abstand verringert werden. Die Vorgaben zur Festschreibung des Gefahrenbereichs (SF509) und zur Dauer der Begrenzungsmaßnahmen (SF511) bleiben davon unberührt. |
| SF513 | Die Bewohner und/oder Nutzer von Gebäuden oder Grundstücken, die an die behandelte Fläche direkt angrenzen bzw. sich innerhalb eines Abstands von bis zu 25 m davon befinden, sind in geeigneter Form unter Hinweis auf die Gefahren, die von dem Begasungsmittel ausgehen können, spätestens eine Woche vor Beginn der Begasungstätigkeit schriftlich zu informieren. Die Information umfasst mindestens die Bezeichnung des eingesetzten Begasungsmittels nebst Zulassungsnummer und Wirkstoffbezeichnung, Hinweise auf die mögliche Art der Aufnahme (durch Einatmung, inhalativ) sowie die eingeschränkte sensorische Wahrnehmbarkeit von Phosphan über Verunreinigungen (carbid- oder knoblauchartig, fauliger Fisch), die Aufforderung zum sofortigen Verlassen des Bereichs bei Geruchswahrnehmung (Geruch ist häufig erst oberhalb gesundheitlicher Grenzwerte wahrnehmbar), eine Beschreibung der Krankheitssymptome bei Vergiftungen nach inhalativer Aufnahme, Empfehlungen für Erste Hilfe bei Vergiftungssymptomen nach inhalativer Aufnahme und die Benennung von weiteren Informationsquellen (Hersteller des Mittels, Name des Anwenders, zuständige Giftnotrufzentrale). |
| SF513-1 | Die Bewohner und/oder Nutzer von Gebäuden oder Grundstücken, die an die behandelte Fläche direkt angrenzen bzw. sich innerhalb eines Abstands von bis zu 25 m davon befinden, sind in geeigneter Form unter Hinweis auf die Gefahren, die von dem Begasungsmittel ausgehen können, spätestens 3 Tage vor Beginn der Begasungstätigkeit schriftlich zu informieren. Die Information umfasst mindestens die Bezeichnung des eingesetzten Begasungsmittels nebst Zulassungsnummer und Wirkstoffbezeichnung, Hinweise auf die mögliche Art der Aufnahme (durch Einatmung, inhalativ) sowie die eingeschränkte sensorische Wahrnehmbarkeit von Phosphan über Verunreinigungen (carbid- oder knoblauchartig, fauliger Fisch), die Aufforderung zum sofortigen Verlassen des Bereichs bei Geruchswahrnehmung (Geruch ist häufig erst oberhalb gesundheitlicher Grenzwerte wahrnehmbar), eine Beschreibung der Krankheitssymptome bei Vergiftungen nach inhalativer Aufnahme, Empfehlungen für Erste Hilfe bei Vergiftungssymptomen nach inhalativer Aufnahme und die Benennung von weiteren Informationsquellen (Hersteller des Mittels, Name des Anwenders, zuständige Giftnotrufzentrale). |
| SF514 | Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft zu prüfen, ob außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Bestimmungsgrenze auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren. |
| SF514-1 | Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft sicherzustellen, dass außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs keine Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Nachweisgrenze (größer oder gleich 0.01 ppm) auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren. |
| SF515 | Über die Anwendung sind Aufzeichnungen gemäß "Guter fachlicher Praxis" zu führen. Dabei sind die Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Begasung (Festlegung des Gefahrenbereichs, Beschilderung, Absperrung, Räumung, Information von Anliegern, Messergebnisse und besondere Vorkommnisse) schriftlich, auch unter Beilage von Fotografien der behandelten Freifläche, zu dokumentieren. |
| SF516 | Die für die Überwachung zuständige Behörde vor Ort ist über jede beabsichtigte Begasung und die vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen (Zeitpunkt und Umfang der Maßnahme, Gefahrenbereich, Abstände, Beschilderung, Absperrung, Information von Anliegern) spätestens eine Woche vor Beginn schriftlich zu informieren, um ihr gemäß TRGS 512 (Begasungen) die Möglichkeit für "nähere Festlegungen" im konkreten Einzelfall zu geben. |
| SF517 | Anwendung nur durch Personen, die über einen Befähigungsschein für Begasungen mit Phosphan- (früher Phosphorwasserstoff-) entwickelnden Mitteln im Erdreich gemäß Anhang I, Nr. 4.3 der Gefahrstoffverordnung verfügen. |
| SF518 | Die für die Überwachung zuständige Behörde vor Ort ist bei Schadensfällen und Unfällen entsprechend TRGS 512 (Begasungen), Punkt 7.2 zu informieren. |
| SF519 | Die Aufbewahrung und Lagerung von Phosphan- (früher Phosphorwasserstoff-) entwickelnden Mitteln hat entsprechend TRGS 512 (Begasungen), Punkt 6 zu erfolgen. |
| SF520 | Die Räume/Lager nach dem Aktivieren des Generators sofort verlassen und verschließen. |
| SF520-1 | Die Räume/Lager nach dem Aktivieren des speziellen Gerätes sofort verlassen und verschließen. |
| SF521 | Nach der Behandlung/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen/Lagern diese gründlich lüften. |
| SF522 | Die Räume/Lager nach dem Start der Begasung sofort verlassen und verschließen. |
| SF523 | Die Begasung auf Schuten, Binnen- und Küstenmotorschiffen ist nur an der Anlegestelle durchzuführen, der gekennzeichnete Gefahrenbereich ist zu evakuieren. Bis zur Freigabe durch den Begasungsleiter darf das Schiff die Anlegestelle nicht verlassen und nur von sachkundigen ausreichend geschützten Personen betreten werden. |
| SF524 | Bei Anwendung in Räumen/Lagern nach dem Start der Begasung diese sofort verlassen und verschließen. Bei Anwendung unter gasdichten Planen das zu behandelnde Gut gasdicht abdecken und nach dem Start der Begasung den Gefahrenbereich sofort verlassen. |
| SF525 | Portionsweise verpackte Beutel bei der Anwendung nicht öffnen. |
| SF526 | Unter Deck dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer technischen Belüftung ausgestattet sind, deren Leistung mindestens zwei Luftwechsel pro Stunde betragen soll, bezogen auf den leeren Raum. In Deutschland sind gemäß GefStoffV in der jeweils geltenden Fassung, Anhang I Nr. 4.4.5 Abs. 1 die inter-national geltenden Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen zu beachten. In Deutsch-land muss die technische Belüftung geeignet sein um Begasungsmittel-Konzentrationen über dem Grenzwert gemäß GefStoffV (GefStoffV, Anhang I Nr. 4.4.4 Abs. 3 und TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) in der jeweils geltenden Fassung) zu verhindern. Für Phosphin (CAS Nr. 7803-51-2) liegt der Arbeitsplatzgrenzwert bei 0.14 mg/m³ bzw. 0.1 ppm. (Stand Mai 2016) |
| SF527 | Die Anwendung darf ausschließlich in Anlagen mit geschlossenem Spritzsystem und vollautomatischem Transport des behandelten Lagerguts erfolgen. |
| SF528 | Im Großlager dürfen nicht mehr als 240 t Getreide/Tag, im bäuerlichen Lager nicht mehr als 130 t Getreide/Tag behandelt werden. |
| SF529 | Der Generator für das Begasungsmittel darf nur als Teil eines geschlossenen Systems und außerhalb der behandelten Räume/Lager verwendet werden. Die Räume/Lager sind während der Behandlungsmaßnahmen geschlossen zu halten. |
| SF530 | Zum Schutz des Betriebspersonals muss zwischen zwei Behandlungsperioden bzw. Anbauzyklen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen, in dem keine Anwendung durchgeführt wird. |
| SF531 | Bei der Entsorgung verbliebener Köder und bei der Reinigung von Köderstationen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF532 | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektion innerhalb von 14 Tagen nach der Applikation lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen sind. |
| SF533 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 4 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden. |
| SF533-1 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 7 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden. |
| SF533-2 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 2 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden. |
| SF533-3 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 9 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden. |
| SF533-4 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 5 Tage nach der Anwendung wieder betreten werden. |
| SF533-5 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 3 Tage nach der Anwendung wieder betreten werden. |
| SF534 | Über die Anwendung sind Aufzeichnungen gemäß "Guter fachlicher Praxis" zu führen. Dabei sind Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Behandlung (Aufwandmenge, Größe der behandelten Fläche, Einrichtung der Sperrzone, Beschilderung, Einhaltung der Sicherheitszone) schriftlich, auch unter Beilage von Fotografien, zu dokumentieren. |
| SF535 | Die Anwendung darf nicht durchgeführt werden, wenn die Bodentemperatur in 10 cm Tiefe kleiner als 8 Grad Celsius bzw. größer als 30 Grad Celsius beträgt. Die Umgebungstemperatur darf während der Applikation 40 Grad Celsius nicht übersteigen. |
| SF536 | Gewächshäuser sind bei der Applikation des Mittels sowie beim Abdecken mit der Folie und beim Entfernen der Folie gut zu belüften. |
| SF537 | Gewächshäuser sind während der Einwirkungszeit geschlossen zu halten. Arbeiter dürfen die Gewächshäuser erst nach Ende der Einwirkungszeit wieder betreten. |
| SF538 | Grundsätzlich ist ein Sicherheitsabstand von 30 m von der Grenze des behandelten Gewächshauses bzw. Feldes zu Bereichen, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten, einzuhalten. Für die Dauer von 14 Tagen ab Beginn der Behandlung ist eine Sperrzone von 5 m um das Gewächshaus bzw. das Feld einzurichten, die mit Warnschildern zu kennzeichnen ist. |
| SF539 | Für Anwendungen bei Anzucht- und Topferde ist die zu behandelnde Erde zu befeuchten und auf einer festen Unterlage zu verteilen. Die Bodenschichtdicke sollte etwa 10 cm betragen. Für die Applikation ist ein Granulatstreuer zu verwenden. Anschließend ist das Granulat mit einer Bodenfräse einzuarbeiten. |
| SF540 | Vor dem Einsatz der Atemschutzgeräte ist gemäß TRGS 400 eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist die maximale Tragedauer der Atemschutzgeräte zu ermitteln, die dem Anwender zugemutet werden kann. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist dem Anwender gemäß TRGS 555 mitzuteilen. |
| SF541 | Es dürfen nur Flächen bis max. 0,22 ha behandelt werden. |
| SF541-1 | Es dürfen nur Einzelflächen bis 0,22 ha behandelt werden. Zwischen behandelten Flächen ist ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten. |
| SF542 | Zur Abdeckung des behandelten Bodens dürfen nur gasdichte Folien mit einer Transmissionsrate von kleiner 10 mg pro Quadratmeter und Stunde verwendet werden. |
| SF543 | Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat zur Freigabe von behandelten Flächen einschließlich des Gefahrenbereiches sicherzustellen, dass keine Konzentrationen des Begasungsmittels in der Luft oberhalb des im Rahmen der Wirkstoffprüfung festgelegten AOEL für Phosphorwasserstoff (0,03 ppm) auftreten. Die Messungen sind in Bodennähe durchzuführen und müssen die Bereiche umfassen, in denen die höchsten Konzentrationen des Begasungsmittels zu erwarten sind. |
| SF544 | Die behandelten Räume/Lager sind mindestens für 8 Stunden nach dem Start der Begasung geschlossen zu halten und hermetisch zu versiegeln |
| SF545 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen bis 30 Tage nach der letzten Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden können. |
| SF546 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen bis 2 Tage nach der letzten Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden können. |
| SF547 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden können. |
| SF547-EE | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. |
| SF548 | Es ist sicherzustellen (z. B. durch das Aufstellen von Warnhinweisen), dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. |
| SF549 | Bei der Anwendung in Blumentöpfen muss das Granulat vollständig mit Erde bedeckt werden, damit es unerreichbar für Kinder ist. |
| SF550 | Kinder dürfen mit behandelten Töpfen nicht in Kontakt kommen. |
| SF551 | Für die Anwendung in Blumentöpfen müssen Stäbchen tief genug in die Erde gesteckt werden, um vollständig bedeckt und unerreichbar für Kinder zu sein. |
| SF552 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. |
| SF553 | Grundsätzlich ist ein Sicherheitsabstand von 25 m von der Grenze des behandelten Gewächshauses bzw. Feldes zu Bereichen, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten, einzuhalten. Für die Dauer von 14 Tagen ab Beginn der Behandlung ist eine Sperrzone von 5 m um das Gewächshaus bzw. das Feld einzurichten, die mit Warnschildern zu kennzeichnen ist. |
| SF554 | Es dürfen nur Einzelflächen bis 1,1 ha behandelt werden. Zwischen behandelten Flächen ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. |
| SF555-1 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 1 Tag nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. |
| SF555-14 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 14 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. |
| SF555-2 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 2 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. |
| SF555-21 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 21 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. |
| SF555-5 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. |
| SF555-EE | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. |
| SF556 | Die Räume/Lager nach Zubereitung der Reaktionslösung sofort verlassen und verschließen. |
| SF557 | Es ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Überwachung der Phosphinkonzentration mit einer Nachweisgrenze von 0,01 ppm außerhalb der begasten Bereiche erfolgt und alle Messungen protokolliert werden. |
| SF558 | Es ist sicherzustellen, dass bei Überschreitung des Referenzwertes von 0,03 ppm in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, ein optischer und ein akustischer Alarm aktiviert wird. |
| SF559 | Es ist sicherzustellen, dass permanente stationäre Messungen in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten können, in Bodennähe durchgeführt werden. |
| SF560 | Nach der Behandlung/vor dem Aufenthalt von Personen in den Gewächshäusern sind diese für mindestens 1 Stunde gründlich lüften. |
| SF561 | Der Generator für das Begasungsmittel darf nur ferngesteuert von außerhalb des Gewächshauses eingeschaltet werden. |
| SF564 | Das Mittel darf nur mit in einer automatischen Vorrichtung auf das Substrat angewendet werden (z. B. Durchmischen, Gießen, Durchtränken). |
| SF565 | Bei Tätigkeiten innerhalb des Gefahrenbereichs (während Begasung und Belüftung) muss sichergestellt sein, dass die Konzentration an Sulfurylfluorid < 1 ppm ist. Andernfalls ist umluftunabhängiger Atemschutz zu tragen. |
| SF567 | Begasung und Belüftung der Transporteinheit sind am selben Ort durchzuführen. |
| SF568 | Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person gemäß TRGS 512 hat bis zur Freigabe der behandelten Fläche/Objekte regelmäßig durch Kontrollmessungen in der Umgebungsluft sicherzustellen, dass außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs keine Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Nachweisgrenze (> 1 ppm) auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren. |
| SF569 | Um ein zu begasendes Objekt ist ein Gefahrenbereich einzurichten und durch geeignete Absperrung zu sichern. Außerhalb des festgelegten Gefahrenbereiches darf das Begasungsmittel während der Einwirkzeit mit den bei Begasungen üblichen Gasmessmethoden (Prüfröhrchen, Messsysteme auf elektrochemischer Basis oder Photoionisationsdetektoren (PID)) nicht nachweisbar sein. Erforderlichenfalls ist der Gefahrenbereich entsprechend zu erweitern. |
| SF570 | Gewächshäuser/geschlossene Räume sind während der Applikation des Mittels gut zu belüften. |
| SF601 | Im Weinbau keine Laubarbeiten innerhalb einer Woche nach der Anwendung des Mittels durchführen. |
| SF602 | Im Weinbau bei Laubarbeiten innerhalb einer Woche nach Anwendung des Mittels jeglichen Hautkontakt vermeiden, d.h. auch Hände und Unterarme schützen. |
| SF603 | Im Weinbau bei Laubarbeiten innerhalb von zwei Tagen nach Anwendung des Mittels jeglichen Hautkontakt vermeiden, d.h.auch Hände und Unterarme schützen. |
| SF604 | Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z.B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels). |
| SF605 | Bei Ausbringung des Mittels durch Geräte mit Handspritzvorrichtung ist persönliche Schutzausrüstung (analog zur Ausbringung des Mittels) zu tragen. |
| SF606 | Es ist sicherzustellen, dass beim Absacken des Saatgutes und beim Reinigen der Beizgeräte Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden. |
| SF606-1 | Es ist sicherzustellen, dass beim Reinigen der Beizanlage Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden. |
| SF607 | Es ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden. |
| SF608 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Universal-Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF608-1 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF609 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe, Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen. |
| SF6091 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe, Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen. |
| SF6091-1 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe, Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen. |
| SF610 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe, Standardschutzanzug (Pflanzenschutz), dicht abschließende Schutzbrille und Halbmaske DIN 58646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen. |
| SF6101 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe, Standardschutzanzug (Pflanzenschutz), dicht abschließende Schutzbrille und Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen. |
| SF6102 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe, Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, dicht abschließende Schutzbrille und Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen. |
| SF6102-1 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, dicht abschließende Schutzbrille und Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen. |
| SF611 | Bei Beizanwendung des Mittels sind auch beim Umgang mit Spülflüssigkeit nach der Beizung Schutzbrille und Schutzhandschuhe zu tragen. |
| SF612 | Für die Kartoffelbeizung im Lagerhaus im Spritzverfahren dürfen nur Geräte mit geeigneter Abschirmung zur Vermeidung von Abdrift verwendet werden. |
| SF613 | Beim Absacken des gebeizten Saatgutes auf funktionierende Staubabsaugung achten. |
| SF614 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universalhandschuhe und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen. |
| SF6141 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universalschutzhandschuhe und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen. |
| SF6142 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen. |
| SF6142-1 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
| SF6143 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF615 | Für die Kartoffelbehandlung bei der Einlagerung im Spritzverfahren dürfen nur Geräte mit geeigneter Abschirmung zur Vermeidung von Abdrift verwendet werden. |
| SF615-1 | Bei der Einlagerung im Spritzverfahren dürfen nur Geräte mit geeigneter Abschirmung zur Vermeidung von Abdrift verwendet werden. |
| SF616 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen beim Absacken des Saatgutes. |
| SF6161 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Absacken des Saatgutes. |
| SF6161-1 | Beim Absacken des Saatgutes sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
| SF6162 | Beim Absacken des Saatgutes sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF617 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Chemikalienschutzanzug entsprechend den Anforderungen zum Typ 4 der DIN EN 14605 tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
| SF6171 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Chemikalienschutzanzug entsprechend den Anforderungen zum Typ 4 gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
| SF6171-1 | Beim Reinigen der Beizgeräte sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Chemikalienschutzanzug entsprechend den Anforderungen zum Typ 4 gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen. |
| SF618 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
| SF618-1 | Beim Reinigen der Beizgeräte sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
| SF618-2 | Beim Reinigen der Beizanlage sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
| SF6181 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Gummischürze tragen beim Reinigen der Beizanlage. |
| SF6181-1 | Beim Reinigen der Beizanlage sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Gummischürze zu tragen. |
| SF619 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen, sowie beim Laden (`Loading`) von gebeiztem Saatgut zusätzlich partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen. |
| SF619-1 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen, sowie beim Laden (`Loading`) von gebeiztem Saatgut ist zusätzlich eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder eine Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen. |
| SF620 | Anwender dürfen pro Arbeitstag (8 Stunden) mit nicht mehr als insgesamt maximal 500 kg Gaucho WS umgehen. |
| SF621 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen sowie beim Laden von gebeiztem Saatgut zusätzlich Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen. |
| SF621-1 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen sowie beim Laden von gebeiztem Saatgut zusätzlich eine Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder eine Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen. |
| SF622 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Absacken des gebeizten Saatgutes. |
| SF623 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
| SF624 | Beim Umgang mit dem behandelten Erzeugnis sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SF624-1 | Beim Umgang mit dem behandelten Erzeugnis sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
| SF625 | Einweg-Schutzanzug tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels sowie bei Kalibrierung und Reinigung der Beizgeräte. |
| SF626 | In Beizanlagen mit manuellen Absackeinrichtungen maximal 30 Tonnen Mais pro Tag beizen. |
| SF627 | In Beizanlagen mit automatischen Absackeinrichtungen maximal 90 Tonnen Mais pro Tag beizen. |
| SF628 | Vor jeder Einlagerung von Getreide muss das Lager gründlich gereinigt werden. |
| SF629 | Nach der Lagerung von behandeltem Getreide müssen Lagerräume und Transportvorrichtungen gereinigt werden, damit eventuell verbliebene Rückstände des Mittels in/auf Stäuben nicht auf andere Erntegüter übertragen werden. Dies ist besonders wichtig, falls die für das nächste Erntegut festgelegte Rückstandshöchstgrenze niedrig ist. |
| SF630 | Innerhalb von 48 Stunden nach der Behandlung darf das Getreide weder umgelagert noch belüftet werden. |
| SF631 | Die langfristige Lagerung von behandeltem Getreide darf nur in geschlossenen Gebäuden, Silos, Containern o. ä. erfolgen. |
| SF632 | Das Anmischen der Saatgutbeize bzw. Befüllen der Beizanlage und das Absacken des behandelten Saatgutes sind nicht von derselben Person an einem Tag durchzuführen. |
| SF633 | Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Chemikalienschutzanzug tragen bei der Reinigung der Beizgeräte. |
| SF633-1 | Bei der Reinigung der Beizgeräte sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Chemikalienschutzanzug zu tragen. |
| SF634 | Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug tragen bei der Reinigung der Beizgeräte. |
| SF634-1 | Bei der Reinigung der Beizgeräte sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug zu tragen. |
| SF635 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
| SF635-1 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Reinigen der Beizanlage. |
| SF636 | Gesichtsschutz tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
| SF636-1 | Gesichtsschutz tragen beim Reinigen der Beizanlage. |
| SF637 | Das Befüllen und Reinigen der Anlage dürfen an einem Arbeitstag nicht von derselben Person durchgeführt werden. |
| SF638 | Die Arbeitszeit in der Beizanlage ist auf 6 Stunden pro Tag zu begrenzen. |
| SF639 | Beim Reinigen der Beizgeräte sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF640 | Beim Reinigen der Beizgeräte sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk zu tragen. |
| SF641 | Beim Reinigen der Beizanlage sind festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
| SF642 | Beim Absacken des gebeizten Saatgutes auf funktionierende Staubabsaugung achten oder eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen. |
| SF643 | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu behandelten Oberflächen (z. B. bei Reinigungstätigkeiten) Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug getragen werden. |
| SF643 | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu behandelten Oberflächen (z. B. bei Reinigungstätigkeiten) Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug getragen werden. |
| SF644 | Keine manuelle Ernte. |
| SF644-21 | Es ist sicherzustellen, dass innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung keine manuelle Ernte erfolgt. |
| SF644-35 | Es ist sicherzustellen, dass innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung keine manuelle Ernte erfolgt. |
| SF700-05 | Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung mittels Luftfahrzeugen zu angrenzenden Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 des Pflanzenschutzgesetzes), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten und zu unbeteiligten Dritten, die z.B. benachbarte Wege nutzen, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. |
| SF700-10 | Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung mittels Luftfahrzeugen zu angrenzenden Flächen die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 des Pflanzenschutzgesetzes), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten und zu unbeteiligten Dritten, die z.B. benachbarte Wege nutzen ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten wird. |
| SF700-20 | Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung mittels Luftfahrzeugen zu angrenzenden Flächen die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 des Pflanzenschutzgesetzes), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten und zu unbeteiligten Dritten, die z.B. benachbarte Wege nutzen ein Abstand von mindestens 20 m eingehalten wird. |
| SF700-50 | Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung mittels Luftfahrzeugen zu angrenzenden Flächen die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 des Pflanzenschutzgesetzes), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten und zu unbeteiligten Dritten, die z.B. benachbarte Wege nutzen ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten wird. |
| SH120 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SH1201 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SH121 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SH122 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SH210 | Standardanzug (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| SH220 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SH2201 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) bei Ausbringung/Handhabung des Mittels tragen. |
| SH221 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SH222 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SH223 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| SH310 | Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel (notwendige Arbeitspausen beachten). |
| SH311 | Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen (notwendige Arbeitspausen beachten). |
| SH312 | Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen (notwendige Arbeitspausen beachten). |
| SH313 | Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen (notwendige Arbeitspausen beachten). |
| SH320 | Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels (notwendige Arbeitspausen beachten). |
| SH321 | Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen (notwendige Arbeitspausen beachten). |
| SH322 | Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen (notwendige Arbeitspausen beachten). |
| SH420 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SH421 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SH422 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SH520 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SH521 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SH522 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SH600 | Universalschutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Gummistiefel tragen beim Ausstreuen des Mittels. |
| SH700 | Universalschutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Gummistiefel tragen beim Ausstreuen des Mittels. |
| SK001 | S 1/2 : Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren |
| SK002 | S 3/7: Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren. |
| SK003 | S 3/9 : Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren |
| SK004 | S 3/14 : An einem kühlen Ort entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben) |
| SK005 | S 3/9/14 : An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von .... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben) |
| SK006 | S 3/9/49 : Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren |
| SK007 | S 3/9/14/49: Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß,sind vom Hersteller anzugeben) |
| SK008 | S 7/8 : Behälter trocken und dicht geschlossen halten |
| SK009 | S 7/9 : Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren |
| SK010 | S 20/21 : Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen |
| SK011 | S 24/25 : Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden |
| SK012 | S 36/37 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen |
| SK013 | S 36/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen |
| SK014 | S 37/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen |
| SK015 | S 36/37/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen |
| SK016 | S 47/49 : Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren |
| SK017 | S 27/28: Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben). |
| SK018 | S 7/47: Behälter dicht geschlossen halten und nicht bei Temperaturen über ...°C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben). |
| SK019 | S 29/35: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. |
| SK020 | S 29/56: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. |
| SP001 | Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. |
| SS110 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| SS110-1 | Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SS120 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SS120-1 | Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SS1201 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SS1201-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SS121 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SS121-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SS122 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SS122-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen . |
| SS123 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| SS123-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SS1234N | Test neue Auflage |
| SS123N | Test neue Auflage |
| SS124 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| SS124-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SS125 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| SS125-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SS126 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel sowie festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands. |
| SS126-1 | Beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel sowie festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) zu tragen. |
| SS126-2 | Beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands sind lange Arbeitskleidung, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) sowie festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) zu tragen. |
| SS127 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit schleppergekoppelten Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SS127-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit schleppergekoppelten Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SS128 | Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit handgeführten Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SS129 | Bei Kontakt mit behandeltem Saatgut oder kontaminierten Oberflächen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SS130 | Beim Be-/Umfüllen des Mittels und bei der Reinigung des Applikationsgerätes sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
| SS200 | Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Gummistiefel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SS2001 | · |
| SS201 | Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SS202 | Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel. |
| SS203 | Arbeitshandschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SS204 | Arbeitskleidung tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln. |
| SS205 | Langärmeliges Hemd und lange Hose tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln. |
| SS205-1 | Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln. |
| SS206 | Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln. |
| SS207 | Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SS207-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. |
| SS210 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| SS2101 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| SS220 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SS2201 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SS2202 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SS2203 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SS2204 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SS221 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SS2211 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SS222 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SS2221 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SS223 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| SS2231 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| SS224 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| SS2241 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| SS225 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| SS2251 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| SS226 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten. |
| SS2261 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten. |
| SS227 | Wenn wiederholter Kontakt mit frisch behandelten Kulturen während der Applikation nicht vermieden werden kann, ist ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. |
| SS2271 | Flüssigkeitsdichten Schutzanzug und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels im Gewächshaus. |
| SS228 | Wenn wiederholter Kontakt mit frisch behandelten Kulturen während der Applikation nicht vermieden werden kann, sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. |
| SS229 | Wenn wiederholter Kontakt mit frisch behandelten Kulturen während der Applikation nicht vermieden werden kann, sind ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) zu tragen. |
| SS230 | Wenn wiederholter Kontakt mit frisch behandelten Kulturen während der Applikation nicht vermieden werden kann, sind festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel), Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. |
| SS231 | Bei der Verwendung handgetragener Applikationstechnik im Gewächshaus sind festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. |
| SS232 | Bei der Verwendung handgetragener Applikationstechnik sind festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. |
| SS233 | Bei der Anwendung des Mittels und beim Umgang mit dem frisch behandelten, noch feuchten Pflanzgut sind festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen |
| SS240 | Geschlossenes Transfersystem (CTS) entsprechend der Norm ISO 21191:2021 beim Anmischen der Anwendungsflüssigkeit und beim Befüllen der Anwendungstechnik verwenden. |
| SS310 | Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| SS3101 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| SS311 | Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen. |
| SS3111 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen. |
| SS312 | Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. |
| SS3121 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. |
| SS313 | Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen. |
| SS3131 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen. |
| SS314 | Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| SS3141 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| SS315 | Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| SS3151 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| SS320 | Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SS3201 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SS321 | Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SS3211 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SS322 | Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SS3221 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SS323 | Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| SS3231 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| SS324 | Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| SS3241 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| SS325 | Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| SS3251 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| SS330 | Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Herstellung/Handhabung des Mittels. |
| SS331 | Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Chemikalienschutzanzug tragen bei der Ausbringung / Handhabung des Mittels. |
| SS331-1 | Bei der Ausbringung / Handhabung des Mittels sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Chemikalienschutzanzug zu tragen. |
| SS332 | Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal- Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Chemikalienschutzanzug tragen bei der Reinigung der Applikationstechnik. |
| SS332-1 | Bei der Reinigung der Applikationstechnik sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Chemikalienschutzanzug zu tragen. |
| SS332-2 | Bei der Reinigung der Applikationstechnik sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. |
| SS333 | Bei der Reinigung der Geräte zur Behandlung des Pflanzgutes sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. |
| SS334 | Bei der Reinigung der Applikationstechnik ist ein Gesichtsschutz zu tragen. |
| SS400 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen, bei Spritzarbeiten über Kopf. |
| SS400-1 | Bei Spritzarbeiten über Kopf ist eine Kopfbedeckung zu tragen. |
| SS420 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SS420-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels ist eine Kopfbedeckung zu tragen . |
| SS421 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SS421-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen ist eine Kopfbedeckung zu tragen . |
| SS422 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SS422-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen ist eine Kopfbedeckung zu tragen. |
| SS423 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| SS423-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen ist eine Kopfbedeckung zu tragen . |
| SS424 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| SS424-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten ist eine Kopfbedeckung zu tragen. |
| SS425 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| SS425-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten ist eine Kopfbedeckung zu tragen. |
| SS500 | Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SS510 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| SS520 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SS521 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| SS522 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| SS523 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| SS524 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| SS525 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| SS526 | Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SS527 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels im Gewächshaus. |
| SS530 | Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| SS610 | Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| SS620 | Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| SS6201 | Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SS700 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Gummistiefel tragen beim Ausstreuen des Mittels. |
| SS700-1 | Beim Ausstreuen des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Gummistiefel zu tragen. |
| SS701 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Streichapplikation. |
| SS701-1 | Bei Streichapplikation sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen . |
| SS701-2 | Bei der Streichapplikation sind festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen. |
| SS702 | Bei Durchführung von Tauchanwendungen Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) sowie Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen. |
| SS702-1 | Bei der Durchführung von Tauchanwendungen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) sowie Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) zu tragen. |
| SS703 | Festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| SS704 | Das Mittel darf nicht mit personengetragenen Geräten ausgebracht werden. |
| SS705 | Bei der Entsorgung der Restlösung des Pflanzenschutzmittels sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Standardschutzanzug (Pflanzenschutz), eine Kopfhaube mit Gesichtsschutz sowie eine Gummischürze zu tragen. |
| SS705-1 | Bei der Entsorgung der Restlösung des Pflanzenschutzmittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, eine Kopfhaube mit Gesichtsschutz sowie eine Gummischürze zu tragen. |
| SS706 | Bei der Entsorgung der Restlösung des Pflanzenschutzmittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, Gesichtsschutz sowie eine Gummischürze zu tragen. |
| ST104 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz (Sept. 2006) tragen bei der Behandlung von liegendem oder gestapelten Holz im Forst. |
| ST110 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| ST1101 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| ST1102 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| ST111 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen. |
| ST1111 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen. |
| ST1112 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen. |
| ST112 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. |
| ST1121 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. |
| ST1122 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. |
| ST113 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen. |
| ST1131 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen. |
| ST1132 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen. |
| ST114 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| ST1141 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| ST115 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| ST1151 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| ST120 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| ST1201 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| ST1202 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| ST1203 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| ST121 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| ST1211 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe: weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| ST1212 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| ST122 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| ST1221 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe: weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| ST1222 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| ST123 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| ST1231 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe: weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| ST1232 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| ST124 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| ST1241 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| ST125 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| ST1251 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| ST126 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Absacken des Saatgutes. |
| ST1261 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Absacken des Saatgutes. |
| ST127 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Reinigen des Beizgeräte. |
| ST1271 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen des Beizgerätes. |
| ST1271-1 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Beizanlage. |
| ST128 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten. |
| ST129 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands. |
| ST130 | Filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter nach DIN 56 645 tragen beim Ab- und Umfüllen des Pflanzenschutzmittels. |
| ST1301 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P 2 (Kennfarbe weiß) tragen beim Ab- und Umfüllen des Mittels. |
| ST1302 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Ab- und Umfüllen des Mittels. |
| ST1303 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Ab- und Umfüllen des Mittels. |
| ST131 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Befüllen der Sämaschine und Säen des behandelten Saatgutes. |
| ST132 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Be-/Umfüllen des Mittels und bei der Reinigung des Applikationsgerätes. |
| ST204 | Halbmaske DIN 58646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Anwendung im Forst gegen Borkenkäfer. |
| ST2041 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Anwendung im Forst gegen Borkenkäfer. |
| ST2042 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Anwendung im Forst gegen Borkenkäfer. |
| ST210 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| ST2101 | Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| ST2102 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
| ST211 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen. |
| ST2111 | Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen. |
| ST2112 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen. |
| ST212 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. |
| ST2121 | Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. |
| ST2122 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. |
| ST213 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen. |
| ST2131 | Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen. |
| ST2132 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen. |
| ST214 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| ST2141 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| ST215 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| ST2151 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| ST220 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| ST2201 | Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| ST2202 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| ST2203 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A2-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| ST221 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| ST2211 | Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| ST2212 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
| ST222 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| ST2221 | Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| ST2222 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
| ST223 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| ST2231 | Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| ST2232 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. |
| ST224 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| ST2241 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
| ST225 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| ST2251 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten. |
| ST226 | Kopf- und Gesichtsschutz mit Atemschutz mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe. braun/weiß) tragen, gemäß Richtlinie des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anforderung an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
