Datenstand: 05.08.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

Anwendungslegende

In den Anwendungen stehen Kodes. Diese Legende führt die Kodelisten des BVL auf, aus denen sie stammen, mit ihrer Bedeutung.

Anwendungsbereich des Pflanzenschutzmittels (Kodeliste 4)

AWG.ANWENDUNGSBEREICH · AWG_WARTEZEIT.ANWENDUNGSBEREICH

KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
00Trockener Samen
BCContainer (für Warensendungen)
BHVon-Haus-zu-Haus-Behälter
BLLastkraftwagen
BOseegehende Schiffe
BSSchuten, Binnen- und Küstenmotorschiffe
BTseegehende Schiffe im Transit
BUSchuten
BWEisenbahnwaggon
CDDachgarten
DGGeräte
DKKulturgefäße
DWSchnittwerkzeuge
DYGeräte und Kulturgefäße
F1Freiland oder Gewächshaus
F2Verschulbeete und Quartiere
F3Kleinlager
F4Großlager
F5leere Lager
F6Freiland, Fangholzhaufen
F7Kühllager
FAAnzuchtbeete, Saatbeete
FBErdhaufen
FCContainerkulturen im Freiland
FDMistbeete
FEErtragsanlagen
FFMieten
FGals Bodendecker
FHHecken
FIJunganlagen
FJnicht im Ertrag stehende Anlagen
FKbei Lagerung im Freiland unter gasdichten Planen und Folien
FLLager
FMVermehrungsanlagen
FNNormalanlagen
FOFreiland, Saatkultur
FPFreiland, Pflanzkultur
FQQuartiere
FRErdsubstrat unter gasdichten Planen
FSSaatkästen
FTWeitraumanlagen
FUFreiland und Gewächshaus
FVVerschulbeete
FWWeide
FXFreiland
FYFlachlager
FYGFachlager in hinreichend gasdichten Räumen
FZFreiland, liegendes Holz
FZFFreiland, liegendes Holz in Folienlagern
GKgeschlossene Kultivierungsanlagen in Gebäuden
GRGraben
H1Haus- und Kleingartenbereich: Räume, Balkone und Fensterbänke
H10Haus- und Kleingartenbereich: Balkone
H11Haus- und Kleingartenbereich: Zimmer, Büroräume, Terrassen und Balkone
H12Haus- und Kleingartenbereich: Terrassen und Balkone
H2Haus- und Kleingartenbereich: Hydrokulturen in Räumen sowie auf Balkonen und Fensterbänken
H3Haus- und Kleingartenbereich: Räume, Wintergärten, Balkone und Terrassen
H4Haus- und Kleingartenbereich: Hydrokulturen in Zimmern, Büroräumen und auf Balkonen
H5Haus- und Kleingartenbereich: Freiland oder Gewächshaus
H6Haus- und Kleingartenbereich: Hydrokulturen in Zimmern, Büroräumen und Wintergärten
H7Haus- und Kleingartenbereich: Zimmer, Büroräume und Wintergärten
H8Haus- und Kleingartenbereich: Zimmer, Büroräume und Balkone
H9Haus- und Kleingartenbereich: Zimmer, Büroräume, Wintergärten und Balkone
HAHaus- und Kleingartenbereich: Saat- und Anzuchtbeete
HBHaus- und Kleingartenbereich: im Außenbereich von Gebäuden
HDHaus- und Kleingartenbereich: Dachgarten
HEHaus- und Kleingartenbereich: Erdhaufen
HFHaus- und Kleingartenbereich: Freiland
HGHaus- und Kleingartenbereich: Geräte
HHHaus- und Kleingartenbereich: Hydrokulturen in Zimmern und Büroräumen
HIHaus- und Kleingartenbereich: Vliesstellbeete (Gewächshaus)
HKHaus- und Kleingartenbereich: Kulturgefäße
HLHaus- und Kleingartenbereich: Kleinlager
HMHaus- und Kleingartenbereich: Zimmer, Balkone, Terrassen und Wintergärten
HNHaus- und Kleingartenbereich: Sandstellbeete (Gewächshaus)
HRHaus- und Kleingartenbereich: Räume
HSleere Säcke
HTHaus- und Kleingartenbereich: Teiche
HUHaus- und Kleingartenbereich: Gewächshaus
HVHaus- und Kleingarten-Bereich: Vorratsschutz
HWHaus- und Kleingartenbereich: Gartenwege
HXHaus- und Kleingartenbereich
HZHaus- und Kleingartenbereich: Zimmer, Büroräume und Balkone
JAJungpflanzenanzucht
JFJungpflanzenanzucht (Freiland)
JOJungpflanzenanzucht (Sortierhallen oder Freiland)
JSJungpflanzenanzucht (Sortierhallen)
KAApfellagerzellen mit erhöhtem CO2-Gehalt
Atmosphären-Druckkammer mit Kreislaufsystem
KCCarvex-Druckkammer
KDDruckkammer
KGGuttroff-Druckkammer
KKKlimakammer
KMBegasungskammer mit Kreislaufbegasung
KOBegasungskammer ohne Kreislaufbegasung
KPPex-Druckkammer
KRRäucherkammer
KVVakuumkammer mit Kreislaufbegasung
KXKammer
LFFaltenfilter
LGGlaszylinder, geschlossen
LHHydrokultur
LOGlaszylinder, offen
LPPetrischale, offen
LRPetrischale, geschlossen
LSGlasstutzen
LVVierkammergefäß
LXLabor
MHMaschinenhalle
MLin leeren Mühlen
MSin Mühlen, Speichern und Silos
MXin Mühlen
MYin Mühlen und Speichern
MZin leeren Mühlen und Speichern
NAParkweg
NBSozialbrache
NDGleisstrecken und Bahnhofsgleise
NFFlugplatz
NF1Grün- und Freilandflächen auf Flughafengelände
NF2landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grün- und Freilandflächen auf Flughafengelände
NGGartenweg
NHBahnhofsgleise
NIFabrikhof
NKIndustriegelände, Lagerplätze, Energietrassen
NLKanalisation
NMMüllplatz
NPSportplatz
NRStraßenrand in Ortschaften
NSGleisstrecken
NTStraßenränder an land- oder forstwirtschaftliche Flächen angrenzend
NUBöschungsbereiche an land- oder forstwirtschaftliche Flächen angrenzend
NWSpielfläche
OBBach, trockenstehend
OEGrabensohle, trockenstehend
OGGrabenböschung
ORGraben, trockenstehend
OTTeich, trockenstehend
OUUferböschung
OXGewässer, trockenstehend
PBBeetkultur
PSSackkultur
RAleere Säcke in hinreichend gasdichten Räumen
RBBegasungsanlagen
RBCBegasungsanlagen einschließlich stationärer Container (hinreichend gasdicht im Sinne TRGS 512)
RDim Außenbereich von Gebäuden
REin Speichern (darunter fallen Lagerräume in Lebensmittelbetrieben und landwirtschaftliche Lagerräume)
RFbei Lagerung in Lagerräumen unter gasdichten Planen und Folien
RGauf Schüttböden in hinreichend gasdichten Räumen
RGLIn leeren Silozellen, leeren Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume, Speicher und Begasungskammern (hinreichend gasdicht im Sinne TRGS 512)
RGRAuf gasdichten Böden in hinreichend gasdichten Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume und Speicher (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512)
RGSAuf gasdichten Schüttböden bei Lagerung unter gasdichten Planen bzw. in hinreichend gasdichten Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume und Speicher (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512)
RHungültig
RKin Kellern
RLin leeren Räumen
RLGin leeren hinreichend gasdichten Räumen
RMRäume
RPbei Lagerung unter gasdichten Planen
RPBbei Lagerung unter gasdichten Planen auf gasdichten Böden (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512)
RPDBehandlung von überdimensionierten Gütern unter gasdichten Planen
RPWin Sackstapeln bei Lagerung unter gasdichten Planen auf gasdichten Böden bzw. in gasdichten Räumen (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512)
RPXIn Sackstapeln bei Lagerung unter gasdichten Planen auf gasdichten Böden bzw. in gasdichten Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume und Speicher (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512)
RSin Speichern
RTauf Schüttboden
RUin unbewohnten Räumen
RWin Sackstapeln unter gasdichten Planen bzw. in hinreichend gasdichten Räumen
RXin Räumen
SAAlu-Silozellen
SBBetonsilo auf bäuerlichen Speichern
SDDegesch-Kleinsilo
SFStellflächen (Freiland)
SGGewebesilo
SHHolzsilo auf bäuerlichen Speichern
SKgasdichte Silozelle mit Kreislaufbegasung
SLleere Silozellen
SOgasdichte Silozelle ohne Kreislaufbegasung
SRStellflächen (in Räumen)
STStellflächen
SUStellflächen (Gewächshaus)
SXIn gasdichten Silozellen (hinreichend gasdicht im Sinne TRGS 512)
TATreibanlagen
TBTransportbehälter
TFTopfkulturen ( Freiland und Gewächshaus)
TGGehege
TIInsektarium
TKKäfig
TSStallboxen
UAAnzucht- und Topferde
UBFrühbeet (Saatbeet)
UCContainerkulturen (Gewächshaus)
UDAnzucht- und Saatbeete (Gewächshaus)
UETopfkultur (Gewächshaus)
UFunter Tunnelfolie
UGGewächshaus
UHHydrokultur im Gewächshaus
UJJungpflanzenanzucht (Gewächshaus)
ULSandstellbeete (Gewächshaus)
UMBewässerungsmatten (Gewächshaus)
UNunter Flachfolie
UPin Plastiksäcken
URGewächshäuser, Räume
USSandstellbeete
UTTopfkulturen (Gewächshaus)
UVVliesstellbeete (Gewächshaus)
UWJungpflanzenanzucht im Gewächshaus bei Ausschluss einer Kontamination von gewachsenem Boden
V0leere Säcke
VBFörderband
VFbei Umlagerung mit dem Förderband
VGleere Getreidesäcke
VPVersandverpackungen
VRRedler, Elevatoren und Zulaufrohre
VSVorratsschutz
W1Baumschulen und Muttergärten
WAunter Altholz
WBBaumschulen
WCBaumschulen und Kämpe
WDDickungsrand
WFauf Kahlflächen
WGGehölz
WHliegendes Holz
WKKultur (Jungpflanzen)
WMMuttergärten
WNNaturverjüngung
WPKämpe und Forstpflanzgärten
WRWeihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen
WSauf Saat- und Verschulbeeten
WTauf Verschulbeeten
WUauf Kahlflächen oder unter Altholz ohne Jungwuchs
WVauf Jungwuchsflächen
WZzur Kulturvorbereitung
XZZüchtung
Z1Zimmer, Balkone, Terrassen und Wintergärten
Z10Hydrokulturen in Zimmern, Büroräumen und Wintergärten
Z11Zimmer und Wintergärten
Z12Zimmer, Büroräume, Wintergärten
Z2Zimmer, Büroräume, Wintergärten und Balkone
Z20Zimmer, Wintergärten und Balkone
Z3Zimmer, Büroräume, Terrassen und Balkone
Z4Räume, Wintergärten, Balkone und Terrassen
Z5Räume, Balkone und Fensterbänke
Z6Zimmer, Büroräume und Wintergärten
Z7Terrassen und Balkone
Z8Balkone
Z9Hydrokulturen in Zimmern, Büroräumen und auf Balkonen
ZHHydrokultur in Zimmern und Büroräumen
ZXZimmer und Büroräume
ZYZimmer, Büroräume und Balkone

Einsatzgebiet des Pflanzenschutzmittels (Kodeliste 11)

AWG.EINSATZGEBIET

KodeBedeutung
?Code noch festzulegen
AAckerbau
BBaumschulen
FForst
GGemüsebau
HHopfenbau
NNichtkulturland
OObstbau
QQuarantänezwecke
RGrünland
SSonderkulturen
TGewässer
VVorratsschutz
WWeinbau
XAlle Einsatzgebiete
YGenehmigungsfähige Anwendungen nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBl I S.1505) in der jeweils gültigen Fassung
ZZierpflanzenbau

Wirkungsbereich von Pflanzenschutzmitteln und Wirkstoffen (Kodeliste 21)

AWG.WIRKUNGSBEREICH · MITTEL_WIRKBEREICH.WIRKUNGSBEREICH

KodeBedeutung
?Code noch festzulegen
AAkarizid
BBakterizid
CDesinfektionsmittel
DDünger
EPheromon
FFungizid
GSynergist
HHerbizid
IInsektizid
KKeimhemmungsmittel
LLeime, Wachse, Baumharze
MMolluskizid
NNematizid
PRepellent, Wildschadenverhütungsmittel
RRodentizid
SSafener
TElicitor
VVirizid
WWachstumsregler
XSonstige
YPflanzenstärkungsmittel
ZZusatzstoff

Art der Formulierung eines Pflanzenschutzmittels (Kodeliste 22)

MITTEL.FORMULIERUNG_ART

KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
ABKörnerköder
AEAerosoldose oder -flasche
AIWirkstoff, rein
ALSonstige Flüssigkeiten zur unverdünnten Anwendung
APSonstiges Pulver
BBBlockköder
BRFormkörper
CBKöderkonzentrat
CFKapselsuspension zur Saatgutbehandlung
CGKapselgranulat
CLKontaktflüssigkeit oder -gel
CPKontaktpulver
CSKapselsuspension
DCDispergierbares Konzentrat
DPStaub
DSSaatgutpuder oder Trockenbeize
DTTablette zur direkten Anwendung
ECEmulgierbares Konzentrat (Emulsionskonzentrat)
EDFlüssigkeit für elektrostatische Applikation
EGEmulgierbares Granulat
EOEmulsion, Wasser in Öl (Invertemulsion)
EPEmulgierbares Pulver
ESEmulsion zur Saatgutbehandlung
EWEmulsion, Öl in Wasser
FDRäucherdose
FGFeingranulat (300-2500 µm)
FKRäucherkerze
FPRäucherpatrone
FRRäucherstäbchen
FSSuspensionskonzentrat zur Saatgutbehandlung
FTRäuchertablette
FURäuchermittel
FWRäucherwürfel
GAGas (in Druckpackung)
GBGranulatköder
GDGel für direkte Anwendung
GEGaserzeugendes Produkt
GFGel zur Saatgutbehandlung
GGMakrogranulat (2000-6000 µm)
GLEmulgierbares Gel
GPLeichtstaub
GRGranulat
GSPaste auf Ölbasis
GWWasserlösliches Gel
HNHeißvernebelungsmittel
KBKörnerköder
KKKombi-Packung, fest/flüssig
KLKombi-Packung, flüssig/flüssig
KNKaltvernebelungsmittel
KPKombi-Packung, fest/fest
LAStreichlack
LBBeutel zur Lagerung, behandelt
LNInsektennetz, behandelt
LSFeuchtbeize
LVFlüssigkeitsverdampfer
MEMikroemulsion
MGMikrogranulat (100-600 µm)
MRMatrix release
MSKapselsuspension zur Saatgutbehandlung
MVVerdampfungsplatte
ODDispersion in Öl (ölhaltiges Suspensionskonzentrat)
OFÖlmischbares Mehrphasenkonzentrat
OLÖlmischbare Lösung
OPÖldispergierbares Pulver
PAPaste
PBPlättchenköder
PCGel- oder Pastenkonzentrat
POAufgussbehandlungsmittel (hohes Volumen)
PRPflanzenstäbchen
PSPilliertes oder behandeltes Saatgut
RBFertigköder
SAAufgussbehandlungsmittel (niedriges Volumen)
SBBrockenköder
SCSuspensionskonzentrat
SDWässriges Suspensionskonzentrat zur direkten Anwendung
SESuspoemulsion
SGWasserlösliches Granulat
SLWasserlösliches Konzentrat
SOSpreitöl
SPWasserlösliches Pulver
SSNassbeize
STWasserlösliche Tablette
SUULV-Suspensionskonzentrat
TBTablette
TCWirkstoff, technisch
TKVormischung oder Vorlösung (techn. Konzentrat)
TPStreupulver (s. a. Kontaktpulver, CP)
ULULV-Lösung
VPVerdampfende Wirkstoffe enthaltendes Produkt
WGWasserdispergierbares Granulat
WPWasserdispergierbares Pulver
WSSchlämmpulver oder Schlämmbeize
WTWasserdispergierbare Tablette
XXSonstige
ZCMischformulierung aus CS und SC
ZEMischformulierung aus CS und SE
ZWMischformulierung aus CS und EW

Maßeinheit für Mittelaufwand, Wasseraufwand, Wirkstoffgehalt und Packungsgröße (Kodeliste 25)

AWG_AUFWAND.W_AUFWAND_EINHEIT · AWG_AUFWAND.M_AUFWAND_EINHEIT · AWG.AUFWAND_PRO_JAHR_EINHEIT

KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
%%%
%GGew.-%
%VVol.-%
ADDispenser je ha
AHAmpulle(n) je ha
B1g je 10 cm Balkonkasten
B3g pro Bau
C5ml/m² und je m Kronenhöhe
C51ml/m² und je m Kronenehöhe bei maximal 2 m Kronenhöhe
C6g/100 m² und je m Kronenhöhe
C7ml/100 m² und je m Kronenhöhe
C71ml/100 m² und je m Kronenehöhe bei maximal 2 m Kronenhöhe
C72ml/100 m²
C8ml/t/Tag
CAml/100 m²
CBml je 100 ml
CDml/dt
CEml pro Einheit Saatgut
CFml pro 100 kg Saatgut
CGml pro kg Saatgut
CHml/ha
CKml/kg
CLml/l
CMml/m
CNml je l Nährlösung
COml je cm Stammdurchmesser
CO1ml je 10 cm Stammumfang
CPml je 1000 m³
CQml/m²
CRml je 100 m³
CSml pro Stück
CTml/t
CTKml/1000 Korn
CTLml/100.000 Korn Saatgut
CTL1ml/50.000 Korn Saatgut
CTPml/1000 Pflanzen
CUml/m³
CVMmax. 30 ml Chrysal Plus pro 1 Liter Chrysal BVB
CXml
CYml/4 m²
CY1ml/8 m²
CZml/10 m²
CZ1ml/10 m² und je m Kronenhöhe
CZ2ml/10 m² und je m Pflanzenhöhe
D3g pro Dose
DADose(n) je 200 m³
DBDose(n) je 2000 m³
DCDose(n) je 400 m³
DDDose(n) je 300 m³
DEDose(n) je 150 m³
DFDose(n) je 600 m³
DGDose(n) je 1000 m³
DNADNA-Kopien/L
E4Beutel je 4 t
EABeutel je 100 m³
EHEinheit Saatgut je ha
ETBeutel je t
EYBeutel je 3 m³
G1g pro Steckling
G2g/100 kg Substrat
G3g pro Gang
G4g/m² und je m Kronenhöhe
G5g/ha und je m Kronenhöhe
G6g h/m³
G7g/ha und je m Kronenhöhe bei maximal 2 m Kronenhöhe
GAg je 100 m²
GASg/100 kg Substrat
GCg je 100 l
GDg/dt
GEg pro Einheit Saatgut
GHg/ha
GKg/kg
GKSg/kg Saatgut
GLg/l
GL5g/5 l Erde
GLBg/l Blumenerde
GLEg/l Erde
GLSg/l Substrat
GLWBg/l Wasser je 10 l Blumenerde
GMg/m
GMLg/100 m² Laubwandfläche
GNg/ 100 m Begrünungsstreifen und je 1 m Streifenbreite
GPg/10 m²
GQg/m²
GRg je 100 m³
GSg pro Stück
GTg/t
GTKg/1000 Korn
GTLg/100.000 Korn Saatgut
GUg/m³
GUEg/m³ Erde
GUKg/m³ Kultursubstrat oder Erde
GVg je 15 m³
GV33g je 33 m³
GV6g je 6 m³
GVEg je Verpackungseinheit
GWg je 10 m³
GXg
IKmg/kg
IQmg/m²
IRmg je 100 m³
ISmg/m³
IUIU/mg
IXmg
K3g pro Köderstelle
K4ml pro Köderstelle
K5kg/ha und je m Kronenhöhe
K6kg/ha und je m Pflanzenhöhe
K7l/ha je nach Gerüsthöhe
KAkg/100 m²
KDkg/dt
KHkg/ha
KHLkg/10.000 m² Laubwandfläche
KLkg je 100 l Behandlungsflüssigkeit
KMkg/m
KPkg pro 1000 Pflanzen
KQkg/m²
KSkg pro Stück
KSGl pro100 kg Saatgut
KTkg/t
KUkg/m³
KVkg pro 1000 Veredelungen
KXkg
L1l/ 100 t
L2l/100 kg Substrat
L3g/Loch
L4ml pro Loch
L5l/ha und je m Kronenhöhe
L6l/ha und je m Pflanzenhöhe
L7l/ha und je m Kronenhöhe bei maximal 2 m Kronenhöhe
L71l/100 m² und je m Kronenhöhe bei maximal 2 m Kronenhöhe
L8l/ha und je m Kronenhöhe bei maximal 3 m Kronenhöhe
LAl/100 m²
LBl/10 m²
LDl/dt
LEl pro Einheit Saatgut
LHl/ha
LHLl/10.000 m² Laubwandfläche
LKl/100 m² und je m Kronenhöhe
LLl je 100 l Behandlungsflüssigkeit
LMl/m
LMLL/100 m² Laubwandfläche
LOl/1000 m³
LPl pro 1000 Pflanzen
LQl/m²
LRl/100 m³
LSl pro Stück
LTl/t
LUl/m³
LWl Wasser
LWSl je 100 l Substrat
LWTEje 30 Tonnen Erntegut
LXl
M2l pro Stamm
M3g pro Stamm
M4ml pro Stamm
M5ml/ha und je m Kronenhöhe
MDmg pro Dispenser
MFmg pro Falle
MLml je 100 l Behandlungsflüssigkeit
MLBml/l Blumenerde
MMLml/100 m² Laubwandfläche
MPml je 100 l Prozesswasser
MQm/m²
MWml je 10 l Wasser
N2l pro Nest
N3g pro Nest
N4l Wasser pro Nest
NHNetze/ha
O3g pro Pflanzloch
O4ml pro Pflanzloch
O5g/Pflanzlochdurchmesser
O6ml/Pflanzlochdurchmesser
P2l pro Pflanze
P3g pro Pflanze
P4ml pro Pflanze
P5ml pro 4 Pflanzen
P6l/100 Pflanzen
P7g/100 Pflanzen
P8ml/100 Pflanzen
P9g/1000 Pflanzen
PEMiniplate je 7,5 m³
PFml pro 100 kg Pflanzgut
R1Körner pro Pflanzrohr
RHRebstöcke je ha
S2l pro Stock
S3g pro Stock
S4ml pro Stock
S5ml Behandlungsflüssigkeit pro Stock
S6ml je l Substrat
SAStück je 100 m²
SBStück je 40 m³
SCStück je 50 m³
SDStück je 100 m³
SEStück je 500 m³
SFStück je 660 m³
SGStück je 1650 m³
SHStück je ha
SIStück je 80 m³
SJStück je 33 m³
SKStück je 700 m³
SLStück je l
SNStück je 35 m³
SOStück je 30 m³
SPStück je 10 m³
SPKSporen je kg
SPLSporen je l
SQStück je m²
STStück je t
SUStück je m³
SVStück je 40 t
SXStück
SYStück je 3 m³
SZStück je 6 m³
T1g pro 13-cm-Topf
T3g pro Topf
T4ml pro Topf
TATablette
TBTräger pro Baum
THTabletten/ha
TKTabletten/ha und je m Kronenhöhe
TK1Tablette/ 10 m² und je m Kronenhöhe
TMTablette/ 4 m²
TM1Tablette/ 6,25 m²
TM2Tablette/ 7 m²
TM3Tablette/ 7,5 m²
TM4Tablette/ 9 m²
TM5Tablette/ 12,5 m²
TM6Tablette/ 13 m²
TM7Tablette/ 10 m²
TM8Tablette/ 20 m²
TPTablette/ 4 Pflanzen
TP8Tablette/ 8 Pflanzen
TQ2Tablette/ 10 m³
TSTablette(n) je l Substrat
TTTablette(n) je 2 l Substrat
TXt
UGBTTU/g
VD1 Dose / x m³
VG1 g / x m³
VIGenomkopien / Virenpartikel pro L
VMs/m²
VP1 Miniplate/x m³
VQ1 s/x m²
VS1 Stück/x m³
VT1 Stück/x t
VZ1 s/x m³
XAcfu/kg
XBcfu/l
XGGranula je kg
XLGranula je l
XSml pro Station
Y1g je m Ganglänge
Y2g je 3-5 m Ganglänge
Y3g je 8-10 m Ganglänge
YRg pro Rinde von 1 m³ Holz
Z0Verweis auf Sonderrezeptur
Z1Stück je m Ganglänge
Z2Stück je 3-5 m Ganglänge
Z3Stück je 8-10 m Ganglänge
Z4Tropfen je m
Z5Stück je 10 m Ganglänge
Z6Stück je 5-7 m Ganglänge
Z7Messlöffel pro Gangöffnung
Z8Tropfen pro Baum
ZAPflaster pro Haupttrieb
ZBStück pro Bau
ZCPflaster
ZDml je 5 cm Durchmesser in Brusthöhe
ZEPflaster pro Trieb
ZFStück pro Falle
ZGStück pro Gang
ZHStück je 5 cm Durchmesser in Brusthöhe
ZKStück pro Köderstelle
ZLStück pro Loch
ZMStäbchen je l Substrat
ZNTeile
ZOStäbchen pro Liter Hydrokultursubstrat
ZPStück pro Pflanze
ZQTablette(n) je l
ZRStück pro Raum
ZSStäbchen pro Pflanze
ZTStäbchen pro Topf
ZUStück je 100 m Uferlänge
ZWStäbchen je l Erde
ZYStück je l Erde

Anwendungstechnik (Kodeliste 27)

AWG.ANWENDUNGSTECHNIK

KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
ABLablegen
ABVBüchsenverfahren
AFHaufhängen
AFSaufstellen
ANHanhängen
ANWanwenden
ASBausbringen
ASLauslegen
ASSausschäumen
AXXbegasen
B1Saus gebeiztem Saatgut (10 ml/kg) aufgelaufene Pflanzen spritzen
B2Saus gebeiztem Saatgut (20 ml/kg) aufgelaufene Pflanzen spritzen
BAReinarbeiten
BEKEinzelkornablage
BIDinkrustiertes Saatgut drillen
BILpillieren
BINinkrustieren
BIVnach Spezialverfahren inkrustiertes Saatgut drillen
BPXPflanzgutbehandlung
BSGSaatgutbehandlung
BXXbeizen
CXXzugeben
EGReingraben
EMIeinmischen
EOSeinmischen oder streuen
ESEstecken
FAUauftragen
FBSbestreichen
FLUfluten
FSTstreichen oder tauchen
FXXstreichen
GHCin Gießwasser des Hydro-Innentopfes geben bzw. bei Containern über Wasserstandsanzeiger zugeben
GOTgießen oder tauchen
GUUgießen und untermischen
GXXgießen
INJinjizieren
KLEkleben
KXXKöderverfahren
NHKheiß- oder kaltnebeln
NHNheißnebeln
NKNkaltnebeln
NKVkaltverdunsten
NXXnebeln
OBPpunktuelle Behandlung am Infektionsort
PXXsprühen
RDDdrillen
RDXbeidrillen
RUUstreuen und untermischen
RXXstreuen
SF2Spritzfolge (2 Mittel)
SOFspritzen oder schäumen
SOGspritzen oder gießen
SOKspritzen oder kaltnebeln
SONspritzen oder nebeln
SORspritzen oder streichen
SOSspritzen oder sprühen
SOTspritzen oder tauchen
SSGspritzen, tauchen oder gießen
SSOspritzen, streichen oder tauchen
SSRspritzen, streichen oder träufeln
SSSspritzen, sprühen, streichen oder tauchen
SXXspritzen
TIPstippen
TRFträufeln
TRIträufeln oder injizieren
TRKtränken
TRPtropfen
TRUUnterbodenanwendung
TUPbetupfen
TXXtauchen
UGBStaub in Gänge blasen
UXXstäuben
VDAverdampfen
VDUverdunsten
VRAräuchern
WAdem Wasser hinzugeben
YSDSprühdose
YSPPumpspray
Z01mit 25,7 g Mittel/Einheit hergestelltes Saatgut ausbringen, Einzelkornablage (1 Einheit = 100.000 Pillen)
Z02mit 27,5 g Mittel/Einheit hergestelltes Saatgut ausbringen, Einzelkornablage (1 Einheit = 100.000 Pillen)
Z03mit 130 g Mittel/Einheit hergestelltes Saatgut ausbringen, Einzelkornablage
Z09mit 8,5 g Wirkstoff/Einheit hergestelltes Saatgut ausbringen, Einzelkornablage
Z12mit 12 g Wirkstoff/Einheit hergestelltes Saatgut ausbringen, Einzelkornablage
Z30mit 30 g Wirkstoff/Einheit Saatgut pillieren
Z40mit 40 g Wirkstoff/Einheit hergestelltes Saatgut ausbringen, Einzelkornablage
ZPSpilliertes Saatgut

Aufwandbedingungen, die die Aufwandmenge beeinflussen (Kodeliste 28)