| ST227 | Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sowie bei Folgearbeiten am Tag der Applikation ist eine Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen. |
| ST300 | Ansetzen der Spritzflüssigkeit nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen. |
| ST301 | Nicht in geschlossenen Räumen ab- oder umfüllen. |
| ST302 | Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen für ausreichende Lüftung sorgen. Bei unzureichender Lüftung Atemschutzgerät (partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 - Kennfarbe: weiß) tragen. |
| ST3021 | Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen für ausreichende Lüftung sorgen. Bei unzureichender Lüftung Atemschutzgerät (partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 - Kennfarbe: weiß (gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung)) tragen. |
| ST303 | Staub nicht einatmen. |
| ST304 | Staub nicht einatmen. Bei unzureichender Belüftung partikelfiltrierende Halbmaske oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem Mittel. |
| ST310 | Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...) für...* tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
| ST311 | Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...) für...* tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid ,Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
| ST312 | Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...)für ...* tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
| ST313 | Atemschutgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...) für ....* tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen. * Zuteffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
| ST320 | Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...)für...* tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
| ST321 | Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...) für...* tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittel in geschlossenen Räumen. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
| ST322 | Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...) für ...* tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
| ST323 | Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...)für...* tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
| ST330 | Bei Packungen, deren Inhalt bei vollständigem Aufbrauchen insgesamt mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln kann, und die somit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich angewendet werden dürfen, ist ein Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff bei der Ausbringung/Handhabung zu tragen. *) Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
| ST3301 | Bei Packungen, deren Inhalt bei vollständigem Aufbrauchen insgesamt mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln kann, und die somit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich angewendet werden dürfen, ist ein Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff bei der Ausbringung/Handhabung zu tragen. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
| ST331 | Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter Typ B (Kennfarbe: grau) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. |
| ST3311 | Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
| ST3312 | Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp (Kennbuchstabe, Kennfarbe) und Gasfilterklasse sind anzugeben. |
| ST332 | Falls erforderlich, Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter Typ B (Kennfarbe: grau) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| ST3321 | Falls erforderlich, Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
| ST340 | Beim manuellen Befüllen des Applikationsgerätes mit dem Mittel ist eine Vollmaske mit Kombinationsfilter A1-P3 (Kennfarbe: braun-weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen. |
| ST410 | Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Kombinationsfilter DIN 3181 AX-P3 (Kennfarbe braun/weiß) bei Ausbringung/Handhabung des Mittels tragen. |
| ST4101 | Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter AX-P2 DIN EN 371 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| ST4102 | Halbmaske mit Kombinationsfilter AX-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| ST420 | Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter B1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe grau/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| ST4201 | Halbmaske mit Kombinationsfilter B1-P2 (Kennfarbe grau/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| ST500 | Umluftunabhängigen Atemschutz tragen bei der Herstellung/Handhabung des Mittels. |
| ST5001 | Umluftunabhängigen Atemschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| ST510 | Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter B1 - P2 DIN EN 141 (Kennfarbe grau/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
| ST6101 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 oder Halbmaske mit Partikelfilter P3 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem Mittel. |
| SX001 | S 1 : Unter Verschluss aufbewahren |
| SX002 | S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen |
| SX003 | S 3 : Kühl aufbewahren |
| SX004 | S 4 : Von Wohnplätzen fernhalten |
| SX005 | S 5 : Unter .... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben) |
| SX006 | S 6 : Unter .... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben) |
| SX007 | S 7 : Behälter dicht geschlossen halten |
| SX008 | S 8 : Behälter trocken halten |
| SX009 | S 9 : Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren |
| SX010 | ? |
| SX011 | ? |
| SX012 | S 12 : Behälter nicht gasdicht verschließen |
| SX013 | S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten |
| SX014 | S 14 : Von .... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben) |
| SX015 | S 15 : Vor Hitze schützen |
| SX016 | S 16 : Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen |
| SX017 | S 17 : Von brennbaren Stoffen fernhalten |
| SX018 | S 18 : Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben |
| SX019 | ? |
| SX020 | S 20 : Bei der Arbeit nicht essen und trinken |
| SX021 | S 21 : Bei der Arbeit nicht rauchen |
| SX022 | S 22 : Staub nicht einatmen |
| SX023 | S 23 : Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben) |
| SX024 | S 24 : Berührung mit der Haut vermeiden |
| SX025 | S 25 : Berührung mit den Augen vermeiden |
| SX026 | S 26 : Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren |
| SX027 | S 27 : Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen |
| SX028 | S 28 : Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel .... (vom Hersteller anzugeben) |
| SX029 | S 29 : Nicht in die Kanalisation gelangen lassen |
| SX030 | S 30 : Niemals Wasser hinzugießen |
| SX033 | S 33 : Maßnahmen gegen elektrostatische Auflagen treffen |
| SX034 | S 34 : Schlag und Reibung vermeiden |
| SX035 | S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden |
| SX036 | S 36 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen |
| SX037 | S 37 : Geeignete Schutzhandschuhe tragen |
| SX038 | S 38 : Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen |
| SX039 | S 39 : Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen |
| SX040 | S 40 : Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit .... reinigen (vom Hersteller anzugeben) |
| SX041 | S 41 : Explosions- und Brandgase nicht einatmen |
| SX042 | S 42 : Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben) |
| SX043 | S 43 : Zum Löschen .... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden) |
| SX044 | S 44 : Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) |
| SX045 | S 45 : Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) |
| SX046 | S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen |
| SX047 | S 47 : Nicht bei Temperaturen über .... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben) |
| SX048 | S 48 : Feucht halten mit .... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben) |
| SX049 | S 49 : Nur im Originalbehälter aufbewahren |
| SX050 | S 50 : Nicht mischen mit .... (vom Hersteller anzugeben) |
| SX051 | S 51 : Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden |
| SX052 | S 52 : Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden |
| SX053 | S 53 : Exposition vermeiden - Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen |
| SX056 | S 56 : Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. |
| SX057 | S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden |
| SX058 | ? |
| SX059 | S 59 : Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen |
| SX060 | S 60 : Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen |
| SX061 | S 61 : Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen |
| SX062 | S 62 : Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen |
| SX063 | S 63: Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen. |
| SX064 | S 64: Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist). |
| SX100 | S 100 : Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt, ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. |
| V436 | Innerhalb eines Jahres nach der Behandlung dürfen Blattgemüse und frische Kräuter nicht angebaut werden. |
| VA200 | Anwendung des Mittels nur bei Lagertemperaturen über 10° C. |
| VA201 | Nicht anwenden während der Monate November bis Februar. |
| VA202 | Behandelte Keltertrauben dürfen nicht zu Traubensaft verarbeitet werden. |
| VA206 | Höchstsprühdauer in geschlossenen Räumen 30 sec/10 m³. |
| VA207 | Bei Ausbringung des Mittels mit Fahrzeugen, müssen diese mit geschlossenen Kabinen ausgestattet sein. |
| VA210 | Anwendung nur bei Keltertrauben. |
| VA212 | Anwender dürfen nicht mehr als 135 Tonnen Kartoffeln pro Arbeitstag behandeln. |
| VA212-1 | Anwender dürfen nicht mehr als 100 Tonnen Kartoffeln pro Arbeitstag behandeln. |
| VA213 | Anwender dürfen pro Arbeitstag nicht mehr als 50 t Kartoffeln behandeln. |
| VA214 | Keine Anwendung bei sichtbarem Fruchtansatz. |
| VA215 | Bei Vorhandensein von Waldbeeren (z. B. Himbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren) Behandlung nur nach der Beerenernte bzw. bis zum Beginn der Beerenblüte; anderenfalls dafür Sorge tragen, dass die Beeren nicht zum Verzehr gelangen. |
| VA2151 | Bei Vorhandensein von Waldheidelbeeren Behandlung nur nach der Beerenernte bzw. bis zum Beginn der Beerenblüte; anderenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeren nicht zum Verzehr gelangen. |
| VA216 | Bei Vorhandensein von Wildkräutern dafür Sorge tragen, dass diese nach der Behandlung nicht geerntet werden. |
| VA217 | Bei Vorhandensein von Waldbeeren (z. B. Himbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren) dafür Sorge tragen, dass diese nach der Behandlung nicht geerntet werden. |
| VA218 | Es ist sicherzustellen, dass der Verzehr von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern in einem Zeitraum von drei Wochen nach der Anwendung ausgeschlossen wird. |
| VA220 | Nicht anwenden in Kulturen, die das Entwicklungsstadium 25 überschritten haben. |
| VA221 | Anwendung nur auf vorhandenem Pflanzenbestand. |
| VA222 | Kartoffeln erst ab einer phänologischen Entwicklung der Knolle größer oder gleich BBCH-Code 45 ernten. |
| VA223 | Maximal drei Behandlungen im Zeitraum der Blüte und nur nach Starkregen oder Hagelschlag auch nach der Blüte. |
| VA227 | Kontaminierte Abdeckfolien dürfen nicht erneut verwendet werden und sind fachgerecht zu entsorgen. |
| VA228 | Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Kontamination von in benachbarten Räumen gelagerten Vorratsgütern ausgeschlossen wird. |
| VA229 | Keine zusätzliche Anwendung mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenen Mitteln in Speisekartoffeln. |
| VA230 | Keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenden Mitteln. |
| VA231 | Keine Anwendung außerhalb der im Rahmen der Zulassung vorgesehenen Anwendungsgebiete und mit mehr als der bei der Zulassung vorgesehenen Aufwandmenge pro Jahr und Fläche. |
| VA232 | Keine Anwendung als Tankmischung mit propiconazolhaltigen Pflanzenschutzmitteln. |
| VA233 | Innerhalb der Mühle gelagertes Getreide ist vor der Behandlung gasdicht abzuschließen. |
| VA234 | Nicht gasdicht abgeschlossene Silos und Rohrsysteme sind vor der Behandlung vollständig zu leeren. |
| VA235 | Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Erzeugnisse aus technisch unvermeidbar exponiertem Getreide nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen. |
| VA236 | Die Anwesenheit von Getreide-, Mahl- und Schälmühlerzeugnissen während der Behandlung ist auszuschließen. |
| VA239 | Verkaufsverpackungen dürfen mit dem Pflanzenschutzmittel nicht behandelt werden. |
| VA240 | Pflanzliche Vorratsgüter, ausgenommen Getreide, dürfen während der Anwendung nur verpackt/abgedeckt zugegen sein. Die Verpackung/Abdeckung muß undurchlässig für das Pflanzenschutzmittel sein. |
| VA241 | Vorsicht! Mittel enthält keinen Farbstoff. Anwendung als Beize deshalb nur in Kombination mit angefärbtem fungiziden Beizmittel. |
| VA242 | Nicht anwenden in Kulturen, die der Erzeugung von Lebensmitteln/Futtermitteln dienen. |
| VA243 | Keine Anwendung in Speise-, Futter- und Vermehrungskartoffeln. |
| VA244 | Vorratsgüter dürfen nicht mitbehandelt werden. |
| VA245 | Anwendung nur in Beständen zur Saatgut- oder Pflanzguterzeugung. |
| VA246 | Anwendung nur in Getreide für Futterzwecke. |
| VA247 | Anwendung nur in der Zeit zwischen 1. Juli und 31. August eines Jahres. |
| VA248 | Nicht mehr als 6,7 kg Präparat/ha und Jahr anwenden. |
| VA249 | Pflanzliche Vorratsgüter dürfen während der Anwendung nur verpackt/abgedeckt zugegen sein. Die Verpackung/Abdeckung muss undurchlässig für das Pflanzenschutzmittel sein. |
| VA250 | Kartoffeln dürfen weder direkt noch indirekt kontaminiert werden. |
| VA251 | Die Ausbringung darf nur mit Geräten erfolgen, die das Pflanzenschutzmittel direkt in den Lagerraum einbringen. Die Geräte müssen gewährleisten, dass die Konzentration von Dichlormethan in der Luft im Arbeitsbereich des Anwenders den Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-"Luftgrenzwerte) eingehalten werden. |
| VA252 | Behandelte Flächen/Kulturen dürfen von unbeteiligten Dritten grundsätzlich frühestens 24 Stunden nach Ausbringen des Mittels betreten werden. Nach dem Ausbringen des Mittels ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dritte Personen, insbesondere Kinder, die Behandlungsfläche nicht betreten. |
| VA253 | Vor der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels aus der Luft sind zum Schutz des Anwenders und anderer unbeteiligter Personen die Hinweise der "Richtlinien für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen" der Biologischen Bundesanstalt (jeweils neueste Auflage) zu beachten. |
| VA254 | Keine Ausbringung durch Luftfahrzeuge, außer mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. |
| VA255 | Keine Ausbringung durch Luftfahrzeuge. |
| VA256 | Anwendung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. |
| VA257 | Ausbringung durch Luftfahrzeuge im Forst nur, wenn nicht mehr als 10 ha zusammenhängende Areale behandelt werden. |
| VA258 | Vor der Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Tabletten oder Pellets in lagerndem Getreide dem Lagerhalter mitteilen, dass die Getreidepartie nach der Begasung durch geeignete Maßnahmen (z. B. Aspiration) von festen Rückständen zu befreien ist. |
| VA259 | Halbfertigwaren sind vor der Kaltnebelung aus dem Raum zu entfernen. |
| VA260 | Zum Schutz von umstehenden Personen ("bystander") muss die Anwendung des Mittels in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen immer mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. |
| VA261 | Es ist sicherzustellen, dass das gebrauchsfertige magnesiumphosphidhaltige Mittel bei Anwendung gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebens- und Futtermitteln entfernt wird. |
| VA262 | Aus Verbraucherschutzgründen ist sicherzustellen, dass das gebrauchsfertige aluminiumphosphidhaltige Mittel bei Anwendung gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt wird. |
| VA263 | Keine Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit handgeführten Geräten. |
| VA263-1 | Keine Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit handgeführten Geräten im Freiland. |
| VA264 | Ausbringung des Mittels nur mit schleppergekoppelter Anwendungstechnik. |
| VA265 | Anwendung nur in gewerblichen, stationären Saatgutbeizanlagen. |
| VA266 | Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 10 Metern zu Siedlungsflächen eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 4 vom 6. Januar 2012, S. 75) mitgeteilte Mindestabstand einzuhalten. |
| VA267 | Die Anwendung auf den Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, wird beschränkt auf die maximale Flächenleistung von 500 m²/d. |
| VA268 | Zum Schutz von umstehenden Personen ("bystander") muss die Anwendung des Mittels in einer Breite von mindestens 10 m zu angrenzenden Flächen immer mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. |
| VA269 | Die Anwendung des Mittels muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. |
| VA269-1 | Die Anwendung des Mittels in Flächenkulturen muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in der Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. |
| VA270 | Während und für mindestens 24 Stunden nach der Behandlung des Lagers sind alle Türen und Lüftungsöffnungen dicht geschlossen zu halten. Es darf ausschließlich eine interne Belüftung (Luftzirkulation) zur Verteilung des Pflanzenschutzmittels erfolgen. Frühestens nach Ablauf eines Zeitraumes von 24 Stunden nach erfolgter Behandlung darf eine externe Belüftung erfolgen. |
| VA271 | Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilte Mindestabstand für Flächenkulturen einzuhalten. |
| VA271-1 | Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilte Mindestabstand für Flächenkulturen einzuhalten. |
| VA272 | Die erstmalige Lüftung des Lagers nach der Behandlung ist bei einer Windgeschwindigkeit von über 2 m/s durchzuführen. |
| VA273 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung frühestens 4 Monate nach der Anwendung stattfindet. |
| VA273-1 | Es ist sicherzustellen, dass im Fall eines Kulturverlustes der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung frühestens 4 Monate nach der Anwendung stattfindet. |
| VA273-2 | Es ist sicherzustellen, dass im Fall eines Kulturverlustes der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebensmittelerzeugung frühestens einen Monat nach der Anwendung stattfindet (ausgenommen Zuckerrüben). |
| VA274 | Zum Schutz von umstehenden Personen ("bystander") muss die Anwendung des Mittels mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. |
| VA275 | Zum Schutz von unbeteiligten Dritten (bystander und residents) muss die Anwendung des Mittels immer mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in der Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. |
| VA276 | Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilte Mindestabstand für Raumkulturen einzuhalten. |
| VA277 | Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Die Anwendung muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50% eingetragen ist. |
| VA278 | Die Lagerbehandlung darf nur stattfinden, wenn sich die Entlüftungsöffnungen des Lagergebäudes in einer Höhe von mindestens 5 m befinden. |
| VA279 | Zum Schutz von umstehenden Personen ("bystander") muss die Anwendung des Mittels in einer Breite von mindestens 10 m zu angrenzenden Flächen immer mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. |
| VA279-75 | Zum Schutz von umstehenden Personen ("bystander") muss die Anwendung des Mittels in einer Breite von mindestens 10 m zu angrenzenden Flächen immer mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. |
| VA280 | Bei handgeführter Anwendung des Pflanzenschutzmittels muss die Arbeitszeit auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt werden. |
| VA281 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von mindestens 10 m zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, einzuhalten. Die Anwendung muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. |
| VA282 | Zum Schutz von unbeteiligten Dritten (bystander und residents) muss die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in der Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. |
| VA283 | Anwendung nur in gewerblichen, stationären Saatgutbeizanlagen mit vollständig automatisierter und abgeschlossener Absackvorrichtung. |
| VA289 | Nicht anwenden in stehenden Gemüsekulturen. |
| VA290 | Es ist sicherzustellen, dass im Fall eines Kulturverlustes kein Nachbau von Wurzelgemüse (außer Zucker- oder Futterrüben) stattfindet. |
| VA291 | Bei Anwendung gegen Maulwurfsgrillen oder Erdraupen Köder nicht auf die Kulturen, sondern nur zwischen die Pflanzen auf den Boden streuen. |
| VA293 | Nicht auf zum Verzehr bestimmte Pflanzenteile aufbringen. |
| VA294 | Die Heißvernebelung des Mittels mit verbrennungsmotorgetriebenen Vernebelungsgeräten ist verboten. |
| VA295 | Die Heißvernebelung des Mittels darf ausschließlich mit Vernebelungsgeräten erfolgen, für die die Eignung in den Produktinformationen des Zulassungsinhabers bestätigt wurde. |
| VA296 | Die Anwendung des Mittels darf ausschließlich mit Nebelgeräten erfolgen, für die die Eignung in den Produktinformationen des Zulassungsinhabers bestätigt wurde. |
| VA297 | Die Anwendung des Mittels mit verbrennungsmotorgetriebenen Heißnebelgeräten darf ausschließlich mit Geräten erfolgen, bei deren Aussetzen der Mittel-/Wirkstoffstrom automatisch unterbrochen wird. |
| VA300 | Nach dem Ausbringen des Mittels ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dritte Personen, insbesondere Kinder, nicht in Kontakt mit den Ködern kommen können. Gegebenenfalls ist die Behandlungsfläche gegen unbefugtes Betreten zu sichern. |
| VA301 | Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden. |
| VA302 | Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden. |
| VA304 | Anwendung nur im Haus- und Kleingartenbereich. |
| VA305 | Keine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich. |
| VA306 | Keine Anwendung in Wohn- und Arbeitsräumen. |
| VA307 | Keine Anwendung innerhalb von Wohngebieten |
| VA308 | Keine Anwendung in Bereichen, wo Lebensmittel, Futtermittel oder Trinkwasser kontaminiert werden können. |
| VA309 | Anwendung nur im Gewächshaus und nur in geschlossenen Kultursystemen. |
| VA310 | Zur Abdeckung des behandelten Bodens dürfen nur gasdichte Folien mit einer Transmissionsrate von kleiner 10 mg pro Quadratmeter und Stunde verwendet werden. |
| VA311 | Die Anwendung muss bei einer Bodenfeuchte mit einer Bindungskapazität von 60-70 % erfolgen. |
| VA312 | Nach der Behandlung muss der Boden mindestens 5 Wochen lang mit einer gasdichten TIFFolie (Totally Impermeable Film) abgedeckt werden. |
| VA313 | Der Kontakt mit dem Produkt ist durch die Verwendung einer geeigneten Applikationshilfe zu verhindern. |
| VA320 | Zum Schutz von unbeteiligten Dritten (Nebenstehende und Anwohner) muss die Anwendung des Pflanzenschutzmittels in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, mit abdriftmindernden Geräten erfolgen, die mindestens in der Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen sind. Geeignete Anwendungstechnik und Verwendungsbestimmungen ergeben sich aus dem Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich sind die in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilten Mindestabstände bei Spritz- bzw. Sprühanwendungen in Flächenkulturen von zwei Metern und bei Anwendungen in Raumkulturen von fünf Metern einzuhalten. |
| VA321 | Die Anwendung des Mittels muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in der Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. |
| VA321-50 | Die Anwendung des Mittels muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in der Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. |
| VA322 | Bei handgeführten Geräten sind eine Spritzstange von mindestens 60 cm und ein Spritzschirm zu verwenden. |
| VA400 | Die Anwendung muss als Tankmischung in Kombination mit synthetischem Sand erfolgen. |
| VA409 | Nicht anwenden bei Vorhandensein wildwachsender Sträucher und Gehölze, deren Beeren verzehrt werden können. |
| VA410 | Bei Vorhandensein von essbaren Waldpilzen und/oder Wildfrüchten dürfen diese Waldbestände nicht behandelt werden. |
| VA442 | Das Schneckenband so auslegen, dass ein Abstand von mindestens 30 cm von der Kulturpflanze eingehalten wird. |
| VA449 | Anwendung nur auf Flächen (wie z.B. Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanz- und Saatkämpen sowie Schonungen) bei denen das Betreten durch Pilz- und Beerensammler eingeschränkt werden kann. |
| VA452 | Nicht anwenden bei Vorhandensein von Pilzen; anderenfalls dafür Sorge tragen, dass die Pilze nicht zum Verzehr gelangen. |
| VA453 | Nur solches Getreide behandeln, das zuvor noch keiner Pirimiphos-methyl-Behandlung ausgesetzt war. |
| VA500 | Packungen, deren Inhalt bei vollständigem Aufbrauchen insgesamt mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln kann, und die somit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich angewendet werden dürfen, dürfen nur von Personen angewendet werden, die die vorgeschriebene behördliche Erlaubnis zum Erwerb und zur Anwendung des Mittels besitzen (vgl. GefStoffV § 25 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5). Ferner sind die technischen Regeln für Begasungen (TRGS 512) - jeweils neueste Fassung - zu beachten. |
| VA542 | Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 9 Tagen durchzuführen. Nach 9 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. |
| VA542-1 | Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 1 Tag durchzuführen. Nach 1 Tag kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. |
| VA542-2 | Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 2 Tagen durchzuführen. Nach 2 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. |
| VA542-3 | Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 3 Tagen durchzuführen. Nach 3 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. |
| VA542-4 | Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 4 Tagen durchzuführen. Nach 4 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. |
| VA542-5 | Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 5 Tagen durchzuführen. Nach 5 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. |
| VA543 | Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 7 Tagen durchzuführen. Nach 7 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. |
| VA544 | Werden für einen Raum mehrere Dosen benötigt, alle Dosen erst zur Zündung vorbereiten und dann unmittelbar nacheinander anzünden. |
| VA545 | Das Mittel nicht sprühen. |
| VA546 | Spritzflüssigkeit unmittelbar nach dem Ansetzen ohne Unterbrechung ausbringen. |
| VA547 | Keine Anwendung in Räumen, in denen zur Trinkwasserbeförderung Kunststoffrohre verlegt worden sind. |
| VA5471 | Keine Anwendung in Räumen, in denen Trinkwasserleitungen aus Kunststoff verlegt sind, ausgenommen bei Warenbegasungen unter gasdichten Folien gemäß TRGS 512. |
| VA548 | Keine Anwendung auf Flächen, in denen zur Trinkwasserbeförderung Kunststoffrohre verlegt worden sind. |
| VA549 | Bei den Begasungsaktionen in Lagerräumen und Mühlen sind die Werte der TA-Luft einzuhalten. |
| VA550 | Folgende Verordnungen und Vorschriften bei dem Umgang und der Anwendung von methylbromidhaltigen Mitteln sind zu beachten: 1. GefstoffV § 25 -Begasungen- mit Anhang III, Nr. 5. 2. Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen). 3. Merkblatt Nr. 22 der Biologischen Bundesanstalt "Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von Methylbromid (Brommethan) zur Schädlingsbekämpfung in Räumen, Fahrzeugen, Begasungsanlagen oder unter gasdichten Planen" (2. Auflage, 1989). |
| VA5501 | Folgende Verordnungen und Vorschriften bei dem Umgang und der Anwendung von methylbromidhaltigen Mitteln sind zu beachten: 1. GefStoffV § 15 d mit Anhang V Nr. 5. 2. Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen). 3. Merkblatt der Biologischen Bundesanstalt Nr. 22: "Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von Methylbromid (Brommethan) zur Schädlingsbekämpfung in Räumen, Fahrzeugen, Begasungsanlagen oder unter gasdichten Planen". |
| VA5502 | Das Mittel darf nur von konzessionierten Betrieben mit einer ausreichenden Anzahl von Befähigungsschein-Inhabern unter Verantwortung eines Begasungsleiters angewendet werden; die Vorschriften der TRGS 512 (Begasungen) sind dabei einzuhalten, die GefStoffV § 15 d mit Anhang V Nr. 5.2 und das Merkblatt der Biologischen Bundesanstalt Nr. 22: "Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von Methylbromid (Brommethan) zur Schädlingsbekämpfung in Räumen, Fahrzeugen, Begasungsanlagen oder unter gasdichten Plan |
| VA551 | Spritzflüssigkeit unter ständigem Rühren ausbringen. |
| VA552 | Bei Anwendung mit eine Rückenspritze: Spritzflüssigkeit gründlich mischen und unmittelbar nach dem Ansetzen ohne Unterbrechung ausbringen. |
| VA555 | Anwendung nur, wenn eine Genehmigung nach § 37 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1997(BGBl.I S.2296) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045), vorliegt und nur durch die Person(en), die in dieser Genehmigung namentlich genannt ist/sind. |
| VA555-2 | Anwendung nur, wenn eine Genehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr.1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt und nur durch die Person(en), die in dieser Genehmigung namentlich genannt ist/sind. |
| VA5551 | Anwendung nur, wenn eine Genehmigung nach § 37 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt und nur durch die Person(en), die in dieser Genehmigung namentlich genannt ist/sind. |
| VA600 | Während der Anwendung des Mittels und bis zum Trocknen des Spritzbelages dürfen Nebenstehende die behandelte Fläche sowie den Bereich in einem Abstand von 10 Metern dazu nicht betreten. |
| VA700 | Die Aufwandmenge pro Applikation ist auf maximal 1,2 kg Produkt/ha zu beschränken, die mit einer Wassermenge von mindestens 100 L/ha zu applizieren ist. |
| VA701 | Um einen zu niedrigen pH-Wert der Spritzlösung zu vermeiden, ist die tatsächlich notwendige Konzentration des Zusatzstoffes in Abhängigkeit von der Härte des Wassers mit folgender Gleichung zu berechnen: % PHYDEAL MAX = 0,0081 x (Wasserhärte in Grad dH). Die Konzentration darf 0,25 % nicht überschreiten. |
| VA800 | Behälter vor Gebrauch schütteln. |
| VA801 | Behälter gründlich spülen. |
| VA802 | Bei Gebrauch des Pflanzenschutzmittels ist ein Entschäumer zuzugeben. |
| VA803 | Spritzflüssigkeit beim Ansetzen im Tank kontinuierlich rühren. |
| VA804 | Anwendungsgeräte gründlich spülen. |
| VA805 | Den Spritztank zur Hälfte mit Wasser befüllen, bevor das Mittel hinzugefügt wird. |
| VH% | VH% |
| VH200 | Eine Zulassung des Pflanzenschutzmittels in der Formulierung als wasserdispergierbares Granulat für den Haus- und Kleingartenbereich ist nur zulässig mit einem Anteil von kleiner 0,1 Gew.% an Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser von kleiner gleich 50 µm (gemäß CIPAC-Methode MT171 zur Bestimmung des Staubanteils bzw. CIPAC-Methode MT187 zur Bestimmung der Partikelgröße). |
| VH297 | Verpackungen/Behälter für den Haus- und Kleingartenbereich müssen mit einem kindergesicherten Verschluss versehen sein. |
| VH298 | Verpackungen/Behälter für den Haus- und Kleingartenbereich müssen mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein. |
| VH299 | Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Nur zur Anwendung im landwirtschaftlichen Betrieb" zu versehen. |
| VH300 | Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Nur für den gewerblichen Anwender" zu versehen. |
| VH301 | Auf der Verpackung Verfallsdatum angeben. |
| VH301-1 | Auf der Verpackung ist ein Verfallsdatum anzugeben. Dieses darf einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Produktion nicht überschreiten. |
| VH301-2 | Auf der Verpackung ist ein Verfallsdatum anzugeben. Dieses darf einen Zeitraum von 18 Monaten nach der Produktion nicht überschreiten. |
| VH301-3 | Auf der Verpackung ist ein Verfallsdatum anzugeben. Dieses darf einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Produktion nicht überschreiten. |
| VH301-4 | Auf der Verpackung ist ein Verfallsdatum anzugeben. Dieses darf einen Zeitraum von 15 Monaten nach der Produktion nicht überschreiten. |
| VH302 | Der Arsen- und Selengehalt des Schwefels darf 250 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH303 | Packungen für den Haus- und Kleingartenbereich deutlich unterscheidbar von Packungen für den Erwerbsanbau gestalten. |
| VH304 | Inhalt von Packungen für den Haus- und Kleingartenbereich nicht größer gestalten als für den durchschnittlichen Jahresbedarf auf maximal 500 m² Behandlungsfläche erforderlich. |
| VH3041 | Für Anwendungen im Kleingarten- und Hausbereich muß mindestens eine weitere Verpackungsgröße für die Behandlung von Flächen kleiner 400 m² angeboten werden. |
| VH305 | Kein Vertrieb für den Haus- und Kleingartenbereich. |
| VH306 | Höchstsprühdauer in geschlossenen Räumen (30 sec/10 m³). |
| VH307 | Dem Saatgutbehandlungsmittel ist ein gesundheitlich unbedenklicher Farbstoff zur deutlichen Warnfärbung des Saatgutes zuzusetzen. |
| VH308 | Das Pflanzenschutzmittel nur in gebrauchsfertiger Kleinstäubepackung bis zu 500 g Inhalt vertreiben. |
| VH309 | Die Verträglichkeit des Mittels bei der praktischen Anwendung ist besonders zu beobachten; gesundheitliche Beschwerden sind dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) unverzüglich mitzuteilen. Nach Abschluß der jährlichen Spritzsaison ist dem BgVV ein Erfahrungsbericht unter besonderer Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte vorzulegen. |
| VH310 | Bei der Herstellung des Pflanzenschutzmittels nur Weißöl verwenden. |
| VH311 | Neben der jährlichen Meldung nach § 19 Abs. 1 PflSchG sind auch Informationen über besondere Vorkommnisse wie Auswirkungen auf Anwender und Umwelt an die Zulassungsbehörde zu geben. Ferner ist die Verträglichkeit des Präparates für den Anwender besonders zu beachten und eventuelle Beschwerden unverzüglich dem Bundesinstitut für Risikobewertung mitzuteilen. Anderenfalls ist Fehlanzeige erforderlich. |
| VH3111 | Neben der jährlichen Meldung nach § 19 Abs. 1 PflSchG sind auch Informationen über besondere Vorkommnisse, wie Auswirkungen auf Anwender und Umwelt, an die Zulassungsbehörde zu geben. |
| VH312 | Wird das Mittel nicht nur als Pflanzenschutzmittel vertrieben, sondern auch für andere Zwecke, sind diese Zwecke in der Gebrauchsanleitung deutlich abzugrenzen; dies kann auch durch räumliche Anordnung, drucktechnische Maßnahmen oder durch einen ausdrücklichen Hinweis geschehen. Ferner ist folgender Text in deutlich lesbarer Schrift in die Gebrauchsanleitungen, Packungsbeilagen usw. aufzunehmen: "Die Zulassung der Biologischen Bundesanstalt erstreckt sich nur auf die Anwendung als Pflanzenschutzmittel; auch die Prüfung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier wurde nur in dieser Hinsicht vorgenommen". |
| VH313 | Der Zulassungsinhaber hat die Verträglichkeit seines Präparates bei der praktischen Anwendung besonders zu beachten und evtl. gesundheitliche Beschwerden unverzüglich dem Bundesinstitut für gessundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin mitzuteilen. Anderenfalls ist Fehlanzeige erforderlich, die jeweils nach Abschluß der Vegetationsperiode erfolgen sollte. |
| VH314 | Bei der Abgabe von Pflanzenmaterial an den Verbraucher dürfen in Blüten, Blattachseln oder auf behaarten Blättern keine Granulatkörper vorhanden sein. |
| VH315 | Ware mit überhöhten Rückständen an Cymoxanil nicht an Verbraucher abgeben. |
| VH316 | Ware mit überhöhten Rückständen an Tebuconazol. Nicht an Verbraucher abgeben. |
| VH317 | Ware mit überhöhten Rückständen an Fenoxycarb nicht an Verbraucher abgeben. |
| VH318 | Der Gehalt an N-Nitroso-N-(1-ethylpropyl)-2,6-di-nitro-3,4-dimethylanilin des technischen Wirkstoffs Pendimethalin darf 0,02 % nicht überschreiten. |
| VH319 | Das eingesetzte Rapsöl muss Lebensmittelqualität haben. Die Anwendung des Mittels darf zu keiner Geruchs- oder Geschmacksbeeinträchtigung bei Gemüse und Obst führen. |
| VH320 | Das Erntegut (Hopfen, Hopfenpellets, Hopfenpulver [nicht unkonzentriert]; ganzes Erzeugnis, getrocknet) ist wie folgt zu kennzeichnen: "Ware mit überhöhten Rückständen an Mycobutanil. Ausschließlich für den Export bestimmt." |
| VH321 | Das Erntegut (Keltertrauben) ist wie folgt zu kennzeichnen: "Ware mit überhöhten Rückständen an Kresoxim-methyl. Nicht an Verbraucher abgeben." |
| VH322 | Der Gehalt an N-Nitroso-dipropylamin (NDPA) im Pflanzenschutzmittel darf 0,5 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH323 | Der Aflatoxingehalt des technischen Wirkstoffes (Neemextrakt) ist regelmäßig zu kontrollieren und zu dokumentieren. |
| VH324 | Der Gehalt an 2-Amino-4-methoxy-6-(trifluormethyl)-1,3,5-triazin (AMTT) im technischen Wirkstoff Tritosulfuron darf 0,02 % nicht überschreiten. |
| VH325 | Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin (DAP) und 2-Hydroxy-3-aminophenazin (HAP) im technischen Wirkstoff Carbendazim darf insgesamt 3,5 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH326 | Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin (DAP) und 2-Hydroxy-3-aminophenazin (HAP) im technischen Wirkstoff Benomyl darf insgesamt 3,5 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH327 | Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin (DAP) und 2-Hydroxy-3-aminophenazin (HAP) im technischen Wirkstoff Thiophanat-methyl darf insgesamt 3,5 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH328 | Der Gehalt an Hexachlorbenzol im technischen Wirkstoff Chlorthalonil darf 100 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH329 | Der Gehalt an Dimethylsulfat (DMS) im technischen Wirkstoff Pyraclostrobin darf 1 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH330 | Der Gehalt an Schwermetallen im Mittel darf für Blei 0,5 x mg/kg, für Arsen 0,1 x mg/kg und für Cadmium 0,1 x mg/kg nicht überschreiten, wobei x den Gehalt an Kupfer ausgedrückt in g/kg bedeutet. |
| VH3301 | Es dürfen keine weiteren Mengen des Pflanzenschutzmittels hergestellt oder eingeführt werden, deren Gehalt an Schwermetallen im Mittel für Blei 0,5 x mg/kg, für Arsen 0,1 x mg/kg und für Cadmium 0,1 x mg/kg überschreitet, wobei x den Gehalt an Kupfer ausgedrückt in g/kg bedeutet. |
| VH331 | Der Gehalt an Arsen im technischen Wirkstoff darf 0,04 g/kg nicht überschreiten. |
| VH332 | Der Gehalt an 4,5,7-Trichlorchinolin (TCQ) im technischen Wirkstoff Quinoxyfen darf 2,5 g/kg (bezogen auf das Trockengewicht; 2 g/kg bezogen auf das Nassgewicht) nicht überschreiten. |
| VH333 | Der Gehalt an Omethoat im technischen Wirkstoff Dimethoat darf 5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH334 | Der Gehalt an freien Phenolen berechnet als 2,4-Dichlorphenol darf 3 g/kg im technischen Wirkstoff 2,4-D nicht übersteigen. Liegt der technische Wirkstoff als Ester von 2,4-D vor, so bezieht sich der Gehalt an freien Phenolen auf die berechnete Äquivalenzmasse von 2,4-D. |
| VH335 | Der Gehalt an Atrazin im technischen Wirkstoff Terbuthylazin darf 1 g/kg nicht überschreiten. |
| VH336 | Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin im technischen Wirkstoff darf 0,5 mg/kg Thiophanat-methyl nicht überschreiten. |
| VH337 | Der Gehalt an 2-Amino-3-hydroxyphenazin im technischen Wirkstoff darf 0,5 mg/kg Thiophanat-methyl nicht überschreiten. |
| VH338 | Der Gehalt an freiem 4,4¿-Bipyridyl im technischen Wirkstoff darf 1 g/kg nicht überschreiten. |
| VH339 | Der Gesamtgehalt an Terpridinen im technischen Wirkstoff darf 1 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH340 | Das Präparat darf keine säugerpathogenen oder bienenpathogenen Mikroorganismen enthalten. Es ist aus Reinkulturen herzustellen. Das Präparat muß frei von Enterobacteriaceen und Staphylokokken sein. Das Präparat muß sich im Test auf Säugerpathogenität nach den US-Vorschriften als unschädlich erweisen. Bei jeder Neuanmeldung sind die zur Erfüllung der genannten Auflagen notwendigen Unterlagen vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn von einem bereits zugelassenen Präparat neue Produktionschargen in den Verkehr gebracht werden sollen. |
| VH341 | Das Präparat muß frei von menschen- bzw. wirbeltierpathogenen Fremdviren und Bakterien sein. Die entsprechenden Prüfungen aller Produktionschargen sind gemäß BBA-Merkblatt Nr. 59 durchzuführen. Bei einem erneuten Antrag sind die Prüfungsprotokolle beizufügen. |
| VH342 | Der Gehalt an N,N-dimethyl-N'-[3-(1-methylethyl)phenyl]harnstoff (meta-Isomer) im technischen Wirkstoff Isoproturon darf 20 g/kg nicht überschreiten. |
| VH343 | Der Gehalt an N,N-dimethyl-N'-[2-(1-methylethyl)phenyl]harnstoff (ortho-Isomer) im technischen Wirkstoff Isoproturon darf 10 g/kg nicht überschreiten. |
| VH344 | Der Gehalt an N,N'-Bis-[3-(1-methylethyl)phenyl]harnstoff im technischen Wirkstoff Isoproturon darf 10 g/kg nicht überschreiten. |
| VH345 | Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin im technischen Wirkstoff darf 3 mg/kg Carbendazim nicht überschreiten |
| VH346 | Der Gehalt an 2-Amino-3-hydroxyphenazin im technischen Wirkstoff darf 0,5 mg/kg Carbendazim nicht überschreiten. |
| VH347 | Der Gehalt an 1-cyano-6-(methylsulfonyl)-7-nitro-9H-xanthen-9-on im technischen Wirkstoff Mesotrione darf 0,0002 % (G/G) nicht überschreiten. |
| VH348 | Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin im technischen Wirkstoff darf 0,5 mg/kg Benomyl nicht überschreiten. |
| VH349 | Der Gehalt an 2-Amino-3-hydroxyphenazin im technischen Wirkstoff darf 0,5 mg/kg Benomyl nicht überschreiten. |
| VH350 | Die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich "Ein- und zweikeimblättrige Unkräuter/Zierrasen" darf nur bis zu einer maximalen Verpackungsgröße von 200 ml in der Gebrauchsanleitung angegeben werden. |
| VH351 | Die Unter Glas-Anwendungen im Haus- und Kleingartenbereich "Rostpilze/Zierpflanzen", "Echte Mehltaupilze/Zierpflanzen (ausgenommen Rosen)" und "Echter Mehltau (Sphaerotheca pannosa)/Rosen" dürfen nur bis zu einer maximalen Verpackungsgröße von 37,5 ml in der Gebrauchsanleitung angegeben werden. |
| VH352 | Für die unter der Überschrift "Das Mittel ist gemäß §15 Abs. 2 Nr. 3 des PflSchG für die Anwendung/en im Haus- und Kleingartenbereich geeignet" näher beschriebene(n) Verpackungsgröße(n) darf/dürfen die gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 des PflSchG vorgeschriebenen Angaben auf einer, die abgabefertige Packung begleitende Gebrauchsanleitung abgedruckt werden, sofern deren Inhalt die Größe von 125 ml nicht übersteigt. Die Gebrauchsanleitung muss dabei eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherstellen. Auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen ist auf die Packungsbeilage hinzuweisen. |
| VH352-1 | Es dürfen die gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 des PflSchG vorgeschriebenen Angaben auf einer, die abgabefertige Packung begleitende Gebrauchsanleitung abgedruckt werden, sofern deren Inhalt die Größe von 125 ml nicht übersteigt. Die Gebrauchsanleitung muss dabei eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherstellen. Auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen ist auf die Packungsbeilage hinzuweisen. |
| VH353 | Die Auslobung "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" darf für dieses Anwendungsgebiet nur bis zu einer Verpackungsgröße von 400 ml erfolgen. |
| VH354 | Der Gehalt an Chloranilin im technischen Wirkstoff Chlorpropham darf 250 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH355 | Der Gehalt an Arsen im technischen Wirkstoff Propineb darf 25 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH356 | Der Gehalt an Chloral im technischen Wirkstoff Dichlorvos darf 5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH357 | Der Gehalt an 2,4-Dichlorphenol im technischen Wirkstoff Bifenox darf 3 g/kg nicht überschreiten. |
| VH358 | Der Gehalt an 2,4-Dichloranisol im technischen Wirkstoff Bifenox darf 6 g/kg nicht überschreiten. |
| VH359 | Der Gehalt an Sulfotep (O,O,O,O-Tetraethyl-dithiopyrophosphat) im technischen Wirkstoff Chlorpyrifos darf 3 g/kg nicht überschreiten. |
| VH360 | Der Gehalt an 6,6'-Difluoro-2,2'-dibenzothiazole (KIF-230-I-6) darf 0,0035 g/kg und der Gehalt an Bis(2-amino-5-fluorophenyl) disulfide (KIF-230-I-12) darf 0,0014 g/kg im technischen Wirkstoff Benthiavalicarb-isopropyl nicht überschreiten. |
| VH3601 | Der Gehalt an 6,6'-Difluoro-2,2'-dibenzothiazole (KIF-230-I-6) darf 0,0035 g/kg und der Gehalt an Bis(2-amino-5-fluorophenyl) disulfide (KIF-230-I-12) darf 0,014 g/kg im technischen Wirkstoff Benthiavalicarb-isopropyl nicht überschreiten. |
| VH361 | Der Gehalt an 2-Chlorethylphosphonsäure-mono-2-chlorethylester darf 20 g/kg und an 1,2-Dichlorethan darf 0,5 g/kg im technischen Wirkstoff Ethephon nicht überschreiten. |
| VH362 | Im technischen Wirkstoff Dimethoat darf der Gehalt an Omethoat 2 g/kg und der Gehalt an Isodimethoat 3 g/kg nicht überschreiten. |
| VH363 | Der Gehalt an 2,3-Deepoxy-2,3-didehydrorhizoxin (DDR) in der Fermentationsbrühe des Wirkstoffes Pseudomonas chlororaphis, Stamm MA 342, darf 2 mg/L zum Zeitpunkt der Formulierung nicht überschreiten. |
| VH364 | Der Gehalt an Ethylenthioharnstoff (ETU) im technischen Wirkstoff Mancozeb darf 5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH364-1 | Der Gehalt an Ethylenthioharnstoff (ETU) darf 0,5 % des Mancozebgehaltes im Pflanzenschutzmittel nicht überschreiten. |
| VH365 | Der Gehalt an Atrazin im technischen Wirkstoff Terbuthylazin darf 20 g/kg nicht überschreiten. |
| VH366 | Der Gehalt an Methomyl im technischen Wirkstoff Thiodicarb darf 5 g/kg nicht überschreiten, |
| VH367 | Wird das Mittel nicht nur als Pflanzenschutzmittel vertrieben, sondern auch für andere Zwecke, sind diese Zwecke in der Gebrauchsanleitung deutlich abzugrenzen; dies kann auch durch räumliche Anordnung, drucktechnische Maßnahmen oder durch einen ausdrücklichen Hinweis geschehen. Ferner ist folgender Text in deutlich lesbarer Schrift in die Gebrauchsanleitungen, Packungsbeilagen usw. aufzunehmen: "Die Zulassung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstreckt sich nur auf die Anwendung als Pflanzenschutzmittel; auch die Prüfung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier wurde nur in dieser Hinsicht vorgenommen". |
| VH368 | Der Gehalt an N-Nitrosoglyphosat im technischen Konzentrat von Glyphosat oder Glyphosatsalzen darf 1mg/kg nicht überschreiten. Der Gehalt an Formaldehyd darf 1,3 g/kg bezogen auf die Äquivalenzmasse der Glyphosatsäure nicht überschreiten. |
| VH369 | Die Gehalte an 1-Chlor-2-methylpropen und 3-Chlor-2-methylpropen dürfen jeweils 0,5 g/kg im technischen Wirkstoff 1-Methylcyclopropen nicht übersteigen. |
| VH370 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Fluopicolide darf 5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH371 | Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Nur für den berufsmäßigen Anwender" zu versehen. |
| VH372 | Die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich "Ziergehölze" darf nur bis zu einer maximalen Verpackungsgröße von 150 ml in der Gebrauchsanleitung angegeben werden. |
| VH373 | Im technischen Wirkstoff Picloram und seiner Salze darf der Gehalt an Hexachlorbenzen 50 mg/kg bezogen auf Picloram (Säure) nicht übersteigen. |
| VH374 | Im technischen Wirkstoff Quinoclamin darf der Gehalt an Dichlone (2,3-Dichlor-1,4-naphthochinon) 15 g/kg nicht übersteigen. |
| VH375 | Im technischen Wirkstoff Chlortoluron darf der Gehalt an 3-(3-Chlor-4-tolyl)-1-methylharnstoff und 3-(4-Tolyl)-1,1-dimethylharnstoff jeweils 8 g/kg nicht übersteigen. |
| VH376 | Die Gehalte an Sulfotemp und an Sulfotemp-Ester im technischen Wirkstoff Chlorpyrifos-methyl dürfen 5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH377 | Der Gehalt an 4-Chloranilin im technischen Wirkstoff Diflubenzuron darf 0,03 g/kg nicht überschreiten. |
| VH378 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Fluopicolide darf 3 g/kg nicht überschreiten. |
| VH379 | Der Gehalt an Dichlormethan im technischen Wirkstoff Propamocarb darf 5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH380 | Der Gehalt an N-Nitroso-di-N-propylamin darf 1 mg/kg im technischen Wirkstoff Trifluralin nicht überschreiten. |
| VH381 | Der Gehalt an freien Phenolen in den technischen Wirkstoffen Mecoprop und Mecoprop-P einschließlich deren Salze und Ester darf 15 g/kg nicht überschreiten. |
| VH382 | Im technischen Wirkstoff Captan dürfen folgende Gehalte nicht überschritten werden: Perchlormethylmercaptan: maximal 5 g/kg; Folpet: maximal 10 g/kg; Tetrachlorkohlenstoff: maximal 0,01 g/kg. |
| VH3821 | Im technischen Wirkstoff Captan dürfen folgende Gehalte nicht überschritten werden: Perchlormethylmercaptan: maximal 5 g/kg; Folpet: maximal 10 g/kg; Tetrachlorkohlenstoff: maximal 0,1 g/kg. |
| VH383 | Der Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff und Perchlormethylmercaptan im technischen Wirkstoff Folpet darf 4 g/kg bzw. 3,5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH384 | Der Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff im Pflanzenschutzmittel darf 0,1 % nicht überschreiten. |
| VH385 | Der Gehalt an N-Nitroso-N-(1-ethylpropyl)-2,6-di-nitro-3,4-dimethylanilin im technischen Wirkstoff Pendimethalin darf 45 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH386 | Der Gehalt an relevanten Verunreinigungen Hexachlorbenzol und Decachlorbiphenyl darf 0,04 g/kg bzw. 0,03 g/kg im technischen Wirkstoff Chlorthalonil nicht überschreiten. |
| VH387 | Im technischen Wirkstoff Chloridazon darf der Gehalt an 4-Amino-5-chlor-2-phenylpyridazin-3(2H)-on 60 g/kg nicht übersteigen. |
| VH388 | Im technischen Konzentrat Deiquatdibromid darf der Gehalt an 1,2-Dibromethan 10 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH389 | Im technischen Wirkstoff Metazachlor darf der Gehalt an Toluol 0,5 g/kg nicht überschreiten.. |
| VH390 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Flonicamid darf 3 g/kg nicht überschreiten. |
| VH391 | Der Gehalt an Fluroxypyr im technischen Wirkstoff Triclopyr darf 2 g/kg nicht überschreiten. |
| VH392 | Der Gehalt an Amitrol im technischen Wirkstoff Ametoctradin darf 0,05 g/kg nicht überschreiten. |
| VH393 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Clethodim darf 4 g/kg nicht überschreiten. |
| VH394 | Der Gehalt an Arsen im technischen Wirkstoff Ziram darf 250 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH395 | Im technischen Wirkstoff zeta-Cypermethrin darf der Gehalt an Toluol 2 g/kg und der Gehalt an Teeren 12,5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH396 | Der Gehalt an Acetaldehyd im technischen Wirkstoff Metaldehyd darf 1,5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH397 | Im technischen Wirkstoff Kresoxim-methyl darf der Gehalt an Methanol 5 g/kg, der Gehalt an Methylchlorid 1 g/kg und der Gehalt an Toluol 1 g/kg nicht überschreiten. |
| VH398 | Der Gehalt an Hexachlorbenzol im technischen Wirkstoff Tefluthrin darf 1 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH399 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Beim Laden und bei der Aussaat von gebeiztem Saatgut partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen." |
| VH400 | Auf dem Etikett und in der Gebrauchsanleitung ist der Beistoff Thiram einschließlich Gehalt anzugeben. |
| VH401 | Auf dem Etikett und in der Gebrauchsanleitung ist der Beistoff Ethanol einschließlich Gehalt anzugeben. |
| VH410 | In die Gebrauchsanleitung sind Angaben zum Nachbau aufzunehmen, aus denen hervorgeht, welche Kulturen bzw. Kulturgruppen nach der Anwendung des Pflanzenschutzmittels nicht nachgebaut werden sollten, da die Verkehrsfähigkeit der Erntegüter nicht sichergestellt werden kann. |
| VH450 | Container mit behandeltem Holz müssen einen Hinweis tragen, der auf die Behandlung des Holzes mit dem Pflanzenschutzmittel, Wirkstoff: Lambda-Cyhalothrin, aufmerksam macht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass beim Entladen des Holzes ein Körperschutz, bei merklicher Staubentwicklung auch ein Schutz des Gesichtes und der Atemwege erforderlich ist. |
| VH470 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass ein erhöhtes Risiko zur inneren Keimung besteht und dass zur Vorbeugung ein Intervall von maximal 28 Tagen bei der Applikation einzuhalten ist. |
| VH470-1 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass ein erhöhtes Risiko zur inneren Keimung besteht und dass zur Vorbeugung ein Intervall von 28 - 42 Tagen bei der Applikation einzuhalten ist. |
| VH500 | Bei Originalverpackungen mit einem Pflanzenschutzmittelinhalt von 350 und 750 g ist zusätzlich folgender Hinweis in die Gebrauchsanleitung zu übernehmen, der deutlich abgesetzt und durch Fettdruck hervorgehoben und auf der Alu-Flasche unterhalb der Gewichtsangabe anzubringen ist: -Anwendung nur durch Personen, die über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung oder im Sinne des § 15 der GefStoffV für Begasungen mit phosphorwasserstoffentwickelnden Mitteln verfügen oder durch geprüfte Schädlingsbekämpfer.- |
| VH500-1 | Bei Originalverpackungen mit einem Pflanzenschutzmittelinhalt von 350 und 750 g ist zusätzlich folgender Hinweis in die Gebrauchsanleitung zu übernehmen, der deutlich abgesetzt und durch Fettdruck hervorgehoben und auf der Alu-Flasche unterhalb der Gewichtsangabe anzubringen ist: "Anwendung nur durch Personen, die über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 15 der GefStoffV für Begasungen mit phosphorwasserstoffentwickelnden Mitteln verfügen". |
| VH500-2 | Bei Originalverpackungen mit einem Pflanzenschutzmittelinhalt von 350 und 750 g ist zusätzlich folgender Hinweis in die Gebrauchsanleitung zu übernehmen, der deutlich abgesetzt und durch Fettdruck hervorgehoben und auf der Alu-Flasche unterhalb der Gewichtsangabe anzubringen ist: "Anwendung nur durch Personen, die über einen Sachkundenachweis im Sinne von Anhang III Nr. 5.3 der GefStoffV für Begasungen mit phosphorwasserstoffentwickelnden Mitteln verfügen". |
| VH501 | Anwendung nur durch Personen, die über einen Befähigungsschein für Begasungen mit phosphorwasserstoffentwickelnden Mitteln im Erdreich gemäß Anhang I Nummer 4.3 der Gefahrstoffverordnung verfügen. |
| VH600 | Der Gehalt an Dioxinen im technischen Wirkstoff Prochloraz darf 10 ng/kg nicht überschreiten. |
| VH600-1 | Der Gehalt an Dioxinen im technischen Wirkstoff Prochloraz darf die in der jeweiligen aktuellen Fassung der Chemikalien-Verbotsverordnung genannten Grenzwerte für Dioxine nicht überschreiten. |
| VH601 | Im technischen Wirkstoff Eisen-III-phosphat dürfen die Gehalte an Fluorid 50 mg/kg, an Blei 10 mg/kg, an Arsen 3 mg/kg und an Quecksilber 3 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH602 | Im technischen Wirkstoff Methamidophos dürfen die Gehalte an O,O-dimethyl-phosphoramidothioate 90 g/kg, an O,S-dimethyl-methyl-phosphoramidothioate 80 g/kg, an O,O,O-trimethyl-phosphorothioate 70 g/kg und an O,O,S-trimethyl-phosphorothioate 20 g/kg nicht überschreiten. |
| VH603 | Der Gehalt an Ethylenthioharnstoff (ETU) im technischen Wirkstoff Maneb darf 5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH604 | Der Gehalt an Ethylenthioharnstoff (ETU) im technischen Wirkstoff Metiram darf 5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH605 | Der Gehalt an 4-Chlorphenol im technischen Wirkstoff Triadimenol darf 4 g/kg nicht überschreiten. |
| VH606 | Der Gehalt an Cyanamid im technischen Wirkstoff Pyrimethanil darf 0,5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH607 | Der Gehalt an freiem Hydrazin in den technischen Wirkstoffen Maleinsäurehydrazid-Natriumsalz, -Kaliumsalz oder -Cholinsalz darf 1 mg/kg ausgedrückt als Säureäquivalente nicht überschreiten. |
| VH608 | Der Gehalt an kristallinem Siliciumdioxid im technischen Wirkstoff Kieselgur darf 10 g/kg nicht überschreiten. |
| VH609 | Im technischen Wirkstoff Metaflumizone dürfen die Gehalte an Hydrazin 1 mg/kg und an 4-(Trifluoromethoxy)phenyl-isocyanat 0,1 g/kg nicht überschreiten. |
| VH610 | Der Gehalt an t-Butylhydrazin im technischen Wirkstoff Tebufenozid darf 0,003 g/kg nicht überschreiten. |
| VH610-1 | Der Gehalt an t-Butylhydrazin im technischen Wirkstoff Tebufenozid darf 1 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH611 | Der Gehalt an Toluol darf 5 g/kg und der Gehalt an Prothioconazol-desthio (2-(1-chlorocycolproyl)1-(2-chlorophenyl-3-(1,2,4-triazol-1-yl)-propan-2ol) darf 0,5 g/kg im technischen Wirkstoff Prothioconazol nicht überschreiten. |
| VH612 | Der Gehalt an relevanter Verunreinigung 5-Chlor-N-(3-chloro-5-trifluormethyl-2-pyridyl-a,a,a-trifluor-4,6-dinitro-o-toluidine) darf 2 g/kg im technischen Wirkstoff Fluazinam nicht überschreiten. |
| VH613 | Im technischen Wirkstoff Daminozid darf der Gehalt an N-Nitrosodimethylamin 2,0 mg/kg und an 1,1-Dimethylhydrazid 30 mg/kg nicht überschreiten. |
| VH614 | Im technischen Wirkstoff Sulcotrion darf der Gehalt an Hydrogencyanid 80 mg/kg und der Gehalt an Toluol 4 g/kg nicht überschreiten. |
| VH615 | Im technischen Wirkstoff Chlormequatchlorid dürfen die Maximalgehalte der Verunreinigungen 1,2-Dichlorethan von 0,1 g/kg und Chlorethen (Vinylchlorid) von 0,5 mg/kg bezogen auf die Trockenmasse nicht überschritten werden. |
| VH616 | Im technischen Wirkstoff Dimethachlor darf der Gehalt an 2,6-Dimethylanilin 0,5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH617 | Im technischen Wirkstoff Propaquizafop darf der Gehalt an Toluol 5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH618 | Im technischen Wirkstoff Tetraconazole darf der Gehalt an Toluol 13 g/kg nicht überschreiten. |
| VH619 | Der Gehalt an Toluol und Z-Isomer im technischen Wirkstoff Azoxystrobin darf 2 g/kg bzw. 25 g/kg nicht überschreiten. |
| VH620 | Der Gehalt an Imazapic (2-[(RS)-4-Isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl]-5-methylnicotinsäure) im technischen Wirkstoff Imazamox darf 10 g/kg nicht überschreiten. |
| VH621 | Die Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 darf 300 µg/kg des Azadirachtin A Gehaltes nicht überschreiten. |
| VH622 | Im technischen Wirkstoff Spirodiclofen darf der Gehalt an 3-(2,4-dichlorphenyl)-4-hydroxy-1-oxaspiro(4.5) dec-3-en-2-on (BAJ- 2740 enol) 6 g/kg und der Gehalt an N,N-dimethylacetamid 4 g/kg nicht überschreiten. |
| VH623 | Der Gehalt der Verunreinigung Bis-CHYMP (2-Chlor-4-[2-(2-chlor-5-methoxy-4-pyrimidinyl)hydrazino]-5-methoxypyrimidin) darf im technischen Wirkstoff Penoxsulam 0,1 g/kg nicht überschreiten. |
| VH624 | Der Gehalt an Phenol im technischen Wirkstoff Aclonifen darf 5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH625 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Napropamid darf 1,4 g/kg nicht überschreiten. |
| VH626 | Der Gehalt an N-{2-[4-(2-Chlor-allyloxy)-3-methoxy-phenyl]ethyl}-2-(4-chlor-phenyl)-2-prop-2-ynyloxy-acetamid im technischen Wirkstoff Mandipropamid darf 0,1 g/kg nicht überschreiten. |
| VH627 | Der Gehalt an 2-Chlorethanol im technischen Wirkstoff Ethephon darf 2,6 g/kg nicht überschreiten. |
| VH628 | Der Gehalt an N-Methyl-2-pyrrolidon im technischen Wirkstoff Myclobutanil darf 1 g/kg nicht überschreiten. |
| VH629 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Isoxaben darf 3 g/kg nicht überschreiten. |
| VH630 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff tau-Fluvalinat darf 5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH631 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Fenoxycarb darf 1 g/kg nicht überschreiten. |
| VH632 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Bixafen darf 2 g/kg nicht überschreiten. |
| VH633 | Im technischen Wirkstoff Pirimiphos-methyl dürfen die Gehalte an O,O-dimethyl phosphorochloridothioate, O,O,S-trimethyl phosphorodithioate, O,O,O-trimethyl phosphorothioate und O-2-diethylamino-6-methylpyrimidin-4-yl-O,S-dimethylphosphorothioate jeweils 5 g/kg nicht überschreiten. |
| VH634 | Im technischen Wirkstoff Eisen-III-phosphat dürfen die folgenden Gehalte an Verunreinigungen nicht überschritten werden: Blei 3 mg/kg, Quecksilber 0,1 mg/kg und Cadmium 1 mg/kg. |
| VH643 | Um ein Verschleppen des Köders zu verhindern, ist eine geeignete Befestigungsmöglichkeit vorzusehen. |
| VH644 | Das Konzentrat muß in der Lage sein, bei der Selbstherstellung von Ködern diese deutlich sichtbar anzufärben. |
| VH650 | Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Mikroorganismen können ein Potential zur Auslösung von Sensibilisierungsreaktionen enthalten" zu versehen. |
| VN-120 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau aller Kulturen frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN-120ZWSP | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Zwiebel- und Sprossgemüse frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN-30 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau aller Kulturen frühestens 30 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN-365 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen frühestens 365 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN-90RERA | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Rettich/Radieschen frühestens 90 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN-90ZWSP | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Zwiebel- und Sprossgemüse frühestens 90 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN221 | Wurzelgemüse frühestens 12 Monate nach der Anwendung anbauen. |
| VN222 | Wurzelgemüse frühestens 18 Monate nach der Anwendung anbauen. |
| VN223 | Bei Anbau als Erdkultur: Kein Nachbau von Gemüse ein Jahr nach der Anwendung. |
| VN224 | Bei Anbau als Erdkultur: Kein Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung ein Jahr nach der Anwendung. |
| VN225 | Kein Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung innerhalb von 90 Tagen nach der Anwendung. |
| VN226 | Wurzelgemüse frühestens 6 Monate nach der Anwendung, alle anderen Kulturen frühestens 2 Monate nach der Anwendung anbauen. |
| VN227 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebensmittelerzeugung frühestens 4 Monate nach der Anwendung stattfindet. Der Nachbau von Getreide, Raps, Mais, Zuckerrüben, Erdbeeren und Kopfkohl sowie der Nachbau von Kulturen, die zur Verfütterung bestimmt sind, ist unabhängig davon möglich, wenn in diesen Kulturen selbst kein Mittel eingesetzt wird, das den Wirkstoff Clopyralid enthält. |
| VN228 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blattgemüse frühestens 60 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN228-30 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blattgemüse frühestens 30 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN229 | Es ist sicherzustellen, dass Weizen, Gerste, Hafer, Mais und Raps frühestens 120 Tage nach der Anwendung und alle anderen Kulturen frühestens 12 Monate nach der Anwendung angebaut werden. Im Falle eines Ernteausfalls der behandelten Kultur können nur die folgenden Nachbaukulturen gepflanzt werden: Sommerraps, Sommerweizen, Sommergerste, Sommerhafer, Mais oder Weidelgras. |
| VN230 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung frühestens 180 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN230-1 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung (ausgenommen Blattgemüse) frühestens 180 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN231 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Getreide frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN232 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blatt-, Wurzel- und Knollengemüse frühestens 1 Jahr nach der Anwendung stattfindet. |
| VN234 | Möhren frühestens 2 Jahre nach der Anwendung anbauen. |
| VN235 | Gemüse (ausgen. Kohlarten) frühestens ein Jahr nach der Anwendung anbauen. |
| VN236 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blattgemüse mit kurzer Vegetationszeit (ca. 30 Tage zwischen Saat und Ernte) frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN237 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung frühestens 150 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN238 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kartoffeln frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN239 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Süßkartoffeln frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN240 | Es ist sicherzustellen, dass wegen möglicher Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts in Folgekulturen keine Folgekulturen innerhalb von 12 Monaten nach der Anwendung angebaut werden. |
| VN241 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blattgemüse, Kopfkohlen und Blattkohlen frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN242 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Wurzel- und Knollengemüse frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN243 | Kein Nachbau von Wurzel- und Blattgemüse innerhalb von 6 Monaten nach der Anwendung. |
| VN244 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Wurzel- und Knollengemüse frühestens 180 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN245 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blattgemüse frühestens 90 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN246 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Wurzelgemüse, Spinat und Getreide für die Kornproduktion frühestens 30 Tage nach der Anwendung stattfindet. Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau aller übrigen Kulturpflanzen erst 6 Monate nach der Anwendung stattfindet. |
| VN2470 | Es ist sicherzustellen, dass wegen möglicher Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts in Folgekulturen keine Folgekulturen innerhalb von 12 Monaten nach der Anwendung angebaut werden. |
| VN248 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Getreide frühestens 180 Tage nach der Anwendung stattfindet. Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau aller anderen Kulturen frühestens 365 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN287 | Wurzelgemüse, Kartoffeln, Zwiebeln frühestens ein Jahr, Möhren jedoch nicht früher als zwei Jahre nach der Anwendung anbauen. |
| VN288 | Blattgemüse, Getreide und Beten frühestens 4 Monate nach der Anwendung anbauen. Für Wurzel- und Knollengemüse (außer Beten) gelten keine Restriktionen. Alle anderen Kulturen frühestens 12 Monaten nach der Anwendung anbauen. |
| VN289 | Es ist sicherzustellen, dass 125 Tage nach der letzten Anwendung des Produkts auf nachfol-genden Kulturen auf derselben Parzelle oder demselben Feld keine Clopyralid-Produkte verwendet werden. |
| VN290 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung (ausgenommen Blatt- und Kohlgemüse sowie Ölsaaten) frühestens 30 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
| VN405 | Kulturen, die als Futtermittel verwendet werden, erst ab dem nach der Anwendung folgenden Frühjahr anbauen. |
| VN406 | Kulturen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden, frühestens 120 Tage nach der letzten Anwendung anbauen. Diese Beschränkung gilt nicht für Kulturen, bei denen eine direkte Applikation von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Propamocarb zugelassen oder genehmigt ist. |
| VN4061 | Wurzel- und Zwiebelgemüse, das als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, frühestens 120 Tage nach der letzten Anwendung anbauen. Blatt-, Frucht-, Kohl-, Hülsen- und Stängelgemüse, das als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, frühestens 60 Tage nach der letzten Anwendung anbauen. Diese Beschränkung gilt nicht für Kulturen, bei denen eine direkte Applikation von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Propamocarb zugelassen oder genehmigt ist. |
| VN410 | Gemüse frühestens 6 Monate nach der Anwendung anbauen. |
| VN411 | Gemüse frühestens ein Jahr nach der Anwendung anbauen. |
| VN436 | Kein Nachbau von Blattgemüse und frischen Kräutern ein Jahr nach der Anwendung. |
| VN437 | Kein Nachbau von Gemüse, Hülsenfrüchten, Kartoffeln und Zucker- oder Futterrüben ein Jahr nach der Anwendung. |
| VN438 | Als Nachbaukultur ausschließlich Kartoffeln verwenden. |
| VN439 | Kein Nachbau von Wurzel- und Knollengemüse ein Jahr nach der Anwendung. |
| VN515 | Frucht- und Wurzelgemüse frühestens ein Jahr nach der Anwendung, Blatt- und Sprossgemüse nicht früher als zwei Jahre nach der Anwendung anbauen. |
| VN520 | Gemüse (ausgen. Gemüsekohl, Möhren, Porree , Rettich, Radieschen und Zwiebeln) frühestens ein Jahr nach der Anwendung anbauen. |
| VS001 | Bei und nach der Anwendung sind zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sicherheitstechnische und organisatorische Maßnahmen einzuhalten, die in der beigefügten Anlage niedergelegt sind. |
| VS002 | Die Durchführung von Begasungen mit den in der GefStoffV § 15d Abs. 1 genannten Stoffen ist gemäß GefStoffV § 15d Abs.2 erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der GefStoffV Anhang V Nr. 5 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen) zu beachten. |
| VS003 | Anwendung nur durch die Zulassungsinhaberin oder einer von ihr beauftragten Firma und nur gemäß Gebrauchsanleitung. Die TRGS 512, Stand Juni 1996, BArbBl. 1996, S. 40 gilt in folgenden Punkten entsprechend: 4.2 (1); 6 (1); 7 (3),(13); 8.2 (1 und 2); 8.3 (2); 8.4 Satz 1; 8.5 (1 und 2); 11 Einleitung; 16 (1). Arbeitnehmer dürfen in den in 8.4 Satz 1 genannten Bereichen nur beschäftigt werden, wenn die Sauerstoffkonzentration zu keiner Zeit unter 17 Vol.-% absinkt. Der Aufenthalt von Personen zu anderen Zwecken, wie z.B. Pause, Wohnen und Schlafen, ist hier unzulässig. |
| VS004 | Anwendung nur durch die Zulassungsinhaberin oder einer von ihr beauftragten Firma und nur gemäß Gebrauchsanleitung. Im übrigen sind die Verfahrensvorschriften in Anlehnung an die TRGS 512, Stand Juni 1996, BArbBl. 1996, S.40 in folgenden Punkten sinngemäß anzuwenden: 6 (1); 7 (3),(13); 8.2 (1 und 2); 8.3 (2), 8. 4 Satz 1; 8.5 (1 und 2); 11 Einleitung; 16 (1). Arbeitnehmer dürfen in den in 8.4 Satz 1 genannten Bereichen nur beschäftigt werden, wenn die Sauerstoffkonzentration zu keiner Zeit unter 17 Vol.-% absinkt. Der Aufenthalt von Personen zu anderen Zwecken, wie z.B. Pause, Wohnen und Schlafen ist hier unzulässig. |
| VS004-2 | Anwendung nur durch die Zulassungsinhaberin oder einer von ihr beauftragten Firma und nur gemäß Gebrauchsanleitung. Im übrigen sind die Verfahrensvorschriften in Anlehnung an die Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen) vom Januar 2007 (zuletzt geändert im November 2008) in der jeweils geltenden Fassung in folgenden Punkten sinngemäß anzuwenden: 5.1 (1 und 2); 5.4.1 (3, erster Satz); 5.4.2 (3); 5.4.4 (7 und 9); 10 (1); 11(1); 13.1(1); 13.2 (1). Arbeitnehmer dürfen in den in 5.4.1 (3, erster Satz) genannten Bereichen nur beschäftigt werden, wenn die Sauerstoffkonzentration zu keiner Zeit unter 17 Vol.-% absinkt. Der Aufenthalt von Personen zu anderen Zwecken, wie z. B. Pause, Wohnen und Schlafen ist hier unzulässig. |
| VS0041 | Anwendung nur durch die Zulassungsinhaberin oder einer von ihr beauftragten Firma und nur gemäß Gebrauchsanleitung. Im übrigen sind die Verfahrensvorschriften in Anlehnung an die Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen) vom 15. Mai 1996 (Bundesarbeitsblatt Heft 6/1996 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung in folgenden Punkten sinngemäß anzuwenden: 6(1); 7 (3),(13); 8.2 (1 und 2); 8.3(2); 8.4 Satz 1; 8.5 (1 und 2); 11 Einleitung; 16 (1). Arbeitnehmer dürfen in den in 8.4 Satz 1 genannten Bereichen nur beschäftigt werden, wenn die Sauerstoffkonzentration zu keiner Zeit unter 17 Vol.-% absinkt. Der Aufenthalt von Personen zu anderen Zwecken, wie z.B. Pause, Wohnen und Schlafen ist hier unzulässig. |
| VS0041-1 | Anwendung nur durch die Zulassungsinhaberin oder einer von ihr beauftragten Firma und nur gemäß Gebrauchsanleitung. Im übrigen sind die Verfahrensvorschriften in Anlehnung an die Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen) vom Januar 2007 (zuletzt geändert im November 2008) in der jeweils geltenden Fassung in folgenden Punkten sinngemäß anzuwenden: 5.1 (1 und 2); 5.4.1 (3, erster Satz); 5.4.2 (3); 5.4.4 (7 und 9); 10 (1); 11(1); 13.1(1); 13.2 (1). Arbeitnehmer dürfen in den in 5.4.1 (3, erster Satz) genannten Bereichen nur beschäftigt werden, wenn die Sauerstoff¬konzentration zu keiner Zeit unter 17 Vol.-% absinkt. Der Aufenthalt von Personen zu anderen Zwecken, wie z. B. Pause, Wohnen und Schlafen ist hier unzulässig. |
| VS005 | Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5.2 (1) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5.2 (2) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten. |
| VS005-1 | Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.1 (1) bis (3) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.2 (1) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten. |
| VV204 | Die Einhaltung der geltenden Rückstandshöchstgehalte ist sicherzustellen. |
| VV205 | Die Einhaltung der Rückstands-Höchstmengenverordnung ist sicherzustellen. |
| VV206 | Nach vorzeitigem Umbruch von Zuckerrüben Grünmasse von nachgebauten Kulturen (Mais, Getreide) nicht verfüttern. |
| VV207 | Im Behandlungsjahr anfallendes Erntegut/Mähgut nicht verfüttern. |
| VV2071 | Im Behandlungsjahr angefallenes Erntegut/Mähgut nicht verfüttern. |
| VV208 | Im Behandlungsjahr anfallendes Erntegut/Mähgut der ersten Nutzung nach der Behandlung nicht verfüttern. |
| VV2081 | Im Behandlungsjahr angefallenes Erntegut/Mähgut der ersten Nutzung nach der Behandlung nicht verfüttern. |
| VV209 | Erntegut/Mähgut aus Unterkulturen behandelter Flächen nicht verfüttern. |
| VV210 | Aspirationsabfälle nicht verfüttern. |
| VV211 | Behandelte Kulturen nicht als Lebens- oder Futtermittel verwenden, auch nicht nach Verschnitt mit unbehandeltem Erntegut. |
| VV212 | Behandeltes Pflanzgut/Saatgut nicht verzehren und nicht verfüttern, auch nicht nach Verschnitt mit unbehandeltem Gut. |
| VV213 | Behandelte Kartoffeln vor der Verfütterung waschen. |
| VV214 | Stroh nicht zum Zwecke der Tierhaltung und Tierfütterung verwenden. |
| VV215 | Behandelten Grünraps nicht verfüttern. |
| VV216 | Im Behandlungsjahr anfallenden Aufwuchs der Grasuntersaat nicht verfüttern. |
| VV217 | Behandelte Kartoffeln dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
| VV218 | Nur geschälte Kartoffeln weiterverarbeiten. |
| VV219 | Behandelte Kartoffeln nicht an Geflügel verfüttern. |
| VV220 | Erzeugnisse aus behandelten Kulturen nicht verfüttern. |
| VV221 | Erntegut bis zur Änderung des Rückstandshöchstgehaltes für Spirotetramat in Nieren nicht an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttern. |
| VV222 | Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels in dieser Kultur kann zu Rückständen an Biphenyl im Erntegut führen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise beanstandet werden. |
| VV223 | Behandeltes Lagergut nicht verfüttern. |
| VV224 | Grünmais und Silomais nicht verfüttern. |
| VV225 | Behandelte Kulturen nicht als Futtermittel verwenden, auch nicht nach Verschnitt mit unbehandeltem Erntegut. |
| VV226 | Anwendung nur an Pflanzkartoffeln zur Verwendung als Lagerkartoffeln. |
| VV227 | Pellets oder deren verbrauchte Rückstände dürfen nicht mit Lebensmitteln oder Futtermitteln in Berührung kommen. |
| VV228 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Kürbisse mit essbarer Schale nicht in den Verkehr gebracht werden. |
| VV229 | Es ist sicherzustellen, dass bei Ausdünnung oder vorzeitigem Umbruch des Bestandes innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Behandlung Zuckerrübenblätter nicht verfüttert werden. |
| VV230 | Die Anwendung führt sehr wahrscheinlich zu Rückständen von Piperonylbutoxid, die die in der Rückstandshöchstmengenverordnung festgesetzten Werte überschreiten. |
| VV231 | Die Anwendung in sonstigen Hülsenfrüchten führt sehr wahrscheinlich zu Rückständen, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt für Deltamethrin überschreiten. |
| VV232 | Das Mittel darf nicht in Tankmischungen mit ölhaltigen/auf ölbasierenden Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht werden. |
| VV300 | Behandlung nur maximal des oberen Drittels der Pflanze, so dass die Behandlung nur auf Blätter, Blüten und den oberen Sprossteil beschränkt bleibt. |
| VV403 | Anwendung nur in Körnermaisbeständen. Nur die Maiskörner verfüttern. |
| VV433 | Behandelten Schnittlauch erst nach dem Treiben in den Verkehr bringen. |
| VV447 | Keine Futtergewinnung bzw. Beweidung auf frisch behandelten Flächen. |
| VV454 | Behandelte Maisblätter und -stängel nicht verfüttern. |
| VV455 | Behandelte Futter- und Zuckerrübenblätter nicht verfüttern. |
| VV456-56 | Behandelte Kulturen dürfen innerhalb von 56 Tagen nicht verfüttert werden. |
| VV457-56 | Die behandelten Flächen dürfen innerhalb von 56 Tage nicht von Nutztieren beweidet werden. |
| VV549 | Behandelten Aufwuchs (Abraum vor der Neueinsaat) nicht zur Heugewinnung verwenden, er kann der direkten Verfütterung oder der Silierung dienen. |
| VV550 | Behandelter Aufwuchs (Abraum vor der Neuansaat) kann der Silierung zugeführt werden. |
| VV551 | Behandelten Aufwuchs (Abraum vor der Neuansaat) weder zur Kleintierfütterung noch zur Kleintierhaltung verwenden. |
| VV552 | Mit Pirimiphos-methyl behandeltes Getreide nicht zur Erzeugung von Speisekleie verwenden. |
| VV553 | Keine Anwendung in Kombination mit Netzmitteln. |
| VV600 | Erntegut nicht verzehren. |
| VV601 | Über der Erde wachsende grüne Pflanzenteile sind nicht zum Verzehr geeignet. |
| VV602 | Keine Verwendung des Erntegutes zum Frischverzehr. |
| VV603 | Keine Verwendung behandelter Pflanzen als Grünfutter. |
| VV604 | Bei der Behandlung (Jungpflanzenanzucht) getroffene Pflanzenteile sind - falls noch vorhanden - bei der Ernte zu entfernen. |
| VV605 | "Blätter zum Verzehr/zur Verfütterung nicht geeignet." Diese Angabe ist jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Erzeugnissen an andere Personen als Verbraucher erfolgt die Kenntlichmachung der Behandlung durch die vorgeschriebene Angabe auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse und zusätzlich in den Begleitpapieren. Die genannte Angabe und Kenntlichmachung kann entfallen, wenn die Blätter des Kohlrabis vor dem Inverkehrbringen entfernt werden oder wenn sichergestellt werden kann, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt. |
| VV605-RE | "Blätter zum Verzehr/zur Verfütterung nicht geeignet." Diese Angabe ist jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Erzeugnissen an andere Personen als Verbraucher erfolgt die Kenntlichmachung der Behandlung durch die vorgeschriebene Angabe auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse und zusätzlich in den Begleitpapieren. Die genannte Angabe und Kenntlichmachung kann entfallen, wenn die Blätter des Rettichs vor dem Inverkehrbringen entfernt werden oder wenn sichergestellt werden kann, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt. |
| VV606 | Keine Verwendung des behandelten Pflanzenmaterials als Tierfutter und als Einstreu. |
| VV607 | Blätter von Rettich und Radieschen vor dem Inverkehrbringen entfernen. |
| VV608 | Rettichblätter vor dem Inverkehrbringen entfernen. |
| VV609 | Radieschenblätter vor dem Inverkehrbringen entfernen. |
| VV610 | Blätter von Rettich und Radieschen vor dem Inverkehrbringen entfernen. Das Entfernen der Blätter kann entfallen, wenn durch Vorernteproben sichergestellt ist, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt. |
| VV611 | Blätter von Radieschen vor dem Inverkehrbringen entfernen. Das Entfernen der Blätter kann entfallen, wenn durch Vorernteproben sichergestellt ist, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt. |
| VV612 | Es ist sicherzustellen, dass die behandelte Kultur ausschließlich als Arzneipflanze verwendet wird. |
| VV613 | Es ist sicherzustellen, dass Wiesen und Weiden durch Tiere frühestens 7 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden. |
| VV835 | Stroh von behandeltem Getreide nicht für Kultursubstrate verwenden. |
| VV836 | Stroh von nachgebautem Getreide nicht verfüttern. |
| VV837 | Stroh von nachgebautem Getreide nicht verfüttern. Die Nutzung als Einstreu ist möglich. |
| VW206 | Wiesen und Weiden frühestens ab dem nach der Anwendung folgenden Frühjahr nutzen. |
| VW505 | Früchte aus Erdbeervermehrungsanlagen frühestens ein Jahr nach der Anwendung ernten. |
| VW510 | Behandelte Topfpflanzen frühestens 14 Tage nach der Anwendung in den Verkehr bringen. |
| VZ408 | Nur eine Anwendung gegen die Kohlfliege, entweder als Flächenbehandlung vor der Saat oder als Anwendung nach dem Pflanzen. |
| VZ409 | Bei Vorratsgütern, einschließlich Getreide, nur zur einmaligen Anwendung. |
| VZ450 | Anwendung nur einmal pro Jahr auf derselben Fläche. |
| VZ451 | Anwendung von Spritzmitteln mit dem Wirkstoff Prochloraz nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben Fläche. |
| VZ452 | Anwendung von Spritzmitteln mit dem Wirkstoff Chlorthalonil nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben Fläche. |
| VZ453 | Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Trifluralin nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben Fläche. |
| VZ454 | Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Pendimethalin nicht mehr als einmal im Jahr auf derselben Fläche. Bei Anwendung im Splittingverfahren darf insgesamt der für eine Anwendung vorgesehene Aufwand nicht überschritten werden. |
| VZ455 | Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Nicosulfuron auf derselben Fläche frühestens im Abstand von zwei Jahren. |
| VZ456 | Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Metazachlor nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben Fläche. |
| VZ457 | Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Chlortoluron nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben Fläche. |
| VZ470 | Insgesamt nicht mehr als 400 g Metalaxyl/Metalaxyl-M je Hektar und Jahr ausbringen. Auch nicht in Kombinationen mit anderen, diese Wirkstoffe enthaltenden Mitteln. |
| VZ471 | Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Chloridazon im Vorauflauf mit maximal 800 g Wirkstoff je Hektar und Jahr. |
| VZ472 | Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Chloridazon mit insgesamt nicht mehr als 1600 g Wirkstoff je Hektar und Jahr. |
| VZ525 | Nach der Blüte bis zur Ernte nur einmal anwenden. |
| VZ526 | Anwendung nur vor der Blüte. |
| VZ528 | Insgesamt nicht mehr als vier Anwendungen pro Vegetationsperiode. |
| VZ529 | Während der Vegetationsperiode nur einmal anwenden. |
| VZ530 | Während der Vegetationsdauer einer Kultur nur einmal anwenden. Auch keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenden Mitteln gegen Gemüsefliegen vornehmen. |
| VZ535 | Im Gemüsebau nur einmal pro Jahr auf derselben Fläche anwenden. |
| VZ540 | In Obstkulturen nicht mehr als viermal je Vegetationsperiode anwenden. Letzte Spritzung mit max. 0,05 %. Mindestabstand zwischen letzter und vorletzter Anwendung 21 Tage, zwischen vorletzter und drittletzter Anwendung 14 Tage, zwischen dieser und einer weiteren vorhergehenden Anwendung 21 Tage. |
| VZ541 | Mindestabstand zwischen letzter und vorletzter Anwendung 28 Tage. |
| VZ559 | In Verbindung mit der Bekämpfung anderer Schaderreger insgesamt nicht mehr als drei Anwendungen. |
| VZ560 | Nach der Blüte nur eine Anwendung als Nachblütespritzung. |
| VZ561 | In Ertragsanlagen insgesamt nur eine Anwendung. |
| VZ562 | Insgesamt nicht mehr als 2 Anwendungen. |
| VZ5621 | Insgesamt nicht mehr als 2 Anwendungen, auch keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diese(n) Wirkstoff(e) enthaltenden Mitteln. |
| VZ5622 | Insgesamt nicht mehr als eine Anwendung, auch keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen diese(n) Wirkstoff(e) enthaltenden Mitteln. |
| VZ5623 | Insgesamt nicht mehr als 4 Anwendungen pro Jahr und Kultur an Tafeltrauben, auch keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenden Mitteln. |
| VZ563 | In Verbindung mit der Bekämpfung anderer Krankheitserreger insgesamt nicht mehr als 2 Anwendungen. |
| VZ564 | In Verbindung mit der Anwendung des Mittels gegen andere Krankheiten in derselben Kultur darf das Mittel nicht häufiger angewendet werden als es durch die vorgegebene maximale Anwendungshäufigkeit erlaubt ist. |
| VZ565 | In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 2 Anwendungen. |
| VZ570 | In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 3 Anwendungen, davon max. eine nach der Blüte bis Reifebeginn. |
| VZ5701 | In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 3 Anwendungen, davon max. 2 nach der Blüte bis Reifebeginn. |
| VZ575 | In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 4 Anwendungen, davon max. 2 nach der Blüte bis Reifebeginn. |
| VZ577 | In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 5 Anwendungen. |
| VZ578 | Bei Anwendungen gegen die Sprühfleckenkrankheit und die Monilia-Spitzendürre insgesamt nicht mehr als 5 Anwendungen. |
| VZ580 | In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 6 Anwendungen, davon max. 4 von abgehender Blüte bis Reifebeginn. |
| VZ5801 | In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 6 Anwendungen, davon max. 2 von abgehender Blüte bis Reifebeginn. |
| VZ585 | In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 8 Anwendungen. |
| VZ586 | In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 8 Anwendungen, davon max. 4 von abgehender Blüte bis Reifbeginn. |
| VZ587 | In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 8 Anwendungen, davon max. 6 von abgehender Blüte bis Reifebeginn. |
| VZ588 | In Verbindung mit vorausgegangener Anwendung gegen Peronospora, insgesamt nicht mehr als 16 Anwendungen. |
| VZ589 | In Verbindung mit vorausgegangener Anwendung gegen Peronospora insgesamt nicht mehr als 10 Anwendungen. |
| VZ590 | In Verbindung mit vorausgegangener Anwendung gegen Schorf insgesamt nicht mehr als 16 Anwendungen. |
| VZ5901 | In Verbindung mit vorausgegangener Anwendung gegen Schorf insgesamt nicht mehr als 15 Anwendungen. |
| VZ591 | In Verbindung mit der Anwendung gegen andere Krankheiten insgesamt nicht mehr als 2 Anwendungen. |
| VZ5911 | In Verbindung mit der Anwendung gegen andere Krankheiten insgesamt nicht mehr als eine Anwendung. |
| VZ592 | In Verbindung mit der Bekämpfung anderer Krankheitserreger insgesamt nicht mehr als 8 Anwendungen, davon max. 6 von abgehender Blüte bis Reifebeginn. |
| VZ600 | Nur zur einmaligen Anwendung/Jahr im Weinbau. |
| VZ750 | Die maximale Zahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen zu verwenden. |
| WA600 | Pflanzenschutzmittel vor hohen Temperaturen schützen. |
| WA603 | Mittel nicht über 30 °C lagern |
| WA604 | Mittel nicht über 40 °C lagern |
| WA605 | Mittel nicht über 50 °C lagern |
| WA606 | Pflanzenschutzmittel bei 4 °C lagern. |
| WA607 | Pflanzenschutzmittel vor Frost schützen. |
| WA608 | Pflanzenschutzmittel bei 0 °C - 30 °C lagern. |
| WA700 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen oder von Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist. |
| WA701 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist. |
| WA702 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist. |
| WA703 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs oder einer sehr ungleichmäßigen Abreife eine Beerntung nicht möglich ist. |
| WA704 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs eine Beerntung nicht möglich ist. |
| WA705 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund einer sehr ungleichmäßigen Abreife eine Beerntung nicht möglich ist. |
| WA706 | Nur in bis Ende Oktober gedrilltem Winterweizen anwenden. |
| WA709 | Keine Anwendung bei Nachtfrostgefahr. |
| WA710 | Anwendung nur bei trockenem, frostfreien Wetter. |
| WA720 | Nur zur Bekämpfung von Ährenfusariosen an Weizen zur Reduktion von Mykotoxinen. Nur auf Flächen, auf denen hoch anfällige Sorten nach Körnermais und Weizen nach pflugloser Bodenbearbeitung und in infektionsgefährdeten Lagen angebaut werden und wenn Regen und hohe Temperaturen (über 18 °C) zusammentreffen. |
| WA721 | Anwendung insbesondere zur Reduktion der Mykotoxinbelastung durch Bekämpfung der Ährenfusariosen an Getreide in befallsgefährdeten Beständen aufgrund ungünstiger Vorfrucht, Bodenbearbeitung, Sortenwahl und Witterung. |
| WA730 | Anwendung nur in Beständen, die der Saatguterzeugung dienen. |
| WA743 | Um über eine weitere Anwendung entscheiden zu können, ist eine Befallskontrolle nach 3 Wochen nötig. |
| WA845 | Mittel nur in Ameisennestern oder auf -laufwegen anwenden. |
| WA850 | Angegebener Wasseraufwand je 1 m Kronenhöhe gilt für Einzelreihenpflanzung und volle Belaubung. Er ist der jeweils vorliegenden Pflanzdichte und Belaubung anzupassen. Berechnung Mittelaufwand: Ermittelter Wasseraufwand x Konzentrationsangabe : 100. Unter Beibehaltung dieses Mittelaufwandes kann der Wasseraufwand reduziert werden. |
| WA853 | Anwendung nur in der Zeit vom 15. Mai bis 31. Juli. |
| WA854 | Anwendung nur in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August. |
| WA855 | Kühl und trocken lagern. |
| WA856 | Es wird empfohlen, die Anwendung nur nach vorheriger Untersuchung des Bodens auf Art und biologische Rasse (Pathotyp) der vorhandenen Nematoden vorzunehmen. |
| WA857 | Anwendung nur im Nachauflauf bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres. |
| WA858 | Keine Anwendung im Streuobstbau. |
| WA859 | Anwendung im Streuobstbau nur zu Versuchszwecken unter Aufsicht des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zulässig. |
| WA860 | Keine Anwendung bei Hitze oder direkter Sonneneinstrahlung. |
| WA861 | Durch die Anwendung können sichtbare Spritzbeläge auf den Früchten auftreten. |
| WB860 | Vorsicht bei der Anwendung des Mittels in waldbrandgefährdeten Gebieten (Feuergefahr). |
| WB861 | Anwendung nur auf freien Flächen, nicht am oder im Wald oder unter Baumgruppen. |
| WB862 | Anwendung im Wald oder unter Baumgruppen nur, wenn keine Brandgefahr besteht. |
| WG733 | Die durchgehende Anwendung des Mittels nach der Blüte kann zu einer Verzögerung des Gärbeginns der Moste führen. |
| WG734 | Die Anwendung des Mittels kann bei Spontangärung zu Gärverzögerungen führen. |
| WG735 | Bei Anwendung des Mittels kann es vor allem bei frühen Rebsorten zu Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigung des Weins kommen. |
| WG736 | Bei der Anwendung des Mittels kann ein Einfluss auf die Fruchtverarbeitung oder Fruchtweinherstellung nicht ausgeschlossen werden. |
| WG737 | Durch die Anwendung des Mittels kann eine Beeinträchtigung der Qualität der Tafeltrauben nicht ausgeschlossen werden. |
| WG738 | Die Anwendung des Mittels kann den biologischen Säureabbau verzögern. |
| WH910 | Anwendung nur bei Witterungsbedingungen wie vom Hersteller angegeben. |
| WH913 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Liste derjenigen Holzarten aufzunehmen, bei denen durch die Anwendung des Mittels Schäden auftreten können. |
| WH9131 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Liste der Kulturarten aufzunehmen, bei denen durch die Anwendung des Mittels Schäden auftreten können. |
| WH914 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter und ggf. Holzgewächse aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden können. |
| WH9141 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Moosarten aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden können. |
| WH9142 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden können. |
| WH915 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste). |
| WH9151 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Pflanzenerzeugnisse aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste). |
| WH9152 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist. |
| WH9153 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste von möglichen Nachbaukulturen aufzunehmen, die den notwendigen zeitlichen Abstand des Nachbaus zur Behandlung (auch bei vorzeitigem Umbruch) sowie weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Nachbaurisikos enthält. |
| WH916 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der jeweilige Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste). |
| WH9161 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist. |
| WH917 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Kulturpflanzen aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend geschützt werden. |
| WH918 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Schadorganismen aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden. |
| WH919 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Artenliste der Pflanzen aufzunehmen, deren Wachstum durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend gehemmt werden kann. |
| WH920 | In der Gebrauchsanleitung sind Erläuterungen aufzunehmen, welche dem Anwender Hilfestellungen für die Entscheidungsfindung über die Notwendigkeit einer Bekämpfung geben. |
| WH925 | In der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass das Mittel nur gegen die geschlechtsreifen, erwachsenen Stadien (Imagines) des Schädlings wirksam ist. |
| WH930 | In die Gebrauchsanleitung sind Angaben bezüglich des Pflanzenschutzmittelaufwandes für alle geeigneten Köderstationen aufzunehmen. |
| WH931 | In die Gebrauchsanleitung sind Angaben bezüglich des für die Auslage erforderlichen Verbandes der Köderstationen aufzunehmen. |
| WH932 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist auf die mit dem Packungsinhalt zu behandelnde Ganglänge hinzuweisen. |
| WH940 | Der Eisengehalt von 2800 ppm ist konstant zu halten: Es ist zu gewährleisten, dass ausschließlich Eisen-III-Phosphat mit einer Eisenkonzentration von 27 % - 28 % zur Verwendung kommt, so dass der Gesamtwirkstoffgehalt im Endprodukt einen Schwankungsbereich zwischen 10,0 g/kg und 10,3 g/kg (= 1,00 - 1,03 %) nicht überschreitet. |
| WH950 | Auf der Verpackung ist ein geeignetes Resistenzmanagement anzugeben. |
| WH951 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist auf das Resistenzrisiko hinzuweisen. Insbesondere sind Maßnahmen für ein geeignetes Resistenzmanagement anzugeben. |
| WH952 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist die Angabe zur Kennzeichnung des Wirkungsmechanismus als zusätzliche Information direkt jedem entsprechenden Wirkstoffnamen zuzuordnen. |
| WH960 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist auf das hohe Nachbaurisiko hinzuweisen. Insbesondere sind gefährdete Folgekulturen zu benennen und Möglichkeiten für das Risikomanagement zu beschreiben. |
| WH961 | In der Gebrauchsanleitung ist eine Liste der Sorten aufzunehmen, für die der Einsatz des Mittels aufgrund von Unverträglichkeiten nicht erfolgen sollte. |
| WH962 | In der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass nach einer Behandlung mit Gibberellinen eine Förderung des Triebwachstums und eine Verminderung der Blütenanzahl im auf die Behandlung folgenden Jahr nicht auszuschließen ist. |
| WH963 | Die Anwendung von Wachstumsregulatoren kann in Abhängigkeit von Art und Sorte der Kulturpflanzen sowie von äußeren Rahmenbedingungen unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen. Es wird empfohlen, die Anwendung gemäß der Beratung durch den Pflanzenschutzdienst und unter Beachtung der dabei gegebenen Anweisungen vorzunehmen. |
| WH963-1 | Die Anwendung von Wachstumsregulatoren kann in Abhängigkeit von Art und Sorte der Kulturpflanzen sowie von äußeren Rahmenbedingungen unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen. Regionale Empfehlungen der Fachberatung und Sortenempfindlichkeiten beachten. |
| WH964 | Ein Einfluss des Produkts auf die Blüte ist möglich. Je nach Pflanzenart, -sorte, Konzentration und Behandlungszeitpunkt kann die Blüte sowohl verfrüht bzw. verstärkt als auch verzögert sein. |
| WH965 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass das Mittel nur in Verbindung mit einem geeigneten Zusatzstoff hinreichend wirksam ist. Geeignete Mischungspartner und die jeweils zulässige Aufwandmenge sind zu benennen. |
| WH970 | In der Gebrauchsanleitung ist anzugeben, dass bei Vorhandensein von Jakobs-Kreuzkraut oder anderen giftigen Pflanzen auf der mit dem Mittel zu behandelnden Fläche, diese nach der Behandlung erst nach vollständigem Absterben und Verfaulen dieser Pflanzen beweidet werden darf. |
| WMA | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): A |
| WMB | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): B |
| WMC | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): C |
| WMC1 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): C1 |
| WMC2 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): C2 |
| WMC3 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): C3 |
| WMD | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): D |
| WME | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): E |
| WMF | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F |
| WMF1 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F1 |
| WMF2 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F2 |
| WMF3 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F3 |
| WMF4 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F4 |
| WMFA1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): A1 |
| WMFA2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): A2 |
| WMFA3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): A3 |