AWG_AUFWAND.AUFWANDBEDINGUNG

KodeBedeutung
---keine
???Code noch festzulegen
A01MAnwendungsdauer: 1 Minute
A03HAnwendungsdauer: 3 Stunden
A03MAnwendungsdauer: 3 Minuten
A12HAnwendungsdauer: 12 Stunden
A15M15 Minuten tauchen
A16HAnwendungsdauer: 16 Stunden
A24HAnwendungsdauer: 24 Stunden
A48HAnwendungsdauer: 48 Stunden
AB05Abstand der Behandlungen mindestens 5 Tage
AB14Abstand der Behandlungen mindestens 14 Tage
AB3maximal 3 Behandlungen von BBCH 57 bis 73
AB31maximal 3 Behandlungen von BBCH 73 bis 79
ABAachte Behandlung
ABAB2ab zweiter Behandlung
ABAB3ab dritter Behandlung nach 12 Tagen maximal
ABDdritte Behandlung
ABEerste Behandlung
ABE1Terste Behandlung 1.Tag
ABEB4erste bis vierte Behandlung
ABFB29fünfte bis neunundzwanzigste Behandlung
ABFB32fünfte bis zweiunddreißigste Behandlung
ABZzweite Behandlung
ABZ2Tzweite Behandlung 2. Tag
ABZB3zweite bis dritte Behandlung
ABZB4zweite bis vierte Behandlung
ABZB7zweite bis siebente Behandlung
AL10vor Auflauf
AL11vor dem Auflauf auf leichten und mittleren Böden
AL12vor dem Auflauf auf schweren Böden
AL18vor Auflauf (Herbst, vor Mitte Oktober)
AL20nach Auflauf
AL21Nachauflaufanwendung
AL22unmittelbar nach Auflauf
AMAmax. Aufwandmenge pro Behandlung:
AMKmax. Aufwandmenge für die Kultur bzw. das Kalenderjahr:
ANSbei Ansaaten
APBAufwand Präparat bei Befallsbeginn
APDAufwand Präparat bei Bedarf
APFAufwand Präparat bei Befall
APIAufwand Präparat bei Infektionsgefahr
APKkontinuierliche Applikation
APLAufwand Präparat vor der Blüte
APNAufwand Präparat bei Neubefall
APTAufwand Präparat nach der Blüte
AS1bis ALOMY-Stadium 13-21 bzw. ALOMY-Besatz bis zu 100 Pflanzen/m²
AS2ab ALOMY-Stadium 13-21 bzw. ALOMY-Besatz von mehr als 100 Pflanzen/m²
ATNnach Austrieb
ATVvor Austrieb
AUFsiehe Auflagen
AW1Frühanwendung
AW2Spätanwendung
AW3Herbstanwendung
AW4Frühjahrsanwendung
AW5Frühsommeranwendung
AW6Sommeranwendung
AW7Herbstanwendung (BBCH 14 - 18)
AW70Herbstanwendung (BBCH 13 - 18)
AW71Herbstanwendung (BBCH 16 - 29)
AW72Herbstanwendung (BBCH 14 - 29)
AW73Herbstanwendung (BBCH 13 - 20)
AW74Herbstanwendung (BBCH 14 - 18)
AW75Herbstanwendung (BBCH 12 - 19)
AW8Frühjahrsanwendung (BBCH 39 - 55)
AW80Frühjahrsanwendung (BBCH 31 - 55)
AW81Frühjahrsanwendung (BBCH 32 - 55)
AW82Frühjahrsanwendung (BBCH 30 - 55)
AW83Frühjahrsanwendung (BBCH 30 - 67)
AW84Frühjahrsanwendung (BBCH 20 - 69)
AW85Frühjahrsanwendung (BBCH 21 - 59)
AW86Frühjahrsanwendung (BBCH 30 - 69)
AW87Frühjahrsanwendung (BBCH 60 - 69)
AWDdritte Anwendung
AWEerste Anwendung
AWEB4erste bis vierte Anwendung
AWEMeinmalige Anwendung
AWFB29fünfte bis neunundzwanzigste Anwendung
AWSPLHerbstanwendung (BBCH 14 - 18) oder im Splittingverfahren (2 Behandlungen)
AWSPL1Herbstanwendung (BBCH 14 - 18) im Splittingverfahren (2 Behandlungen)
AWZzweite Anwendung
AWZB4zweite bis vierte Anwendung
AWZB6zweite bis sechste Anwendung
AWZB7zweite bis siebente Anwendung
AWZMzweimalige Anwendung
B10H07DBehandlungsdauer: 10 Stunden bis 7 Tage
B10H10DBehandlungsdauer: 10 Stunden bis 10 Tage
B10H72HBehandlungsdauer: 10 Stunden bis 72 Stunden
B30MBehandlungsdauer: 30 Minuten
BAFje nach Baumform bis zu
BAIdickrindige Baumarten
BAWBasisaufwand:
BB1Bandbehandlung bei 20 cm Breite
BB2Bandbehandlung bei 40 cm Breite
BB3Bandbehandlung bei 50-60 cm Breite
BBCH1BBCH 51 bis 59 und BBCH 71 bis 81
BC05BBCH 5 - 8:
BC1024BBCH 10 - 24
BC13BBCH 13 - 18:
BC14bis BBCH 14
BC2439BBCH 24 - 39
BC31BBCH 31 - 55:
BC3133BBCH 31 - 33:
BC3137BBCH 31 - 37:
BC3139BBCH 31 - 39:
BC3175BBCH 31 - 75
BC32BBCH 31 - 59
BC35BBCH 35 - 5:
BC37bis BBCH 37:
BC3755BBCH 37 - 55:
BC3775BBCH 37 - 75
BC37Aab BBCH 37:
BC39BBCH 39 - 49:
BC3943BBCH 39 - 43:
BC51ab BBCH 15 bis 51
BC5159BBCH 51 - 59:
BC53BBCH 53 - 65:
BC55bis BBCH 55:
BC55Aab BBCH 55:
BC56über BBCH 55:
BC57BBCH 57 - 75:
BC571BBCH 57:
BC61ab BBCH 61
BC611BBCH 61:
BC61Bbis BBCH 61
BC62BBCH 61 - 69
BC71BBCH 71:
BC71Aab BBCH 71:
BC71Bbis BBCH 71
BC75BBCH 75:
BC75Aab BBCH 75:
BDRbei Dosierung auf den Raum
BDWbei Dosierung auf die Ware
BF01vorbeugende Behandlung
BF05bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
BF10bei Befall
BF11bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
BF15bei niedrigem Befall, Besatz bzw. Infektionsdruck
BF16bei normalem Befall, Besatz bzw. Infektionsdruck
BF18bei bereits vorhandenem stärkeren Befall (Nesterbildung)
BF19bei starkem Befall, Besatz bzw. Infektionsdruck
BF20bei verringertem Infektionsdruck
BF25bei normal gefährdeten Flächen
BF26bei stark gefährdeten Flächen
BFAbis 100 Ähren bzw. Rispen / m²
BFBüber 100 Ähren bzw. Rispen / m²
BFCbis 4 Unkrautpflanzen/m²
BFDab 5 Unkrautpflanzen/m²
BFDHbei höherem Befallsdruck
BFDNbei niedrigerem Befallsdruck
BFFauf unkrautfreien Boden
BFTbis 100 Unkrautpflanzen/m²
BFUüber 100 Unkrautpflanzen/m²
BFVauf vorhandene Unkräuter
BG1bei Getreidetemperaturen von 10 °C: Begasungszeit mindestens 10 Wochen
BG2bei Getreidetemperaturen von 15 °C: Begasungszeit mindestens 8 Wochen
BG3bei Getreidetemperaturen von 20 °C: Begasungszeit mindestens 6 Wochen
BH1leichte, schwach humose Böden (unter 1,5 % organische Substanz)
BH2schwach humose (unter 1,5 % organische Substanz) sowie durchlässige Böden
BH3mäßig humose Böden (1,5-2,5 % organische Substanz)
BH4stark humose Böden (über 2,5-4 % organische Substanz)
BH5sehr stark humose Böden (über 4-7 % organische Substanz)
BH6sehr stark humose Böden (über 7-15 % organische Substanz)
BH7humusreiche Böden
BH8schwere humusreiche Böden
BH9humose Böden
BL01vor der Blüte abfallend, beginnend mit...
BL02vor der Blüte
BL03abfallend zur Blüte
BL04abfallend zur Blüte, endend mit...
BL05ab Blüte
BL06zur Zeit der Blüte
BL07während und nach der Blüte
BL08nach der Blüte
BL09nach der Blüte abfallend bis...
BL10nach der Blüte abfallend,beginnend mit...
BL11keine Behandlung während der Blüte
BM1anmoorige und stark humose Böden
BM2anmoorige Böden (über 15-30 % organische Substanz)
BM3Moorböden
BO01auf allen Böden, ausgenommen besonders schweren Böden
BO05auf leichten Böden
BO06auf leichten Böden (bis 3 % organische Substanz)
BO07auf leichten Böden (über 3 % organische Substanz)
BO11auf leichten oder mittleren Böden
BO12auf mittleren Böden
BO15auf leichten, mittleren oder schweren Böden
BO18auf mittleren oder schweren Böden
BO21auf schweren Böden
BO22auf schweren Böden bis zu 5 % organ. Substanz
BO25auf schweren oder humosen Böden
BO28auf besonders schweren Böden, z.B. Marschböden
BOObei offenem Boden
BOXauf normalen Böden
BPAbei Pflanzgutaufbereitung oder in der Pflanzmaschine
BPGbei Ganzpflanzenbehandlung
BPHPunktbehandlung
BPMunter Verwendung einer Bänderpflanzmaschine
BPTbei Terminaltriebbehandlung
BR1bei 15 cm Bandbreite und 50 cm Reihenabstand
BTZBehandlung der Traubenzone
BUSUnterstockbehandlung
BXXbeizen
D1010 bar (Einwirkungszeit: 8 Stunden):
D10110 bar (Einwirkungszeit: 960 - 1260 Minuten):
D10210 bar (Einwirkungszeit: 16 - 21 Stunden):
D15115 bar (Einwirkungszeit: 360 - 960 Minuten):
D15215 bar (Einwirkzeit: 6 - 16 Stunden):
D2020 bar (Einwirkungszeit: 15 Stunden):
D20120 bar (Einwirkungszeit: 180 - 960 Minuten):
D20220 bar (Einwirkzeit: 3 - 16 Stunden):
D2A20 bar (Einwirkungszeit: 3 Stunden):
D3030 bar (Einwirkungszeit: 60 Minuten):
D30130 bar (Einwirkungszeit: 60 - 90 Minuten):
D30230 bar (Einwirkungszeit: 1 - 1,5 Stunden):
D3737 bar (Einwirkungszeit: 30 Minuten):
D37137 bar (Einwirkungszeit: 0,5 Stunden):
D3A30 bar (Einwirkungszeit: 90 Minuten):
E03MEinwirkungsdauer: 3 Minuten
E04HEinwirkungsdauer: 4 Stunden
E12HEinwirkungsdauer: 12 Stunden
E16HEinwirkungsdauer: 16 Stunden
E30SEinwirkungsdauer: 30 Sekunden
EISeinmischen in Substrat
EP1bei Expellertemperatur von 27-32 °C:
EP2bei Expellertemperatur von 22-26 °C:
EP3bei Expellertemperatur von 16-21 °C:
ERLleicht zu inaktivierende Erreger
ERMmittelschwer zu inaktivierende Erreger
ERSschwer zu inaktivierende Erreger
ES068ES 68:
ES09ES 09:
ES11ES11:
ES13ES 13:
ES16ES 16-54
ES17ES 17:
ES37ES 37:
ES39ES 39:
ES51ES 51-61:
ES55ES 55-67
ES57ES 57:
ES60ES 60:
ES61ES 61:
ES65ES 65-69:
ES68ES 68-69
ES69ES 69:
ES71ES 71:
ES72ES 71-75:
ES73ES 73:
ES75ES 75:
ES81ES 81:
ES83ES 83-85:
ET05mit Einarbeitung auf 5 cm Tiefe
ET07mit Einarbeitung auf 7 cm Tiefe
ET10Einarbeitungstiefe (bis 10 cm)
ET11streuen mit Einarbeitung bis etwa 10 cm Tiefe
ET20Einarbeitungstiefe (bis 20 cm)
ET21mit Einarbeitung auf 20 cm Tiefe
ET25mit Einarbeitung auf 25 cm Tiefe
EX1bei Engerlingen E I
EX2bei Engerlingen E II
EX3bei Engerlingen E III
FSTstreichen oder tauchen
FXXstreichen
GAGbei Gesamtraumbegasung
GANBegasung ohne Nachdosierung
GAPbei Lagergut unter gasdichten Planen
GEAbei anderen Getreidearten
GEHbei Hafer
GISGießanwendung Kohlrabi an Kohljungpflanzen
GJRab 20 cm Jungrutenhöhe
GJR10von 10 bis 20 cm Jungrutenhöhe
GR008Pflanzengröße 8-10 cm
GR010Pflanzengröße 10-15 cm
GR050Pflanzengröße bis 50 cm
GR051Pflanzengröße über 50 cm
GR052Pflanzengröße 50 bis 125 cm
GR053Pflanzengröße bis 125 cm
GR060Pflanzengröße bis 60 cm
GR075Pflanzengröße bis 75 cm
GR076Pflanzengröße über 75 cm
GR099Pflanzengröße (Bestandeshöhe) unter 1 m Länge
GR100Pflanzengröße bis 1 m
GR101ab 1 m Wuchshöhe
GR125Pflanzengröße über 125 cm
GR150Pflanzengröße (Bestandeshöhe) bei 1,5 m Länge
GR200Pflanzengröße (Bestandeshöhe) bei 2 m Länge
GR201Pflanzengröße bis 2 m
GR202Pflanzengröße (Bestandeshöhe) über 2 m Länge
GR203bei 2 m Kronenhöhe
GR204ab 2-4 m Höhe
GR300Pflanzengröße (Bestandeshöhe) bis 3 m Länge
GR401bis maximal 1 m Gerüsthöhe
GRL050zu behandelnde Laubwandhöhe bis 50 cm
GRL100maximal 100 cm zu behandelnde Laubwandhöhe
GRL125zu behandelnde Laubwandhöhe 50 - 125 cm
GRYbei zunehmender Gerüsthöhe
GRZfür jede weiteren 10 cm Pflanzengröße zusätzlich
GX11. Generation
GX22. Generation
HO1bei Einzelstämmen
HO2bei lagerweiser Behandlung (Langholz)
HO3bei Schichtholz
HO4bis 2 m Polterhöhe
HO5bei lagerweiser Behandlung (Langholz; bis 2 m Höhe)
HO6bei Schichtholz (bis 2 m Höhe)
IN1Primärinfektion
IN2Sekundärinfektion
JHPbei Junghopfen
JPFbei Jungpflanzen und stehenden Kulturen
KG1als Normpräparat
KG2als Präparat mit geringerer Korngrösse
KH14von 10 - 40 cm Höhe der Kartoffeln
KMAIn Verbindung mit Antioxidant
KMBIn Verbindung mit Brechmittel (Emetikum)
KMCIn Verbindung mit Dünger,Nährstoff
KMDIn Verbindung mit Dispergiermittel
KMEIn Verbindung mit Emulgator
KMFIn Verbindung mit Farbstoff
KMGIn Verbindung mit Frostschutzmittel
KMHIn Verbindung mit Haftmittel
KMIIn Verbindung mit Verdickungsmittel
KMJIn Verbindung mit Antiverbackungsmittel
KMKIn Verbindung mit Konservierungsmittel
KMLIn Verbindung mit Lösungsmittel
KMMIn Verbindung mit Fließmittel
KMNIn Verbindung mit Netzmittel
KMOIn Verbindung mit Deodorant
KMPIn Verbindung mit Parfum
KMQIn Verbindung mit Treibgas
KMRIn Verbindung mit Riechstoff(Repellent)
KMSIn Verbindung mit Stabilisator
KMTIn Verbindung mit Trägerstoff
KMUIn Verbindung mit Schmiermittel
KMVIn Verbindung mit Schaumverminderer
KMWIn Verbindung mit Antikorrosionsmittel
KMXIn Verbindung mit Sonstiges
KMYIn Verbindung mit Puffer
KMZIn Verbindung mit Bindemittel
LBSbei stark laubigen Hopfensorten
LS1Imagines und Junglarven
LS2Altlarven
LS3Junglarven
LSJim jüngsten Larvenstadium
LSXim Larvenstadium
LT2bei Aufleitung von 2 Reben
LT3bei Aufleitung von 3 Reben
LT4bei Aufleitung von 4 Reben
LWFmax. laubwandflächenbezogene Aufwandmenge:
MAXMaximal
MD12bis 12 Monate Schutzdauer
MD3bis 3 Monate Schutzdauer
MD6bis 6 Monate Schutzdauer
MINMinimal
MS1unmittelbar nach Auflauf
NDEnach der Ernte
NEEbei Einlagerung
NEPnach Putzen und Umpacken
NT05auf ca. 5 cm Neutrieb
NT06auf 6-8 cm Neutrieb
NT07auf 5-10 cm Neutrieb
NVWArten bzw. Stadien mit viel Wachswolle
NWDnach Warndienstaufruf
NWWArten bzw. Stadien ohne oder mit wenig Wachswolle
OFGbei glatten Oberflächen
OFRbei rauhen Oberflächen
P1D1 Dose je 150 m³
P3D1 Dose je 300 m³
P3G30-g-Beutel
P6D1 Dose je 600 m³
PBNNormalbeutel bei Schütthöhen bis 2 m
PBSSchmalbeutel bei Schütthöhen ab 2 m:
PBXSchütthöhe bis 10 m
PD11 Dose Größe 1
PD21 Dose Größe 2
PF1bei weichen und mittelharten Stecklingen
PF3bei weichen, mittelharten und harten Stecklingen
PF4bei mittelharten Stecklingen
PF5bei mittelharten und harten Stecklingen
PF6bei harten Stecklingen
PFAbei ausgewachsenen Pflanzen
PFEbei älteren Pflanzen
PFJbei jungen Pflanzen
PFWbei weichen Stecklingen
PJFzum Schutz im Pflanzjahr und im folgenden Frühjahr
PJSzum Schutz im Pflanzjahr
PK1Kulturen nach Positivliste
PK2Kulturen und Topfpflanzen (ab Gefäßgröße 9-12 cm)
PR2mehrere Aufwandbedingungen bei Präparat 2
PSFauf schneefreie Pflanzen
PSG1 großer Strip:
PSJStecklinge, Jungpflanzen und Topfpflanzen mit schwach durchwurzeltem Ballen
PSK1 kleiner Strip:
S34Spritzanwendung (3. Anwendung 14 Tage nach dem Pflanzen, 4. Anwendung 28 Tage nach dem Pflanzen) Kohlrabi als Kohljungpflanzen
SAObei Aussaat ab Mitte Oktober
SAVvor der Saat auf leichten, mittleren und schweren Böden
SD1bei Stammdurchmesser unter 15 cm
SD2bei Stammdurchmesser über 15 cm
SHEsiehe Hinweise und weitere textliche Ergänzungen zur Beschreibung des Anwendungsgebietes
SOFauf feuchten Standorten
SOTauf trockenen Standorten
SP0erste bis dritte Spritzung
SP1erste Spritzung
SP2zweite Spritzung
SP3dritte Spritzung
SP4vierte Spritzung
SPAbei 7tägiger Spritzfolge
SPBbei 10- bis 14tägiger Spritzfolge
SPLSplittingverfahren
SPVbei verspäteter Spritzung
SPWweitere Spritzungen
SSMbei Aussaatmengen von mehr als 150 kg/ha
SSWbei Aussaatmengen von weniger als 150 kg/ha
ST0Blütenstand von hellgrünen Hüllblättern umgeben (nicht alle Arten)
ST1Grünknospenstadium (C3)
ST2Ballonstadium
ST3nach der Blüte bis Haselnussgröße der Früchte
ST4Mausohrstadium
ST5bis zum Schwellen der Knospen
ST6bei beginnendem Schwellen der Knospen
ST7im Zweiblattstadium
SWLbei schwach bis mittelstark wachsenden Sorten
SWMbei mittelstark wachsenden Sorten
SWSbei schwach wachsenden Sorten
SWTbei stark wachsenden Sorten
SXXspritzen
T01Topf bis 10 cm Durchmesser
T0211- bis 14-cm-Topf
T03Topf ab 15 cm Durchmesser
T066-cm-Topf
T077-cm-Topf
T088-cm-Topf
T099-cm-Topf
T1010-cm-Topf
T1111-cm-Topf
T1212-cm-Topf
T1313-cm-Topf
T1414-cm-Topf
T1515-cm-Topf
T1616-cm-Topf
T1717-cm-Topf
T1818-cm-Topf
T50größere Töpfe
T9220-cm-Topf
TA3im Saatbeet
TA4kurativ
TA5nur mit befallsmindernder Wirkung
TG1bei Temperaturen >15°C
TK1bei Temperaturen <15°C
TO1Topf bis 10 cm Durchmesser
TO1010- bis 12-cm-Topf
TO1313- bis 15-cm-Topf
TO1616- bis 18-cm-Topf
TO1919- bis 20-cm-Topf
TO211- bis 14-cm-Topf
TO2121- bis 23-cm-Topf
TO3Topf ab 15 cm Durchmesser
TO4Topf bis 13 cm Durchmesser oder je 10 cm Balkonkastenlänge
TO510- bis 11-cm-Topf
TO6Topf bis 20 cm Durchmesser
TO7Topf bis 30 cm Durchmesser
TÜNtäglich über Nacht oder alternierend alle zwei Nächte
UD2im Unkrautstadium D2 (= BBCH 12)
UD4im Unkrautstadium D4 (= BBCH 14)
UD6im Unkrautstadium D6 (= BBCH 16)
UFEGVbei Unkräutern in frühen Entwicklungsstadien oder geringer Verunkrautung
UH1Unkräuter bis 15 cm Höhe
UH2Unkräuter über 15 cm Höhe
UH3Unkräuter über 20 cm Höhe
UH4Unkräuter bis 25 cm Höhe
UH5Unkräuter über 25 cm Höhe
UH6Unkräuter bis 10 cm Höhe
UH7Unkräuter bis 20 cm Höhe
US2im 2- bis 3-Blatt-Stadium der Unkräuter
UTTunverdünnt streichen und tauchen
UTXunverdünnt streichen
UXTunverdünnt tauchen
V01ULV-Verfahren
V02Hochdruck-Verfahren
V03Niedrigdruck-Verfahren
VEDdritte Vektorenspritzung
VEEerste Vektorenspritzung
VEZzweite Vektorenspritzung
VR1bei Steinfußböden und Wänden
VR2bei Holzfußböden und Böden und Wänden in besonders schlechtem Zustand
W00bis maximale Wuchslänge erreicht
W03Wuchshöhe max. 3 cm
W05bei 5 cm Wuchshöhe
W10Wuchshöhe max. 10 cm
W15Wuchshöhe max. 15 cm
WD1bis 12 Wochen Schutzdauer
WD11bis 18 Wochen Schutzdauer
WD212-24 Wochen Schutzdauer
WD22bis 38 Wochen Schutzdauer
WD3bis 12 Wochen Wirkungsdauer
WD412-24 Wochen Wirkungsdauer
WD5Schutzdauer bis maximal 24 Wochen
WD6Schutzdauer: 150 Tage
WK1500 l Wasser je m Kronenhöhe
WS1bis Rebstadium 61
WS2Rebstadium 61-71
WS3Rebstadium 71-75
WS4ab Rebstadium 75
WT1bei 50 cm Wassertiefe
WT2bei 60 cm Wassertiefe
WT3bei 70 cm Wassertiefe
WT4bei 80 cm Wassertiefe
WT5bei 90 cm Wassertiefe
WT6bei 100 cm Wassertiefe
XD4ab Unkrautstadium D4
XXMjedoch nicht mehr als
XXXkeine
YD2bis Unkrautstadium D2
YD4bis Unkrautstadium D4
YD6bis Unkrautstadium D6
ZALleicht bekämpfbare Arten
ZASschwer bekämpfbare Arten
ZSAbei anfälligen Sorten
ZSWbei weniger anfälligen Sorten
ZTP1Zeitpunkt 1:
ZTP10Zeitpunkt 1 (BBCH 00 - 08)
ZTP100Zeitpunkt 1 (BBCH 00)
ZTP101Zeitpunkt 1 (ab BBCH 00)
ZTP11Zeitpunkt 1 (bis BBCH12)
ZTP112Zeitpunkt 1 (BBCH 12 - 30)
ZTP12Zeitpunkt 1 (BBCH 20 - 29)
ZTP16Zeitpunkt 1 (BBCH 12 - 16)
ZTP17Zeitpunkt 1(BBCH 11 - 12)
ZTP18Zeitpunkt 1 (BBCH 12 - 18)
ZTP19Zeitpunkt 1 (BBCH 16 - 19)
ZTP2Zeitpunkt 2:
ZTP20Zeitpunkt 2 (BBCH 09 - 13)
ZTP21Zeitpunkt 2 (BBCH 13 - 14)
ZTP212Zeitpunkt 2 (BBCH 12 - 15)
ZTP213Zeitpunkt 2 (BBCH 12 - 13)
ZTP216Zeitpunkt 2 (BBCH 16 - 30)
ZTP218Zeitpunkt 2 (BBCH 18 - 20)
ZTP219Zeitpunkt 2 (BBCH 18 - 19)
ZTP22Zeitpunkt 2 (bis BBCH14)
ZTP23Zeitpunkt 2 (BBCH10)
ZTP231Zeitpunkt 2 (BBCH 10 -14)
ZTP235Zeitpunkt 2 (BBCH 35 - 55)
ZTP24Zeitpunkt 2 und 3
ZTP25Zeitpunkt 2 (BBCH51)
ZTP26Zeitpunkt 2: ab BBCH 11
ZTP261Zeitpunkt 2 (BBCH 11)
ZTP27Zeitpunkt 2 (BBCH 30 - 39)
ZTP28Zeitpunkt 2 (BBCH 13 - 16)
ZTP29Zeitpunkt 2 (BBCH 12 - 14)
ZTP3Zeitpunkt 3:
ZTP30Zeitpunkt 3 (BBCH 15 - 18)
ZTP31Zeitpunkt 3 (BBCH 12)
ZTP33Zeitpunkt 3 (BBCH 13 - 14)
ZTP34Zeitpunkt 4:
ZTP35Zeitpunkt 5:
ZTP36Zeitpunkt 6:
ZTP37Zeitpunkt 3 (BBCH 61)
ZTP38Zeitpunkt 3 (BBCH 14 - 16)
ZTP4Zeitpunkt 1 (BBCH 14 - 18)
ZTP40Zeitpunkt 1 (BBCH 10 - 12)
ZTP41Zeitpunkt 1 (BBCH 30 - 39)
ZTP5Zeitpunkt 2 (BBCH 39 - 55)
ZTP51Zeitpunkt 2 (BBCH 40 - 59)
ZTP52Zeitpunkt 2 (BBCH 40 - 69)
ZTP59Zeitpunkt 2 (BBCH 20 - 59)
ZTP6Zeitpunkt 1 (BBCH 12 - 18)
ZTP61Zeitpunkt 1 (BBCH 13 - 20)
ZTP7Zeitpunkt 2 (BBCH 30 - 59)
ZTP71Zeitpunkt 2 (BBCH 21 - 59)
ZTP8Zeitpunkt 1 (BBCH 55 - 76)
ZTP81Zeitpunkt 1 (BBCH 57 - 73)
ZTP9Zeitpunkt 2 (BBCH 77 - 85)
ZTP91Zeitpunkt 2 (BBCH 73 - 79)
ZTPNZeitpunkt 1 (nach dem Pflanzen)

Maßeinheit für den Zeitabstand zwischen den Behandlungen (Kodeliste 29)

AWG.AW_ABSTAND_EINHEIT

KodeBedeutung
?Code noch festzulegen
AJahr(e)
DTag(e)
HStunde(n)
MMinute(n)
OMonat(e)
SSekunde(n)
WWoche(n)

Zeitpunkt der Anwendung (Kodeliste 30)

AWG_ZEITPUNKT.ZEITPUNKT

KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
00208Februar bis August
00305März bis Mai
00307März bis Juli
00308März bis August
00309März bis September
00310März bis Oktober
00311März bis November
00312März bis Dezember
003M5März bis Mitte Mai
00406April bis Juni
00407April bis Juli
00409April bis September
00410April bis Ende Oktober
00506Mai bis Juni
00508Mai bis August
00512Mai bis Dezember
00708Juli bis August
00809August bis September
00810August bis Oktober
00811August bis November
00903September bis März
00910September bis Oktober
00911September bis November
00912September bis Dezember
00913September bis April
01zum praxisüblichen Zeitpunkt
01001Oktober bis Januar
01002Oktober bis Februar
01003Oktober bis März
0104D1-4 Tage
01101November bis Januar
01102November bis Februar
01103November bis März
01112November bis Dezember
01202Dezember bis Februar
01203Dezember bis März
0203W2-3 Wochen
0204D2-4 Tage
0304D3-4 Tage
0406W4-6 Wochen
0507W5-7 Wochen
0608D6-8 Tage
0810D8-10 Tage
0814D8-14 Tage
1014D10-14 Tage
11bei Bedarf
11A04bei Bedarf (im Abstand von 10-14 Tagen)
11A41bei Bedarf (im Abstand von 14-21 Tagen)
11A74bei Bedarf (im Abstand von 7-14 Tagen)
11AAFbei Bedarf (Anfang Frühjahr)
11HXXbei Bedarf (Herbst)
11MN1bei Bedarf (2-3 Monate nach der 1. Behandlung)
11WAWbei Bedarf weitere Behandlungen
11WVPbei Bedarf (während der Vegetationperiode)
11XFSbei Bedarf (Frühjahr bis Sommer)
11XXFbei Bedarf (Frühjahr)
12ASAwenn der Staucheffekt der 1. Behandlung nicht ausreicht, 2. Behandlung
12WVVspätestens 12 Wochen vor Verkauf an Endverbraucher
13entsprechend der regionalen Empfehlung
16bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
16-32Entwicklungsstadium 16-32
1B08B121. Behandlung bei einer Terminaltrieblänge von 8-12 cm
1B10141. Behandlung: BBCH 10-14
1B10591. Behandlung: BBCH 10-59
1B12131. Behandlung: BBCH 12-13
1B1B4T1. Behandlung bei 1-4 cm Trieblänge
1B29311. Behandlung: BBCH 29-31
1B29321. Behandlung: BBCH 29 - 32
1B3B7T1. Behandlung bei 3-7 cm Trieblänge
1B51551. Behandlung: BBCH 51-55
1B55571. Behandlung: BBCH 55-57
1BASP51. Behandlung bei 5 cm Länge der Achselsprosse
1BNUX2W1. Behandlung 2-3 Wochen nach dem Umtopfen
1BNX2W1. Behandlung 2-3 Wochen nach dem Topfen
1BZW51. Behandlung bei ca. 5 cm Neuzuwachs
2-4BLim 2- bis 4-Blatt-Stadium
23ASAwenn der Staucheffekt der 2. Behandlung nicht ausreicht, 3. Behandlung
24WVVletzte Behandlung spätestens 2-4 Wochen vor der Vermarktung
26-32Entwicklungsstadium 26-32
29-32Entwicklungsstadium 29-32
29-61Entwicklungsstadium 29-61
2B12182. Behandlung: BBCH 12-18
2B14162. Behandlung: BBCH 14-16
2B28B322. Behandlung bei einer Terminaltrieblänge von 28-32 cm
2B32392. Behandlung: BBCH 32 - 39
2B392. Behandlung: BBCH 39
2B51552. Behandlung: BBCH 51-55
2B60812. Behandlung: BBCH 60-81
2B61632. Behandlung: BBCH 61-63
2B61652. Behandlung: BBCH 61-65
2WVV2-4 Wochen vor der Vermarktung
3B17193. Behandlung: BBCH 17-19
3B65673. Behandlung: BBCH 65-67
4-4BLim 4-Blatt-Stadium (vor dem Umpflanzen)
46DVP4-6 Tage vor dem Pflanzen
4B69724. Behandlung: BBCH 69-72
51-59Entwicklungsstadium 51-59
56DNP5-6 Tage nach dem Pflanzen
57DNP5-7 Tage nach dem Pflanzen
57DNS5-8 Tage nach der Aussaat (1. Behandlung)
57DVS5-7 Tage vor der Aussaat
5DNFT5 Tage nach Auftreten von mehr als 10 Eigelegen an 50 Pflanzen
5WVVletzte Behandlung spätestens 5 Wochen vor der Vermarktung
65-71Entwicklungsstadium 65-71
68DVP6-8 Tage vor dem Pflanzen
69Entwicklungsstadium 69
73-75Entwicklungsstadium 73-75
A0203Februar bis März
A0609ab Erreichen der halben Gerüsthöhe
A0610im Abstand von 6-10 Tagen
A0714im Abstand von 7-14 Tagen
A1012Oktober bis Dezember
A1014im Abstand von 10-14 Tagen
A1421im Abstand von 14-21 Tagen
A1S20im Sommer des 1. Jahres mit 2 g/m²
A2S15im Sommer des Folgejahres mit 1,5 g/m²
A7DVSAnwendung ab 7 Tage vor der Aussaat
AAFESAnfang Frühjahr bis Ende Sommer
AAFXXAnfang Frühjahr
AASOFFrühjahr oder Frühsommer
AASXXFrühsommer
ABBeginn der Blüte
AB01Jab 1. Standjahr
AB02Jab 2. Standjahr
AB03Jab 3. Standjahr
AB04Jab 4. Standjahr
AB1GBab 1. gefiedertem Blatt
AB3GBab 3. gefiedertem Blatt
AB7Dab 7 Tage
ABANJab Ansaatjahr
ABB25ab 25 % Bodenbedeckungsgrad
ABB50ab 50 % Bodenbedeckungsgrad
ABB51ab 50 % Bodenbedeckungsgrad und Bestandsschluß
ABB60ab 60 % Bodenbedeckungsgrad
ABB75ab 75 % Bodenbedeckungsgrad
ABB80ab 80 % Bodenbedeckungsgrad
ABB90ab 90 % Bodenbedeckungsgrad
ABBBTab Befallsbeginn bis Triebabschluss
ABBDBab Beginn der Blüte
ABBESAbschlussbehandlung
ABBLUab Blüte
ABDSAab der Saat
ABE69ab Ende des Entwicklungsstadiums 69
ABE70ab Ende des Entwicklungsstadiums 70
ABEIab Eiablage
ABFDFab Flughöhepunkt der Falter
ABG51ab Getreidestadium 51 (Beginn des Ährenschiebens)
ABH55ab Vergrößerung der Infloreszenzknospen
ABMDBab Mitte der Blüte
ABPFJab Pflanzjahr
ABR02ab Knospenschwellen
ABR04ab Schlüpfen der ersten Larven
ABR05ab Knospenaufbruch
ABR07ab Entfaltung des 1. Blattes
ABR09ab Entfaltung des 2. bis 3. Blattes
ABR12ab Entfaltung des 5. bis 6. Blattes
ABR17ab Vollentwicklung der Gescheine
ABR25ab abgehender Blüte
ABR26nach der Rebblüte
ABR27ab Fruchtansatz
ABR29ab Schrotkorngröße der Beeren
ABR30ab Walnussgröße der Früchte
ABS20bei ca. 20 cm Schosserhöhe
ABS75ab Schneiden bis 75 cm Wuchshöhe
ABU10ab einer Unkrauthöhe von 10 cm
ABU15ab einer Unkrauthöhe von mindestens 15 cm
ABU2Bab Unkrautstadium D2 bis zur Bestockung
ABVOBab Vorblüte
ABWDRab Warndienstaufruf
ADnach dem Aufdecken
AEHXXSpätherbst
AESXHSpätsommer bis Herbst
AESXXSpätsommer
AKab Koloniebildung
ALnach dem Anleiten
ANnach dem Aufrichten der Dämme
ANBB3als 3. Nachblütebehandlung
ANFPBFrühbehandlung vor der Peronosporabekämpfung
AP226Einwirkzeit 6 Stunden
AP248Einwirkzeit 6-48 Stunden
ASauf die Stoppeln
ASP05Achselsprosse 5 cm lang
AUnach dem Ausschneiden
AUSBB1ausgenommen BBCH 56-69
AUSBB2ausgenommen BBCH 60-69
AUSBB4ausgenommen BBCH 41-49
AUSBZausgenommen Blütezeit
AUSKBausgenommen während der Knospenbildung
AUSSPausgenommen der Stechperiode
AWnach dem Anwachsen
AW3ab Frühjahr
AX#07im Abstand von ca. 7 Tagen
AXF51ab Frühjahr bis Stadium 51
AXFASFrühjahr bis Frühsommer
AXFEJFrühjahr bis Ende Juni
AXFEMFrühjahr bis Ende Mai
AXFOHFrühjahr oder Herbst
AXFOSFrühjahr oder Sommer
AXFSAFrühjahr-Spätbehandlung
AXFWGim Frühjahr bei Wiederergrünen
AXFX1im Frühjahr in den Getreidestadien 25 bis 32
AXFX2Frühjahr, 2. Behandlung
AXFX3Frühjahr, 3. Behandlung
AXFXHFrühjahr bis Herbst
AXFXPim Frühjahr bei einer Pflanzenhöhe von 10 bis 15 cm
AXFXSFrühjahr bis Sommer
AXFXXFrühjahr
AXHNLFim Herbst nach dem Laubfall
AXHX1Herbst, 1. Behandlung
AXHX2Herbst, 2. Behandlung
AXHX5ab Herbst
AXHXFHerbst bis Frühjahr
AXHXWHerbst bis Winter
AXHXXHerbst
AXSOBSommerbehandlung, bis zur Vollblüte
AXSXHSommer bis Herbst
AXSXXSommer
AXSZSim Sommer zum Schlupfschwerpunkt
AXWEFXim Spätwinter/frühen Frühjahr
AXWEXEnde Winter
AXWJMWinter (Januar bis März)
AXWOFWinter oder Frühjahr
AXWVXWinter (in der Vegetationsruhe)
AXWXXWinter
AYAnfang der Eiablage
AYA06Anfang der Eiablage (Anfang Juni)
AZAustriebsbehandlung
AZABRAustriebsbehandlung (ab Entfaltung des 1. Blattes)
B10DVS10 Tage vor der Saat
B10NXbis 10 Tage nach dem Auflaufen bzw. Pflanzen
B10VEbis 10 Tage vor der Ernte
B1115bis zu einem Befall von 500 Blattläusen je 100 Fiederblättern
B1140bei Befallsbeginn
B1179bei bereits vorhandenem Befall
B14ADbis 14 Tage vor dem Aufdämmen
B14NAbis 14 Tage nach dem Auflaufen
B14NPbis 14 Tage nach dem Pflanzen
B14TV7 bis 14 Tage vor der Ernte
B14VEbis 14 Tage vor der Ernte
B15SHbis 15 cm Schosserhöhe
B1B4T1 - 4 cm Trieblänge
B1DVPbis einen Tag vor dem Pflanzen
B1DVSbis einen Tag vor der Saat
B21VEbis 21 Tage vor der Ernte
B2DNM2 - 4 Tage nach dem Mähen
B2DNSbis 2 Tage nach der Saat
B2DVPbis 2 Tage vor dem Pflanzen
B2DVSbis 2 Tage vor der Saat
B34WV3 bis 4 Wochen vor der Ernte
B35WV3 bis 5 Wochen vor der Ernte
B37W3 bis 7 Wochen
B3B7T3 - 7 cm Trieblänge
B3DNPbis 3 Tage nach dem Pflanzen
B3DNSbis 3 Tage nach der Saat
B3DVEbis 3 Tage vor der Ernte
B3DVPbis 3 Tage vor dem Pflanzen
B3DVSbis 3 Tage vor der Saat
B4044bis 14 Tage vor der Blüte
B4061bis zur Vollblüte der Hauptdolde
B40NSbis 40 Tage nach der Saat
B4275kleine bis maximal große Rosette der Kultur
B42VEbis 42 Tage vor der Ernte
B4DNSbis spätestens 4 Wochen nach der Saat
B4DVSbis 4 Tage vor der Saat
B4WVEbis 4 Wochen vor der Ernte
B4WVKbis 4 Wochen vor Kulturende
B5DNSbis 5 Tage nach der Saat
B5DVPbis 5 Tage vor dem Pflanzen
B5DVSbis 5 Tage vor der Saat
B60NSbis 60 Tage nach der Saat
B7DLSfrühestens 7 Tage nach dem letzten Schnitt
B7DNPbis 7 Tage nach dem Pflanzen
B7DNSbis 7 Tage nach der Saat
B7DVEbis 7 Tage vor der Ernte
B7DVMbis 7 Tage vor dem Mähen, Silieren oder Beweiden
B7DVPbis 7 Tage vor dem Pflanzen
B8DVEbis 8 Tage vor der Ernte
BABEBbeim Auflaufen (bis zum Erscheinen des 1. Laubblattpaares)
BAUBEbei ausgeprägter Belaubung
BBbei Blüte
BBADObis zur beginnenden Ausdoldung
BBCH1von BBCH 51 bis 59 und BBCH 71 bis 81
BBCH10von BBCH 39 bis 55 und BBCH 71 bis 89
BBCH11von BBCH 15 bis 59 und BBCH 70 bis 85
BBCH12von BBCH 12 bis 39 oder BBCH 50 bis 69
BBCH13von BBCH 13 bis 59 und BBCH 70 bis 83
BBCH14von BBCH 13 bis 57 und BBCH 71 bis 85
BBCH15von BBCH 39 bis 59 und BBCH 70 bis 89
BBCH16von BBCH 15 bis 59 und BBCH 71 bis 85
BBCH17von BBCH 43 bis 48 und BBCH 69 bis 91
BBCH18von BBCH 53 bis 59 und BBCH 71 bis 81
BBCH19von BBCH 51 bis 59 und ab BBCH 71
BBCH2von BBCH 21 bis 39 und BBCH 71 bis 89
BBCH21von BBCH 21 bis 49 und BBCH 71 bis 79
BBCH22von BBCH 15 bis 59 und BBCH 70 bis 76
BBCH23von BBCH 10 bis 60 und BBCH 71 bis 86
BBCH24von BBCH 31 bis 60 und BBCH 71 bis 86
BBCH25von BBCH 41 bis 60, bei BBCH 71 und von BBCH 91 bis 95
BBCH3von BBCH 56-59 und ab BBCH 69
BBCH4von BBCH 53-59 und ab BBCH 69
BBCH5von BBCH 51-55 und BBCH 71-73
BBCH6von BBCH 53 bis 57 und BBCH 71 bis 79
BBCH7von BBCH 01 bis 59 und BBCH 71 bis 74
BBCH8von BBCH 09 bis 57 und 71 bis 81
BBCH9von BBCH 13 bis 57 und 71 bis 83
BBE1Fsofort bei Beginn des Fluges der 1. Falter
BBEMFsofort bei Beginn des Mottenfluges
BCbei Befall
BEbei der Ernte
BE1TLbei 1 cm Trieblänge
BE25TLbei einer Trieblänge zwischen 25 cm und 30 cm
BEBFGbei Befallsgefahr
BEBKWbei Beginn der Wanderung der Käfer
BEBRPbei blühreifen Pflanzen
BEBSGbei erhöhter Befallsgefahr (z. B. Spätsaat und gefährdete Lage)
BEBVWBei Beginn des vegetativen Wachstums
BEEKCbeim Einsetzen in Kisten oder Container
BEFERbei erhöhter Befallsgefahr (insbesondere nach Vorfrucht Mais und nichtwendender Bodenbearbeitung)
BEFWAbei Befallsgefahr bzw. nach Warndiensthinweis
BEGBPbei gut bewurzelten Pflanzen
BEI1Mbei 1-1,5 m Bestandeshöhe
BEIARbei beginnender natürlicher Abreife
BEIB1bei Befall ab Getreidestadium 49
BEIBFbei Blattfall
BEIBGbei Befall ab Getreidestadium 51 (Beginn des Ährenschiebens)
BEIDSbeim Durchstoßen
BEIEBbei Ende der Blüte
BEIEIbei Beginn der Eiablage
BEIIGbei Infektionsgefahr
BEIKSbeim Knospenschwellen
BEIKWbeim Sichtbarwerden der Knospen
BEILWbei Einsetzen des Längenwachstums
BEIMFbei ansteigendem Mottenflug
BEISSbei Befall, unter Beachtung der Schadensschwelle
BEISUbei Spätverunkrautung
BEITRbei Traubenreife
BEITSbei Traubenschluss
BEITWbei trockenem Wetter
BEIUDbei Unkrauthöhe >25 cm bzw. Deckungsgrad >75 %
BEKBObevor die Keimpflanze die Bodenoberfläche erreicht hat
BEPFUbeim Pflanzen bzw. Umtopfen
BEUNEbei der Ernte oder unmittelbar nach der Ernte
BFbei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
BFCbei festgestelltem Befall
BFE29bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome (Entwicklungsstadium 32 - 39)
BFJUDim Frühjahr bei einer Unkrauthöhe >25 cm bzw. einem Deckungsgrad >75 %
BFSSEbei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
BFXNTbei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome (nach Austrieb)
BFXOMbei Befallsbeginn bis Mitte Oktober
BFXXFab Frühjahr bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
BFXXHim Herbst bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
BGbei Ein- oder Umlagerung
BH50Cbis zu einer Pflanzengröße von 50 cm
BH60Cbis zu einer Pflanzengröße von ca. 60 cm
BH75Cbis zu einer Pflanzengröße von 75 cm
BIbei Infektionsbeginn
BI12Wbis 12 Wochen Schutzdauer
BI2BLbis zum 2-Blatt-Stadium
BI4BLbis zum 4-Blatt-Stadium
BI7BLbis zum 7-Blatt-Stadium
BI8BLbis zum 8-Blatt-Stadium
BIAPBbis zum Anschluss an die Peronosporabekämpfung
BIBKFbis zum Beginn der Kopfbildung bzw. bis zum Fruchtansatz
BIE05bis Ende Mai
BIE06bis Ende Juni
BIE50bis Ende des Entwicklungsstadiums 50
BIE55bis Ende des Entwicklungsstadiums 55
BIE57bis einschl. Entwicklungsstadium 57
BIE59bis Ende des Ballonstadiums
BIESCbis Ende des Schossens
BIESTbis zum Ende des Bestockens
BIG51bis Getreidestadium 51 (Beginn des Ährenschiebens)
BIG55bis Getreidestadium 55 (Mitte Ährenschieben)
BIG61bis Getreidestadium 61
BIK03bis BBCH 03
BIR05bis zum Knospenaufbruch der Reben
BIR09bis zur Entfaltung des 2. bis 3. Blattes
BIR15bis zum Vergrößern der Gescheine
BIR17bis zur Vollentwicklung der Gescheine
BIR19bis Blühbeginn
BIR25bis zur abgehenden Blüte
BIR27bis zum Fruchtansatz
BIR29bis zur Schrotkorngröße der Beeren
BIR35bis Reifebeginn
BIR43bis zum Beginn des Laubfalls
BIROSbis zur Rosettenbildung
BIS10bis maximal 10 cm Trieblänge
BIS15bis 15 cm Trieblänge
BISEBbis zum Ende der Blüte
BISEOspätester Anwendungstermin Ende Oktober
BISJSbis spätestens Januar beim Sortieren
BISKAbis Knospenaufbruch
BISKSbis zum Knospenschwellen
BISLXbis zum Schlüpfen der Larven
BISSBbis zum Sichtbarwerden der Blütenanlagen
BISTAbis Triebabschluss
BISZAbis zum Auflaufen
BIUNAbis unmittelbar nach dem Auflaufen
BIXS3bis einschließlich 3. Standjahr
BIXS4bis einschließlich 4. Standjahr
BIXXHbei Infektionsbeginn (Herbst)
BKVBLbis kurz vor der Blüte
BLbeim Legen
BL14Abei erster Laubentwicklung ca. 14 Tage nach Anwachsen
BLE24bei voller Entwicklung der untersten 2-4 Blätter
BNbei Neubefall
BNBH2zweite Behandlung zum Neubefall
BNBTAbei Neubefall (bis Triebabschluss)
BNE19bei Neubefall (Entwicklungsstadium 51-59)
BNE91bei Neubefall (Entwicklungsstadium 59-61)
BNF51bei Neubefall (ab Frühjahr bis Stadium 51)
BNXXFbei Neubefall (Frühjahr)
BPbeim Pflanzen
BPAXXbei Pflanzgutaufbereitung
BRA57bis kurz vor der Blüte (Rapsstadium 57)
BSbei bereits vorhandenem stärkeren Befall
BSBbei starkem Befallsdruck
BSC5Hbis 5 cm Wuchshöhe
BSCHKbis zum Schließen der Köpfe
BSCKHbis 5 cm Kartoffelhöhe
BSE15erste Blütenstände ca. 15 cm hoch
BSTFFbei ansteigendem Falterflug
BTbei Austrieb
BTA05bei Austrieb (Behandlung bei ca. 5 cm Neutrieb)
BTTRzu Beginn der Treiberei
BUbei Schlupfbeginn
BUD10bei Unkrauthöhe bis ca. 10 cm
BUD25bei Unkrauthöhe bis ca. 25 cm
BUH10bei Unkrauthöhe bis 10 cm
BUH15bei 10-20 cm Unkrauthöhe
BUH16bei 10-15 cm Unkrauthöhe
BUH17bei 15-20 cm Unkrauthöhe
BUH18bei 15-25 cm Unkrauthöhe
BUH20ab 20 cm Unkrauthöhe
BUH25bei Unkrauthöhe bis max. 25 cm
BUH26bei 25-30 cm Unkrauthöhe
BUH27ab 25 cm Unkrauthöhe
BUH28bis 20 cm Unkrauthöhe
BVBBGBehandlung vorbeugend bei Befallsgefahr
BVBHDbis kurz vor der Blüte der Hauptdolde
BVBNPBehandlung vorbeugend 1-2 Wochen nach dem Pflanzen
BVEbis zur Ernte
BVSVPbis 21 Tage vor der Saat oder Pflanzung
BWbeim Anwachsen
BXbeim Topfen
BXVBLbis vor der Blüte
BYbeim Umpflanzen
D01061. Juni
D300630. Juni
DMnach dem Räumen der Deckfrucht
DUunmittelbar nach dem Abdecken
EErnte
E0012ausgenommen im Peitschenstadium
EBEnde der Blüte
ESEEnde der Seitentriebentwicklung
F1ANPfrühestens 1 Jahr nach dem Pflanzen
F1MNVfrühestens 1 Monat nach dem Verschulen
F3ONSfrühestens 3 Monate nach der Saat
FBFrühjahrs- bis Sommerbehandlung
FESNAFrühjahr oder Spätsommer (nicht im Ansaatjahr)
FGbei festgestellter Gefährdung
FOFrühjahrs- oder Sommerbehandlung
FSFrühsommerbehandlung
FZFrühjahrsbehandlung
FZ215Frühjahrsbehandlung in den Stadien 02-15
FZAAFzeitiges Frühjahr ab Februar
FZAB1Frühjahrsbehandlung (ab Entfaltung des 1. Blattes)
FZU12Frühjahrsbehandlung (auf 10-20 cm hohen Unkrautbestand)
G8080 % der Kartoffelknollen größer als 25 mm
GBWIgemäß Beratungs- und Warndienstinformationen
GJganzjährig
H0005bei 5 cm Wuchshöhe
H0010bis 10 cm Wuchshöhe
H0015bis 15 cm Wuchshöhe
H0020bis 20 cm Wuchshöhe
H0030bis 30 cm Wuchshöhe
H0510bei 5-10 cm Wuchshöhe
H0515bei 5-15 cm Wuchshöhe
H0810bei 8-10 cm Wuchshöhe
H0815bei 8-15 cm Wuchshöhe
H1015bei 10-15 cm Wuchshöhe
H1520bei 15-20 cm Wuchshöhe
H1525bei 15-25 cm Wuchshöhe
H2000bei ca. 2 m Pflanzenhöhe
H2025bei 20-25 cm Wuchshöhe
H2530bei 25-30 cm Wuchshöhe
H3050bei 30-50 cm Wuchshöhe
H3070bei 30-70 cm Wuchshöhe
HAnach der letzten Hacke
HAB03ab 3 cm Wuchshöhe
HAB05ab 5 cm Wuchshöhe
HAB10ab 10 cm Wuchshöhe
HABGHab Erreichen der Gerüsthöhe
HBHerbst- bis Winterbehandlung
HCA10bei ca. 10 cm Wuchshöhe
HCA15bei ca. 15 cm Wuchshöhe
HCA20bei ca. 20 cm Wuchshöhe
HSnach einem Schnitt im vorigen Herbst
HUHerbst- und Winterbehandlung
HZHerbstbehandlung
IBR25in die abgehende Blüte (Rebstadium 25)
IKJLZim letzten Kulturjahr
IM02Aim 2. Jahr
IM02Jim 2. Jahr
IMEINvor dem Einbohren
IMPFJim Pflanzjahr
IN24Hinnerhalb 24 Stunden nach Verwundung
INGBEin geschlossenen Beständen
ISim Samenjahr
ISNVBim Samenjahr (nach Vegetationsbeginn)
JAim Ansaatjahr
JPFLFim Folgejahr nach der Pflanzung
K01021-2 Tage nach dem Krautschlagen
K0103nach vorherigem Krautschlagen
KAOBMkeine Anwendung in der Zeit von Oktober bis März
KBbis zur Kopfbildung
KBEKSab Knospenbildung bis Ende des Knospenschwellens
KJFMZFebruar bis März des 2. Kulturjahres
KLT80Kultur wenigstens zu 80 % vom Adlerfarn abgedeckt
KN-MOvom Knospenschwellen bis Mausohrstadium
KNBNEkurz nach der Blüte bis nach der Ernte
KNHMFkurz nach dem Höhepunkt des Fluges der männlichen Falter
KURZNkurz danach
KURZVkurz davor
KVB1Fkurz vor Beginn des Fluges der Falter der 1. Generation
KVBFFkurz vor Beginn des Falterfluges
KVBNEkurz vor der Blüte oder nach der Ernte
KVDDSkurz vor dem Durchstoßen
KVHMFkurz vor dem Höhepunkt des Falterfluges
KVOBLkurz vor der Blüte
KVOVAkurz vor dem Auflaufen
KWBEGbei Beginn der Wanderung der Käfer
KZVALkurz vor dem Anleiten
KZVKSkurz vor dem Knospenschwellen
LBbei Einlagerung
LNnach Abschluss des Längenwachstums
LUbeim Ein- oder Umlagern
M4WVPmindestens 4 Wochen vor dem Pflanzen
M5SANmindestens 5 Tage vor dem Schnitt, dem Abweiden oder der Neuansaat
MAX2Amaximal 2 Behandlungen
MAX8Amaximal 8 Behandlungen
MBMitte der Blüte
MSN232 Wochen nach dem mechanischen Stutzen, wenn der Neutrieb 2-3 cm lang ist
N0506nach 5-6 Tagen
N0507nach 5-7 Tagen
N1014nach 10-14 Tagen
N12312-3 Wochen nach dem Pflanzen
N14WWnach 10-14 Tagen (weitere nach Warndienstaufruf)
N1580nach dem Abhärten des Austriebes
N3110nach Kulturabschluß
N314Dnach 3-14 Tagen
N3900nach der Rodung
N4501unmittelbar nach dem Schnitt
NAnach dem Auflaufen
NA1nach dem Auflaufen (1. Behandlung)
NA1MS14 Tage nach dem mechanischen Stutzen
NA2nach dem Auflaufen (2. Behandlung)
NA24nach dem Auflaufen (2. bis 4. Behandlung)
NA24Bnach dem Auflaufen (im 2- bis 4-Blatt-Stadium)
NA3nach dem Auflaufen (3. Behandlung)
NA34nach dem Auflaufen (2. und 3. Behandlung)
NA341nach dem Auflaufen, BBCH 12-19 (2. und 3. Behandlung)
NA61Dnach dem Auflaufen (nach 6-10 Tagen)
NAAPTnach Ausbildung der Phyllokladien am 1. Trieb
NABAFca. 2 1/2 Monate nach Austrieb des Farns bzw. nicht vor Ende Juli
NABHFnach Abschluss des Hauptwachstums des Farns
NABLFnach Blattfall
NABWKnach Abschluss des Kulturpflanzenwachstums
NADDSnach dem Durchstoßen
NADWTnach Durchwurzelung des Topfes
NAGMRnach gründlicher mechanischer Reinigung
NAKAnach dem Auflaufen der Kartoffeln
NALARnach dem Auftreten der ersten Larven
NAPIKnach dem Pikieren
NAPL15 bis 8 Tage nach der 1. Behandlung (zwischen der ersten und zweiten Ernte)
NAPL25 bis 8 Tage nach der 2. Behandlung (zwischen der zweiten und dritten Ernte)
NAPUZnach dem Putzen
NAUNKnach dem Auflaufen der Unkräuter
NAXLHnach dem letzten Häufeln
NAXMSnach dem mechanischen Stutzen
NAXUDnach dem Auflaufen (unmittelbar danach)
NBnach der Blüte
NB08Dbis 8 Tage danach
NB10Dbis 10 Tage danach
NB3DEnach der Blüte (bis 3 Tage vor der Ernte)
NBKZNnach der Blüte (kurz danach)
NBM2Anach der Blüte (maximal 2 Behandlungen)
NBR27nach der Blüte (ab Fruchtansatz)
NCnach dem Schnitt
NCUUnmittelbar nach dem Schnitt der Unkräuter
NDnach dem Auflaufen bzw. Pflanzen
NDA9D9 Tage nach dem Abdecken
NDBNEnach der Beerenernte
NDHPFnach der Hopfenpflücke
NDLNGnach der letzten Nutzung
NDS30bei 30 % Schlupf aus den Eiern
NDS50bei 50 % Schlupf aus den Wintereiern
NDS51bei 50 % Schlupf aus den Eiern
NDS70bei 70-80 % Schlupf aus den Wintereiern
NDSWEnach dem Schlüpfen aus den Wintereiern
NEnach der Ernte
NE15Tmaximal 15 Tage nach der Ernte
NE20TBehandlung 10-20 Tage vor der Ernte
NEA585 bis 8 Tage nach dem Aufbringen der Deckerde
NEAB1nach der Ernte (mit Aufwandmenge unter Aufwandbedingung 1)
NEM1Anach der Ernte (maximal 1 Behandlung)
NEM2Anach der Ernte (maximal 2 Behandlungen)
NENDAnach Einebnen der Dämme
NENLnach der Ernte nach dem Einbringen in den Lagerraum
NERSSnach Erreichen der Schadensschwelle
NERSWnach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf
NESELsofort nach der Ernte während des Einbringens in den Lagerraum
NESELHsofort nach der Ernte während des Einbringens in den Lagerraum (Herbst)
NESNLsofort nach der Ernte nach dem Einbringen in den Lagerraum
NEXUDnach der Ernte (unmittelbar danach)
NFnach Befallsbeginn
NFAAFnach Befallsbeginn (Anfang Frühjahr)
NFBE0nach Befallsbeginn (bis Ende des Entwicklungsstadiums 50)
NFBE5nach Befallsbeginn (bis Ende des Entwicklungsstadiums 55)
NFBJOnach Frühjahrsaustrieb bis vor Johannistrieb
NFKXXnach Befallsbeginn (kurativ)
NFVBLnach Befallsbeginn (bis vor der Blüte)
NFXAWnach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf
NGnach Lagerbeginn
NHnach dem Schneiden
NInach Infektionsbeginn
NIJ963 Behandlungen jeweils 96 Stunden nach Infektion
NIMAAnicht im Ansaatjahr
NIMPFnicht im Pflanzjahr
NJnach der Eiablage
NKnach dem Stecken
NKI1Weine Woche nach Beginn der kalten Induktionsphase
NKPERnach der Stechperiode
NLFnach dem Laubfall
NLP2Anach der letzten Peronosporabekämpfung max. 2 Behandlungen
NMS02nach dem mechanischen Stutzen, bei einer Wuchshöhe von 10-12 cm
NMS34nach dem mechanischen Stutzen, bei einem Neutrieb von 3-4 cm
NMSBNnach dem mechanischen Stutzen, bei beginnendem Neuaustrieb
NOnach der Bodenbearbeitung
NPnach dem Pflanzen
NP12W10-14 Tage nach dem Pflanzen
NP13D5-10 Tage nach dem Umpflanzen
NP14D14 Tage nach dem Pflanzen
NP23Wnach dem Pflanzen (2-3 Wochen)
NP38D3-8 Tage nach dem Pflanzen
NP56D5-6 Tage nach dem Pflanzen
NP68D6-8 Tage nach dem Pflanzen
NP70D7-10 Tage nach dem Pflanzen
NP74D7-14 Tage nach dem Pflanzen
NPW121-2 Wochen nach dem Pflanzen
NPW343-4 Wochen nach dem Pflanzen
NPXNOnach dem Pflanzen oder nach der Eiablage
NPXXHnach dem Pflanzen (Herbst)
NSnach der Saat
NS12Wnach der Saat (12 Wochen)
NS23Wnach der Saat (2-3 Wochen)
NS45Wnach der Saat (4-5 Wochen)
NSKBBsofort nach dem Köpfen der Blüten
NSTBGnach beginnender Streckung
NSWZ6nach der Saat (nach einer Wartezeit von 60 Tagen)
NSX1Wnach der Saat (10 Wochen)
NSXXEnach dem Entspitzen
NTnach dem Austrieb
NTNAGin ausgetriebenen und noch nicht ausgereiften Gehölzen
NTXERnach erneutem Austrieb
NTXXFnach dem Austrieb (Frühjahr)
NTXXXnach Austrieb
NU34Wnach dem Stutzen (3-4 Wochen)
NUN02nach dem Stutzen (Behandlung bei 10-12 cm Neutrieb)
NUN34nach dem Stutzen (Behandlung bei 3-4 cm Neutrieb)
NUXnach dem Umtopfen
NVABBsofort nach vollständigem Abschluss der Blüte
NVB4W4 Wochen nach der Vollblüte
NWnach dem Wiederergrünen
NWU15nach Wiederergrünen der Unkräuter (10-15 cm)
NWXNFnach dem Wiederergrünen oder nach dem Pflanzen
NWXNPnach dem Wiederergrünen oder nach dem Pflanzen
NXnach dem Topfen
NX00Dnach dem Topfen (ca. 10 Tage)
NX01W1-2 Wochen nach Umtopfen in den Endtopf
NX03Wnach dem Topfen (3 Wochen)
NX10Dnach 10 Tagen
NX14D14 Tage nach dem Topfen
NX20Dnach 20 Tagen
NX21Dnach 3 Wochen
NX28Dnach 4 Wochen
NXX08nach 8 Tagen
NXX14nach 14 Tagen
NXX1Snach dem 1. Schnitt
NXXSSnach dem Samenschnitt
NYnach dem Umpflanzen
NZnach dem Pikieren
O0310März bis Oktober
O03M5März bis Mitte Mai
O0409April bis September
O0506Mai bis Juni
O0508Mai bis August
O0607Juni bis Juli
O0708Juli bis August
O0809August bis September
O0810August bis Oktober
O0910September bis Oktober
O0911September bis November
O1002Oktober bis Februar
O1003Oktober bis März
O1112November bis Dezember
O1202Dezember bis Februar
OBbei Vollblüte
OBASTBallonstadium
OD5BLoder wenn 50-60 % der Blüten geöffnet sind
ODBFAoder bis zum Fruchtansatz
ODKNAoder kurz nach dem Auflaufen
ODRAFoder Anfang Frühjahr
ODRAWoder ab Warndienstaufruf
ODRBSoder bei der Saat
ODRNAoder nach dem Auflauf
ODRNBoder nach der Blüte
ODRNEoder nach der Ernte
ODRNPoder nach dem Pflanzen
ODRNSoder nach der Saat
ODRNToder nach dem Austrieb
ODRSNoder nach dem Stechen
ODRVAoder vor dem Auflauf
ODRVPoder vor dem Pflanzen
ODRVToder vor dem Austrieb
ODUNAoder unmittelbar nach dem Auflaufen
ODUNEoder unmittelbar nach der Ernte
ODUNPoder unmittelbar nach dem Pflanzen
ODUNSoder unmittelbar nach der Saat
ODUVSoder unmittelbar vor der Saat
OGEFRGelbfärbung der Früchte
OKEOFKelchblätter geöffnet
OM508Mitte Mai bis August
OSBFAoder spätestens bis zum beginnenden Fruchtansatz
OUFFRUmfärbung der Früchte
OWS57oder ab Warndienstaufruf bis Ende Stadium 57
OXA05Anfang Mai
OXA07Anfang Juli
OXA08Anfang August
OXE06Ende Juni
OXE07Ende Juli
OXE09Ende September
OXJ01Anfang Januar
OXM05Mitte Mai
OXX02Februar
OXX03März
OXX04April
OXX05Mai
OXX06Juni
OXX07Juli
OXX08August
OXX09September
OXX10Oktober
OXX11November
OXX12Dezember
OZW2Eoder zwischen 2 Erntewellen
PVnach Verwundung
R0300bei 3 cm Trieblänge
RBVorblüte
RBAUFbei Rindenbrütern auch vor dem Ausflug
RBAUSbei Rindenbrütern auch vor dem Ausbohren
RInach dem Entrinden
RSkurz vor Reihenschluss
RVAUFbei Auftreten des Käfers
RVAUSvor dem Ausfliegen der Käfer
RVBEGbei Beginn des Käferfluges
RVBGEbei erneutem Beginn des Käferfluges
RVFBBbei Flugbeginn der adulten Blattsauger
SAsiehe Aufwandbedingung
SBRAUwenn die Hülsen bräunlich sind (etwa 4-8 Tage vor der Ernte)
SCAUFbei Auftreten von Schadorganismen
SEsiehe Erläuterungen
SEKWLsobald erste Keimungserscheinungen auftreten während der gesamten Lagerperiode
SGELBwenn die Schoten gelblich sind (etwa 7-10 Tage vor der Ernte)
SNnach dem Stechen
SOSommer- oder Herbstbehandlung
SPAETzur Spätbehandlung
SPBBFspätestens bis zum beginnenden Fruchtansatz
SPBKBspätestens bis zur beginnenden Kopfbildung
SPO8Dspätestens nach 8 Tagen
SPVEIspätestens vor der Eiablage
SRnach dem Sortieren
SRBPAnach dem Sortieren (bei Pflanzgutaufbereitung)
SSnach dem Samenschnitt
SSCHWwenn die Schoten schwarz sind (etwa 7-10 Tage vor der Ernte)
SUnach dem Stutzen
SVvor dem Stechen
SVOENvor dem Stechen oder nach Einebnen der Dämme
SZSommerbehandlung
SZ29WSommerbehandlung ab Stadium 29 - Wartezeit
SZN23Sommerbehandlung (2 bis 3 Monate nach der 1. Behandlung)
SZR35Sommerbehandlung (bis Reifebeginn)
SZR43Sommerbehandlung (bis zum Beginn des Laubfalls)
T0200bei 2 cm Neuaustrieb
T0510bei 5-10 cm Neutrieb
T1020bei 10-20 cm Neutrieb
TAnach Triebabschluss
TOAtäglich über Nacht oder alternierend alle zwei Nächte
TR00 -7 Tage vor dem Transport
TR01vor dem Transport
U0510auf 5-10 cm hohen Unkrautbestand
U2325im Unkrautstadium 23-25
UAunmittelbar nach dem Auflaufen
UBum den Zeitpunkt der Blüte
UB12Wüber 12-24 Wochen Schutzdauer
UDunmittelbar nach dem Abdecken
UIunmittelbar nach dem Beimpfen
UMBEBund Mitte der Blüte und Ende der Blüte
UNDNBund nach der Blüte
UNDNTund nach dem Austrieb
UNMAUunmittelbar vor dem Austrieb
UNMBNunmittelbar danach
UNMBVunmittelbar davor
UNMNBunmittelbar nach der Blüte
UNMNCunmittelbar nach dem Schlagen
UNMNEunmittelbar nach der Ernte
UNMNLunmittelbar nach der Laubentfaltung
UNMNPunmittelbar nach dem Topfen oder Pflanzen
UNMNTunmittelbar nach dem Stecken
UNMSTunmittelbar vor dem Stecken
UNMTRunmittelbar vor der Treiberei
UNMVSunmittelbar vor der Saat
UNMVTunmittelbar vor dem Topfen oder Pflanzen
UNMVVunmittelbar vor der Vermarktung
UNPNPunmittelbar nach dem Pflanzen
UPunmittelbar vor dem Pflanzen
USunmittelbar nach der Saat
US2-4im 2- bis 4-Blatt-Stadium des Unkrauts
USBI6bis 6-Blatt-Stadium des Unkrauts
V01705 Tage vor nachfolgendem Umbruch
V01711 Tag vor der Rekultivierung
V04803 bis 4 Wochen vor der Ernte
V1250vor dem Laubfall
VAvor dem Auflaufen
VA1vor dem Auflaufen (1. Behandlung)
VANLTvor dem Anleiten
VAPR1Vorauflaufbehandlung mit Präparat 1
VAPR2Vorauflaufbehandlung mit Präparat 2
VAUNKvor dem Auflaufen der Unkräuter
VBvor der Blüte
VBBXXvor der Beerenblüte
VBEVor der Beweidung
VBE1Fvor Beginn des Fluges der Falter der 1. Generation
VBESPvor dem Bespannen
VBKZVvor der Blüte (kurz davor)
VBM2Avor der Blüte (maximal 2 Behandlungen)
VBO1Dbis 1 Tag vor der Bodenbearbeitung
VBOXXvor der Bodenbearbeitung
VBPFLvor dem Pflanzen oder beim Pflanzen
VBR17vor der Blüte (bis zur Vollentwicklung der Gescheine)
VDvor dem Einbohren
VDNG77 Tage vor der ersten Nutzung
VDNGEvor der ersten Nutzung
VDRHSvor dem Reihenschluss
VDSvor dem Schlupf
VDSKKvor der Sikkation
VDSWEvor dem Schlüpfen aus den Wintereiern
VDT2424 Stunden vor der Treiberei
VDWOLvor der Wollausbildung
VEvor der Ernte
VE07D7 Tage vor der Ernte
VE14D14 Tage vor der Ernte
VE3B73 bis 7 Tage vor der Ernte
VE8108 bis 10 Tage vor der Ernte
VEKZVvor der Ernte (kurz davor)
VEMLDvor dem ersten Mottenflug bzw. wenn leere Dispenser zu ersetzen sind
VEX3Dvor der Ernte (bis 3 Tage vor der Ernte)
VEX7Dvor der Ernte (7 Tage davor)
VGvor der Einlagerung
VGKALkurz vor dem Auslagern
VGM5Wmindestens 5 Wochen vor der Einlagerung
VIvor Befallsbeginn (Infektionsbeginn)
VJWVGvor jeder Wiederverwendung
VKvor dem Stecken
VLvor dem Legen
VNvor dem Einschlagen
VN66 Wochen vor dem Einschlagen
VOvorbeugend
VOAPTvor Ausbildung der Phyllokladien am 1. Trieb
VONDKvor oder nach dem Köpfen
VOPERvor der Stechperiode
VOR12vorbeugend (1 - 2 Tage nach Regen)
VORDUvor dem Durchstoßen
VORESvor dem Einschulen
VORLWvor Beginn des Längenwachstums
VORSBvor dem Sichtbarwerden der Blütenanlagen
VORSTvor dem Stechen
VPvor dem Pflanzen
VP14Behandlung ab 14 Tage vor dem Pflanzen der Kultur
VP14D1-4 Tage vor dem Pflanzen
VPAB2vor dem Pflanzen (siehe Aufwandbedingung 2)
VPFvor dem Pflügen
VPF2Tbis 2 Tage vor dem Pflügen
VSvor der Saat
VSFKUvor der Saat von Folgekulturen
VSPR2Vorsaatbehandlung mit Präparat 2
VTvor dem Austrieb
VUvor Kulturbeginn
VUMBRvor dem Umbruch
VUNPTvor oder unmittelbar nach dem Pflanzen oder Topfen
VUOUMvor und / oder nach dem Umtopfen
VVvor dem Vorkeimen (Frühjahr)
VVB8Dca. 8 Tage vor Vollblüte
VWvor dem Wiederergrünen
VXvor dem Topfen
VX14D14 Tage davor
VXX1Dbis 1 Tag davor
VXX7D7 Tage davor
VXX8D8 Tage davor
VYvor der Eiablage
VZvor dem Umpflanzen
W0310während der Vegetationsperiode (März bis Oktober)
W0509während der Vegetationsperiode (Mai bis September)
W0510während der Vegetationsperiode (Mai bis Oktober)
WAnach Abschluss des Wachstums
WBEVBbei Vegetationsbeginn
WBL20bis 20 % der Blüten geöffnet sind
WBL50nach Öffnung von 50-60 % der Blüten
WBL51bis 50 % der Blüten geöffnet sind
WBLBwährend der Blütenbildung
WBQVPwährend der Vegetationsperiode bis zum Erscheinen der Blütenquirle
WDnach Warndienstaufruf
WDEDSwährend der Etablierungsphase der Samenplantage
WDGLPwährend der gesamten Lagerperiode
WDJTBwährend der Johannistriebentwicklung
WDMPHwährend der Migrationsphase
WEHFZSpätherbst bis zeitiges Frühjahr
WEHVBSpätherbst bis kurz vor Vegetationsbeginn
WEHVRSpätherbst bis Vegetationsruhe
WEHWISpätherbst bis Winter
WEWVBSpätwinter bis kurz vor Vegetationsbeginn
WFEVPfrühestens am Ende der 1. Vegetationsperiode
WFMNAfrühestens 1 Monat nach dem Anpflanzen
WNAEKnach Ausbildung der Endknospe
WNAHEnach Ausbildung der ersten Hülsen
WNAJTnach Abschluss des Frühjahrs- bzw. Johannistriebs
WNVEBnach Vegetationsbeginn bis Ende der Blüte
WSJBMwährend des Sortierens von Juli bis März
WVwährend der Vegetationsperiode
WVB4Wwährend der Vegetationsperiode (bis 4 Wochen vor Kulturende)
WVE31während der Vegetationsperiode (Entwicklungsstadium 31)
WVE59während der Vegetationsperiode (Entwicklungsstadium 25-29)
WVREHwährend der Vegetationsruhe im Spätherbst
WVRVTwährend der Vegetationsruhe
WVXXHwährend der Vegetationsperiode (Herbst)
WWwährend der aktiven Wachstumsphase der Unkräuter
WXBVPbis Vegetationsende
WXNVBnach Vegetationsbeginn
WXNVPnach der Vegetationsperiode
WXVVPvor Vegetationsbeginn
WXXVPwährend der Vegetationsperiode
WXXWVwährend der Vegetationsperiode (Mai bis August)
WZWinterbehandlung
WZ010nach einer Wartezeit von 10 Tagen
WZ090nach einer Wartezeit von 90 Tagen
X#05Dca. 5 Tage
X#14Dca. 14 Tage
XB01Dbis 1 Tag
XB05Dbis 5 Tage
XB07Dbis 7 Tage
XB14Dbis 14 Tage
XSbei der Saat
XSHbei der Aussaat im Herbst
XSXNSbei der Saat oder nach der Saat
XX03O3 Monate
XX03W3 Wochen
XX06D6 Tage
XX08W8 Wochen
XX12W12 Wochen
XX14D14 Tage
XXXXX-----
Z1bis zur 1. Erntewelle
Z1700nicht in der Vegetationsruhe
Z4141unmittelbar bis 24 Stunden nach Verwundung
Z5405bis 14 Tage vor der Saat oder Pflanzung
ZABVSzum Abschluss des vegetativen Wachstums im Sommer
ZBbis zur Blüte
ZBFTGzur Befallstilgung
ZBMF12zu Beginn des Mottenfluges der 1. Generation (Frühjahr) und der 2. Generation (Sommer)
ZEVbis zur und einschließlich Vollblüte
ZVbis zur Vollblüte
ZW005Neuzuwachs ca. 5 cm lang
ZW405Neuzuwachs 4 - 5 cm lang
ZZPAKzum Zeitpunkt des Ackerns

Verwendungszweck der Pflanzen/Pflanzenarten (Kodeliste 31)

AWG_VERWENDUNGSZWECK.VERWENDUNGSZWECK

KodeBedeutung
AB018nicht im Ertrag stehende Anlagen
APAXSKeine Nutzung als Baby-Leaf-Salat
GEGURGewürzgurke
KABXXBulbenanzucht
KCSCHSchnittchrysanthemen
KO001Körner- und Futtermais
KO002Körnermais
KO003Silomais
KO004ausgenommen Futter- und Silomais
KO0042Jungpflanzenanzucht
KO0043Jungpflanzen zur Aufforstung von Wäldern
KO005Futtermais
KO0055zur Rodung vorgesehen
KO006Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen
KO0125Beet- und Topfkultur
KO013Weihnachtsbaumkulturen
KO014Blühpflanzen
KO016Nutzung als Tafel- und Keltertraube
KO0160Nutzung als Keltertraube
KO0161Nutzung als Gewürz
KO0162Nutzung als Gewürz und teeähnliches Erzeugnis
KO0170mit genießbarer Schale
KO0171mit ungenießbarer Schale
KO0172Verwendung mit Schale; auch bei Arten und Sorten mit normalerweise ungenießbarer Schale bei vorzeitiger Ernte
KO0173Verwendung ohne Schale
KO022Erntegut zur Lagerung vorgesehen
KO0231ausgenommen zur Saatguterzeugung
KO0232Verwendung von Blättern und Blüten
KO02321Verwendung von Blättern
KO0233Verwendung von Früchten und Samen
KO02331Verwendung der Samen
KO0234nur Samenverwendung, keine Nutzung als Blattgemüse
KO0235Wurzelnutzung
KO0236Verwendung als Arzneipflanze
KO0237Verwendung als teeähnliches Erzeugnis
KO0239Verwendung als Teekraut
KO0240Verwendung als Frischgemüse
KO0241Rasenerneuerung
KO0242Grünlanderneuerung
KO0243Gründüngung
KO0245zur Beweidung oder zum Schnitt
KO0248Ertragsanlagen
KO0250Vermehrungsgut
KO0601einschließlich Grünkernerzeugung
KO111Körnerraps
KWSXXWeihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen
KXSXXSchmuckreisigkulturen
KXWXXWeihnachtsbaumkulturen
NAFTXFeldanbau für Treiberei
NAKUTKurzumtriebsplantage
NBMHUNutzung Bohnen mit Hülse
NEFSXIn Beständen zur Futtererzeugung
NEKXGIn Beständen zur Kornerzeugung, ausgenommen Grünkern
NEPEXzur Pflanzguterzeugung
NEPNRIn Beständen zur Pflanzguterzeugung; mit Nachbau entsprechend resistenter Sorten
NEPXXIn Beständen zur Pflanzguterzeugung
NERRXZur Erzeugung von Roll-/Fertigrasen
NESABIn Beständen zur Saatguterzeugung; im Ansaatjahr als Blanksaat
NESAUIn Beständen zur Saatguterzeugung; im Ansaatjahr als Untersaat
NESGXIn Beständen zur Samengewinnung
NESSXIn Beständen zur Saatguterzeugung; im Samenjahr
NESXAAusgenommen in Beständen zur Saatguterzeugung
NESXXIn Beständen zur Saatguterzeugung
NESZSZur Saatguterzeugung
NGFASzur Gewinnung von Pflanzenfasern
NGFRIfrisch
NGFXXVerwendung als Frischgemüse
NGGTXgetrocknet
NGHFXHülsengemüse (frisch)
NGHTXHülsenfrüchte trocken
NGOELzur Gewinnung von Pflanzenöl
NGTXXVerwendung als Trockengemüse
NLXXXLebensmittel
NMBMHNutzung Bohnen mit Hülse
NMGSXMit genießbarer Schale
NMHUENutzung mit Hülse
NMSCHNutzung mit Schote
NMUSXMit ungenießbarer Schale
NNACTAusgenommen Cherrytomaten
NNANTAusgenommen Nordmann-Tanne
NNCLXAusgenommen langtriebige Chrysanthemen
NNEPXAusgenommen zur Pflanzguterzeugung
NNESBAusgenommen zur Saatguterzeugung und zu Brauzwecken
NNESKAusgenommen zur Saatguterzeugung und zu Brauzwecken (Kornfeuchte < 25 %)
NNESXAusgenommen zur Saatguterzeugung
NNEXBAusgenommen zu Brauzwecken
NNGURAusgenommen Gewürzgurken
NNPXXAusgenommen Pflanzgut
NNRBZAusgenommen rot oder blau blühende Zierpflanzen
NNRSXAusgenommen Schnittrosen
NNSXXAusgenommen Saatgut
NNWBKAusgenommen Weihnachtsbaumkulturen
NOHUENutzung ohne Hülse
NOSCHNutzung ohne Schote
NPAAXNutzung als Arzneipflanze
NPABMNutzung als Bundmöhre
NPABSNutzung als Baby-Leaf-Salat
NPABUNutzung als Bundsellerie
NPABXNutzung als Blattsellerie
NPAFXNutzung als frisches Kraut
NPAGTNutzung als Gewürz und teeähnliches Erzeugnis
NPAGXNutzung als Gewürz
NPAKNNutzung der Knolle
NPAMBNutzung als Babymöhre
NPAPKAusgenommen Pflanzkartoffeln
NPAPTAusgenommen Pflanz- und Stärkekartoffel
NPATFNutzung als Tierfutter, frisch
NPATKNutzung als Teekraut
NPATTNutzung als Tierfutter, trocken
NPATXNutzung als teeähnliches Erzeugnis
NPAVENutzung als Vorkultur zu Erdbeeren zur Reduktion des Besatzes mit wandernden Wurzelnematoden
NPAVRNutzung als Vorkultur zu Zier-Rosaceen zur Reduktion des Besatzes mit wandernden Wurzelnematoden
NPAVZNutzung als Vorkultur zu Zierpflanzen zur Reduktion des Besatzes mit wandernden Wurzelnematoden
NPAWBNutzung als Kelter- und Tafeltraube bis 2. Standjahr der Weinrebe
NPAWCNutzung als Kelter- und Tafeltraube ab 3. Standjahr der Weinrebe
NPAWDNutzung als Kelter- und Tafeltraube ab 4. Standjahr der Weinrebe
NPAWKNutzung als Tafel- und Keltertraube
NPAWTNutzung als Tafeltrauben
NPAWWNutzung als Keltertraube
NPAXBKeine Nutzung als Babymöhre und Bundmöhre
NPAXMKeine Nutzung als Bundmöhre
NPAXSKeine Nutzung als Baby-Leaf-Salat
NPBBXBlatt- und Blütennutzung
NPBKPzur Biokraftstoffproduktion
NPBSXNutzung von Blättern und Stängel
NPBXXBlattnutzung
NPFRHNutzung der Früchte (Hagebutten)
NPFVXVogelfutter
NPFXXZum Zwecke der Verfütterung
NPGSXZur Stärkegewinnung
NPIFBinklusive Flageolet-Bohnen
NPIKXzur Inulin- und Kaffeeersatzproduktion
NPKXXZur Herstellung von Kaffeeersatz
NPLFXFaserlein
NPLOXÖllein
NPNNFNicht für die Erzeugung von Futtermitteln
NPNNXNicht für die Erzeugung von Nahrungsmitteln
NPNRTNutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke
NPOBLNutzung ohne Blatt
NPPBSBasispflanzgut
NPPKAPflanzkartoffel
NPPVBVorstufen- und Basispflanzgut
NPPXXPflanzgut
NPRINNutzung der Rinde
NPRXXRekultivierung
NPSFXSamen- und Fruchtnutzung
NPSKASpeisekartoffel
NPSKXSaatgut (ausgenommen Kresse)
NPSNPSpeisekartoffeln, ausgenommen Pflanzkartoffeln
NPSWISpeise-, Wirtschafts- und Industriekartoffeln
NPSWPSpeise-, Wirtschafts- und Industriekartoffeln ausg. Pflanzgut
NPSXXStängelnutzung
NPTKAStärkekartoffel
NPTRXRohtabak
NPVXXVersandmaterial
NPWTRWurzelnutzung für Treiberei
NPWXXWurzelnutzung
NPZBXNutzung als Bundzwiebeln
NPZTXNutzung als Trockenzwiebel
NPZZBNutzung als Trocken- und Bundzwiebel
NRAGTausgenommen Golfplätze: Greens und Tees
NRGFXGolfplätze: Fairways
NRGGTGolfplätze: Greens und Tees
NRGGXGolfplätze: Greens
NRGRSGolfplätze: Semi-Roughs
NRGRXGolfplätze: Roughs
NRGTXGolfplätze: Tees
NRSXXSportrasen
NRZSXZier- und Sportrasen
NRZXXZierrasen
PASXXSchnittgärten
PSWXXErzeugung von Schnittware
SCHBLSchnittblumen
SCHROSchnittrosen
SE010Hybridsaatguterzeugung
ZVAXXZum Verzehr
ZVFXXZum Frischverzehr

Erläuterung zur Kultur bzw. zum Objekt oder Vorratsgut (Kodeliste 35)