| WMFA4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): A4 |
| WMFB1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B1 |
| WMFB2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B2 |
| WMFB3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B3 |
| WMFB4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B4 |
| WMFB5 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B5 |
| WMFB6 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B6 |
| WMFBM01 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): BM01 |
| WMFBM02 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): BM02 |
| WMFBM1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): WMFBM1 |
| WMFBM2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): WMFBM2 |
| WMFC1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C1 |
| WMFC2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C2 |
| WMFC3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C3 |
| WMFC4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C4 |
| WMFC5 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C5 |
| WMFC6 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C6 |
| WMFC7 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C7 |
| WMFC8 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C8 |
| WMFD1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): D1 |
| WMFD2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): D2 |
| WMFD3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): D3 |
| WMFD4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): D4 |
| WMFD5 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): D5 |
| WMFE1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): E1 |
| WMFE2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): E2 |
| WMFE3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): E3 |
| WMFF1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F1 |
| WMFF2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F2 |
| WMFF3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F3 |
| WMFF4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F4 |
| WMFF5 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F5 |
| WMFF6 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F6 |
| WMFF7 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F7 |
| WMFF8 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F8 |
| WMFF9 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F9 |
| WMFG1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): G1 |
| WMFG2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): G2 |
| WMFG3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): G3 |
| WMFG4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): G4 |
| WMFH3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): H3 |
| WMFH4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): H4 |
| WMFH5 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): H5 |
| WMFI1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): I1 |
| WMFI2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): I2 |
| WMFI3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): I3 |
| WMFM1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M1 |
| WMFM10 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M10 |
| WMFM11 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M11 |
| WMFM12 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M12 |
| WMFM2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M2 |
| WMFM3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M3 |
| WMFM4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M4 |
| WMFM5 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M5 |
| WMFM6 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M6 |
| WMFM7 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M7 |
| WMFM8 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M8 |
| WMFM9 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M9 |
| WMFP1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P1 |
| WMFP2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P2 |
| WMFP3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P3 |
| WMFP4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P4 |
| WMFP5 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P5 |
| WMFP6 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P6 |
| WMFP7 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P7 |
| WMFUN | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): unbekannt |
| WMG | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): G |
| WMH | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): H |
| WMH0 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 0 |
| WMH1 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 1 |
| WMH10 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 10 |
| WMH12 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 12 |
| WMH13 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 13 |
| WMH14 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 14 |
| WMH15 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 15 |
| WMH18 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 18 |
| WMH19 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 19 |
| WMH2 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 2 |
| WMH22 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 22 |
| WMH23 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 23 |
| WMH24 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 24 |
| WMH27 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 27 |
| WMH29 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 29 |
| WMH3 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 3 |
| WMH30 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 30 |
| WMH31 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 31 |
| WMH32 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 32 |
| WMH33 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 33 |
| WMH34 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 34 |
| WMH4 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 4 |
| WMH5 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 5 |
| WMH6 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 6 |
| WMH7 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 7 |
| WMH8 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 8 |
| WMH9 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 9 |
| WMI | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): I |
| WMI10A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 10A |
| WMI10B | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 10B |
| WMI11 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 11 |
| WMI11A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 11A |
| WMI11B | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 11B |
| WMI12A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 12A |
| WMI12B | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 12B |
| WMI12C | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 12C |
| WMI12D | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 12D |
| WMI13 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 13 |
| WMI14 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 14 |
| WMI15 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 15 |
| WMI16 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 16 |
| WMI17 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 17 |
| WMI18 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 18 |
| WMI1A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 1A |
| WMI1B | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 1B |
| WMI20B | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 20B |
| WMI20D | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 20D |
| WMI21A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 21A |
| WMI22A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 22A |
| WMI22B | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 22B |
| WMI23 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 23 |
| WMI24A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 24A |
| WMI25A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 25A |
| WMI25B | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 25B |
| WMI27A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 27A |
| WMI28 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 28 |
| WMI29 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 29 |
| WMI2B | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 2B |
| WMI30 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 30 |
| WMI31 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 31 |
| WMI32 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 32 |
| WMI3A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 3A |
| WMI4A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4A |
| WMI4C | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4C |
| WMI4D | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4D |
| WMI4E | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4E |
| WMI5 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 5 |
| WMI6 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 6 |
| WMI7B | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 7B |
| WMI7C | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 7C |
| WMI8C | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 8C |
| WMI8F | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 8F |
| WMI9B | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 9B |
| WMI9C | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 9C |
| WMI9D | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 9D |
| WMINO | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): nicht festgelegt |
| WMIUN | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): unbekannt |
| WMIUNB | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): UNB |
| WMIUNE | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): UNE |
| WMIUNF | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): UNF |
| WMIUNM | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): UNM |
| WMK1 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): K1 |
| WMK2 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): K2 |
| WMK3 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): K3 |
| WML | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): L |
| WMM | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): M |
| WMN | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): N |
| WMO | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): O |
| WMP | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): P |
| WMZ | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): Z |
| WP681 | Das Mittel darf nur auf Flächen mit dauerhafter Weidenutzung oder nach dem letzten Schnitt angewendet werden. Keine Schnittnutzung (Gras, Silage oder Heu) im selben Jahr nach der Anwendung. |
| WP682 | Futter (Gras, Silage oder Heu), das von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, sowie Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Futter von behandelten Flächen stammt, darf nur im eigenen Betrieb verwendet werden. |
| WP682-1 | Futter oder Einstreu, das von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, sowie Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Futter oder Einstreu von behandelten Flächen stammt, darf nur im eigenen Betrieb verwendet werden. |
| WP682-2 | Einstreu, das von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, sowie Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Einstreu von behandelten Flächen stammt, darf nur im eigenen Betrieb verwendet werden. |
| WP683 | Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Futter (Gras, Silage oder Heu) von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, darf nur auf Grünland, zu Getreide oder Mais ausgebracht werden. Bei allen anderen Kulturen sind Schädigungen nicht auszuschließen. |
| WP683-1 | Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Futter oder Einstreu von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, darf nur auf Grünland, zu Getreide oder Mais ausgebracht werden. Bei allen anderen Kulturen sind Schädigungen nicht auszuschließen. |
| WP683-2 | Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Einstreu von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, darf nur auf Grünland, zu Getreide oder Mais ausgebracht werden. Bei allen anderen Kulturen sind Schädigungen nicht auszuschließen. |
| WP683-3 | Behandeltes Pflanzenmaterial sowie Gülle, Jauche oder Mist von Tieren, deren Futter von behandelten Flächen stammt, dürfen nicht zur Herstellung von Substraten oder Komposten verwendet werden. |
| WP684 | Gärreste aus Biogasanlagen, die mit Schnittgut (Gras, Silage oder Heu), Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, die von mit dem Mittel behandelten Flächen stammen, betrieben werden, dürfen nur in Grünland, in Getreide oder in Mais ausgebracht werden. |
| WP685 | Bei Umbruch im Jahr nach der Anwendung sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich. Bei Umbruch im Jahr nach der Anwendung nur Getreide, Futtergräser oder Mais nachbauen. Kein Nachbau von Kartoffeln, Tomaten, Leguminosen oder Feldgemüse-Arten innerhalb von 18 Monaten nach der Anwendung. |
| WP685-1 | Bei vorzeitigem Umbruch sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich. Es können nur Mais, Sommerraps und Kohlarten nachgebaut werden. |
| WP685-2 | Bei vorzeitigem Umbruch sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich. Es können nur Getreide, Futtergräser oder Mais nachgebaut werden. |
| WP685-3 | Bei einem vorzeitigen Umbruch sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich. |
| WP686 | Behandelte Pflanzen nicht kompostieren. Der Endabnehmer der behandelten Pflanzen ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass behandelte Pflanzen nicht kompostiert werden dürfen, da dieser Kompost zu Pflanzenschäden führen kann. |
| WP687 | Eine Kontamination von Stellflächen mit dem Produkt kann zu Pflanzenschäden bei nachfol-genden Kulturen führen. |
| WP688 | Die Verwendung von Kompost aus behandelten Pflanzen kann zu unerwünschter Wachs-tumshemmung führen. Bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels ist dies zu berücksichtigen. |
| WP689 | Die Anwendung des Mittels ist bei der Vermehrung von Pflanzen nicht zulässig. Pflanzen, die mit dem Produkt behandelt wurden, dürfen nicht in andere Unternehmen verbracht werden, außer zur Abfallverarbeitung. |
| WP697 | Stroh von behandeltem Getreide nicht für Strohballenkulturen verwenden. |
| WP700 | Das Produkt kann milde Virussymptome an der Pflanze verursachen. Die milden Virusstämme können benachbarte Pflanzen infizieren. |
| WP7001 | Vorsicht bei der Anwendung in Pflanzkartoffelbeständen. Vergilbungen, die infolge der Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels entstehen können, können mit Virusinfektionen verwechselt werden. |
| WP701 | Aus wirkstoffspezifischen Gründen insgesamt nicht mehr als zwei Anwendungen jährlich auf derselben Fläche. |
| WP702 | Aus wirkstoffspezifischen Gründen insgesamt nicht mehr als zwei Anwendungen je Kulturart. |
| WP704 | Sortenempfindlichkeit bei Mais beachten. |
| WP705 | Sortenempfindlichkeit bei Weizen beachten. |
| WP706 | Schäden an nachgebautem Winterraps und nachgebauter Wintergerste möglich. |
| WP707 | Schäden an nachgebautem Winterraps möglich. |
| WP708 | Schäden an nachgebauten Sonnenblumen möglich. |
| WP709 | Schäden an nachgebauten Futter- und Zuckerrüben möglich. |
| WP710 | Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten und Winterraps möglich. |
| WP7101 | Schäden an zweikeimblättrigen (dikotylen) Zwischenfrüchten und Winterraps möglich. |
| WP711 | Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten möglich. |
| WP712 | Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten, Winterraps sowie Gemüsekulturen möglich. |
| WP713 | Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Kulturen möglich. |
| WP714 | Keine Anwendung in Beständen zur Saatguterzeugung. |
| WP719 | Kein Nachbau von Beta-Rüben. |
| WP720 | Kein Nachbau von zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten sowie Winterraps. |
| WP721 | Kein Nachbau von Möhren, Petersilie und anderen Doldengewächsen. |
| WP722 | Kein Nachbau von Zwiebelgewächsen. |
| WP723 | Kein Nachbau von zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten. |
| WP724 | Kein Nachbau von Zwischenfrüchten. |
| WP725 | In der Fruchtfolge ausschließlich Nachbau von Winterweizen. |
| WP726 | Kein Nachbau von Winterroggen und Triticale. |
| WP7261 | Kein Nachbau von Wintergerste. |
| WP727 | Kein Nachbau von Zuckerrüben und Sonnenblumen. |
| WP728 | Kein Nachbau von Zuckerrüben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. |
| WP729 | Kein Nachbau von Beta-Rüben, Ackerbohnen und Erbsen. |
| WP730 | Anwendung unmittelbar bis spätestens 5 Tage nach der Saat bzw. Pflanzung. |
| WP732 | Bei Sonneneinstrahlung können nach der Anwendung Schäden an den Kulturpflanzen auftreten. |
| WP733 | Schäden, einschließlich Ertragsminderung an der Kulturpflanze möglich. |
| WP734 | Schäden an der Kulturpflanze möglich. |
| WP735 | Zur Vermeidung von Schäden bei Grünpflanzen durch die Tauchbehandlung ist eine hohe Luftfeuchtigkeit im Bestand erforderlich. Behandelte Pflanzen deshalb nach dem Auspflanzen ca. 7 Tage lang - je nach Witterungsablauf - mehrmals leicht beregnen. |
| WP736 | Bei schwersamigen Laubbaumarten (z.B. Eiche, Buche) sind nach dem Auflaufen Schäden möglich. |
| WP737 | Berostung bei der Sorte "Golden Delicious" möglich. |
| WP7371 | Berostung bei empfindlichen Sorten möglich. |
| WP738 | Blattdeformationen möglich. |
| WP739 | Keine Anwendung auf leichten, durchlässigen oder humusarmen Böden sowie Böden, die zur Staunässe neigen. |
| WP740 | Vorsicht bei benachbart wachsenden Kulturpflanzen, da Schäden möglich. |
| WP741 | Schäden an Kiefern möglich. |
| WP742 | Anwendung nach völligem Abschluss des Kulturpflanzenwachstums, d.h., wenn die Knospen verholzt und braun gefärbt sind, anderenfalls sind Schäden an der Kulturpflanze möglich. |
| WP743 | Spritzen als Zwischenreihenbehandlung mit Abschirmung. Grüne Teile der Kulturpflanzen (wie z.B. nicht verholzte Pflanzenteile und Blattorgane) dürfen weder direkt noch indirekt durch Spritzflüssigkeit getroffen werden, anderenfalls sind Schäden an der Kulturpflanze möglich. |
| WP744 | Schäden an benachbart wachsenden Gehölzen möglich. |
| WP745 | Schäden an Rosen möglich. |
| WP746 | Schäden an Blüten möglich. |
| WP747 | In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und dem Anbauverfahren können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen. |
| WP751 | Berostung der Beerenoberfläche möglich. |
| WP752 | Für die Anwendung im Weinbau folgende Vorsichtsmaßnahmen beachten: 1. Bei der Spritzung keine grünen Rebteile treffen. 2. Das Mittel nicht mit hohem Druck und feinen Düsen ausbringen. 3. Die Anwendung bei Temperaturen über 30°C und windigem Wetter unterlassen. |
| WP753 | Das Mittel darf nur bei Temperaturen von maximal 23 °C und bei Windstille (Windgeschwindigkeit nicht über 0,51 m/s) angewendet werden. |
| WP760 | Anwendung nur in Arten und/oder Sorten mit der zusätzlichen Bezeichnung "Liberty Link". |
| WP761 | Anwendung nur in Arten und/oder Sorten mit der zusätzlichen Bezeichnung "Roundup Ready". |
| WP762 | Anwendung nur in Arten und/oder Sorten mit der zusätzlichen Bezeichnung "Cycloxidim-resistent". |
| WP763 | Anwendung nur in Sorten mit zusätzlicher Bezeichnung Imazamox-resistent oder Clearfield. |
| WP764 | Sollen nach den Birnen andere Erntegüter eingelagert werden, ist der Raum 48 Stunden zu belüften. |
| WP765 | Sollen nach den Äpfeln andere Erntegüter eingelagert werden, ist der Raum 48 Stunden zu belüften. |
| WP766 | Keine Wintergerste als Nachbaukultur. |
| WP767 | Sollen nach den Bananen andere Erntegüter eingelagert werden, ist der Raum 48 Stunden zu belüften. |
| WP772 | Die Anwendung bei Temperaturen über 25° C sowie bei ungenügend ausgebildeter Wachsschicht (z.B. nach längeren Regenfällen) kann zu Blattschäden führen. |
| WP773 | Anwendung bei Temperaturen über 25 °C kann - insbesondere unmittelbar nach längeren Regenfällen und bei vermindertem Wasseraufwand - zu Blattverätzungen führen. |
| WP774 | Möglichst keine Anwendung bei Temperaturen über 25° C sowie bei ungenügend ausgebildeter Wachsschicht (z.B. nach längeren Regenfällen) oder mit einem Wasseraufwand von weniger als 400 l/ha. |
| WP775 | Unter ungünstigen Witterungsbedingungen sind Schäden an Folgekulturen, insbesondere Wintergetreide, möglich. |
| WP776 | Bei Sommergerste Ertragsminderung möglich. |
| WP7761 | Bei Wintergerste Ertragsminderung möglich. |
| WP777 | Bei Hafer Ertragsminderung möglich. |
| WP778 | Bei Roggen Ertragsminderung möglich. |
| WP779 | Bei Triticale Ertragsminderung möglich. |
| WP7791 | Bei Sommertriticale Ertragsminderung möglich. |
| WP780 | Bei Weizen Ertragsminderung möglich. |
| WP7801 | Bei Hartweizen Ertragsminderung möglich. |
| WP7802 | Bei Dinkel Ertragsminderung möglich. |
| WP781 | Bei hohen Temperaturen können nach der Anwendung Schäden an Kulturpflanzen auftreten. |
| WP795 | Bei Anwendung in Wintergetreide Schäden durch erhöhte Frostempfindlichkeit möglich. |
| WP796 | In der Gebrauchsanleitung sind sortentypische Behandlungsbedingungen anzugeben, um Schäden zu vermeiden. |
| WP876 | Bei Anwendung in Kiefern mit mindestens 600 l Wasser pro ha spritzen; Schäden möglich. |
| WW700 | In Verbindung mit der Anwendung des Mittels gegen andere Rapskrankheiten insgesamt nicht mehr als zwei Anwendungen in einer Vegetationsperiode. |
| WW701 | In Verbindung mit der Anwendung des Mittels gegen andere Rebenkrankheiten insgesamt nicht mehr als zwei Anwendungen in einer Vegetationsperiode. |
| WW702 | In Verbindung mit der Anwendung des Mittels gegen andere Krankheitserreger an derselben Kultur insgesamt nicht mehr als zwei Anwendungen. |
| WW703 | Das Mittel kann zusätzlich zu einer üblichen Unkrautbekämpfung angewendet werden. |
| WW704 | Für dieses Mittel wurden regional Resistenzen nachgewiesen. Anwendung in solchen Regionen oder auf solchen Flächen nur im Rahmen eines geeigneten Resistenzmanagements. |
| WW7041 | Für den Wirkstoff, bzw. einen Wirkstoff dieses Mittels, wurden Resistenzen nachgewiesen. Anwendung nur im Rahmen eines geeigneten Resistenzmanagements. |
| WW705 | Wirkungsminderungen gegenüber der Wirkstoffgruppe der Ergosterolbiosynthesehemmer wurden regional nachgewiesen. |
| WW706 | Resistenzbildung gegenüber Carbendazim und anderen Benzimidazolen (Benomyl, Thiophanat-methyl) und damit Wirkungsminderung möglich |
| WW707 | Es können sich örtlich Resistenzen gegen Pyrethroide gebildet haben, die zu einer Beeinträchtigung des Bekämpfungserfolges führen. |
| WW708 | Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. |
| WW709 | Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel möglichst im Wechsel mit Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden. |
| WW7091 | Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe oder solcher mit Kreuzresistenz können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel möglichst im Wechsel mit Mitteln anderer Wirkstoffgruppen ohne Kreuzresistenz verwenden. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen. |
| WW710 | Nur zur Minderung der Unkrautkonkurrenz. |
| WW711 | Bei angebrochener Packung muss mit abnehmender Wirksamkeit gerechnet werden. |
| WW712 | Gegen Reismehlkäfer ist eine hinreichende Wirksamkeit nicht in jedem Fall gegeben. |
| WW713 | Auf alkalisch reagierenden Flächen (z.B. Kalk, Zement) muss mit einer geringeren Wirksamkeit gerechnet werden. |
| WW714 | Keine Anwendung bei Regen oder bei Temperaturen unter +5 °C. |
| WW715 | Keine Anwendung bei Temperaturen unter + 5 °C. |
| WW716 | Keine Anwendung bei Regen oder bei Temperaturen unter 0 °C. |
| WW717 | Wiederholte Anwendung kann zur Wirkungsminderung führen. |
| WW718 | Die Wirkung des Mittels beruht auf einem Wasserentzug der Schnecken. Wird der Körperflüssigkeitsverlust z.B. durch Regen in kurzer Zeit ausgeglichen, kann der Bekämpfungserfolg beeinträchtigt werden. |
| WW719 | Wirksamkeitsminderung bei Viren, die zur Gruppe der Tobamo-Viren gehören, sind möglich. |
| WW720 | Die Übertragung des Y-Virus wird nicht immer in hinreichendem Maße verhindert. |
| WW721 | Bei ungünstigen Wachstumsbedingungen für die Pflanze kann die Wirksamkeit des Mittels eingeschränkt sein. |
| WW722 | Andere als in diesem Anwendungsgebiet aufgeführten Wurzelpathogene können auftreten, die mit dem Mittel nicht bekämpfbar sind. |
| WW723 | Keine Anwendung bei Regen. Der Belag muss vor möglichen Regenschauern genügend angetrocknet sein. |
| WW728 | Anwendung gegen überwinternde Schadinsekten befallsmindernde Wirkung gegen Flechten und Moosarten. |
| WW729 | Bei durchgehender Spritzfolge gegen Echten Mehltau befallsmindernde Wirkung gegen Sternrußtau und Rost an Rosen. |
| WW730 | Das Mittel besitzt keine nachhaltige Wirkung. |
| WW731 | Wirksamkeit bis 60 Tage nach der Saat. |
| WW732 | Mit begrenzter Wirkungsdauer; Wiederergrünen im Herbst möglich. |
| WW733 | Teilwirkung gegen keimende Unkräuter |
| WW734 | Durch den Fraßgiftköder werden maximal bis zu 60 % der Schermäuse (Arvicola terrestris) abgetötet. |
| WW735 | Das Mittel ist nicht geeignet zur vollständigen Abtötung (Tilgung) des Wühlmausbesatzes. |
| WW736 | Die hinreichende Wirksamkeit des Mittels gegen den ausgewiesenen Schadorganismus ist unter den hiesigen landwirtschaftlichen Bedingungen mit der zugelassenen Aufwandmenge nicht geprüft. |
| WW742 | Das Mittel besitzt keine nachhaltige Wirkung gegen ausdauernde Unkräuter. |
| WW744 | Keine Tilgung! Nur zur Populationsminderung in Verbindung mit Nachbau entsprechend resistenter Kartoffelsorten. |
| WW746 | Bei Anwendung gegen Spinnmilben kann eine Wiederholung der Anwendung nach 14 Tagen erforderlich sein. |
| WW747 | Bei Anwendung gegen Spinnmilben können mehrere Wiederholungen der Anwendung jeweils im Abstand von ca. 7 Tagen erforderlich sein. |
| WW748 | Bei Anwendung gegen Weiße Fliege können mehrere Wiederholungen der Anwendung jeweils im Abstand von ca. 7 Tagen erforderlich sein. |
| WW749 | Das Mittel wirkt nur auf Eier, Larven und Nymphen der Spinnmilben. Bei Vorhandensein von geschlechtsreifen, erwachsenen Milben (Adulten) erreicht es deshalb seine volle Wirkung erst 14 Tage nach der Anwendung. |
| WW750 | Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden. |
| WW7501 | Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden, die nicht der Gruppe der Triazole angehören. Bei der Wahl der Mittel ist erforderlichenfalls die Beratung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Anspruch zu nehmen. |
| WW7502 | Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend - oder im Wechsel - Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden, die nicht der Gruppe der Triazole angehören. Bei der Wahl der Mittel ist erforderlichenfalls die Beratung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Anspruch zu nehmen. Bei Verwendung von Geräten, deren Typen die Biologische Bundesanstalt im Bundesanzeiger unter der Überschrift "Geprüfte und geeignete Geräte zur Rückgewinnung nicht angelagerter Pflanzenschutzmittel (Recyclinggeräte)" bekanntgemacht hat, ist eine viermalige Anwendung des Mittels innerhalb einer Vegetationsperiode möglich. |
| WW7503 | Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel verwenden, die den Wirkstoff Prochloraz nicht enthalten. |
| WW7504 | Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel verwenden, die die Wirkstoffe Fentin-acetat oder Fentin-hydroxid nicht enthalten. |
| WW7505 | Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel verwenden, die die Wirkstoffe Metalaxyl oder Metalaxyl-M nicht enthalten. |
| WW751 | Anwendung des Mittels nach dem Ährenschieben reicht nicht in allen Fällen zur wirksamen Bekämpfung. Gegen früher auftretenden Befall andere zugelassene Mittel verwenden. |
| WW752 | Die Anwendung des Mittels bis zum genannten Pflanzenstadium reicht nicht in allen Fällen zur wirksamen Bekämpfung. Falls notwendig, gegen später auftretenden Befall ein anderes zugelassenes Mittel verwenden. |
| WW753 | Um einen hinreichenden Bekämpfungserfolg zu gewährleisten, ist eine Wartefrist von drei Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten. |
| WW754 | Die je nach Befall zur hinreichenden Wirksamkeit maximal notwendige Anzahl von fünf Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist somit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel anwenden, die den Wirkstoff Metalaxyl nicht enthalten. |
| WW755 | Die je nach Befall zur hinreichenden Wirksamkeit maximal notwendige Anzahl von fünf Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist somit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel anwenden, die den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin nicht enthalten. |
| WW756 | Anwendung nur an Zierpflanzen mit einer maximalen Wuchshöhe von 50 cm. |
| WW760 | Eingeschränkte Wirksamkeit möglich. |
| WW761 | Wirkungsminderungen wurden regional nachgewiesen. |
| WW762 | Aus Gründen des Resistenzmanagements das Mittel (einschließlich anderer Mittel mit gleichem Wirkstoff, mit einem Wirkstoff aus der gleichen Wirkstoffgruppe oder mit kreuzresistentem Wirkstoff) insgesamt nicht häufiger anwenden als in der Gebrauchsanleitung angegeben. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen. |
| WW763 | Resistenzbildung gegenüber Phenylamiden und damit Wirkungsminderung möglich. |
| WW764 | Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel im Wechsel mit anderen Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden. |
| WW765 | Regional sind an verschiedenen Stellen in Deutschland beim Rapsglanzkäfer Resistenzen gegen Pyrethroide aufgetreten. Das Mittel daher nur im Rahmen eines geeigneten Resistenzmangements im Wechsel mit Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen ohne Kreuzresistenz anwenden. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen. |
| WW770 | Für Mittel mit dem Wirkstoff Isoproturon wurden regional Resistenzen gegenüber Alopecurus myosuroides und Apera spica-venti nachgewiesen. Anwendung in solchen Regionen nur im Rahmen eines geeigneten Resistenzmanagements. |
| WW780 | Das Mittel wirkt nur auf die direkt getroffenen Schadorganismen. |
| WW781 | Das Mittel wirkt nur gegen junge, wandernde Larven. |
| WW831 | Anwendungen nur in Schneeschimmel gefährdeten Lagen, in denen mit einer länger geschlossenen Schneedecke zu rechnen ist. |
| WW864 | Das Mittel ist zur Abtötung der Schädlinge nicht geeignet. Eine Anwendung ist nur vertretbar, wenn die vergrämten Schermäuse auf den angrenzenden Arealen (Nachbargrundstücken) toleriert werden können. Mit einer Rückwanderung muss gerechnet werden. |
| WW865 | Das Mittel ist zur Abtötung der Schädlinge nicht geeignet. Eine Anwendung ist nur vertretbar, wenn die vergrämten Maulwürfe auf den angrenzenden Arealen (Nachbargrundstücken) toleriert werden können. Mit einer Rückwanderung muss gerechnet werden. |
| WW880 | Mit geeignetem Dosiergerät und bei gleichmäßigem Getreidestrom ausbringen. |
| WW881 | Schütthöhe des Expellers maximal 3 m. |
| WW882 | Über dem Expeller muss ein freier Raum von mindestens 0,5 m vorhanden sein. |
| WW883 | Anwendung zusammen mit Beschleuniger-Beuteln bei Getreidetemperaturen zwischen + 2 °C und + 10 °C. |
| WW884 | Die Temperatur des Bodens in 15-20 cm Tiefe muss bei Herbstanwendung mindestens + 5 °C betragen. |
| WW885 | Die Temperatur des Bodens in 15-20 cm Tiefe muss bei Herbstanwendung mindestens + 8 °C betragen. |
| WW886 | Die maximale Aufwandmenge von Metalaxyl in Höhe von 400 g pro ha und Jahr darf nicht überschritten werden. |
| WW887 | Die technischen Spezifikationen der verwendeten Druckkammern müssen denen der PEX-Druckkammer entsprechen. |
Höchstmengen/Wartezeiten - textliche Erläuterungen (Kodeliste 89)
AWG_WARTEZEIT.GESETZT_WARTEZEIT_BEM
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| AWVA3A | Anwendungsbeschränkung gemäß Anlage 3, Abschnitt A zu § 3 und § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. 11.1992 in der derzeit gültigen Fassung. |
| AWVAN1 | Vollständiges Anwendungsverbot gemäß der Anlage 1 zu § 1 und § 5 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. 11.1992 in der derzeit gültigen Fassung. |
| AWVAN2 | Eingeschränktes Anwendungsverbot gemäß der Anlage 2 zu § 2, § 4 und § 5 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. 11.1992 in der derzeit gültigen Fassung. Anwendung nur zulässig |
| AWVAN3 | Anwendungsbeschränkung gemäß Anlage 3, Abschnitt B zu § 3 und § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. 11.1992 in der derzeit gültigen Fassung. Pflanzenschutzmittel, die aus diesem Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht 1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder 2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder 3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist. |
| AWVAN4 | Anwendungsbeschränkung gemäß Anlage 4 zu § 3a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. 11.1992 in der derzeit gültigen Fassung. Pflanzenschutzmittel, die aus diesem Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist. |
| AWVANT | vom 27. Juli 1988 in der derzeit gültigen Fassung. |
| AWVPH | Für Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel: - zur Begasung: 1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge; 2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.); b) gegen den Hamster (Circetus circetus L.) und Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. |
| AWVPH1 | Für Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel: |
| AWVPH2 | in Ködern: außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern. |
| AWVPH3 | zur Begasung: 1. in Lagerräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge; |
| AWVPH4 | 2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten |
| AWVPH5 | a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.); |
| AWVPH6 | b) gegen den Hamster (Circetus circetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. |
| BBA-V | HM-Vorschlag der BBA zu ZA |
| BFR-V | HM-Vorschlag des BfR vom |
| BG-Ü | Untere analytische Bestimmungsgrenze für Überwachungszwecke = (*) |
| DDR1P6 | Höchstmengen gemäß Anlage 1 zu § 6 der Rückstandsmengen-Anordnung vom 30. Juni 1988 |
| DDR2P7 | Höchstmengen gemäß Anlage 2 zu § 7 der Rückstandsmengen-Anordnung vom 30. Juni 1988 |
| DDR3P9 | Höchstmengen gemäß Anlage 3 zu § 9 der Rückstandsmengen-Anordnung vom 30. Juni 1988 |
| DDR410 | Höchstmengen gemäß Anlage 4 zu § 10 der Rückstandsmengen-Anordnung vom 30. Juni 1988 |
| FMV-B | Futtermittel-Verordnung - FMV, Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b), Teil B |
| FMV-C | Futtermittel-Verordnung - FMV, Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b), Teil C |
| GETREIDE-A | - 86/362/EWG Anhang II Teil A |
| GETREIDE-B | - 86/362/EWG Anhang II Teil B |
| NOTE1 | Die angegebenen HM gelten abweichend von Anlage 4 Liste A für den Stoffgehalt des im Lebensmittel enthaltenen Fettes. |
| NOTE1A | Abweichend hiervon beziehen sich die HM bei Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis mit einem Fettgehalt von weniger als 2 % und bei anderen Lebensmitteln mit einem Fettgehalt bis zu 10 % auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels. In diesen Fällen beträgt die zulässige HM bei Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ein Fünfzigstel der angegebenen HM; bei den anderen Lebensmitteln beträgt sie ein Zehntel der angegebenen HM, mindestens jedoch 0,01 mg/kg. |
| NOTE1B | Bei der Rückstandsbestimmung ist in den Fällen des Absatzes 2 der Stoffgehalt entsprechend dem tatsächlichen Fettgehalt des Lebensmittels auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels umzurechnen. Der Stoffgehalt des Fettes und der Fettgehalt des Lebensmittels sind analytisch zu bestimmen. Als Fettgehalt des Lebensmittels gilt jedoch, ohne dass es einer solchen Bestimmung bedarf, bei Tierkörpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Truthahn, Federwild, Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ein Anteil von 5 %, bei Roh- und Vollmilch von Kühen ein Anteil von 4 %. |
| NOTE1EG | Für Fleisch, Fleischerzeugnisse, Innereien und Tierische Speisefette gilt: Bei Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 % bezieht sich die Rückstandsmenge auf das Gesamtgewicht des entbeinten Erzeugnisses. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg. (Fußnote 1) |
| NOTE1FM | Für Futtermittel tierischen Ursprungs gilt: Bei einem Fettgehalt von bis zu 10 % beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des entbeinten tierischen Futtermittels. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg. (Fußnote 1) |
| NOTE1SHM | Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile des Tieres |
| NOTE2 | Bei Eiprodukten und Erzeugnissen auf Milchbasis bezieht sich die HM auf das Gesamterzeugnis. |
| NOTE2A | Für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis gilt: Bei Erzeugnissen auf Milchbasis bezieht sich die HM auf das Gesamterzeugnis. |
| NOTE2EG | Für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis gilt: Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 % zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt. Für die übrigen Lebensmittel der KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 von Anhang I: - mit einem Fettgehalt von weniger als 2 % gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts; - mit einem Fettgehalt von mindestens 2 % wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts. (Fußnote 2) |
| NOTE2FM | Für Milch und Milcherzeugnisse als Futtermittel tierischen Ursprungs gilt: Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 % zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt. Für Milcherzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 2 % gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts; für Milcherzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 2 % wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts. (Fußnote 2) |
| NOTE3 | ? |
| NOTE3EG | Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts. (Fußnote 3) |
| NOTE3FM | Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts. (Fußnote 3) |
| NOTE4EG | Ist eine untere Grenze der analytischen Bestimmung angegeben, finden die Fußnoten (1), (2) und (3) keine Anwendung. |
| PFLANZE | - 90/642/EWG Anhang II |
| PHMV1 | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 1 (zu Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 1 ) |
| PHMV2 | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 2 (zu Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 2) |
| PHMV3A | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 3 (zu Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 3), Liste A |
| PHMV3B | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 3 (zu Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 3), Liste B |
| PHMV4 | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 4 (zu Paragraph 6 Abs. 1) |
| PHMV5 | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 5 (zu Paragraph 4 Abs. 3 Satz 1) |
| PHMV6 | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 6 (zu Paragraph 1 Abs. 3 Satz 1) |
| PHMV7 | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 7 (zu Paragraph 1 Abs. 1, Nr. 3) |
| RESGEH-P | Provisorischer Rückstandshöchstgehalt = (p) |
| RHMV-V | Vorschlag der BBA zur Aufnahme in die RHMV |
| RHMV14 | Höchstmengen gemäß § 1 Abs. 4 RHmV |
| RHMV1A | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1), Liste A |
| RHMV1B | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1), Liste B |
| RHMV2A | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2), Liste A |
| RHMV2B | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2), Liste B |
| RHMV3 | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) |
| RHMV5 | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 5 (zu § 1 Abs. 4 Nr. 1) |
| RHMV6 | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 6 (zu § 3 Abs. 3) |
| RHMV7 | Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1) |
| SHMV | Schadstoff-Höchstmengenverordnung - SHmV, Anlage (zu § 1 und § 2), Liste B |
| STROHA | Gegen die Verwendung von Getreidestroh zum Zwecke der Tierhaltung und Tierfütterung bestehen keine Bedenken. |
| TABAK | Tabakverordnung - Anlage 3 (zu § 3a Abs. 1) |
| TIER-A | - 86/363/EWG Anhang II Teil A |
| TIER-B | - 86/363/EWG Anhang II Teil B |
| TOXI | Toxizitätsgruppe I |
| TOXII | Toxizitätsgruppe II |
| TOXIII | Toxizitätsgruppe III |
| XF | Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. |
| XN | Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung. |
Allgemeine Entwicklungsstadien tierischer Schadorganismen (Kodeliste 98)
AWG.STADIUM_SCHADORG_BIS · AWG.STADIUM_SCHADORG_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| AF | Afterraupen |
| BS | bewegliche Stadien |
| DX | Drahtwurm |
| E1 | Wintereier und erste Larven |
| EL | Eier und Larven |
| EW | Wintereier |
| EX | Ei |
| G0 | 1. und 2. Generation |
| G1 | 1. Generation |
| G2 | 2. Generation |
| H1 | Heuwurm, 1. Generation |
| HS | Heu- und Sauerwurm |
| HX | Heuwurm |
| IL | Imagines und Larven |
| IX | Imago |
| L1 | Larvenstadium L1 |
| L2 | Larvenstadium L2 |
| L3 | Larvenstadium L3 |
| L4 | Larvenstadium L4 |
| L5 | Larvenstadium L5 |
| L6 | Larvenstadium L6 |
| LA | Altlarven |
| LJ | Junglarven |
| LÜ | Jüngstes Larvenstadium |
| LW | Überwinternde Stadien |
| LX | Larve |
| MX | Engerling |
| RE | Erdraupen |
| RX | Raupen |
| S2 | Sauerwurm, 2.Generation |
| SX | Sauerwurm |
| ZX | Zysten |
Allgemeine Entwicklungsstadien pflanzlicher Schadorganismen (Kodeliste 99)
AWG.STADIUM_SCHADORG_BIS · AWG.STADIUM_SCHADORG_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Kode muss noch definiert werden |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 13 | 13 |
| 21 | 21 |
| 23 | 23 |
| 25 | 25 |
| 29 | 29 |
| B2 | 2- bis 4-Blatt-Stadium |
| B3 | 2- bis 6-Blatt-Stadium |
| BE | Bestockungsende |
| D2 | 2-Blatt-Stadium |
| D3 | 3-Blatt-Stadium |
| D4 | 4-Blatt-Stadium |
| D6 | 6-Blatt-Stadium |
| D8 | 8-Blatt-Stadium |
| S6 | 6-Knoten-Stadium |
| SK | Keimblatt-Stadium |
| SL | Laubblatt-Stadium |
| SN | ? |
| X1 | 12-14 |
| X2 | AVEFA-Stad. 12-14 und ECHCG-Stad. 12-16 |
| X3 | 14-21 |
| X4 | Hirsen: Zwei- bis Vierblatt-Stadium |
| X5 | Hirsen: bis Einblatt-Stadium |
Entwicklungsstadien bei Getreide - außer Mais (nach Merkblatt Nr. 27/1) (Kodeliste 101)
AWG.STADIUM_KULTUR_VON · AWG.STADIUM_KULTUR_BIS
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| 00 | Trockenes Saatkorn |
| 05 | Austritt der Keimwurzel aus dem Saatkorn |
| 07 | Austritt der Keimscheide mit Sproß |
| 10 | Auflaufen |
| 11 | 1-Blatt-Stadium |
| 12 | 2-Blatt-Stadium |
| 13 | 3-Blatt-Stadium |
| 21 | Bestockungsbeginn |
| 25 | Hauptbestockung |
| 29 | Bestockungsende |
| 30 | Schoßbeginn |
| 31 | 1-Knoten-Stadium |
| 32 | 2-Knoten-Stadium |
| 37 | Erscheinen des letzten Blattes |
| 39 | Blatthäutchen-Stadium |
| 49 | Öffnen der Blattscheide bzw. Grannenspitzen |
| 51 | Beginn des Ährenschiebens |
| 55 | Mitte des Ährenschiebens |
| 59 | Ende des Ährenschiebens |
| 61 | Blühbeginn |
| 65 | Vollblüte |
| 69 | Blühende |
| 71 | Kornbildung |
| 75 | Milchreife |
| 85 | Teigreife |
| 87 | Gelbreife |
| 91 | Vollreife |
| 92 | Totreife |
Entwicklungsstadien des Raps - einschl. Rübsen, Senfarten und Ölrettich (nach Merkblatt Nr. 27/7) (Kodeliste 107)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| 00 | Keimung |
| 01 | Trockenes Saatkorn |
| 03 | Angequollenes Saatkorn |
| 05 | Austritt der Keimwurzel aus dem Saatkorn |
| 07 | Sproßlänge entspricht 1/2 Kornlänge |
| 09 | Sproßlänge entspricht 2-facher Kornlänge |
| 10 | Auflaufen |
| 11 | Kotyledonen durchbrechen Erdoberfläche |
| 13 | Kotyledonen entfaltet |
| 15 | 1.Laubblatt-Stadium |
| 17 | 2.Laubblatt-Stadium |
| 19 | 3.Laubblatt-Stadium |
| 20 | Blatt-, Rosetten- bzw. Sproßausbildung |
| 21 | 4.Laubblatt-Stadium |
| 22 | 5.Laubblatt-Stadium |
| 23 | 6.Laubblatt-Stadium |
| 24 | 7.Laubblatt-Stadium |
| 25 | 8.Laubblatt-Stadium |
| 26 | 9.-11.Laubblatt-Stadium |
| 27 | 12 oder mehr Blätter vollständig entfaltet |
| 30 | Längenwachstum |
| 31 | Abstand zwischen den Kotyledonen und dem Vegetationskegel über 5 cm |
| 33 | Abstand zwischen den Kotyledonen und dem Vegetationskegel über 10 cm |
| 35 | Abstand zwischen den Kotyledonen und dem Vegetationskegel über 15 cm |
| 37 | Abstand zwischen den Kotyledonen oder deren Ansatzstellen und dem Vegetationskegel über 20 cm |
| 39 | Abstand zwischen den Kotyledonen und dem Vegetationskegel über 25 cm |
| 50 | Knospenbildung |
| 51 | Pflanze beginnt Knospen zu bilden |
| 53 | Durchmesser des Blütenstandes 1 cm |
| 55 | Durchmesser der größten Knospe 2 mm |
| 57 | Streckung des Blütenstandes |
| 60 | Blüte |
| 61 | Erste Blüte öffnet sich |
| 62 | Wenig Blüten am Haupttrieb |
| 63 | Viele Blüten vorhanden, die Schötchen sind sichtbar. |
| 64 | Vollblüte: |
| 65 | Ende der Vollblüte: |
| 69 | Blüte abgeschlossen |
| 70 | Schotenbildung |
| 71 | Erste Schote am Haupttrieb mit Körnern von normaler Größe |
| 75 | In den Schoten des Haupttriebes sind die Körner ausgewachsen |
| 79 | Am Haupttrieb haben fast alle Schoten Körner |
| 80 | Reife |
| 81 | Die größeren Schoten der Haupt- und Nebentriebe haben Körner von normaler Größe |
| 83 | Bis auf die an den Spitzen der Triebe sitzenden Kümmerschoten sind alle Schoten und Körner normal entwickelt |
| 85 | Die ersten Körner sind halbseitig schwarz |
| 87 | Die meisten Körner sind halbseitig schwarz |
| 89 | Körner sind hart und dunkel. |
| 90 | Absterben |
| 92 | Totreife |
Entwicklungsstadien bei Hopfen (nach Merkblatt Nr. 27/8) (Kodeliste 108)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| 00 | Winterruhe |
| 01 | Stock ohne Austrieb - ungeschnitten |
| 05 | Stock ohne Austrieb - geschnitten |
| 10 | Austrieb |
| 11 | Erscheinen der ersten Bodentriebe -ungeschnittenener Stock |
| 12 | Erscheinen der ersten Bodentriebe -geschnittener Stock |
| 13 | Bodentriebe 5-10 cm Wuchshöhe |
| 15 | Bodentriebe 20-30 cm Wuchshöhe |
| 17 | Beginn der Windefähigkeit |
| 20 | Laubblatt- und Rebenausbildung |
| 21 | Entfaltung der ersten Laubblätter |
| 24 | Entfaltung von 4 Laubblattpaaren |
| 26 | Entfaltung von 6 Laubblattpaaren |
| 28 | Entfaltung von 8 Laubblattpaaren |
| 30 | 1/4 bis 1/3 der Gerüsthöhe |
| 31 | Erreichen 1/4 der Gerüsthöhe |
| 39 | Erreichen 1/3 der Gerüsthöhe |
| 40 | Über 1/3 bis 3/4 der Gerüsthöhe |
| 45 | Erreichen 1/2 der Gerüsthöhe |
| 49 | Erreichen 3/4 der Gerüsthöhe |
| 50 | Über 3/4 bis volle Gerüsthöhe |
| 55 | Abschluss der Seitentriebbildung |
| 59 | Ende des Längenwachstums |
| 60 | Blüte |
| 61 | Bildung der Blütenstände |
| 63 | Beginn der Blüte |
| 65 | Volle Blüte |
| 69 | Ende der Blüte |
| 70 | Ausbildung der Dolden |
| 71 | Beginn der Doldenbildung |
| 75 | Halbe Ausdoldung |
| 79 | Ausdoldung |
| 80 | Reife |
| 81 | Technische Reife |
| 85 | Überreife |
| 90 | Samenreife |
| 92 | Vergilben der Blätter |
| 93 | Blattfall |
| 95 | Absterben der Reben |
| 98 | Samenreife |
| 99 | Ruhestadium der Pflanzen |
Entwicklungsstadien zweikeimblättriger Unkräuter (nach Merkblatt Nr. 27/9) (Kodeliste 109)
AWG.STADIUM_KULTUR_VON · AWG.STADIUM_KULTUR_BIS
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| 00 | Keimung |
| 01 | Trockener Samen |
| 03 | Samen gequollen |
| 05 | Keimwurzel tritt aus dem Samen aus |
| 06 | Keimwurzel verlaengert, bildet Wurzelhaare |
| 07 | Keimwurzel bildet Seitenwurzeln |
| 08 | Hypokotyl mit Keimblaettern bzw. Spross (bei Arten, deren Keimblaetterin der Samenschale bleiben) durchbricht Samenschale |
| 09 | Hypokotyl und Keimblaetter bzw. Sposs wachsen zur Bodenoberflaeche |
| 10 | Auflaufen |
| 11 | Keimblaetter bzw. Spross durchbrechen die Bodenoberflaeche |
| 13 | : Keimblätter bzw. erstes Laubblatt am Sproß beginnen sich zu entfalten |
| 15 | Keimblaetter bzw. 1. Laubblatt am Spross voll entfaltet |
| 17 | Zwischen den Keimblaettern wird 1. Laubblatt sichtbar bzw. nach dem 1. Laubblatt wird 2. Laubblatt sichtbar. Keimblaetter bzw. 1. Laubblatt am Spross arttypisch ausgefaerbt |
| 20 | Blatt- und Sprossentwicklung |
| 21 | : 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl ausgebildet |
| 23 | 2. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl ausgebildet |
| 25 | : 3. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl ausgebildet |
| 27 | 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl ausgebildet |
| 30 | Laengen- bzw. Rosettenwachstum des Sprosses |
| 31 | Abstand zwischen den Keimblaettern oder deren Ansatzstellen und dem Vegetationspunkt ca. 5 cm. Durchmesser der Blattrosette ca. 5cm |
| 32 | Pflanzen 5-10 cm hoch/Durchmesser |
| 33 | Pflanzen 10-15 cm hoch/Durchmesser |
| 34 | Pflanzen 15-20 cm hoch/Durchmesser |
| 35 | Pflanzen 20-30 cm hoch/Durchmesser |
| 36 | Pflanzen 30-40 cm hoch/Durchmesser |