AWG.KULTUR_ERL

KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
AAFPXAgrostis palustris, Festuca rubra, Poa pratensis
ALOLXLolium perenne
APBGXGrobborkige Arten
APRDXDünnrindige Arten
APSSXSchwersamige Arten
APTKGkleinsamige Sorten bis zu einem TKG von 0,5
ASPOBBleichspargel
ASPOGGrünspargel
FRUITFrüchte
JANNXNicht im Ansaatjahr
JANXBIm Ansaatjahr als Blanksaat
JANXUIm Ansaatjahr als Untersaat
JANXXIm Ansaatjahr
JAUXXIm Aussaatjahr
JEGNXNicht im Ertragsjahr
JEGXXIm Ertragsjahr
JENXXIm Erntejahr
JPFAXAb Pflanzjahr
JPFAZAb Pflanzjahr (ab 2. Monat nach der Pflanzung)
JPFXXIm Pflanzjahr
JPFXZIm Pflanzjahr (ab 2. Monat nach der Pflanzung)
JSAXXIm Samenjahr
JSTACAb 1. bis 3. Standjahr
JSTAXAb 1. Standjahr
JSTBUAb 2. Standjahr (Unterstockbereich)
JSTBXAb 2. Standjahr
JSTCXAb 3. Standjahr
JSTDXAb 4. Standjahr
JSTEXAb 5. Standjahr
JSTFXAb 6. Standjahr
JSTGXAb 7. Standjahr
JSTHXAb 8. Standjahr
JSTXABis 1. Standjahr
JSTXEbis zum 5. Standjahr
KABXXBulbenanzucht
KAZGXAnzuchtgefäße
KBEXXBeetkultur
KCOXXContainerkultur
KCSCHSchnittchrysanthemen
KCSCSSchnittchrysanthemen der Santini-Gruppe
KFRXXFrühkultur
KHYXXHydrokultur
KMAXX38- und 50-Monate-Kulturen
KMFXXAnbau auf Mulchfolie
KNFTSNFT- und Substratkultur
KPBGBnur bei Kulturen in gewachsenem Boden
KPBGOnur bei Kulturen in bzw. auf gewachsenem Boden
KPFXXPflanzkultur
KREVEErtragsanlagen als Vermehrungsanlagen für Edelreiser
KRPAZAnzucht Pfropfreben
KRVPUVermehrung von Rebunterlagen
KSAXXSaatkultur
KSDXXSpät gedrillt
KSOXXSommerkultur
KSPXXSpätkultur
KSTXXgesteckt
KSUBSSubstratkultur
KTBXXBeet- und Topfkultur
KTOXXTopfkultur
KTTXXTopfterminkultur
KVVFAKulturverfahren auf versiegelten Flächen mit Auffangsystemen für ablaufendes Wasser
KVVFLKulturverfahren auf versiegelten Flächen
KVVFSKulturverfahren auf versiegelten Flächen als Substratkultur
KWSXXWeihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen
KXSXXSchmuckreisigkulturen
KXWXXWeihnachtsbaumkulturen
NAEXXErwerbsanbau
NAFTXFeldanbau für Treiberei
NAFXXFeldanbau
NAKUTKurzumtriebsplantage
NBKBXKakaobohnen
NEBCOIn Baumschulcontainern
NEBQUIn Baumschulquartieren
NEBSBIn Baumschulsaatbeeten
NEBVBIn Baumschulverschulbeeten
NEDEXZur Destillaterzeugung
NEEXXIn etablierten Beständen
NEFSXIn Beständen zur Futter- und Saatguterzeugung
NEGBXin geschlossenen Beständen
NEKXGIn Beständen zur Kornerzeugung, ausgenommen Grünkern
NEPEXzur Pflanzguterzeugung
NEPNRIn Beständen zur Pflanzguterzeugung; mit Nachbau entsprechend resistenter Sorten
NEPXXIn Beständen zur Pflanzguterzeugung
NERRXZur Erzeugung von Rollrasen
NESABIn Beständen zur Saatguterzeugung; im Ansaatjahr als Blanksaat
NESAUIn Beständen zur Saatguterzeugung; im Ansaatjahr als Untersaat
NESGXIn Beständen zur Samengewinnung
NESSXIn Beständen zur Saatguterzeugung; im Samenjahr
NESXXIn Beständen zur Saatguterzeugung
NESZSZur Saatguterzeugung
NGFXXVerwendung als Frischgemüse
NGGTXgetrocknet
NGHFXHülsengemüse (frisch)
NGHTXHülsenfrüchte trocken
NGTXXVerwendung als Trockengemüse
NIEANnicht im Ertrag stehende Anlagen
NMBMHNutzung Bohnen mit Hülse
NMGSXMit genießbarer Schale
NMHUENutzung mit Hülse
NMUSXMit ungenießbarer Schale
NNBLXKeine direkte Behandlung des Lagergutes
NNBPXKeine direkte Behandlung der Pflanzen
NNCLXAusgenommen langtriebige Chrysanthemen
NNEPXAusgenommen zur Pflanzguterzeugung
NNESBAusgenommen zur Saatguterzeugung und zu Brauzwecken
NNESKAusgenommen zur Saatguterzeugung und zu Brauzwecken (Kornfeuchte < 25 %)
NNESXAusgenommen zur Saatguterzeugung
NNFSMausgenommen Futter- und Silomais
NNGRXausgenommen Grünraps
NNLPFAusgenommen Lochpflanzung
NNPXXAusgenommen Pflanzgut
NNRBZAusgenommen rot oder blau blühende Zierpflanzen
NNRSXAusgenommen Schnittrosen
NNSXXAusgenommen Saatgut
NNWBKAusgenommen Weihnachtsbaumkulturen
NNWMXausgenommen Wintermöhren
NOHUENutzung ohne Hülse
NPAAXNutzung als Arzneipflanze
NPABMNutzung als Bundmöhre
NPABSNutzung als Baby-Leaf-Salat
NPABUNutzung als Bundsellerie
NPABXNutzung als Blattsellerie
NPAFXNutzung als frisches Kraut
NPAGTNutzung als Gewürz und teeähnliches Erzeugnis
NPAGXNutzung als Gewürz
NPAPKAusgenommen Pflanzkartoffeln
NPAPTAusgenommen Pflanz- und Stärkekartoffel
NPATKNutzung als Teekraut
NPATXNutzung als teeähnliches Erzeugnis
NPAWBNutzung als Kelter- und Tafeltraube bis 2. Standjahr der Weinrebe
NPAWCNutzung als Kelter- und Tafeltraube ab 3. Standjahr der Weinrebe
NPAWDNutzung als Kelter- und Tafeltraube ab 4. Standjahr der Weinrebe
NPAWKNutzung als Tafel- und Keltertraube
NPAWTNutzung als Tafeltrauben
NPAWWNutzung als Keltertraube
NPAXBKeine Nutzung als Babymöhre und Bundmöhre
NPAXMKeine Nutzung als Bundmöhre
NPBBXBlatt- und Blütennutzung
NPBLXNutzung essbarer Blüten
NPBOXBohnen
NPBVXVerarbeitende Betriebe und Lagerhäuser
NPBXXBlattnutzung
NPFABZum Zwecke der Verfütterung; im Ansaatjahr als Blanksaat
NPFVXVogelfutter
NPFXXZum Zwecke der Verfütterung
NPGSXZur Stärkegewinnung
NPKBSKämpe und Baumschulen (schwersamige Arten)
NPKBXKämpe und Baumschulen
NPKFWKämpe und Forstpflanzengärten; Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen
NPKFXKämpe und Forstpflanzengärten
NPKRXRohkaffee
NPKXXZur Herstellung von Kaffeeersatz
NPLFXFaserlein
NPLOXÖllein
NPNFXNicht zum Zwecke der Verfütterung
NPNNXNicht für die Erzeugung von Nahrungsmitteln
NPNRTNutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke
NPOBLNutzung ohne Blatt
NPOXXÖffentliches Grün
NPPBSBasispflanzgut
NPPKAPflanzkartoffel
NPPSFPflanzgut; sehr frühe und frühe Sorten
NPPXXPflanzgut
NPRINNutzung der Rinde
NPRXXRekultivierung
NPSAXAuflaufsicherung
NPSFXSamen- und Fruchtnutzung
NPSKASpeisekartoffel
NPSKXSaatgut (ausgenommen Kresse)
NPSNPSpeisekartoffeln, ausgenommen Pflanzkartoffeln
NPSPAAnwenden nur bei Spätkartoffeln
NPSPKSpeise- und Pflanzkartoffel
NPSSKSpeise- und Stärkekartoffel
NPSWISpeise-, Wirtschafts- und Industriekartoffeln
NPSWPSpeise-, Wirtschafts- und Industriekartoffeln ausg. Pflanzgut
NPSXXSaatgut
NPTKAStärkekartoffel
NPTRXRohtabak
NPÜWIAnbau mit Überwinterung
NPVXXVersandmaterial
NPWTRWurzelnutzung für Treiberei
NPWXXWurzelnutzung
NPZABSaatkultur ausgenommen Bund- und Perlzwiebeln
NPZASSaatkultur ausgenommen Bund-, Perl- und Silberzwiebeln
NPZBXNutzung als Bundzwiebeln
NPZHTNur hartlaubige Arten
NPZSXSommerzwiebel
NPZTXNutzung als Trockenzwiebel
NPZWGNur Wintergetreide
NPZWXWinterzwiebel
NPZZBNutzung als Trocken- und Bundzwiebel
NPZZXSpeisezwiebel ohne Blatt
NQXXXNur Quarantänebegasung
NRAGTausgenommen Golfplätze: Greens und Tees
NRGFXGolfplätze: Fairways
NRGGTGolfplätze: Greens und Tees
NRGGXGolfplätze: Greens
NRSXXSportrasen
NRZSXZier- und Sportrasen
NRZXXZierrasen
NSBXXStoppelbehandlung
NSTXXSamenträger
NXGXXNachbau nur von Gehölzen
NXSRXNachbau entsprechend resistenter Sorten
PAESBErtragsanlagen; ab 2. Standjahr
PAEXXErtragsanlagen
PAJMSJunganlagen mit Sämlingspflanzen
PAJPCJunganlagen; Pflanzjahr bis 3. Standjahr
PAJPDJunganlagen; Pflanzjahr bis 4. Standjahr
PAJPSJunganlagen (Steillagen); Pflanzjahr bis 3. Standjahr
PAJPUJunganlagen (Unterstockbereich); Pflanzjahr bis 3. Standjahr
PAJPWJunganlagen (Steillagen, Unterstockbereich); Pflanzjahr bis 3. Standjahr
PAJSPJunganlagen für Sämlingspflanzen
PAJSSJunganlagen nach Pflanzung von Spargelsämlingen
PAJXXJunganlagen
PAKAXErtrags- und Junganlagen; ab 1. Standjahr
PAKBXErtrags- und Junganlagen; ab 2. Standjahr
PAKXXErtrags- und Junganlagen
PASXXSchnittgärten
PFHYBF1-Hybriden
PFPXXFertigware
PFWXXAnwendung nur bei wüchsigen Pflanzen
PHPXXHalbfertigware
PHYXXHydroponikpflanzen
PIRXXRüben
PJEFRFrigopflanzen
PJPAXJungpflanzen in Anzuchtgefäßen
PJPFXJungpflanzen und Fertigware
PJPRXJungpflanzen in Pflanzröhren
PJPXXJungpflanzen
PMFXXMutterpflanzen (F1-Hybriden)
PMGXXMuttergärten
PNSONNeueinsaat oder Nachsaat
PNSRSNur für Neu- und Reparatureinsaaten
PNSXXNeueinsaat
PPRAXEinjährige Pfropfreben
PPRBXBewurzelte Pfropfreben
PPRPXPfropfreben
PPRXXPfropfreben (Unterlagen und Edelreiser)
PRSXXRebschulen
PSLSEAuf Sämling ab 5. Standjahr
PSTWMweiche bis mittelharte Stecklinge
PSTXXStecklinge
PSVSBSchutz vor Stehendbefall
PSWXXErzeugung von Schnittware
PUEXXUnterlagen und Edelreiser
RLAAXIn Anwesenheit von Arzneikräutern
RLAEXIn Anwesenheit von Getreideerzeugnissen, Verarbeitungsprodukten von Ölsaaten, Schalenobst, Trockenobst und Tabak
RLAGEIn Anwesenheit von Getreideerzeugnissen
RLAGGIn Anwesenheit von geschüttetem Getreide
RLAGMIn Anwesenheit von Getreide, ausgenommen Mais
RLAGTIn Anwesenheit von Trockengemüse
RLAGXIn Anwesenheit von Getreide
RLAHXIn Anwesenheit von Hülsenfrüchten
RLAKBIn Anwesenheit von Kaffeebohnen
RLAKKIn Anwesenheit von Kakaobohnen
RLAÖSIn Anwesenheit von lagernder Ölsaat
RLAOTIn Anwesenheit von Trockenobst
RLATÄIn Anwesenheit von teeähnlichen Erzeugnissen
RLATEIn Anwesenheit von Tee
RLATRIn Anwesenheit von Rohtabak
RLATTIn Anwesenheit von teeähnlichen Erzeugnissen und Tee
RLAVGIn Anwesenheit von Vorratsgütern ausgenommen Getreide
RLAVSIn Anwesenheit von Vorratsgütern ausgenommen lose Schüttgüter
RLAVVIn Anwesenheit von Getreide, Getreideerzeugnissen, Gewürzen (trocken), Rohkakao, Ölsaaten, Verarbeitungsprodukten von Ölsaaten, Schalenobst, Kräutern (trocken), Tabak (trocken)
RLAVXIn Anwesenheit von Vorratsgütern
RLNLXMitbehandlung (Einsatz in Lagerhäusern)
RLNSXMitbehandlung (Einsatz in Speichern)
RLNXXMitbehandlung (Einsatz in Räumen)
RLVGXVor der Einlagerung von Getreide
RLVXXVor der Einlagerung (Einsatz in leeren Räumen)
RMALSALS-Hemmer-resistente Kulturpflanze
RMGGOGlyphosat-resistente Kulturpflanze/ Resistenzmechanismen: Glyphosat-tolerante 5-Enolpyruvylshikimi-3-Phosphat- Synthase (EPSPS); Inaktivierung durch Glyphosat-Oxidoreduktase (GOX)
RMGGXGlyphosat-resistente Kulturpflanze/ Resistenzmechanismus: Glyphosat-tolerante 5-Enolpyruvylshikimi-3-Phosphat- Synthase (EPSPS)
RMGNXGlufosinat-resistente Kulturpflanze/ Resistenzmechanismus: Inaktivierung durch enzymatische N-Acetylierung
RMIBXAls Cycloxydim-resistente Kulturpflanze
SCHKVBis 16-Blattstadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetz
SCHROSchnittrosen
SNLPXAusgenommen Sorten "Lasko" und "Purdy"
SNSENAusgenommen Sorte "Senga Sengana"
SNSFFAusgenommen sehr frühe und frühe Sorten
SNSFVAusgenommen sehr frühe und frühe Sorten sowie Pflanzguterzeugung
SNSFXAusgenommen sehr frühe Sorten
SNSTRAusgenommen Sorte 'Testa Rossa'
SPABASorte "Ambrosiana", 14-Monate-Kultur
SPABSSorte "Ambrosiana"
SPAPPSorte "Atropurpurea"
SPAVSSorte "Atrovirens"
SPBACSorte "Baccara"
SPFEUSorte "Feuerregen"
SPFWRNur in wüchsigen Sorten: Grüner Silvaner, Morio Muskat, Chardonnay, Schwarzriesling und Burgundersorten
SPHANSorte "Hanna"
SPMSSMittelspäte bis sehr späte Sorten
SPRSXSorten mit entsprechender Resistenz
SPRWXReinweibliche Sorten
SPSENSorte "Senga Sengana"
SPSFFSehr frühe und frühe Sorten
SPSFXSehr frühe Sorten
SPSKO'Skogholm'
SPYVSSorten mit Anfälligkeit gegen Y-Virus (Stufe 5-9); bei der Produktion von Vorstufen- und Basispflanzgut
TGXXXTransgen
TLHLHliegendes Holz
TLHRURundholz
TLHVPVerpackungsholz
TLSCHZur Verschiffung
UGSXXMit Grasuntersaat
ULEXXMit Leguminosenuntersaat
URKXXMit Rotkleeuntersaat
UXXXXAls Untersaat
WFUWGWildblumen und Wildgräser
XXXXABohnen, Erbsen, Salat, Spinat
XXXXBKohl, Zwiebeln, Radies, Pastinaken, Kohlrüben, Rettich, Rote Bete, Gurken, Sellerie, Karotten, Tomaten
XXXXCAusgenommen Kresse
ZARXXAls abreifende Bestände
ZBOXXMit Böschung
ZESVXSclerotinia-verseuchte Ernterückstände
ZFBXXMit Fischbesatz
ZFGXX5 Grad
ZFK30maximale Kornfeuchte 30 %
ZFKXXKornfeuchte < 25 %
ZFLXXFließend
ZGLKMLagergetreide (maximale Kornfeuchte 30 %)
ZGLKXLagergetreide (Kornfeuchte < 25 %)
ZGLSBLagergetreide, ausgenommen Saat- und Braugetreide
ZGLXXLagergetreide
ZRKFBRoh; verpackt in Kisten, Fässern oder Ballen
ZRKFGRoh; gasdurchlässig verpackt in Kisten, Fässern oder Ballen
ZRSAXRoh (gesackt)
ZRSBXRoh (gesackt, geschüttet)
ZRSCXRoh (geschüttet)
ZRXXXRoh
ZSAXXgesackt
ZSCXXgeschüttet
ZSTXXStehend
ZVFXXZum Frischverzehr
ZVRXXIn Vegetationsruhe
ZWROZwergrosen
ZXVGXgasdurchlässig verpackt

Erläuterung zum Schadorganismus bzw. zur Zweckbestimmung (Kodeliste 36)

AWG.SCHADORG_ERL

KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
FASXXAuflaufsicherung
FBAÄXausschließlich bei Ährenbefall
FBÄVMÄhrenbefall, Verminderung der Mykotoxinbildung
FBÄXXÄhrenbefall
FBBBXbodenbürtiger Befall
FBBMYim Boden wachsendes Myzel
FBBXXBlattbefall
FBFXXFrühbefall
FBKBXals Keimlings- und Umfallkrankheit
FBKSXKolben- und Stängelbefall
FBRXXRispenbefall
FBSXXsamenbürtiger Befall
FEBTXTrauben
FHBBXHalmbasisbefall
FIPSXPrimär- und Sekundärinfektion
FIPXXPrimärinfektion
FISXXSekundärinfektion
FMBVHVerminderung der Mykotoxinbildung
FSXERSclerotinia-verseuchte Ernterückstände
FTRLOzur vorbeugenden Behandlung gegen Essigfäule und Botrytis cinerea
FXALFals pilzliche Lagerfäule
FXNZSNadel- und Zweigschimmel
FXXAMbefallsmindernde Wirkung gegen Apfelmehltau
FXXBDBlattdürre
FXXBFBlattfleckenkrankheit
FXXBIStielbotrytis
FXXBRBraunfleckigkeit
FXXBSBaumsterben
FXXBTTraubenbotrytis
FXXCSCylindrosporiose
FXXDFAlternaria solani
FXXEAErwinia amylovora
FXXEMzur Minderung des Befalls und von Ertragsverlusten
FXXFFFruchtfäule
FXXFMFalscher Mehltau
FXXHFHopfenstockfäule
FXXKBKraut- und Braunfäule
FXXKFKragenfäule
FXXKKKleekrebs
FXXKNKraut- und Knollenfäule
FXXKSKohlschwärze
FXXLBLederbeerenkrankheit
FXXLFpilzliche Lagerfäulen
FXXMAMicrosphaera alphitoides
FXXMKMehlkrankheit
FXXPFPapierfleckenkrankheit
FXXPLPhoma lingam
FXXRFRingfleckenkrankheit
FXXRHRhizomfäule
FXXRSRapsschwärze
FXXRWRote Wurzelfäule
FXXSBSpelzenbräune
FXXSCSchneeschimmel
FXXSFSchwarzfleckenkrankheit
FXXSGStängelgrundfäule
FXXSHStemphylium herbarum
FXXSRSphacelotheca reiliana
FXXSSSilberschorf
FXXSTStängelfäule
FXXUNUncinula necator
FXXVSVerhinderung der Schalenbräune
FXXWBWurzelbräune
FXXWFWurzelfäule
FXXWSWeißstängeligkeit
FXXZRZwergrost (Puccinia hordei)
GEN011. Generation
GEN121. und 2. Generation
GEN232. und 3. Generation
HBIBIhorstbildende Binsen
HLBEPEinzelpflanzenbehandlung sowie Läuterung
HLXXXLäuterung
HNCIRARnur zur Niederhaltung der Acker-Kratzdistel
HPB*KBekämpfung von Pflanzen ohne Schutz einer Kulturpflanze
HPBEBAbtötung von zweikeimblättrigen Pflanzen zur Erleichterung der Bodenbearbeitung
HPBESAbtötung von Pflanzen zur Erleichterung der Neueinsaat
HPBKXBekämpfung von Pflanzen in Kulturbeständen
HPBPKPhytosanitäre Maßnahme zur Kulturvorbereitung
HPBVKzur Abtötung von Pflanzen zur Kulturvorbereitung
HPBXKKulturvorbereitung
HPNKXNiederhaltung zwecks Führung der Kultur
HTBBBVerhinderung der Tunnelbildung von Brombeeren
HUARCeinschließlich gegen ALS-Hemmer (HRAC-Gruppe B) resistenten Ausfallraps (Clearfield)
HUBSXschwer bekämpfbare Unkräuter
HUDXXund Deckfrüchte
HUFSXaus Samen auflaufende Unkräuter
HUGAGAusfallgerste
HUSADanfliegende Unkräuter
HUSKXkeimende Unkrautsamen
HUTDXaus Dauerorganen austreibende Unkräuter
HUXTRnur Triazin-resistente Unkräuter
HXXBIHorstbehandlung
I3AXX3 Arten (s. Aufwandbedingung)
I3GXX3 Gruppen (s. Aufwandbedingung)
IALFXals Auflaufschädlinge
IBFXXFrühbefall
IBVFXals Virusvektor (Frühbefall)
IBVVXals Virusvektor
IBVVYVerringerung der Übertragung von Y-Virus
IFLAXfreilebende Arten
IKBRHRinden- und holzbrütende Käfer
IRDFXnur im Rahmen einer Fritfliegen- bzw. Drahtwurmbekämpfung
ISWXXüberwinternde Stadien
IVAPEaußerhalb von Pflanzenerzeugnissen sich befindende Insekten
IVAPLImagines und Larven, die sich außerhalb von Pflanzenerzeugnissen (z. B. Getreidekorn) befinden
IVLAX%verstecktlebende Arten
IVSXXals Vorratsschädling
IXSWBbefallsmindernde Wirkung gegen Spinnmilben
LIFGAAnfertigen von Insektenfanggürteln
LIFGXInsektenfanggürtel
LIKISzur Bekämpfung kriechender Insekten am Stamm
LWWFXWundbehandlung mit fungizider Wirkung gegen Nectria galligena
NAWBLausgenommen wollige Blattläuse (Erisomatinae)
NSBFFFrühbefall nach der Saat
NVBDHauch bei hohem Befallsdruck
NVBFXnur zur Minderung des Frühbefalls
NVBGBbei geringem bis mittlerem Befallsdruck
NVBHBbei hohem Befallsdruck
NVBLMfür leichten bis mittleren Befall
NVBNBbei niedrigem Befallsdruck
NVBXXnur zur Befallsminderung
NVEXXVerminderung der Eisenfleckigkeit
NVMBPzur Reduktion der Borkenkäferpopulationsdichte
NVMIPzur Minderung des Infektionspotentials
NVPIXintensive Populationsminderung
NVPXXPopulationsminderung
NZBSBnur zur Befallsminderung und bei schwachem Befallsdruck
NZBSMnur zur Befallsminderung bei schwachem und mittlerem Befall
PVFXXFegeschäden
PVKFXVerminderung von Knospenabbiss (-fraß)
PVMFXFraßminderung
PVNAXNage- und Abbissschäden
PVNXXNageschäden
PVSXXSchälschäden
PVWFXFraßschäden
PVWSWSommer- und Winterwildverbiss
PVWSXSommerwildverbiss
PVWWXWinterwildverbiss
PVWXXWildverbiss
RVGXXVergrämung
TBFNSFrühbefall nach der Saat
TBFXXFrühbefall
TBFZMzur Minderung des Frühbefalls
VADNKVerhinderung des Austriebs von Durchwuchskartoffeln in Nachbaukulturen
VBGSKVektorenbekämpfung zur Verhinderung der Scharka-Krankheit
VBVFDVektorbekämpfung zur Verhinderung der Goldgelben Vergilbung (Flavescence doree)
VERWPVerlängerung der Wachstumsperiode
WABRBin abreifenden Beständen
WBUBXBeeinflussung einschließlich Unkrautbekämpfung
WEBVHVerminderung der Bodenverseuchung
WEBXXzur Bodenentseuchung
WHBUXeinschließlich Unkrautbekämpfung
WRPNEnach Erreichen der physiologischen Reife
WSXXXim Samenbau
WVBLXzur Verminderung der Blühneigung
WXSXEErhöhung der Stecklingsproduktion
YXXABArMV, PFBV, PLCV, PLPV, TBRV, TSWV, BePMV, CarMoV, CMV, CyMV, MNSV, ORSV, PepMV, PMMoV, PVX, PVY, RMV, TSV, ZyMV
YXXACArMV, CyMV, MNSV, ORSV, PepMV, PMMoV, ZyMV
YXXADArMV, PMMoV, TMV, ToMV
YXXAPArMV, PFBV, PLCV, PLPV, TBRV, TSWV
YXXBCBePMV, CarMoV, CMV, CyMV, MNSV, ORSV, PepMV, PMMoV, PVX, PVY, RMV, TSV, ZyMV
YXXBEBePMV, CyMV, MNSV, ORSV, PepMV, PMMoV, TSV, ZyMV
YXXBPBePMV
YXXCCCarMoV, CMV, CyMV, MNSV, ORSV, PepMV, PVX, PVY, RMV, TSWV, ZyMV
YXXCSCSVd
YXXMTTMV, ToMV
YXXPSPSTVd
YXXTATMV, PFBV, PLCV, PLPV, ArMV, TSWV
YXXTMTMV
YXXTTTBRV, ToMV
ZBBXXVerbesserung der Benetzung
ZBVSFVermeidung von Spritzfleckenbildung
ZESXXzum Entschäumen
ZLNXXals Lösungsmittel zur Vernebelung
ZWVBXVerbesserung der Wirksamkeit

Kennzeichnungstexte und Auflagen (Kodeliste 74)