| 37 | Pflanzen 40-50 cm hoch/Durchmesser |
| 38 | Pflanzen >50 cm hoch/Durchmesser |
| 40 | Seitensprossbildung |
| 41 | Erste Seitensprosse sichtbar |
| 42 | Seitensprosse ca. 5 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar |
| 43 | Erste Seitensprosse 5-10 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar |
| 44 | Erste Seitensprosse 10-15 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar |
| 45 | Erste Seitensprosse 15-20 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar |
| 46 | Erste Seitensprosse 20-30 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar |
| 47 | Erste Seitensprosse 30-40 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar |
| 48 | Erste Seitensprosse >40 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar |
| 49 | Seitensprossentwicklung abgeschlossen |
| 50 | Bluetenknospenbildung |
| 53 | Erste Bluetenknospen sichtbar |
| 55 | Erste Knospen am Seitentrieb 1.Ordnung sichtbar |
| 59 | Erste Knospen beginnen sich zu oeffnen |
| 60 | Bluete |
| 61 | 1. Bluete am Haupttrieb geoeffnet |
| 63 | 1. Bluete am Seitentrieb 1. Ordnung geoeffnet |
| 65 | Die Haelfte der Blueten sind geoeffnet |
| 67 | Mehr als die Haelfte der Blueten sind geoeffnet; die ersten Blueten zum Teil verblueht - Vollbluete - |
| 69 | Bluete abgeschlossen |
| 70 | Fruchtausbildung |
| 71 | Erste Fruechte am Haupttrieb sichtbar |
| 73 | Erste Fruechte haben die artspezifische Groesse erreicht |
| 75 | Etwa die Haelfte der Fruechte haben die artspezifische Groesse erreicht |
| 77 | Mehr als die Haelfte der Fruechte haben die artspezifische Grosse erreicht |
| 79 | Die Fruechte sind reif |
| 8 | Hypokotyl mit Keimblaettern bzw. Spross (bei Arten, deren Keimblaetter in der Samenschale bleiben) durchbricht Samenschale |
| 80 | Samenreife |
| 81 | Erste Samen vollstaendig ausgebildet |
| 85 | Etwa die Haelfte der Samen ausgebildet |
| 87 | Alle Samen reif |
| 89 | Ausfall der Samen |
| 90 | Absterben |
| 91 | Erste Blaetter verfaerben sich |
| 95 | Etwa die Haelfte der Blaetter sind verfaerbt |
| 97 | Pflanze beginnt abzusterben |
| 99 | Pflanze bzw. oberirdische Teile abgestorben oder im Ruhestadium |
Entwicklungsstadien von Kernobst (nach Merkblatt Nr. 27/15) (Kodeliste 115)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| 00 | Winterruhe |
| 10 | --- |
| 20 | Blattentwicklung |
| 21 | Erstes deutliches Anschwellen der Knospen nach der Winterruhe. |
| 22 | Heller gefärbte Knospenschuppen werden sichtbar |
| 23 | Knospenaufbruch |
| 25 | Grüne Blattspitzen überragen Knospenschuppen um ca. 5 mm |
| 26 | Grüne Blattspitzen überragen Knospenschuppen um ca. 10 mm. |
| 27 | Blätter entrollen sich |
| 28 | Blätter sind entfaltet |
| 29 | Blätter haben endgültige Größe erreicht |
| 30 | ----- |
| 40 | ----- |
| 50 | Entwicklung der Blütenanlagen |
| 51 | Erstes deutliches Anschwellen der Blütenstandsknospen nach der Winterruhe. Knospenschuppen werden länger und bekommen hellere Partien |
| 52 | Heller gefärbte Knospenschuppen werden sichtbar |
| 53 | Knospenaufbruch |
| 54 | Die grüne, noch geschlossene Einzelblüte wird sichtbar |
| 55 | Die noch geschlossenen Einzelblüten beginnen sich voneinander zu lösen (Grünlnospenstadium) |
| 56 | Blütenstiele strecken sich, Kelchblätter leicht geöffnet |
| 57 | Blütenblätter deutlich sichtbar |
| 59 | Erste Blüte im Ballonstadium |
| 60 | Blüte |
| 61 | Blühbeginn |
| 62 | 10% der Blüten geöffnet |
| 64 | Mindestens 50% der Blüten geöffnet |
| 65 | Vollblüte |
| 66 | Abgehende Blüte |
| 67 | Blühende |
| 69 | Abgeschlossene Blüte |
| 70 | Fruchtbildung |
| 71 | Früchte zwischen 5 und 10 mm groß |
| 72 | Nachblütefruchtfall |
| 73 | Sortentypisches Ausrichten der Kelchblätter |
| 74 | Fruchtdurchmesser 10 - 15 mm |
| 75 | Junifruchtfall |
| 76 | Fruchtdurchmesser 20 - 30 mm |
| 77 | Fruchtdurchmesser etwa 35 mm |
| 78 | Fruchtdurchmesser etwa 50 - 60 mm |
| 80 | Fruchtreife |
| 81 | Etwa 14 Tage vor der Pflückreife |
| 83 | Etwa 7 Tage vor der Pflückreife |
| 84 | Sortentypische Ausbildung der Fruchtfarbe |
| 85 | Pflückreife |
| 87 | Genußreife |
| 90 | Abschluß der Vegetation |
| 91 | Erste Laubblätter fallen an der Triebbasis ab |
| 93 | 30 % der Blätter sind abgefallen |
| 95 | 50 % der Blätter sind abgefallen |
| 97 | Ende des Blattfalls |
| 98 | Abgeschlossener Blattfall |
Entwicklungsstadien von Steinobst (nach Merkblatt Nr. 27/16) (Kodeliste 116)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| 00 | Winterruhe |
| 20 | Blattentwicklung |
| 21 | Knospenschwellen |
| 22 | Hellbraune Hüllschuppen sichtbar |
| 23 | Spreitzen der Hüllschuppen |
| 24 | Abwerfen der braunen Hüllschuppen |
| 25 | Grüne Hüllblätter leicht geöffnet |
| 26 | Laubblätter entfalten sich |
| 27 | Erste Laubblätter entfaltet. |
| 28 | Sortentypische Blattgröße erreicht |
| 29 | Blätter im mittleren Triebbereich voll ausgereift |
| 30 | Triebentwicklung/Längenwachstum |
| 31 | Trieblänge 5 - 15 cm |
| 33 | Trieblänge 15 -30 cm |
| 35 | Trieblänge über 30 cm |
| 37 | Abschluß des Triebwachstums |
| 50 | Blütenknospenentwicklung |
| 51 | Knospenschwellen |
| 52 | Hellbraune Hüllschuppen sichtbar |
| 53 | Spreitzen der Hüllschuppen |
| 54 | Blütenstand von hellgrünen Hüllblättern umgeben |
| 55 | Grüne Hüllblätter leicht geöffnet |
| 56 | Öffnung des Blütenstandes |
| 57 | Öffnung der Kelchblätter |
| 59 | Ballonstadium |
| 60 | Blüte |
| 61 | Blühbeginn |
| 63 | Vollblüte |
| 65 | Abgehende Blüte |
| 67 | Blühende |
| 69 | Abgeschlossene Blüte |
| 70 | Fruchtbildung |
| 71 | Fruchtknoten vergrößern sich |
| 72 | Nachblüte-Fruchtfall |
| 73 | Grüner Fruchtknoten von absterbendem Kelchblattkranz umgeben |
| 74 | Zweiter Fruchtfall (z.B. Rötel- Fruchtfall) |
| 75 | Zwei Drittel der sortentypischen Fruchtgröße erreicht |
| 76 | Beginn der Fruchtfärbung |
| 77 | Alle Früchte ausgefärbt |
| 78 | Sortentypische Ausbildung von Grund- und Deckfarbe der Früchte |
| 80 | Reife |
| 83 | Verringerung der Fruchtfleischfestigkeit |
| 85 | Genußreife |
| 90 | Abschluß der Vegetation |
| 91 | Triebwachstum abgeschlossen. Ausgereifte Terminalknospe. |
| 93 | Beginn der sorteneigenen Herbstfärbung |
| 95 | Beginn des Blattfalls |
| 97 | Ende des Blattfalls |
| 98 | Blattfall abgeschlossen |
| 99 | Beginn der Winterruhe |
Phänologische Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen (Kodeliste 150)
AWG.STADIUM_SCHADORG_VON · AWG.STADIUM_SCHADORG_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON · AWG.STADIUM_KULTUR_BIS
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung/Austrieb |
| 00 | Trockener Samen; Überdauerungs- bzw. Vermehrungsorgan im Ruhestadium; Winter- bzw. Vegetationsruhe |
| 01 | Beginn der Samenquellung; Beginn des Knospenschwellens |
| 03 | Ende der Samenquellung; Ende des Knospenschwellens |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten; Überdauerungs- bzw. Vermehrungsorgane beginnen sich zu bewurzeln |
| 06 | Keimwurzel verlängert, bildet Wurzelhaare und/oder Seitenwurzeln |
| 07 | Keimscheide (Koleoptile) aus dem Samen ausgetreten; Hypokotyl mit Keimblättern bzw. Spross hat Samenschale durchbrochen; Beginn des Sproß- bzw. Knospenaustriebes |
| 08 | Hypokotyl mit Keimblättern bzw. Spross wächst zur Bodenoberfläche |
| 09 | Auflaufen: Keimscheide/Keimblätter durchbricht/brechen Bodenoberfläche (ausgen. hypogäische Keimung); Spross bzw. Blatt durchbricht die Bodenoberfläche; Knospen zeigen grüne Spitzen |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptspross) |
| 10 | Erstes Laubblatt aus der Koleoptile ausgetreten; Keimblätter voll entfaltet; erste Blätter spreizen sich ab |
| 11 | 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet |
| 12 | 2. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet |
| 14 | 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet |
| 19 | 9 oder mehr Laubblätter bzw. Blattpaare oder Blattquirle entfaltet |
| 2 | Bildung von Seitensprossen/Bestockung |
| 21 | 1. Seitenspross sichtbar; 1. Bestockungstrieb sichtbar |
| 22 | 2. Seitenspross sichtbar; 2. Bestockungstrieb sichtbar |
| 23 | 3. Seitenspross sichtbar; 3. Bestockungstrieb sichtbar |
| 25 | 5. Seitenspross sichtbar; 5. Bestockungstrieb sichtbar |
| 27 | 7. Seitenspross sichtbar; 7. Bestockungstrieb sichtbar |
| 29 | 9 oder mehr Seitensprosse sichtbar; 9 oder mehr Bestockungstriebe sichtbar |
| 3 | Längen-bzw. Rosettenwachstum des Hauptsprosses /Triebentwicklung /Schossen (Haupttrieb) |
| 31 | 10 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht; 1-Knoten-Stadium |
| 32 | 20 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht; 2-Knoten-Stadium |
| 33 | 30 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 3-Knoten-Stadium |
| 34 | 40 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 4-Knoten-Stadium |
| 35 | 50 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 5-Knoten-Stadium |
| 36 | 60 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 6-Knoten-Stadium |
| 37 | 70 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 7-Knoten-Stadium |
| 38 | 80 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 8-Knoten-Stadium |
| 39 | Maximale Länge bzw. Durchmesser erreicht; 9 oder mehr Knoten |
| 4 | Entwicklung vegetativer Pflanzenteile (Erntegut) bzw. vegetativer Vermehrungsorgane/Ähren bzw. Rispenschwellen |
| 40 | Beginn der Entwicklung vegetativen Erntegutes bzw. vegetativer Vermehrungsorgane |
| 41 | Blattscheide des Fahnenblatts verlängert sich |
| 43 | Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben 30 % der endgültigen Größe erreicht; Blattscheide des Fahnenblattes beginnt anzuschwellen |
| 45 | Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben 50 % der endgültigen Größe erreicht; Blattscheide des Fahnenblattes geschwollen |
| 47 | Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben 70 % der endgültigen Größe erreicht; Blattscheide des Fahnenblattes öffnet sich |
| 49 | Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben endgültige Größe erreicht; Grannen sind sichtbar |
| 5 | Erscheinen der Blütenanlage (Hauptspross)/Ähren- bzw. Rispenschieben |
| 51 | Blütenanlagen bzw. -knospen sichtbar; Beginn des Ähren- bzw. Rispenschiebens |
| 55 | Erste Einzelblüten sichtbar (geschlossen); Mitte des Ähren- bzw. Rispenschiebens |
| 59 | Erste Blütenblätter sichtbar, Blüten noch geschlossen; Ende des Ähren-bzw. Rispenschiebens |
| 6 | Blüte (Hauptspross) |
| 60 | Vereinzelt erste Blüten offen |
| 61 | Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen |
| 62 | 20 % der Blüten geöffnet |
| 63 | 30 % der Blüten offen |
| 64 | 40 % der Blüten geöffnet |
| 65 | Vollblüte: 50 % der Blüten offen, erste Blütenblätter können fallen oder vertrocknen |
| 67 | Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen oder vertrocknet |
| 69 | Ende der Blüte: Fruchtansatz sichtbar |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | 10 % der Früchte erreichen art-/sortenspezifische Größe bzw. 10 % der normalen Fruchtgröße erreicht; Wasserreife, Korninhalt wässrig |
| 72 | 20% der Früchte haben endgültige Größe erreicht oder 20% der endgültigen Fruchtgröße ist erreicht |
| 73 | 30 % der Früchte erreichen art-/sortenspezifische Größe bzw. 30 % der normalen Fruchtgröße |
| 74 | 40% der Früchte haben endgültige Größe erreicht oder 40% der endgültigen Fruchtgröße ist erreicht |
| 75 | 50 % der Früchte erreichen art-/sortenspezifische Größe bzw. 50 % der normalen Fruchtgröße erreicht; Milchreife, Korninhalt milchig |
| 76 | 60% der Früchte haben endgültige Größe erreicht oder 60% der endgültigen Fruchtgröße ist erreicht |
| 77 | 70 % der Früchte erreichen art-/sortenspezifische Größe bzw. 70 % der normalen Fruchtgröße erreicht |
| 78 | 80% der Früchte haben endgültige Größe erreicht oder 80% der endgültigen Fruchtgröße ist erreicht |
| 79 | nahezu alle Früchte erreichen art-/sortenspezifische Fruchtgröße |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 81 | Beginn der Reife bzw. Fruchtausfärbung |
| 85 | Fortschreiten der art-/sortentypischen Fruchtausfärbung; Teigreife, Korninhalt noch weich, aber trocken |
| 87 | Verringerung der Fruchtfestigkeit (bei fleischigen Früchten) |
| 89 | Vollreife, art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht. Früchte bzw. Fruchtstände lösen sich relativ leicht |
| 9 | Absterben bzw. Eintreten der Vegetationsruhe |
| 91 | Holz- bzw. Triebwachstum abgeschlossen, Laub aber noch grün |
| 93 | Beginn der Blattverfärbung oder des Blattfalls |
| 95 | 50 % der Blätter verfärbt oder abgefallen |
| 97 | Ende des Blattfalls. Pflanze bzw. oberirdische Teile abgestorben oder Pflanze in Winter- bzw. Vegetationsruhe |
| 99 | Erntegut (Stadium zur Kennzeichnung von Nacherntebehandlungen, z.B. Vorratsschutz, außer Saatgutbehandlung = 00) |
Phänologische Entwicklungsstadien des Getreides (Kodeliste 151)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 06 | Keimwurzel streckt sich, Wurzelhaare und/oder Seitenwurzeln sichtbar |
| 07 | Keimscheide (Koleoptile) aus dem Samen ausgetreten |
| 09 | Auflaufen: Keimscheide durchbricht Bodenoberfläche; Blatt an der Spitze der Koleptile gerade sichtbar |
| 1 | Blattentwicklung |
| 10 | Erstes Blatt aus der Koleoptile ausgetreten |
| 11 | 1-Blatt-Stadium: 1. Laubblatt entfaltet |
| 12 | 2-Blatt-Stadium: 2. Laubblatt entfaltet |
| 13 | 3-Blatt-Stadium: 3. Laubblatt entfaltet |
| 14 | 4-Blatt-Stadium: 4. Laubblatt entfaltet |
| 15 | 5-Blatt-Stadium: 5. Laubblatt entfaltet |
| 16 | 6-Blatt-Stadium: 6. Laubblatt entfaltet |
| 17 | 7-Blatt-Stadium: 7. Laubblatt entfaltet |
| 18 | 8-Blatt-Stadium: 8. Laubblatt entfaltet |
| 19 | 9 und mehr Laubblätter entfaltet |
| 2 | Bestockung |
| 20 | keine Bestockung |
| 21 | 1. Bestockungstrieb sichtbar: Beginn der Bestockung |
| 22 | 2 Bestockungstriebe sichtbar |
| 23 | 3 Bestockungstriebe sichtbar |
| 24 | 4 Bestockungstriebe sichtbar |
| 25 | 5 Bestockungstriebe sichtbar |
| 26 | 6 Bestockungstriebe sichtbar |
| 27 | 7 Bestockungstriebe sichtbar |
| 28 | 8 Bestockungstriebe sichtbar |
| 29 | Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht |
| 3 | Schossen (Haupttrieb) |
| 30 | Beginn des Schossens |
| 31 | 1-Knoten-Stadium |
| 32 | 2-Knoten-Stadium |
| 33 | 3-Knoten-Stadium |
| 34 | 4-Knoten-Stadium |
| 37 | Erscheinen des letzten Blattes (Fahnenblatt) |
| 39 | Ligula (Blatthäutchen)-Stadium |
| 4 | Ähren-/Rispenschwellen |
| 41 | Blattscheide des Fahnenblattes verlängert sich |
| 43 | Blattscheide des Fahnenblattes beginnt anzuschwellen |
| 45 | Blattscheide des Fahnenblattes geschwollen |
| 47 | Blattscheide des Fahnenblattes öffnet sich |
| 49 | Grannenspitzen |
| 5 | Ähren-/Rispenschieben |
| 51 | Beginn des Ähren-/Rispenschiebens |
| 52 | 20 % der Ähre/Rispe ausgetreten |
| 53 | 30 % der Ähre/Rispe ausgetreten |
| 54 | 40 % der Ähre/Rispe ausgetreten |
| 55 | Mitte des Ähren-/Rispenschiebens |
| 56 | 60 % der Ähre/Rispe ausgetreten |
| 57 | 70 % der Ähre/Rispe ausgetreten |
| 58 | 80 % der Ähre/Rispe ausgetreten |
| 59 | Ende des Ähren-/Rispenschiebens |
| 6 | Blüte |
| 61 | Beginn der Blüte: Erste Staubgefäße werden sichtbar |
| 65 | Mitte der Blüte: 50 % reife Staubgefäße |
| 69 | Ende der Blüte |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Erste Körner haben Hälfte der endgültigen Größe erreicht. Korninhalt wässrig |
| 73 | Frühe Milchreife |
| 75 | Mitte Milchreife |
| 77 | Späte Milchreife |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 83 | Frühe Teigreife |
| 85 | Teigreife |
| 87 | Gelbreife |
| 89 | Vollreife |
| 9 | Absterben |
| 92 | Totreife |
| 93 | Körner lockern sich tagsüber |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut |
Phänologische Entwicklungsstadien von Mais (Kodeliste 152)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 06 | Keimwurzel gestreckt, Wurzelhaare und/oder Seitenwurzeln sichtbar |
| 07 | Keimscheide (Koleoptile) aus dem Samen ausgetreten |
| 09 | Auflaufen: Koleoptile durchbricht Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptspross) |
| 10 | 1. Laubblatt aus der Koleoptile ausgetreten |
| 11 | 1. Laubblatt entfaltet |
| 12 | 2. Laubblatt entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt entfaltet |
| 14 | 4. Laubblatt entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt entfaltet |
| 19 | 9 und mehr Laubblätter entfaltet |
| 3 | Längenwachstum (Hauptspross); Schossen |
| 30 | Beginn des Längenwachstums |
| 31 | 1. Stengelknoten wahrnehmbar |
| 32 | 2. Stengelknoten wahrnehmbar |
| 33 | 3. Stengelknoten wahrnehmbar |
| 34 | 4. Stengelknoten wahrnehmbar |
| 35 | 5. Stengelknoten wahrnehmbar |
| 36 | 6. Stengelknoten wahrnehmbar |
| 37 | 7. Stengelknoten wahrnehmbar |
| 38 | 8. Stengelknoten wahrnehmbar |
| 39 | 9 und mehr Stengelknoten wahrnehmbar |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen; Rispenschieben |
| 51 | Beginn des Rispenschiebens: Rispe in Tüte gut fühlbar |
| 53 | Spitze der Rispe sichtbar |
| 55 | Mitte des Rispenschiebens: Rispe voll ausgestreckt |
| 59 | Ende des Rispenschiebens: untere Rippenmitteläste voll entfaltet |
| 6 | Blüte |
| 61 | Männliche Infloreszenz: Beginn der Blüte; Weibliche Infloreszenz: Spitze der Kolbenanlage schiebt aus der Blattscheide |
| 63 | Männliche Infloreszenz: Pollenschüttung beginnt; Weibliche Infloreszenz: Spitzen der Narbenfäden sichtbar |
| 65 | Männliche Infloreszenz: Vollblüte: obere und untere Rispenäste in Blüte; Weibliche Infloreszenz: Narbenfäden vollständig geschoben |
| 67 | Männliche Infloreszenz: Blüte abgeschlossen; Weibliche Infloreszenz: Narbenfäden beginnen zu vertrocknen |
| 69 | Ende der Blüte |
| 7 | Fruchentwicklung |
| 71 | Beginn der Kornbildung: Inhalt wässrig; ca. 16 % TS im Korn |
| 73 | Frühe Milchreife |
| 75 | Milchreife: Inhalt milchig, weiß-gelblich, ca. 40 % TS im Korn |
| 79 | Art- bzw. sortenspezifische Korngröße erreicht |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 83 | Frühe Teigreife: Körner teigartig; ca. 45 % TS im Korn |
| 85 | Teigreife (= Siloreife); ca. 55 % TS im Korn |
| 87 | Physiolog. Reife: schwarze(r) Punkt/Schicht am Korngrund ca. 60 % TS |
| 89 | Vollreife: Körner durchgehärtet, glänzend; ca. 65 % TS im Korn |
| 9 | Absterben |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut |
Phänologische Entwicklungsstadien von Raps (Kodeliste 153)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 07 | Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen |
| 08 | Hypokotyl mit Keimblättern wächst zur Erdoberfläche |
| 09 | Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptspross) |
| 10 | Keimblätter voll entfaltet |
| 11 | 1. Laubblatt entfaltet |
| 12 | 2. Laubblatt entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt entfaltet |
| 14 | 4. Laubblatt entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt entfaltet |
| 19 | 9 und mehr Laubblätter entfaltet (Internodien noch nicht gestreckt) |
| 2 | Entwicklung von Seitensprossen |
| 20 | Keine Seitensprosse |
| 21 | Beginn der Seitensprossentwicklung: 1. Seitenspross sichtbar |
| 22 | 2. Seitenspross sichtbar |
| 23 | 3. Seitenspross sichtbar |
| 24 | 4. Seitenspross sichtbar |
| 25 | 5. Seitenspross sichtbar |
| 26 | 6. Seitenspross sichtbar |
| 27 | 7. Seitenspross sichtbar |
| 28 | 8. Seitenspross sichtbar |
| 29 | 9 oder mehr Seitensprosse sichtbar |
| 3 | Längenwachstum (Hauptspross) |
| 30 | Beginn des Längenwachstums |
| 31 | 1. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 32 | 2. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 33 | 3. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 34 | 4. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 35 | 5. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 36 | 6. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 37 | 7. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 38 | 8. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 39 | 9 und mehr sichtbar gestreckte Internodien |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen (Hauptspross) |
| 50 | Hauptinfloreszenz vorhanden, noch von obersten Blättern dicht umschlossen |
| 51 | Hauptinfloreszenz in obersten Blättern von oben sichtbar |
| 52 | Hauptinfloreszenz frei; auf gleicher Höhe wie die obersten Blätter |
| 53 | Hauptinfloreszenz überragt die obersten Blätter |
| 55 | Einzelblüten der Hauptinfloreszenz sichtbar (geschlossen) |
| 57 | Einzelblüten der sekundären Infloreszenzen sichtbar (geschlossen) |
| 59 | Erste Blütenblätter sichtbar; Blüten noch geschlossen |
| 6 | Blüte (Hauptspross) |
| 60 | Erste offene Blüten |
| 61 | ca. 10 % der Blüten am Haupttrieb offen |
| 62 | ca. 20 % der Blüten am Haupttrieb offen |
| 63 | ca. 30 % der Blüten am Haupttrieb offen |
| 64 | ca. 40 % der Blüten am Haupttrieb offen |
| 65 | Vollblüte: ca. 50 % der Blüten am Haupttrieb offen |
| 67 | Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen |
| 69 | Ende der Blüte |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | ca. 10 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht |
| 72 | ca. 20 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht |
| 73 | ca. 30 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht |
| 74 | ca. 40 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht |
| 75 | ca. 50 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht |
| 76 | ca. 60 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht |
| 77 | ca. 70 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht |
| 78 | ca. 80 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht |
| 79 | Fast alle Schoten haben art-bzw. sortentypische Größe erreicht |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 80 | Beginn der Reife: Samen grün |
| 81 | ca. 10 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart |
| 82 | ca. 20 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart |
| 83 | ca. 30 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart |
| 84 | ca. 40 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart |
| 85 | ca. 50 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart |
| 86 | ca. 60 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart |
| 87 | ca. 70 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart |
| 88 | ca. 80 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart |
| 89 | Vollreife: Fast alle Samen der Pflanze schwarz und hart |
| 9 | Absterben |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut |
Phänologische Entwicklungsstadien der Faba-Bohne (Kodeliste 154)
AWG.STADIUM_KULTUR_VON · AWG.STADIUM_KULTUR_BIS
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 07 | Spross hat Samenschale durchbrochen |
| 08 | Spross wächst zur Bodenoberfläche |
| 09 | Auflaufen: Spross durchbricht Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptspross) |
| 10 | 2 schuppenförmige Niederblätter sichtbar |
| 11 | 1. Laubblatt entfaltet |
| 12 | 2. Laubblatt entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt entfaltet |
| 14 | 4. Laubblatt entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt entfaltet |
| 19 | 9 und mehr Laubblätter entfaltet |
| 2 | Entwicklung von Seitensprossen |
| 20 | Keine Seitensprosse |
| 21 | Beginn der Seitensprossentwicklung: erster Spross sichtbar |
| 22 | 2. Seitenspross sichtbar |
| 23 | 3. Seitenspross sichtbar |
| 24 | 4. Seitenspross sichtbar |
| 25 | 5. Seitenspross sichtbar |
| 26 | 6. Seitenspross sichtbar |
| 27 | 7. Seitenspross sichtbar |
| 28 | 8. Seitenspross sichtbar |
| 29 | 9 oder mehr Seitensprosse sichtbar |
| 3 | Längenwachstum (Hauptspross) |
| 30 | Beginn des Längenwachstums |
| 31 | 1. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 32 | 2. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 33 | 3. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 34 | 4. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 35 | 5. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 36 | 6. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 37 | 7. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 38 | 8. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 39 | 9 und mehr sichtbar gestreckte Internodien |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen (Hauptspross) |
| 50 | Blütenknospen vorhanden, jedoch von Blättern umhüllt |
| 51 | Erste Blütenknospen sichtbar |
| 55 | Erste Einzelblüten sichtbar (geschlossen) |
| 59 | Erste Blütenblätter sichtbar; Blüten noch geschlossen |
| 6 | Blüte (Hauptspross) |
| 60 | Erste Blüten offen |
| 61 | Beginn der Blüte: 1 Blütentraube/Pflanze in Blüte |
| 63 | etwa 3 Blütentrauben pro Pflanze in Blüte |
| 65 | Vollblüte: etwa 5 Blütentrauben pro Pflanze in Blüte |
| 67 | Abgehende Blüte |
| 69 | Ende der Blüte |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 70 | Erste Hülsen haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht |
| 71 | ca. 10 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht |
| 72 | ca. 20 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht |
| 73 | ca. 30 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht |
| 74 | ca. 40 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht |
| 75 | ca. 50 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht |
| 76 | ca. 60 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht |
| 77 | ca. 70 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht |
| 78 | ca. 80 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht |
| 79 | Fast alle Hülsen haben art- bzw. sortentypiche Größe erreicht (Grünreife) |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 80 | Beginn der Reife: Samen grün |
| 81 | 10 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart |
| 82 | 20 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart |
| 83 | 30 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart |
| 84 | 40 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart |
| 85 | Fortschreiten der Fruchtausfärbung: 50 % Hülsen dunkel und hart, Samen trocken und hart |
| 86 | 60 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart |
| 87 | 70 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart |
| 88 | 80 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart |
| 89 | Vollreife: alle Hülsen dunkel, Samen trocken und hart |
| 9 | Absterben |
| 93 | Stengel werden dunkel |
| 95 | 50 % der Stengel dunkel oder schwarz verfärbt |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut |
Phänologische Entwicklungsstadien der Sonnenblume (Kodeliste 155)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 06 | Keimwurzel verlängert, bildet Wurzelhaare |
| 07 | Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen |
| 08 | Hypokotyl mit Keimblättern wächst zur Bodenoberfläche |
| 09 | Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptsproß) |
| 10 | Keimblätter voll entfaltet |
| 12 | 2 Laubblätter (1. Blattpaar) entfaltet |
| 14 | 4 Laubblätter (2. Blattpaar) entfaltet |
| 15 | 5 Laubblätter entfaltet |
| 16 | 6 Laubblätter entfaltet |
| 17 | 7 Laubblätter entfaltet |
| 18 | 8 Laubblätter entfaltet |
| 19 | 9 und mehr Laubblätter entfaltet |
| 3 | Längenwachstum |
| 30 | Beginn des Längenwachstums |
| 31 | 1. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 32 | 2. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 33 | 3. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 34 | 4. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 35 | 5. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 36 | 6. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 37 | 7. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 38 | 8. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 39 | 9 und mehr sichtbar gestreckte Internodien |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen |
| 51 | Infloreszenz-Knospe zwischen jungen Blättern gerade erkennbar.(Stern-Stadium) |
| 53 | Infloreszenz trennt sich von der Blattkrone |
| 55 | Infloreszenz ist vom obersten Laubblatt abgesetzt |
| 57 | Infloreszenz deutlich von Laubblättern abgesetzt |
| 59 | Infloreszenz noch geschlossen. Zungenblüten zwischen Deckblättern sichtbar |
| 6 | Blüte (Hauptspross) |
| 61 | Beginn der Blüte: Zungenblüten senkrecht auf der Scheibe;Röhrenblütenim äußersten Drittel sichtbar |
| 63 | Röhrenblüten im äußeren Drittel der Scheibe blühen |
| 65 | Vollblüte: Röhrenblüten im mittleren Drittel der Scheibe blühen |
| 67 | Abgehende Blüte: Röhrenblüten im inneren Drittel in Blüte |
| 69 | Ende der Blüte: alle Röhrenblüten haben geblüht |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Samen im Rand der Scheibe haben graue Farbe und art- bzw. sortenspezifische Größe |
| 73 | Samen im äusseren Drittel der Scheibe haben graue Farbe und art-bzw.sortenspezifische Größe |
| 75 | Samen im mittleren Bereich der Scheibe haben graue Farbe und art-bzw. sortenspezifische Größe |
| 79 | Samen im inneren Drittel der Scheibe haben graue Farbe und art-bzw.sortenspezifische Größe |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 80 | Beginn der Reife: Samen im äußersten Rand der Scheibe schwarz |
| 81 | Samen im äußeren Drittel schwarz und hart. Rückseite des Korbes noch grün |
| 83 | Zitronenreife; Feuchtigkeit der Samen ca. 50 % |
| 85 | Fortschreiten der Samenreife; Feuchtigkeit der Samen ca.40 % |
| 87 | Physiologische Reife; Feuchtigkeit der Samen ca. 20-25 % |
| 89 | Vollreife; Feuchtigkeit der Samen ca. 15 % |
| 9 | Absterben |
| 92 | Totreife: Feuchtigkeit der Samen ca. 10 % |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut |
Phänologische Entwicklungsstadien der Beta-Rüben (Kodeliste 156)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Quellung: Beginn der Wasseraufnahme des Samens |
| 03 | Ende der Samenquellung; Samenschale geöffnet |
| 05 | Keimwurzel aus Samen bzw. Pille ausgetreten |
| 07 | Keimspross aus Samen bzw. Pille ausgetreten |
| 09 | Auflaufen: Keimspross durchbricht Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Jugendentwicklung) |
| 10 | Keimblattstadium: Keimblätter waagerecht entfaltet |
| 11 | 1. Laubblattpaar deutlich sichtbar; erbsengroß |
| 12 | 2 Laubblätter (1. Blattpaar) entfaltet |
| 14 | 4 Laubblätter (2. Blattpaar) entfaltet |
| 15 | 5 Laubblätter entfaltet |
| 16 | 6 Laubblätter entfaltet |
| 17 | 7 Laubblätter entfaltet |
| 18 | 8 Laubblätter entfaltet |
| 19 | 9 und mehr Laubblätter entfaltet |
| 3 | Rosettenwachstum (Schließen des Bestandes) |
| 31 | Beginn Bestandesschluss: 10 % der Pflanzen benachbarter Reihenberühren sich |
| 32 | 20 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 33 | 30% der Pflanzen benachbarten Reihen berühren sich |
| 34 | 40 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 35 | 50 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 36 | 60 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 37 | 70 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 38 | 80 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 39 | Bestandesschluss: über 90 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 4 | Entwicklung vegetativer Pflanzenteile - Rübenkörper |
| 49 | Rübenkörper hat erntefähige Größe erreicht |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen (Zweites Vegetationsjahr) |
| 51 | Beginn der Streckung des Hauptsprosses |
| 52 | Hauptspross 20 cm lang |
| 53 | Ansätze von Nebentrieben am Hauptspross sichtbar |
| 54 | Nebentriebe am Hauptspross deutlich sichtbar |
| 55 | Erste Blütenknospen an Nebentrieben sichtbar |
| 59 | Erste Blütenhüllblätter deutlich sichtbar; Blüten noch geschlossen |
| 6 | Blüte |
| 60 | Erste Blüten am unteren Teil des Blütenstandes offen |
| 61 | Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen |
| 62 | 20 % der Blüten offen |
| 63 | 30 % der Blüten offen |
| 64 | 40 % der Blüten offen |
| 65 | Vollblüte: 50 % der Blüten offen |
| 67 | Abgehende Blüte: 70 % der Blüten verblüht |
| 69 | Ende der Blüte: alle Blüten verblüht; Fruchtansatz sichtbar |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Beginn der Fruchtentwicklung: Samen in der Fruchthöhlung sichtbar |
| 75 | Fruchtwand (Pericarp) grün; Frucht noch formbar; Mehlkörper(Perisperm) milchig |
| 8 | Samenreife |
| 81 | Beginn der Reife; Pericarp grün-braun; Farbe der Samenschalehellbraun |
| 85 | Pericarp hellbraun; Samenschale rotbraun |
| 87 | Pericarp hart; Samenschale dunkelbraun |
| 89 | Vollreife: Perisperm und Pericarp hart; Samenschale sorten oder arttypisch ausgefärbt |
| 9 | Absterben |
| 91 | Beginn der Laubblattverfärbung |
| 93 | Mehrzahl der Laubblätter gelb verfärbt |
| 95 | 50 % der Laubblätter braun verfärbt |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut (Samen) |
Phänologische Entwicklungsstadien der Kartoffel (Kodeliste 157)
AWG.STADIUM_KULTUR_VON · AWG.STADIUM_KULTUR_BIS
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Austrieb/Keimung |
| 00 | Knolle im Ruhestadium, nicht gekeimt |
| 000 | Knolle im Ruhestadium |
| 001 | Sichtbarwerden der Keime (< 1 mm) |
| 002 | Keime gespitzt, (< 2 mm) |
| 003 | Ende der Keimruhe |
| 005 | Beginnende Wurzelbildung |
| 007 | Beginn des Sprosswachstums |
| 008 | Sprosse wachsen zur Bodenoberfläche |
| 009 | Auflaufen |
| 01 | Sichtbarwerden der Keime (< 1 mm) |
| 02 | Keime gespitzt (< 2 mm) |
| 021 | 2. Generation: Sichtbarwerden der Keime (< 1 mm) |
| 022 | 2. Generation: Keime gespitzt, max. 2 mm |
| 023 | 2. Generation: Ende der Keimruhe |
| 025 | 2. Generation: Beginnende Wurzelbildung |
| 027 | 2. Generation: Beginn des Sprosswachstums |
| 028 | 2. Generation: Sprosse wachsen zur Bodenoberfläche |
| 029 | 2. Generation: Auflaufen |
| 03 | Ende der Keimruhe: Keime 2-3 mm |
| 05 | Beginnende Wurzelbildung |
| 07 | Beginn des Sprosswachstums |
| 08 | Sprosse wachsen zur Bodenoberfläche; Bildung von Niederblättern, in deren Achseln sich später die Stolonen bilden |
| 09 | Auflaufen: Sprosse durchbrechen Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung |
| 10 | erste Blätter spreizen sich ab |
| 100 | erste Blätter spreizen sich |
| 101 | 1. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 102 | 2. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 103 | 3. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 104 | 4. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 105 | 5. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 106 | 6. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 107 | 7. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 108 | 8. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 109 | 9. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 11 | 1. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 110 | 10. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 111 | 11. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 112 | 12. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 113 | 13. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 114 | 14. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 115 | 15. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 116 | 16. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 117 | 17. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 118 | 18. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 119 | 19. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 12 | 2. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 121 | 1. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet |
| 122 | 2. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet |
| 123 | 3. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet |
| 124 | 4. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet |
| 125 | 5. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet |
| 126 | 6. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet |
| 127 | 7. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet |
| 128 | 8. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet |
| 129 | 9. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet |
| 13 | 3. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 131 | 1. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet |
| 132 | 2. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet |
| 133 | 3. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet |
| 134 | 4. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet |
| 135 | 5. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet |
| 136 | 6. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet |
| 137 | 7. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet |
| 138 | 8. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet |
| 139 | 9. und mehr Blätter der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet |
| 14 | 4. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 15 | 5. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 16 | 6. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 17 | 7. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 18 | 8. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 19 | 9 und mehr Blätter (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet |
| 2 | Entwickung von Seitensprossen |
| 201 | 1. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 202 | 2. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 203 | 3. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 204 | 4. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 205 | 5. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 206 | 6. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 207 | 7. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 208 | 8. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 209 | 9 und mehr basale Seitentriebe (> 5 cm) gebildet |
| 21 | 1. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 22 | 2. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 23 | 3. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 24 | 4. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 25 | 5. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 26 | 6. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 27 | 7. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 28 | 8. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet |
| 29 | 9 und mehr basale Seitentriebe gebildet |
| 3 | Längenwachstum des Hauptsprosses (Schliessen des Bestandes) |
| 301 | Beginn Bestandschluss |
| 303 | 30 % der Pflanzen benachbarten Reihen berühren sich |
| 309 | Bestandschluss |
| 31 | Beginn Bestandschluss: 10% der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 32 | 20 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 33 | 30 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 34 | 40 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 35 | 50 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 36 | 60 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 37 | 70 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 38 | 80 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 39 | Bestandschluss: über 90 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich |
| 4 | Entwicklung der Knollen |
| 40 | Beginn der Knollenanlage: Schwellung der ersten Stolonenenden auf das Doppelte des Stolonendurchmessers |
| 400 | Beginn der Knollenanlage |
| 403 | 30 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse |
| 405 | 50 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse |
| 407 | 70 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse |
| 408 | Knollenmasse hat Maximum erreicht |
| 409 | Knollen schalenfest |
| 41 | 10 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht |
| 42 | 20 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht |
| 43 | 30 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht |
| 44 | 40 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht |
| 45 | 50 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht |
| 46 | 60 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht |
| 47 | 70 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht |
| 48 | Knollenmasse hat Maximum erreicht. Knollen noch nicht schalenfest. Schale läßt sich mit dem Daumen abschieben. Knollen lösen sich bereits leicht von den Stolonen. |
| 49 | Knollen schalenfest: von 95% der Knollen läßt sich die Schale über dem Kronenende nicht mehr mit dem Daumen abschieben. |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen |
| 501 | Knospen der 1. Blütenanlage (Hauptsproß) sichtbar |
| 505 | Knospen der 1. Blütenanlage (Hauptsproß) 5 mm |
| 509 | Erste farbige Blütenblätter der 1. Blütenanlage |
| 51 | Knospen der 1. Blütenanlage (Hauptspross) sichtbar (1-2 mm) |
| 521 | Knospen der 2. Blütenanlage (2. Ordnung) sichtbar |
| 525 | Knospen der 2. Blütenanlage 5 mm |
| 529 | Erste farbige Blütenblätter der 2. Blütenanlage |
| 531 | Knospen der 3. Blütenanlage (3. Ordnung) sichtbar |
| 535 | Knospen der 3. Blütenanlage 5 mm |
| 539 | Erste farbige Blütenblätter der 3. Blütenanlage |
| 55 | Knospen der 1. Blütenanlage (Hauptspross) 5 mm |
| 59 | Erste farbige Blütenblatter sichtbar und deutlich von den Kelchblättern abgehoben |
| 6 | Blüte |
| 60 | Erste offene Blüten im Bestand |
| 600 | Erste offene Blüten im Bestand |
| 601 | Beginn der Blüte am 1. Blütenstand (Hauptspross) |
| 605 | Vollblüte des 1. Blütenstandes |
| 609 | Ende der Blüte des 1. Blütenstandes |
| 61 | Beginn der Blüte: 10% der Blüten am 1. Blütenstand (Hauptspross) offen |
| 62 | 20% der Blüten des 1. Blütenstandes offen |
| 621 | Beginn der Blüte am 2. Blütenstand (2. Ordnung) |
| 625 | Vollblüte am 2. Blütenstand |
| 629 | Ende der Blüte am 2. Blütenstand |
| 63 | 30% der Blüten des 1. Blütenstandes offen |
| 631 | Beginn der Blüte am 3. Blütenstand (3. Ordnung) |
| 635 | Vollblüte am 3. Blütenstand |
| 639 | Ende der Blüte am 3. Blütenstand |
| 64 | 40% der Blüten des 1. Blütenstandes offen |
| 65 | Vollblüte: 50% der Blüten des 1. Blütenstandes offen |
| 66 | 60% der Blüten des 1. Blütenstandes offen |
| 67 | 70% der Blüten des 1. Blütenstandes offen |
| 68 | 80% der Blüten des 1. Blütenstandes offen |
| 69 | Ende der Blüte des 1. Blütenstandes |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 70 | Erste Beeren sichtbar |
| 700 | Erste Beeren sichtbar |
| 701 | 10 % der Beeren des 1. Fruchtstandes fast max. Größe |
| 705 | 50 % der Beeren des 1. Fruchtstandes fast max. Größe |
| 709 | 90 % der Beeren des 1. Fruchtstandes fast max. Größe |
| 71 | 10% der Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) haben nahezu endgültige Größe erreicht |
| 72 | 20% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht |
| 721 | 10 % der Beeren des 2. Fruchtstandes fast max. Größe |
| 725 | 50 % der Beeren des 2. Fruchtstandes fast max. Größe |
| 729 | 90 % der Beeren des 2. Fruchtstandes fast max. Größe |
| 73 | 30% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht |
| 731 | 10 % der Beeren des 3. Fruchtstandes fast max. Größe |
| 735 | 50 % der Beeren des 3. Fruchtstandes fast max. Größe |
| 739 | 90 % der Beeren des 3. Fruchtstandes fast max. Größe |
| 74 | 40% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht |
| 75 | 50% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht |
| 76 | 60% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht |
| 77 | 70% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht |
| 78 | 80% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht |
| 79 | 90% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht (oder sind bereits abgefallen) |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 801 | Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) noch grün |
| 805 | Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) ocker |
| 809 | Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) welk |
| 81 | Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) noch grün |
| 821 | Beeren des 2. Fruchtstandes (Hauptspross) noch grün |
| 825 | Beeren des 2. Fruchtstandes (Hauptspross) ocker |
| 829 | Beeren des 2. Fruchtstandes (Hauptspross) welk |
| 831 | Beeren des 3. Fruchtstandes (Hauptspross) noch grün |
| 835 | Beeren des 3. Fruchtstandes (Hauptspross) ocker |
| 839 | Beeren des 3. Fruchtstandes (Hauptspross) welk |
| 85 | Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) sind ocker bis fahlbräunlich verfärbt |
| 89 | Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) welk. Samen sind sortentypisch dunkel gefärbt |
| 9 | Absterben |
| 901 | Beginn der Blattvergilbung |
| 903 | Mehrzahl der Blätter gelb verfärbt |
| 905 | 50 % der Blätter braun verfärbt |
| 907 | Blätter und Stängel abgestorben |
| 909 | Erntegut |
| 91 | Beginn der Laubblattvergilbung bzw. Laubblattaufhellung |
| 93 | Mehrzahl der Laubblätter gelb verfärbt |
| 95 | 50 % der Laubblätter braun verfärbt |
| 97 | Laubblätter und Stängel abgestorben, Stängel ausgeblichen und trocken |
| 99 | Erntegut (Knollen) |
Phänologische Entwicklungsstadien des Hopfen (Kodeliste 158)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Austrieb |
| 00 | Vegetationsruhe: Stock in Ruhestadium - ungeschnitten |
| 01 | Vegetationsruhe: Stock in Ruhestadium - geschnitten |
| 07 | Beginn des Wachstums der Sprossknospen |
| 08 | Austrieb: Sprosse durchbrechen die Bodenoberfläche - ungeschnitten |
| 09 | Austrieb: Sprosse durchbrechen die Bodenoberfläche - geschnitten |
| 1 | Blattentwicklung |
| 1. | Stadien fortlaufend bis... |
| 11 | 1. Laubblattpaar ist entfaltet |
| 12 | 2. Laubblattpaar ist entfaltet (Beginn der Windefähigkeit) |
| 13 | 3. Laubblattpaar ist entfaltet |
| 14 | 4. Laubblattpaar ist entfaltet |
| 15 | 5. Laubblattpaar ist entfaltet |
| 16 | 6. Laubblattpaar ist entfaltet |
| 17 | 7. Laubblattpaar ist entfaltet |
| 18 | 8. Laubblattpaar ist entfaltet |
| 19 | 9 oder mehr Laubbattpaare entfaltet Hopfen |
| 2 | Entwicklung von Seitensprossen |
| 2. | Stadien fortlaufend bis... |
| 21 | 1. Seitentriebpaar sichtbar |
| 22 | 2. Seitentriebpaar sichtbar |
| 23 | 3. Seitentriebpaar sichtbar |
| 24 | 4. Seitentriebpaar sichtbar |
| 25 | 5. Seitentriebpaar sichtbar |
| 26 | 6. Seitentriebpaar sichtbar |
| 27 | 7. Seitentriebpaar sichtbar |
| 28 | 8. Seitentriebpaar sichtbar |
| 29 | 9 und mehr Seitentriebpaare sichtbar |
| 3 | Längenwachstum |
| 3. | Stadien fortlaufend bis... |
| 31 | 10 % der Gerüsthöhe erreicht |
| 32 | 20 % der Gerüsthöhe erreicht |
| 33 | 30 % der Gerüsthöhe erreicht |
| 34 | 40 % der Gerüsthöhe erreicht |
| 35 | 50 % der Gerüsthöhe erreicht |
| 36 | 60 % der Gerüsthöhe erreicht |
| 37 | 70 % der Gerüsthöhe erreicht |
| 38 | Gerüsthöhe erreicht |
| 39 | Ende des Längenwachstums |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen (Infloreszenzen) |
| 51 | Infloreszenzknospen sichtbar |
| 55 | Infloreszenzknospen vergrößert |
| 6 | Blüte |
| 61 | Beginn der Blüte: etwa 10 % der Blüten geöffnet |
| 62 | Etwa 20 % der Blüten geöffnet |
| 63 | Etwa 30 % der Blüten geöffnet |
| 64 | Etwa 40 % der Blüten geöffnet |
| 65 | Vollblüte: etwa 50 % der Blüten geöffnet |
| 66 | Etwa 60 % der Blüten geöffnet |
| 67 | Etwa 70 % der Blüten geöffnet |
| 68 | Etwa 80 % der Blüten geöffnet |
| 69 | Ende der Blüte |
| 7 | Zapfen- ("Dolden-") entwicklung |
| 71 | Beginn der "Ausdoldung": 10 % der Blütenstände zu Dolden entwickelt |
| 75 | Halbe "Ausdoldung" |
| 79 | Volle "Ausdoldung" |
| 8 | Zapfen- ("Dolden") reife |
| 81 | Beginn der Reife: 10 % der "Dolden" geschlossen |
| 82 | 20 % der "Dolden" geschlossen |
| 83 | 30 % der "Dolden" geschlossen |
| 84 | 40 % der "Dolden" geschlossen |
| 85 | 50 % der "Dolden" geschlossen |
| 86 | 60 % der "Dolden" geschlossen |
| 87 | 70 % der "Dolden" geschlossen |
| 88 | 80 % der "Dolden" geschlossen |
| 89 | Pflückreife: "Dolden" geschlossen; Lupulin goldgelb, Aroma ausgeprägt |
| 9 | Eintreten der Vegetationsruhe |
| 92 | Überreife: "Dolden" gelb- braunfarbig verfärbt; Aromaverschlechterung |
| 97 | Vegetationsruhe: Oberirdische Teile abgestorben |
Phänologische Entwicklungsstadien des Kernobstes (Kodeliste 160)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Austrieb |
| 00 | Vegetationsruhe: spitzere Blatt- und dickere Blütenstandsknospen sind geschlossen und mit dunkelbraunen Knospenschupen bedeckt |
| 01 | Beginn des Knospenschwellens (Blattknospen): erstes deutliches Anschwellen der Knospen; Knospenschuppen werden länger und bekommen helle Partien |
| 03 | Ende des Knospenschwellens (Blattknospen). Knospenschuppen heller gefärbt, z.T. stark behaart |
| 07 | Beginn des Blattknospenaufbruchs: erstes Blattgrün gerade sichtbar |
| 09 | grüne Blattspitzen überragen Knospenschuppen um 5 mm |
| 1 | Blattentwicklung |
| 10 | Mausohrstadium: grüne Blattspitzen überragen Knospenschuppen um 10 mm; erste Blätter spreizen sich ab |
| 11 | erste Laubblätter sind entfaltet, weitere Blätter entrollen sich |
| 15 | Laubblätter sind entfaltet, haben aber ihre endgültige Größe noch nicht erreicht |
| 19 | erste Laubblätter haben sortentypische Größe erreicht |
| 3 | Triebentwicklung |
| 31 | Beginn des Triebwachstums: Achse der sich entwickelnden Triebe sichtbar |
| 32 | 20 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 33 | 30 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 34 | 40 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 35 | 50 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 36 | 60 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 37 | 70 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 38 | 80 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 39 | 90 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 5 | Blütenknospenentwicklung |
| 51 | Knospenschwellen: erstes deutliches Anschwellen der Blütenstandsknospen; Knospenschuppen werden länger und bekommen hellere Partien |
| 52 | Ende des Knospenschwellens: heller gefärbte, z.T. stark behaarte Knospenschuppen werden sichtbar |
| 53 | Knospenaufbruch: grüne Blätter, die das Blütenbüschel umhüllen, werden sichtbar |
| 54 | Mausohrstadium: grüne Blattspitzen überragen Knospenschuppen um 10 mm; erste Blätter spreizen sich ab |
| 55 | Blütenknospen werden sichtbar |
| 56 | Grünknospenstadium: noch geschlossene Einzelblüten beginnen sich voneinander zu lösen |
| 57 | Rotknospenstadium: Blütenstiele strecken sich, Kelchblätter sind leicht geöffnet; Blütenblätter gerade erkennbar |
| 59 | Ballonstadium: Mehrzahl der Blüten im Ballonstadium |
| 6 | Blüte |
| 60 | erste Blüten offen |
| 61 | Beginn der Blüte: etwa 10 % der Blüten geöffnet |
| 62 | Etwa 20 % der Blüten geöffnet |
| 63 | Etwa 30 % der Blüten geöffnet |
| 64 | Etwa 40 % der Blüten geöffnet |
| 65 | Vollblüte: mind. 50 % der Blüten geöffnet, erste Blütenblätter fallen ab |
| 67 | abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen |
| 69 | Ende der Blüte: alle Blütenblätter abgefallen |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall) |
| 72 | Fruchtdurchmesser bis 20 mm (Haselnussgröße) |
| 73 | Zweiter Fruchtfall |
| 74 | Fruchtdurchmesser bis 40 mm; Frucht steht aufrecht; T-Stadium: Fruchtunterseite und Stiel bilden ein T |
| 75 | etwa 50 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht |
| 76 | etwa 60 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht |
| 77 | etwa 70 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht |
| 78 | etwa 80 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht |
| 79 | etwa 90 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht |
| 8 | Fruchtreife |
| 81 | Beginn der Fruchtreife, sortentypische Aufhellung der Grundfarbe |
| 85 | Fortgeschrittene Fruchtreife: Zunehmend sortentypische Intensität der Deckfarbe |
| 87 | Pflückreife: Früchte sind ausreichend entwickelt und haben noch eine gute Lagerfähigkeit |
| 89 | Genussreife: Früchte haben sortentypischen Geschmack und optimale Festigkeit |
| 9 | Abschluß der Vegetation |
| 91 | Wachstum der Langtriebe abgeschlossen; Terminalknospe ausgereift; Laubblätter noch grün |
| 92 | Beginn der Laubblattverfärbung |
| 93 | Beginn des Laubblattfalls |
| 95 | 50 % der Laubblätter verfärbt oder abgefallen |
| 97 | Ende des Laubblattfalls |
| 99 | Erntegut |
Phänologische Entwicklungsstadien des Steinobstes (Prunus-Arten) (Kodeliste 161)
AWG.STADIUM_KULTUR_VON · AWG.STADIUM_KULTUR_BIS
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Austrieb |
| 00 | Vegetationsruhe: spitzere Blatt- und dickere Blütenstandsknospen sind geschlossen und mit dunkelbraunen Knospenschupen bedeckt |
| 01 | Beginn des Knospenschwellens (Blattknospen): hellbraune Knospenschuppen sichtbar; Ränder der Knospenschuppen haben helle Partien |
| 03 | Ende des Knospenschwellens (Blattknospen): hellgrüne Knospenbereiche sichtbar, Knospenschuppen gespreizt |
| 09 | Blattknospen zeigen grüne Spitzen: braune Knospenschuppen abgeworfen; Knospe von hellgrünen Hüllblättern umgeben |
| 1 | Blattentwicklung |
| 10 | Erste Laubblätter spreizen sich ab; grüne Hüllblätter leicht geöffnet; Laubblätter schieben sich vor |
| 11 | Erste Laubblätter sind entfaltet, Achse des sich entwickelnden Triebes wird sichtbar |
| 19 | erste Laubblätter haben sortentypische Größe erreicht |
| 3 | Triebentwicklung |
| 31 | Beginn des Triebwachstums: Achse der sich entwickelnden Triebe sichtbar |
| 32 | 20 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 33 | 30 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 34 | 40 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 35 | 50 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 36 | 60 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 37 | 70 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 38 | 80 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 39 | 90 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen |
| 51 | Knospenschwellen: erstes deutliches Anschwellen der Blütenstandsknospen; Knospen noch geschlossen, hellbraune Knospenschuppen sichtbar |
| 53 | Knospenaufbruch: Knospenschuppen gespreizt; hellgrüne Knospenbereiche sichtbar |
| 54 | Blütenstand von hellgrünen Hüllblättern umgeben, soweit Hüllblätter ausgebildet (nicht alle Arten) |
| 55 | Geschlossene Einzelblüten am Knospengrund mit gestauchten Blütenstielen sichtbar. Grüne Hüllblätter leicht geöffnet |
| 56 | Blütenstand geöffnet; Blütenstiele verlängert; Einzelblüten wachsen auseinander |
| 57 | Kelchblätter geöffnet; Spitzen der Blütenblätter sichtbar; Einzelblüten mit geschlossenen weißen oder rosa Blütenblättern |
| 59 | Ballonstadium: Mehrzahl der Blüten im Ballonstadium |
| 6 | Blüte |
| 60 | Erste Blüten offen |
| 61 | Beginn der Blüte: etwa 10 % der Blüten geöffnet |
| 62 | Etwa 20 % der Blüten geöffnet |
| 63 | Etwa 30 % der Blüten geöffnet |
| 64 | Etwa 40 % der Blüten geöffnet |
| 65 | Vollblüte: mindestens 50 % der Blüten geöffnet, erste Blütenblätter fallen ab |
| 67 | Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen |
| 69 | Ende der Blüte: alle Blütenblätter abgefallen |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Fruchtknoten vergrößert sich (Nachblütefruchtfall) |
| 72 | Grüner Fruchtknoten von absterbenden Kelchblattkranz umgeben, der abzufallen beginnt |
| 73 | Zweiter Fruchtfall (Rötelfruchtfall) |
| 75 | Etwa 50 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht |
| 76 | Etwa 60 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht |
| 77 | Etwa 70 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht |
| 78 | Etwa 80 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht |
| 79 | Etwa 90 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht |
| 8 | Fruchtreife |
| 81 | Beginn der Fruchtreife: Früchte werden heller |
| 83 | mittlere Fruchtausfärbung |
| 85 | Fortgeschrittene Fruchtausfärbung |
| 87 | Pflückreife: Früchte haben sortentypischen Geschmack und optimale Festigkeit (ausgenommen Pfirsich, Nektarine) |
| 89 | Genussreife: Früchte haben sortentypischen Geschmack und optimale Festigkeit |
| 9 | Abschluß der Vegetation |
| 91 | Triebwachstum abgeschlossen; Laubblätter noch grün |
| 92 | Beginn der Laubblattverfärbung |
| 93 | Beginn des Laubblattfalls |
| 95 | 50 % der Laubblätter verfärbt oder abgefallen |
| 97 | Ende des Laubblattfalls |
| 99 | Erntegut |
Phänologische Entwicklungsstadien der Johannisbeere (Ribes-Arten) (Kodeliste 162)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Austrieb |
| 00 | Vegetationsruhe: spitzere Blatt- und dickere Blütenstandsknospen sind geschlossen und mit Knospenschupen bedeckt |
| 01 | Beginn des Knospenschwellens: erstes deutliches Anschwellen der Knospen; Knospenschuppen werden länger |
| 03 | Ende des Knospenschwellens: Ränder der Knospenschuppen heller gefärbt |
| 07 | Beginn des Knospenaufbruchs: erste Blattspitzen gerade sichtbar |
| 09 | Blattspitzen schieben sich aus den Knospenschuppen |
| 1 | Blattentwicklung |
| 10 | Blattspitzen überragen Knospenschuppen; erste Laubblätter spreizen sich ab |
| 11 | Erste Laubblätter sind entfaltet, weitere Laubblätter entrollen sich |
| 15 | Laubblätter sind entfaltet, haben aber ihre endgültige Größe noch nicht erreicht |
| 19 | Erste Laubblätter haben sortentypische Größe erreicht |
| 3 | Triebentwicklung |
| 31 | Beginn des Triebwachstums: Achse der sich entwickelden Triebe sichtbar |
| 32 | 20 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 33 | 30 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 34 | 40 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 35 | 50 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 36 | 60 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 37 | 70 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 38 | 80 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 39 | 90 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht |
| 5 | Blütenknospenentwicklung |
| 51 | Knospenschwellen: erstes deutliches Anschwellen der Blütenstandsknospen |
| 53 | Knospenaufbruch: Knospenschuppen gespreizt; hellgrüne Knospenbereiche sichtbar |
| 54 | Grüne oder rote Blattspitzen schieben sich aus den Knospenschuppen |
| 55 | Erste Blütenknospen werden neben den sich entfaltenden Laubblättern erreicht, als kompakte Traube (Knäuel) sichtbar (Bei reinen Blütenstandsknospen keine Blattentwicklung, z.B. rote Johannisbeere |
| 56 | Traubenachse beginnt sich zu strecken |
| 57 | Erste Blütenknospe wird frei durch Streckung der Traubenachse |
| 59 | Alle Blütenknospen sind durch Streckung der Traubenachse freigelegt |
| 6 | Blüte |
| 60 | Erste Blüten offen |
| 61 | Beginn der Blüte: etwa 10 % der Blüten geöffnet |
| 65 | Vollblüte: mindestens 50 % der Blüten geöffnet |
| 67 | Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen |
| 69 | Ende der Blüte: alle Blütenblätter abgefallen |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten |
| 72 | 20 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube |
| 73 | 30 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube |
| 74 | 40 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube |
| 75 | 50 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube |
| 76 | 60 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube |
| 77 | 70 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube |
| 78 | 80 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube |
| 79 | 90 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube |
| 8 | Fruchtreife |
| 81 | Beginn der Fruchtreife: sortentypische Veränderung der Grundfarbe |
| 85 | Fortgeschrittene Fruchtreife: Basisbeeren der ersten Trauben sortentypisch ausgefärbt |
| 87 | Pflückreife: bei 70 % der Trauben sind alle Beeren voll ausgereift; die Basisbeeren sind weich |
| 89 | Schüttelreife: Die Basisbeeren neigen zum Abfallen |
| 9 | Abschluß der Vegetation |
| 91 | Wachstum abgeschlossen: Terminalknospe ausgereift; Laubblätter noch grün |
| 92 | Beginn der Laubblattverfärbung |
| 93 | Beginn des Laubblattfalls |
| 95 | 50 % der Laubblätter verfärbt oder abgefallen |
| 97 | Ende des Laubblattfalls |
| 99 | Erntegut |
Phänologische Entwicklungsstadien der Erdbeere (Kodeliste 163)
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| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Austrieb |
| 00 | Vegetationsruhe: kurzgestielte, dem Boden flach aufliegende, z.T. abgestorbene Laubblätter |
| 03 | Herzknospe gestreckt |
| 1 | Blattentwicklung |
| 10 | Schieben des ersten Laubblattes |
| 11 | 1. Laubblatt ist entfaltet |
| 12 | 2. Laubblatt ist entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt ist entfaltet |
| 14 | 4. Laubblatt ist entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt ist entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt ist entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt ist entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt ist entfaltet |
| 19 | 9 und mehr Laubblätter entfaltet |
| 4 | Ausläufer- und Jungpflanzenentwicklung |
| 41 | Beginn der Ausläuferentwicklung: Ausläufer werden sichtbar (ca. 2 cm lang) |
| 42 | Erste Jungpflanze wird sichtbar |
| 43 | Beginn der Wurzelbildung an der ersten Jungpflanze |
| 45 | Erste Jungpflanze bewurzelt (pflanzfähig) |
| 49 | Mehrere Jungpflanzen bewurzelt; ständige Neuentwicklung von Jungpflanzen |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen |
| 55 | Erste Blütenanlagen am Rosettengrund sichtbar |
| 56 | Achse des Blütenstandes beginnt sich zu strecken |
| 57 | Erste, noch geschlossene Blütenknospen sichtbar |
| 58 | Frühes Ballonstadium: erste Blüten im Ballonstadium |
| 59 | Ballonstadium: Mehrzahl der Blüten im Ballonstadium |
| 6 | Blüte |
| 60 | Erste Blüten (Primär- oder A-Blüte) offen |
| 61 | Beginn der Blüte: etwa 10 % der Blüten geöffnet |
| 65 | Vollblüte: B- und C-Blüten geöffnet; erste Blütenblätter fallen ab |
| 67 | Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Blütenboden deutlich aufgewölbt |
| 73 | Samen deutlich auf dem Fruchtgewebe erkennbar (Nüßchenstadium) |
| 8 | Fruchtreife |
| 81 | Beginn der Fruchtreife: Mehrzahl der Früchte "weiß" gefärbt |
| 85 | Früchte beginnen sich sortentypisch auszufärben |
| 87 | Hauptpflücke: Mehrzahl der Früchte sortentypisch ausgefärbt |
| 89 | Zweite Pflücke: Weitere Früchte sortentypisch ausgefärbt |
| 9 | Abschluß der Vegetation |
| 91 | Beginn der Bildung von Seitentrieben |
| 92 | Neubildung von Laubblättern mit kleinerer Spreite und kürzerem Stiel |
| 93 | Absterben der alten Laubblätter; Jungblätter senken sich zu Boden; sortentypische Färbung der alten Blätter |
| 97 | Alte Laubblätter abgestorben |
Phänologische Entwicklungsstadien der Weinrebe (Kodeliste 164)
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| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Austrieb |
| 00 | Vegetationsruhe: Winteraugen spitz bis rundbogenförmig, je nach Rebsorte hell- bis dunkelbraun; Knospenschuppen je nach Rebsorte mehr oder weniger geschlossen |
| 01 | Beginn des Knospenschwellens: Augen beginnen sich innerhalb der Knospenschuppen zu vergrößern |
| 03 | Ende des Knospenschwellens: Knospen geschwollen, aber noch nicht grün |
| 05 | Wolle-Stadium: wolleartiger brauner Haarbesatz deutlich sichtbar |
| 07 | Beginn des Knospenaufbruchs: grüne Triebspitzen werden sichtbar |
| 09 | Knospenaufbruch: grüne Triebspitzen deutlich sichtbar |
| 1 | Blattentwicklung |
| 11 | Erstes Laubblatt entfaltet und vom Trieb abgespreizt |
| 12 | 2 Laubblätter entfaltet |
| 13 | 3 Laubblätter entfaltet |
| 14 | 4 Laubblätter entfaltet |
| 15 | 5 Laubblätter entfaltet |
| 16 | 6 Laubblätter entfaltet |
| 17 | 7 Laubblätter entfaltet |
| 18 | 8 Laubblätter entfaltet |
| 19 | 9 oder mehr Laubblätter entfaltet |
| 39 | max. Wuchslänge erreicht |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen |
| 53 | "Gescheine" (Infloreszenzen) deutlich sichtbar |
| 55 | "Gescheine" (Infloreszenzen) vergrößern sich; Einzelblüten sind dicht gedrängt |
| 57 | "Gescheine" (Infloreszenzen) sind voll entwickelt; die Einzelblüten spreizen sich |
| 6 | Blüte |
| 60 | Erste Blütenkäppchen lösen sich vom Blütenboden |
| 61 | Beginn der Blüte: 10 % der Blütenkäppchen abgeworfen |
| 62 | 20 % der Blütenkäppchen abgeworfen |
| 63 | Vorblüte: 30 % der Blütenkäppchen abgeworfen |
| 64 | 40 % der Blütenkäppchen abgeworfen |
| 65 | Vollblüte: 50 % der Blütenkäppchen abgeworfen |
| 66 | 60 % der Blütenkäppchen abgeworfen |
| 67 | 70 % der Blütenkäppchen abgeworfen |
| 68 | 80 % der Blütenkäppchen abgeworfen |
| 69 | Ende der Blüte |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Fruchtansatz; Fruchtknoten beginnen sich zu vergrößern; Putzen der Beeren wird abgeschlossen |
| 73 | Beeren sind schrotkorngroß; Trauben beginnen sich abzusenken |
| 75 | Beeren sind erbsengroß; Trauben hängen |
| 77 | Beginn des Traubenschlusses |
| 79 | Ende des Traubenschlusses |
| 8 | Fruchtreife |
| 81 | Beginn der Reife, Beeren beginnen hell zu werden (bzw. beginnen sich zu verfärben) |
| 83 | Fortschreiten der Beerenaufhellung (bzw. Beerenverfärbung) |
| 85 | Weichwerden der Beeren |
| 89 | Vollreife der Beeren (Lesereife) |
| 9 | Eintreten der Vegetationsruhe |
| 91 | Nach der Lese: Abschluss der Holzreife |
| 92 | Beginn der Laubblattverfärbung |
| 93 | Beginn des Laubblattfalls |
| 95 | 50 % der Laubblätter abgefallen |
| 97 | Ende des Laubblattfalls |
| 99 | Erntegut/Trauben |
Phänologische Entwicklungsstadien der Erbse (Kodeliste 170)
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| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 07 | Spross hat Samenschale durchbrochen |
| 08 | Spross wächst zur Bodenoberfläche |
| 09 | Auflaufen: Spross durchbricht Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptspross) |
| 10 | 2 schuppenförmige Niederblätter sichtbar |
| 11 | 1. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 1. Ranke) entfaltet |
| 12 | 2. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 2. Ranke) entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 3. Ranke) entfaltet |
| 14 | 4. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 4. Ranke) entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 5. Ranke) entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 6. Ranke) entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 7. Ranke) entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 8. Ranke) entfaltet |
| 19 | 9 oder mehr Laubblätter und Ranken entfaltet |
| 3 | Längenwachstum (Hauptspross) |
| 30 | Beginn des Längenwachstums |
| 31 | 1. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 32 | 2. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 33 | 3. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 34 | 4. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 35 | 5. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 36 | 6. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 37 | 7. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 38 | 8. sichtbar gestrecktes Internodium |
| 39 | 9 und mehr sichtbar gestreckte Internodien |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen |
| 51 | Erste Blütenknospen sichtbar |
| 55 | Erste Einzelblüten sichtbar (geschlossen) |
| 59 | Erste Blütenblätter sichtbar; Blüten noch geschlossen |
| 6 | Blüte |
| 60 | Vereinzelt erste offene Blüten im Bestand |
| 61 | Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen |
| 62 | 20 % der Blüten offen |
| 63 | 30 % der Blüten offen |
| 64 | 40 % der Blüten offen |
| 65 | Vollblüte: 50 % der Blüten offen |
| 67 | Abgehende Blüte |
| 69 | Ende der Blüte |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | 10 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Korninhalt verfestigt, noch Saftaustritt beim Zerdrücken |
| 72 | 20 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Korninhalt verfestigt, noch Saftaustritt beim Zerdrücken |
| 73 | 30 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Korninhalt verfestigt, noch Saftaustritt beim Zerdrücken; Tenderometerwert: 80 TE |
| 74 | 40 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Korninhalt verfestigt, noch Saftaustritt beim Zerdrücken; Tenderometerwert: 95 TE |
| 75 | 50 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Korninhalt verfestigt, noch Saftaustritt beim Zerdrücken; Tenderometerwert: 105 Te |
| 76 | 60 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Korninhalt verfestigt, noch Saftaustritt beim Zerdrücken; Tenderometerwert: 115 TE |
| 77 | 70 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Tenderometerwert: 130 TE |
| 79 | Hülsen haben art-/sortentypische Größe erreicht (Grünreife); Samen voll ausgebildet |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 81 | 10 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 82 | 20 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 83 | 30 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 84 | 40 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 85 | 50 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 86 | 60 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 87 | 70 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 88 | 80 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 89 | Vollreife: Hülsen an gesamter Pflanze trocken und braun; Samen trocken und hart (Trockenreife) |
| 9 | Absterben |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut |
Phänologische Entwicklungsstadien der Bohne (Buschbohne und Stangenbohne) (Kodeliste 171)
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| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 07 | Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen |
| 08 | Hypokotyl mit Keimblättern wächst zur Bodenoberfläche |
| 09 | Auflaufen: Hypokotyl mit Keimblättern durchbricht Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptsproß) |
| 10 | Keimblätter voll entfaltet |
| 12 | 2 ganzrandige Laubblätter (1. Blattpaar) entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt (1. gefiedertes Blatt) entfaltet |
| 14 | 4. Laubblatt entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt entfaltet |
| 19 | 9 oder mehr Laubblätter (2 ganzrandige, 7 oder mehr gefiederte) entfaltet |
| 2 | Entwicklung von Seitensprossen |
| 21 | 1. Seitenspross sichtbar |
| 22 | 2. Seitenspross sichtbar |
| 23 | 3. Seitenspross sichtbar |
| 24 | 4. Seitenspross sichtbar |
| 25 | 5. Seitenspross sichtbar |
| 26 | 6. Seitenspross sichtbar |
| 27 | 7. Seitenspross sichtbar |
| 28 | 8. Seitenspross sichtbar |
| 29 | 9 oder mehr Seitensprosse sichtbar |
| 5 | Entwicklung von Seitensprossen |
| 51 | Erste Blüenknospen sichtbar |
| 52 | Erste Blütenknospen vergrößert |
| 55 | Erste Blütenknospen vergrößert |
| 59 | Erste Blütenblätter sichtbar, Blüten noch geschlossen |
| 6 | Blüte |
| 60 | Vereinzelt erste offene Blüten im Bestand |
| 61 | Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen |
| 62 | 20 % der Blüten offen |
| 63 | 30 % der Blüten offen |
| 64 | 40 % der Blüten offen |
| 65 | Vollblüte: 50 % der Blüten offen |
| 67 | Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blüten hat geblüht |
| 69 | Ende der Blüte; erste Hülsen sichtbar (5 mm lang) |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | 10 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht |
| 72 | 20 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht |
| 73 | 30 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht |
| 74 | 40 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht |
| 75 | 50 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht, Beginn der Samenfüllung |
| 76 | 60 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht |
| 77 | 70 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht, Hülsen noch glatt brechend |
| 78 | 80 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht |
| 79 | Hülsen: Kornmarkierung gut sichtbar |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 81 | 10 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart) |
| 82 | 20 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart) |
| 83 | 30 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart) |
| 84 | 40 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart) |
| 85 | 50 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart) |
| 86 | 60 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart) |
| 87 | 70 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart) |
| 88 | 80 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart) |
| 89 | Vollreife: Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart) |
| 9 | Absterben |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut |
Phänologische Entwicklungsstadien von Zwiebelgemüse (Zwiebel, Porree, Knoblauch, Schalotte) (Kodeliste 172)
AWG.STADIUM_KULTUR_VON · AWG.STADIUM_KULTUR_BIS
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung / Keimpflanzenentwicklung |
| 00 | trockener Samen, Zwiebel im Ruhestadium |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 010 | Keimblatt als Bügel sichtbar |
| 011 | Bügelstadium: Keimblatt als Bügel ergrünt |
| 012 | Peitschenstadium: Keimblatt peitschenförmig ausgebildet |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten. Beginn der Wurzelentwicklung |
| 07 | Keimblatt hat Samenschale durchbrochen |
| 09 | Auflaufen: Keimblatt durchbricht Bodenoberfläche. Grüner Austrieb sichtbar |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptspross) |
| 10 | Fortgeschrittenes Peitschenstadium: Peitsche beginnt abzusterben |
| 11 | 1. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar |
| 12 | 2. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar |
| 13 | 3. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar |
| 14 | 4. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar |
| 15 | 5. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar |
| 16 | 6. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar |
| 17 | 7. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar |
| 18 | 8. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar |
| 19 | 9 oder mehr Laubbätter deutlich sichtbar |
| 4 | Entwicklung vegetativer Pflanzenteile (Erntegut) |
| 41 | Beginn der Verdickung bzw. Verlängerung des Blattgrundes |
| 43 | 30 % des zu erwartenden Zwiebel- bzw. Schaftdurchmessers erreicht |
| 45 | 50 % des zu erwartenden Zwiebel- bzw. Schaftdurchmessers erreicht |
| 47 | Beginn Schlottenknick: bei 10 % der Pflanzen Schlotten geknickt bzw. bei Porree 70 % der zu erwartenden Schaftlänge und des -durchmessers erreicht |
| 48 | Bei 50 % der Pflanzen Schlotten geknickt |
| 49 | Zwiebellaub abgestorben; Zwiebelhals trocken; physiologische Ruhe. Bei Porree: Wachstum abgeschlossen; sortentypische Schaftlänge und -durchmesser erreicht |
| 5 | Erscheinen der Blütenanlage (Hauptspross) z.T. 2. Vegetationsjahr |
| 51 | Beginn der Verlängerung des Zwiebelkörpers |
| 53 | 30 % der zu erwartenden Länge des Blütensprosses erreicht |
| 55 | Blütensproß hat volle Länge erreicht; Spatha geschlossen |
| 57 | Spatha aufgeplatzt |
| 59 | Erste Blüten voll entwickelt, aber noch geschlossen |
| 6 | Blüte (Hauptspross) |
| 60 | Vereinzelt erste Blüten offen |
| 61 | Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen |
| 62 | 20 % der Blüten offen |
| 63 | 30 % der Blüten offen |
| 64 | 40 % der Blüten offen |
| 65 | Vollblüte: 50 % der Blüten offen |
| 67 | Abgehende Blüte: 70 % der Blüten verblüht |
| 69 | Ende der Blüte |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Erste Kapseln ausgebildet |
| 72 | 20 % der Kapseln ausgebildet |
| 73 | 30 % der Kapseln ausgebildet |
| 74 | 40 % der Kapseln ausgebildet |
| 75 | 50 % der Kapseln ausgebildet |
| 76 | 60 % der Kapseln ausgebildet |
| 77 | 70 % der Kapseln ausgebildet |
| 78 | 80 % der Kapseln ausgebildet |
| 79 | Kapseln vollentwickelt; Samen hell |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 81 | Beginn der Reife: 10 % der Kapseln ausgereift |
| 85 | Erste Kapseln aufgeplatzt |
| 89 | Vollreife: Samen schwarz und hart |
| 9 | Absterben |
| 92 | Beginn der Laub- und Sprossverfärbung |
| 95 | 50 % der Blätter vergilbt bzw. abgestorben |
| 97 | Pflanze oder oberirdische Teile abgestorben |
| 99 | Erntegut (Samen) |
Phänologische Entwicklungsstadien von Wurzel- und Knollengemüse (Kodeliste 173)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung / Keimpflanzenentwicklung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 07 | Hypokotyl mit Keimblättern hat die Samenschale durchbrochen |
| 09 | Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptsproß) |
| 10 | Keimblätter voll entfaltet; Vegetationspunkt oder Laubblattansatz sichtbar |
| 11 | 1. Laubblatt entfaltet |
| 12 | 2. Laubblatt entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt entfaltet |
| 14 | 4. Laubblatt entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt entfaltet |
| 19 | 9 oder mehr Laubblätter entfaltet |
| 4 | Entwicklung vegetativer Pflanzenteile (Erntegut) |
| 41 | Beginn des Dickenwachstums der Rübe, Wurzel bzw. Knolle (Durchmesser > 0,5 cm) |
| 42 | 20 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht |
| 43 | 30 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht |
| 44 | 40 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht |
| 45 | 50 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht |
| 46 | 60 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht |
| 47 | 70 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht |
| 48 | 80 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht |
| 49 | Dickenwachstum abgeschlossen; art-/sortentypische Form und Größe der Rübe, Wurzel bzw. Knolle erreicht |
| 5 | Erscheinen der Blütenanlagen (Hauptsproß) z.T. 2. Vegetationsjahr |
| 51 | Beginn der Streckung des Hauptsprosses |
| 53 | 30 % der zu erwartenden Länge des Hauptsprosses erreicht |
| 54 | 54 |
| 55 | Einzelblüten der Hauptinfloreszenz sichtbar (geschlossen) |
| 57 | Einzelblüten der sekundären Infloeszenzen sichtbar (geschlossen) |
| 59 | Erste Blüten voll entwickelt, aber noch geschlossen |
| 6 | Blüte (Hauptspross) |
| 60 | Vereinzelt erste Blüten offen |
| 61 | Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen |
| 62 | 20 % der Blüten offen |
| 63 | 30 % der Blüten offen |
| 64 | 40 % der Blüten offen |
| 65 | Vollblüte: 50 % der Blüten offen |
| 67 | Abgehende Blüte: 70 % der Blüten verblüht |
| 69 | Ende der Blüte |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Erste Früchte ausgebildet |
| 72 | 20 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 73 | 30 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 74 | 40 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 75 | 50 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 76 | 60 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 77 | 70 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 78 | 80 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 79 | Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 81 | Beginn der Reife: 10 % der Früchte ausgereift bzw. 10 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 85 | 50 % der Früchte ausgereift bzw. 50 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 89 | Vollreife: Samen an der gesamten Pflanze art-/sortentypisch ausgefärbt und hart |
| 9 | Absterben |
| 92 | Beginn der Blatt- und Triebverfärbung |
| 95 | 50 % der Blätter und Stängel vergilbt bzw. abgestorben |
| 97 | Pflanze oder oberirdische Teile abgestorben |
| 99 | Erntegut (Samen) |
Phänologische Entwicklungsstadien von Blattgemüse (kopfbildend) (Kodeliste 174)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 07 | Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen |
| 09 | Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptsproß) |
| 10 | Keimblätter voll entfaltet; Vegetationspunkt oder Laubblattansatz sichtbar |
| 11 | 1. Laubblatt entfaltet |
| 12 | 2. Laubblatt entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt entfaltet |
| 14 | 4. Laubblatt entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt entfaltet |
| 19 | 9 oder mehr Laubblätter entfaltet |
| 4 | Entwicklung vegetativer Pflanzenteile (Erntegut) |
| 41 | Beginn der Kopfbildung; die zwei jüngsten Blätter entfalten sich nicht mehr |
| 42 | 20 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht |
| 43 | 30 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht |
| 44 | 40 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht |
| 45 | 50 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht |
| 46 | 60 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht |
| 47 | 70 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht |
| 48 | 80 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht |
| 49 | Art-/sortensypische Größe, Form und Festigkeit erreicht |
| 5 | Erscheinen der Blütenanlage (Hauptsproß) z.T. 2. Vegetationsjahr |
| 51 | Beginn der Streckung des Hauptsprosses im Kopf |
| 53 | 30 % der zu erwartenden Länge des Hauptsprosses erreicht |
| 55 | Einzelblüten der Hauptinfloreszenz sichtbar (geschlossen) |
| 57 | Einzelblüten der sekundären Infloreszenzen sichtbar (geschlossen) |
| 59 | Erste Blüten voll entwickelt, aber noch geschlossen |
| 6 | Blüte (Hauptsproß) |
| 60 | Vereinzelt erst Blüten offen |
| 61 | Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen |
| 62 | 20 % der Blüten offen |
| 63 | 30 % der Blüten offen |
| 64 | 40 % der Blüten offen |
| 65 | Vollblüte: 50 % der Blüten offen |
| 66 | ? |
| 67 | Abgehende Blüte: 70 % der Blüten verblüht |
| 69 | Ende der Blüte |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Erste Früchte ausgebildet |
| 72 | 20 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 73 | 30 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 74 | 40 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 75 | 50 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 76 | 60 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 77 | 70 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 78 | 80 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 79 | Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 81 | Beginn der Reife: 10 % der Früchte ausgereift bzw. 10 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 82 | 20 % der Früchte ausgereift bzw. 20 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 83 | 30 % der Früchte ausgereift bzw. 30 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 84 | 40 % der Früchte ausgereift bzw. 40 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 85 | 50 % der Früchte ausgereift bzw. 50 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 86 | 60 % der Früchte ausgereift bzw. 60 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 87 | 70 % der Früchte ausgereift bzw. 70 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 88 | 80 % der Früchte ausgereift bzw. 80 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 89 | Vollreife: Samen an der gesamten Pflanze art-/sortentypisch ausgefärbt und hart |
| 9 | Absterben |
| 92 | Beginn der Blatt- und Triebverfärbung |
| 95 | 50 % der Blätter und Stängel vergilbt bzw. abgestorben |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut (Samen) |
Phänologische Entwicklungsstadien von Blattgemüse (nicht kopfbildend; Spinat, Feldsalat, Grünkohl) (Kodeliste 175)
AWG.STADIUM_KULTUR_VON · AWG.STADIUM_KULTUR_BIS
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung / Keimpflanzenentwicklung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 07 | Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen |
| 09 | Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptspross) |
| 10 | Keimblätter voll entfaltet; Vegetationspunkt oder Laubblattansatz sichtbar |
| 11 | 1. Laubblatt entfaltet |
| 12 | 2. Laubblatt entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt entfaltet |
| 14 | 4. Laubblatt entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt entfaltet |
| 19 | 9 oder mehr Laubblätter entfaltet |
| 3 | Längenwachstum (Hauptspross); Rosettenwachstum (Schliessen des Bestandes) |
| 33 | 30 % des zu erwartenden art-/sortentypischen Durchmessers der Blattrosette erreicht. 30 % der zu erwartenden sortentypischen Länge des Hauptsprosses erreicht. |
| 35 | 50 % des zu erwartenden art-/sortentypischen Durchmessers der Blattrosette erreicht. 50 % der zu erwartenden sortentypischen Länge des Hauptsprosses erreicht. |
| 37 | 70 % des zu erwartenden art-/sortentypischen Durchmessers der Blattrosette erreicht. 70 % der zu erwartenden sortentypischen Länge des Hauptsprosses erreicht. |
| 39 | Rosettenwachstum abgeschlossen, zu erwartende sortentypischen Länge des Hauptsprosses erreicht. |
| 4 | Entwicklung vegetativer Pflanzenteile (Erntegut) |
| 41 | 10 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht |
| 42 | 20 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht |
| 43 | 30 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht |
| 44 | 40 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht |
| 45 | 50 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht |
| 46 | 60 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht |
| 47 | 70 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht |
| 48 | 80 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht |
| 49 | art-/sortentypischen Größe erreicht |
| 5 | Erscheinen der Blütenanlagen (Hauptsproß) z.T. 2. Vegetationsjahr |
| 51 | Beginn der Streckung des Hauptsprosses; Hauptinfloreszenz inmitten der obersten Blätter sichtbar |
| 53 | 30 % der zu erwartenden Länge des Hauptsprosses erreicht |
| 55 | Einzelblüten der Hauptinfloreszenz sichtbar (geschlossen) |
| 59 | Erste Blüten voll entwickelt, aber noch geschlossen |
| 6 | Blüte (Hauptsproß) |
| 60 | Vereinzelt erste Blüten offen |
| 61 | Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen |
| 62 | 20 % der Blüten offen |
| 63 | 30 % der Blüten offen |
| 64 | 40 % der Blüten offen |
| 65 | Vollblüte: 50 % der Blüten offen |
| 67 | Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blüten verblüht |
| 69 | Ende der Blüte |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Erste Früchte ausgebildet |
| 72 | 20 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 73 | 30 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 74 | 40 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 75 | 50 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 76 | 60 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 77 | 70 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 78 | 80 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 79 | Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 81 | Beginn der Reife: 10 % der Früchte ausgereift bzw. 10 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 82 | 20 % der Früchte ausgereift bzw. 20 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 83 | 30 % der Früchte ausgereift bzw. 30 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 84 | 40 % der Früchte ausgereift bzw. 40 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 85 | 50 % der Früchte ausgereift bzw. 50 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 86 | 60 % der Früchte ausgereift bzw. 60 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 87 | 70 % der Früchte ausgereift bzw. 70 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 88 | 80 % der Früchte ausgereift bzw. 80 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart |
| 89 | Vollreife: Samen an der gesamten Pflanze art-/sortentypisch ausgefärbt und hart |
| 9 | Absterben |
| 92 | Beginn der Blatt- und Triebverfärbung |
| 95 | 50 % der Blätter und Stängel vergilbt bzw. abgestorben |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut (Samen) |
Phänologische Entwicklungsstadien sonstiger Kohlgemüsearten (Kodeliste 176)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung / Keimpflanzenentwicklung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 07 | Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen |
| 09 | Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptspross) |
| 10 | Keimblätter voll entfaltet; Vegetationspunkt oder Laubansatz sichtbar |
| 11 | 1. Laubblatt entfaltet |
| 110 | 10. Laubblatt entfaltet |
| 111 | 11. Laubblatt entfaltet |
| 112 | 12. Laubblatt entfaltet |
| 113 | 13. Laubblatt entfaltet |
| 114 | 14. Laubblatt entfaltet |
| 115 | 15. Laubblatt entfaltet |
| 116 | 16. Laubblatt entfaltet |
| 12 | 2. Laubblatt entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt entfaltet |
| 14 | 4. Laubbaltt entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt entfaltet |
| 19 | 9 oder mehr Laubblätter entfaltet |
| 2 | Bildung von Seitensprossen |
| 21 | 1. Seitentrieb sichtbar |
| 22 | 2. Seitentrieb sichtbar |
| 23 | 3. Seitentrieb sichtbar |
| 24 | 4. Seitentrieb sichtbar |
| 25 | 5. Seitentrieb sichtbar |
| 26 | 6. Seitentrieb sichtbar |
| 27 | 7. Seitentrieb sichtbar |
| 28 | 8. Seitentrieb sichtbar |
| 29 | 9 oder mehr Seitentriebe sichtbar |
| 3 | Längenwachstum (Hauptspross); Rosettenwachstum (Schließen des Bestandes) |
| 31 | 10 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht |
| 32 | 20 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht |
| 33 | 30 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht |
| 34 | 40 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht |
| 35 | 50 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht |
| 36 | 60 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht |
| 37 | 70 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht |
| 38 | 80 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht |
| 39 | Zu erwartende sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht |
| 4 | Entwicklung vegetativer Pflanzenteile (Erntegut) |
| 41 | Beginn der Seitenknospenbildung bzw. "Blumen"- Bildung: Vegetationskegelbreite > 1 cm |
| 43 | Erste Röschen dicht geschlossen bzw. 30 % des zu erwartenden "Blumen"- Durchmessers erreicht |
| 45 | 50 % der Röschen dicht geschlossen bzw. 50 % des zu erwartenden "Blumen"- Durchmessers erreicht |
| 46 | 60 % der Röschen dicht geschlossen bzw. 60 % des zu erwartenden "Blumen"- Durchmessers erreicht |
| 47 | 70 % der Röschen dicht geschlossen bzw. 70 % des zu erwartenden "Blumen"- Durchmessers erreicht |
| 48 | 80 % der Röschen dicht geschlossen bzw. 80 % des zu erwartenden "Blumen"- Durchmessers erreicht |
| 49 | Röschen unterhalb der Terminalknospe dicht geschlossen bzw. art-/sortentypische Größe und Form erreicht; Blume noch fest geschlossen |
| 5 | Erscheinen der Blütenanlage (Hauptspross) z.T. 2. Vegetationsjahr |
| 51 | Hauptinfloreszenz inmitten der oberen Blätter sichtbar bzw. Beginn der Streckung der Infloreszenzäste |
| 55 | Einzelblüten sichtbar |
| 59 | Erste Blüten voll entwickelt, aber noch geschlossen |
| 6 | Blüte (Hauptspross) |
| 60 | Vereinzelt erste Blüten offen |
| 61 | Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen |
| 62 | 20 % der Blüten offen |
| 63 | 30 % der Blüten offen |
| 64 | 40 % der Blüten offen |
| 65 | Vollblüte: 50 % der Blüten offen |
| 66 | 66 |
| 67 | Abgehende Blüte: 70 % der Blüten verblüht |
| 68 | 68 |
| 69 | Ende der Blüte |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Erste Früchte ausgebildet |
| 72 | 20 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 73 | 30 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 74 | 40 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 75 | 50 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 76 | 60 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 77 | 70 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 78 | 80 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 79 | Früchte haben artspezifische Größe erreicht |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 81 | Beginn der Reife: 10 % der Früchte ausgereift |
| 82 | 20 % der Früchte ausgereift |
| 83 | 30 % der Früchte ausgereift |
| 84 | 40 % der Früchte ausgereift |
| 85 | 50 % der Früchte ausgereift |
| 86 | 60 % der Früchte ausgereift |
| 87 | 70 % der Früchte ausgereift |
| 88 | 80 % der Früchte ausgereift |
| 89 | Vollreife: Samen an der gesamten Pflanze art-/sortentypisch ausgefärbt und hart |
| 9 | Absterben |
| 92 | Beginn der Blatt- und Triebverfärbung |
| 95 | 50 % der Blätter und Stängel vergilbt bzw. abgestorben |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut (Samen) |
Phänologische Entwicklungsstadien der Gurkengewächse (Kodeliste 177)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 07 | Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen |
| 09 | Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptspross) |
| 10 | Keimblätter voll entfaltet |
| 11 | 1. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 12 | 2. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 14 | 4. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 19 | 9. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 2 | Entwicklung von Seitensprossen |
| 21 | 1. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar |
| 22 | 2. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar |
| 23 | 3. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar |
| 24 | 4. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar |
| 25 | 5. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar |
| 26 | 6. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar |
| 27 | 7. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar |
| 28 | 8. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar |
| 29 | 9 oder mehr Seitensprosse 1. Ordnung sichtbar |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen |
| 51 | 1. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar |
| 52 | 2. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar |
| 53 | 3. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar |
| 54 | 4. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar |
| 55 | 5. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar |
| 56 | 6. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar |
| 57 | 7. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar |
| 58 | 8. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar |
| 59 | 9 oder mehr Blütenansätze mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar |
| 6 | Blüte |
| 61 | 1. Blüte am Hauptspross offen |
| 62 | 2. Blüte am Hauptspross offen |
| 63 | 3. Blüte am Hauptspross offen |
| 64 | 4. Blüte am Hauptspross offen |
| 65 | 5. Blüte am Hauptspross offen |
| 66 | 6. Blüte am Hauptspross offen |
| 67 | 7. Blüte am Hauptspross offen |
| 68 | 8. Blüte am Hauptspross offen |
| 69 | 9. Blüte am Hauptspross offen oder 9 Blüten am Hauptspross bereits geöffnet |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | 1. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht |
| 72 | 2. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht |
| 73 | 3. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht |
| 74 | 4. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht |
| 75 | 5. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht |
| 76 | 6. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht |
| 77 | 7. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht |
| 78 | 8. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht |
| 79 | 9 oder mehr Früchte am Hauptspross haben art-/sortentypische Größe und Form erreicht |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 81 | 10 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 82 | 20 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 83 | 30 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 84 | 40 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 85 | 50 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 86 | 60 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 87 | 70 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 88 | 80 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 89 | Vollreife: Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 9 | Absterben |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut (Samen) |
Phänologische Entwicklungsstadien der Nachtschattengewächse (Kodeliste 178)
AWG.STADIUM_KULTUR_VON · AWG.STADIUM_KULTUR_BIS
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten |
| 07 | Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen |
| 09 | Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche |
| 1 | Blattentwicklung (Hauptspross) |
| 10 | Keimbläter voll entfaltet |
| 11 | 1. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 12 | 2. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 13 | 3. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 14 | 4. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 15 | 5. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 16 | 6. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 17 | 7. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 18 | 8. Laubblatt am Hauptspross entfaltet |
| 19 | 9 oder mehr Laubblätter entfaltet |
| 2 | Entwicklung von Seitensprossen |
| 209 | 9 oder mehr apikale Seitensprosse 1. Ordung sichtbar |
| 21 | 1. apikaler Seitenspross 1. Ordnung sichtbar |
| 22 | 2. apikaler Seitenspross 1. Ordnung sichtbar |
| 221 | 1. apikaler Seitenspross 2. Ordung sichtbar |
| 229 | 9. apikaler Seitenspross 2. Ordnung sichtbar |
| 23 | 3. apikaler Seitenspross 1. Ordung sichtbar |
| 231 | 1. apikaler Seitenspross 3. Ordung sichtbar |
| 24 | 4. apikaler Seitenspross 1. Ordung sichtbar |
| 25 | 5. apikaler Seitenspross 1. Ordung sichtbar |
| 26 | 6. apikaler Seitenspross 1. Ordung sichtbar |
| 27 | 7. apikaler Seitenspross 1. Ordung sichtbar |
| 28 | 8. apikaler Seitenspross 1. Ordung sichtbar |
| 29 | 9 oder mehr apikale Seitensprosse 1. Ordung sichtbar |
| 2NX | X. apikaler Seitenspross N. Ordnung sichtbar |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen |
| 509 | 9. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar |
| 51 | 1. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar |
| 510 | 10. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:10. Blütenknospe sichtbar |
| 519 | 19. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:19 Blütenknospe sichtbar |
| 52 | 2. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar |
| 53 | 3. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar |
| 54 | 4. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar |
| 55 | 5. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar |
| 56 | 6. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar |
| 57 | 7. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar |
| 58 | 8. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar |
| 59 | 9 oder mehr Blütenstände sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar |
| 6 | Blüte |
| 609 | 9. Blütenstand: Tomaten 1 Blüte offen, Paprika und Aubergine 9. Blüte offen |
| 61 | 1. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 1. Blüte offen |
| 610 | 10.Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 10. Blüte offen |