AUFLAGEN.AUFLAGE · HINWEIS.HINWEIS

KodeBedeutung
101Das Mittel reizt die Augen.
102Das Mittel reizt die Atemwege.
103Das Mittel reizt Augen und Atemwege.
104Das Mittel reizt die Haut.
105Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
106Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.
107Gesundheitsschädlich beim Einatmen.
108Giftig beim Verschlucken.
109Giftig bei Berührung mit der Haut.
110Giftig beim Einatmen.
111Sehr giftig beim Verschlucken.
112Sehr giftig bei Beruehrung mit der Haut.
114Beim Umgang mit dem unverdünnten Pflanzenschutzmittel Schutzhandschuhe tragen.
115Der Augenschutz ist bei diesem Mittel besonders wichtig.
116Beim Umgang mit dem (unverdünnten) Pflanzenschutzmittel Schutzanzug 2 sowie Schutzhandschuhe und Schutzbrille tragen (s. Merkblatt Nr.18, Anhang 2 oder AID-Merkblatt Nr.42).
117Beim Umgang mit dem (unverdünnten) Pflanzenschutzmittel Schutzanzug sowie Schutzhandschuhe, Schutzbrille und Atemschutzgerät tragen (s. Merkblatt Nr.18, Anhang 2 oder AID-Merkblatt Nr.42).
118Bei der Arbeit in geschlossenen Räumen für gute Lüftung sorgen oder Atemschutzgerät tragen (s. Merkblatt Nr.18, Anhang 3 oder AID-Merkblatt Nr.42).
119Beim Ausbringen/bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Atemschutzgerät tragen (s. Merkblatt Nr.18, Anhang 3 oder AID-Merkblatt Nr.42).
120Beim Ausbringen/bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Schutzanzug 2 sowie Schutzhandschuhe und Atemschutzgerät (s. Merkblatt Nr. 18, Anhang 2 und 3 oder AID-Merkblatt Nr. 42).
1201Beim Flugzeugeinsatz gilt für das Einwinkpersonal: Beim Ausbringen/bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Schutzanzug 2 sowie Schutzhandschuhe und Atemschutzgerät (s. Merkblatt Nr. 18, Anhang 2 und 3 oder AID-Merkblatt Nr. 42).
121Beim Ausbringen/bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Schutzanzug 1 tragen (s.Merkblatt Nr.18, Anhang 2 oder AID-Merkblatt Nr.42).
122Beim Umgang mit dem (unverdünnten) Pflanzenschutzmittel Schutzanzug 1 und Schutzhandschuhe tragen (s. Merkblatt Nr. 18, Anhang 2 oder AID-Merkblatt Nr. 42).
126Bei Saatgutbehandlung in geschlossenen Räumen und mit Geräten ohne Entlüftung Atemschutzgerät mit Feinstaubfilter tragen.
127Der Aufenthalt in der Dampfwolke ist unbedingt zu vermeiden; bei Winden wechselnder Richtung sowie bei ruhigem, warmem Wetter ist Atemschutz erforderlich.
129Bei häufigem Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel Aufnahme durch Verschlucken oder Einatmen unbedingt vermeiden.
131Bei wiederholtem Kontakt mit dem Pflanzenschutzmittel können bei empfindlichen Personen Hautausschläge auftreten.
133Alle benutzten Kleidungsstücke, Geräte und Gefäße sind mit Sodalösung und viel Wasser zu reinigen.
141Das Mittel ist entzündlich.
142Das Dampf-Luft-Gemisch ist explosionsfähig.
143Das Mittel entwickelt hochgiftige Dämpfe.
144Es besteht die Gefahr kumulativer Wirkung.
145Beim Vermischen mit brennbaren Stoffen besteht Explosionsgefahr.
146Gasentwicklung erfolgt bereits durch Zutritt von Luftfeuchtigkeit.
148Das Mittel von offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten.
149Das Mittel nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
150Maßnahmen gegen eine elektrostatische Aufladung treffen.
151Jedes Verschlucken des unverdünnten Pflanzenschutzmittels kann tödlich sein.
152Nur nach Gebrauchsanweisung anwenden. Mißbrauch kann Gesundheitsschäden verursachen.
153Bei Kontakt mit den Augen sofort mit Wasser reichlich spülen.
154Ansetzen der Spritzflüssigkeit nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen.
155Einatmen von Spritznebel vermeiden, Windrichtung beachten.
156Nach der Arbeit Hände und alle getroffenen Hautstellen gründlich mit Wasser und Seife waschen.
157Getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie unzugänglich für Kinder und nur in der verschlossenen Orginalpackung aufbewahren.
158Bei Anwendung im Gewächshaus Atemschutzgerät tragen.
159Bei Anwendung in geschlossenen Beständen (Rebanlagen, Obstplantagen, Hopfengärten) Atemschutzgerät tragen.
161In geschlossenen Räumen Atemschutzgerät mit Atemfilter (Kennbuchstabe B, Kennfarbe grau) tragen.
162Einatmen von Staub vermeiden.
164Beim Ab- und Umfüllen des Pflanzenschutzmittels Schutzkleidung, Schutzhandschuhe sowie Atemschutzgerät mit Feinstaubfilter tragen.
166Bei Unwohlsein oder Unfall sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).
167Berührung mit der Haut vermeiden.
168Nicht in die Augen kommen lassen.
170Einatmen von Gas/Rauch/Dampf/Aerosol vermeiden.
171Behälter dicht geschlossen halten.
172Durchnäßte Kleidung sofort ausziehen.
173Bei der Ausbringung mit Stäubegeräten Atemschutzgerät tragen.
174Die Ausbringung von Methylbromid aus Stahlflaschen und die Lüftung der begasten Objekte muß unbedingt mit Atemschutzgerät geschehen. Es müssen mindestens Atemschutzmasken mit Atemfilter (Kennbuchstabe A, braune Kennfarbe) eingesetzt werden. Bei Störfällen und bei unübersichtlicher Lage sind Atemschutzgeräte einzusetzen, die von der Umgebungsatmosphäre unabhängig sind.
175In die Augen gelangte Spritzer gründlich mit Wasser abspülen und Arzt aufsuchen.
178Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen.
180Bei der Saatgutbehandlung Schutzkleidung, Schutzhandschuhe sowie Atemschutzgerät tragen.
181Das Mittel verursacht schwere Verätzungen.
182Beim Umgang mit dem (unverdünnten) Pflanzenschutzmittel Schutzkleidung, Schutzhandschuhe sowie Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
183Beim Umgang mit dem (unverdünnten) Pflanzenschutzmittel und beim Ausbringen/bei der Anwendung geeignete Schutzkleidung tragen.
185Beim Umgang mit dem (unverdünnten) Pflanzenschutzmittel Atemschutzgerät tragen (s. Merkblatt Nr.18, Anhang 2 oder AID-Merkblatt Nr.42).
186Behandelte Kulturen frühestens nach dem Antrocknen des Spritzbelages betreten oder geeignete Vorsichtsmaßnahmen (Schutzkleidung) treffen.
188Beim Ansetzen der Spritzflüssigkeit Schutzbrille tragen.
189Gefahr ernster Augenschäden.
190Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
191Beim Ausbringen/bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Schutzhandschuhe tragen.
192Bei der Saatgutbehandlung Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen.
199Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Mißbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
202Wiesen und Weiden oder sonstige behandelte Flächen dürfen frühestens 3 Wochen nach der Behandlung genutzt werden.
203Wiesen und Weiden oder sonstige behandelte Flächen dürfen frühestens 4 Wochen nach der Behandlung genutzt werden.
205Wiesen und Weiden oder sonstige behandelte Flächen dürfen frühestens 6 Monate nach der Behandlung genutzt werden.
208Auflage gestrichen. Neu: siehe 207.
217Gemüse darf frühestens 3 Jahre nach der Behandlung angebaut werden.
219Wurzelgemüse darf frühestens 3 Jahre, anderes Gemüse frühestens 2 Jahre nach der Behandlung angebaut werden.
224Das Erntegut ist aus hygienischen Gründen vor dem Verzehr gründlich zu waschen.
225Anwendung im Gemüsebau nur bis 10 Tage nach dem Auflaufen/Pflanzen.
226entfällt
227Siehe 230
228Behandelte Kartoffeln sind vor dem Verzehr zu waschen.
229Keine Anwendung bei Holzlagern, die in unmittelbarer Nähe von Gewässern liegen (Mindestabstand 10 m in der Horizontalen).
230Keine Anwendung auf stärker geneigten Flächen, von denen eindeutig die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Falle ist eine Anwendung in unmittelbarer Nähe von Gewässern (5 bis 10 m) auszuschliessen.
231entfällt
232entfällt
233Die Anwendung in Gewässern bedarf behördlicher Erlaubnis.
240Keine Anwendung auf Kinderspielplätzen und/oder Schulhöfen.
249entfällt
250entfällt
251Die Anwendung in Getreide nach der Blüte ist nicht zulässig.
253Die Anwendung zur Bodenbehandlung im Weinbau ist verboten, außer mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
259Siehe 659
260Siehe 660
265Abgabe und Anwendung nur durch Gewerbebetriebe (Fachhandel und geprüfte Schädlingsbekämpfer).
267Die Rechtsvorschriften über die Anwendung hochgiftiger Stoffe zur Schädlingsbekämpfung sind zu beachten.
268Die Rechtsvorschriften über die Verwendung Phosphorwasserstoff entwickelnder Mittel und ihre Ergänzungen sind zu beachten.
269Das Mittel darf nur durch geschultes Personal angewendet werden.
271Die Richtlinien über Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von Methylbromid (Merkblatt Nr.22 der Biologischen Bundesanstalt) und ihre Ergänzungen sind zu beachten.
273Die Hinweise und Vorschriften des Merkblattes Nr.38 der Biologischen Bundesanstalt über die Anwendung von Herbiziden an und in Gewässern sind zu beachten.
274Kinder fernhalten.
285Auflage gestrichen. Neu: siehe 207.
288Rübenblätter dürfen frühestens 2 Monate nach Anwendung verfüttert werden.
296Stroh von behandeltem Getreide nicht für Speisepilzkulturen (-anzuchten) verwenden.
298entfällt
306Nach der Anwendung des Pflanzenschutzmittels in Kulturen, die der Erzeugung pflanzlicher Lebensmittel dienen, darf bei den Lebensmitteln keine Geruchs- oder Geschmacksbeeinträchtigung auftreten.
311Es ist Vorsorge zu tragen, dass die Abgabe des Pflanzenschutzmittels nur an Betriebe erfolgt, die behördlich beauftragt sind und deren Angehörige die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung des Mittels nachweisen können.
317In der Gebrauchsanweisung sind Angaben über akute Vergiftungssymptome und Maßnahmen zur Ersten Hilfe zu machen.
321Bei der Anwendung darf flüssiges Methylbromid nicht auftreten.
324Die Auflage ist in der Gebrauchsanweisung direkt unterhalb des Anwendungsgebietes aufzuführen und besonders hervorzuheben.
400Auflage gestrichen. Neu: siehe 860
404Siehe 704
406Anwendung nur bei windstillem Wetter.
412Die Auflagen der Länder- bzw. Kommunalbehörden sind zu beachten.
413Der Umgang mit dem Mittel und der Verpackung nach der Anwendung muß so geschehen, dass niemand gefährdet wird.
449Anwendung nur auf Arealen, bei denen das Betreten durch Pilz- oder Beerensammler verboten oder nicht zu erwarten ist.
642Anwendung nur gemäß Empfehlung durch den Pflanzenschutzdienst und unter Beachtung der dabei gegebenen Anweisungen.
653Die Anwendung zur Bodenbehandlung im Weinbau ist verboten, außer mit Zustimmung durch der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
666Verschüttetes Granulat oder Saatgut sofort zusammenkehren und entfernen.
667Bei allen Anwendungen im Freiland ist dafür Sorge zu tragen, dass ausgebrachtes Granulat oder Saatgut eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird.
692Bei unsachgemässer Anwendung sind Vergiftungen von Vögeln möglich.
695Nur Drillmaschinen verwenden, die mit besonderen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sind, um Nachrieseln beim Wenden oder bei der Herausnahme des Drillvorsatzes zu vermeiden.
696Alle für die Anwendung in Frage kommenden Flächen können bevorzugte Brutgebiete von Vögeln sein. Vor der Anwendung von Mitteln auf diesen Flächen ist nach Paragraph 6 Abs. 3 PflSchG eine Genehmigung einzuholen.
704Wegen möglicher phytotoxischer Schäden ist als Nachbaukultur Mais zu verwenden.
714Verspätet auflaufende Hirsen werden unzureichend erfaßt.
718Zur Abwehr des Frühbefalls, keine Befallsminderung.
721Mit befallsmindernder Wirkung auf Spinnmilben.
722Bei durchgehender Spritzfolge ist eine Verminderung der Spinnmilbenpopulation möglich.
726Das Mittel besitzt keine Dauerwirkung.
727Mit befallsmindernder Wirkung gegen Apfelmehltau.
732Die durchgehende Anwendung des Mittels gegen Traubenbotrytis kann zu einer Verzögerung des Gärbeginns der Moste führen.
738Bei Nadelbäumen Nadeln nicht behandeln, da dies zu Nadelfall führen kann.
745Zur Populationsminderung, keine Tilgung.
774entfällt
779Im Frühjahr keimende Unkräuter werden nicht erfaßt.
857Auslegen bis keine Annahme mehr erfolgt.
859Einbringen in Rattenlöcher oder aufstreuen auf Rattenwechsel.
860Geeigneten Ködern vor Gebrauch zumischen.
886Die Ausbringung darf nur mit Geräten erfolgen, die das Präparat direkt in den Boden einbringen. Die Geräte müssen gewährleisten, dass die Konzentration von 1,3-Dichlorpropen in der Luft im Arbeitsbereich des Anwenders nicht mehr als 1-2 ppm beträgt. Handelsbezeichnung im obigen Sinne geeigneter Gerätetypen).
924Die Auflage ist in der Gebrauchsanweisung direkt unterhalb des Anwendungsgebietes aufzuführen und besonders hervorzuheben.
999Ausdruck vom Klartext
???Code noch festzulegen
120?
DH001RSh 1: Giftig bei Kontakt mit den Augen.
DH002RSh 2: Sensibilisierung durch Licht möglich.
DH003RSh 3: Kontakt mit Dämpfen verursacht Verätzungen an Haut und Augen und Kontakt mit der Flüssigkeit verursacht Erfrierungen.
DH004RSh 4: Kann bei mechanischer Vorschädigung der Hornhaut eine Augeninfektion hervorrufen.
EB001SP 1: Mittel und/und dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/Indirekte Einträge über Hof- und Strassenabläufe verhindern.)
EB001-1SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
EB001-2SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)
EO001SPo 1: Nach Kontakt mit der Haut zuerst das Mittel mit einem trockenen Tuch entfernen und dann die Haut mit reichlich Wasser abspülen.
EO002SPo 2: Die gesamte Schutzkleidung muss nach Gebrauch gewaschen werden.
EO003SPo 3: Nach Anzünden des Mittels Rauch nicht einatmen und die behandelte Fläche sofort verlassen.
EO004SPo 4: Der Behälter muss im Freien und Trockenen geöffnet werden.
EO005-1SPo 5: Wiederbetreten der behandelten Fläche erst nach Abtrocknung des Spritzbelages.
EO005-2SPo 5: Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften.
EO005-2-1frei
ER001SPr 1: Die Köder verdeckt und unzugänglich für andere Tiere ausbringen. Köder sichern, so dass ein Verschleppen durch Nagetiere nicht möglich ist.
ER002SPr 2: Die zu behandelnde Fläche muss während der Behandlungszeit markiert sein. Die Gefahr der (primären oder sekundären) Vergiftung durch das Antikoagulans und dessen Gegenmittel sollte erwähnt werden.
ER003SPr 3: Tote Nager während der Einsatzperiode täglich entfernen. Nicht in Müllbehältern oder auf Müllkippen entsorgen.
EUH 208-0204Enthält 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
H120-1Für den Haus- und Kleingarten entfällt die Kennzeichnungauflage SE120-1: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels."
HE110Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SE110: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
HE110-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SE110: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
HE120Für den Haus- und Kleingarten entfällt die Kennzeichnungsauflage SE120: Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
HE120-1Für den Haus- und Kleingarten entfällt SE120-1: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels."
HE1201Für den Haus- und Kleingarten entfällt die Kennzeichnungsauflage SE1201: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels."
HE1201-1Für den Haus- und Kleingarten entfällt SE1201: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels."
HF005-2Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die zusätzliche Angabe zu besonderen Gefahren und Sicherheitshinweisen gemäß § 1d Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung EO005-2: "SPo 5: Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften."
HF149Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF149: "Gewächshäuser/geschlossene Räume sind vor dem Wiederbertreten gründlich zu lüften".
HF149-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF149: "Gewächshäuser/geschlossene Räume sind vor dem Wiederbertreten gründlich zu lüften".
HF184Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF184: "Beim Umgang mit behandelter Erde und bei nachfolgenden Pflanzarbeiten Schutzhandschuhe tragen."
HF189Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF 189: "Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist."
HF1891Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF1891: "Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HF1891-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF1891: "Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HF191Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF 191: "Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HF1911Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF 1911: "Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HF1911-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF1911: "Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HF193Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF193: "Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe Pflanzenschutz) zu tragen."
HF1931Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF1931: "Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe Pflanzenschutz) zu tragen."
HF1931-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF1931: "Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HF194Für den Haus- und Kleingarten entfällt die SF194:"Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von einer Woche sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HF194-1Für den Haus- und Kleingarten entfällt SF194:"Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von einer Woche sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HF241Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF241: "Anwendung auf Spielplätzen und Schulhöfen nicht in Anwesenheit von Kindern; Abtrift auf Spielsand, Bänke, Spielgeräte und dergleichen vermeiden; Spritzbeläge müssen vor Wiederbenutzung der Flächen angetrocknet sein".
HF241-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF241: "Anwendung auf Spielplätzen und Schulhöfen nicht in Anwesenheit von Kindern; Abtrift auf Spielsand, Bänke, Spielgeräte und dergleichen vermeiden; Spritzbeläge müssen vor Wiederbenutzung der Flächen angetrocknet sein".
HF245Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF245: "Behandelte Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten werden".
HF245-02Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF245-02: "Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden."
HF264Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF264: "Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen."
HF266Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF266: "Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen."
HF266-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF266: "Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen."
HF531Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF531: "Bei der Entsorgung verbliebener Köder und bei der Reinigung von Köderstationen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HF531-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF531: "Bei der Entsorgung verbliebener Köder und bei der Reinigung von Köderstationen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HF602Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF602: "Im Weinbau bei Laubarbeiten innerhalb einer Woche nach Anwendung des Mittels jeglichen Hautkontakt vermeiden, d.h. auch Hände und Unterarme schützen".
HF602-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF602: "Im Weinbau bei Laubarbeiten innerhalb einer Woche nach Anwendung des Mittels jeglichen Hautkontakt vermeiden, d.h. auch Hände und Unterarme schützen".
HF604Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF 604: "Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z.B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels)".
HF604-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SF 604: "Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z.B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels)".
HS005-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage VS005-1: Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.1 (1) bis (3) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.2 (1) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten.
HS005-2Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt VS005-1: Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.1 (1) bis (3) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.2 (1) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten.
HS110Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
HS110-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS110-1: "Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HS120Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS120: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels".
HS120-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS120-1: "Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HS1201Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS1201: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels".
HS1201-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS1201-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HS204Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS204: "Arbeitskleidung tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln".
HS204-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS204: "Arbeitskleidung tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln".
HS206Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
HS206-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
HS210Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS210: "Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
HS2101Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2101: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
HS2101-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2101: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
HS220Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS220: "Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels".
HS2201Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2201: "Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels".
HS2202Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2202: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels".
HS2202-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2202: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels".
HS2203Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2203: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels".
HS2203-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2203: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels".
HS2204Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2204: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels."
HS2204-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2204: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels."
HS224Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS224: "Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten."
HS2241Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2241: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten."
HS2241-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2241: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten."
HS400Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS400: " Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen, bei Spritzarbeiten über Kopf".
HS400-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS400-1: "Bei Spritzarbeiten über Kopf ist eine Kopfbedeckung zu tragen.".
HS420Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS 420: "Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels."
HS420-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS 420-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels ist eine Kopfbedeckung zu tragen ."
HS421Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS421: "Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen."
HS421-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS421-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen ist eine Kopfbedeckung zu tragen.".
HS422Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS422: "Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen".
HS422-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS422-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen ist eine Kopfbedeckung zu tragen.".
HS424-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS424-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten ist eine Kopfbedeckung zu tragen."
HS425-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS425-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten ist eine Kopfbedeckung zu tragen ."
HS526Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS526: "Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels."
HS530Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS530: "Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
HS530-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS530: "Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
HS610Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS610: "Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
HS610-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS610: "Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
HS6201Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS6201: "Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels."
HS6201-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS6201: "Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels."
HS701-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS701-1 "Bei Streichapplikation sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
HS703Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS703: "Festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels."
HS703-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS703: "Festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels."
HS704Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS704: "Das Mittel darf nicht mit personengetragenen Geräten ausgebracht werden."
HS704-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS704: "Das Mittel darf nicht mit personengetragenen Geräten ausgebracht werden."
HT110Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST110: "Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel."
HT1102Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST1102: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel."
HT1102-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST1102: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel."
HT112Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST112 "Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen."
HT1122Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST1122 "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen."
HT120Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST120: "Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels."
HT1203Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST1203: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels."
HT1203-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST1203: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels."
HT121Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST121: "Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 -HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen."
HT1212Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST1212: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen."
HT1212-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST1212: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen."
HT122Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST122: "Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungfertigen Mittels in Raumkulturen".
HT1222Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST1222: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen".
HT1222-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST1222: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen".
HT128Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST128: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten."
HT128-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST128: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten."
HT220Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST 220: "Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
HT2202Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST 2202: "Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
HT2202-1Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt ST 2202: "Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
HV001Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage VS002: "Die Durchführung von Begasungen mit den in der GefStoffV § 15d Abs. 1 genannten Stoffen ist gemäß GefStoffV § 15d Abs.2 erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der GefStoffV Anhang V Nr. 5 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen) zu beachten."
HV005Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage VS005: "Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5.2 (1) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5.2 (2) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten."
LM 166Noch Frei
LM100Pflanzenschutzmittel nicht über 30 °C lagern.
LM101Pflanzenschutzmittel nicht über 40 °C lagern.
LM102Pflanzenschutzmittel nicht über 50 °C lagern.
LM103Pflanzenschutzmittel nicht über 35 °C lagern.
LM104Pflanzenschutzmittel nicht über 26 °C lagern.
LM105Pflanzenschutzmittel nicht über 5 °C lagern.
LM106Pflanzenschutzmittel nicht über 20 °C lagern.
LM110Pflanzenschutzmittel bei 4 °C lagern.
LM111Pflanzenschutzmittel bei 0 °C - 35 °C lagern.
LM112Pflanzenschutzmittel bei 5 °C - 35 °C lagern.
LM113Pflanzenschutzmittel bei 4 °C - 25 °C lagern.
LM114Pflanzenschutzmittel bei 5 °C lagern.
LM115Pflanzenschutzmittel bei 0 °C - 25 °C lagern.
LM116Pflanzenschutzmittel bei 0 °C - 30 °C lagern.
LM117Pflanzenschutzmittel bei 5 °C - 20 °C lagern.
LM120Pflanzenschutzmittel vor Frost schützen.
LM121Kühl und trocken lagern.
LM148Pflanzenschutzmittel bei -18 °C lagern.
LM166noch frei.
LM200Vor Licht geschützt lagern.
NA460Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen sind als Sondermüll zu entsorgen.
NB 507ist noch frei
NB501Die Behandlung darf nur an Pflanzen erfolgen, die im Jahr der Behandlung nicht mehr zur Blüte kommen.
NB502Eine Behandlung vor der Blüte ist nur zulässig, wenn danach keine Verwendung der Pflanzen im Freiland vorgesehen ist.
NB503Die Behandlung darf nur an Weinreben erfolgen, die im Jahr der Behandlung nicht mehr zur Blüte kommen. Gegebenenfalls sind vor der Behandlung alle Blütenanlagen zu entfernen.
NB504Eine Behandlung vor der Blüte ist nur zulässig, wenn danach im Jahr der Behandlung keine Verwendung der Pflanzen im Freiland vorgesehen ist.
NB505Eine Anwendung ist nur zulässig, sofern die Kulturpflanzen während der gesamten Lebensdauer in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus verbleiben.
NB506Eine Anwendung weiterer als bienengefährlich eingestufter Pflanzenschutzmittel (B1 oder B2) auf der gleichen Fläche ist nur nach einer Mindestwartezeit von 7 Tagen nach der letzten Ausbringung dieses Pflanzenschutzmittels zulässig.
NB507Bei Anwendungen außerhalb der Blütezeit der Kultur ist sicherzustellen, dass sich in den Reihen der behandelten Kultur keine blühenden Unkräuter befinden.
NB611Bienengefährlich - Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht an blühenden oder anderen von Honigbienen beflogenen Pflanzen angewendet werden oder durch Abdrift auf solche Pflanzen gelangen; dies gilt auch für Unkräuter und für Pflanzen mit Honigtau. Die Regelungen der Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung sind zu beachten.
NB612Bienengefährlich - Das Mittel ist in Tankmischung oder in Spritzfolge mit Fungiziden der Sterol-Biosynthese-Hemmer bienengefährlich. Das Mittel darf nicht in Tankmischung oder in Spritzfolge innerhalb von 72 Stunden mit Fungiziden der Sterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden oder anderen von Honigbienen beflogenen Pflanzen angewendet werden oder durch Abdrift auf solche Pflanzen gelangen; dies gilt auch für Unkräuter und für Pflanzen mit Honigtau. Die Regelungen der Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung sind zu beachten.
NB613Bienengefährlich - Das Mittel darf nicht in Tankmischung oder in Spritzfolge innerhalb von 72 Stunden mit anderen als nichtbienengefährlich gekennzeichneten Insektiziden an blühenden oder anderen von Honigbienen beflogenen Pflanzen angewendet werden oder durch Abdrift auf solche Pflanzen gelangen; dies gilt auch für Unkräuter und für Pflanzen mit Honigtau. Die Regelungen der Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung sind zu beachten.
NB621Bienengefährlich - Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B2). Es darf an blühenden oder anderen von Honigbienen beflogenen Pflanzen nur nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand und bis spätestens 23.00 Uhr angewendet werden oder durch Abdrift auf solche Pflanzen gelangen; dies gilt auch für Unkräuter und für Pflanzen mit Honigtau. Die Regelungen der Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung sind zu beachten.
NB622Bienengefährlich - Das Mittel darf in Tankmischung oder in Spritzfolge innerhalb von 72 Stunden mit Fungiziden der Sterol-Biosynthese-Hemmer auf blühenden oder anderen von Honigbienen beflogenen Pflanzen nur nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand und bis spätestens 23.00 Uhr angewendet werden oder durch Abdrift auf solche Pflanzen gelangen; dies gilt auch für Unkräuter und für Pflanzen mit Honigtau. Die Regelungen der Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung sind zu beachten.
NB623Bienengefährlich - Das Mittel darf in Tankmischung oder in Spritzfolge innerhalb von 72 Stunden mit Fungiziden der Sterol-Biosynthese-Hemmer auf blühenden oder anderen von Honigbienen beflogenen Pflanzen nur nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand und bis spätestens 23.00 Uhr angewendet werden oder durch Abdrift auf solche Pflanzen gelangen, es sei denn, die Anwendung ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids auch während des Bienenfluges ausdrücklich erlaubt; dies gilt auch für Unkräuter und für Pflanzen mit Honigtau. Die Regelungen der Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung sind zu beachten.
NB631Das Mittel wird aufgrund der vernachlässigbaren Exposition von Honigbienen als nichtbienengefährlich eingestuft (B3). Honigbienen und die Entwicklung von Bienenvölkern werden bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung nicht gefährdet.
NB641Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). Honigbienen und die Entwicklung von Bienenvölkern werden bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung nicht geschädigt.
NB642Die Anwendung in Tankmischung mit einem als nichtbienengefährlich eingestuften Insektizid (B4) ist während des Bienenfluges an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, erlaubt.
NB661Das Mittel ist bienengefährlich, Bienenschutzverordnung vom 19. Dezember 1972 beachten. (B1)
NB6611Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
NB6612Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden. Mischungen des Mittels mit Ergosterol-Biosynthese-Hemmern müssen so angewendet werden, dass blühende Pflanzen nicht mitgetroffen werden. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
NB6613Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischung an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids erlaubt. Die Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung ist zu beachten.
NB662Bienengefährlich, ausgenommen bei Anwendung nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr. (B2)
NB6621Das Mittel wird als bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr, eingestuft (B2). Es darf außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
NB6622Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr angewendet werden. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S 1410, beachten.
NB6623Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23:00 Uhr angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischung an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids auch während des Bienenfluges ausdrücklich erlaubt. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl.I S 1410, beachten.
NB663Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3).
NB6631Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die zur Anwendung vorgesehenen Flächen mindestens 48 Stunden vor der Anwendung des Mittels Imkern bekannt zu geben, deren Bienenstände sich im Umkreis von 60 m um die Behandlungsflächen befinden.
NB6632Auf der Saatgutverpackung ist die folgende Auflage aufzuführen: Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die zur Aussaat des behandelten Saatgutes vorgesehenen Flächen mindestens 48 Stunden vor der Aussaat Imkern bekannt zu geben, deren Bienenstände sich im Umkreis von 60 m um die Aussaatflächen befinden.
NB6633Der Betriebsleiter ist verpflichtet, mindestens 72 Stunden vor der Anwendung des Mittels, alle Imker im Umkreis von 3 km um die Behandlungsfläche über die bevorstehende Maßnahme schriftlich zu informieren.
NB664Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge bzw. Anwendungskonzentration als nichtbienengefährlich eingestuft (B4).
NB6641Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4).
NB6642Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4). Soll das Mittel in Spritzfolge oder als Tankmischung mit anderen Pflanzenschutzmitteln angewendet werden, ist eine Bienengefährdung möglich. In diesen Fällen darf das Mittel erst nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr, angewendet werden - Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
NB6643Das Mittel wird bis zur höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Konzentration als nicht bienengefährlich eingestuft. Wenn das Mittel in Mischung mit Fungiziden (ausgenommen die in der Positivliste aufgeführten Präparate) angewendet wird, darf die Anwendung nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23 Uhr erfolgen.
NB6644Die Anwendung in Mischung mit einem als nicht bienengefährlich eingestuften Insektizid aus der Gruppe der Pyrethroide ist auch während des Bienenfluges an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, erlaubt.
NB6645Das Mittel darf in Mischung mit einem als nicht bienengefährlich eingestuften Insektizid aus der Gruppe der Neonikotinoide an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen be-flogen werden, angewendet werden, sofern dies ausweislich der Gebrauchsanleitung des Insektizids erlaubt ist.
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NG200Das Pflanzenschutzmittel darf nur in den bei der Zulassung festgesetzten Entwicklungsstadien der Kultur eingesetzt werden.
NG237Keine Anwendung in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen. (W1)
NG2371Für die Tauchbehandlung: Keine Anwendung in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen. (W1)
NG238Anwendung in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen nur auf Flächen, von denen die Fließzeit des Wassers bis zur Fassungsanlage - nach Auskunft der zuständigen Wasserbehörde - mehr als 50 Tage beträgt, d. h. bei Wasserschutzgebieten, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Eschborn, aufgestellten Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete in Schutzzonen unterteilt wurden, kann die Anwendung nur in Zone III erfolgen. Keine Anwendung in Zuflussbereichen von Trinkwassertalsperren. (W2)
NG239In Zuflußbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen Durchführung des Tauchvorgangs nur auf Flächen, von denen die Fließzeit des Wassers bis zur Fassungsanlage - nach Auskunft der zuständigen Wasserbehörde - mehr als 50 Tage beträgt, d.h. bei Wasserschutzgebieten, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Eschborn, aufgestellten Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete in Schutzzonen unterteilt sind, kann die Anwendung nur in Zone III erfolgen. Die behandelten Pflanzen können jedoch in der Zone II von Wasserschutzgebieten bzw. auf den dieser Zone entsprechenden Flächen anderer Einzugsgebiete von Grundwassergewinnungsanlagen ausgepflanzt werden. Keine Anwendung in Zuflußbereichen von Trinkwassertalsperren.
NG300In Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie in sonstigen von der zuständigen Behörde zum Schutz des Grundwassers abgegrenzten Gebieten ist die Anwendung dieses Mittels verboten.
NG301Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, die vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden (Bekanntmachung BVL 15/02/01 vom 12.02.2015, BAnz AT 27.02.2015 B6; auch veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/NG301).
NG301-1Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, die vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden (Bekanntmachung BVL 18/02/02 vom 29.01.2018, BAnz AT 16.02.2018 B3, in der jeweils geltenden Fassung; auch veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/NG301).
NG310Anwendung ausschließlich unter Glas auf versiegelten Flächen, wobei in keinem Fall Kontakt zu gewachsenem Boden gegeben sein darf.
NG311Anwendung im Gewächshaus nur in geschlossenen Kultursystemen.
NG312Anwendung nur in der Zeit vom 15. Mai bis 31. Juli.
NG313Anwendung des Mittels vor dem 15. Mai eines Kalenderjahres nur mit Aufwandmengen bis zu 0,5 l/ha.
NG314Keine Anwendung zwischen dem 1. September und dem 1. März.
NG315Keine Anwendung vor dem 15. April eines Kalenderjahres.
NG316Keine Anwendung nach dem 15. September eines Kalenderjahres.
NG317Zum Schutz des Grundwassers keine Anwendung zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März.
NG320Anwendung nur in Kulturen bis zu einer maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit, wie sie sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt.
NG321Die maximale Aufwandmenge von 150 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG322Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Topramezone auf derselben Fläche frühestens im Abstand von 2 Jahren.
NG323Keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirkstoff Topramezone enthaltenden Mitteln auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres.
NG324Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Fluopicolide.
NG324-2Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Fluopicolide.
NG325Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirkstoff Fluopicolide enthaltenden Mitteln.
NG326Die maximale Aufwandmenge von 45 g Wirkstoff pro Hektar auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG326-1Die maximale Aufwandmenge von 45 g Nicosulfuron pro Hektar auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG327Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Nicosulfuron.
NG328Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirkstoff Chlorthalonil enthaltenden Mitteln.
NG329Die maximale Aufwandmenge von 1000 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG330Auf derselben Fläche in den beiden folgenden Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Metazachlor.
NG331Die maximale Aufwandmenge von 2000 g Chlorthalonil pro Hektar und Jahr darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG332Die maximale Aufwandmenge von 45 g Triflusulfuron pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG333Auf derselben Fläche keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Triflusulfuron in den beiden folgenden Kalenderjahren.
NG334Die maximale Aufwandmenge von 1000 g Dimethachlor pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden
NG335Auf derselben Fläche keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Dimethachlor in den beiden folgenden Kalenderjahren.
NG336Die maximale Aufwandmenge von 1000 g Metazachlor pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschreiten.
NG337Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Chlortoluron enthalten.
NG338Auf derselben Fläche in dem folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Ametoctradin.
NG338-1Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
NG338-2Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres maximal 2 Behandlungen mit Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
NG338-3Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres maximal 3 Behandlungen mit Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
NG339Die maximale Aufwandmenge von 800 g Ametoctradin pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG340Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Azoxystrobin.
NG340-1Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Azoxystrobin.
NG340-2Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Azoxystrobin enthalten.
NG3401Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Azoxystrobin.
NG341Die maximale Aufwandmenge von 80 g Paclobutrazol pro Hektar und Kalenderjahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG342Auf derselben Fläche in dem folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Isopyrazam.
NG342-1Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Isopyrazam enthalten.
NG343Die maximale Aufwandmenge von 250 g Quinmerac pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG344Die maximale Aufwandmenge von 108 g Haloxyfop-P (Haloxyfop-R) pro Hektar und Jahr darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG345Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Haloxyfop-P (Haloxyfop-R).
NG345-3In einem Dreijahreszeitraum (der das aktuelle Jahr und die vorausgegangenen 2 Kalenderjahre umfasst) darf in der Summe eine Gesamtaufwandmenge von 0,052 kg Haloxyfop-P (Haloxyfop-R) pro Hektar nicht überschritten werden.
NG346Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 1000 g Metazachlor pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG346-1Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 750 g Metazachlor pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG347Auf derselben Fläche keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Aminopyralid in den beiden folgenden Kalenderjahren.
NG348Auf derselben Fläche keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Clopyralid in den beiden folgenden Kalenderjahren.
NG349Auf derselben Fläche keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Aminopyralid im folgenden Kalenderjahr.
NG350Auf derselben Fläche keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Clopyralid im folgenden Kalenderjahr.
NG351Mit diesem und anderen glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln dürfen innerhalb eines Kalenderjahres auf derselben Fläche maximal 2 Behandlungen mit einem Mindestabstand von 90 Tagen durchgeführt werden. Die maximale Wirkstoff-Aufwandmenge von 3,6 kg pro ha und Jahr darf dabei nicht überschritten werden.
NG352Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 40 Tagen zwischen Spritzungen einzuhalten, wenn der Gesamtaufwand von zwei aufeinanderfolgenden Spritzanwendungen mit diesem und anderen Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln die Summe von 2,9 kg Glyphosat/ha überschreitet.
NG352-1Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 75 Tagen zwischen Spritzanwendungen einzuhalten, wenn der Gesamtaufwand von zwei aufeinanderfolgenden Spritzanwendungen mit diesem und anderen Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln die Summe von 2,4 kg Glyphosat/ha überschreitet.
NG353Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 1200 g Pethoxamid pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG354Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 12,5 g Imazamox pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG355Mit diesen und anderen Prosulfuron-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraums auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 20 g Prosulfuron pro Hektar durchgeführt werden.
NG355-1Mit diesem und anderen Prosulfuron-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Zweijahreszeitraums auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 20 g Prosulfuron pro Hektar durchgeführt werden.
NG356Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Flufenacet.
NG356-1Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 250 g Flufenacet pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflan-zenschutzmitteln - nicht überschritten werden (auch "Flufenacet-Konto" genannt).
NG356-2Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Mandestrobin.
NG356-3Die maximale Aufwandmenge von 90 g Flufenacet pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG357Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirkstoff Mandestrobin enthaltenden Mitteln.
NG357-2Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Mandestrobin.
NG358Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, den Wirkstoff Myclobutanil enthaltenden Mitteln.
NG359Innerhalb von 2 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 1800 g Carbetamid pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG360Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 500 g Lenacil pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NG361Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres maximal 2 Behandlungen mit Mitteln, die den Wirkstoff Isofetamid enthalten.
NG362Mit diesem und anderen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden.
NG362-1Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres und den 3 darauffolgenden Kalenderjahren keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Pirimicarb enthalten.
NG362-2Die Gesamtaufwandmengen je Hektar und Jahr sind flächengenau in geeigneter Form zu dokumentieren; die Aufzeichnungen sind mindestens 4 Jahre aufzubewahren.
NG363Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres maximal 1 Behandlung mit einem Mittel, das den Wirkstoff Cyflufenamid enthält.
NG364Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Cyantraniliprole enthalten.
NG365Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole.
NG365-1Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole.
NG366Zum Schutz des Grundwassers darf auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Rimsulfuron erfolgen.
NG367Für Kulturverfahren auf versiegelten Flächen entfallen die Vorgaben der Anwendungsbestimmung NG360: "Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 500 g Lenacil pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden."
NG368Zum Schutz des Grundwassers darf auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Isoxaflutol erfolgen.
NG369Keine Ausbringung des behandelten Pflanzgutes auf einer Fläche, auf welcher im aktuellen oder im vorausgegangenen Kalenderjahr (Zweijahreszeitraum) bereits Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Fluxapyroxad stattfanden oder damit behandeltes Pflanzgut ausgebracht wurde. Pflanzgut, welches nicht direkt nach der Behandlung ausgebracht wird, ist entsprechend zu kennzeichnen (z. B. auf Etiketten, Beipackzetteln, Verpackungen).
NG370Keine Anwendung auf einer Fläche, auf welcher im aktuellen oder im vorausgegangenen Kalenderjahr (Zweijahreszeitraum) bereits Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Fluxapyroxad stattfanden oder damit behandeltes Pflanzgut ausgebracht wurde.
NG371.0135Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Triallat pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.0350Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Propyzamid pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.0761Zum Schutz des Grundwassers dürfen die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Thifensulfuron-Methyl pro Hektar sowie die maximale Zahl der Behandlungen für die Kultur bzw. je Kalenderjahr auch unter Berücksichtigung von Anwendungen anderer diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel auf derselben Fläche nicht überschritten werden.
NG371.0846Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Rimsulfuron pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.0867Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Quinmerac pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.0876Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Amidosulfuron pro Hek-tar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.0921Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Clethodim pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.0924Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Isoxaflutole pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.0927Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Carfentrazone pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.0933Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Metalaxyl-M pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.0934Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Nicosulfuron pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.0983Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Iodosulfuron pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.0988Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Dimethenamid-P pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.1010Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Acetamiprid pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.1012Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Cyazofamid pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.1055Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Aminopyralid pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.1059 Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Pinoxaden pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.1059Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Pinoxaden pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.1094Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Amisulbrom pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.1095Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Chlorantraniliprole pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.1152Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Ametoctradin pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.1182Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Cyantraniliprole pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.1189Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Flupyradifurone pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen.
NG371.1200Zum Schutz des Grundwassers dürfen die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Benzovindiflupyr pro Hektar sowie die maximale Zahl der Behandlungen für die Kultur bzw. je Kalenderjahr auch unter Berücksichtigung von Anwendungen anderer diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel auf derselben Fläche nicht überschritten werden.
NG372.0135Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Triallat enthält, ausgebracht wurde.
NG372.0350Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Propyzamid enthält, ausgebracht wurde.
NG372.0761Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Thifensulfuron-Methyl enthält, ausgebracht wurde.
NG372.0846Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Rimsulfuron enthält, ausgebracht wurde.
NG372.0867Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Quinmerac enthält, ausgebracht wurde.
NG372.0876Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Amidosulfuron enthält, ausgebracht wurde.
NG372.0921Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Clethodim enthält, ausgebracht wurde.
NG372.0924Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Isoxaflutole enthält, ausgebracht wurde.
NG372.0927Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Carfentrazone enthält, ausgebracht wurde.
NG372.0934Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Nicosulfuron enthält, ausgebracht wurde.
NG372.0983Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Iodosulfuron enthält, ausgebracht wurde.
NG372.0988Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Dimethenamid-P enthält, ausgebracht wurde.
NG372.1010Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Acetamiprid enthält, ausgebracht wurde.
NG372.1012Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Cyazofamid enthält, ausgebracht wurde.
NG372.1055Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr nicht bereits ein Mittel, das den Wirkstoff Aminopyralid enthält, ausgebracht wurde.
NG372.1059Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Pinoxaden enthält, ausgebracht wurde.
NG372.1094Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Amisulbrom enthält, ausgebracht wurde.
NG372.1095Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Chlorantraniliprole enthält, ausgebracht wurde.
NG372.1152Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Ametoctradin enthält, ausgebracht wurde.
NG372.1182Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Cyantraniliprole enthält, ausgebracht wurde.
NG372.1189Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Flupyradifurone enthält, ausgebracht wurde.
NG372.1200Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Benzovindiflupyr enthält, ausgebracht wurde.
NG373.0135Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Triallat enthält, ausgebracht wurde.
NG373.0350 Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Propyzamid enthält, ausgebracht wurde.
NG373.0761Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Thifensulfuron-Methyl enthält, ausgebracht wurde.
NG373.0846Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Rimsulfuron enthält, ausgebracht wurde.
NG373.0867Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Quinmerac enthält, ausgebracht wurde.
NG373.0876Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Amidosulfuron enthält, ausgebracht wurde.
NG373.0921Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Clethodim enthält, ausgebracht wurde.
NG373.0924Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Isoxaflutole enthält, ausgebracht wurde.
NG373.0927Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Carfentrazone enthält, ausgebracht wurde.
NG373.0934Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Nicosulfuron enthält, ausgebracht wurde.
NG373.0983Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Iodosulfuron enthält, ausgebracht wurde.
NG373.0988Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Dimethenamid-P enthält, ausgebracht wurde.
NG373.1010Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Acetamiprid enthält, ausgebracht wurde.
NG373.1055Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren nicht bereits ein Mittel, das den Wirkstoff Aminopyralid enthält, ausgebracht wurde.
NG373.1059Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Pinoxaden enthält, ausgebracht wurde.
NG373.1094Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Amisulbrom enthält, ausgebracht wurde.
NG373.1095Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Chlorantraniliprole enthält, ausgebracht wurde.
NG373.1152Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Ametoctradin enthält, ausgebracht wurde.
NG373.1182Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Cyantraniliprole enthält, ausgebracht wurde.
NG373.1189Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Flupyradifurone enthält, ausgebracht wurde.
NG373.1200Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Benzovindiflupyr enthält, ausgebracht wurde.
NG401Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden:
NG402Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NG403Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 1. November und dem 15. März.
NG404Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NG405Keine Anwendung auf drainierten Flächen.
NG406Keine Anwendung auf Böden mit einem mittleren Tongehalt größer/gleich 17 %.
NG407Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand.
NG408Keine Anwendung auf gedränten Flächen zwischen dem 01. Juni und dem 01. März.
NG409Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder wenn die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Es sind einzuhalten:
NG410Keine Anwendung auf Böden mit einem mittleren Tongehalt größer/gleich 30 %.
NG411Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand mit einem Corg.-Gehalt kleiner als 1%.
NG412Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NG413Keine Anwendung auf Böden mit einem organischen Kohlenstoffgehalt (Corg.) kleiner als 1 %.
NG414Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand mit einem organischen Kohlenstoffgehalt (Corg.) kleiner als 1,5 %.
NG415Keine Anwendung auf folgenden Bodenarten gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung (5. Aufl.): reiner Sand (Ss), schwach schluffiger Sand (Su2), schwach lehmiger Sand (Sl2), schwach toniger Sand (St2), mittel schluffiger Sand (Su3), mittel lehmiger Sand (Sl3), stark schluffiger Sand (Su4), stark lehmiger Sand (Sl4) und schluffig-lehmiger Sand (Slu). Sofern kein Gutachten nach Bodenkundlicher Kartieranleitung (5. Aufl.) vorliegt, gilt das Anwen-dungsverbot für alle Böden der Bodenartgruppen 0 bis 3 gem. LUFA-Klassifizierung mit den Bezeichnungen flachgründiger Sand (S), Sand (S), lehmiger Sand (lS), sandiger Schluff (sU), stark sandiger Lehm (ssL) und lehmiger Schluff (lU).
NG420Zum Schutz des Grundwassers darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf Böden mit einem pHCaCl2 größer gleich 6,0 (pHH2O größer gleich 6,5) erfolgen. Die pH-Wert-Bestimmungen des für die Anwendung vorgesehenen Schlags müssen an repräsentativen Bodenproben erfolgen. Die Untersuchungen sind durch ein akkreditiertes Labor durchzuführen und dürfen nicht länger als 4 Jahre zurückliegen.
NG471.1094Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Amisulbrom pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. Diese Einschränkungen sind nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen.
NG471.1152Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Ametoctradin pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. Diese Einschränkungen sind nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen.
NG471.1200Zum Schutz des Grundwassers dürfen innerhalb eines Kalenderjahres folgende Parameter nicht überschritten werden: 1. die sich aus Wirkstoffgehalt, festgelegter Aufwandmenge des Mittels und festgelegter Zahl der Behandlungen ergebende maximale Aufwandmenge des Wirkstoffs Benzovindiflupyr pro Hektar, 2. die für die Kultur und je Jahr festgesetzte maximale Zahl der Behandlungen. Hierbei sind auch andere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff auf derselben Fläche zu berücksichtigen. Diese Einschränkungen sind nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen.
NG472.1094Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Amisulbrom enthält, ausgebracht wurde. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen.
NG472.1152Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Ametoctradin enthält, ausgebracht wurde. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen.
NG472.1200Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche im vorhergehenden Kalenderjahr kein Mittel, das den Wirkstoff Benzovindiflupyr enthält, ausgebracht wurde. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen.
NG473.1152Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Ametoctradin enthält, ausgebracht wurde. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen.
NG473.1200Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf derselben Fläche in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kein Mittel, das den Wirkstoff Benzovindiflupyr enthält, ausgebracht wurde. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen.
NG474-60Diese Anwendung darf nur erfolgen, wenn auf der zu behandelnden Fläche eine Bodenbedeckung von mindestens 60 % vorliegt. Diese Einschränkung ist nicht erforderlich, wenn die Anwendung auf vollständig versiegelten Flächen erfolgt, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen.
NG720Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Reihen- oder Bandbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 30 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Reihe oder im Band.
NG721Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Zwischenreihenbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 50 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Zwischenreihe.
NG722Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Reihen- oder Bandbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 20 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Reihe oder im Band.
NG723Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Reihen- oder Bandbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 50 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Reihe oder im Band.
NG724Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Zwischenreihenbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 60 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Zwischenreihe.
NG730Zum Schutz des Grundwassers Anwendung nur bei mindestens 75 % Bodenbedeckungsgrad durch die Kulturpflanze.