| 611 | 11. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 11. Blüte offen |
| 612 | 12. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 12. Blüte offen |
| 613 | 13. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 13. Blüte offen |
| 614 | 14. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 14. Blüte offen |
| 615 | 15. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 15. Blüte offen |
| 616 | 16. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 16. Blüte offen |
| 617 | 17. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 17. Blüte offen |
| 618 | 18. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 18. Blüte offen |
| 619 | 19. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 19. Blüte offen |
| 62 | 2. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 2. Blüte offen |
| 63 | 3. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 3. Blüte offen |
| 64 | 4. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 4. Blüte offen |
| 65 | 5. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 5. Blüte offen |
| 66 | 6. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 6. Blüte offen |
| 67 | 7. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 7. Blüte offen |
| 68 | 8. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 8. Blüte offen |
| 69 | 9. oder höherer Blütenstand mit geöffneten Blüten: Tomate; 9. Blüte offen oder mehr als 9 Blüten bereits geöffnet: Paprika und Auberginen |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | 1. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 1. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 710 | 10. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 10. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 711 | 11. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 11. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 712 | 12. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 12. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 713 | 13. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 13. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 714 | 14. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 14. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 715 | 15. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 15. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 716 | 16. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 16. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 717 | 17. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 17. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 718 | 18. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 18. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 719 | 19. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 19. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 72 | 2. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 2. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 720 | 20. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 20. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 73 | 3. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 3. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 74 | 4. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 4. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 75 | 5. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 5. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 76 | 6. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 6. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 77 | 7. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 7. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 78 | 8. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 8. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 79 | 9. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 9. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 81 | 10 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 82 | 20 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 83 | 30 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 84 | 40 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 85 | 50 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 86 | 60 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 87 | 70 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 88 | 80 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 89 | Vollreife; Paprika- und Auberginenfrüchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht |
| 9 | Absterben |
| 97 | Pflanze abgestorben |
| 99 | Erntegut |
Phänologische Entwicklungsstadien von Reis (Kodeliste 190)
AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ?? | Code noch festzulegen |
| ??? | Code noch festzulegen |
| 0 | Keimung |
| 00 | Trockener Samen |
| 01 | Beginn der Samenquellung |
| 03 | Ende der Samenquellung |
| 05 | Keimwurzel aus Samen ausgetreten |
| 06 | Keimwurzel gestreckt; Wurzelhaare und/oder Seitenwurzeln sichtbar |
| 07 | Keimscheide (Koleoptile) aus Samen ausgetreten (in Wasserreis tritt dieses Stadium vor Stadium 05 auf) |
| 09 | Austritt des "unvollständigen Blattes" aus Koleoptile |
| 1 | Blattentwicklung |
| 10 | "Unvollständiges Blatt" entfaltet; Spitze des ersten Blattes sichtbar |
| 11 | 1-Blatt-Stadium: 1. Laubblatt entfaltet |
| 12 | 2-Blatt-Stadium: 2. Laubblatt entfaltet |
| 13 | 3-Blatt-Stadium: 3. Laubblatt entfaltet |
| 14 | 4-Blatt-Stadium: 4. Laubblatt entfaltet |
| 15 | 5-Blatt-Stadium: 5. Laubblatt entfaltet |
| 16 | 6-Blatt-Stadium: 6. Laubblatt entfaltet |
| 17 | 7-Blatt-Stadium: 7. Laubblatt entfaltet |
| 18 | 8-Blatt-Stadium: 8. Laubblatt entfaltet |
| 19 | 9 und mehr Blätter entfaltet |
| 2 | Bestockung |
| 21 | Beginn der Bestockung: 1. Bestockungstrieb sichtbar |
| 22 | 2. Bestockungstrieb sichtbar |
| 23 | 3. Bestockungstrieb sichtbar |
| 24 | 4. Bestockungstrieb sichtbar |
| 25 | 5. Bestockungstrieb sichtbar |
| 26 | 6. Bestockungstrieb sichtbar |
| 27 | 7. Bestockungstrieb sichtbar |
| 28 | 8. Bestockungstrieb sichtbar |
| 29 | Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht |
| 3 | Schossen |
| 30 | Beginn der Rispenanlage: Grünringstadium. Chlorophyll akkumuliert im Stängelgewebe und bildet einen grünen Ring |
| 32 | Rispenbildung: Embryonale Rispe 1- 2 mm lang |
| 34 | Schossen: Internodien strecken sich; Rispe länger als 2 mm (sortenabhängig) |
| 37 | Fahnenblatt gerade sichtbar, noch eingerollt |
| 39 | Fahnenblatt-Stadium: Fahnenblatt entfaltet (pre-boot stage) |
| 4 | Rispenschwellen |
| 41 | Early boot stage: Blattscheide des Fahnenblattes überragt vorletzte Blattscheide um ca. 5 cm |
| 43 | Mid boot stage: Blattscheide des Fahnenblattes überragt vorletzte Blattscheide um 5-10 cm |
| 45 | Late boot stage: Blattscheide des Fahnenblattes geschwollen, Blattscheide der Fahnenblätter überragt vorletzte Blattscheide um 10 cm |
| 47 | Blattscheide des Fahnenblattes öffnet sich |
| 49 | Fahnenblattscheide geöffnet |
| 5 | Entwicklung der Blütenanlagen; Rispenschieben |
| 51 | Beginn des Rispenschiebens: Spitze der Rispe streckt sich aus der Blattscheide |
| 52 | 20 % der Rispe ausgetreten |
| 53 | 30 % der Rispe ausgetreten |
| 54 | 40 % der Rispe ausgetreten |
| 55 | Mitte des Rispenschiebens: Rispenknoten (neck node) noch in der Blattscheide |
| 56 | 60 % der Rispe ausgetreten |
| 57 | 70 % der Rispe ausgetreten |
| 58 | 80 % der Rispe ausgetreten |
| 59 | Ende des Rispenschiebens: Rispenknoten auf Öhrchenhöhe der Fahnenblätter: Staubgefäße noch nicht sichtbar |
| 6 | Blüte |
| 61 | Beginn der Blüte: Staubgefäße an der Spitze der Rispe sichtbar |
| 65 | Mitte der Blüte: Staubgefäße an den meisten Ährchen sichtbar |
| 69 | Ende der Blüte: Alle Ährchen sind abgeblüht. Einzelne ausgetrocknete Staubgefäße sind noch sichtbar |
| 7 | Fruchtentwicklung |
| 71 | Korninhalt wäßrig. Erste Körner haben die Hälfte der endgültigen Größe erreicht |
| 73 | Frühe Milchreife |
| 75 | Mitte Milchreife: Korninhalt milchig. Körner haben ihre endgültige Größe erreicht |
| 77 | Späte Milchreife |
| 8 | Frucht- und Samenreife |
| 83 | Frühe Teigreife |
| 85 | Teigreife: Korninhalt noch weich aber trocken. Fingernageleindruck reversibel |
| 87 | Korninhalt fest, Fingernageleindruck irreversibel |
| 89 | Vollreife: Korn ist hart, kann nur schwer mit dem Daumennagel gebrochen werden |
| 9 | Absterben |
| 92 | Totreife: Korn kann nicht mehr mit dem Daumennagel eingedrückt bzw. nicht mehr gebrochen werden |
| 97 | Pflanze abgestorben, Halme brechen zusammen |
| 99 | Erntegut |
Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (Kodeliste 226)
AUFLAGEN.ANWENDUNGSTECHNIK
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| 100 | Bei einem Wasseraufwand von 1000 l/ha |
| 104 | Spritzen oder gießen |
| 160 | Bei einem Wasseraufwand von 1600 l/ha |
| 17U | Unverdünnt spritzen oder unverdünnt sprühen |
| 200 | Bei einem Wasseraufwand von 2000 l/ha |
| 600 | Bei einem Wasseraufwand von 600 l/ha. |
| AXX | Begasen |
| BAS | Basisaufwand |
| BDX | Beizen (Ausbringtechnik: drillen) |
| BLS | Beizen (Ausbringtechnik: legen bzw.säen) |
| BLX | Beizen (Ausbringtechnik: legen) |
| ERM | Anzucht- und Topferdebehandlung, streuen und untermischen |
| ES61 | Entwicklungsstadium 61 |
| ES71 | Entwicklungsstadium 71 |
| ES75 | Entwicklungsstadium 75 |
| FDE | Streichen mit Dochtstreichgerät zur Einzelpflanzenbehandlung |
| FEG | Im Streichverfahren, zur gezielten Einzelpflanzenbehandlung |
| FRE | Freiland |
| FXX | Streichen |
| GEP | Gießen, Einzelpflanzenbehandlung |
| GEW | Anwendung nur in Gewächshäusern |
| GNL | Gießen in Nester und auf Laufwege |
| GRB | Gießen Reihe |
| GXX | Gießen |
| HF | Haus- und Kleingarten |
| KAS | Ausbringen von schüttfähigen Streuködern |
| KVS | Köderverfahren, gleichmäßig über den Bestand streuen |
| KVZ | Köderverfahren, zwischen die Kulturpflanzen streuen |
| KXX | Köderverfahren |
| OOU | Unverdünnt spritzen, unverdünnt streichen oder unverdünnt tauchen |
| PUN | Unverdünnt sprühen |
| PXX | Sprühen |
| R10 | Mit verlustmindernden Geräten bei einem Wasseraufwand von 1000 l/ha |
| R16 | Mit verlustmindernden Geräten bei einem Wasseraufwand von 1600 l/ha |
| R20 | Mit verlustmindernden Geräten bei einem Wasseraufwand von 2000 l/ha |
| RAE | Streuen als Saatreihenbehandlung mit Erdabdeckung |
| RE6 | Mit verlustmindernden Geräten bei einem Wasseraufwand von 600 l/ha |
| REC | mit verlustmindernden Geräten |
| REP | Streuen, Einzelpflanzenbehandlung |
| REW | Mit verlustmindernden Geräten bei Windgeschwindigkeiten < 3 m/s. |
| REZ | mit verlustmindernden Geräten (Abtriftmindernde Geräte: Geräte deren Typenbezeichnung und Ausführungen das Julius Kühn-Institut in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte", Abschnitt "Abtrift", eingetragen und im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. |
| RM2 | Streuen mit Einarbeitung bis etwa 20 cm Tiefe |
| RME | Streuen mit Einarbeitung |
| RMR | Streuen mit Einregnen bzw. anschliessendem Überbrausen |
| RNL | Streuen in Nester und auf Laufwege |
| RRB | Streuen Reihenbehandlung |
| RUE | Mit tragbaren Spritzgeräten |
| RXX | Streuen |
| SAE | Spritzen in Saatrille mit Bodenabdeckung |
| SBO | Spritzen (nur mit Bodengeräten) |
| SEP | Spritzen, Einzelpflanzenbehandlung |
| SFE | Spritzen mit sofortiger Einarbeitung |
| SLF | Spritzen Fläche (Luftfahrzeug) |
| SLH | Spritzen als Flächenanwendung nur mit rotorgetriebenen Luftfahrzeugen (keine Starrflügler) |
| SME | Spritzen mit Einarbeitung |
| SMS | Spritzen mit Spritzschirm |
| SMW | Spritzen mit Einregnen oder Einarbeiten |
| SNL | Spritzen auf Nester und Laufwege |
| SNU | Spritzen mit nachfolgendem Umbruch |
| SOB | Spritzen ohne Benetzung der Kulturpflanzen |
| SOE | Spritzen, ausgenommen Einzelpflanzenbehandlung |
| SPX | spritzen oder sprühen |
| SRB | Spritzen als Bandbehandlung |
| SS2 | Splitting (2 Anwendungen) |
| SSZ | Splitting als Zwischenreihenbehandlung mit Abschirmung |
| STE | Spritzen als Tankmischung mit sofortiger Einarbeitung |
| STM | Spritzen als Tankmischung |
| STN | Tropfnass spritzen |
| SUB | Spritzen als Unterblattbehandlung |
| SXX | Spritzen |
| SZA | Spritzen als Zwischenreihenbehandlung mit Abschirmung |
| SZG | Spritzen mit Zangen- und Gabeldüsen |
| SZR | Spritzen als Zwischenreihenbehandlung |
| TMS | bei Verwendung von tragbaren Geräten mit Spritzschirm |
| TUL | Lappen unverdünnt tränken |
| TXX | Tauchen |
| UXX | Stäuben |
| YSD | Sprühdose |
Erläuterungen zum Erzeugnis bzw. Objekt oder Vorratsgut im Zusammenhang mit Wartezeiten (Kodeliste 235)
AWG_WARTEZEIT.ERLAEUTERUNG
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| BEA | In Ertragsanlagen |
| BEB | Einzelpflanzenbehandlung |
| BFX | Freiland |
| BJA | In Junganlagen |
| BJP | Bei Jungpflanzen |
| BLB | Leerraumbehandlung |
| BSB | Im Saatbeet |
| BUG | unter Glas |
| BVA | Vermehrungsanlage |
| BVB | Vermehrungsbestände |
| EB | Blätter |
| EBB | Verwendung der Blüten und Blätter |
| EBF | Blätter, frisch |
| EBO | Bohnen |
| EBS | Bundsellerie |
| EBZ | Bundzwiebel |
| EF | Faser |
| EG | Gras |
| EGFR | Gras/Frühjahrsanwendung |
| EGH | Gras und Heu |
| EGHAL | Gras und Heu/auslegen |
| EGHEB | Gras und Heu/Einzelpflanzenbehandlung |
| EGHFH | Gras und Heu/Frühjahr - Herbst |
| EGHHE | Gras und Heu/Herbstanwendung |
| EGHSP | Gras und Heu/spritzen |
| EGHSR | Gras und Heu/streichen |
| EGSO | Gras/Sommeranwendung |
| EH | Heu |
| EHFR | Heu/Frühjahrsanwendung |
| EK | Körper |
| EMH | mit Hülsen |
| EML | mit Laub |
| ES | Samen |
| ESF | Verwendung der Früchte und Samen |
| ESK | Stecklinge |
| EST | Samenträger |
| ETE | ähnliche Erzeugnisse |
| EUE | übriges |
| EV | Verarbeitungsprodukte |
| EW | Verwendung der Wurzeln |
| EWB | Wildbeeren und Wildfrüchte |
| EWK | Keltertrauben |
| EWP | Wildwachsende Pilze |
| EWT | Tafeltrauben |
| EWTK | Tafel- und Keltertrauben |
| KAR | Aufrechtwachsende und rankende Formen |
| KLG | Auf landwirtschaftlich nicht genutzten Grasflächen |
| KTR | Transgen |
| KWW | Auf Wiesen und Weiden |
| KZS | Auf Zier- und Sportrasem |
| QF | frisch |
| QG | grün |
| QR | roh |
| QT | trocken |
| SAAAD | Gegen Ampferarten und Ackerkratzdistel |
| SBL | Gegen Blattläuse |
| SFF | Gegen Fritfliege |
| SGF | Gegen Gemüsefliege |
| SKM | Als Ködermittel |
| SLR | Gegen Liebstöckelrüssler |
| SLRKB | Gegen Liebstöckelrüssler, Kartoffelbohrer |
| SMK | Gegen Moosknopfkäfer |
| SPI | Primärinfektion |
| SQU | Gegen Quecke |
| SSI | Sekundärinfektion |
| SSK | Gegen Schwarzfleckenkrankheit |
| SSW | Gegen Schattenwickler |
| TAL | Auslegen |
| TBE | Saatgutbehandlung |
| TFS | Fördergutstrom |
| TGI | Gießen |
| TLB | Leerraumbehandlung |
| TPF | Pflanzen |
| TPR | Gepfropft |
| TSA | Säen |
| TSC | Schütten |
| TSE | Stecken |
| TSK | Gesackt |
| TSP | Spritzen |
| TSR | Streichen |
| TST | Streuen |
| TZW | Zwischenreihenbehandlung |
| XXX | Sonstige Anwendungen |
| ZAS | Austriebsspritzung |
| ZBL | Bis Vollblüte |
| ZEAFR | In Ertragsanlagen, Frühjahrsanwendung |
| ZEANE | In Ertragsanlagen, Anwendung nach der Ernte |
| ZEAVB | In Ertragsanlagen, Anwendung vor der Blüte |
| ZEB | Bis abgehende Blüte |
| ZFR | Frühjahrsanwendung |
| ZFRHE | Frühjahr - Herbst |
| ZHE | Herbstanwendung |
| ZNA | Nach dem Auflaufen |
| ZNAHE | Herbstanwendung/Nachauflauf |
| ZNB | Nach der Blüte |
| ZNE | Nach der Ernte |
| ZNESP | Nach der Ernte und vor der Bestellung |
| ZNK | Nachbau |
| ZNP | Nach dem Pflanzen |
| ZNT | Nach dem Stechen |
| ZS15 | Bis Stadium 15 |
| ZS19 | Bis Stadium 19 |
| ZS27 | Bis Stadium 27 |
| ZSO | Sommeranwendung |
| ZVA | Vor dem Auflaufen |
| ZVB | Vor der Blüte |
| ZVBNE | Vor Blüte und nach Ernte |
| ZVE | Vor der Ernte |
| ZVNB | Vor und nach der Blüte |
| ZVS | Vor der Saat |
| ZVSFR | Vor der Saat/Frühjahr |
| ZVSHE | Vor der Saat/Herbst |
| ZVT | Vor dem Stechen |
| ZWI | Winteranwendung |
Weitere Bedingungen bei Abstandsauflagen (Kodeliste 287)
AUFLAGEN.WEITERE_BEDINGUNG
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| <2M | Pflanzenhöhe bis 2 m |
| <50CM | Pflanzenhöhe bis 50 cm |
| >125CM | Pflanzenhöhe über 125 cm |
| >2M | Pflanzenhöhe über 2 m |
| >50CM | Pflanzenhöhe über 50 cm |
| >75CM | Pflanzenhöhe über 75 cm |
| 50 - 125CM | Pflanzenhöhe 50 bis 125 cm |
| 50 - 75CM | Pflanzenhöhe 50 bis 75 cm |
| ES61 | ES 61 |
| ES71 | ES 71 |
| ES75 | ES 75 |
| GB115 | Bei Anwendung von bis zu 1,15 kg Wirkstoff/ha |
| GB125 | Bei Anwendung von bis zu 1,25 kg Wirkstoff/ha |
| GM115 | Bei Anwendung von mehr als 1,15 kg Wirkstoff/ha |
| GM125 | Bei Anwendung von mehr als 1,25 kg Wirkstoff/ha |
| JAUXX | Im Aussaatjahr |
| JEGXX | Im Ertragsjahr |
| JPFAX | Ab Pflanzjahr |
| JSTAX | Ab 1. Standjahr |
| JSTBX | Ab 2. Standjahr |
| JSTCX | Ab 3. Standjahr |
| KWSXX | Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen |
| NPRXX | Rekultivierung |
| NRZSX | Zier- und Sportrasen |
| NSTXX | Samenträger |
| PAEXX | Ertragsanlagen |
| PAJXX | Junganlagen |
| XXXXX | diese Kultur ist ausgenommen |
Schadorganismen bzw. Zweckbestimmungen (erweiterter EPPO-Code) (Kodeliste 947)
AWG_SCHADORG.SCHADORG
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| ?????? | Kode muss noch definiert werden |
| 1CARAF | Laufkäfer (Carabidae) |
| 1COLLO | Springschwänze (Collembola) |
| 1DIPLC | Tausendfüßler (Diplopoda) |
| 1GELEF | Gelechiidae |
| 1GNOMG | Gnomonia |
| 1LYMEF | Werftkäfer (Lymexylonidae) |
| 1NFABG | Neofabraea |
| 1OIDIG | Oidium spec. |
| 1PENTF | Pentatomidae |
| 1PHRAG | Phragmidiumrost-Arten |
| 1PSYLG | Blattsauger-Arten (Psylla-spec.) |
| 3PURIT | Verzögerung der Fruchtreife |
| AAAAA | Algen |
| AAACX | einzellige Grünalgen |
| AAAFA | Fadenalgen |
| AADVXX | Vögel |
| ACALCM | Erdbeerwickler |
| ACALSC | Azaleenwickler |
| ACANTH | Acanthochermes kollar. |
| ACEICA | Kümmelgallmilbe (Aceria carvi) |
| ACHMI | Gemeine Schafgarbe |
| ACHPT | Sumpf-Schafgarbe |
| ACHSS | Schafgarbe-Arten |
| ACLERI | Acleris |
| ACROAS | Lauchmotte |
| ACROLE | Acrolepiidae |
| ACROLP | Acrolepia |
| ACULSP | Rostmilbe (Aculus-Arten) |
| ACUPSP | Rostmilbe (Aculops-Arten) |
| ACYRON | Grüne Erbsenblattlaus |
| ADLGCO | Douglasienwolllaus |
| ADLGLA | Rote Fichtengallenlaus |
| ADLGSP | Tannengallläuse |
| ADLGVI | Grüne Fichtengallenlaus |
| AELISP | Spitzwanzen |
| AEOPO | Giersch |
| AETCY | Hundspetersilie |
| AGARIC | Agaricales |
| AGELAS | Agelastica |
| AGLAAL | Erlenblattkäfer |
| AGLAAL_1 | Blauer Erlenblattkäfer |
| AGMYSP | Minierfliegen |
| AGONOM | Agonomycetales |
| AGRIOT | Agriotes |
| AGRISP | Schnellkäfer (Drahtwurm) |
| AGROSP | Erdraupen |
| AGROSP_1 | Eulenfalter |
| AGROTI | Agrotis |
| AGRRE | Gemeine Quecke |
| AGSGI | Riesen-Straußgras |
| AGSSS | Straußgras-Arten |
| AGSST | Weißes Straußgras |
| AGSTE | Rotes Straußgras |
| AIURE | Kriechender Günsel |
| ALBUCA | Weißer Rost (Albugo candida) |
| ALBUGI | Albuginaceae |
| ALBUGO | Albugo |
| ALBUTR | Weißer Rost (Albugo tragopogonis) |
| ALEUFA | Erdbeer-Mottenschildlaus |
| ALEUPR | Kohlmottenschildlaus |
| ALEUSP | Weiße Fliegen |
| ALEUSP_1 | Mottenschildläuse |
| ALEYRD | Aleyrodes |
| ALEYRO | Aleyrodina |
| ALLVI | Weinberg-Lauch |
| ALOMY | Acker-Fuchsschwanz |
| ALSPA | Gemeiner Froschlöffel |
| ALTEAL | Alternaria alternata |
| ALTEBA | Alternaria brassicae |
| ALTEBA_1 | Rapsschwärze (Alternaria brassicae) |
| ALTEBA_2 | Kohlschwärze (Alternaria brassicae) |
| ALTEBI | Kohlschwärze (Alternaria brassicicola) |
| ALTECA | Blattflecke (Alternaria carthami) |
| ALTECC | Blattfleckenkrankheit der Endivie (Alternaria cichroii) |
| ALTECU | Blattfleckenkrankheit (Alternaria cucumerina) |
| ALTEDA | Möhrenschwärze (Alternaria dauci) |
| ALTEHE | Braunfleckenkrankheit der Sonnenblume |
| ALTEPO | Purpurfleckenkrankheit (Alternaria porri) |
| ALTERA | Schwarzfäule (Alternaria radicina) |
| ALTERN | Alternaria |
| ALTERP | Blattfleckenkrankheit (Alternaria raphani) |
| ALTESO | Dürrfleckenkrankheit (Alternaria solani) |
| ALTESO_1 | Blattfleckenkrankheit (Alternaria solani) |
| ALTESP | Alternaria Arten (Alternaria sp.) |
| ALTESP_1 | Alternaria-Arten |
| AMAAL | Weißer Amarant |
| AMACH | Grünähriger Amarant |
| AMALI | Aufsteigender Amarant |
| AMARE | Zurückgebogener Amarant |
| AMASS | Amarant-Arten |
| AMAUAR | Lieschgrasfliege (Amaurosoma armillata) |
| AMBEL | Beifußblättrige Ambrosie |
| AMHISO | Junikäfer (Amphimallon solstitialis) |
| ANARLI | Pfirsichminiermotte (Anarsia lineatella) |
| ANCOF | Gemeine Ochsenzunge |
| ANGAR | Acker-Gauchheil |
| ANMLAE | Julikäfer (Anomala aenea) |
| ANOBII | Anobiidae |
| ANRSY | Wiesen-Kerbel |
| ANTAR | Acker-Hundskamille |
| ANTAU | Österreichische Hundskamille |
| ANTCO | Stinkende Hundskamille |
| ANTHON | Anthonomus |
| ANTHPO | Apfelblütenstecher |
| ANTHPY | Birnenknospenstecher (Anthonomus pyri) |
| ANTHRU | Erdbeerblütenstecher |
| ANTSS | Hundskamille-Arten |
| ANURCA | Distellaus |
| ANURHE | Kleine Pflaumenblattlaus |
| ANURPN | Schwarze Pfirsichblattlaus (Brachycaudus persicae) |
| AOXPU | Grannen-Ruchgras |
| APESV | Gemeiner Windhalm |
| APHACO | Seitenwurzelfäule der Rübe (Aphanomyces cochlioides) |
| APHANO | Aphanomyces |
| APHAR | Gemeiner Ackerfrauenmantel |
| APHASP | Aphanomyces-Arten (Aphanomyces spp.) |
| APHDGR | Kleine Stachelbeerblattlaus |
| APHDLH | Laubholzläuse |
| APHDLW | Wollige Laubholzläuse |
| APHDNG | Gallenbildende Nadelholzläuse |
| APHDNH | Nadelholzläuse |
| APHDNW | Wollige Nadelholzläuse |
| APHELE | Aphelenchoididae |
| APHELN | Aphelenchoides |
| APHIDI | Aphidina |
| APHIFA | Schwarze Bohnenblattlaus |
| APHIFG | Faulbaumblattlaus (Aphis frangulae) |
| APHIGO | Gurkenblattlaus (Aphis gossypii) |
| APHINA | Gemeine Kreuzdornblattlaus (Aphis nasturtii) |
| APHIPO | Grüne Apfelblattlaus |
| APHIS | Aphis |
| APHISA | Holunderlaus |
| APHISA_1 | Holunderblattlaus |
| APHISC | Kleine Johannisbeertriebblattlaus |
| APHTEU | Dunkelgrüner Flachserdfloh (Aphthona euphorbiae) |
| APIOEL | Luzerneknospenstecher |
| APION | Apion |
| APIOTE | Stängelstecher |
| APLOSP | Blattnematoden (Aphelenchoides sp.) |
| APLOSP_1 | Blattnematoden |
| APPESP | Brachycaudus-Arten |
| APXXSP | Blattläuse |
| APXXSP_1 | Röhrenblattläuse |
| APXXSP_2 | Röhrenläuse |
| APXXSP_3 | Blattläuse als Virusvektoren |
| ARACHN | Arachnida |
| ARBTH | Acker-Schmalwand |
| ARFLA | Große Klette |
| ARGESP | Blattwespen |
| ARGPVA | Grauer Knospenwickler |
| ARGYEP | Kirschblütenmotte (Argyresthia pruniella) |
| ARGYRO | Argyroploce |
| ARGYTH | Amerikanische Lebensbaumminiermotte |
| ARION | Arion |
| ARIONI | Arionidae |
| ARIOSP | Wegschnecken |
| ARIOVU | Spanische Wegschnecke (Arion vulgaris) |
| ARREB | Knollen-Glatthafer |
| ARREL | Glatthafer |
| ARRSS | Glatthafer-Arten |
| ARTHRO | Arthropoda |
| ARTIOD | Paarhufer (Artiodactyla) |
| ARTVU | Gemeiner Beifuß |
| ARVCTE | Schermaus |
| ARVICL | Arvicola |
| ARVISP | Wühlmäuse |
| ASCHIZ | Aschiza |
| ASCOFA | Brennfleckenkrankheit (Ascochyta fabae) |
| ASCOMC | Ascomycetidae |
| ASCOMY | Ascomycetes |
| ASCOPI | Brennfleckenkrankheit (Ascochyta pisi) |
| ASCOSP | Ascochyta spec. |
| ASPDHE | Oleanderschildlaus |
| ASTIGM | Astigmata |
| ATALCO | Kohlrübenblattwespe |
| ATHALI | Athalia |
| ATJUN | Wellenblättriges Katharinenmoos |
| ATOMAR | Atomaria |
| ATOMLI | Moosknopfkäfer |
| ATRBE | Tollkirsche |
| ATUFF | Gemeiner Frauenfarn |
| ATXPA | Spreizende Melde |
| ATXSS | Melde-Arten |
| AULASO | Gefleckte Kartoffelblattlaus |
| AUSLAU | Ausläufer (Stolonen) |
| AVEFA | Flug-Hafer |
| AVESS | Flughafer-Arten |
| BARABR | Kohleule |
| BARASP | Mamestra-Arten |
| BARATH | Barathra |
| BARVU | Echte Winterkresse |
| BASIDI | Basidiomycetes |
| BEARS | Schosserrüben |
| BEARU | Unkrautrüben |
| BEAVA | Zuckerrübe |
| BEAVC | Futterrübe |
| BEAVS | Schosserrüben |
| BEAVU | Unkrautrüben |
| BELPE | Gänseblümchen |
| BEMISI | Bemisia |
| BEMITA | Tabakmottenschildlaus |
| BESEIT | Beseitigung |
| BETPB | Moor-Birke |
| BETPE | Hänge-Birke |
| BETSS | Birke-Arten |
| BIDTR | Dreiteiliger Zweizahn |
| BIPOSP | Bipolaris spp. |
| BLATFL | Blattflöhe |
| BLATT | Blatt |
| BLENNO | Blennocampinae |
| BLENPU | Rosenblattrollwespe |
| BLITOP | Rübenaaskäfer |
| BLITUN | Blitophaga undata |
| BLLNI | Schwarznessel |
| BLMIIN | blattminierende Insekten |
| BLUEFH | Verbesserung der Blütenfrosthärte |
| BLUETE | Blüte |
| BLUMER | Blumeriella |
| BLUMJA | Sprühfleckenkrankheit (Blumeriella jaapii) |
| BLUMJA_1 | Blattfleckenkrankheit (Blumeriella japaii) |
| BLÜTBI | Blütenbildung |
| BOARMI | Boarmia |
| BOARRH | Rhombenspanner |
| BODEN | Boden |
| BOMBYC | Bombycoidea |
| BOMXX | Bodenmüdigkeit |
| BORKEN | Borkenkäfer |
| BOTRAL | Grauschimmelfäule (Botrytis aclada) |
| BOTRCI | Botrytis cinerea |
| BOTRCI_1 | Grauschimmel (Botrytis cinerea) |
| BOTRCI_2 | Graufäule (Botrytis cinerea) |
| BOTRFA | Botrytis fabae |
| BOTRFA_1 | Graufäule (Botrytis fabae) |
| BOTRFA_2 | Schokoladenfleckenkrankheit (Botrytis fabae) |
| BOTRSP | Botrytis-Arten (Botrytis spp.) |
| BOTRYT | Botrytis |
| BOTSDO | Esca-Erreger der Weinrebe (Botryosphaeria dothidea) |
| BOVIDA | Bovidae |
| BRACHY | Fliegen (Brachycera) |
| BRCHRU | Pferdebohnenkäfer (Bruchus rufimanus) |
| BRCHSP | Bruchus-Samenkäfer |
| BRCPI | Fieder-Zwenke |
| BRCSI | Wald-Zwenke |
| BREMLA | Falscher Mehltau (Bremia lactucae) |
| BREVIC | Brevicoryne brassicae |
| BROIN | Wehrlose Trespe |
| BROMO | Weiche Trespe |
| BRORM | Späte Wald-Trespe |
| BROSE | Roggen-Trespe |
| BROSS | Trespe-Arten |
| BROST | Taube Trespe |
| BROTE | Dach-Trespe |
| BRQAR | Silber-Birnmoos |
| BRSNI | Schwarzer Senf |
| BRSNN | Ausfallraps |
| BRTAL | Weißliche Kurzbüchse |
| BRTRU | Krückenförmige Kurzbüchse |
| BRTSS | Kurzbüchse-Arten |
| BRVCBR | Mehlige Kohlblattlaus |
| BUNOR | Morgenländisches Zackenschötchen |
| BUPRES | Prachtkäfer |
| BUPRSP | Prachtkäfer-Arten |
| BXVXXX | Viroide |
| BXXXXX | Viren |
| BYCTBE | Rebstichler |
| BYCTIS | Byctisus |
| BYDV00 | Gelbverzwergungsvirus |
| BYTUTO | Himbeerkäfer (Byturus urbanus) |
| CACOCO | Geflammter Rebenwickler |
| CACOPO | Bräunlicher Obstbaumwickler |
| CACORO | Heckenwickler |
| CADDR | Gemeine Pfeilkresse |
| CAGSE | Gemeine Zaunwinde |
| CALAGR | Gemeiner Kornkäfer (Sitophilus granarius) |
| CALAND | Sitophilus-Arten |
| CALAOR | Reiskäfer (Sitophilus oryzae) |
| CAMYVE | Braune Apfelwanze |
| CAPBP | Gemeines Hirtentäschel |
| CAPRCA | Rehwild |
| CAPREO | Capreolus |
| CAPUA | Capua |
| CAPURE | Fruchtschalenwickler |
| CAPUSP | Schalenwickler |
| CARHI | Viermänniges Schaumkraut |
| CARPOC | Carpocapsa |
| CARPPO | Apfelwickler |
| CARPR | Wiesen-Schaumkraut |
| CARYOC | Nelkengewächse |
| CASTFI | Biber (Castor fiber) |
| CAVAAE | Gierschblattlaus |
| CECINP | Weizengallmücken |
| CECISP | Gallmücken |
| CEFPU | Purpurstieliger Hornzahn |
| CENCY | Kornblume |
| CENJA | Wiesen-Flockenblume |
| CENSC | Skabiosen-Flockenblume |
| CEPAHO | Garten-Schnirkelschnecke (Cepaea hortensis) |
| CEPANE | Hain-Schnirkelschnecke (Cepaea nemoralis) |
| CERAMB | Bockkäfer |
| CERAPI | Blaufäule (Ceratocystis pilifera) |
| CERATI | Ceratitis |
| CERATO | Ceratocystis |
| CERAUL | Ulmensterben (Ophiostoma ulmi) |
| CERCBE | Cercospora beticola |
| CERCBE_1 | Blattfleckenkrankheit (Cercospora beticola) |
| CERCCA | Blattfleckenkrankheit (Cercospora carotae) |
| CERCOS | Cercospora |
| CERCPE | Blattfleckenkrankheit (Passalora puncta) |
| CERCSP | Cercospora-Arten |
| CERTCA | Mittelmeerfruchtfliege |
| CERVDA | Damwild |
| CERVNI | Sikawild |
| CERVSP | Rotwild |
| CERVU | Gemeines Hornkraut |
| CERVUS | Cervus |
| CERXSP | Wild |
| CERYSP | Bockkäfer-Arten |
| CEUTAS | Kohlschotenrüssler |
| CEUTAS_1 | Rapsschotenrüssler |
| CEUTAS_2 | Kohlschotenrüssler = Rapsschotenrüssler |
| CEUTNA | Rapsstängelrüssler |
| CEUTNA_1 | Rapsstängelrüssler =Gr. Kohltriebrüssler |
| CEUTNA_2 | Kohltriebrüssler, Großer |
| CEUTOR | Ceutorhynchus |
| CEUTPI | Schwarzer Kohltriebrüssler (Ceutorhynchus picitarsis) |
| CEUTPL | Kohlgallenrüssler |
| CEUTQU | Gefleckter Kohltriebrüssler |
| CHAAN | Schmalblättriges Weidenröschen |
| CHAESP | Chaetocnema sp. (Chaetocnema-Erdfloharten) |
| CHEAL | Weißer Gänsefuß |
| CHEFI | Feigenblättriger Gänsefuß |
| CHEHY | Bastard-Gänsefuß |
| CHEIBR | Kleiner Frostspanner |
| CHEIBR_1 | Gemeiner Frostspanner |
| CHEPO | Vielsamiger Gänsefuß |
| CHESS | Gänsefuß-Arten |
| CHNMI | Kleiner Orant |
| CHPHI | Rauhaariger Kälberkropf |
| CHQMA | Großes Schöllkraut |
| CHRSPP | Fichtennadelrost (Chrysomyxa-Arten) |
| CHRYSM | Chrysomyxa |
| CHRYSO | Chrysomelidae |
| CHTSFR | Knotenhaarlaus |
| CHYLE | Wiesen-Margarite |
| CHYSE | Saat-Wucherblume |
| CHYVU | Rainfarn |
| CICADE | Cicadellidae |
| CICASP | Zikaden |
| CICASP_1 | Zikaden als Virusvektoren |
| CICIN | Gemeine Wegwarte |
| CIGDE | Bäumchenartiges Leitermoos |
| CIPBE | Hainbuche |
| CIRAR | Acker-Kratzdistel |
| CIROL | Kohl-Kratzdistel |
| CIRPA | Sumpf-Kratzdistel |
| CIRSS | Kratzdistel-Arten |
| CIRVU | Gemeine Kratzdistel |
| CLADAC | Blattfleckenkrankheit an Zwiebel (Cladosporium allii-cepae) |
| CLADAP | Blattfleckenkrankheit (Cladosporium allii) |
| CLADCU | Gurkenkrätze (Cladosporium cucumerinum) |
| CLADSP | Cladosporium-Arten |
| CLAPE | Claytonie, Tellerkraut |
| CLAVPU | Mutterkorn (Claviceps purpurea) |
| CLETGL | Rötelmaus |
| CLETHR | Clethrionomys |
| CLIVFO | Fingerkäfer (Clivina fossor) |
| CLMAR | Wald-Reitgras |
| CLMEP | Land-Reitgras |
| CLMSS | Reitgras-Arten |
| CLVVT | Gemeine Waldrebe |
| CLYSAM | Einbindiger Traubenwickler |
| CLYSAM_1 | Einbindiger Traubenwickler (Heu- und Sauerwurm) |
| CLYSAM_2 | Einbindiger Traubenwickler (Heuwurm) |
| CLYSAM_3 | Einbindiger Traubenwickler (Sauerwurm) |
| CLYSIA | Clysia |
| CMPRA | Acker-Glockenblume |
| CMPRO | Rundblättrige Glockenblume |
| CNEPHA | Cnephasia |
| CNEPSP | Getreidewickler |
| CNEPVI | Schattenwickler |
| CNESPA | Cnephasiella pasivana |
| COCCHE | Weiche Schildlaus |
| COCHSA | Drechslera sorokiniana |
| COCHSA_1 | Helminthosporium-Arten (Helminthosporium sorokinianum) |
| COELOM | Coelomycetes |
| COENAQ | Rotbrauner Apfelfruchtstecher (Caenorhinus aequatus) |
| COENGE | Erdbeerstängelstecher |
| COIMA | Gefleckter Schierling |
| COLEBF | Blattfressende Käfer |
| COLELA | Lärchenminiermotte |
| COLENF | Nadelfressende Käfer |
| COLENF_1 | nadelfressende Käfer |
| COLEOS | Coleosporium |
| COLEPH | Coleophoroidea |
| COLEPO | Coleophoridae |
| COLEPR | Coleophora |
| COLESP | Käfer |
| COLLAC | Erdbeeranthraknose (Colletotrichum acutatum) |
| COLLCC | Colletotrichum coccodes |
| COLLCC_1 | Welke (Colletotrichum coccodes) |
| COLLCC_2 | Reifefäule (Colletotrichum coccodes) |
| COLLCC_3 | Blattdürre (Colletotrichum coccodes) |
| COLLCC_4 | Anthraknose (Colletotrichum coccodes) |
| COLLCE | Gräser-Anthraknose (Colletotrichum cereale) |
| COLLCI | Brennfleckenkrankheit der Zwiebel (Colletotrichum circinans) |
| COLLDS | Brennfleckenkrankheit des Spinats (Colletotrichum spinaciae) |
| COLLET | Colletotrichum |
| COLLFR | Erdbeeranthraknose (Colletotrichum fragariae) |
| COLLGR | Gräser-Anthraknose (Colletotrichum graminicola) |
| COLLLA | Anthraknose an Gurkengewächse (Glomerella lagenarium) |
| COLLLD | Brennfleckenkrankheit (Colletotrichum lindemuthianum) |
| COLLLU | Anthraknose der Lupine (Colletotrichum lupini) |
| COLLSP | Springschwänze |
| COLSPP | Kiefernnadelrost (Coleosporium-Arten) |
| COLSTU | Rost (Coleosporium tussilaginis) |
| COLUSP | Tauben |
| CONAR | Acker-Winde |
| CONOPI | Conopidae |
| CONSS | Winde-Arten |
| CONTAR | Contarinia |
| CONTHU | Hopfengallmücke |
| CONTNA | Kohldrehherzmücke |
| CONTPI | Erbsengallmücke (Contarinia pisi) |
| CONTPY | Birnengallmücke (Contarinia pyrivora) |
| CORRCE | Reismotte (Corcyra cephalonica) |
| CORVFR | Krähe |
| CORVID | Corvidae |
| CORVUS | Corvus |
| COXXSP | Schildlaus-Arten |
| CRICCR | Feldhamster |
| CRICCR_1 | Hamster |
| CRICET | Cricetidae |
| CRICEU | Cricetus |
| CRIELI | Lilienhähnchen |
| CRIESP | Spargelhähnchen bzw. Spargelkäfer |
| CRONAR | Cronartium |
| CRONRI | Säulenrost (Cronartium ribicola) |
| CRUAC | Stachel-Distel |
| CRUCR | Krause Distel |
| CRUNU | Nickende Distel |
| CRUSS | Distel-Arten |
| CRUSTA | Crustacea |
| CRXBR | Zittergras-Segge |
| CRXHI | Behaarte Segge |
| CRXSS | Segge-Arten |
| CRXSY | Wald-Segge |
| CRYCFA | Buchenwollschildlaus |
| CRYLFE | Rotbrauner Leistenknopfplattkäfer (Cryptolestes ferrugineus) |
| CRYMRI | Johannisbeerblasenlaus |
| CRYPTO | Cryptococcus |
| CSCSS | Weißdorn-Arten |
| CTAPA | Sumpf-Dotterblume |
| CUNVU | Heidekraut |
| CURCNU | Haselnussbohrer (Curculio nucum) |
| CURCSP | Rüsselkäfer |
| CURCUL | Curculionidae |
| CURVSP | Curvularia spp. |
| CVPBI | Wiesen-Pippau |
| CVPCA | Kleinköpfiger Pippau |
| CVPPU | Schöner Pippau |
| CVPSE | Borsten-Pippau |
| CVPSS | Pippau-Arten |
| CVPTE | Dach-Pippau |
| CXHAU | Herbst-Zeitlose |
| CYCLOR | Cyclorrhapha |
| CYDIA | Cydia spec. |
| CYDILO | Kleiner Fruchtwickler (Cydia lobarzewskii) |
| CYLAC | Gemeine Hasel |
| CYLCSP | Cylindrocarpon-Arten |
| CYLDBU | Cylindrocladium buxicola |
| CYLDSC | Cylindrocladium scoparium |
| CYLDSC_1 | Wurzelhalsfäule (Cylindrocladium scoparium) |
| CYLDSC_2 | Stängelgrundfäule (Cylindrocladium scoparium) |
| CYLDSC_3 | Stammgrundfäule (Cylindrocladium scoparium) |
| CYLIND | Cylindrocladium |
| CYLINR | Cylindrosporium |
| CYNDA | Hundszahn |
| CYPES | Erdmandelgras |
| CYPTOH | Cryptophagidae |
| CYXCR | Weide-Kammgras |
| CZRVA | Bunte Kronwicke |
| DACGL | Gemeines Knaulgras |
| DACYDE | Spinnwebschimmel (Dactylium dendroides) |
| DASINE | Dasineura |
| DASYBR | Kohlschotenmücke |
| DASYMA | Apfelblattgallmücke |
| DASYPY | Birnenblattgallmücke |
| DASYTE | Johannisbeerblattgallmücke |
| DATST | Weißer Stechapfel |
| DAUCA | Wilde Möhre |
| DECCA | Rasen-Schmiele |
| DECFL | Draht-Schmiele |
| DELIA | Delia |
| DEMATI | Dematiaceae |
| DENDPI | Kiefernspinner |
| DENDRO | Dendrolimus |
| DEPRES | Depressaria |
| DEPRNO | Kümmelmotte |
| DERMES | Dermestidae |
| DESSO | Gemeine Besenrauke |
| DEUTEO | Deuteromycotina |
| DIABVI | Westlicher Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera) |
| DIAPHE | Diaporthe helianthi |
| DIAPPS | Diaporthe phaseolorum var. sojae |
| DIAPSP | Diaporthe spp. |
| DIASPI | Deckelschildläuse (Diaspididae) |
| DIDSTH | Schuppenbräune (Didymascella thujina) |
| DIDYAP | Rutensterben (Didymella applanata) |
| DIDYBR | Stängelbrand (Didymella bryoniae) |
| DIDYBR_1 | Stängelbrand |
| DIDYBR_2 | Schwarzfäule |
| DIDYLY | Tomatenstängelfäule (Didymella lycopersici) |
| DIDYLY_1 | Stängelfäule (Didymella lycopersici) |
| DIDYLY_2 | Krebs (Didymella lycopersici) |
| DIDYME | Didymella |
| DIGIS | Faden-Fingerhirse |
| DIGSA | Blut-Fingerhirse |
| DIGSS | Fingerhirse-Arten |
| DIKPU | Roter Fingerhut |
| DIPCEA | Rotfleckenkrankheit (Diplocarpon earliana) |
| DIPCRO | Sternrußtau (Diplocarpon rosae) |
| DIPCRO_1 | Schwarzfleckigkeit (Diplocarpon rosae) |
| DIPLOC | Diplocarpon |
| DIPMU | Mauer-Doppelsame |
| DIPTE | Schmalblättriger Doppelsame |
| DIPTSP | Zweiflügler (Fliegen und Mücken, Diptera) |
| DITYDI | Rübenkopfälchen |
| DITYLE | Ditylenchus |
| DOTHIO | Dothiorales |
| DPHNPE | Buchsbaumzünsler |
| DRECHS | Drechslera |
| DRECPO | Blattfleckenkrankheit (Drechslera poae) |
| DREPAN | Drepanopeziza |
| DREPRI | Blattfallkrankheit (Drepanopeziza ribis) |
| DRETRE | Weinblasenfuß |
| DROSSP | Drosophila-Arten |
| DROSSU | Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) |
| DURCHW | Durchwuchs |
| DYOFM | Gemeiner Wurmfarn |
| DYSALP | Mehlige Apfelblattlaus (Dysaphis plantaginea) |
| DYSAPH | Dysaphis |
| DYSAPL | Mehlige Apfelblattlaus (Dysaphis plantaginea) |
| ECHCG | Hühnerhirse |
| EDWACR | Weissdornblattzikade |
| EHIVU | Gemeiner Natterkopf |
| ELATER | Elateridae |
| ELSIVE | Brennfleckenkrankheit (Gloeosporium necator) |
| ELYEU | Waldgerste |
| EMPOSP | Rebenzikade |
| ENSIFE | Ensifera |
| ENTERO | Enterobacteriaceae |
| EPHCY | Zypressen-Wolfsmilch |
| EPHEEL | Tabakmotte |
| EPHEKU | Mehlmotte (Ephestia kuehniella) |
| EPHES | Esels-Wolfsmilch |
| EPHEST | Ephestia-Arten |
| EPHEX | Kleine Wolfsmilch |
| EPHHE | Sonnenwend-Wolfsmilch |
| EPHPE | Garten-Wolfsmilch |
| EPHSS | Wolfsmilch-Arten |
| EPIHI | Rauhaariges Weidenröschen |
| EPINRU | Rotköpfiger Tannenwickler |
| EPISS | Weidenröschen-Arten |
| EPITPI | Birnenrostmilbe (Epitrimerus pyri) |
| EQUAR | Acker-Schachtelhalm |
| EQUPA | Sumpf-Schachtelhalm |
| EQUSS | Schachtelhalm-Arten |
| ERANNI | Erannis (Hibernia) |
| ERICA | Kanadisches Berufkraut |
| ERICAE | Schwarze Rosenblattwespe |
| ERICLI | Schwarze Kirschblattwespe |
| ERIOSO | Eriosoma |
| ERISLA | Blutlaus |
| ERNTE | Ernte |
| EROCI | Gemeiner Reiherschnabel |
| ERPHRI | Johannisbeergallmilbe (Cecidophyopsis ribis) |
| ERPHSP | Gallmilben |
| ERPHVI | Rebenpockenmilbe (Eriophyes vitis) |
| ERPVE | Frühlings-Hungerblümchen |
| ERWIAM | Feuerbrand (Erwinia amylovora) |
| ERWICA | Schwarzbeinigkeit (Erwinia carotovora) |
| ERWINI | Erwinia |
| ERYCH | Acker-Schöterich |
| ERYSBE | Echter Mehltau (Erysiphe betae) |
| ERYSCI | Echter Mehltau (Erysiphe cichoracearum) |
| ERYSCO | Echter Mehltau (Erysiphe communis) |
| ERYSCR | Echter Mehltau (Erysiphe cruciferarum) |
| ERYSGR | Echter Mehltau (Erysiphe graminis) |
| ERYSGR_1 | Echter Mehltau |
| ERYSHE | Echter Mehltau (Erysiphe heraclei) |
| ERYSPI | Echter Mehltau (Erysiphe pisi) |
| ERYSPI_1 | Echter Mehltau (Erysiphe pisi f. sp. viciae-sativae) |
| ERYSPI_2 | Echter Mehltau (Erysiphe pisi f. sp. pisi) |
| ERYSPP | Echter Mehltau (Erysiphe polyphaga) |
| ERYSSI | Erysiphe |
| ERYSSP | Echte Mehltaupilze |
| EUBACT | Eubacteria |
| EUMYCO | Eumycota |
| EUPRCH | Gemeiner Goldafter |
| EUPRCH_1 | Goldafter |
| EUPROC | Euproctis |
| EUROTA | Eurotiaceae |
| EUROTI | Eurotiales |
| EURYMA | Getreidewanze |
| EUTUNI | Eutunicatae |
| EUTYLA | Eutypiose (Eutypa lata) |
| EVERFO | Kohlzünsler |
| EVERGE | Evergestis |
| FAKULT | Fakultativ anaerobe Stäbchen |
| FALVU | Gemeine Sichelmöhre |
| FAUSY | Rot-Buche |
| FBBFXX | bakterielle Blattfleckenerreger |
| FBPXXX | Bakterielle und pilzliche Schaderreger |
| FBXXXX | Bakterielle Schaderreger |
| FESAL | Wald-Schwingel |
| FESAR | Rohr-Schwingel |
| FESGI | Riesen-Schwingel |
| FESOV | Echter Schwingel |
| FESPR | Wiesen-Schwingel |
| FESRU | Rot-Schwingel |
| FESSS | Schwingel-Arten |
| FFFCO | Korbblütengewächse |
| FFFFF | Farnpflanzen |
| FFFKR | Kreuzblütengewächse |
| FFFUM | Doldengewächse |
| FICVE | Scharbockskraut |
| FÖRDER | Wachstumsförderung |
| FORFAU | Gemeiner Ohrwurm (Forficula auricularia) |
| FORMIC | Formicidae |
| FRANOC | Kalifornischer Blütenthrips |
| FRUCHA | Fruchtansatz |
| FRUCHQ | Fruchtqualität |
| FRUCHT | Frucht |
| FRXEX | Gemeine Esche |
| FULVFU | Samtfleckenkrankheit (Fulvia fulva) |
| FULVIA | Fulvia |
| FUMOF | Gemeiner Erdrauch |
| FUSAAS | Spargelwelke (Fusarium oxysporum) |
| FUSACU | Fusarium culmorum |
| FUSACU_1 | Stängelgrundfäule (Fusarium culmorum) |
| FUSACU_2 | Fusskrankheit (Fusarium culmorum) |
| FUSAOX | Fusarium oxysporum |
| FUSARI | Fusarium |
| FUSASP | Fusarium-Arten |
| FUSAVR | Kolbenfäule (Gibberella moniliformis) |
| FXAXXX | Auflaufkrankheiten |
| FXBFXX | Pilzliche Blattfleckenerreger |
| FXBRXX | Flugbrand |
| FXBXXX | Bodenpilze |
| FXDXXX | pilzliche Doldenerkrankungen |
| FXFLXX | Pilzliche Lagerfäulen |
| FXKUXX | Keimlings- und Umfallkrankheiten |
| FXMEXX | Echter Mehltau |
| FXMFXX | Falscher Mehltau |
| FXRXXX | Rost |
| FXSXXX | Streifenkrankheit |
| FXUUXX | Umfallkrankheiten |
| FXXXXX | Pilzliche Schaderreger |
| GAEAN | Schmalblättriger Hohlzahn |
| GAEBI | Kleinblütiger Hohlzahn |
| GAELA | Acker-Hohlzahn |
| GAEPU | Weichhaariger Hohlzahn |
| GAESP | Bunter Hohlzahn |
| GAESS | Hohlzahn-Arten |
| GAETE | Gemeiner Hohlzahn |
| GAEUGR | Schwarzbeinigkeit (Gaeumanomyces graminis) |
| GALAP | Kletten-Labkraut |
| GALELI | Gefleckter Weidenblattkäfer |
| GALERU | Galerucella |
| GALEVI | Schneeballblattkäfer |
| GALMO | Wiesen-Labkraut |
| GALSP | Kleinfrüchtiges Labkraut |
| GALVE | Echte Labkraut |
| GASCI | Zottiges Franzosenkraut |
| GASPA | Kleinblütiges Franzosenkraut |
| GASRVI | Ampferblattkäfer |
| GASSS | Franzosenkraut-Arten |
| GASTRO | Gastroidea |
| GASTRP | Gastropoda |
| GEIZTR | Geiztriebe |
| GELECH | Gelechioidea |
| GEOMER | Geometridae |
| GERDI | Schlitzblättriger Storchschnabel |
| GERMO | Weicher Storchschnabel |
| GERPR | Wiesen-Storchschnabel |
| GERPU | Zwerg-Storchschnabel |
| GERRO | Stinkender Storchschnabel |
| GERRT | Rundblättriger Storchschnabel |
| GERSS | Storchschnabel-Arten |
| GIBBZE | Stängelfäule (Fusarium graminearum) |
| GILLET | Gilletteella |
| GLEHE | Gundermann |
| GLOEOS | Gloeosporium |
| GLOMCA | Johanniskrautwelke (Colletotrichum gloeosporioides) |
| GLOMCI | Bitterfäule (Glomerella cingulata) |
| GLOMSP | Glomerella sp. |
| GLYFL | Flutender Schwaden |
| GLYMA | Wasser-Schwaden |
| GNAUL | Sumpf-Ruhrkraut |
| GNOMER | Blattbräune (Gnomonia erythrostoma) |
| GNOMFR | Gnomonia fructicola |
| GNOMFR_1 | Fruchtfäule (Gnomonia fructicola) |
| GNOMFR_2 | Blattfleckenkrankheit (Gnomonia fructicola) |
| GNOMLE | Blattfleckenkrankheit (Marssonina juglandis) |
| GNOMON | Gnomonia |
| GNORAB | Tomatenminiermotte (Tuta absoluta) |
| GODRCA | Triebsterben (Godronia cassandrae) |
| GODRON | Godronia |
| GRACAZ | Azaleenmotte |
| GRACSP | Miniermotten |
| GRACSY | Fliederminiermotte |
| GRAM-N | Gram-negative Eubakterien |
| GRCPFE | Rhododendronzikade |
| GRYLLI | Gryllidae |
| GRYLLO | Grylloidea |
| GRYLLT | Gryllotalpa |
| GRYTGR | Europäische Maulwurfsgrille |
| GRYTGR_1 | Werre |
| GRYTGR_2 | Maulwurfsgrille, Europäische |
| GUIGBI | Schwarzfäule (Guignardia bidwellii) |
| GYMNFU | Birnengitterrost (Gymnosporangium sabinae) |
| HALTSP | Erdflöhe (Halticinae) |
| HALYHA | Marmorierte Baumwanze |
| HAPDEQ | Sattelmücke |
| HAPLOD | Haplodiplosis |
| HAPLSP | Haplothrips spp. |
| HELIAR | altweltlicher Baumwollkapselkäfer (Helicoverpa armigera) |
| HELLOB | Östliche Heideschnecke (Xerolentia obvia) |
| HELMIN | Helminthosporium |
| HELMSO | Silberschorf (Helminthosporium solani) |
| HELMSO_1 | Silberfleckenkrankheit an Kartoffel (Helminthosporium solani) |
| HELMSP | Helminthosporium-Arten (Helminthosporium spp.) |
| HELOTI | Helotiales |
| HEMMUG | Hemmung |
| HEMMUN | Hemmung |
| HEPIAD | Hepialus |
| HEPIAI | Hepialidae |
| HEPIAL | Hepialoidea |
| HEPILU | Wurzelspinner |
| HEPILU_1 | Wurzelbohrer |
| HERMZ | Riesen-Bärenklau |
| HERPCO | Schwarzer Koniferen-Schneeschimmel |
| HERPJU | Schwarzer Koniferen-Schneeschimmel |
| HERPSP | Herpotrichia spp. |
| HERSP | Wiesen-Bärenklau |
| HERSS | Bärenklau-Arten |
| HETDPA | Weißer Kartoffelnematode |
| HETDRO | Kartoffelnematode |
| HETDSC | Rübennematoden |
| HETDSP | Zystenbildende Wurzelnematoden |
| HETERD | Heteroderidae |
| HETERE | Heterodera |
| HETERO | Heterobasidiomycetidae |
| HETERT | Heteroptera |
| HEXXSP | Blattwanzen |
| HEXXSP_1 | Wanzen |
| HIBEDE | Großer Frostspanner |
| HIEPI | Kleines Habichtskraut |
| HOLLA | Wolliges Honiggras |
| HOLMO | Weiches Honiggras |
| HOMOBA | Homobasidiomycetidae |
| HOPLFL | Gelbe Pflaumensägewespe |
| HOPLMI | Schwarze Pflaumensägewespe |
| HOPLOC | Hoplocampa |
| HOPLSP | Sägewespen |
| HOPLTE | Apfelsägewespe |
| HORMU | Mäuse-Gerste |
| HORSS | Ausfallgerste |
| HORVW | Wintergerste |
| HRYRA | Gemeines Ferkelkraut |
| HSYNI | Schwarzes Bilsenkraut |
| HYALOP | Hyalopterus |
| HYALPR | Mehlige Pflaumenblattlaus |
| HYDOMI | Markeule |
| HYDOMI_1 | Kartoffelmarkeule |
| HYDROE | Hydroecia |
| HYLCDE | Sägehörniger Werftkäfer (Hylecoetus dermestoides) |
| HYLEAN | Zwiebelfliege |
| HYLEBR | Kleine Kohlfliege |
| HYLECO | Getreidebrachfliege |
| HYLEFL | Große Kohlfliege |
| HYLEFL_1 | Rettichfliege |
| HYLEFL_2 | Kohlfliege |
| HYLEPL | Wurzelfliege |
| HYLOAB | Großer Brauner Rüsselkäfer |
| HYLOAB_1 | Rüsselkäfer; Großer Brauner |
| HYLOBI | Hylobius |
| HYMENO | Hymenoptera |
| HYPELA | Gänsedistelblattlaus |
| HYPHOM | Hyphomycetes |
| HYPHOY | Hyphomycetales |
| HYPNSP | Gespinstmotten |
| HYPPE | Tüpfel-Johanniskraut |
| IBXXXX | Beißende Insekten |
| INSECT | Insectivora |
| IPAGL | Drüsiges Springkraut |
| IPANT | Echtes Springkraut |
| IPAPA | Kleinblütiges Springkraut |
| IPASS | Springkraut-Arten |
| IPSXTY | Buchdrucker (Ips typographus) |
| IQXXXX | Quarantäneschädlinge |
| ISOPSP | Asseln |
| ISXXXX | Saugende Insekten |
| IUNBU | Kröten-Binse |
| IUNCG | Knäuel-Binse |
| IUNEF | Flatter-Binse |
| IUNIN | Graugrüne Binse |
| IUNSS | Binse-Arten |
| IXXXXX | Insekten |
| KABAZE | Augenfleckenkrankheit an Mais (Kabatiella zeae) |
| KEIMUN | Keimung |
| KNAAR | Acker-Witwenblume |
| KRAUTA | Krautabtötung |
| LACSE | Kompass-Lattich |
| LAESFU | Rotspitzigkeit (Laetisaria fuciformis) |
| LAGERN | Lagerndes Getreide |
| LAGERQ | Erhaltung der Qualität |
| LAGERU | Lagerung |
| LAGFAK | Verlängerung der Lagerfähigkeit |
| LAGOMO | Hasenartige (Lagomorpha) |
| LAGRES | Reduzierung der Schalenbräune |
| LAMAM | Stängelumfassende Taubnessel |
| LAMPU | Purpurrote Taubnessel |
| LAMSS | Taubnessel-Arten |
| LAPCO | Gemeiner Rainkohl |
| LAPHEG | Zuckerrübeneule (Spodoptera exigua) |
| LASDSE | Kleiner Tabakkäfer |
| LASIOC | Lasiocampidae |
| LASIOD | Lasioderma |
| LASISP | Lasius-Arten |
| LASORU | Himbeergallmücke (Lasioptera rubi) |
| LASORU_1 | Brombeergallmücke (Lasioptera rubi) |
| LASPEY | Laspeyresia |
| LASPFU | Pflaumenwickler |
| LASPMO | Pfirsichwickler (Cydia molesta) |
| LASPNI | Erbsenwickler |
| LEBAU | Herbst-Löwenzahn |
| LEBSS | Löwenzahn-Arten |
| LECASP | Napfschildläuse |
| LEMALI | Getreidehähnchen (Oulema lichenis) |
| LEMAME | Getreidehähnchen (Oulema melanopa) |
| LEMASP | Getreidehähnchen (Lema sp.) |
| LEPIDO | Lepidoptera |
| LEPISB | Minierende Kleinschmetterlingsraupen |
| LEPISB_1 | Blattminierende Kleinschmetterlingsraupen |
| LEPISF | Freifressende Schmetterlingsraupen |
| LEPISR | Schmetterlingsraupen |
| LEPISR_1 | Schmetterlingslarven |
| LEPISV | Verstecktfressende Schmetterlingsraupen |
| LEPRU | Schutt-Kresse |
| LEPTAV | Halmbruchkrankheit (Leptosphaeria avenaria) |
| LEPTBG | Stängelfäule (Leptosphaeria biglobosa) |
| LEPTDE | Kartoffelkäfer |
| LEPTIN | Leptinotarsa |
| LEPTLI | Wurzelhals- und Stängelfäule der Sonnenblume |
| LEPTMA | Wurzelhals- und Stängelfäule (Leptosphaeria maculans) |
| LEPTMA_1 | Halsnekrose (Leptosphaeria maculans) |
| LEPTNO | Septoria nodorum |
| LEPTNO_1 | Blatt- und Spelzenbräune (Septoria nodorum) |
| LEPTNO_2 | Braunfleckigkeit (Septoria nodorum) |
| LEPTOH | Leptohylemya |
| LEPTOP | Leptosphaeria |
| LEPUEU | Feldhase |
| LEPUS | Lepus |
| LEVEIL | Leveillula |
| LEVETA | Echter Mehltau (Leveillula taurica) |
| LIMACI | Limacidae |
| LIMAX | Limax |
| LIMTSP | Limothrips spp. |
| LIMXSP | Egelschnecken |
| LINVU | Gemeines Leinkraut |
| LIOAAB | Sitkafichtenlaus |
| LIOAAB_1 | Fichtenröhrenlaus |
| LIOSOM | Liosomaphis |
| LIRITR | Amerikanische Minierfliege |
| LITAR | Acker-Steinsame |
| LITHOD | Kastanienminiermotte |
| LLLLL | Flechten |
| LOCULO | Loculoascomycetes |
| LOLMU | Welsches Weidelgras |
| LOLPE | Deutsches Weidelgras |
| LOLSS | Weidelgras-Arten |
| LONIPA | Schwarzer Flachserdfloh (Longitarsus parvulus) |
| LONPE | Deutsches Geißblatt |
| LONXY | Rote Heckenkirsche |
| LOPHOD | Lophodermium |
| LOPHPI | Kiefernschütte |
| LOPHSE | Kiefernschütte (Lophodermium seditiosum) |
| LOPHSP | Schütte (Lophodermium-Arten) |
| LPHLAU | Leptosphaerulina australis |
| LPTNDE | Kartoffelkäfer |
| LTHTU | Knollen-Platterbse |
| LYCAR | Acker-Krummhals |
| LYGUSP | Grüne Blattwanzenarten |
| LYMAD | Gemeiner Schwammspinner |
| LYMADI | Schwammspinner |
| LYMAMO | Nonne |
| LYMAMO_1 | Nonnenspinner |
| LYMANT | Lymantria |
| LYMASP | Träg- bzw. Wollspinnerarten |
| LYMASP_1 | Schadspinner |
| LYONCL | Obstbaumminiermotte |
| LYSNU | Pfennigkraut |
| LYSVU | Gemeiner Gilbweiderich |
| MACROS | Macrosiphum |
| MACSAV | Große Getreideblattlaus |
| MACSEU | Grünstreifige Kartoffelblattlaus |
| MACSRO | Große Rosenblattlaus |
| MALACO | Malacostraca |
| MALANE | Ringelspinner |
| MALNE | Weg-Malve |
| MAMMAL | Mammalia |
| MARAOR | Hexenringe |
| MARASM | Marasmius |
| MARSPA | Blattfleckenkrankheit (Marssonina panattoniana) |
| MARSSP | Marssonina |
| MATCH | Echte Kamille |
| MATIN | Geruchlose Kamille |
| MATMA | Strandkamille |
| MATMT | Strahlenlose Kamille |
| MATSS | Kamille-Arten |
| MEDLU | Hopfen-Schneckenklee |
| MELAL | Weiße Lichtnelke |
| MELANC | Melanconiales |
| MELASO | Melasoma |
| MELGSP | Wurzelgallenälchen |
| MELIAE | Rapsglanzkäfer |
| MELIGE | Meligethes |
| MELMLI | Leinrost (Melampsora lini) |
| MELMSP | Melampsora sp. |
| MELOHI | Waldmaikäfer |
| MELOID | Meloidogynidae |
| MELOIO | Meloidogyne |
| MELOME | Feldmaikäfer |
| MELOSP | Maikäfer |
| MENAR | Acker-Minze |
| MERAN | Einjähriges Bingelkraut |
| MERPE | Ausdauerndes Bingelkraut |
| METODR | Bleiche Getreideblattlaus |
| METTUL | Obstbaumspinnmilbe (Panonychus ulmi) |
| MEUAL | Weißer Steinklee |
| MEUOF | Echter Steinklee |