NG740Zum Schutz des Grundwassers ist die Anwendung nur in Anlagen gestattet, in denen Fahrgassen und Vorgewende eine geschlossene Pflanzendecke aufweisen. Die geschlossene Pflanzendecke muss mindestens 80 % der Fläche der gesamten Anlage umfassen. Zum Anwendungszeitpunkt muss der Baumstreifen selbstbegrünt sein. Eine Bekämpfung hochwachsender Beikräuter in den Baumstreifen kurz vor der Ernte ist möglich.
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NH001Die Auflagen NN 080 (080..) und NN 032 (032..) müssen, sofern diese erteilt wurden, in direktem Zusammenhang mit den Texten der mit NN beginnenden Kennzeichnungsauflagen aufgeführt werden.
NH364Auf Packungen mit behandeltem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln oder Ausbringung von behandeltem Saatgut mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole."
NH365Auf Packungen mit behandeltem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln oder Ausbringung von behandeltem Saatgut mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole."
NH365-1Auf Packungen mit behandeltem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln oder Ausbringung von behandeltem Saatgut mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole."
NH434Die Auflage NN 434 muß direkt im Anschluß an den Text zu den Auswirkungen des Mittels auf Typhlodromus pyri aufgeführt werden.
NH600Für die Anwendungen im Kleingarten- und Hausbereich muß mindestens eine weitere Verpackungsgröße für die Behandlung von Flächen kleiner 400 m² angeboten werden.
NH620Die Auflage NS 620 muss direkt im Anschluss an die Anwendungsbestimmung, die die Einhaltung eines Abstandes zu terrestrischen Nichtzielflächen regelt, aufgeführt werden.
NH621Neben den Angaben des Wirkstoffes nach Art und Menge ist auch der Reinkupfergehalt des Mittels auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen anzugeben. Diese Angabe ist im Anschluss an die Anwendungsbestimmung NT620 aufzuführen.
NH621-2Neben den Angaben des Wirkstoffes nach Art und Menge ist auch der Reinkupfergehalt des Mittels auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen anzugeben. Diese Angabe ist im Anschluss an die Anwendungsbestimmung NT620-2 aufzuführen.
NH6632Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die zur Aussaat des behandelten Saatgutes vorgesehenen Flächen mindestens 48 Stunden vor der Aussaat Imkern bekannt zu geben, deren Bienenstände sich im Umkreis von 60 m um die Aussaatflächen befinden.
NH677Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Verschüttetes Saatgut sofort zusammenkehren und entfernen."
NH677-1Das behandelte Pflanzgut ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen (z. B. auf Etiketten, Beipackzetteln, Verpackungen). Dabei ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Pflanzgut wurde mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt. Zum Schutz von Vögeln/wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Pflanzgut beseitigt werden."
NH678Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Mittel ist giftig für Kleinsäuger; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden."
NH679Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden."
NH679-1Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Mittel ist giftig für Kleinsäuger und Vögel; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden."
NH680Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Behandeltes Saatgut und Reste wie Bruchkorn und Stäube, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle."
NH681Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s."
NH681-1Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s." Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen.
NH681-2Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s." Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen.
NH681-3Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei vorhergesagtem Wind mit einer stündlichen mittleren Windgeschwindigkeit in 2 m Höhe höher als 5 m/s. Zur Beurteilung der Windgeschwindigkeit ist die Vorhersage im Internetangebot des Deutschen Wetterdienstes für die nächstgelegene Agrarwetterstation bis zu 72 Stunden vor der Aussaat heranzuziehen.
NH681-4Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes mit einem pneumatischen Gerät bei vorhergesagtem Wind mit einer stündlichen mittleren Windgeschwindigkeit in 2 m Höhe höher als 5 m/s. Zur Beurteilung der Windgeschwindigkeit ist die Vorhersage im Internetangebot des Deutschen Wetterdienstes für die nächstgelegene Agrarwetterstation bis zu 72 Stunden vor der Aussaat heranzuziehen.
NH682Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das behandelte Saatgut einschließlich enthaltener oder beim Sävorgang entstehender Stäube vollständig in den Boden einbringen."
NH683Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Behandeltes Saatgut darf nicht mit einem pneumatischen Gerät zur Einzelkornablage, das mit Unterdruck arbeitet, ausgesät werden, es sei denn, das verwendete Gerät ist mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die erzeugte Abluft in oder unmittelbar auf den Boden leitet, und erreicht dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens 90 % verglichen mit Sägeräten ohne eine solche Vorrichtung. Grundsätzlich sollten die vom Julius Kühn-Institut geprüften und in der "Liste der abdriftmindernden Maissägeräte" aufgeführten Gerätetypen verwendet werden (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts www.jki.bund.de)."
NH6831Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Die Aussaat von behandeltem Saatgut darf nur dann mit einem pneumatischen Gerät, das mit Unterdruck arbeitet, erfolgen, wenn dieses in der "Liste der abdriftmindernden Sägeräte" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt ist (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts <http://www.jki.bund.de/geraete.htm>)."
NH6831-1Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Die Aussaat von behandeltem Saatgut darf nur dann mit einem pneumatischen Gerät, das mit Unterdruck arbeitet, erfolgen, wenn dieses in der "Liste der abdriftmindernden Sägeräte" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt ist (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts.).
NH684Auf Packungen mit behandeltem Saatgut ist die im Rahmen der Zulassung festgelegte maximal zulässige Aussaatstärke pro Hektar anzugeben. Bei einer Kombination mehrerer Saatgutbehandlungsmittel ist die niedrigste zulässige Aussaatstärke maßgeblich.
NH685Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Die Aussaat des behandelten Saatgutes darf nur mit mechanischen Sägeräten erfolgen."
NH685-1Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Die Aussaat des behandelten Saatgutes darf nur mit mechanischen Sägeräten erfolgen. Hiervon abweichend können bei der Aussaat von Saatgut für Sortenversuche auf Kleinparzellen pneumatische Sägeräte verwendet werden."
NH696Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Warnhinweis: Dieses gebeizte Saatgut ist giftig für Vögel. Bitte besondere Hinweise beachten." Das Wort "Warnhinweis" soll in roter Farbe gedruckt werden und die Dimension 1 cm x 5 cm nicht unterschreiten. Weiterhin dafür sorgen, dass auf den Saatgutpackungen in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift folgende Kennzeichnung wiedergegeben wird: "Warnhinweis: Dieses gebeizte Saatgut ist sehr giftig für Vögel. Deshalb nur in feinkrümelig zubereitetes Saatbett ablegen, nie in klumpigen und steinigen Böden. In jedem Fall darauf achten, dass das Saatgut vollständig eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. Beim Ausheben der Säschare Nachrieseln unbedingt vermeiden. Verschüttetes Saatgut sofort zusammenkehren."
NH697Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut staubfrei und abriebfest ist.
NH698Die Behandlung von Saatgut muss mit einem Gerät erfolgen, das in die Pflanzenschutzgeräteliste als Beizgerät eingetragen ist (Anlage zur Siebenundzwanzigsten Bekanntmachung über die Eintragung von Pflanzenschutzgeräten in die Pflanzenschutzgeräteliste vom 01. Juli 1993, BAnz S. 7567, in der jeweils geltenden Fassung).
NH712-2Am Anfang des Produktionsprozesses muss mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysemethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom Granulat abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 3,1 mg Tefluthrin pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Produktion nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des Granulats aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Beistoffe oder der Einsatz neuer Gerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NH750Das begasende Unternehmen hat der Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Angaben zum Volumen des begasten Objektes, zur Luftwechselrate und zum tatsächlich erzielten Gasrückhaltevermögen am Ende jeder Begasung (Meßzeitpunkt: vor der Lüftung) vorzulegen.
NH751In der Gebrauchsanleitung ist der folgende Hinweis aufzuführen: "Sollen nach den Äpfeln andere Erntegüter eingelagert werden, ist der Raum 48 Stunden zu belüften."
NH761Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung sind mögliche fungizide Mischungspartner anzugeben.
NH762Vor Aussaat/Pflanzung Kressetest durchführen!
NH950Für die offene Ausbringung darf das Ködermittel ausschließlich portionsweise verpackt in Folienbeuteln in den Verkehr gebracht werden.
NH962In der Gebrauchsanleitung ist die Anwendung des Mittels zur Hamsterbekämpfung nicht werbewirksam herauszustellen. Auf die Möglichkeit der Hamsterbekämpfung soll nur im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Bundesartenschutzverordnung aufmerksam gemacht werden.
NH963In der Gebrauchsanleitung ist die Anwendung des Mittels zur Maulwurfbekämpfung nicht werbewirksam herauszustellen. Auf die Möglichkeit der Maulwurfbekämpfung soll nur im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Bundesartenschutzverordnung aufmerksam gemacht werden.
NN000Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Populationen relevanter Nutzorganismen nicht gefährdet.
NN001Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Populationen der auf Pflanzen lebenden Nutzorganismen nicht gefährdet.
NN002Aufgrund der Selektivität des Mittels werden Populationen relevanter Nutzorganismen nicht gefährdet.
NN032Raubmilben frühestens einen Monat nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0321Raubmilben frühestens einen Tag nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0322Raubmilben frühestens 2 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0323Raubmilben frühestens 3 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0324Raubmilben frühestens 4 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0325Raubmilben frühestens 5 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0326Raubmilben frühestens 6 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0327Raubmilben frühestens eine Woche nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0328Raubmilben frühestens 2 Wochen nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0329Raubmilben frühestens 3 Wochen nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN080Schlupfwespen frühestens einen Monat nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0801Schlupfwespen frühestens einen Tag nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0802Schlupfwespen frühestens 2 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0803Schlupfwespen frühestens 3 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0804Schlupfwespen frühestens 4 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0805Schlupfwespen frühestens 5 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0806Schlupfwespen frühestens 6 Tage nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0807Schlupfwespen frühestens eine Woche nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0808Schlupfwespen frühestens 2 Wochen nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN0809Schlupfwespen frühestens 3 Wochen nach der letzten Anwendung ausbringen.
NN100Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen relevanter Nutzarthropoden eingestuft.
NN1001Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft.
NN1002Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft.
NN110Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Verticillium lecanii (insektenpathogener Pilz) eingestuft.
NN130Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft.
NN1301Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pardosa amentata (Wolfsspinne) eingestuft.
NN1302Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pardosa palustris (Wolfsspinne) eingestuft.
NN1303Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pardosa agrestis (Wolfsspinne) eingestuft.
NN1304Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pardosa prativaga (Wolfspinne) eingestuft.
NN131Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Lepthyphantes tenuis (Baldachinspinne) eingestuft.
NN132Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Amblyseius potentillae und finlandicus (Raubmilben) eingestuft.
NN1321Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Amblyseius potentillae (Raubmilbe) eingestuft.
NN1322Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Amblyseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft.
NN1323Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Amblyseius andersoni (Raubmilbe) eingestuft.
NN1324Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Amblyseius cucumeris (Raubmilbe) eingestuft.
NN1325Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Amblyseius stipulatus (Raubmilbe) eingestuft.
NN1326Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Euseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft.
NN133Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Phytoseiulus persimilis (Raubmilbe) eingestuft.
NN134Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
NN135Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Erigone atra (Zwergspinne) eingestuft.
NN136Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Coelotes terrestris (Deckennetzspinne) eingestuft.
NN150Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Anthocoris nemorum (Blumenwanze) eingestuft.
NN151Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Orius niger (Blumenwanze) eingestuft.
NN1511Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Orius insidiosus (räuberische Blumenwanze) eingestuft.
NN1512Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Orius majusculus (räuberische Blumenwanze) eingestuft.
NN1513Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Orius laevigatus (räuberische Blumenwanze) eingestuft.
NN160Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft.
NN161Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft.
NN164Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Bembidion lampros (Laufkäfer) eingestuft.
NN1641Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Bembidion tetracolum (Laufkäfer) eingestuft.
NN165Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft.
NN166Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pterostichus melanarius (Laufkäfer) eingestuft.
NN167Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Tachyporus hypnorum (Kurzflügelkäfer) eingestuft.
NN168Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Trechus quadristriatus (Laufkäfer) eingestuft.
NN170Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft.
NN180Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Trichogramma cacoeciae (Erzwespe) eingestuft.
NN1801Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Trichogramma dendrolimi (Erzwespe) eingestuft.
NN181Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Phygadeuon trichops (Schlupfwespe) eingestuft.
NN182Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Coccygomimus turionellae (Schlupfwespe) eingestuft.
NN183Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Encarsia formosa (Erzwespe) eingestuft.
NN184Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Aphidius matricariae und rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft.
NN1841Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius matricariae (Brackwespe) eingestuft.
NN1842Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft.
NN1843Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius uzbekistanicus (Brackwespe) eingestuft.
NN1844Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius colemani (Brackwespe) eingestuft.
NN185Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Diaeretiella rapae (Brackwespe) eingestuft.
NN186Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius uzbekistanicus (Schlupfwespe) eingestuft.
NN190Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Syrphus corollae (Schwebfliege) eingestuft.
NN191Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft.
NN192Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Drino inconspicua (Raupenfliege) eingestuft.
NN193Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pales pavida (Raupenfliege) eingestuft.
NN200Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen relevanter Nutzarthropoden eingestuft.
NN2001Das Mittel wird als schwach schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft.
NN2002Das Mittel wird als schwach schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft.
NN210Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Verticillium lecanii (insektenpathogener Pilz) eingestuft.
NN230Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft.
NN2301Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pardosa amentata (Wolfsspinne) eingestuft.
NN2302Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pardosa palustris (Wolfsspinne) eingestuft.
NN2303Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pardosa agrestis (Wolfsspinne) eingestuft.
NN2304Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pardosa prativaga (Wolfspinne) eingestuft.
NN231Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Lepthyphantes tenuis (Baldachinspinne) eingestuft.
NN232Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Arten Amblyseius potentillae und finlandicus (Raubmilben) eingestuft.
NN2321Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Amblyseius potentillae (Raubmilbe) eingestuft.
NN2322Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Amblyseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft.
NN2323Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Amblyseius andersoni (Raubmilbe) eingestuft.
NN2324Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Amblyseius cucumeris (Raubmilbe) eingestuft.
NN2325Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Amblyseius stipulatus (Raubmilbe) eingestuft.
NN2326Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Euseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft.
NN233Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Phytoseiulus persimilis (Raubmilbe) eingestuft.
NN234Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
NN235Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Erigone atra (Zwergspinne) eingestuft.
NN236Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Coelotes terrestris (Deckennetzspinne) eingestuft.
NN250Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Anthocoris nemorum (Blumenwanze) eingestuft.
NN251Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Orius niger (Blumenwanze) eingestuft.
NN2511Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Orius insidiosus (räuberische Blumenwanze) eingestuft.
NN2512Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Orius majusculus (räuberische Blumenwanze) eingestuft.
NN2513Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Orius laevigatus (räuberische Blumenwanze) eingestuft.
NN260Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft.
NN261Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft.
NN264Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Bembidion lampros (Laufkäfer) eingestuft.
NN2641Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Bembidion tetracolum (Laufkäfer) eingestuft.
NN265Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft.
NN266Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pterostichus melanarius (Laufkäfer) eingestuft.
NN267Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Tachyporus hypnorum (Kurzflügelkäfer) eingestuft.
NN268Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Trechus quadristriatus (Laufkäfer) eingestuft.
NN270Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft.
NN280Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Trichogramma cacoeciae (Erzwespe) eingestuft.
NN2801Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Trichogramma dendrolimi (Erzwespe) eingestuft.
NN281Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Phygadeuon trichops (Schlupfwespe) eingestuft.
NN282Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Coccygomimus turionellae (Schlupfwespe) eingestuft.
NN283Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Encarsia formosa (Erzwespe) eingestuft.
NN284Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Arten Aphidius matricariae und rhopalosphi (Brackwespe) eingestuft.
NN2841Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius matricariae (Brackwespe) eingestuft.
NN2842Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft.
NN2843Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius uzbekistanicus (Brackwespe) eingestuft.
NN2844Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius colemani (Brackwespe) eingestuft.
NN285Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Diaeretiella rapae (Brackwespe) eingestuft.
NN286Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius uzbekistanicus (Schlupfwespe) eingestuft.
NN290Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Syrphus corollae (Schwebfliege) eingestuft.
NN291Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft.
NN292Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Drino inconspicua (Raupenfliege) eingestuft.
NN293Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pales pavida (Raupenfliege) eingestuft.
NN3001Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft.
NN3002Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft.
NN310Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Verticillium lecanii (insektenpathogener Pilz) eingestuft.
NN330Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft.
NN3301Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pardosa amentata (Wolfsspinne) eingestuft.
NN3302Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pardosa palustris (Wolfsspinne) eingestuft.
NN3303Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pardosa agrestis (Wolfsspinne) eingestuft.
NN3304Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pardosa prativaga (Wolfspinne) eingestuft.
NN331Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Lepthyphantes tenuis (Baldachinspinne) eingestuft.
NN332Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Arten Amblyseius potentillae und finlandicus (Raubmilben) eingestuft.
NN3321Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Amblyseius potentillae (Raubmilbe) eingestuft.
NN3322Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Amblyseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft.
NN3323Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Amblyseius andersoni (Raubmilbe) eingestuft.
NN3324Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Amblyseius cucumeris (Raubmilbe) eingestuft.
NN3325Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Amblyseius stipulatus (Raubmilbe) eingestuft.
NN3326Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Euseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft.
NN333Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Phytoseiulus persimilis (Raubmilbe) eingestuft.
NN334Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
NN335Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Erigone atra (Zwergnetzspinne) eingestuft.
NN336Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Coelotes terrestris (Deckennetzspinne) eingestuft.
NN350Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Anthocoris nemorum (Blumenwanze) eingestuft.
NN351Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius niger (Blumenwanze) eingestuft.
NN3511Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius insidiosus (räuberische Blumenwanze) eingestuft.
NN3512Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius majusculus (räuberische Blumenwanze) eingestuft.
NN3513Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius laevigatus (räuberische Blumenwanze) eingestuft.
NN360Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft.
NN361Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft.
NN364Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Bembidion lampros (Laufkäfer) eingestuft.
NN3641Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Bembidion tetracolum (Laufkäfer) eingestuft.
NN365Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft.
NN366Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pterostichus melanarius (Laufkäfer) eingestuft.
NN367Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Tachyporus hypnorum (Kurzflügelkäfer) eingestuft.
NN368Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Trechus quadristriatus (Laufkäfer) eingestuft.
NN370Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft.
NN380Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Trichogramma cacoeciae (Erzwespe) eingestuft.
NN3801Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Trichogramma dendrolimi (Erzwespe) eingestuft.
NN381Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Phygadeuon trichops (Schlupfwespe) eingestuft.
NN382Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Coccygomimus turionellae (Schlupfwespe) eingestuft.
NN383Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Encarsia formosa (Erzwespe) eingestuft.
NN384Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Arten Aphidius matricariae und rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft.
NN3841Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius matricariae (Brackwespe) eingestuft.
NN3842Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft.
NN3843Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius uzbekistanicus (Brackwespe) eingestuft.
NN3844Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius colemani (Brackwespe) eingestuft.
NN385Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Diaeretiella rapae (Brackwespe) eingestuft.
NN386Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius uzbekistanicus (Schlupfwespe) eingestuft.
NN390Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Syrphus corollae (Schwebfliege) eingestuft.
NN391Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft.
NN392Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Drino inconspicua (Raupenfliege) eingestuft.
NN393Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pales pavida (Raupenfliege) eingestuft.
NN400Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Nutzorganismen eingestuft.
NN410Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen.
NN434Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt; ausreichende Wirksamkeit ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Werden anschließend oder im Wechsel zusätzlich andere Mittel verwendet, ist eine Schädigung von Raubmilbenpopulationen möglich.
NN604Hinweis für den Weinbau: Das Mittel schont Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri.
NN605Hinweis für den Weinbau: Das Mittel schädigt Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri.
NN606Hinweis für den Weinbau: Das Mittel schädigt Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri stark.
NN607Hinweis für den Weinbau: Das Mittel ist vorläufig als schonend für Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri eingestuft.
NN608Hinweis für den Weinbau: Das Mittel ist vorläufig als schädigend für Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri eingestuft.
NN609Hinweis für den Weinbau: Das Mittel ist vorläufig als stark schädigend für Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri eingestuft.
NO681Das Pflanzenschutzmittel einschließlich anderer Bodenentseuchungsmittel bei Einsatz im Freiland auf derselben Fläche nur alle 2 Jahre anwenden.
NO683Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Regenwurmpopulationen nicht gefährdet.
NO685Das Mittel wird als schwachschädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft.
NO686Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft.
NO6872Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft; deshalb auf derselben Fläche nur alle 2 Jahre anwenden.
NO6873Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft; deshalb auf derselben Fläche nur alle 3 Jahre anwenden.
NO688Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft; deshalb dieses und vergleichbare Mittel nur alle 2 Jahre anwenden.
NO689Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft; deshalb dieses und andere Mittel mit diesem(n) Wirkstoff(en) nur alle 2 Jahre anwenden.
NO690Die Anwendung in anderen als in dieser Gebrauchsanleitung genannten Anwendungsgebieten sowie bei den genannten Anwendungsgebieten unter anderen als den genannten Anwendungsbedingungen ist verboten.
NO691Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft, deshalb dieses und vergleichbare Mittel bei Anwendung im Freiland nur alle 3 Jahre anwenden.
NO692Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft, deshalb dieses und vergleichbare Mittel bei Anwendung im Freiland, ausgenommen Anzuchtbeete, Topf- und Anzuchterden, nur alle 3 Jahre anwenden.
NO693Anwendung nur in Kulturen, die auf bewachsenem Untergrund stehen.
NS200Anwendung nur, wenn die Notwendigkeit der Bekämpfungsmaßnahme durch einen Warndiensthinweis der zuständigen Behörde belegt ist.
NS201Anwendung nur bei Starkbefall und nach Warndienstaufruf.
NS202Dieses Mittel enthält insektizide und fungizide Wirkstoffe. Damit enthaltene Wirkstoffe nicht unnötig ausgebracht werden, ist eine Anwendung nur gestattet, wenn gleichzeitiger Befall der Pflanzen mit Schadinsekten und Schadpilzen vorliegt.
NS610Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden.
NS611Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, m
NS6111Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NS61110Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist möglich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten wird. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NS612Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, m
NS6121Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NS61210Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist möglich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten wird. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NS6131Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NS61310Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist möglich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten wird. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NS620Auf Flächen, auf denen neben der Anwendung abdriftmindernder Technik zusätzlich das Einhalten eines Abstandes von 5 m von Nichtzielflächen notwendig ist, sollte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass vom Rand einwandernde Schadorganismen durch die Einhaltung des Abstandes nicht gefördert werden. Ggf. können hierzu nichtchemische Verfahren eingesetzt, Brachestreifen angelegt oder andere Kulturen angebaut werden.
NS621Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Ist ein Abstand einzuhalten, muss die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abtriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist.
NS62110Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S.9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Zusätzlich ist ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) einzuhalten. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NS62120Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Zusätzlich ist ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) einzuhalten. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind.
NS622Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Ist ein Abstand einzuhalten, muss die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abtriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist.
NS62220Die Awendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Zusätzlich ist ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) einzuhalten. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind.
NS623Bei der Anwendung des Mittels auf Flächen größer als 1 ha muss zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite, Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Ist ein Abstand einzuhalten, muss die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abtriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist.
NS62310Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Okt. 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Zusätzlich ist ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) einzuhalten. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NS62320Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Zusätzlich ist ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) einzuhalten. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind.
NS647Anwendung ausschließlich mit Geräten, die mit Spritzschirm ausgestattet sind.
NS648Anwendung nur, wenn die Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme durch Probefänge oder ein anderes geeignetes Prognoseverfahren belegt ist.
NS649Das Mittel darf nur in geschlossenen Räumen angewendet werden und nur durch Personen, die eine Sachkundeprüfung nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung abgelegt haben sowie durch Personen, die als sachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung, gemäß Anhang V Nummer 6.3.2 Abs. 5, gelten. Die Anwendung darf ferner durch Behördenvertreter zu Forschungs- und Versuchszwecken erfolgen.
NS650Anwendung nur in geschlossenen Räumen.
NS651Anwendung nur durch Personen, die als sachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung, gemäß Anhang V Nummer 6.3.2 Abs. 5, gelten.
NS652Nur in geschlossenen Räumen anwenden. Räume, in denen das Präparat angewendet werden soll, müssen verschließbar oder für Unbefugte unzugänglich sein. Abgabe und Anwendung nur durch Gewerbebetriebe (Fachhandel, Schädlingsbekämpfungsbetriebe, Desinfektoren).
NS653Das Mittel darf nur in geschlossenen Räumen angewendet werden und nur durch Personen, die als sachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung, gemäß Anhang V Nummer 6.3.2 Abs. 5, gelten, ferner durch Behördenvertreter zu Forschungs- und Versuchszwecken. Bei behördlich angeordneten Entrattungen nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 c Bundesseuchengesetz kann die Anwendung des Mittels auch außerhalb geschlossener Räume erlaubt werden. Die Erlaubnis erteilt die für die Anordnung der Entrattung zuständige Behörde.
NS654Das Mittel darf nur in geschlossenen Räumen angewendet werden. Bei behördlich angeordneten Entrattungen nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 c Bundesseuchengesetz kann die Anwendung des Mittels auch außerhalb geschlossener Räume erlaubt werden. Die Erlaubnis erteilt die für die Anordnung der Entrattung zuständige Behörde. Das Mittel darf nur durch Personen, die eine Sachkundeprüfung nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung abgelegt haben sowie durch Personen, die als sachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung, gemäß Anhang V Nummer 6.3.2 Abs. 5, gelten, angewendet werden. Die Anwendung darf ferner durch Behördenvertreter zu Forschungs- und Versuchszwecken erfolgen.
NS6541Das Mittel darf nur in geschlossenen Räumen angewendet werden. Bei behördlich angeordneten Entrattungen nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz kann die Anwendung des Mittels auch außerhalb geschlossener Räume erlaubt werden. Die Erlaubnis erteilt die für die Anordnung der Entrattung zuständige Behörde. Das Mittel darf nur durch Personen, die eine Sachkundeprüfung nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung abgelegt haben sowie durch Personen, die als sachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung, gemäß Anhang V Nummer 6.3.2 Abs. 5, gelten, angewendet werden. Die Anwendung darf ferner durch Behördenvertreter zu Forschungs- und Versuchzwecken erfolgen.
NS655Anwendung nur durch Personen, die über einen Sachkundenachweis nach § 10 des PflSchG verfügen.
NS656Keine Anwendung auf oder unmittelbar an Flächen, die z.B. mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten versiegelt sind.
NS657Genehmigungsfähige Anwendung nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 PflSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I, S. 971, 1527, 3512).
NS658Der Einsatz des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 6 Abs. 2 u. 3 PflSchG). Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG).
NS659Anwendung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
NS660Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 6 Abs. 2 und 3 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NS660-1Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NT100Bei der Anwendung des Mittels muß zu angrenzenden, aktuell nicht behandelten Flächen (ausgenommen versiegelte Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden.
NT1001Bei der Anwendung des Mittels muß zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, versiegelte Straßen, Wege und Plätze, Wirtschafts- und Feldwege, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden.
NT101Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NT101-1Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NT1010Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind.
NT102Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NT102-1Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NT1020Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind.
NT103Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NT103-1Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NT1030Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind.
NT104Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT105Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT106Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT107Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT107-1Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauffolgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT108Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT108-1Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauffolgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT109Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT109-1Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauffolgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT1095Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 95 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT1095-2Zum Schutz der Umwelt muss die Anwendung des Mittels mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Je nach verwendetem Gerät und unten aufgeführter Abdriftminderungsklasse sind die spezifischen im Verzeichnis genannten Verwendungsbestimmungen und zusätzlich der unten aufgeführte Abstand zu angrenzenden Flächen einzuhalten. Die Einhaltung des Abstandes und der Verwendungsbestimmungen ist nicht erforderlich, wo an die behandelte Fläche unmittelbar angrenzend eine beruflich genutzte landwirtschaftliche oder gärtnerische Kultur angebaut wird.
NT110Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 99 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT111Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Ferner ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NT112Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Ferner ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten durchgeführt wird oder in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NT113Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung dieses Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT114Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen, Wege und Plätze sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, die zum Zeitpunkt der Anwendung keinen Kulturpflanzenbestand aufweisen) eingehalten werden.
NT115Bei der Anwendung in Freilandkulturen ist ein Mindestabstand von 5 m zum bewachsenen Feldsaum einzuhalten.
NT116Bei der Anwendung muss ein Eintrag des Mittels in angrenzende Flächen vermieden werden (ausgenommen landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen).
NT117Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen mit einem Spritzschirm erfolgen.
NT118Bei der Anwendung des Mittels mit einem tragbaren Pflanzenschutzgerät ist in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen ein Spritzschirm zu verwenden.
NT119Das Mittel ist schädlich für Bodenlebewesen, deshalb einen Eintrag des Mittels in den Boden/das Erdreich vermeiden. Daher bei der Anwendung den Sprühstrahl gezielt auf die befallenen Pflanzen richten und von der Behandlung sehr kleiner Pflanzen, welche das Erdreich bei der Behandlung nicht ausreichend abschirmen, absehen.
NT120Der im Mittel enthaltene Wirkstoff Pendimethalin neigt zur Verflüchtigung.
NT121Der im Mittel enthaltene Wirkstoff Prosulfocarb neigt zur Verflüchtigung.
NT122Der im Mittel enthaltene Wirkstoff Clomazone neigt zur Verflüchtigung und kann zu Ausbleichungen an empfindlichen Pflanzenarten führen.
NT123Zum Schutz von terrestrischen Tier- und Pflanzenarten muss bei der Anwendung des Mittels mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) mindestens der untenstehende Abstand zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NT125Die Anwendung des Mittels ist bei zu erwartenden Tageshöchsttemperaturen von mehr als 25 °C Lufttemperatur, gemessen an einer geeigneten Wetterstation (z. B. des amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder des Deutschen Wetterdienstes), auf eine längere abendliche Abkühlungsperiode mit Temperaturen unter 25 °C am Anwendungsort zu verlegen.
NT126Die Anwendung des Mittels darf bei zu erwartenden Tageshöchsttemperaturen von mehr als 20°C Lufttemperatur, gemessen an der nächstgelegenen Wetterstation des deutschen Wetterdienstes, nur zwischen 18 Uhr abends und 9 Uhr morgens erfolgen. Anwendungen bei zu erwartenden Tageshöchsttemperaturen von mehr als 25°C sind untersagt.
NT127Die Anwendung des Mittels darf ausschließlich zwischen 18 Uhr abends und 9 Uhr morgens erfolgen, wenn Tageshöchsttemperaturen von mehr als 20°C Lufttemperatur vorhergesagt sind. Wenn Tageshöchsttemperaturen von über 25°C vorhergesagt sind, darf das Mittel nicht angewendet werden.
NT131Anwendung des Mittels mit Aufwandmengen über 1,2 mL/m² bei Pflanzengröße über 50 cm nur bei voller Belaubung der Pflanzen.
NT133Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist.
NT139Bei Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit einem tragbaren Pflanzenschutzgerät erfolgt oder angrenzende Flächen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NT140Die Anwendung des Mittels muss bei einer Ausbringung mit einer Wasseraufwandmenge von weniger als 150 l/ha mit einem Feldspritzgerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" der ersten Bekanntmachung über die Eintragung der geprüften Gerätetypen in die Beschreibende Liste nach § 52 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Abdriftminderungsklasse von mindestens 50 % eingetragen ist. Die Verwendungsbestimmungen für die Ausbringung mit einer Abdriftminderung von mindestens 50 % sind auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.
NT141Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 50 L/ha erfolgen.
NT142Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 150 L/ha erfolgen.
NT143Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist.
NT144Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist ein Abstand zu angrenzenden Flächen einzuhalten, gilt dies in einer auf diesen Abstand folgenden Breite von mindestens 20 m. Die Anwendung auf der restlichen zu behandelnden Fläche muss mit einem Gerät erfolgen, das in dem vorgenannten Verzeichnis mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist.
NT145Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.
NT145-1Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.
NT146Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung darf 7,5 km/h nicht überschreiten.
NT147Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 100 m zu Siedlungsgebieten einschließlich Flächen im Haus- und Kleingartenbereich, Flächen die für die Allgemeinheit bestimmt sind, Flächen des Erwerbsgartenbaus und Waldrändern einzuhalten. Zu allen übrigen Flächen ist ein Abstand von 5 m einzuhalten.
NT148Die Anwendung des Mittels darf nur auf Flächen erfolgen, die vorher in einen Feldblock-genauen Anwendungsplan aufgenommen wurden, der den Saatzeitpunkt, den geplanten und den tatsächlichen Anwendungszeitpunkt, die Aufwandmenge, die Wassermenge und Details der Anwendungstechnik enthält. Der Plan ist während der Behandlung für Kontrollzwecke mitzuführen.
NT149Der Anwender muss in einem Zeitraum von einem Monat nach der Anwendung wöchentlich in einem Umkreis von 100 m um die Anwendungsfläche prüfen, ob Aufhellungen an Pflanzen auftreten. Diese Fälle sind sofort dem amtlichen Pflanzenschutzdienst und der Zulassungsinhaberin zu melden.
NT150Spätestens einen Tag vor der Anwendung von Clomazone-haltigen Pflanzenschutzmitteln sind unmittelbar anliegende Anwohner über die geplante Anwendung einschließlich der bei der Anwendung zu beachtenden Anwendungsbestimmungen zu informieren.
NT151Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 100 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Zu allen übrigen Flächen ist ein Abstand von 5 m einzuhalten.
NT152Die Anwendung des Mittels darf nur auf Flächen erfolgen, die vorher in einen flächenscharfen Anwendungsplan aufgenommen wurden, der den Saatzeitpunkt, den geplanten und den tatsächlichen Anwendungszeitpunkt, die Aufwandmenge, die Wassermenge und Details der Anwendungstechnik enthält. Der Plan ist während der Behandlung für Kontrollzwecke mitzuführen.
NT153Spätestens einen Tag vor der Anwendung von Clomazone-haltigen Pflanzenschutzmitteln sind Nachbarn, die der Abdrift ausgesetzt sein könnten, über die geplante Anwendung zu informieren, sofern diese eine Unterrichtung gefordert haben.
NT154Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) und gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) produziert wird. Der Abstand von 50 m kann auf 20 m reduziert werden, wenn das Mittel nicht in Tankmischung mit anderen Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.B. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.
NT154-1Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt Clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 und/oder gemäß der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (BGBl. 2023 I Nr. 115) und/oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 produziert wird. Der Abstand von 50 m kann auf 20 m reduziert werden, wenn das Mittel nicht in Tankmischung mit anderen Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.B. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.
NT155Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) und gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) produziert wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.B. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.
NT155-1Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt Clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 und/oder gemäß der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (BGBl. 2023 I Nr. 115) und/oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 produziert wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.B. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.
NT156Spätestens drei Tage vor der Anwendung von Prosulfocarb-haltigen Pflanzenschutzmitteln sind Landwirte/Betriebsleiter von landwirtschaftlichen/gärtnerischen Flächen, die die angrenzenden Flächen bewirtschaften, über die geplante Anwendung zu informieren.
NT157Spätestens drei Tage vor der Anwendung von Pendimethalin-haltigen Pflanzenschutzmitteln sind Landwirte/Betriebsleiter von landwirtschaftlichen/gärtnerischen Flächen, die die angrenzenden Flächen bewirtschaften, über die geplante Anwendung zu informieren.
NT158Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 75 L/ha erfolgen.
NT159Die Fluggeschwindigkeit bei der Ausbringung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) darf 13 km/h nicht überschreiten.
NT160Bei der Anwendung des Mittels mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) ist ein Abstand von maximal 2 m über dem Bestand einzuhalten.
NT170Die Windgeschwindigkeit darf bei der Ausbringung des Mittels 3 m/s nicht überschreiten.
NT180Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG). Diese wird, bezogen auf die Gesamtheit der Pflanzenschutzmaßnahmen mit Luftfahrzeugen, für maximal 5 % der Gesamtwaldfläche des betreffenden Bundeslandes im Jahr erteilt.
NT180-1Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG).
NT181Dieses Insektizid wirkt nicht spezifisch allein gegen die zu bekämpfenden Schadorganismen. Die Anwendung kann daher auch Populationen anderer Arthropoden schädigen. Bei bekannten Vorkommen von Arthropoden-Arten, die in den Anhängen II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, sollte daher von einer Behandlung abgesehen werden.
NT182Mit diesem Pflanzenschutzmittel dürfen bei Anwendung mit Luftfahrzeugen auf derselben Fläche maximal 3 Behandlungen in 10 Jahren stattfinden.
NT183Mit diesem Pflanzenschutzmittel dürfen bei Anwendung mit Luftfahrzeugen auf derselben Fläche maximal 5 Behandlungen in 10 Jahren stattfinden.
NT184Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels innerhalb einer zusammenhängenden Waldfläche - ausgenommen Saatgutbestände - darf auf höchstens der Hälfte dieser Fläche erfolgen. Bei der Bestimmung zusammenhängender Waldflächen können die im Amtlichen Topographisch-kartographischen Informationssystem (ATKIS) - oder mit einem nachweislich vergleichbaren System entsprechend - als Flächentypen Wald und Gehölz ausgewiesenen Flächen gemeinsam veranschlagt werden. In die zusammenhängende Waldfläche können auch Teilflächen einbezogen werden, wenn diese weniger als 100 m entfernt liegen.
NT1841Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels und anderer Insektizide innerhalb einer zusammenhängenden Waldfläche - ausgenommen Saatgutbestände - darf innerhalb eines Kalenderjahres nur auf höchstens der Hälfte dieser Fläche erfolgen. Bei der Bestimmung zusammenhängender Waldflächen können die im Amtlichen Topographisch-kartographischen Informationssystem (ATKIS) - oder mit einem nachweislich vergleichbaren System entsprechend - als Flächentypen Wald und Gehölz ausgewiesenen Flächen gemeinsam veranschlagt werden. In die zusammenhängende Waldfläche können auch Teilflächen einbezogen werden, wenn diese weniger als 100 m entfernt liegen. Hiervon abweichend kann die Anwendung auf einer Fläche von mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG im Einzelfall auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen, mit ausreichender Auflösung durchgeführten Erhebungsverfahrens festgestellt hat, dass auf mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche die entsprechenden Schadschwellen überschritten sind und eine Anwendung des Mittels zum Erhalt des Bestandes unbedingt erforderlich ist. Sofern von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Angabe der betroffenen Flächen und Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abweichung zu berichten.
NT185Innerhalb der zusammenhängenden Waldfläche muss die erste Flugbahn des Hubschraubers mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite vom Waldrand entfernt verlaufen.
NT186Die erste Flugbahn des Hubschraubers muss zusätzlich zu dem ggf. in einer anderen Anwendungsbestimmung geforderten Mindestabstand mindestens eine halbe Arbeitsbreite vom Rand der behandelten Fläche entfernt verlaufen, um die Abdrift auf angrenzende Flächen auf das für die Risikobewertung zugrunde gelegte Maß zu begrenzen. Dieser zusätzliche Abstand einer halben Arbeitsbreite ist nicht erforderlich bei der ersten an ein Gewässer angrenzenden Flugbahn.
NT187Die erste Flugbahn des Hubschraubers muss zusätzlich zu dem ggf. in einer anderen Anwendungsbestimmung geforderten Mindestabstand mindestens eine halbe Arbeitsbreite vom Rand der behandelten Fläche entfernt verlaufen.
NT188Bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen muss ein Abstand von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden, es sei denn, die angrenzenden Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) sind weniger als 3 m breit oder die angrenzenden Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) sind nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden.
NT191Anwendung nur, wenn sichergestellt ist, dass während der Vegetationsperiode im Hopfengarten und unmittelbar an diesen angrenzend keine blühenden, für Bestäuber attraktiven Wildkräuter vorhanden sind.
NT192Anwendung nur, wenn sichergestellt ist, dass während der Vegetationsperiode Zwischensaaten vor Beginn ihrer Blüte gemulcht, eingearbeitet oder gemäht und abgefahren werden.
NT193Die Anwendung ist nur auf vollständig etablierten, intensiv gepflegten und regelmäßig gemähten Rasenflächen zulässig. Die Vegetation auf der Anwendungsfläche darf den blühenden Zustand nicht erreichen.
NT194Keine Anwendung während der Blüte.
NT200-05Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf die Anwendung nur auf bis zu 5 % der Fläche erfolgen (Teilflächenbehandlung).
NT200-10Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf die Anwendung nur auf bis zu 10 % der Fläche erfolgen (Teilflächenbehandlung).
NT200-20Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf die Anwendung nur auf bis zu 20 % der Fläche erfolgen (Teilflächenbehandlung).
NT201Zum Schutz von wildlebenden Säugern Anwendung nur bei mindestens 50 % Bodenbedeckungsgrad durch die Kulturpflanze.
NT201-30Freier Code
NT202-30Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf dieses Produkt in dieser Kultur nur zur Unterstockbehandlung angewendet werden. Die Anwendung darf dabei nur auf bis zu 30% der Fläche erfolgen. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche.
NT203-30Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf dieses Produkt in dieser Kultur nur zur Behandlung des Baumstreifens angewendet werden. Die Anwendung darf dabei nur auf bis zu 30% der Fläche erfolgen. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche.
NT204Zum Schutz von wildlebenden Säugern ist die Ausbringung des Mittels mit einem Sprühgerät mit Axialgebläse ohne Gebläseaufsatz verboten.
NT300Zum Schutz der biologischen Vielfalt darf das Mittel nur angewendet werden, wenn auf der Ackerfläche des Betriebes ein ausreichender Anteil an Biodiversitätsflächen vorhanden ist. Der Anteil ist entsprechend der Darstellung in Anlage 1 der Begleitveröffentlichung (siehe Bekanntmachung unter folgender Rubrik: https://www.bvl.bund.de/biologischeVielfalt, XX.XX.XXXX) in der jeweils geltenden Fassung ausreichend, wenn der Summenwert der gewichteten Biodiversitätsflächen in ha mindestens 10% des Zahlenwertes der Gesamtackerfläche des Betriebes in ha beträgt.
NT301Zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 1 PflSchG ist vom Anwender zu dokumentieren, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der erforderliche Regelanteil an Biodiversitätsflächen im Sinne der Anwendungsbestimmung NT300 vorhanden war. Hierfür hat der Anwender folgende Angaben zu machen: - Den für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäß der Anwendungsbestimmung NT300 zum Zeitpunkt der Anwendung erforderlichen Regelanteil an Biodiversitätsflächen bezogen auf die Ackerfläche des Betriebes in ha. - Lage der in Anspruch genommenen Ackerfläche/n gemäß Liegenschaftskataster (Gemar-kung, Flur, Flurstücknummer) einschließlich der Größe der als Biodiversitätsfläche genutzten Teilfläche in ha, des diesen jeweils zugeordneten Biodiversitätsflächentyps und seiner ökologischen Wertigkeit als Gewichtungsfaktor/ha. - Auf Verlangen ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf den mit der Anwendungsbestimmung NT300 formulierten Anwendungsvorbehalt gegenüber der zuständigen Kontrollbehörde durch Vorlage der vorgenannten Dokumentation nachzuweisen.
NT302-50Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Biodiversitätsflächen mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50% eingetragen ist.
NT302-75Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Biodiversitätsflächen mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75% eingetragen ist.
NT302-90Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Biodiversitätsflächen mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90% eingetragen ist.
NT303Die Vorgaben der Anwendungsbestimmungen NT300, NT 301 und NT302-50, NT302-75 und NT302-90 sind ab dem 1. Januar 2020 einzuhalten.
NT304-50Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT304-50/1Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT304-50/2Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln auszunehmen, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, welche mit der Nummer NT306 und NT304 beginnen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindest-breiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT304-75Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT304-75/1Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT304-75/2Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln auszunehmen, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, welche mit der Nummer NT306 und NT304 beginnen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindest-breiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT304-90Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT304-90/1Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT304-90/2Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln auszunehmen, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, welche mit der Nummer NT306 und NT304 beginnen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbe-handelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT305-50Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT305-75Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT305-90Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT304-50, NT304-75, NT304-90, NT305-50, NT305-75 und NT305-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT306-0Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.05.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-0/1Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-0/2Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-0/4Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs Mittel angewendet werden, welche mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-50Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.05.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-50/1Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-50/2Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-50/3Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-50/4Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs Mittel angewendet werden, welche mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-75Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.05.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-75/1Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-75/2Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-75/3Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-75/4Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs Mittel angewendet werden, welche mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-90Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.05.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-90/1Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-90/2Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-90/3Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306-90/4Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwen-dung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs Mittel angewendet werden, welche mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT306/1Zum Schutz von nicht zu bekämpfenden Insekten und anderen Gliederfüßern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum und ist daher während des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2023 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT307-0Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT307-50Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT307-75Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT307-90Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT308Das Mittel gefährdet aufgrund seiner pflanzenschädlichen Wirkung die Lebensgrundlage von terrestrischen Nichtziel-Arthropoden. Das Mittel darf daher nicht auf unbehandelten Teilflächen angewendet werden, die der Erfüllung von Anwendungsbestimmungen dienen, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt.
NT309Das Mittel gefährdet aufgrund seiner insektenschädlichen Wirkung den Erhalt der Populationen terrestrischer Nichtziel-Arthropoden. Das Mittel darf daher nicht auf unbehandelten Teilflächen angewendet werden, die der Erfüllung von Anwendungsbestimmungen dienen, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.
NT620Die maximale Aufwandmenge von 3000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr (Hopfenanbau: 4000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr) auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.
NT620-1Die maximale Gesamtaufwandmenge von 3000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr darf auf derselben Fläche - mit Ausnahme von 4000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr im Hopfenbau und gegen Schwarzfäule im Weinbau - auch in Kombination mit anderen Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden.
NT620-2Die maximale Gesamtaufwandmenge von 3000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr darf auf derselben Fläche - mit Ausnahme von 4000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr im Hopfenbau und im Weinbau - auch in Kombination mit anderen Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden.
NT621In einem Fünfjahreszeitraum (der das aktuelle Jahr und die vorausgegangenen vier Kalenderjahre umfasst) darf in der Summe eine Gesamtaufwandmenge von 15.000 g Reinkupfer pro Hektar im Weinbau nicht überschritten werden.
NT621-1In einem Fünfjahreszeitraum (der das aktuelle Jahr und die vorausgegangenen vier Kalenderjahre umfasst) darf in der Summe eine Gesamtaufwandmenge von 17.500 g Reinkupfer pro Hektar im Weinbau nicht überschritten werden.
NT622In den Jahren, in denen eine Gesamtaufwandmenge von 3.000 g Reinkupfer pro Hektar im Weinbau überschritten wird, ist dies unter Angabe der tatsächlich verwendeten Menge und der Größe der behandelten Rebfläche flächengenau der zuständigen Behörde des Landes bis zum 30. November des jeweiligen Jahres zu melden.
NT623Im Weinbau sind die Gesamtaufwandmengen je Hektar und Jahr flächengenau in geeigneter Form zu dokumentieren; die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
NT643Köderblöcke so befestigen, dass sie von Nagern nicht verschleppt werden können.
NT644Das Mittel ist giftig für Haustiere.
NT645Nach Abschluß der Bekämpfungsaktion nicht angenommene Köder wieder einsammeln.
NT646In bewohnten Gebieten nur anwenden, wenn Haustiere ferngehalten werden können. Keinesfalls in Häufchen auslegen.
NT6461In bewohnten Gebieten Haustiere von der behandelten Fläche fernhalten.
NT647Zur offenen Ausbringung ausschließlich ungeöffnete Folienbeutel verwenden.
NT649Keine Anwendung auf vegetationsfreien Flächen, um eine Aufnahme durch Wild oder Vögel zu erschweren.
NT658Haustiere fernhalten.
NT659Nicht offen auslegen/ausbringen.
NT660Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig (§ 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NT660-1Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig (§ 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NT661Der Köder muss tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Dabei sind geeignete Geräte (z. B. Legeflinte) zu verwenden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben.
NT662Anwendung nur auf Wiederaufforstungsflächen nach Sturmwürfen, Schneebruch und Waldbrandereignissen, auf Erstaufforstungs- und Umwandlungsflächen sowie auf Kahlschlags- und Naturverjüngungsflächen.
NT663Der Köder muss, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter Geräte, tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben.
NT663-1Die Köder zur Bekämpfung der Schermaus müssen tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge oder die mit einer Köderlegemaschine geschaffenen, nach oben geschlossenen Gänge eingebracht werden. Zum Schutz von Säugern und Vögeln dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Für die Ausbringung sind geeignete Geräte zu verwenden. Für Köderlegemaschinen gelten folgende zusätzliche Auflagen: - Zum Schutz anderer als der zu bekämpfenden Kleinsäuger soll der Durchmesser der mit einer Köderlegemaschine geschaffenen Gänge 5 cm nicht überschreiten. - Die Ausbringung mit Köderlegemaschinen darf nur mit Geräten erfolgen, die in der "Liste der Köderlegemaschinen" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). - Anwendung am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag erst bei Eintritt von Befall und Fraßschäden in vorgenannten Bereichen. Die Beobachtungen (Art, Ausmaß und Ort des Auftretens und der Fraßschäden) am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag sind zu dokumentieren und bei Kontrollen vorzulegen.
NT664Der Köder muss unter Verwendung einer handelsüblichen Legeflinte tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben.
NT664-1Die Köder zur Bekämpfung der Feld-, Erd-und Rötelmaus müssen tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge oder die mit einer Köderlegemaschine geschaffenen, nach oben geschlossenen Gänge eingebracht werden. Zum Schutz von Säugern und Vögeln dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Für die Ausbringung ist eine handelsübliche Legeflinte oder Köderlegemaschine zu verwenden. Für Köderlegemaschinen gelten folgende zusätzliche Auflagen: - Zum Schutz anderer als der zu bekämpfenden Kleinsäuger soll der Durchmesser der mit einer Köderlegemaschine geschaffenen Gänge 5 cm nicht überschreiten. - Die Ausbringung mit Köderlegemaschinen darf nur mit Geräten erfolgen, die in der "Liste der Köderlegemaschinen" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). - Anwendung am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag erst bei Eintritt von Befall und Fraßschäden in vorgenannten Bereichen. Die Beobachtungen (Art, Ausmaß und Ort des Auftretens und der Fraßschäden) am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag sind zu dokumentieren und bei Kontrollen vorzulegen.
NT665Nicht in Häufchen auslegen.
NT666Außerhalb von Köderstationen nicht in Häufchen auslegen.
NT667Köder unzugänglich für Kinder und für Haus- und Wildtiere auslegen.
NT668Falls während und nach Bekämpfungsmaßnahmen tote oder sterbende Ratten oder Mäuse gefunden werden, sind diese sofort wegzuräumen, um Sekundärvergiftungen vorzubeugen.
NT669Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild; Köder deshalb immer tief und unzugänglich in die Nagetiergänge einbringen.
NT670Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild; deshalb immer tief und unzugänglich in die Gänge der zu bekämpfenden Tiere einbringen.
NT671Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild.
NT672Anwendung bis maximal 70 % Bodenbedeckungsgrad durch die Kulturpflanze.
NT673Anwendung vor vollständigem Reihenschluss, Boden muss sichtbar sein.
NT674Keine Anwendung vor der Blüte.
NT675-1Die Dosiereinrichtung des Granulatstreugerätes ist rechtzeitig, spätestens jedoch 4 m vor Erreichen des Vorgewendes auszuschalten, um Nachrieseln zu vermeiden und eine vollständige Bedeckung des Granulates sicherzustellen. Nach der Ausbringung an der Bodenoberfläche verbleibende Granulatkörner sind durch weitere Arbeitsgänge einzuarbeiten oder zu entfernen.
NT675-2Das Granulat einschließlich enthaltener oder bei der Ausbringung entstehender Stäube vollständig in den Boden einbringen bzw. mit Erde abdecken.
NT676Verschüttetes Granulat sofort zusammenkehren und entfernen.
NT677Verschüttetes Saatgut sofort zusammenkehren und entfernen.
NT678Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb bei allen Anwendungen im Freiland dafür sorgen, dass ausgebrachtes Granulat eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird.
NT678-1Das Mittel ist giftig für Vögel und Kleinsäuger; deshalb bei allen Anwendungen im Freiland dafür sorgen, dass ausgebrachtes Granulat eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird.
NT679Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden.
NT6791Das Mittel ist sehr giftig für Vögel; deshalb Saatgut nur in feinkrümelig zubereitetes Saatbett ablegen, nicht in klumpigen und steinigen Böden. In jedem Fall darauf achten, dass das Saatgut vollständig eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. Beim Ausheben der Säschare Nachrieseln unbedingt vermeiden.
NT680Es sind Köderstationen zu verwenden, die mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sind. Sie müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nicht-Zieltiere sind. Die Durchlassgröße der Öffnung für die Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus darf maximal 6 cm im Durchmesser betragen. Die Köderstationen sind deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften: "Vorsicht Mäusegift", Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere fernhalten".
NT680-1Es sind Köderstationen zu verwenden, die mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sind. Sie müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nichtzieltiere sind. Die Durchlassgröße der Öffnung darf für die Bekämpfung der Schermaus maximal 6 cm im Durchmesser betragen. Die Köderstationen sind deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften: "Vorsicht Mäusegift", Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere fernhalten".
NT680-2Es sind Köderstationen zu verwenden, die mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sind. Sie müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nichtzieltiere sind. Die Durchlassgröße der Öffnung darf für die Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus maximal 10 qcm im Querschnitt oder 3,5 cm im Durchmesser betragen. Die Köderstationen sind deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften: "Vorsicht Mäusegift", Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere fernhalten".
NT685Die Anwendung des Mittels muss mit einem vom JKI geprüften Granulatstreugerät erfolgen, das in die "Liste geeigneter Granulatstreugeräte" eingetragen ist. Die Liste der geeigneten Granulatstreugeräte ist auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts (www.julius-kuehn.de) einzusehen.
NT685-1Die Anwendung des Mittels muss mit einem vom JKI geprüften Granulatstreugerät erfolgen, das in die "Liste der Granulatstreugeräte mit Breitverteilung" eingetragen ist. Die Liste der geeigneten Granulatstreugeräte ist auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts (www.julius-kuehn.de) einzusehen.
NT685-2Die Anwendung des Mittels muss mit einem vom JKI geprüften Granulatstreugerät erfolgen, das in die "Liste der Granulatstreugeräte für Saatrillenapplikation" eingetragen ist. Die Liste der geeigneten Granulatstreugeräte ist auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts (www.julius-kuehn.de) einzusehen.
NT692Bei unsachgemäßer Anwendung sind Vergiftungen von Vögeln möglich.
NT693Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl, Grünkohl, Rosenkohl, Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium.
NT6931Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl, Grünkohl, Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium.
NT6932Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl und Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetzen.
NT6933Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl, Grünkohl und Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetzen.
NT6934Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl, Rosenkohl und Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetzen.
NT6936Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendungen in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten nur bis zum 16-Blatt-Stadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetzen.
NT6937Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb in Gemüsekulturen, die zur Blattpfützenbildung neigen, nur bis zum 16-Blatt-Stadium anwenden und am Tag der Anwendung nicht beregnen; diese Einschränkung gilt nicht bei Verwendung von Kultur- oder Vogelschutznetzen.
NT694Keine Anwendung auf klumpigen oder steinigen Böden.
NT697Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut staubfrei und abriebfest ist.
NT6971Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass der Abrieb bei dem behandelten Saatgut unmittelbar vor der Absackung einen Wert von 0,75 g Staub je 100 000 Korn nicht überschreitet. Dieser Wert ist mittels des "Heubach Dustmeter Typ I" zu ermitteln. Für die Probenahme sind mindestens 500 g Saatgut repräsentativ aus dem Saatgutstrom zu entnehmen. Das Saatgut muss vor der Testung für mindestens zwei Tage bei 20 +/- 2°C und 50 +/- 10 % relativer Luftfeuchte eingelagert werden. Zur Testung werden 100 +/- 1 g des Saatgutes abgewogen und in die Trommel des Heubachgerätes überführt. Das Heubachgerät muss auf 30 Umdrehungen je Minute, der Luftdurchfluss auf 20 l/min und die Umdrehungszeit der Trommel auf 120 Sekunden eingestellt werden. Im Filterkörper des Heubachgerätes ist ein Glasfaserfilter (Whatman GF 92 oder gleichwertige Spezifikation) einzulegen. Der Filterkörper inkl. des eingelegten Filters ist auf einer Analysenwaage vor und nach der Testung auf 0,1 mg genau auszuwiegen. Die Differenz der Gewichte des Filterkörpers inkl. des Filters vor und nach der Testung muss in g je 100 000 Korn umgerechnet werden. Es sind mindestens 2 Wiederholungen durchzuführen, jeweils mit einer neuen Saatgutprobe. Der Mittelwert der Einzelmessungen ist als Ergebnis der Untersuchungen anzugeben und als "Heubachwert" zu dokumentieren. Nähere Informationen zur Durchführung des Tests sind auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts (www.jki.bund.de) einzusehen.
NT698Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb jegliche Pfützenbildung vermeiden.
NT699Die Behandlung von Saatgut muss mit einem Gerät erfolgen, das in die Pflanzenschutzgeräteliste als Beizgerät eingetragen ist (Anlage zur Siebenundzwanzigsten Bekanntmachung über die Eintragung von Pflanzenschutzgeräten in die Pflanzenschutzgeräteliste vom 01. Juli 1993, BAnz S. 7567, in der jeweils geltenden Fassung).
NT699-1Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts).
NT699-2Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungsein-richtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts <http://www.jki.bund.de>). Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2020 an zu erfüllen.
NT699-3Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungsein-richtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts http://www.jki.bund.de). Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2021 an zu erfüllen.
NT699-4Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2021 an zu erfüllen.
NT699-5Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen.
NT699-6Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen.
NT6991Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts <http://www.jki.bund.de)/>).
NT700Das mit diesem Pflanzenschutzmittel behandelte Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es entsprechend den Vorschriften in § 32 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz und Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist.
NT711Für jede Rezeptur muss vor dem Einsatz im Produktionsprozess im Rahmen einer Probebeizung mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,1 mg Tefluthrin pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für bestehende Rezepturen erneut vor jeder Beizsaison zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind Rückstellproben, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen, des behandelten Saatgutes der Probebeizung und aus dem Produktionsprozess zu ziehen (bei neuen Saatgutchargen und spätestens alle 2 Wochen) und mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT711-1Für jede Rezeptur muss vor dem Einsatz im Produktionsprozess im Rahmen einer Probebeizung mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,1 mg Tefluthrin pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für bestehende Rezepturen erneut vor jeder Beizsaison zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind Rückstellproben, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen, des behandelten Saatgutes der Probebeizung und aus dem Produktionsprozess zu ziehen (bei neuen Saatgutchargen und spätestens alle 2 Wochen) und mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Im Zeitraum bis zum 1. Juli 2018 darf hiervon abweichend die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,3 mg Tefluthrin pro 100.000 Samen nicht überschreiten. Die in diesem Zeitraum für die Bestimmung des Heubach-a.s.-Wertes verwendete Methodik ist mit dem BVL abzustimmen.
NT712Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach- Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,1 mg Tefluthrin pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,3 mg Tefluthrin pro 100.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen.
NT712-1Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysemethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom Granulat abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,13 mg Tefluthrin pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Produktion nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des Granulats aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder der Einsatz neuer Gerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Granulat, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,39 mg Tefluthrin pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen.
NT713Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysenmethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert) den Wert von 0,5 mg Tefluthrin pro 100000 Samen nicht überschreitet. Bei höheren Saatdichten als eine Saatguteinheit von 100000 Samen pro Hektar ist der zulässige maximale Heubach a.s.-Wert derart anzupassen, dass von der für einen Hektar vorgesehenen Saatgutmenge maximal 0,5 mg Tefluthrin abgerieben werden kann. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause für das Qualitätssicherungssystem der Beizstelle zu erbringen und zu dokumentieren.
NT714Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach- Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,6 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,6 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen.
NT714-1Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,05 g Ipconazole pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,05 g Ipconazole pro 100.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen.
NT714-2Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,01 g Cypermethrin pro 180 kg Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,01 g Cypermethrin pro 180 kg Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen.
NT714-3Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 6,8 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 6,8 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen.
NT714-4Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 5,4 mg Cyantraniliprole pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 5,4 mg Cyantraniliprole pro 100.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen.
NT714-5Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,9 mg Cyantraniliprole pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,9 mg Cyantraniliprole pro 100.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen.
NT714%Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach- Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,6 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,6 mg Cyantraniliprole pro 700.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen.
NT715Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behan-delten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,26 g Wirkstoff pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT715-1Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Referenz-Wert von 0,2 g pro 180 kg Saatgut und Hektar nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Der Heubach a.s.-Wert entspricht den Referenzwerten für die Qualität von Getreide in professionellen Beizstellen mit Qualitätssicherungssystemen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2020 an zu erfüllen.
NT715-10Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a. s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,1 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a. s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen.
NT715-11Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Referenz-Wert von 0,2 g pro 180 kg Saatgut und Hektar nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Der Heubach a.s.-Wert entspricht den Referenzwerten für die Qualität von Getreide in professionellen Beizstellen mit Qualitätssicherungssystemen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen.
NT715-12Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,07 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen.
NT715-13Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthalte-nen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,5 mg Wirkstoff pro Saatguteinheit (100.000 Korn) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis
NT715-14Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,043 g pro Saatguteinheit (1.000.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT715-15Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,005 g pro Saatguteinheit (100.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT715-16Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthalte-nen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,14 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.- Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT715-17Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Wert von 0,037 g pro Saatguteinheit (100.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen des Qualitätssicherungssystems vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT715-18Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Wert von 0,048 g pro Saatguteinheit (100.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen des Qualitätssicherungssystems vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT715-19Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Wert von 0,12 g pro Saatguteinheit (100.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen des Qualitätssicherungssystems vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT715-2Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Referenz-Wert von 0,2 g pro 180 kg Saatgut und Hektar nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Der Heubach a.s.-Wert entspricht den Referenzwerten für die Qualität von Getreide in pro-fessionellen Beizstellen mit Qualitätssicherungssystemen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT715-20Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,12 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.- Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT715-21Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,03 g pro Saatguteinheit (700.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT715-22Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub), den Referenz-Wert von 0,5 mg pro Saatguteinheit (100.000 Körner) nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT715-3Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Referenz-Wert von 0,2 g pro 180 kg Saatgut und Hektar nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Der Heubach a.s. Wert entspricht den Referenzwerten für die Qualität von Getreide in pro-fessionellen Beizstellen mit Qualitätssicherungssystemen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2021 an zu erfüllen.
NT715-4Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a. s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,07 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a. s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2021 an zu erfüllen.
NT715-5Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a. s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,1 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a. s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizie-rungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2021 an zu erfüllen.
NT715-6Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a. s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,07 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zur erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a. s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a. s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen.
NT715-7Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a. s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,1 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a. s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen.
NT715-8Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut pro Hektar abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Referenz-Wert von 0,2 g pro 180 kg Saatgut und Hektar nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Der Heubach a.s.-Wert entspricht den Referenzwerten für die Qualität von Getreide in professionellen Beizstellen mit Qualitätssicherungssystemen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen.
NT715-9Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,07 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zu erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen.
NT716Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Menge an Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann, den Referenz-Wert von 2 g Staub pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode zu erbringen. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen im Rahmen der durch das Qualitätssicherungssystem zur Staubminderung in Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgeschriebene Probebeizungen und Funktionsprüfungen zu erbringen und zu dokumentieren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.01.2022 an zu erfüllen.
NT716-1Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Menge an Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann, den Referenz-Wert von 2 g Staub pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode zu erbringen. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen im Rahmen der durch das Qualitätssicherungssystem zur Staubminderung in Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgeschriebene Probebeizungen und Funktionsprüfungen zu erbringen und zu dokumentieren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen.
NT716-2Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Menge an Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann, den Referenz-Wert von 2 g Staub pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode zu erbringen. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen im Rahmen der durch das Qualitätssicherungssystem zur Staubminderung in Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgeschriebene Probebeizungen und Funktionsprüfungen zu erbringen und zu dokumentieren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT720Am Anfang des Produktionsprozesses muss mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysemethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom Granulat abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 22,5 mg Spinosad pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats nicht überschreitet. Dies entspricht dem Wert von 1,9 mg Spinosad pro kg Granulat. Dieser Nachweis ist einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Produktion nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des Granulats aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Beistoffe oder der Einsatz neuer Gerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT721Am Anfang des Produktionsprozesses muss mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysemethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom Granulat abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,139 mg lambda-Cyhalothrin pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats nicht überschreitet. Dies entspricht dem Wert von 0,0093 mg lambda-Cyhalothrin pro kg Granulat. Dieser Nachweis ist einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Produktion nach einer Pro-duktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des Granulats aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Beistoffe oder der Einsatz neuer Gerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis.
NT800Keine Anwendung in Naturschutzgebieten.
NT801Keine Anwendung in Naturschutzgebieten. Hiervon abweichend kann im Einzelfall eine Anwendung in Naturschutzgebieten erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt hat, dass eine Behandlung zum Erhalt des Pflanzenbestandes im Sinne der Zweckbestimmung des Schutzgebietes unbedingt erforderlich ist. Sofern von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Angabe der betroffenen Flächen und Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abweichung zu berichten.
NT801-1Bei Anwendung des Mittels in Naturschutzgebieten sind die einschlägigen Vorschriften des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) zu beachten.
NT802Keine Anwendung in Vogel- und Naturschutzgebieten.
NT802-1Vor einer Anwendung in Natura 2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebieten) ist nachweislich sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Nachweis ist bei Kontrollen vorzulegen.
NT803Keine Anwendung auf Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzuges.
NT803-1Keine Anwendung auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzugs.
NT803-2Vor Ausbringung des Mittels ist im Zeitraum von drei Tagen vor der Anwendung täglich zu überprüfen, ob die zu behandelnde Fläche aktuell als Rastplatz (Nahrungsfläche) von Zugvögeln (Gänsevogelarten, Kraniche) während des Vogelzugs genutzt wird. Sofern dies der Fall ist, darf keine Ausbringung auf dieser Fläche erfolgen. Eine Dokumentation der Prüfung ist bei Kontrollen vorzulegen.
NT810In regelmäßigen Abständen sind die Erhaltungszustände der wichtigen Pflanzen- und Tierarten in den Steillagen zu überprüfen. Die Ergebnisse sind in ein- bis zweijährigem Abstand an das BVL zu berichten und durch Fachgespräche zwischen den betroffenen Bundesländern und den Bundesbehörden aufzuarbeiten.
NT820Keine Anwendung in Vorkommensgebieten des Feldhamsters sowie der Haselmaus, Birkenmaus und Bayerischen Kleinwühlmaus.
NT820-1Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten des Feldhamsters zwi-schen 1. März und 31. Oktober.
NT820-2Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Haselmaus in einem Umkreis von 25 m um Bäume, Gehölze oder Hecken zwischen 1. März und 31. Oktober.
NT820-3Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Birkenmaus zwi-schen 1. März und 31. Oktober.
NT820-4Keine Ausbringung von behandeltem Pflanzgut in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten des Feldhamsters zwischen 1. März und 31. Oktober. Pflanzgut, welches nicht direkt nach der Behandlung ausgebracht wird, ist entsprechend zu kennzeichnen (z. B. auf Etiketten, Beipackzetteln, Verpackungen).
NT850Auf derselben Fläche müssen mindestens 14 Tage Abstand zwischen zwei Behandlungen mit diesem Mittel eingehalten werden.
NT851Auf derselben Fläche müssen mindestens 10 Tage Abstand zwischen zwei Behandlungen mit diesem Mittel eingehalten werden.
NT852Auf derselben Fläche müssen mindestens 7 Tage Abstand zwischen zwei Behandlungen mit diesem Mittel eingehalten werden.
NT862Der Hamster ist durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt. Seine Bekämpfung ist nur erlaubt, wenn schwerwiegende Schäden abzuwenden sind. Hierüber entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde.
NT863Der Maulwurf ist durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt. Seine Bekämpfung ist nur erlaubt, wenn schwerwiegende Schäden abzuwenden sind. Hierüber entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde.
NT864Der Maulwurf steht unter besonderem Schutz (§ 42 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1 Bundesartenschutzverordnung). Seine Bekämpfung ist nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Abwendung u. a. erheblicher land- oder forstwirtschaftlicher Schäden zulässig (§ 43 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NT864-1Der Maulwurf steht unter besonderem Schutz (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1 Bundesartenschutzverordnung). Seine Bekämpfung ist nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Abwendung u. a. erheblicher land- oder forstwirtschaftlicher Schäden zulässig (§ 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NT865Keine Anwendung auf oder an nachgewiesenen Siedlungsflächen des Feldhamsters.
NT870Das Mittel ist giftig für Weinbergschnecken. Bei einem Vorkommen von Weinbergschnecken (Helix pomatia und Helix aspersa) darf das Mittel nicht angewendet werden.
NT871Vor der Anwendung ist zu prüfen, ob sich im zu begasenden Objekt wildlebende Tiere aufhalten. Bei Hinweisen auf die Nutzung eines Gebäudes durch Vögel oder Säugetiere geschützter Arten zur Jungenaufzucht hat die Begasung zu unterbleiben, sofern für die jeweilige Anwendung keine Risikominderungsmaßnahmen definiert sind, mit deren Hilfe eine Exposition ausgeschlossen werden kann.
NT880Die Anwendung des Mittels darf in nicht oder nur minimal beschnittenen Anlagen mit einer im Frühjahr lediglich geringfügig reduzierten Laubwandhöhe erst nach Abschluss der Blattentwicklung (BBCH größer oder gleich 20) erfolgen.
NT881Die Anwendung des Mittels darf in nicht oder nur minimal beschnittenen Anlagen, mit einer im Frühjahr und Sommer lediglich geringfügig reduzierten Laubwandhöhe, erst nach Ende der Blüte (BBCH größer oder gleich 70) erfolgen.
NT963Der Maulwurf ist eine geschützte Tierart (siehe § 42 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1 Bundesartenschutzverordnung). Die Bekämpfung von Maulwürfen ist nur erlaubt mit der Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß der im jeweiligen Landesrecht festgelegten Bestimmungen für den Zweck der Verhinderung von erheblichem Schaden für Land- und Forstwirtschaft (siehe § 43 (8) Bundesnaturschutzgesetz). Jede Zuwiderhandlung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
NW200Anwendung nur in den in der Gebrauchsanleitung genannten Anwendungsgebieten und nur zu den hier beschriebenen Anwendungsbedingungen.
NW2001Anwendung nur in den in der Gebrauchsanleitung genannten Anwendungsgebieten und nur zu den hier beschriebenen Anwendungsbedingungen, ausgenommen die Anwendung im Gewächshaus und unter Glas.
NW201Anwendung nur in Kulturen bis zu einer maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit, wie sie sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt.
NW203Anwendung nur auf Gehwegplatten, Betonplatten, Grabsteinen sowie in geschlossenen Räumen.
NW232Keine Anwendung als Tankmischung mit propiconazolhaltigen Pflanzenschutzmitteln.
NW233Das Mittel darf nicht in Tankmischung mit paraffinölhaltigen Pflanzenschutzmitteln oder pa-raffinölhaltigen Zusatzstoffen ausgebracht werden.
NW261Das Mittel ist fischgiftig.
NW262Das Mittel ist giftig für Algen.
NW263Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere.
NW264Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
NW265Das Mittel ist giftig für höhere Wasserpflanzen.
NW415Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen von Gewässern fernhalten.
NW466Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen.
NW467Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
NW468Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
NW469Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen.
NW470Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
NW471Zum Schutz von Gewässerorganismen keine Anwendung auf versiegelten Flächen.
NW600Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall sind folgende Mindestabstände zu Oberflächengewässern bei der Anwendung des Mittels einzuhalten:
NW601Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden:
NW602Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend:
NW603Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit "*" gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten:
NW604Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat.
NW605Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
NW605-1Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
NW605-2Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
NW606Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NW607Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NW607-1Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NW607-2Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NW607-3Zum Schutz der Umwelt muss die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Je nach verwendetem Gerät und unten aufgeführter Abdriftminderungsklasse sind die spezifischen im Verzeichnis genannten Verwendungsbestimmungen und zusätzlich der unten aufgeführte Abstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NW608Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NW608-1Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NW609Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
NW609-1Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
NW609-2Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
NW610Die Anwendung des Mittels mit Luftfahrzeugen auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen Bundeswasserstraßen sowie nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit dem im Folgenden genannten Abstand erfolgen.
NW611Die Anwendung des Mittels mit Luftfahrzeugen auf Flächen in Nachbarschaft von den Bundeswasserstraßen Main, Mosel, Neckar, Rhein und Saar muss mindestens mit dem im Folgenden genannten Abstand erfolgen.
NW612Bei der Anwendung des Mittels mit Luftfahrzeugen auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - ist auf der ersten an das Gewässer angrenzenden Flugbahn die talseitige Hälfte des Spritzgestänges auszuschalten.
NW613Die Flugbahn des Hubschraubers muss mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite von einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - entfernt verlaufen.
NW615Die Flugbahn des Hubschraubers muss mindestens 125 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite von einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - entfernt verlaufen.
NW616Zum Schutz von Gewässerorganismen muss die Anwendung des Mittels mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
NW618Zwischen dem Waldrand und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss bei der Anwendung des Mittels ein Abstand von 100 m eingehalten werden.
NW620Die Anwendung des Mittels in Räumen/Lagern/Begasungskammern darf nur erfolgen, wenn die Räume/Lager/Begasungskammern mindestens den unten genannten Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - aufweisen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NW629Für die Tauchbehandlung: Keine Anwendung in Nähe von Gewässern. In jedem Fall einen Mindestabstand von 10 m zu Gewässern einhalten.
NW630Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 10 m zu Gewässern einzuhalten.
NW631Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 20 m zu Gewässern einzuhalten.
NW639Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - ausgeht. In jedem Fall ist zwischen Gewässer und zu behandelnder Fläche ein 20 m breiter Mindestabstand (in Form eines unbehandelten Gewässerrandstreifens) einzuhalten. Dieser Gewässerrandstreifen muss vom Zeitpunkt der Anwendung bis zum Schließen des Bestandes eine geschlossene Pflanzendecke aufweisen.
NW640Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder - z.B. durch ein Regenereignis nach der Anwendung verursachten - mittelbaren Abschwemmung in die Kanalisation, Drainagen oder Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle möglich ist. Dies gilt für folgende Anwendungen:
NW641Anwendung ausschließlich unter Verwendung von Spritzschirmen.
NW642Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NW642-1Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NW643Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Der Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung unter Verwendung von Spritzschirmen erfolgt, die zur Gewässerseite ausgerichtet sind. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
NW645Vor einer Anwendung des Mittels im Einzugsgebiet von Gewässern ist stets zu prüfen, ob Populationen von Edelkrebs (Astacus astacus) oder Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) in den betroffenen Gewässerbereichen vorkommen. Zum Schutz dieser nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten und streng geschützten Arten ist eine Anwendung des Mittels im Einzugsgebiet nur zulässig, soweit ein Eintrag in diese Gewässer ausgeschlossen werden kann. Hierfür sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen die Aufstellung von Poltern, Stapeln oder Stämmen nur hangabwärts der Gewässer oder Gewässerbereiche mit Populationen der genannten Arten sowie die Anlage von Barrieren oder Gräben, in denen ablaufendes Wasser zurückgehalten wird. Bei der Ermittlung der betroffenen Gewässer oder Gewässerbereiche sollen die Erkenntnisse der Landesnaturschutzbehörden berücksichtigt werden.
NW646Zwischen behandelten Poltern bzw. Schichtholz und Oberflächengewässern muss sich auf einer Strecke von mindestens 30 m ein gewachsener Waldboden mit Streuauflage befinden. Wo dies nicht sichergestellt werden kann, ist ein Eintrag von ablaufendem Wasser in das Gewässer durch wirksame Barrieren zu verhindern.
NW647Zwischen behandelten Poltern bzw. Schichtholz und Oberflächengewässern muss sich auf einer Strecke von mindestens 40 m ein gewachsener Waldboden mit Streuauflage befinden. Wo dies nicht sichergestellt werden kann, ist ein Eintrag von ablaufendem Wasser in das Gewässer durch wirksame Barrieren zu verhindern.
NW650Die Anwendung des Mittels auf Flächen in mittelbarer Nachbarschaft zu Oberflächengewässern muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im folgenden genannten Abstände einzuhalten, wobei der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern nicht unterschritten werden darf: Abdriftminderung von mindestens 90 %: * Abdriftminderung von mindestens 75 %: * Abdriftminderung von mindestens 50 %: 5 m Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklasse ist neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels ein Abstand von mindestens 5 m zu Oberflächengewässern eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zur Höhe von DM 100.000,- geahndet werden.
NW681Keine Ausbringung des Granulates bei vorhergesagtem Wind mit einer stündlichen mittleren Windgeschwindigkeit in 2 m Höhe höher als 5 m/s. Zur Beurteilung der Windgeschwindigkeit ist die Vorhersage im Internetangebot des Deutschen Wetterdienstes für die nächstgelegene Agrarwetterstation bis zu 72 Stunden vor der Ausbringung heranzuziehen.
NW682Anwendung vom Boden bis 15 cm über dem Wurzelhals.
NW683Anwendung bei einem Maximaldruck des Spritzgeräts von 3 bar.
NW700Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt, wobei aber bei der Anwendung ein Sicherheitsabstand von 5 m zu Oberflächengewässern einzuhalten ist.
NW701Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NW702Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - ein Sicherheitsabstand von 5 m eingehalten werden.
NW703Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 4 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NW704Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
NW705Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NW706Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NW710Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss mindestens die unten genannte Breite haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NW711Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NW712Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Fenpropidin enthalten.
NW713Der Zeitraum zwischen den Behandlungen mit diesem Mittel darf 3 Monate nicht unterschreiten.
NW714In Hopfengärten mit einer Hangneigung von über 2 % darf die Anwendung nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Behandlung die Zwischenreihen auf 25 % der Gesamtfläche begrünt sind.
NW715Anwendung erst nach dem Kreiseln.
NW716Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben.
NW719Eine möglicherweise zusätzliche Bekämpfung von Unkräutern zwischen den Reihen muss mit nicht-chemischen Verfahren durchgeführt werden.
NW720Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur ist ausschließlich als Reihen- oder Bandbehandlung zulässig. Dabei dürfen maximal 45 % der Fläche behandelt werden. Der zugelassene Mittelaufwand/ha bezieht sich auf die tatsächlich zu behandelnde Fläche in der Reihe oder im Band.
NW721Die Anwendung des Mittels in dieser Kultur muss mit einer Bandspritzdüse Gerätekombinationen erfolgen, die in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (Banz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist.
NW800Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März.
NW801Drän- und Oberflächenwasser von behandelten Funktionsflächen (Greens und Abschläge) sind in Auffangsysteme mit ausreichender Kapazität und nicht unmittelbar in Gewässer abzuleiten.
NW802Keine Anwendung auf Funktionsflächen mit künstlichem Schichtaufbau des Oberbodens und oberflächennahem Drainagesystem (z. B. auf Sportplätzen, Greens und Abschlägen auf Golfplätzen), es sei denn abfließendes Drän- und Oberflächenwasser wird in Auffangsysteme mit ausreichender Kapazität und nicht unmittelbar in Gewässer abgeleitet.
NW803Zum Schutz von Gewässerorganismen darf bei Kultur im gewachsenen Boden die Anwendung nur auf nicht drainierten Flächen erfolgen.
NW810Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März."
NW811Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung auf drainierten Flächen."
NW820Zum Schutz von Gewässerorganismen darf die Anwendung des Mittels im Gewächshaus bei Kultursystemen mit Kreislaufbewässerung (Zirkulations- und Anstaubewässerung oder Hydroponik) nur erfolgen, wenn möglicherweise mit dem Mittel kontaminierte Abwässer nicht direkt in Gewässer abgeleitet, sondern durch geeignete Auffangsysteme gesammelt und gemäß den Vorgaben des Abwasserrechts fachgerecht entsorgt werden.
NW821Zum Schutz von Gewässerorganismen darf die Anwendung des Mittels in der Lagerbehandlung nur erfolgen, wenn mit dem Mittel kontaminierte Flüssigkeiten nicht in Gewässer abgeleitet oder in Drainagesysteme gelangen, sondern durch geeignete Auffangsysteme gesammelt und gemäß den Vorgaben des Abwasserrechts / Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) fachgerecht entsorgt werden. Dies gilt auch für Restflüssigkeiten, Spül- und Reinigungsabwässer die nach der Behandlung anfallen sowie für Feststoffabfälle aus Filterpressen.
NZ101Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Fentin-acetat/-hydroxid nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche.
NZ102Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Esfenvalerat nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche.
NZ103Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Trichlorfon nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche.
NZ104Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff lambda-Cyhalothrin nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche.
NZ105Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Kupfer nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche.
NZ106Anwendung von Mitteln mit der Wirkstoffkombination Fenpropidin, Propiconazol und Tebuconazol nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche.
NZ107Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Fenpropidin nicht mehr als zweimal jährlich auf derselben Fläche.
NZ110Anwendung nur in Gewächshäusern.
NZ111Anwendung nur zur Saatgutbehandlung (Beize).
NZ112Anwendung nur unter Glas oder zur Saatgutbehandlung (Beize).
NZ113Anwendung nur in Gewächshäusern auf vollständig versiegelten Flächen, die einen Eintrag des Mittels in den Boden ausschließen.
NZ114Bei der Anwendung des Mittels entstehen Anwendungsflüssigkeiten, die mindestens einen Stoff enthalten, der für Gewässer als gefährlich eingestuft wird. Die Anwendungsflüssigkeiten müssen durch geeignete Auffangsysteme gesammelt und gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) fachgerecht entsorgt werden. Dies gilt auch für Restflüssigkeiten, die beim Abtropfen nach einer Behandlung anfallen.
NZ115Zum Schutz der Umwelt ist die Anwendung nur in Gewächshäusern gestattet bzw. in Folientunneln, wenn diese in sich abgeschlossen sind, d. h. alle Seitenwände müssen zum Zeitpunkt der Anwendung geschlossen sein.
NZ116Behandelte Topferde nicht kompostieren, sondern über den Hausmüll entsorgen.
NZ117Die Erde (Substrat), in der die Kultur angebaut wird, darf innerhalb eines Jahres nach der letzten Behandlung mit diesem Pflanzenschutzmittel nicht außerhalb des Gewächshauses wiederverwendet werden.
NZ120Anwendung auf derselben Fläche nur alle zwei Jahre.
NZ121In den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten (Sondergebiete) Anwendung des Mittels nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche.
NZ122In den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten (Sondergebiete) Anwendung des Mittels nicht mehr als zweimal pro Jahr auf derselben Fläche.
NZ123In den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten (Sondergebiete) Anwendung des Mittels nicht mehr als dreimal pro Jahr auf derselben Fläche.
NZ124In den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten (Sondergebiete) Anwendung des Mittels nicht mehr als viermal pro Jahr auf derselben Fläche.
NZ180Es dürfen nur Hubschrauber mit angebauter Sprühanlage, z. B. von den Herstellern Simplex oder Isolair, und Injektordüsen der Größe 05 verwendet werden.
NZ181Bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen maximal eine Behandlung pro Jahr.
NZ182Die Anwendung darf nur mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) erfolgen, die mit Injektordüsen und Spritzeinrichtungen ausgestattet sind, die in die Liste des JKI mit geeigneten Spritzeinrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagen-Weinbau eingetragen sind.
NZ183Es dürfen nur unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) verwendet werden, die die vom Anwender vorgegebenen Strecken mit der vorgegebenen Geschwindigkeit in der vorgegebenen Höhe automatisch abfliegen können. Dabei muss die Ausbringung der Spritzflüssigkeit an vorgegebenen Positionen automatisch an- und abgeschaltet werden können.
NZ184Die Anwendung darf nur mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) erfolgen, die mit Spritzeinrichtungen ausgestattet sind, die in die "Liste der Spritzeinrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagen-Weinbau" des Julius Kühn-Instituts (JKI) als Teil der beschreibenden Liste gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). Die in der Liste genannten Verwendungsbestimmungen sind einzuhalten.
NZ190Mit diesem und anderen Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Metiram enthalten, dürfen innerhalb eines Kalenderjahres auf derselben Fläche maximal 3 Behandlungen mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden.
NZ200Die Anwendung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne von §34 Pflanzenschutzgesetz. Diese darf für maximal 5% der Landeswaldfläche im Jahr erteilt werden.
NZ200-1Die Anwendung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne von § 59 PflSchG. Diese darf für maximal 5% der Landeswaldfläche im Jahr erteilt werden.
NZ210Die Anwendung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne von §34 Pflanzenschutzgesetz. Diese darf für maximal 10% der Landeswaldfläche im Jahr erteilt werden.
NZ210-1Die Anwendung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne von § 59 PflSchG. Diese darf für maximal 10% der Landeswaldfläche im Jahr erteilt werden.
RA%RA%
RA001Enthält Propiconazol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA001-1Enthält Propiconazol und Methylketoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA001-2Enthält Propiconazol und BROWN HM 2763. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA001-3Enthält Propiconazol und 2-Butanonoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA001-4Enthält Propiconazol, 2-Butanonoxim und Kobalt(2+)Oktoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA001-5Enthält Propicoanzol, 2-Butanonoxim und (Kobalt(2+)Carboxylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA001-6Enthält Propiconazol und Kobaltoktoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA001-7Enthält Propicoanzol und Kobalt(2+)Carboxylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA002Enthält Dichlofluanid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA002-1Enthält Dichlofluanid, Kobaltoktoat und 2-Butanonoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA002-2Enthält Dichlofluanid und Methylketoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA002-3Enthält Dichlofluanid und Kobalt(2+)Oktoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA002-4Enthält Dichlofluanid, Propiconazol und 2-Butanonoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA003Enthält Tolylfluanid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA003-1Enthält Tolylfluanid und 2-Butanonoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA004Enthält Trifloxystrobin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA004-1Enthält Trifloxystrobin und 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA005Enthält Metazachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA005-1Enthält Metazachlor und 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1Gemisch, CAS-Nr. 55965-84-9). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA006Enthält Chloridazon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA007Enthält Pendimethalin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA008Enthält Propamocarb-(hydrochlorid). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA009Enthält Dichlorprop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA010Enthält Bentazon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA011Enthält Cyprodinil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA012Enthält 2,4-D. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA013Enthält Fosthiazat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA014Enthält Quinoxyfen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA015Enthält Cymoxanil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA016Enthält Mancozeb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA017Enthält Pirimicarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA018Enthält Cinidon-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA019Enthält Flufenacet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA020Enthält Metiram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA021Enthält 8-Hydroxichinolin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA022Enthält Fenpropidin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA023Enthält Indoxacarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA024Enthält Fenhexamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen
RA025Enthält Adoxophyes orana Granulovirus, AoGV Stamm BV-0001. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA026Enthält Propaquizafop. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA027Enthält Spirodiclofen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA028Enthält Spiroxamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA029Enthält Tritosulfuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA030Enthält Imazalil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA031Enthält Folpet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA032Enthält Clodinafop-propargyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA033Enthält Cloquintocet-mexyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA034Enthält Pethoxamid - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA035Enthält Tolclofos-methyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA036Enthält Bromoxynil Octansäureester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA037Enthält Fenoxaprop-P-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA038Enthält Chlorthalonil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA039Enthält Thiophanat-methl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA040Enthält Vinclozolin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA041Enthält (E,E)-8,10-Dodecadien-1-ol (Codlemone). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA042Enthält Thiram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA043Enthält Triclopyr Butoxyethylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA044Enthält 2,4-D Ethylexylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA045Enthält Acequinocyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA046Enthält Tebufenpyrad. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA047Enthält Triadimefon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA048Enthält Sulcotrion. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA049Enthält Bromoxynil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA050Enthält Tribenuron-Methylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA051Enthält Dimethachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA052Enthält gamma-Cyhalothrin . Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA053Enthält Dimethenamid-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA054Enthält Maneb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA055Enthält Dichlorvos. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA056Enthält Bifenthrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA058Enthält Fluazinam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA059Enthält Ioxynil-octanoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA060Enthält Mecoprop-Butoxyethylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA061Enthält Beauveria bassiana. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA062Enthält Bacillus thuringiensis subsp. aizawai. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA063Enhält Tolylfluanid . Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA064Enthält Azadirachtin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA065Enthält Ziram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA066Enthält Bromoxynil-heptansäureester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA067Enthält Benthiavalicarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA068Enthält Esfenvalerat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA069Enthält Pyroxsulam - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA070Enthält Isoxadifen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA071Enthält Dimethoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA072Enthält Tembotrione. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA073Enthält Dithianon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA074Enthält Cydia pomonella Granulovirus, mexikanisches Isolat (CpGV). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA075Enthält Bromoxynil-Butyrat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA077Enthält Flurochloridon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA078Enthält Bacillus subtilis Stamm QST 713. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA079Enthält Quinoclamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA080Enthält Propineb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA081Enthält Chlorpyrifos-methyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA082Enthält Spirotetramat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA083Enthält Captan. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA084Enthält Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis . Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA085Enthält Clethodim - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA086Enthält Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki Stamm HD-1. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA087Enthält Carbendazim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA088Enthält Triclopyr. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA089Enthält Fenpyroximat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA090Enthält Clethodim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA091Enthält Bifenazate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA092Enthält Isopyrazam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA093Enthält Picloram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA094Enthält Deiquatdibromid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA095Enthält Prosulfocarb - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA096Enthält Tallölfettsäureamidoamine. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA097Enthält Carvone. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA098Enthält Pinoxaden. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA099Enthält Metobromuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA1%RA1%
RA100Enthält 2-Butanonoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA101Enthält UV-Schutzmittel TINUVIN 5151. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA102Enthält Kolophonium (CAS-Nr. 8050-09-7). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA103Enthält Cobaltcarboxylate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA104Enthält Kobaltoktoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA105Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA106Enthält Bumetrizol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA107Enthält Terpentinöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA108Enthält Naphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA109Enthält Natriumdodecylsulfat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA110Enthält 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA111Enthält 4-Amino-6-methyl-4,5-dihydro-2H-[1,2,4] triazin-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA112Enthält Methenamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA113Enthält Hexamethylentetramin (Urotropin) - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA114Enthält Pyridin-3-carbaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA115Enthält Ethylendiamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA116Enthält Paraformaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA117Enthält Chloracetamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA118Enthält Diphenylmethandiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA119Enthält Toluoldiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA120Enthält Tetrachloroterephthalonitril. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA121Enthält polymerisches Methylendiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA122Enthält Fettalkoholethoxylat-alkylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA123Enthält Poly-[methylen-(polyphenylisocyanat)]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA124Enthält Mecoprop-P-Ester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA125Enthält Propyl-3,4,5-trihydroxybenzoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA126Enthält Isopropylbenzoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA127Enthält Parfümöl Jeanny 77000 G. Kann allergische Reaktionen hervorrufen
RA128Enthält Benzyloxymethanol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA129Enthält Prothioconazol-des-chloro. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA130Enthält Purasolve (2-ethylhexyl-S-Lactat). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA131Enthält Gummi arabicum. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA132Enthält Methyl 2-Aminosulfonyl-6-(trifluormethyl)pyridin-3-carboxylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA133Enthält Isoxadifen-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA134Enthält 2-Aminosulfonyl-N,N-dimethylnicotinamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA135Enthält 1-Dodecyl-2-pyrrolidon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA136Enthält Maleinsäureanhydrid - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA137Enthält 'VPA-M F 36081' (Duftstoffmischung, mit Limonen und anderen Duftstoffen). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA138Enthält Geronol CF/AS 30 mit einer Mischung aus quarternärer Ammonium-Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA139Enthält Preventol D 2. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA140Enthält Clopyralid-ethanolamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA141Enthält Limonen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA142Enthält 2-Ethylhexylacrylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA143Enthält 2-[2-(1-chlorocyclopropyl)-2-hydroxy-3-phenylpropyl]-2,4-dihydro-3H-1,2,4-triazole-3-thione. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA144Enthält 4-Fluoro-3-(trifluoromethyl)phenol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA145Enthält Methenamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA146Enthält Lactose. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA147Enthält Benzylsalicylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA148Enthält POE-Isotridecyloxypropanamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA149Enthält POE-Tallowalkylamin, hydriert. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA150Enthält POE-Tallowamin (CAS-Nr. 61791-26-2). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA151Enthält Morwet 3008 Powder. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA152Enthält Natrium-Maleat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA153Enthält Copolymer aus Maleinsäureanhydrid und Diisobutylen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA154Enthält Alkylnaphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA155Enthält Harnstoff-Formaldehyd-Kondensat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA156Enthält Piniennadelöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA157Enthält "Dowicil 75 Preservative". Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA158Enthält Monoethanolamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA159Enthält Docusat-natrium. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA160Enthält Geraniol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA161Enthält Formaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA162Enthält Calciumsulfonat, Petroleum. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA163Enthält Aclonifen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA164Enthält POE-(20)-Alkohol, C12-C18 (ungesättigt), mono-butyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA165Enthält Fluazifop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA166Enhält Gliocladium catenulatum Stamm J1446. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA167Enthält zeta-Cypermethrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA168Enthält Malathion. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA169Enthält R-p-Mentha-1,8-dien (d-Limonen). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA170Enthält 2-Octyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA171Enthält Kardamomextrakt. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA172Enthält Terpinolen - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA173Enthält Pyridat - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA174Enthält hydriertes Kolophonium. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA175Enthält Harzsäuren und Kolophoniumsäuren, Calciumsalze. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA176Enthält Methenamin-3-chlorallylchlorid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA178Enthält Isobuthylmethacrylat-Polymer. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA179Enthält Citronellol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA180Enthält Meptyldinocap. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA181Enthält Zoxamide. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA182Enthält Quizalofop-P-tefuryl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA183Enthält 2,4-D Dimethylaminsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RA184Enthält 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RK001R 14/15 : Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