| MEUSS | Steinklee-Arten |
| MHTPO | Brunnen-Lebermoos |
| MHTSS | Lebermoos-Arten |
| MICNNI | Schneeschimmel (Gerlachia nivalis) |
| MICRAG | Erdmaus |
| MICRAL | Echter Mehltau (Microsphaera alphitoides) |
| MICRAR | Feldmaus |
| MICRON | Micronectriella |
| MICROS | Microsphaera |
| MICROT | Microtus |
| MICRSP | Wühlmaus-Arten |
| MINDEN | Ertragssteigerung |
| MINDER | Minderung |
| MINDEU | Minderung |
| MLIEF | Wald-Flattergras |
| MMMHE | Lebermoose |
| MMMMM | Moose |
| MMMMU | Laubmoose |
| MNMAF | Verwandtes Sternmoos |
| MOICE | Pfeifengras |
| MOLLGS | Gehäuseschnecken |
| MOLLNS | Nacktschnecken |
| MOLLUS | Mollusca |
| MONGNI | Schneeschimmel (Monographella nivalis) |
| MONIFG | Monilinia fructigena |
| MONIFG_1 | Zweigdürre (Monilinia fructigena) |
| MONIFG_2 | Polsterschimmel (Monilinia fructigena) |
| MONIFG_3 | Fruchtfäule (Monilinia fructigena) |
| MONIFG_4 | Blütendürre (Monilinia fructigena) |
| MONILA | Monilinia laxa |
| MONILA_1 | Zweigdürre (Monilinia laxa) |
| MONILA_2 | Polsterschimmel(Monilinia laxa) |
| MONILA_3 | Fruchtfäule (Monilinia laxa) |
| MONILA_4 | Braunfäule (Monilinia laxa) |
| MONILC | Moniliaceae |
| MONILI | Monilinia |
| MURIDA | Muridae |
| MUS A | Mus |
| MUSXMU | Hausmaus |
| MYCETO | Mycetozoa |
| MYCGPE | Weichfäule (Mycogone perniciosa) |
| MYCGPE_1 | Weichfäule |
| MYCOBR | Mycosphaerella brassicicola |
| MYCOBR_1 | Ringfleckenkrankheit (Mycosphaerella brassicicola) |
| MYCOBR_2 | Blattfäule (Mycosphaerella brassicicola) |
| MYCOFR | Weißfleckenkrankheit (Mycosphaerella fragariae) |
| MYCOFR_1 | Blattfleckenkrankheit (Mycosphaerella fragariae) |
| MYCOGO | Mycogone |
| MYCOLG | Ascochyta chrysanthemi |
| MYCOLG_1 | Ascochyta-Krankheit |
| MYCOLN | Pasmokrankheit des Lein (Mycosphaerella linicola) |
| MYCOPI | Brennfleckenkrankheit (Mycosphaerella pinodes) |
| MYCORA | Anthraknose der Kichererbse (Ascochyta rabiei) |
| MYCORI | Blattfleckenkrankheit (Mycosphaerella ribis) |
| MYCOSP | Mycosphaerella |
| MYCOTA | Getreideschwärze |
| MYOAR | Acker-Vergissmeinnicht |
| MYOMOR | Myomorpha |
| MYRISP | Tausendfüßler |
| MYZUCE | Schwarze Sauerkirschenblattlaus |
| MYZUCI | Gefleckte Gewächshausblattlaus |
| MYZUPE | Grüne Pfirsichblattlaus |
| MYZUPR | Schwarze Süßkirschenblattlaus |
| MYZUS | Myzus |
| NAPOGY | Lauchminierfliege (Napomyza gymnostoma) |
| NASORN | Grüne Salatblattlaus/Große Johannisbeerblattlaus |
| NECTGA | Obstbaumkrebs (Nectria galligena) |
| NECTRI | Nectria |
| NEMARI | Gelbe Stachelbeerblattwespe |
| NEMATD | Nematoda |
| NEMATH | Nemathelminthes |
| NEMATI | Nematinae |
| NEMATO | Mücken (Nematocera) |
| NEPTMA | Apfelminiermotte |
| NEWXSP | Wandernde Wurzelnematoden |
| NFABPE | Bitterfäule (Neofabraea perennans) |
| NITIDU | Nitidulidae |
| NNNAB | Schwimmblattpflanzen |
| NNNAE | Emerse Pflanzen |
| NNNAS | Submerse Pflanzen |
| NNNGA | Ausfallgetreide |
| NNNHB | Bäume |
| NNNHS | Sträucher |
| NNNIF | Insektenfanggürtel |
| NNNRS | Schosserrüben |
| NNNST | Stockholz |
| NNNVP | Holzgewächse |
| NNNWL | Laubholz |
| NNNWN | Nadelholz-Pflanzen |
| NNNXA | Ausfallkulturen |
| NOCTSP | Eulenarten (Noctuidae) |
| NOCTUO | Noctuoidea |
| NOTCUD | Brombeertriebwickler (Notocelia uddmanniana) |
| NOTODO | Notodontidae |
| NZKXXX | Kartoffelnematoden |
| NZKXXX_1 | Kartoffelnematoden |
| OENAQ | Wasserfenchel |
| OEOBI | Gemeine Nachtkerze |
| OIDIBE | Echter Mehltau (Oidium begoniae) |
| OIDILY | Echter Mehltau (Oidium neolycopersici) |
| ONDATR | Ondatra |
| ONDAZI | Bisamratte |
| ONDAZI_1 | Bisam |
| ONOSP | Dornige Hauhechel |
| OOMYCE | Oomycetes |
| OOMYCO | Oomycota |
| OPEROP | Operophthera (Cheimatobia) |
| OPHSNU | Ulmensterben (Ophiostoma nova-ulmi) |
| OPOMSP | Opomyza spec. (Getreidefliegen) |
| ORARA | Ästige Sommerwurz (Orobanche ramosa) |
| ORGYAN | Schlehenspinner |
| ORGYIA | Orgyia |
| ORYCTO | Oryctolagus |
| ORYTCU | Wildkaninchen |
| ORYZSU | Getreideplattkäfer (Oryzaephilus surinamensis) |
| OSCIFR | Fritfliege |
| OSCINE | Oscinella |
| OSTRIN | Ostrinia |
| OTGUM | Dolden-Milchstern |
| OTIOLI | Liebstöckelrüssler |
| OTIORH | Otiorhynchus |
| OTIOSP | Dickmaulrüssler |
| OTIOSU | Gefurchter Dickmaulrüssler |
| OVISA | Ovis |
| OVISM | Muffelwild |
| OXACO | Gehörnter Sauerklee |
| OXAEU | Europäischer Sauerklee |
| PANDHE | Schokoladenbrauner Fruchtblattwickler |
| PANDI | Gabelästige Hirse |
| PANSS | Rispenhirsen-Arten |
| PAPAR | Sand-Mohn |
| PAPAVE | Papaverales |
| PAPAVR | Papaveraceae (Mohngewächse) |
| PAPDU | Saat-Mohn |
| PAPRH | Klatsch-Mohn |
| PAPSS | Mohn-Arten |
| PARTUN | Fichtenholzspinnmilbe (Oligonychus ununguis) |
| PASSER | Passeriformes |
| PAVSA | Pastinak |
| PEDHY | Gemeine Pestwurz |
| PEGOHY | Rübenfliege |
| PEGOSP | Rübenfliegen |
| PEMPBU | Salatwurzellaus |
| PEMPDA | Möhrenwurzellaus (Pemphigus phenax) |
| PEMPHD | Pemphigidae |
| PEMPHG | Pemphigus |
| PEMPHI | Pemphigidae |
| PENICI | Penicillium |
| PENICO | Penicillium corymbiferum |
| PENICO_1 | Zwiebelfäule |
| PENIEX | Penicillium expansum |
| PENISP | Penicillium-Arten |
| PEPMVO | Pepino Mosaik Virus |
| PERESH | Grauer Knospenrüssler |
| PEROBR | Falscher Mehltau |
| PERODE | Falscher Mehltau (Peronospora destructor) |
| PEROFA | Falscher Mehltau (Peronospora farinosa) |
| PEROFB | Falscher Mehltau (Peronospora farinosa f. sp. betae) |
| PEROFS | Falscher Mehltau (Peronospora farinosa f. sp. spinaciae) |
| PEROMA | Falscher Mehltau der Sojabohne (Peronospora manshurica) |
| PERONO | Peronosporales |
| PERONS | Peronospora |
| PEROPA | Falscher Mehltau (Peronospora parasitica) |
| PERORU | Falscher Mehltau (Peronospora rubi) |
| PEROSP | Falsche Mehltaupilze (Peronosporaceae) |
| PEROTA | Blauschimmel (Peronospora tabacina) |
| PEROVA | Falscher Mehltau (Peronospora valerianellae) |
| PEROVI | Falscher Mehltau (Peronospora viciae) |
| PEROVP | Falscher Mehltau (Peronospora pisi) |
| PESGL | Fuchsrote Borstenhirse |
| PEZIAL | Bitterfäule (Phylctema vagabunda) |
| PEZIMA | Anthracnose-Fruchtfäule, Bitterfäule (Neofabraea malicorticis) |
| PHACA | Echtes Glanzgras |
| PHACID | Phacidiales |
| PHAECO | Meerrettichblattkäfer (Phaedon cochleariae) |
| PHAEOS | Phaeosphaeria |
| PHASCO | Fasan |
| PHASIA | Phasianidae |
| PHASII | Phasianus |
| PHASIN | Phasianinae |
| PHASS | Glanzgras-Arten |
| PHCTA | Ausfallphacelia |
| PHLPR | Wiesen-Lieschgras |
| PHMOCH | Esca-Erreger der Weinrebe (Phaeomoniella chlamydospora) |
| PHODHU | Hopfenblattlaus |
| PHOMEL | Fußfäule an Lein (Boeremia exigua var. linicola) |
| PHOMEX | Trockenfäule (Phoma exigua) |
| PHOMMP | Brennfleckenkrankheit (Phoma medicaginis var. pinodella) |
| PHOMOP | Phomopsis |
| PHOMSP | Phoma-Arten |
| PHOMVA | Phoma-Fäule (Phoma valerianellae) |
| PHOPVI | Phomopsis viticola |
| PHOPVI_1 | Triebnekrose (Phomopsis viticola) |
| PHOPVI_2 | Schwarzfleckenkrankheit (Phomopsis viticola) |
| PHOROD | Phorodon |
| PHORSP | Buckelfliegen |
| PHPHHO | Gartenlaubkäfer (Phyllopertha horticola) |
| PHPHSP | Phyllopertha-Arten |
| PHRABU | Brombeerrost (Phragmidium bulbosum) |
| PHRAMU | Rost (Phragmidium mucronatum) |
| PHRARU | Himbeerrost (Phragmidium rubi-idaei) |
| PHRAVI | Brombeerrost (Phragmidium violaceum) |
| PHRCO | Gemeines Schilfrohr |
| PHRMCA | Samtfleckenkrankheit (Cladosporium capsici) |
| PHRSS | Schilfrohr-Arten |
| PHSPEU | Blattfleckenkrankheit (Phaeosphaeria eustoma) |
| PHTOOC | Rübenmotte (Scrobipalpa ocellatella) |
| PHYAFA | Wollige Buchenblattlaus |
| PHYCVI | Rebstock-Kräuselmilbe (Calepitrimerus vitis) |
| PHYENE | Kohlerdflöhe |
| PHYESP | Erdflöhe |
| PHYJSP | Motten |
| PHYJSP_1 | ältere Mottenlarven |
| PHYLBL | Phyllonorycter blancardella |
| PHYLLO | Phylloxeridae |
| PHYLLT | Phyllotreta |
| PHYTCC | Phytophthora cactorum |
| PHYTCC_1 | Rhizomfäule |
| PHYTCC_2 | Lederfäule |
| PHYTCC_3 | Lederbeerenkrankheit |
| PHYTCC_4 | Kragenfäule |
| PHYTCN | Phytophthora cinnamoni |
| PHYTCN_1 | Wurzelfäule (Phytophthora cinnamoni) |
| PHYTCN_2 | Erikasterben (Phytophthora cinnamoni) |
| PHYTCP | Phytophthora capsici |
| PHYTCP_1 | Fäule |
| PHYTCR | Phytophthora cryptogea |
| PHYTCR_1 | Gerberasterben (Phytophthora cryptogae) |
| PHYTER | Phytophthora erythroseptica |
| PHYTFR | Phytophthora fragariae |
| PHYTFR_1 | Rote Wurzelfäule (Phytophthora fragariae) |
| PHYTIN | Phytophthora infestans |
| PHYTIN_1 | Krautfäule (Phytophthora infestans) |
| PHYTIN_2 | Kraut- und Knollenfäule (Phytophthora infestans) |
| PHYTIN_3 | Braunfäule (Phytophthora infestans) |
| PHYTIN_4 | Kraut- und Braunfäule (Phytophthora infestans) |
| PHYTNN | Phytophthora nicotianae |
| PHYTNN_1 | Blattfleckenkrankheit an Tabak (Phytophthora nicotianae) |
| PHYTNP | Wurzelfäule (Phytophthora nicotianae) |
| PHYTNP_1 | Braunfäule (Phytophthora nicotianae) |
| PHYTNP_2 | Auflaufkrankheit (Phytophthora nicotianae) |
| PHYTOP | Phytophthora |
| PHYTPO | Phytophthora porri |
| PHYTPO_1 | Papierfleckenkrankheit |
| PHYTSP | Phytophthora-Arten (Phytophthora species) |
| PHYUOL | Kräuselmilbe |
| PHYXIC | Ilexminierfliege |
| PHYYAT | Chrysanthemenminierfliege |
| PHYYRU | Blumenkohlminierfliege (Phytomyza rufipes) |
| PIERID | Pieridae |
| PIERIS | Pieris |
| PIERSP | Kohlweißlings-Arten |
| PIESIN | Piesina |
| PIESMI | Piesmatidae |
| PIESQU | Rübenblattwanze |
| PINEPI | Europäische Kiefernwolllaus |
| PLADBR | Kohlhernie (Plasmodiophora brassicae) |
| PLADSP | Plasmodiophora |
| PLALA | Spitz-Wegerich |
| PLAMA | Großer Wegerich |
| PLAME | Mittel-Wegerich |
| PLAPPO | Spargelfliege |
| PLASAP | Falscher Mehltau (Plasmopara apii) |
| PLASCR | Falscher Mehltau (Plasmopara crustosa) |
| PLASHA | Falscher Mehltau (Plasmopara halstedii) |
| PLASMD | Plasmodiophoromycetes |
| PLASMI | Plasmopara |
| PLASMO | Plasmodiophoromycota |
| PLASPI | Falscher Mehltau (Plasmopara pimpinellae) |
| PLASVI | Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) |
| PLATYP | Platyparea |
| PLEOAL | Laubkrankheit (Stemphylium vesicarium) |
| PLEOBJ | Phoma betae |
| PLEOHE | Laubkrankheit (Stemphylium botryosum) |
| PLEOSO | Pleospora |
| PLEOSP | Pleosporales-Arten (Pleospora spp.) |
| PLESRU | Nordische Apfelwanze |
| PLJNU | Nickendes Pohlmoos |
| PLSCPU | Tüpfelfleckenkrankheit (Polyscytalum pustulans) |
| PLUSIA | Plusia |
| PLUTEI | Plutella |
| PLUTMA | Kohlmotte |
| PLUTMA_1 | Kohlschabe |
| POAAN | Einjähriges Rispengras |
| POACH | Wald-Rispengras |
| POACO | Platthalm-Rispengras |
| POANE | Hain-Rispengras |
| POAPR | Wiesen-Rispengras |
| POASS | Rispengras-Arten |
| POATR | Gemeines Rispengras |
| PODOAP | Echter Mehltau (Podosphaera aphanis) |
| PODOCL | Echter Mehltau (Podosphaera clandestina) |
| PODOLE | Echter Mehltau (Podosphaera leucotricha) |
| PODOSP | Podosphaera |
| PODOTR | Echter Mehltau (Podosphaera tridactyla) |
| PODOXA | Echter Mehltau (Podosphaera xanthii) |
| POLAM | Landwasser-Knöterich |
| POLAV | Vogel-Knöterich |
| POLBI | Wiesen-Knöterich |
| POLCO | Winden-Knöterich |
| POLCU | Japanischer Staudenknöterich |
| POLHY | Wasserpfeffer |
| POLIOL | Gemüseeule |
| POLLA | Ampfer-Knöterich |
| POLPE | Floh-Knöterich |
| POLSS | Knöterich-Arten |
| POLTRU | Fleischfleckenkrankheit (Polystigma rubrum) |
| POLYBO | Bekreuzter Traubenwickler |
| POLYBO_1 | Bekreuzter Traubenwickler (Heu- und Sauerwurm) |
| POLYBO_2 | Bekreuzter Traubenwickler (Heuwurm) |
| POLYBO_3 | Bekreuzter Traubenwickler (Sauerwurm) |
| POLYCH | Polychrosis |
| POPTR | Zitter-Pappel |
| POROL | Gemüse-Portulak |
| PPPPP | Schadhirsen |
| PRISAL | Akeleiblattwespe |
| PRNSN | Schwarzdorn |
| PROTOT | Prototunicatae |
| PRUVU | Gemeine Braunelle |
| PSDCHE | Halmbruchkrankheit (Pseudocercosporella herpotrichoides) |
| PSDMSX | Pseudomonas syringae |
| PSEAPE | Maulbeerschildlaus (Pseudaulacaspis pentagona) |
| PSECAD | Langdornige Schmierlaus (Pseudococcus adonidum) |
| PSECCI | Citrusschmierlaus |
| PSECSP | Woll- oder Schmierläuse |
| PSECSP_1 | Schmierläuse |
| PSEUDC | Pseudocercosporella |
| PSEUDO | Pseudoperonospora |
| PSEUDP | Pseudopeziza |
| PSILA | Psila |
| PSILID | Psilidae |
| PSILRO | Möhrenfliege |
| PSPECU | Falscher Mehltau (Pseudoperonospora cubensis) |
| PSPECU_1 | Falscher Mehltau |
| PSPEHU | Falscher Mehltau (Pseudoperonospora humuli) |
| PSPESR | Falscher Mehltau (Peronospora sparsa) |
| PSPZTR | Roter Brenner (Pseudopezicula tracheiphila) |
| PSPZTR_1 | Dürrekrankheit (Pseudopezicula tracheiphila) |
| PSYICH | Rapserdfloh |
| PSYISP | Erdflöhe |
| PSYLLA | Blattsauger-Arten (Psylla spec.) |
| PSYLLD | Psyllidae |
| PSYLLI | Psyllina |
| PSYLLO | Psylliodes |
| PSYLMA | Apfelblattsauger (Psylla mali) |
| PSYLPC | Birnenblattsauger (Cacopsylla pyricola) |
| PSYLPI | Birnenblattsauger (Psylla pyri) |
| PSYLPR | Pflaumenblattsauger (Psylla pruni) |
| PSYLPY | Großer Birnenblattsauger (Psylla pyrisuga) |
| PTEAQ | Adlerfarn |
| PTLAN | Gänse-Fingerkraut |
| PTLRE | Kriechendes Fingerkraut |
| PUCCAL | Rost (Puccinia allii) |
| PUCCAP | Sellerierost (Puccinia apii) |
| PUCCAS | Spargelrost (Puccinia asparagi) |
| PUCCCA | Haferkronenrost (Puccinia coronata) |
| PUCCCO | Kronenrost an Gräser (Puccinia coronata) |
| PUCCCR | Saflorrost (Puccinia carthami) |
| PUCCGR | Schwarzrost (Puccinia graminis) |
| PUCCHD | Zwergrost (Puccinia hordei) |
| PUCCHE | Rost (Puccinia helianthi) |
| PUCCHI | Rost (Puccinia cichorii) |
| PUCCHN | Weißer Rost (Puccinia horiana) |
| PUCCII | Pucciniastrum |
| PUCCIN | Puccinia-Arten |
| PUCCME | Pfefferminzen-Rost (Puccinia menthae) |
| PUCCPO | Porreerost (Puccinia porri) |
| PUCCRC | Becherrost der Stachelbeere (Puccinia ribesii-caricis) |
| PUCCRE | Braunrost (Puccinia recondita) |
| PUCCRR | Braunrost (Puccinia recondita f. sp. recondita) |
| PUCCRT | Braunrost (Puccinia recondita f. sp. tritici) |
| PUCCRU | Petersilienrost (Puccinia rubiginosa) |
| PUCCSO | Maisrost (Puccinia sorghi) |
| PUCCST | Gelbrost (Puccinia striiformis) |
| PUCIEA | Rost (Pucciniastrum epilobii) |
| PUCISP | Tannennadelrost (Pucciniastrum-Arten) |
| PUCSPP | Tannennadelrost (Pucciniastrum-Arten) |
| PULVVI | Wollige Napfschildlaus |
| PYRALI | Pyralidae |
| PYRAUS | Pyraustinae |
| PYRENO | Pyrenophora |
| PYRNAV | Streifenkrankheit (Pyrenophora avenae) |
| PYRNGR | Streifenkrankheit (Pyrenophora graminea) |
| PYRNTE | Netzfleckenkrankheit (Pyrenophora teres) |
| PYRNTR | DTR-Blattdürre (Drechslera tritici-repentis) |
| PYRNTR_1 | Blattflecken |
| PYRNTR_2 | Helminthosporium tritici-repentis |
| PYRPBR | Cylindrosporium-Weißfleckigkeit (Cylindrosporium concentricum) |
| PYRUNU | Maiszünsler |
| PYTHIA | Pythiaceae |
| PYTHIU | Pythium |
| PYTHSP | Pythium-Arten (Pythium spp.) |
| PYTHUL | Pythium ultimum |
| PYTHVI | Pythium violae |
| PYTOGA | Gammaeule |
| QUADPE | San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) |
| QUADPE_1 | Kalifornische Schildlaus |
| QUADPE_2 | San-José-Schildlaus |
| QUADRA | Quadraspidiotus |
| RAMUBE | Ramularia-Blattflecken (Ramularia beticola) |
| RAMUBE_1 | Blattfleckenkrankheit |
| RAMUCC | Sprenkelkrankheit (Ramularia collo-cygni) |
| RAMUDE | Blattfleckenkrankheit (Ramularia deusta) |
| RAMULA | Ramularia |
| RAMUPA | Ampfer-Blattflecken (Ramularia pratensis) |
| RAMUSP | Ramularia spec. |
| RANAC | Scharfer Hahnenfuß |
| RANBU | Knolliger Hahnenfuß |
| RANRE | Kriechender Hahnenfuß |
| RANSA | Rauhaariger Hahnenfuß |
| RANSS | Hahnenfuß-Arten |
| RAPRA | Hederich |
| RATTNO | Wanderratte |
| RATTRA | Hausratte |
| RATTSP | Ratten |
| RATTUS | Rattus |
| RBSPRU | Rankenkrankheit (Rhabdospora ruborum) |
| RHABDO | Rhabdospora |
| RHAFR | Faulbaum |
| RHAGCE | Kirschfruchtfliege |
| RHAGCO | Walnussfruchtfliege (Rhagoletis completa) |
| RHAGOL | Rhagoletis |
| RHITDO | Getreidekapuziner (Rhyzopertha dominica) |
| RHITSP | Rhyzopertha spp. |
| RHIZCE | Scharfer Augenfleck (Rhizoctonia cerealis) |
| RHIZOC | Rhizoctonia |
| RHIZSO | Rhizoctonia solani |
| RHIZSO_1 | Wurzeltöterkrankheit (Rhizoctonia solani) |
| RHIZSO_2 | Weißhosigkeit (Rhizoctoia solani) |
| RHIZSO_3 | Pockenkrankheit (Rhizoctonia solani) |
| RHIZSP | Rhizoctonia spp. |
| RHOPPA | Haferblattlaus |
| RHYNAU | Goldgrüner Kirschfruchtstecher (Rhynchites auratus) |
| RHYNCH | Rhynchosporium |
| RHYNCI | Rhynchites |
| RHYNCO | Rhynchota |
| RHYNSE | Rhynchosporium secalis |
| RHYNSE_1 | Blattfleckenkrankheit (Rhynchosporium secalis) |
| RHYNSE_2 | Blattdürre (Rhynchosporium secalis) |
| RIZPSP | Rhizopus sp. |
| RODENT | Rodentia |
| RORIS | Gemeine Sumpfkresse |
| ROSLSP | Rosellinia spp. |
| RUBFR | Brombeere |
| RUBID | Himbeere |
| RUISQ | Sparriges Kranzmoos |
| RUMAA | Kleiner Ampfer |
| RUMAC | Wiesen-Sauerampfer |
| RUMAL | Alpen-Ampfer |
| RUMCR | Krauser Ampfer |
| RUMOB | Stumpfblättriger Ampfer |
| RUMSS | Ampfer-Arten |
| SAIPR | Liegendes Mastkraut |
| SAISHE | Halbkugelige Napfschildlaus |
| SAMENQ | Verbesserung der Samenqualität |
| SAMNI | Schwarzer Holunder |
| SAMRA | Roter Holunder |
| SANOF | Großer Wiesenknopf |
| SAOSC | Besenginster |
| SAPROL | Saprolegniales |
| SAXSS | Weide-Arten |
| SCAPLI | Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus) |
| SCARAB | Blatthornkäfer |
| SCARSP | Scarabaeidae |
| SCHIPO | Fliegenschmutzkrankheit (Schizothyrium pomi) |
| SCHIZO | Schizophora |
| SCIASP | Trauermücken |
| SCLEGL | Trockenfäule der Gladiole (Stromatinia gladioli) |
| SCLEHO | Dollarflecken-Krankheit (Sclerotinia homoeocarpa) |
| SCLEMI | Sclerotinia minor |
| SCLEMI_1 | Halsfäule (Sclerotinia minor) |
| SCLERO | Sclerotinia |
| SCLESC | Sclerotinia sclerotiorum |
| SCLESC_1 | Weißstängeligkeit (Sclerotinia sclerotiorum) |
| SCLESC_2 | Weißfäule (Sclerotinia sclerotiorum) |
| SCLESC_3 | Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) |
| SCLESC_4 | Pelzfäule |
| SCLESP | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) |
| SCLESQ | Botrytis squamosa |
| SCLETR | Krebs: Klee, Luzerne, Wicke (Sclerotinia trifoliorum) |
| SCLETR_1 | Krebs (Sclerotinia trifoliorum) |
| SCLOCE | Sclerotium cepivorum |
| SCLOCE_1 | Weißfäule (Sclerotium cepivorum) |
| SCLOCE_2 | Mehlkrankheit (Sclerotium cepivorum) |
| SCLOSP | Sclerotium spp. |
| SCORHB | Holzbrütende Borkenkäfer |
| SCORRB | Rindenbrütende Borkenkäfer |
| SCYPIN | Mexikanischer Sisalbohrer o. Agavenkäfer |
| SEDAC | Scharfer Mauerpfeffer |
| SEDSS | Mauerpfeffer-Arten |
| SENFU | Fuchs' Kreuzkraut |
| SENIQ | Schmalblättriges Kreuzkraut |
| SENJA | Jakobs-Kreuzkraut |
| SENSS | Kreuzkraut-Arten |
| SENVE | Frühlings-Kreuzkraut |
| SENVI | Klebriges Kreuzkraut |
| SENVU | Gemeines Kreuzkraut |
| SEPTAP | Blattfleckenkrankheit (Septoria apiicola) |
| SEPTGL | Braunfleckenkrankheit der Sojabohne (Septoria glycines) |
| SEPTHE | Septoria-Blattflecken der Sonnenblume (Septoria helianthi) |
| SEPTLM | Blattfleckenkrankheit (Septoria lycopersici) |
| SEPTOR | Septoria |
| SEPTPE | Blattfleckenkrankheit (Septoria petroselini) |
| SEPTPI | Blattfleckenkrankheit (Septoria pisi) |
| SEPTSP | Septoria-Arten (Septoria spp.) |
| SEPTTR | Septoria-Blattdürre (Septoria tritici) |
| SEPTTR_1 | Septoria-Blattdürre (Septoria tritici) |
| SETOTU | Blattdürre an Mais (Setosphaeria turcica) |
| SETSS | Borstenhirse-Arten |
| SETVE | Quirlige Borstenhirse |
| SETVI | Grüne Borstenhirse |
| SINAR | Acker-Senf |
| SISACE | Schnirkelschnecken (Helicidae) |
| SISACX | übrige Landlungenschnecken |
| SISDCB | Spinnmilben (Tetranychidae) |
| SISDCD | Gallmilben (Eriophyidae) |
| SISDCF | Weichhautmilben (Tarsonemidae) |
| SISDCX | Milben |
| SITNSP | Blattrandkäfer |
| SITOGR | Kornkäfer |
| SITTCE | Getreidemotte (Sitotroga cerealella) |
| SOLLU | Gelbbeeriger Nachtschatten |
| SOLNI | Schwarzer Nachtschatten |
| SOLTU | Kartoffeldurchwuchs |
| SONAR | Acker-Gänsedistel |
| SONAS | Raue Gänsedistel |
| SONOL | Kohl-Gänsedistel |
| SONSS | Gänsedistel-Arten |
| SONSTI | Sonstiges |
| SOOCA | Kanadische Goldrute |
| SOOGS | Riesen-Goldrute |
| SORHA | Wilde Mohrenhirse |
| SOUAU | Eberesche |
| SPARGN | Sparganothis |
| SPARPI | Springwurm |
| SPARPI_1 | Springwurmwickler |
| SPARPI_2 | Laubwurm |
| SPGSS | Igelkolben-Arten |
| SPHACE | Sphacelotheca |
| SPHAEI | Sphaeriales |
| SPHAEO | Sphaeropsidales |
| SPHAER | Sphaerotheca |
| SPHRFU | Echter Mehltau (Sphaerotheca fuliginea) |
| SPHRMA | Echter Mehltau (Sphaerotheca macularis) |
| SPHRMU | Amerikanischer Mehltau (Sphaerotheca mors-uvae) |
| SPHRPA | Echter Mehltau (Sphaerotheca pannosa) |
| SPHTRE | Kopfbrand (Sphacelotheca reiliana) |
| SPRAR | Acker-Spergel |
| SPROS | Spross |
| SPROSA | Sprossachse |
| SPROSM | Sproßmetamorphosen |
| SSYOF | Wege-Rauke |
| STAPA | Sumpf-Ziest |
| STECKL | Steckling |
| STEGPA | Brotkäfer (Stegobium paniceum) |
| STEMBO | Laubkrankheit (Stemphylium botryosum) |
| STEME | Vogel-Sternmiere |
| STEMSP | Stemphylium sp. |
| STIGCA | Schrotschusskrankheit (Stigmina carpophila) |
| STIGMI | Stigmina |
| STIMMU | Stimulierung |
| STOCKT | Stocktriebe |
| STYLOM | Stylommatophora |
| SYNAMY | Apfelbaumglasflügler |
| SYNANT | Synanthedon |
| SYNATI | Johannisbeerglasflügler (Synanthedon tipuliformis) |
| TAENIO | Taeniothrips |
| TAETLA | Lärchenblasenfuß |
| TAETSI | Gladiolenblasenfuß |
| TALPA | Talpa |
| TALPEU | Maulwurf |
| TALPID | Talpidae |
| TANYPA | Rübenrüssler |
| TAPHDE | Kräuselkrankheit (Taphrina deformans) |
| TAPHPR | Narrentaschenkrankheit (Taphrina pruni) |
| TAPHRA | Taphrina |
| TAPHRI | Taphrinomycetidae |
| TAPHRN | Taphrinales |
| TAROF | Wiesen-Löwenzahn |
| TARSPA | Erdbeermilbe |
| TARSS | Löwenzahn-Arten |
| TARSSP | Weichhautmilben |
| TENEBR | Tenebrionidae |
| TENTSP | Blattwespen (Afterraupen) |
| TEPHRI | Tephritidae |
| TETMCA | Rasenameise |
| TETRAM | Tetramorium |
| TETRSP | Spinnmilben |
| THAUME | Thaumetopoea |
| THAUSP | Prozessionsspinner |
| THERTR | Gefleckte Luzerneblattlaus |
| THIEBA | Thielaviopsis basicola |
| THIEBA_1 | Wurzelfäule (Thielaviopsis basicola) |
| THIEBA_2 | Wurzelbräune (Thielaviopsis basicola) |
| THIELA | Thielaviopsis |
| THLAR | Acker-Hellerkraut |
| THLSS | Hellerkraut-Arten |
| THOMTE | Himbeerrutengallmücke (Resseliella theobaldi) |
| THRIPE | Thripidea |
| THRISP | Thrips spp. |
| THRITB | Zwiebelthrips |
| THYSAN | Thysanoptera |
| THYSSP | Thripse |
| TIERE | Tiere |
| TILLCA | Steinbrand (Tilletia caries o. foetida) |
| TILLCO | Zwergsteinbrand (Tilletia controversa) |
| TILLEI | Tilletia |
| TILLET | Tilletiales |
| TINEOD | Tineoidea |
| TINESP | Echte Motten |
| TIPULA | Tipula |
| TIPULI | Tipulidae |
| TIPUSP | Tipula-Arten |
| TIPUSP_1 | Schnaken-Arten |
| TMETOC | Roter Knospenwickler |
| TOGNMI | Esca-Erreger der Weinrebe (Togninia minima) |
| TORFBI | Förderung der Bildung von Tochterrosetten bei Pflanzen mit gut entwickelten Wurzeln |
| TORTRC | Wickler (Tortricidae) |
| TORTRI | Tortricoidea |
| TORTRX | Tortrix |
| TORTVI | Grüner Eichenwickler |
| TORTVI_1 | Eichenwickler, Grüner |
| TRACHE | Tracheata |
| TRANPS | Pflaumenrost (Tranzschelia pruni-spinosae) |
| TRCDAG | Trichoderma aggressivum |
| TRCDVI | Trichoderma viride |
| TRFRE | Weiß-Klee |
| TRIAVA | Gewächshausmottenschildlaus |
| TRIBOL | Tribolium |
| TRIBSP | Tribolium-Arten |
| TRIBSP_1 | Reismehlkäfer |
| TRIEBVE | Förderung der Triebverzweigung |
| TRIEBVL | Förderung des Trieblängenwachstums |
| TRIZAP | Möhrenblattfloh (Trioza apicalis) |
| TROGGR | Khaprakäfer |
| TROGOD | Trogoderma |
| TTTDD | Zweikeimblättrige Unkräuter |
| TTTDS | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter |
| TTTMM | Einkeimblättrige Unkräuter |
| TTTMS | Einjährige einkeimblättrige Unkräuter |
| TTTTT | Unkräuter |
| TUBERC | Tuberculariales |
| TUSFA | Gemeiner Huflattich |
| TYCYQU | Eichenblatthüpfer |
| TYCYRO | Rosenzikade |
| TYHSS | Rohrkolben-Arten |
| TYLENC | Tylenchida |
| TYLENH | Tylenchidae |
| TYPAR | Rohrglanzgras |
| TYPHIN | Typhula-Fäule (Typhula incarnata) |
| TYPHLO | Typhlocyba |
| TYPHUL | Typhula |
| UNCINE | Echter Mehltau (Uncinula necator) |
| UNCINU | Uncinula |
| UNKRAU | Unkräuter |
| UREDXX | Rostpilze |
| UROCOC | Stängelbrand (Urocystis occulta) |
| UROCYS | Urocystis |
| UROMAP | Bohnenrost (Uromyces appendiculatus) |
| UROMBE | Rübenrost (Uromyces betae) |
| UROMCA | Kichererbsenrost (Uromyces ciceris-arietini) |
| UROMPS | Erbsenrost (Uromyces pisi) |
| UROMSP | Uromyces sp. |
| UROMST | Luzernenrost (Uromyces striatus) |
| UROMVF | Ackerbohnenrost (Uromyces viciae-fabae) |
| URTDI | Große Brennnessel |
| URTSS | Brennnessel-Arten |
| URTUR | Kleine Brennnessel |
| USTIAV | Flugbrand (Ustilago nuda f.sp. avenae) |
| USTIHA | Gedeckter Haferhartbrand (Ustilago hordei f. sp. avenae) |
| USTIHO | Gerstenhartbrand (Ustilago hordei) |
| USTILA | Ustilaginales |
| USTILG | Ustilago |
| USTIMA | Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) |
| USTINH | Flugbrand (Ustilago nuda f. sp. hordei) |
| USTINT | Flugbrand (Ustilago nuda f. sp. tritici) |
| VACMY | Heidelbeere |
| VALSA | Valsa |
| VALSLE | Valsa leucostoma |
| VALSLE_1 | Baumsterben (Valsa leucostoma) |
| VASALY | Tomatenrostmilbe (Aculops lycopersici) |
| VASASD | Apfelrostmilbe (Aculus schlechtendali) |
| VENTCE | Kirschenschorf (Venturia cerasi) |
| VENTIN | Lagerschorf (Venturia inaequalis) |
| VENTPI | Birnenschorf (Venturia pyrina) |
| VENTSP | Schorf (Venturia spp.) |
| VENTUR | Venturia |
| VERAG | Acker-Ehrenpreis |
| VERAR | Feld-Ehrenpreis |
| VERFI | Faden-Ehrenpreis |
| VERHE | Efeu-Ehrenpreis |
| VERPE | Persischer Ehrenpreis |
| VERPO | Glanz-Ehrenpreis |
| VERSS | Ehrenpreis-Arten |
| VERTEB | Vertebrata |
| VERTFU | Trockenfäule (Verticillium fungicola) |
| VERTFU_1 | Braunflecken (Verticillium fungicola) |
| VERTIC | Verticillium |
| VERTLO | Verticillium longisporum |
| VESPSP | Wespen |
| VICHI | Rauhaar-Wicke |
| VICSS | Wicke-Arten |
| VICTE | Viersamige Wicke |
| VIOAR | Feld-Stiefmütterchen |
| VIOSS | Stiefmütterchen-Arten |
| VITEVI | Reblaus |
| VITVI | Weinrebe |
| WACHST | Wachstum |
| WDV000 | Weizenverzwergungsvirus |
| WFFXX | Ertragssteigerung bei Zwiebeln und Knollen |
| WFGXX | Förderung der Nachreife |
| WFKXX | Reifekonzentration und -beschleunigung |
| WLBXX | Induktion von weiblichen Blüten |
| WLFXX | Förderung der Blütenbildung |
| WLPXX | Beeinflussung der Blühperiode |
| WLWXX | Förderung der Bildung weiblicher Blüten |
| WTFXX | Förderung der Triebbildung |
| WUCHSH | Wuchshemmung |
| WURZEL | Wurzel |
| WURZES | Wurzelsystem |
| WXSXX | Stauchen |
| XANTFR | Eckige Blattfleckenkrankheit (Xanthomonas fragariae) |
| XANTJU | Bakterienbrand an Walnuss (Xanthomonas juglandis) |
| XANTSP | Xanthomonas sp. |
| XXXXXX | Schadorganismus/Zweckbestimmung |
| XYLBGE | Schwarzer Nutzholzborkenkäfer |
| XYLOSA | Xylosandrus |
| YBEEQ | Verbesserung der Rübenqualität |
| YBFMI | Minderung nichtparasitärer Blattflecken |
| YBLER | Erhöhung der Blütenzahl |
| YBLIN | Blühinduktion |
| YBLPB | Beeinflussung der Blühperiode und Erhöhung der Blütenzahl |
| YBWST | Bewurzelung von Stecklingen |
| YCEVG | Entfernung von Geiztrieben |
| YDEFO | Entblätterung |
| YDEFO_1 | Blattabtötung |
| YDEFS | Sektoriale Entblätterung |
| YELDU | Ernteerleichterung, zweikeimblättrige Unkräuter in lagerndem Getreide |
| YELSI | Sikkation |
| YELUD | Ernteerleichterung, Unkrautdurchwuchs in lagerndem Getreide |
| YELUN | Ernteerleichterung, Unkraut in lagerndem Getreide |
| YELXX | Ernteerleichterung |
| YELZW | Ernteerleichterung, Zwiewuchs in lagerndem Getreide |
| YEMSP | ??? |
| YEMSTP | Erzeugung männlich steriler Pflanzen |
| YERAW | Reduktion von Ausläufern und Winterblüten |
| YERFR | Ernteverfrühung |
| YERTR | Ertragssteigerung |
| YERVZ | Ernteverzögerung |
| YEXAL | Abtötung von Ausläufern |
| YEXCA | Abtötung von Ruten |
| YEXST | Abtötung von Stockaustrieb |
| YEXWS | Abtötung von Wurzelschossern |
| YEXWU | Abtötung von Wurzeln |
| YFENTG | Fruchtentgrünung |
| YFRAB | Alternanzbrechung |
| YFRAD | Fruchtausdünnung |
| YFRAN | Beeinflussung des Fruchtansatzes |
| YFRBR | Minderung der Fruchtberostung |
| YFREQ | Verbesserung der Fruchtqualität |
| YFRES | Förderung der Fruchtgröße |
| YFRFD | Förderung des Fruchtansatzes |
| YFRFF | Minderung des frühen Fruchtfalls |
| YFRRE | Antiverrieselung |
| YFRVE | Minderung des Vorernte-Fruchtfalls |
| YFVWA | Förderung des vegetativen Wachstums |
| YGREQ | Verbesserung der Kornqualität |
| YHALM | Halmfestigung |
| YHALV | Halmverkürzung |
| YHOPP | Hopfenputzen |
| YKEIM | Keimhemmung |
| YKRAE | Krautabtötung zur Ernteerleichterung |
| YKRAU | Krautabtötung |
| YKRAV | Krautabtötung zur Verhinderung der Virusabwanderung |
| YNIED | Niederhaltung von Gras und Unkraut |
| YPONOE | Yponomeutoidea |
| YPONOM | Yponomeutidae |
| YREFF | Fruchtreife-Verfrühung |
| YREIF | Reifebeschleunigung |
| YSTAF | Standfestigkeit |
| YSTUZ | Stutzen |
| YTRLO | Lockerung des Traubenstielgerüstes |
| YVEFR | Vereinheitlichung der Fruchtreife |
| YVERE | Veredelung |
| YWEXX | Entwurzelung |
| YWHNS | Wuchshemmung des Neuaustriebs von Schnittstellen |
| YWHPD | Wuchshemmung zweikeimblättriger Pflanzen |
| YWHPM | Wuchshemmung einkeimblättriger Pflanzen |
| YWHPP | Wuchshemmung allgemeine Pflanzen |
| YWHTR | Hemmung des Triebwachstums |
| YWHXX | Wuchshemmung ein- und zweikeimblättriger Pflanzen |
| YWIFK | Winterfestigkeit |
| YWNWB | Wundbehandlung |
| YWNWV | Wundverschluss |
| YWUND | Wundbehandlung und Wundverschluss |
| YWZKK | Hemmung von Zwiewuchs und Kindelbildung an Knollen |
| YZWEQ | Verbesserung der Zwiebelqualität |
| ZABUTE | Getreidelaufkäfer (Zabrus tenebrioides) |
| ZEIRAP | Zeiraphera |
| ZUSSP | Zusatz |
| ZUSSP_1 | Zusätze |
| ZWECKB | Zweckbestimmung |
| ZWEIKE | Zweikeimblättrige Pflanzen |
| ZWXXX | Pflanzenwachstumsregulatoren |
| ZZZZZ | Pflanzen |
Kulturen bzw. Objekte oder Vorratsgüter (erweiterter EPPO-Code) (Kodeliste 948)
AUFLAGEN.KULTUR · AWG_KULTUR.KULTUR · AWG_WARTEZEIT.KULTUR
| Kode | Bedeutung |
|---|---|
| ??? | Code noch festzulegen |
| ????? | Kode muss noch definiert werden |
| 1ALLG | Allium-Arten |
| 1CHYG | Chrysanthemum |
| 1HLLG | Helleborus |
| 1ORCF | Orchideen |
| 1SQFG | Spathiphyllum |
| 1ULMG | Ulmen-Arten |
| 3EQUIO | Ausrüstung/Geräte (behandeln von) |
| 3NCRK | zu behandelnde Objekte |
| 3NOCRO | Nicht-Kultur Objekte (behandeln von) |
| 3SPSC | Sommerdinkel |
| 3SPWC | Winterdinkel |
| 3TOOLO | Werkzeuge (behandeln von) |
| 3VEHIO | Fahrzeuge (behandeln von) |
| ABINO | Nordmann-Tanne |
| ABIPR | Nobilistanne |
| ABISS | Tanne |
| ABMES | Okra |
| ABOME | Apfelbeere |
| ABSLA | Krambe |
| ACHMI | Gemeine Schafgarbe |
| ACHSS | Schafgarbe |
| ACRCA | Acer campestre |
| ACSCA | Kalmus |
| AECSS | Rosskastanien-Arten |
| AFEGR | Dill |
| AGCBI | Champignon |
| AGIEU | Gewöhnlicher Odermenning |
| AGRAE | Südlicher Schüppling |
| AGREL | Langährige Quecke |
| AGRRE | Gemeine Quecke |
| AGSSS | Straussgras-Arten |
| AGSTE | Rotes Straussgras |
| AJTSS | Agastache-Arten |
| ALCVU | Gemeiner Frauenmantel |
| ALGOF | Echter Eibisch |
| ALLAH | Perlzwiebel |
| ALLAS | Schalotte |
| ALLCE | Speisezwiebel |
| ALLFI | Winterheckenzwiebel |
| ALLGI | Riesen-Lauch |
| ALLPO | Porree |
| ALLSA | Knoblauch |
| ALLSC | Schnittlauch |
| ALLUR | Bärlauch |
| ALOPR | Wiesenfuchsschwanz |
| ALTSS | Alstroemeria-Arten |
| ALUSS | Erle |
| AMACR | Rispen-Amarant |
| AMEOV | Gemeine Felsenbirne |
| ANAOC | Kaschunuss |
| ANHCO | Ananas |
| ANKAR | Echte Engelwurz |
| ANRCE | Kerbel |
| ANTNO | Römische Kamille |
| ANTTI | Färberkamille |
| ANUCH | Cherimoya |
| ANUSS | Annone-Arten |
| APUGD | Bleichsellerie |
| APUGR | Knollensellerie |
| APUGS | Schnittsellerie |
| APUGV | Sellerie |
| ARFLA | Große Klette |
| ARHHY | Erdnuss |
| ARREL | Glatthafer |
| ARTAB | Wermut |
| ARTAT | Eberraute |
| ARTDR | Estragon |
| ARTSS | Beifuß-Arten |
| ARTVU | Gemeiner Beifuß |
| ARWLA | Meerrettich |
| ARXMO | Arnika |
| ARXSS | Arnika-Arten |
| ASPOB | Bleichspargel |
| ASPOF | Spargel |
| ASPOG | Grünspargel |
| ASTTR | Salzaster |
| ATHSS | Löwenmaul |
| ATIAR | Arguta-Kiwi |
| ATICH | Chinensis-Kiwi |
| ATISS | Kiwi-Arten |
| ATRBE | Tollkirsche |
| AURAU | Judasohr |
| AVESA | Sommerhafer |
| AVESG | Rauhhafer |
| AVESS | Hafer |
| AVESW | Winterhafer |
| BAPTI | Wilder Indigo |
| BARVE | Frühes Barbarakraut |
| BEAVA | Zuckerrübe |
| BEAVC | Futterrübe |
| BEAVD | Rote Bete |
| BEAVF | Stielmangold |
| BEAVL | Gelbe Bete |
| BEAVV | Schnittmangold |
| BEAVX | Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete) |
| BEBTH | Berberis thunbergii |
| BEBVU | Gemeine Berberitze |
| BEGEH | Begonie, Elatior-Hybriden |
| BEGKH | Knollenbegonien-Hybriden |
| BEGLH | Begonie, Lorraine-Hybriden |
| BEGSH | Begonie, Semperflorens-Hybriden |
| BEGSS | Begonia-Arten |
| BELSS | Bellis-Arten |
| BEUSS | Elefantenfuß |
| BOROF | Borretsch |
| BRMSS | Bromelien |
| BROST | Taube Trespe |
| BRSAB | Brassica-Arten (Ackerbaukulturen) |
| BRSAG | Chinesischer Broccoli |
| BRSCH | Pak Choi |
| BRSJU | Sareptasenf |
| BRSNA | Kohlrübe |
| BRSNI | Schwarzer Senf |
| BRSNN | Raps |
| BRSNO | Mizuna |
| BRSNS | Sommerraps |
| BRSNW | Winterraps |
| BRSOA | Staudenkohl |
| BRSOB | Blumenkohl |
| BRSOC | Grünkohl |
| BRSOF | Rosenkohl |
| BRSOG | Kohlrabi |
| BRSOI | Palmkohl |
| BRSOK | Brokkoli |
| BRSOL | Weißkohl |
| BRSOM | Markstammkohl |
| BRSON | Spitzkohl |
| BRSOR | Rotkohl |
| BRSOS | Wirsing |
| BRSOX | Kohlgemüse |
| BRSOZ | Zierkohl |
| BRSPA | Choy Sum |
| BRSPE | Komatsuna |
| BRSPK | Chinakohl |
| BRSRE | Stielmus |
| BRSRO | Rübsen |
| BRSRR | Speiserüben (Stoppelrübe, Mairübe etc.) |
| BRSRS | Speiserübe |
| BRSSA | Winterrübsen |
| BRSSG | Kalettes |
| BTHEX | Paranuss |
| BUXSE | Buchsbaum (Gemeiner -) |
| CAFPA | Calla |
| CAHJA | Camellia japonica |
| CAHSI | Tee (Camelia sinensis) |
| CAMSI | Tee |
| CAUTI | Saflor |
| CAZHY | Calceolaria-Hybriden |
| CCNNU | Kokosnuss |
| CEIPE | Kapok |
| CENCY | Kornblume |
| CHPBU | Knolliger Kälberkropf |
| CHQMA | Großes Schöllkraut |
| CHYCO | Shungiku |
| CHYFR | Argyranthemum frutescens |
| CHYMH | Leucanthemum x superbum |
| CHYPA | Mutterkraut |
| CHYSS | Chrysanthemum-Arten |
| CHYVE | Dendranthema x grandiflorum (Chrysanthemum-indicum-Hybriden) |
| CIAPA | Papaya |
| CICEC | Krause Winterendivie |
| CICEL | Breitblättrige Endivie |
| CICEN | Endivien |
| CICIF | Radicchio |
| CICIS | Wurzelzichorie |
| CICSS | Chicoree |
| CIDAF | Limone |
| CIDAU | Bitterorange |
| CIDLI | Zitrone |
| CIDME | Zitronat |
| CIDPA | Grapefruit |
| CIDRE | Mandarine |
| CIDSI | Orange |
| CIEAR | Kichererbse |
| CIMRA | Traubensilberkerze |
| CINZE | Zimt |
| CIPBE | Carpinus betulus |
| CITLA | Wassermelone |
| CLAPE | Winterportulak |
| CLDOF | Gemeine Ringelblume |
| CMASA | Leindotter |
| CNAGL | Schwertbohne |
| CNISA | Hanf |
| CNISI | Rauschhanf |
| CNKMA | Maiglöckchen |
| COFAR | Kaffee |
| CONSS | Winden |
| CORSA | Koriander |
| CPSAN | Gemüsepaprika (inkl. Peperoni und Chili) |
| CPSFR | Pfeffer (Cayenne-) |
| CRMAB | Krambe |
| CRMMA | Weißer Meerkohl |
| CRWMS | Kornelkirsche |
| CRYCA | Kümmel |
| CSCMO | Crataegus monogyna |
| CSCOX | Zweigriffliger Weißdorn |
| CSNSS | Esskastanien-Arten |
| CSPCH | Sommer-Aster |
| CTTDA | Cotoneaster dammeri |
| CUMME | Melone |
| CUMSA | Gurke |
| CUNSS | Besenheide (Calluna spec.) |
| CURLO | Gelbwurzel |
| CUUHY | Kürbis-Hybriden |
| CUUMO | Moschus-Kürbis |
| CUUMX | Riesenkürbis |
| CUUPE | Garten-Kürbis |
| CUUPG | Zucchini |
| CUUPM | Patisson |
| CUUPO | Ölkürbis |
| CUUTX | Zier/Wildkürbis (Cucurbita texana) |
| CXDBE | Kardobenediktenkraut |
| CYASS | Pekannuss-Arten |
| CYDOB | Quitte |
| CYLAV | Haselnuss |
| CYLMA | Lambertsnuss |
| CYUSC | Artischocke |
| CYZPE | Alpenveilchen |
| CYZSS | Alpenveilchen-Arten |
| DACGL | Knaulgras |
| DAHPI | Dahlia pinnata |
| DAUCS | Möhre |
| DELHY | Delphinium-Hybriden |
| DIKLA | Wolliger Fingerhut |
| DIKPU | Roter Fingerhut |
| DIKSS | Fingerhut-Arten |
| DINBA | Bartnelke |
| DINCA | Gartennelke |
| DINPO | Polsternelken |
| DINSS | Dianthus-Arten |
| DIPER | Falsche Rauke |
| DIPMU | Mauerrauke |
| DIPTE | Schmalblättriger Doppelsame |
| DOSKA | Kaki |
| EAIGU | Ölpalme |
| ECEAN | Schmalblättriger Sonnenhut |
| ECEPA | Blasser Sonnenhut |
| ECESS | Sonnenhut-Arten |
| ECPSP | Große Kugeldistel |
| EIAGR | Erica gracilis |
| EIASS | Glockenheide (Erica spec.) |
| EIOJA | Japanische Wollmispel |
| EPHLA | Kreuzblättrige Wolfsmilch |
| EPHPU | Weihnachtsstern |
| EPHSS | Euphorbia-Arten |
| EPISS | Weidenröschen-Arten |
| EQUSS | Schachtelhalm |
| ERATF | Teff |
| ERUVE | Ölrauke |
| ETACA | Kardamom |
| EXUSS | Exacum-Arten |
| FAGES | Buchweizen |
| FAUSS | Fagus-Arten |
| FAUSY | Rotbuche |
| FEJSE | Fejoa |
| FESAR | Rohrschwingel |
| FESOV | Schaf-Schwingel |
| FESPR | Wiesenschwingel |
| FESRU | Rot-Schwingel |
| FESSS | Schwingel-Arten |
| FETAS | Bastardschwingel |
| FIUBE | Birkenfeige |
| FIUCA | Feige |
| FOEVA | Gemüsefenchel |
| FOEVD | Gewürzfenchel |
| FOEVU | Fenchel |
| FOLSS | Kumquat-Arten |
| FRAAN | Erdbeere |
| FUCFU | Fuchsia fulgens |
| FUCHY | Fuchsia-Hybriden |
| FUCSS | Fuchsia-Arten |
| GALOD | Waldmeister |
| GEBJA | Gerbera |
| GETLU | Gelber Enzian |
| GGGGG | Gräser |
| GIKBI | Ginkgo |
| GLAHY | Gladiolus-Hybriden |
| GLXMA | Sojabohne |
| GOSSS | Baumwolle |
| GUIAB | Ramtillkraut |
| GYCGL | Süßholz |
| GYPSS | Schleierkraut |
| HCHSA | Purpurglöckchen, Blutrotes |
| HCRUN | Drachenfrucht |
| HEEHE | Efeu |
| HELAN | Sonnenblume |
| HELTU | Topinambur |
| HEUXX | Heu |
| HIBCA | Hanfeibisch |
| HIBRS | Hibiscus rosa-sinensis |
| HIBSA | Hibiscus |
| HIORH | Sanddorn |
| HORVS | Sommergerste |
| HORVW | Wintergerste |
| HORVX | Gerste |
| HSTSS | Funkien-Arten |
| HUMLU | Hopfen |
| HYEMA | Garten-Hortensie |
| HYESS | Hortensie |
| HYPPE | Tüpfel-Johanniskraut |
| HYPSS | Johanniskraut |
| HYSOF | Ysop |
| ILEPA | Mate |
| INUHE | Echter Alant |
| IPASS | Impatiens-Arten |
| IPOBA | Süßkartoffel |
| ISATI | Färberwaid |
| IUGRE | Walnuss |
| IUPSS | Wacholder |
| KANSS | Kalanchoe |
| LACIC | Salat |
| LACSA | Eissalat |
| LACSC | Kopfsalat |
| LACSE | Kompaßlattich |
| LACSO | Bindesalat |
| LACSP | Schnittsalat |
| LACSR | Römischer Salat |
| LACSS | Salate |
| LAXSS | Lärche |
| LECCA | Echtes Herzgespann |
| LENCU | Speiselinse |
| LENED | Shii-Take |
| LEPSA | Kresse |
| LEWOF | Liebstöckel |
| LGNSI | Flaschenkürbis |
| LIGOV | Ligustrum ovalifolium |
| LIGVU | Ligustrum vulgare |
| LIHCH | Litchi |
| LILSS | Lilium-Arten |
| LIRSS | Tulpenbaum |
| LIUUT | Lein |
| LOBSS | Lobelien-Arten |
| LOLBO | Bastard-Weidelgras |
| LOLMG | Einjähriges Weidelgras |
| LOLMU | Welsches Weidelgras |
| LOLPE | Deutsches Weidelgras |
| LOLSS | Weidelgras-Arten |
| LONCO | Maibeere, Haskap |
| LOTSS | Hornklee-Arten |
| LTHAN | Einjährige Platterbse |
| LTHSA | deutsche Platterbse |
| LTSSS | Prachtscharte |
| LUPAL | Weiße Lupine |
| LUPAN | Blaue Lupine |
| LUPLU | Gelbe Lupine |
| LUPSS | Lupine-Arten |
| LURNO | Lorbeer |
| LYPES | Tomate |
| LYUSS | Goji-Beeren (Lycium-Arten) |
| MABSD | Apfel |
| MABSY | Holzapfel |
| MAJHO | Majoran |
| MALSI | Wilde Malve |
| MALVE | Wirtelmalve |
| MANES | Maniok |
| MATCH | Echte Kamille |
| MATSS | Kamille-Arten |
| MCDSS | Macadamianuss-Arten |
| MEDSA | Luzerne |
| MEDSS | Luzerne-Arten |
| MENPI | Pfefferminze |
| MENSC | Krause Minze |
| MENSP | Grüne Minze |
| MENSS | Minze-Arten |
| MEUAL | Weißer Steinklee |
| MEUOF | Gelber Steinklee |
| MISSS | Miscanthus |
| MLSOF | Melisse |
| MNGIN | Mango |
| MORAL | Weiße Maulbeere |
| MORNI | Schwarze Maulbeere |
| MORRU | Rote Maulbeere |
| MORSS | Maulbeere |
| MSPGE | Mispel |
| MUBSS | Banane |
| MYIFR | Muskatnuss |
| MYOSS | Vergissmeinnicht |
| NAASS | Brunnenkresse |
| NARPS | Osterglocke |
| NARSS | Narzissen |
| NIGSA | Schwarzkümmel |
| NIOTA | Tabak |
| NNEXP | Expeller |
| NNFHS | Fetthaltige Samen |
| NNFUT | Futtermittel |
| NNGEF | Getreideerzeugnisse (Flocken) |
| NNGEM | Getreideerzeugnisse (Mehle) |
| NNGEZ | Getreideerzeugnisse |
| NNGKL | Kleie |
| NNGRA | Graupen |
| NNGRI | Grieß |
| NNGSC | Schrot |
| NNKGS | Kleegras |
| NNKNG | Knollengewächse (Zierpflanzen) |
| NNLGT | Hülsenfrüchte (trocken) |
| NNNAA | Gewürze |
| NNNAC | Ackerbaukulturen |
| NNNAD | Drogen |
| NNNAK | Gewürzkräuter |
| NNNAP | Arzneipflanzen |
| NNNBA | Baumschulgehölzpflanzen |
| NNNBQ | Baumschulquartiere |
| NNNBS | Baumschulsaatbeete |
| NNNBV | Baumschulverschulbeete |
| NNNBZ | Blumenzwiebeln |
| NNNCI | Zitrusfrüchte |
| NNNCS | Asia-Salate |
| NNNFW | Wiesen, Weiden |
| NNNFZ | Zuchtpilze |
| NNNGD | Gründüngungspflanzen |
| NNNGE | Getreide (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen) |
| NNNGR | Begrünungspflanzen |
| NNNHF | Haferflocken |
| NNNHK | Heilkräuter |
| NNNHP | Hackfrucht |
| NNNKB | Blattkohle |
| NNNKF | frische Kräuter |
| NNNKK | Kopfkohle (Weiß-, Rot-, Spitz-, Rosen- und Wirsingkohl) |
| NNNKL | Blumenkohle |
| NNNKO | Kopfkohl (Rot-, Weiß-, Spitz- und Wirsingkohl) |
| NNNKR | Kräuter (trocken) |
| NNNKS | Kopfsalate |
| NNNLF | Futterleguminosen |
| NNNLG | Hülsengemüse |
| NNNLK | Klee-Arten |
| NNNMK | Körnermischungen |
| NNNMM | Pflanzenmaterial |
| NNNOB | Beerenobst |
| NNNOG | Obstgehölze |
| NNNOH | Himbeerartiges Beerenobst |
| NNNOJ | Johannisbeerartiges Beerenobst |
| NNNOK | Kernobst |
| NNNOL | Ölsaat |
| NNNON | Schalenobst |
| NNNOO | Obstkulturen |
| NNNOS | Steinobst |
| NNNRA | Rucola-Arten |
| NNNSA | Spinat und verwandte Arten |
| NNNSP | Schutzpflanzung |
| NNNSS | Salat-Arten |
| NNNSZ | Zwiebelgemüse |
| NNNTE | Tee |
| NNNTK | Teekräuter |
| NNNTZ | Teeähnliche Erzeugnisse |
| NNNVB | Blattgemüse |
| NNNVF | Fruchtgemüse |
| NNNVK | Blattgemüse und frische Kräuter |
| NNNVL | Blatt- und Stielgemüse |
| NNNVS | Sprossgemüse |
| NNNVV | Gemüsekulturen |
| NNNVW | Wurzel- und Knollengemüse |
| NNNWL | Laubholz |
| NNNWN | Nadelholz |
| NNNWU | Weinbau |
| NNNWW | Forstpflanzen |
| NNNZA | Sommerblumen |
| NNNZB | Balkonpflanzen |
| NNNZC | Zierkoniferen |
| NNNZD | Stauden |
| NNNZE | Zierlaubgehölze |
| NNNZG | Ziergehölze |
| NNNZI | Zimmerpflanzen |
| NNNZJ | Zwiebelgewächse (Zierpflanzen) |
| NNNZS | Schnittblumen |
| NNNZT | Topfpflanzen |
| NNNZU | Zierpflanzenbau |
| NNNZW | Rasen |
| NNNZZ | Zierpflanzen |
| NNPFL | Pflanzliche Lebensmittel |
| NNSSS | Stärke |
| NNSTG | Staudengräser |
| NNTRG | Trockengemüse |
| NNTRO | Trockenobst |
| NNVGR | Vorratsgüter |
| NNVVV | Vorratsschutz |
| NNWBF | Wildbeeren und Wildfrüchte |
| NNWFU | Wildwachsende Pilze |
| OCIBA | Basilikum |
| OCISS | Basilikum-Arten |
| OEOBI | Gemeine Nachtkerze |
| OLVSS | Olive |
| ONBVI | Esparsette |
| ONOSP | Dorniger Hauhechel |
| ORISS | Dost |
| ORIVU | Oregano |
| OROSA | Serradella |
| ORYSA | Reis |
| PANMI | Echte Rispenhirse |
| PANSS | Hirsen |
| PAPSO | Mohn |
| PAQED | Passionsfrucht |
| PARCR | Schnittpetersilie |
| PARCT | Wurzelpetersilie |
| PARSS | Petersilie |
| PAVSA | Pastinak |
| PEBAM | Avocado |
| PEDHY | Gemeine Pestwurz |
| PELPE | Pelargonium peltatum |
| PELSS | Pelargonium-Arten |
| PELZO | Pelargonium zonale |
| PESGL | Perlhirse |
| PEUHY | Petunia-Hybriden |
| PHACA | Echtes Glanzgras |
| PHCTA | Phacelia |
| PHLPR | Wiesenlieschgras |
| PHLSS | Lieschgras-Arten |
| PHSCO | Feuer- bzw. Käferbohne |
| PHSLU | Java Bohne |
| PHSVN | Buschbohne |
| PHSVV | Stangenbohne |
| PHXDA | Dattel |
| PHYSS | Physalis-Arten |
| PIAVE | Pistazie |
| PIBSA | Futtererbse |
| PIBSM | Markerbse |
| PIBST | Erbse |
| PIBSV | Palerbse |
| PIBSZ | Zuckererbse |
| PIEPU | Blaufichte |
| PIESS | Fichte |
| PIMAN | Anis |
| PIMSA | Kleine Bibernelle |
| PIMSS | Bibernelle |
| PIUPN | Pinie |
| PIUSS | Kiefer |
| PJLRO | Fels- oder Zwergfarn (Pellaea rotundifolia) |
| PLALA | Spitzwegerich |
| PLEOS | Austernseitling |
| PMTDI | Piment |
| PNXGI | Asiatischer Ginseng |
| PNXQU | Amerikanischer Ginseng |
| PNXSS | Ginseng |
| POAPR | Wiesen-Rispengras |
| POASS | Poa-Arten |
| POATR | Gemeines Rispengras |
| POPSS | Pappel |
| POROL | Gelber Portulak |
| POROS | Sommerportulak |
| POXSS | Phlox |
| PPPPP | Hirse |
| PQASS | Phalaenopsis-Arten |
| PRISS | Primula-Arten |
| PRIVU | Kissenprimel |
| PRNAR | Aprikose |
| PRNAV | Süßkirsche |
| PRNCE | Sauerkirsche |
| PRNDA | Bittermandel |
| PRNDD | Zwetschge |
| PRNDI | Reineclaude |
| PRNDO | Pflaume |
| PRNDS | Mirabelle |
| PRNDU | Süße Mandel |
| PRNPN | Nektarine |
| PRNPS | Pfirsich |
| PRNSN | Schlehe |
| PSTME | Douglasie |
| PUNGR | Granatapfel |
| PYJSS | Fiederaralie (Polyscias spec.) |
| PYSSS | Physostegia-Arten |
| PYUCO | Birne |
| PYUPY | Nashi-Birne |
| QUESS | Eiche |
| RAPSN | Rettich |
| RAPSO | Oelrettich |
| RAPSR | Radieschen |
| RBITI | Krappwurzel |
| RDORO | Rosenwurz |
| RESLT | Reseda |
| REYSA | Staudenknöterich |
| RHEPA | Medizinal-Rhabarber |
| RHERH | Rhabarber |
| RHERP | Pontischer Rhabarber |
| RHOSI | Rhododendron simsii |
| RHOSS | Rhododendron (Rhododendron spec.) |
| RIBNG | Josta |
| RIBNI | Schwarze Johannisbeere |
| RIBRU | Rote Johannisbeere |
| RIBRW | Weiße Johannisbeere |
| RIBUC | Stachelbeere |
| RMSOF | Rosmarin |
| ROSSS | Rosen |
| RUAGR | Gartenraute |
| RUBFR | Brombeere |
| RUBID | Himbeere |
| RUBLO | Loganbeere |
| RUDPU | Roter Sonnenhut |
| RUDSS | Sonnenhut |
| RUMAC | Sauerampfer |
| RUMAH | Gartensauerampfer |
| RUMCR | Krauser Ampfer |
| SAAEU | Queller, Gemeiner |
| SALOF | Salbei |
| SALSC | Muskatsalbei |
| SALSS | Salvien-Arten |
| SAMNI | Schwarzer Holunder |
| SANMI | Gartenpimpinelle |
| SANOF | Großer Wiesenknopf |
| SANSS | Wiesenknopf |
| SAXSS | Weiden-Arten |
| SAXVI | Korbweide |
| SBGSS | Weihnachtskaktus |
| SCVHI | Schwarzwurzel |
| SECCE | Roggen |
| SECCS | Sommerroggen |
| SECCW | Winterroggen |
| SEGIN | Sesam |
| SENCR | Garten-Cineraria |
| SEPSS | Hauswurz (Sempervivum sp.) |
| SETIT | Kolbenhirse |
| SIDHM | Sida |
| SINAL | Senf |
| SINSS | Senf-Arten |
| SIPPE | Durchwachsene Silphie |
| SLYMA | Gemeine Mariendistel |
| SNNHY | Sinningia-Hybriden |
| SNPSS | Usambaraveilchen |
| SOLME | Aubergine |
| SOLMU | Pepino |
| SOLTU | Kartoffel |
| SOOVI | Echte Goldrute |
| SORSS | Sorghum-Hirse |
| SOUAU | Eberesche |
| SOUDO | Speierling |
| SPQOL | Spinat |
| SPVVH | Spiraea vanhouttei |
| STIHO | Bohnenkraut |
| STIMO | Winterbohnenkraut |
| STRRO | Kulturträuschling |
| SVARE | Stevia |
| SYNPO | Purpurtute (Syngonium podophyllum) |
| SYPCH | Symphoricarpos chenaultii |
| SYZAR | Gewürznelke |
| TAGER | Tagetes erecta |
| TARKS | Russischer Löwenzahn |
| TAROF | Löwenzahn, Gemeiner |
| TARSS | Löwenzahn |
| THOCA | Kakao |
| THUOC | Thuja occidentalis |
| THYCI | Zitronenthymian |
| THYVU | Thymian, Gemeiner |
| TILSS | Linden-Arten |
| TOPMA | Kapuzinerkresse |
| TRFAL | Alexandrinerklee |
| TRFHY | Schwedenklee |
| TRFIN | Inkarnatklee |
| TRFPR | Rotklee |
| TRFRE | Weißklee |
| TRFRS | Persischer Klee |
| TRKFG | Bockshornklee |
| TRKMC | Blauer Steinklee |
| TROPO | Bocksbart |
| TROPS | Haferwurz |
| TRXFL | Goldhafer |
| TRZAS | Sommerweichweizen |
| TRZAW | Winterweichweizen |
| TRZAX | Weichweizen |
| TRZDI | Emmer |
| TRZDS | Sommerhartweizen |
| TRZDU | Hartweizen |
| TRZDW | Winterhartweizen |
| TRZMO | Einkorn |
| TRZSP | Dinkel |
| TRZSS | Weizen |
| TRZTN | Khorasan-Weizen |
| TRZTU | Rauweizen |
| TTLSO | Sommertriticale |
| TTLSS | Triticale |
| TTLWI | Wintertriticale |
| TTOSS | Tritordeum |
| TULSS | Tulipa-Arten |
| TUSFA | Gemeiner Huflattich |
| URTDI | Große Brennnessel |
| URTSS | Brennnessel-Arten |
| URTUR | Kleine Brennnessel |
| VACCO | Heidelbeere |
| VACMA | Preiselbeere |
| VACMY | Heidelbeere |
| VACOX | Cranberry |
| VACSS | Heidelbeer-Arten |
| VALOF | Baldrian |
| VANPL | Vanille |
| VEBHY | Verbena-Hybriden |
| VEBOF | Echtes Eisenkraut |
| VERSS | Ehrenpreis-Arten |
| VESSS | Königskerze |
| VICFJ | Dicke Bohne |
| VICFM | Ackerbohne |
| VICSA | Sommerwicke |
| VICSS | Wicken |
| VICVI | Zottelwicke |
| VIOSS | Veilchen-Arten |
| VIOWH | Garten-Stiefmütterchen |
| VITVI | Weinrebe |
| VITVR | Rosine |
| VIXAC | Mönchspfeffer |
| VLLER | Wollfrüchtiger Feldsalat |
| VLLLO | Feldsalat |
| XXXXX | Kultur / Objekt |
| YABRO | Abwasserrohre |
| YCEST | Vorratslagerndes Getreide |
| YGEBO | Gewässerböschungen |
| YGLES | Gleisanlagen |
| YGPBW | Gehwegplatten und Betonwege |
| YHADA | Hausdächer |
| YHAFA | Hausfassaden |
| YLAGE | Einzelstämme |
| YLAGL | Langholzpolter |
| YLAGS | Schichtholzpolter |
| YLAGX | Lagerholz |
| YMBAM | Wege und Plätze mit Holzgewächsen |
| YNIGF | Landwirtschaftlich nicht genutzte Grasflächen |
| YNKKX | Nichtkulturland |
| YNKOB | Nichtkulturland ohne Holzgewächse |
| YOBAM | Wege und Plätze ohne Holzgewächse |
| YOBXX | Objekte (sonstige schadorganismenbefallstragende Gegenstände) |
| YRAUM | Räume |
| YSAAT | Saatbeet |
| YSACK | Säcke |
| YSTBN | Rapsstoppel |
| YSTEG | Getreidestoppel |
| YSTIL | Stilllegungsflächen |
| YSTZE | Maisstoppel |
| YTEWE | Terrassen und Wege |
| YWASS | Gewässer |
| YWEGE | Wege |
| YXBAM | Wege und Plätze |
| ZEAMS | Zuckermais |
| ZEAMX | Mais |
| ZIIEL | Zinnie |
| ZINOF | Ingwer |
| ZZZZZ | Kulturpflanzen |