RK002R 15/29 : Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase
RK003R 20/21 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
RK004R 21/22 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
RK005R 20/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
RK006R 20/21/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
RK007R 23/24 : Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
RK008R 24/25 : Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
RK009R 23/25 : Giftig beim Einatmen und Verschlucken
RK010R 23/24/25 : Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
RK011R 26/27 : Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
RK012R 27/28 : Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
RK013R 26/28 : Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken
RK014R 26/27/28 : Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
RK015R 36/37 : Reizt die Augen und die Atmungsorgane
RK016R 37/38 : Reizt die Atmungsorgane und die Haut
RK017R 36/38 : Reizt die Augen und die Haut
RK018R 36/37/38 : Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
RK019R 42/43 : Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
RK020R 40/22 : Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken
RK021R 48/22 : Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
RK022R 48/20 : Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
RK023R 48/21: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.
RK024R 48/20/21: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.
RK025R 48/20/22: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
RK026R 48/21/22: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
RK027R 48/20/21/22: Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
RK028R 48/25 : Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.
RK029R 48/23: Giftig: Gefahr erster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
RK030R 48/24: Giftig: Gefahr ernster Augenschäden bei längerer Expostion durch Berührung mit der Haut.
RK031R 48/23/24: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.
RK032R 48/23/25: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
RK033R 48/24/25: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
RK034R 48/23/24/25: Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
RK050R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
RK051R 51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
RK052R 52/53: Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben.
RK060R 68/20: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen.
RK061R 68/21: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
RK062R 68/22: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
RK063R 68/20/21: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
RK064R 68/20/22: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
RK065R 68/21/22: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
RK066R 68/20/21/22: Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
RX001R 1 : In trockenem Zustand explosionsgefährlich
RX002R 2 : Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlch
RX003R 3 : Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
RX004R 4 : Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
RX005R 5 : Beim Erwärmen explosionsfähig
RX006R 6 : Mit und ohne Luft explosionsfähig
RX007R 7 : Kann Brand verursachen
RX008R 8 : Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
RX009R 9 : Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
RX010R 10 : Entzündlich
RX011R 11 : Leichtentzündlich
RX012R 12 : Hochentzündlich
RX013R 13 : Hochentzündliches Flüssiggas
RX014R 14 : Reagiert heftig mit Wasser
RX015R 15 : Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
RX016R 16 : Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen
RX017R 17 : Selbstentzündlich an der Luft
RX018R 18 : Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündllicher Dampf-Luft-gemische möglich
RX019R 19 : Kann explosionsfähige Peroxide bilden
RX020R 20 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen
RX021R 21 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
RX022R 22 : Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
RX023R 23 : Giftig beim Einatmen
RX024R 24 : Giftig bei Berührung mit der Haut
RX025R 25 : Giftig beim Verschlucken
RX026R 26 : Sehr giftig beim Einatmen
RX027R 27 : Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
RX028R 28 : Sehr giftig beim Verschlucken
RX029R 29 : Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
RX030R 30 : Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
RX031R 31 : Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
RX032R 32 : Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
RX033R 33 : Gefahr kumulativer Wirkungen
RX034R 34 : Verursacht Verätzungen
RX035R 35 : Verursacht schwere Verätzungen
RX036R 36 : Reizt die Augen
RX037R 37 : Reizt die Atmungsorgane
RX038R 38 : Reizt die Haut
RX039R 39 : Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
RX040R 40 : Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.
RX041R 41 : Gefahr ernster Augenschäden
RX042R 42 : Sensibilisierung durch Einatmen möglich
RX043R 43 : Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
RX044R 44 : Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss
RX045R 45 : Kann Krebs erzeugen
RX046R 46 : Kann vererbbare Schäden verursachen
RX047R 47 : Kann Missbildungen verursachen
RX048R 48 : Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
RX049R 49 : Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.
RX050R 50 : Sehr giftig für Wasserorganismen
RX051R 51 : Giftig für Wasserorganismen
RX052R 52 : Schädlich für Wasserorganismen
RX053R 53 : Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
RX054R 54 : Giftig für Pflanzen
RX055R 55 : Giftig für Tiere
RX056R 56 : Giftig für Bodenorganismen
RX057R 57 : Giftig für Bienen
RX058R 58 : Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben
RX059R 59 : Gefährlich für die Ozonschicht
RX060R 60 : Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
RX061R 61 : Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
RX062R 62 : Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
RX063R 63 : Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.
RX064R 64 : Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
RX065R 65 : Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.
RX066R 66 : Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
RX067R 67: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit hervorrufen.
RX068R 68: Irreversibler Schaden möglich.
RX100R 100: Enthält ... (Name des sensiblisierenden Stoffes vom Hersteller anzugeben). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
RZ001Zu R 40, 48: Die R-Sätze 40, 48 können mit folgender Fußnote im Kennzeichungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung."
RZ002Zu R 40, 62: Die R-Sätze 40 und 62 können mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung."
RZ003Zu R 40, 63: Die R-Sätze 40 und 63 können mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung."
RZ004Zu R 40, 62, 63: Die R-Sätze 40, 62 und 63 können mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung."
RZ005Zu R 40, 48, 62 und 63: Die R-Sätze 40, 48, 62 und 63 können mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung."
RZ040Zu R 40: Der R-Satz 40 kann mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung."
RZ048Zu R 48: Der R-Satz 48 kann mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung."
RZ062Zu R 62: Der R-Satz 62 kann mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung."
RZ063Zu R 63: Der R-Satz 63 kann mit folgender Fußnote im Kennzeichnungsfeld des Etikettes versehen werden: "Diese Gefahr besteht nur bei grober Mißachtung der Gebrauchsanleitung."
SA110Schutzbrille nach DIN 58 210 und DIN 58 211 Teil 3 und 4 beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel tragen.
SA1101Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SA111Schutzbrille nach DIN 58 210 und DIN 58 211 Teil 3 und 4 tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen.
SA1111Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnnten Mittel in geschlossenen Räumen.
SA112Schutzbrille nach DIN 58 210 und DIN 58 211 Teil 3 und 4 tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen.
SA1121Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnnten Mittel in Raumkulturen.
SA120Schutzbrille nach DIN 58 210 und DIN 58 211 Teil 3 und 4 tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SA1201Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SA121Schutzbrille nach DIN 58 210 und DIN 58 211 Teil 3 und 4 tragen bei Ausbringen/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SA1211Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SA122Schutzbrille nach DIN 58 210 und DIN 58 211 Teil 3 und 4 tragen bei Ausbringen/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SA1221Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SB001Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
SB002Bei der Handhabung des unverdünnten und des anwendungsfertigen Mittels Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen.
SB003Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen.
SB004Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel Gummischürze tragen.
SB005Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
SB006Der Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ist für schwangere und stillende Frauen sowie für Jugendliche untersagt.
SB007Der Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ist für allergische Personen nicht geeignet.
SB010Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
SB011Kinder fernhalten.
SB012Mikroorganismen können ein Potential zur Auslösung von Sensibilisierungsreaktionen haben.
SB020Nach der Arbeit Hände waschen.
SB100Sonstige gesundheitsbezogene Sicherheitsratschläge: keine.
SB110Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
SB111Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
SB120Die in der Gebrauchsanleitung des Zusatzstoffes genannten Hinweise und Auflagen zum Anwenderschutz sind einzuhalten.
SB121Die in den Gebrauchsanleitungen der Mischungspartner genannten Kennzeichnungsauflagen und Anwendungsbestimmungen zum Anwenderschutz sind zu berücksichtigen.
SB123Beim Hantieren mit vollen und entleerten Behältern, beim Beschicken, Entleeren und Reinigen der Applikationsgeräte lösemittelbeständige Schürze über der Schutzkleidung sowie lösemittelbeständige Schutzhandschuhe und Gummistiefel tragen.
SB165Der Genuss von Alkohol vor, während und nach dem Arbeiten mit dem Pflanzenschutzmittel muss unterbleiben.
SB166Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
SB179Keine Geräte verwenden, die durch Rührwerk oder ähnlichem zur Zerkleinerung der Granulatkörner oder verstärkter Abriebbildung führen.
SB180Das Verlesen der Kartoffeln darf nicht in unmittelbarer Nähe des Beizgerätes erfolgen.
SB181Das Öffnen des wasserlöslichen Innenbeutels ist zu vermeiden.
SB190Während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen ist ein Abstand von mindestens 100 Metern zu Siedlungsflächen einzuhalten.
SB1901Bei der Anwendung des Mittels muss zwischen der behandelten Fläche und Siedlungsflächen ein Abstand von mindestens 25 m eingehalten werden.
SB1902Bei der Anwendung des Mittels muss zwischen der behandelten Fläche und Siedlungsflächen ein Abstand von mindestens 35 m eingehalten werden.
SB1903Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden.
SB1904Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
SB1905Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.
SB191Das Mittel kann bei Feuchtigkeit azide Reizung von Augen und Haut hervorrufen. Bei Kontakt sofort mit viel Wasser aus- bzw. abwaschen.
SB192Die bei der Umsetzung des Mittels im Boden entstehenden Gase reizen Augen, Haut und Schleimhäute.
SB193Das Pflanzenschutzmittel kann bei Kontakt mit der Haut (insbesondere des Gesichtes) ein Brennen oder ein Kribbeln hervorrufen, ohne dass äußerlich Reizerscheinungen sichtbar werden. Das Auftreten dieser Stoffwirkungen muss als Warnhinweis angesehen werden, eine weitere Exposition ist unbedingt zu vermeiden. Klingen die Symptome nicht ab oder treten weitere auf, muss ein Arzt aufgesucht werden.
SB194Das Präparat kann allergische Nebenwirkungen hervorrufen, die sich in Form von Augenrötung, Hautrötung oder -ausschlag und Atembeschwerden bemerkbar machen können. Personen mit allergischen Reaktionen sollten jede weitere Exposition vermeiden.
SB195Für die Ausbringung des Präparates müssen geeignete Geräte bzw. Hilfsmittel verwendet werden. Ein Kontakt mit der Haut ist zu vermeiden.
SB196Das Ausbringen von Hand, auch mit Schutzhandschuhen, ist unzulässig.
SB197Jeden Kontakt mit dem Spritznebel vermeiden. Kontakt mit kontaminierter Kleidung und der bloßen Haut vermeiden. Arbeitskleidung täglich nach Gebrauch waschen. Kontakt mit kontaminierten Teilen des Spritzgerätes vermeiden und Spritzgeräte nach der Ausbringung täglich auch rein äußerlich reinigen. Kontakt zwischen dem frisch behandeltem Kulturbestand und der bloßen Haut vermeiden. Sollten Sensiblisierungsreaktionen auftreten, ist jede weitere Exposition zu vermeiden.
SB198Bei Ausbringung des Mittels mit schleppergekoppeltem Gerät nur Fahrzeuge mit geschlossener Kabine mit einem Filterabscheider einsetzen. Die maximale Arbeitsleistung pro Tag und Anwender darf 4 Stunden nicht überschreiten. Um eine Kontamination der Kabine zu vermeiden, hat das Besteigen der Kabine ohne die persönliche Schutzausrüstung, die beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel erforderlich ist, zu erfolgen.
SB199Wenn das Produkt mittels an den Traktor angebauten, gezogenen oder selbstfahrenden Anwendungsgeräten ausgebracht wird, dann sind nur Fahrzeuge, die mit geschlossenen Überdruckkabinen (z. B. Kabinenkategorie 3, wenn keine Atemschutzgeräte oder partikelfiltrierenden Masken benötigt werden oder Kabinenkategorie 4, wenn gasdichter Atemschutz erforderlich ist (gemäß EN 15695-1 und -2)) ausgestattet sind, geeignet, um die persönliche Schutzausrüstung bei der Ausbringung zu ersetzen. Während aller anderen Tätigkeiten außerhalb der Kabine ist die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Um die Kontamination des Kabineninnenraumes zu vermeiden, ist es nicht erlaubt, die Kabine mit kontaminierter persönlicher Schutzausrüstung zu betreten (diese sollte in einer entsprechenden Vorrichtung aufbewahrt werden). Kontaminierte Handschuhe sollten vor dem Ausziehen abgewaschen werden, beziehungsweise sollten die Hände vor Wiederbetreten der Kabine mit klarem Wasser gereinigt werden.
SE110Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SE111Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen.
SE112Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen.
SE113Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen.
SE114Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SE115Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
SE116Dicht abschließende Brille tragen beim Umgang mit der Aktivatorlösung.
SE120Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SE1201Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SE121Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SE122Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SE123Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
SE124Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SE125Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
SE126Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SE127Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Reinigung der zur Ausbringung des Pflanzenschutzmittels verwendeten Geräte.
SF-275-10GEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF121Bei der Zündung des Mittels Rauch nicht einatmen. Anschließend Gewächshaus sofort verlassen.
SF124Nach Anwendung des Räuchermittels längeren Aufenthalt in den behandelten Räumen vermeiden.
SF128Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Atemschutz betreten. Ein kurzfristiger Aufenthalt ohne Atemschutz ist nach einer Lüftungszeit von 6 Std. möglich. Nach insgesamt 12 Std. gründlicher Lüftung sind die behandelten Räume zur bestimmungsgemäßen Nutzung frei.
SF131Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Befüllen der Sämaschine und Säen des behandelten Saatgutes.
SF135Gewächshäuser, in denen das Mittel ausgebracht wurde, dürfen ohne persönliche Schutzausrüstung erst nach dem Antrocknen des Spritzbelages betreten werden.
SF136Wunden oder Hautabschürfungen vor dem Spritzen mit fettarmer Hautsalbe abdecken.
SF137Treten beim Arbeiten auf behandelten Flächen Reizungen der Atmungsorgane auf Atemschutzgerät tragen.
SF138Ein Begehen behandelter Lager ohne Körper- und Atemschutz ist erst 24 Std. nach Abschluss der Behandlung erlaubt.
SF139Der Nebel ist von außen in die geschlossenen Räume zu blasen.
SF140Nur stationäre Kaltverneblungsanlagen verwenden.
SF141Nach Anschalten der Kaltverneblungsanlage bzw. nach Beginn der Applikationsphase ist der Lagerraum umgehend (spätestens innerhalb von 5 Minuten) zu verlassen.
SF142Eine Betretung des Lagerraums während der Applikation darf nur in Ausnahmefällen und nur mit der für den Anwender vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung für max. 30 Minuten erfolgen.
SF143Das Betreten der behandelten Bereiche ist bis 24 Stunden nach der Behandlung nicht gestattet.
SF146Das Betreten kontaminierter oder möglicherweise kontaminierter angrenzender Räume/Örtlichkeiten mit unbekannter Gefahrstoffkonzentration ist nur mit der persönlichen Schutzausrüstung und für die Dauer möglich, die für die Herstellung/Handhabung des Mittels vorgegeben ist.
SF147Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Atemschutz betreten. Vor der bestimmungsgemäßen Nutzung der Räume gründlich lüften.
SF1471Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Atemschutz betreten. Nach der Einwirkungszeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen diese gründlich lüften.
SF1472Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Körper- und Atemschutz betreten. Nach der Einwirkungszeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen diese gründlich lüften.
SF148Gewächshäuser bis zwei Tage nach der Behandlung nicht ohne Atemschutz betreten.
SF149Gewächshäuser/geschlossene Räume sind vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften.
SF150Das Betreten des Lagers darf erst nach Freigabe durch den Begasungsleiter erfolgen. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-Luftgrenzwerte) einzuhalten.
SF151Beim Wiederbetreten des behandelten Lagers ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte) eingehalten werden.
SF152Während der Einwirkzeit ist das Betreten behandelter Räume nur Anwendern des Mittels gestattet.
SF153Nach der Einwirkzeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den behandelten Räumen sind diese gründlich zu lüften.
SF154Der Aufenthalt in behandelten Räumen während der Einwirkungszeit darf 30 min/Tag nicht überschreiten.
SF155Schutzhandschuhe und Arbeitskleidung tragen beim Reinigen von kontaminierten Oberflächen.
SF156Gesichtsschutz tragen beim Reinigen von kontaminierten Oberflächen.
SF158Bei der Anwendung des Mittels ist in Abhängigkeit von der Aufwandmenge für eine ausreichende Belüftung zu sorgen. Pro Kilogramm an einem Arbeitstag eingesetzten Mittels ist eine Belüftungsleistung von 17 m³/h erforderlich, um aus dem Wachs verdunstendes 8-Hydroxychinolin auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß zu verdünnen.
SF159Während und nach der Anwendung ist für eine gute Belüftung der Räume zu sorgen.
SF160Vorgeschriebene Lüftungszeit 24 Stunden.
SF161Nachfolgearbeiten (>= 8 Std./Tag) in freigemessenen Räumen dürfen nur bei Gaskonzentrationen <= 1 ppm durchgeführt werden.
SF162Während der Behandlung ist ein Bereich von mindestens 10 m um behandelte Gebäude für ungeschützte Personen (z. B. Fußgänger) zu sperren.
SF163Kontakt mit behandelten Pflanzen vermeiden.
SF163-1Kontakt mit behandelten Stämmen vermeiden.
SF164Bei offener Ausbringung (ohne Köderstation) in Forsten sind Warnhinweise an geeigneter Stelle anzubringen. Die Hinweise müssen mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten: erste Maßnahmen, die im Falle einer Vergiftung ergriffen werden müssen, die Produkt- und Wirkstoffnamen inklusive der Konzentration sowie die Rufnummer eines Giftinformationszentrums und das Gegengift.
SF165Eine Betretung behandelter Räume ohne Atemschutz ist erst 24 Stunden nach Abschluss der Behandlung erlaubt.
SF166Umluftunabhängigen Atemschutz tragen bei der Entfernung der gasdichten Plane in Flachlagern.
SF168Die Anwendung mit Pirimiphos-methyl durch den selben Anwender darf nur in einem Abstand von mindestens einem Monat erfolgen. Unbeteiligte Dritte müssen während der Anwendung einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m zu den behandelten Gebäuden einhalten.
SF169Während der Behandlungsmaßnahmen sind die Räume/Lager mit einem Warnhinweis zu kennzeichnen.
SF169-1Die behandelten Räume/Objekte und der Gefahrenbereich sind mit Warnhinweisen zu kennzeichnen.
SF170Gewächshäuser sind nach der Anwendung des Mittels gut zu belüften.
SF170-1Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften.
SF176Raumkulturen (z.B. Reb-, Obst- und Hopfenanlagen) frühestens 24 Std. nach der Behandlung betreten oder geeignete Vorsichtsmaßnahmen (Atemschutz) treffen; Gewächshäuser vorher lüften.
SF177Beim Umgang mit frisch behandelten Pflanzen Schutzhandschuhe tragen.
SF177-1Beim Umgang mit frisch behandeltem Erntegut Schutzhandschuhe tragen.
SF178Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF178-1Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF179Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF179-1Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF181Während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen darf die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten werden.
SF1811Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird.
SF1812Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird.
SF1813Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen die behandelte und die unbehandelte Waldfläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten werden.
SF1814Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen die behandelte und die unbehandelte Waldfläche und zusätzlich ein Bereich von 10 Metern Abstand zum Waldrand von unbeteiligten Dritten nicht betreten werden.
SF1815Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) zum Anwender und zu unbeteiligten Dritten der Mindestabstand für Raumkulturanwendungen von 5 m eingehalten wird.
SF1816Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird.
SF182Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF182-1Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen.
SF183Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Universal-Schutzhandschuhe zu tragen.
SF183-1Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Schutzhandschuhe zu tragen.
SF1831Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Universal-Schutzhandschuhe zu tragen.
SF1831-1Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe zu tragen.
SF1831-2Beim Umgang mit behandeltem Obst im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe zu tragen.
SF1831-3Beim Umgang mit behandeltem Obst im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Arbeitskleidung zu tragen.
SF1831-4Beim Umgang mit behandeltem Gemüse im Zuge der Lagerhaltung, bei Sortierarbeiten sowie bei Ein- und Auslagerung sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF184Beim Umgang mit behandelter Erde und bei nachfolgenden Pflanzarbeiten Schutzhandschuhe tragen.
SF185Innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Granulats darf die behandelte Erde (Pflanzsubstrat) nicht mit ungeschützten Händen bearbeitet werden.
SF186Bei Kontrollen im Nachgang der Behandlung zum Entfernen toter Tiere von der Fläche Schutzhandschuhe tragen.
SF187Beim Umgang mit behandeltem Saatgut Schutzhandschuhe tragen.
SF188Beim Arbeiten und Betreten frisch behandelter Flächen Gummistiefel tragen.
SF189Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1891Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1891-1Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1892Das Wiederbetreten der mit Luftfahrzeugen behandelten Flächen/Kulturen durch Arbeiter ist am Tag der Ausbringung des Mittels nur erlaubt, wenn ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) getragen werden. Nachfolgearbeiten in den behandelten Flächen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 48 Stunden sind dabei ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF190Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen.
SF191Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1911Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1911-1Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF192Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 48 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden.
SF193Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1931Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1931-1Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF194Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von einer Woche sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF194-1Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von einer Woche sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF195Nach Anwendungen mit Luftfahrzeugen sind beim Wiederbetreten der behandelten Kulturen 48 Stunden lang ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF195-1Nach Anwendungen mit Luftfahrzeugen sind beim Wiederbetreten der behandelten Kulturen 48 Stunden lang ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1951Nach Anwendungen des Mittels mit Luftfahrzeugen sind beim Wiederbetreten der behandelten Kulturen 12 Stunden lang ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF1951-1Nach Anwendungen des Mittels mit Luftfahrzeugen sind beim Wiederbetreten der behandelten Kulturen 12 Stunden lang ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) und Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF196Während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen darf die behandelte Fläche und ein zusätzlicher 100 Meter breiter, nicht behandelter Streifen ringsherum von unbeteiligten Dritten nicht betreten werden.
SF1961Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche und ein zusätzlicher 20 Meter breiter, nicht behandelter Streifen ringsherum von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird.
SF1962Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche und ein zusätzlicher 5 Meter breiter, nicht behandelter Streifen ringsherum von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird.
SF1963Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche und ein zusätzlicher 25 Meter breiter, nicht behandelter Streifen ringsherum von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird.
SF197Das Wiederbetreten von öffentlich zugänglichem, mittels Luftfahrzeugen behandeltem Gelände ist für unbeteiligte Dritte 48 Stunden lang nicht gestattet.
SF1971Das Wiederbetreten von öffentlich zugänglichem, mittels Luftfahrzeugen behandeltem Gelände ist für unbeteiligte Dritte innerhalb von 12 Stunden nach der Ausbringung des Mittels nicht gestattet.
SF198Anwender dürfen pro Arbeitstag nicht mit mehr als insgesamt maximal 2,3 kg Chlorpropham umgehen.
SF199Anwender dürfen pro Arbeitstag nicht mit mehr als insgesamt maximal 2,7 kg Chlorpropham umgehen.
SF200Anwender dürfen pro Arbeitstag nicht mit mehr als insgesamt maximal 2 L Actellic 50 umgehen.
SF201Die Reinigung der zur Ausbringung des Mittels verwendeten Geräte darf nicht am Tag der Anwendung des Mittels erfolgen.
SF202Das Mittel darf nur mit einer automatischen Spritzvorrichtung (mit Spritzschutz) auf dem Fördergutstrom angewendet werden; handgetragene Applikationstechnik darf nicht zur Ausbringung des Mittels verwendet werden.
SF203Das Mittel darf nur in automatischen Tauchanlagen angewendet werden.
SF204Das Mittel darf nur in automatischen Streichanlagen angewendet werden.
SF205Es ist sicherzustellen, dass die Pflanzen nach der Anwendung mit Wasser abgespült werden.
SF210Das Produkt darf nur für Phalaenopsis, Schlumbergera, Sempervivum und Kalanchoe, die im Gewächshaus in Töpfen oder Container kultiviert werden, verwendet werden.
SF211Kontakt mit Phalaenopsis, Sempervivum, Kalanchoe und kontaminierten Oberflächen innerhalb 60 Tagen nach einer Behandlung vermeiden.
SF212Kontakt mit Schlumbergera und kontaminierten Oberflächen innerhalb 30 Tagen nach einer Behandlung vermeiden.
SF213Halbmaske mit Kombinationsfilter AX-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit behandelten Pflanzen im Zuge der Lagerhaltung sowie bei Ein- und Auslagerung.
SF214Die handgeführte Ausbringung des Spritzmittels auf Polter ist mit nach unten gerichteter Spritzdüse durchzuführen, eine Ausbringung über Kopf ist dabei nicht zulässig.
SF215Das Mischen und Einfüllen des Produktes in den Tank und die Ausbringung auf Polter darf nicht von derselben Person am selben Tag erfolgen.
SF216Eine einzelne Person darf pro Tag maximal 172 m³ Polter mit dem Produkt zu 0,2% (w/w) behandeln
SF217Eine einzelne Person darf pro Tag maximal 86 m³ Polter mit dem Produkt zu 0,4% (w/w) be-handeln.
SF218-1Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,2 % Behandlungsflüssigkeit darf der Anwender pro Arbeitstag maximal 1,2 l des Pflanzenschutzmittels handhaben und anwenden. Weitere zulässige Anwendungsmengen, die unter anderem die Schutzwirkung von geschlossenen Fahrerkabinen berücksichtigen, sind in der Fachmeldung "Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst" vom 08.05.2024 auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.
SF218-2Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,4 % Behandlungsflüssigkeit darf der Anwender pro Arbeitstag maximal 1,3 l des Pflanzenschutzmittels handhaben und anwenden. Weitere zulässige Anwendungsmengen, die unter anderem die Schutzwirkung von geschlossenen Fahrerkabinen berücksichtigen, sind in der Fachmeldung "Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst" vom 08.05.2024 auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.
SF229kann noch genutzt werden
SF230Es ist sicherzustellen, dass die letzte Behandlung des Roll-/Fertigrasens spätestens 4 Wochen vor dem Schälen erfolgt.
SF231Es ist sicherzustellen, dass vor dem Schälen des Roll-/Fertigrasens verbliebenes Schnittgut durch Einsatz von Bürsten entfernt wird.
SF232Es ist sicherzustellen, dass nach Behandlung des Rollrasens bis zum Schälen die Arbeitszeit der manuellen Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Flächen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist.
SF233Es ist sicherzustellen, dass nach der letzten Behandlung des Roll-/Fertigrasens und vor dem Schälen dieser mehrfach intensiv gewässert wird (mindestens 2 x 10 L/qm Beregnung bzw. 30 L/qm natürlicher Niederschlag).
SF240Abtrift ist grundsätzlich zu vermeiden.
SF241Anwendung auf Spielplätzen und Schulhöfen nicht in Anwesenheit von Kindern; Abtrift auf Spielsand, Bänke, Spielgeräte und dergleichen vermeiden; Spritzbeläge müssen vor Wiederbenutzung der Flächen angetrocknet sein.
SF242Nutzung behandelter Rasenflächen erst nach Bewässerung und anschließendem Abtrocknen.
SF243Nutzung behandelter Rasenfläche als Spiel- und Liegewiese erst nach dem nächsten Schnitt.
SF244Anwendung auf Spielplätzen und Schulhöfen nicht in Anwesenheit von Kindern; Abtrift auf Spielsand, Bänke, Spielgeräte und dergleichen vermeiden.
SF245Behandelte Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten werden.
SF245-01Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten.
SF245-02Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden.
SF246Nutzung behandelter Rasenflächen als Spiel- und Liegewiese erst nach Bewässerung und anschließendem Abtrocknen.
SF246-14ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF247Bis zum Abtrocknen des Spritzbelages sollte ein Kontakt mit den behandelten Pflanzen vermieden werden.
SF248Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die behandelten Flächen bis zum Antrocknen des Spritzbelages nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden.
SF249Bis zum Abtrocknen des Wundverschlusses sollte ein Kontakt mit den behandelten Pflanzen vermieden werden.
SF250Behandelte Räume dürfen nach der Belüftung ohne Atemschutzausrüstung erst unterhalb einer Ethylenkonzentration von 1 ppm in der Raumluft betreten werden.
SF251Während der Behandlung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten.
SF252Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren.
SF253Es ist sicherzustellen, dass der Verzehr von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern in einem Zeitraum von drei Wochen nach der Anwendung ausgeschlossen wird.
SF254Während der Anwendung ist sicherzustellen, dass sich außer dem Anwender keine weiteren Personen in einem Abstand von mindestens 3 m von der behandelten Fläche oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten.
SF255Die behandelten Flächen sind für 48 h mit geeigneten Maßnahmen abzusperren.
SF256Während der Anwendung ist sicherzustellen, dass sich außer dem Anwender keine weiteren Personen im Gewächshaus aufhalten.
SF257Das behandelte Gewächshaus ist für 48 h mit geeigneten Maßnahmen für die Öffentlichkeit zu sperren.
SF258Es ist sicherzustellen, dass sich am Anwendungstag keine unbeteiligten Personen auf der zu behandelnden Fläche aufhalten.
SF258-1Es ist sicherzustellen, dass sich während der Anwendung, bis zur nächsten Bewässerung und anschließendem Abtrocknen keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten.
SF259Es ist sicherzustellen, dass sich während der Anwendung, bis zur nächsten Bewässerung und anschließendem Abtrocknen keine unbeteiligten Personen auf der zu behandelnden Fläche aufhalten.
SF260Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages keine unbeteiligten Personen das Gewächshaus betreten und unbeteiligte Personen das Gewächshaus erst betreten, wenn dieses gelüftet wurde.
SF261Es ist sicherzustellen, dass keine unbeteiligten Personen das Gewächshaus am Anwendungstag betreten und unbeteiligte Personen das Gewächshaus erst betreten, wenn dieses gelüftet wurde.
SF261-1Es ist sicherzustellen, dass Räume mit geschlossenen Kultivierungsanlagen während der Applikation nicht durch unbeteiligte Personen betreten werden können. Unbeteiligte Personen dürfen diese Räume erst betreten, wenn diese gelüftet worden sind.
SF262Das Betreten der behandelten Flächen ist für unbeteiligte Dritte während der Anwendung und am Anwendungstag nicht gestattet.
SF263Während der Behandlung und bis zum Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelags ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben und in den zu behandelnden Kulturen aufhalten.
SF264Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF264-1Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung im Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF264-2Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF264-3Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF264-4Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF264-5Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF264-6Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung auf Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF264-7Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF264-8Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF264-9Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung auf Wiesen und Weiden lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF265Die behandelten Flächen sind für 8 h mit geeigneten Maßnahmen abzusperren.
SF266Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF266-1Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung im Weinbau lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF266-2Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Obstbaumkulturen und Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF266-3Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF266-4Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF266-5Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF266-6Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung auf Rasen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF266-7Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF266-8Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF266-9Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung auf Wiesen und Weiden lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF267Vor dem Wiederbetreten sind die behandelten Bereiche gründlich zu lüften. Hierzu sind alle Kühlerlüfter mit Höchstleistung für mindestens 15 Minuten zu betreiben.
SF267-1Vor dem Wiederbetreten sind die behandelten Bereiche gründlich zu lüften. Hierzu sind alle Kühlerlüfter mit Höchstleistung für mindestens 30 Minuten zu betreiben.
SF268Dieses Produkt darf nur von im Umgang mit dem Produkt geschultem Personal benutzt werden.
SF269Ungeschützte Personen sind während des Behandlungszeitraums von den behandelten Bereichen fernzuhalten.
SF270Die nach Gebrauch des Mittels verbleibende Restlösung ist in geschlossenen Behältern zu sammeln und zur Entsorgung zu bringen.
SF271Kontakt mit behandelten Oberflächen/Geräten erst nach Abtrocknung des Belags.
SF272Für Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Fließbandsystems sind während der Lagergutbehandlung lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF273Beim Umgang mit behandeltem Getreide sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF274Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 7 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden.
SF274-01Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 1 Tag nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden.
SF274-1Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 1 Tag nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Dabei sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF274-11Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 11 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden.
SF274-14Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 14 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden.
SF274-2Nachfolgearbeiten/Inspektionen auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 2 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden.
SF275-105ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 105 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-10ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-10BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-10GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-10OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-10WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-10ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-126ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 126 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-140ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 140 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14FOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14HOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-14ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-1ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 1 Tag nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-1BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb eines Tages nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-1GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 1 Tag nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-1WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb eines Tages nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-1ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen am Tag nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21FOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21RAEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-21ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28FOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28HOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28NKLEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung auf Nichtkulturland lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28RAEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28WWEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Wiesen/Weiden lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-28ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-2ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-2BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-2GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-2OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-2RAEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-2WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-2ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35FOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35HOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35RAEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-35ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-3ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-3OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-42ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-42BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-42GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-42NKLEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung auf Nichtkulturland lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-42OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-42WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-42ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-49ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-4ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-4HOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-4OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-4WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-50BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 50 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-50NLEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen bis 50 Tage nach der Anwendung in Nadelholz/Laubholz lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-56BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-56NLEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen bis 56 Tage nach der Anwendung in Nadelholz/Laubholz lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-56ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-63BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-63ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-7Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-70ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 70 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-77FOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 77 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden
SF275-7ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-7BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-7GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-7HOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-7OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-7RAEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-7ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-91ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 91 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-98ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 98 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEBEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEGEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEHOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEOSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEWEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEWWEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Wiesen/Weiden bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EVEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EVACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EVFOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EVOSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EVZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-NKLEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen nach der Anwendung auf Nichtkulturland lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEBEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEGEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEHOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEOSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEWEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEWWEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Wiesen/Weiden bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-VEZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275VEGEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF276-10GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-10OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-10WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-10ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-14BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-14FOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-14GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-14OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-14WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-14ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-1OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von einem Tag nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21HOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21WWEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Wiesen/Weiden lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-21ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-28BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-28GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-28HOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-28OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-28RAEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-28WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-28ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-2ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-2OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-2ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-35GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-35HOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-35OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-35ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-3GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-3OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-3WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-3ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-42GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-42HOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-42OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-42WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-42ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-49OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-49ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-4OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-4WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-4ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-56ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-7ACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-7BEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-7GEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-7OSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-7WEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-7ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-91ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 91 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEBEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEGEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEHOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEOSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEWEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EEZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EVEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden
SF276-EVGEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Gemüsekulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-EVZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung bis Ende der Vegetationsperiode oder Ende der Kulturführung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-HUKEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung im Haus und Kleingarten langärmeliges Hemd, lange Hose, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-HZEs ist sicherzustellen, dass bei direktem Kontakt mit dem behandelten Holz vor der Weiterverarbeitung lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-RAEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung auf Rasen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-VEACEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-VEBEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-VEGEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-VEHOEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-VEOSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-VEWEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-VEZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-ZBEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276EEOSEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276VEBEEs ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF277-14OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-1OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von einem Tag nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-21ACEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-21ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-28HOEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Hopfen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-28ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-2BEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-2OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-35HOEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Hopfen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-7BEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-7OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-7WEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-VEHOEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Hopfen bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF277-VEOSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
SF278-10OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-10WEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-10ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 10 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-14Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-14GEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-14OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-14WEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-14ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-1GEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 1 Tag nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-1OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 1 Tag nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-1WEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 1 Tag nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-21ACEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-21BEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-21GEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-21OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-21WEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-21ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-28GEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-28HOEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Hopfen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-28OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-28WEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-28ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-2BEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-2GEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-2OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-2RAEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Rasen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-2WEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-2ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-35BEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-35GEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-35OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-35ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-3OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-3WEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 3 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-42GEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Gemüsekulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-42OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-42ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 42 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-46WEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 46 Tagen nach der Anwendung im Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-49BEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-49OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 49 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-4BEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-4GEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-4OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-4ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 4 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-50ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 50 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-56ACEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-56BEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-56OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-56WEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-56ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-5OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 5 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-60OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 60 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-63OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-63WEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-7GEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Gemüse auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-7HOEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Hopfen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-7OSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-7WEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-7ZBEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-VEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-VEACEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-VEGEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-VEOSEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF278-VEWEEs ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF279Beim manuellen Entfernen von Schosserrüben ist lange Arbeitskleidung zu tragen.
SF279-1Beim manuellen Entfernen von Schosserrüben sind T-Shirt und lange Arbeitshose zu tragen.
SF279-HOEs ist sicherzustellen, dass bei Erntearbeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF28-1Beim manuellen Entfernen von Schosserrüben sind T-Shirt und lange Arbeitshose zu tragen.
SF280Es ist sicherzustellen, dass bei Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu den behandelten Kartoffeln nach der Anwendung und bis einschließlich Pflanzen der Knollen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF281Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF281-1Beim manuellen Entfernen von Schosserrüben sind T-Shirt und lange Arbeitshose zu tragen.
SF282Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben ein T-Shirt, eine lange Arbeitshose und festes Schuhwerk getragen werden.
SF283Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben ein T-Shirt, eine lange Arbeitshose und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF284Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF285Es ist sicherzustellen, dass sich während der Anwendung des Mittels in Gewächshäusern bis zum Abschluss des Lüftungsvorganges keine unbeteiligten Personen in einem Abstand von mindestens 10 m um das behandelte Gewächshaus aufhalten.
SF286Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Schildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten.
SF287Nachfolgearbeiten in den behandelten Kulturen mit intensivem Hautkontakt zu den behandelten Unkräutern oder ein manuelles Entfernen behandelter Unkräuter dürfen erst 14 Tage nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden.
SF288Die Anwendung des Mittels darf nur in geschlossenen Lagern mit automatisierter Spritztechnik, Fernsteuerung und automatischem Transport des Lagerguts erfolgen.
SF289Es ist sicherzustellen, dass bei direktem Kontakt mit den behandelten Schnittblumen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden
SF300Es müssen Informationstafeln in unmittelbarer Nähe zum behandelten Holz aufgestellt werden, die unbeteiligte Personen vor Hautkontakt mit dem Netz warnen.
SF300-1Es müssen Informationstafeln in unmittelbarer Nähe zum behandelten Holz aufgestellt werden, die unbeteiligte Personen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln informieren.
SF301-1Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,2% Behandlungsflüssigkeit darf der Anwen-der pro Arbeitstag maximal 1,2 l des Pflanzenschutzmittels in den Varianten 3 und 4 l/m³ so-wie 1,3 l des Pflanzenschutzmittels in der Variante 5 l/m³ handhaben und anwenden. Weitere (höhere) zulässige Anwendungsmengen, die unter anderem die Schutzwirkung von geschlossenen Fahrerkabinen berücksichtigen, sind in der Fachmeldung "Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst" vom 08.05.2024 auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.
SF301-2Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,4% Behandlungsflüssigkeit darf der Anwen-der pro Arbeitstag maximal 1,3 l des Pflanzenschutzmittels in den Varianten 3 und 4 l/m³ sowie 1,4 l des Pflanzenschutzmittels in der Variante 5 l/m³ handhaben und anwenden. Weitere (höhere) zulässige Anwendungsmengen, die unter anderem die Schutzwirkung von geschlossenen Fahrerkabinen berücksichtigen, sind in der Fachmeldung "Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst" vom 08.05.2024 auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.
SF302Beim Umgang mit frisch behandelten Pflanzgut sind Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF430Das Betreten der begasten Kammer darf erst erfolgen, wenn durch Messungen sichergestellt ist, dass die Konzentration an Kohlendioxid unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes liegt. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-Luftgrenzwerte) einzuhalten.
SF431Es ist sicherzustellen, dass begaste Kammern mit einem Warnhinweis versehen werden, der darauf hinweist, dass die Kammern mit Kohlenstoffdioxid begast wurden und Erstickungsgefahr besteht.
SF432Es ist durch die Lage und Konstruktion des Abluftsystems sicherzustellen, dass eine Kohlenstoffdioxidkonzentration von 3000 ppm in angrenzenden Flächen, auf denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können, nicht überschritten wird. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Kontrollmessungen / Monitoring der Kohlenstoffdioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft zu bestätigen.
SF433Eine Kohlenstoffdioxidkonzentration von 3000 ppm in angrenzenden Flächen, auf denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können, darf nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Kontrollmessungen/Monitoring der Kohlenstoffdioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft zu bestätigen
SF434Es ist sicherzustellen, dass Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nicht betreten und nach der Einwirkungszeit gründlich gelüftet werden. Behandelte Räume dürfen nach der Belüftung erst betreten werden, wenn die Ethylenkonzentration in Raumluft unterhalb von 1 ppm liegt.
SF435Während der Einwirkzeit und des anschließenden Lüftens ist die Konzentration von Ethylen außerhalb des Lagerraums zu überwachen. Bei Überschreitung einer Konzentration von 1 ppm Ethylen in der Luft ist der Gefahrenbereich zu evakuieren und abzusperren.
SF448Gebäude oder Räume, in denen das Mittel angewendet werden soll, müssen verschließbar und für Unbefugte unzugänglich sein.
SF465Raum nach der Behandlung von Zimmerpflanzen verlassen und nach etwa 30 Minuten durch Öffnen der Fenster ca. 30 Minuten durchlüften.
SF499Die Originalverpackung darf nur im Freien geöffnet und nach Gebrauchsanweisung angewendet werden. Nach Entnahme des Mittels ist die Originalverpackung wieder ordnungsgemäß zu verschließen.
SF500Das Mittel ist stets trocken und nur in verschlossener Originalverpackung zu lagern und nur in abseits von Wohnungen gelegenen Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen und Haustieren bestimmt sind.
SF501Die Packung bzw. Unterverpackung (Beutel) darf nur im Freien geöffnet werden und muss unbedingt in einem Arbeitsgang vollständig verbraucht werden.
SF502Eine angebrochene Packung bzw. Unterverpackung (Beutel) darf auf keinen Fall wieder verschlossen und aufbewahrt werden.
SF503Das Mittel darf nur im freien Gelände angewendet werden, jedoch nicht unter Gebäuden und in deren Nähe, damit das Eindringen des entstehenden Gases in die Gebäude vermieden wird.
SF504Die Windrichtung ist zu beachten, um das Einatmen von Phosphorwasserstoff zu vermeiden.
SF505An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphorwasserstoff, ein für Menschen und auch Tiere sehr giftiges Gas, das entzündlich und wegen seines charakteristischen karbidähnlichen Geruches wahrnehmbar ist.
SF5051An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan (früher Phosphorwasserstoff), ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt.
SF5052An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan (früher Phosphorwasserstoff), ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt.
SF5053An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan, ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges und ätzendes Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt.
SF506Das Mittel nicht bei Regen, starkem Nebel oder stark durchfeuchteten Böden auslegen.
SF507Das Mittel darf niemals mit Wasser in Berührung kommen.
SF508Verbleibende Restmengen sind nach der Behandlung zum Schutz des Anwenders im Gangsystem unterzubringen.
SF509Größe des Gefahrenbereichs: Eine mit Phosphan- (früher Phosphorwasserstoff-) entwickelnden Mitteln durch Erdreichbegasung behandelte Freifläche stellt ein "zu begasendes Objekt" im Sinne der TRGS 512 (Begasungen) dar. Der Begasungsleiter ist zum Schutz unbeteiligter Dritter sowie von Nutz- und Haustieren für die Einrichtung eines Gefahrenbereichs gemäß Nummer 5.4.1 Abs. (3) der TRGS 512 zuständig. In Analogie zu den Regelungen der Gefahrstoffverordnung für die Begasung ortsbeweglicher Transporteinheiten darf die Begrenzung des Gefahrenbereichs einen Mindestabstand von 10 m zur behandelten Fläche nicht unterschreiten.
SF510Sofern ein Auslegegerät (Applikator) zur Ausbringung des Pflanzenschutzmittels zu verwenden ist, ist dieses unter Berücksichtigung von Nummer 9 Abs. (5) der TRGS 512 nach Gebrauch zu reinigen. Die Reinigung des Gerätes hat im Freien und vorzugsweise bei leichtem Wind (Beachtung der Windrichtung) unter sorgfältiger Vermeidung einer Exposition von Mensch und Tier mit Stäuben des Pflanzenschutzmittels und/oder Phosphan zu erfolgen. Die Reinigung des Applikators ist in einem ausreichend großen Gefäß mit entspanntem Wasser (mit Spülmittel) durchzuführen. Dabei müssen sämtliche Teile mindestens vier Stunden im Wasserbad verbleiben. Während dieser Zeit ist der Bereich zu verlassen. Anschließend ist das Gerät mit frischem Wasser gut abzuspülen, bis alle Teile sauber sind. Vor der erneuten Verwendung muss das Gerät technisch überprüft werden und in allen Teilen absolut trocken sein.
SF511Der Gefahrenbereich behandelter Flächen, der für unbeteiligte Dritte und/oder Nutz- und Haustiere zugänglich ist, muss vor Beginn der Behandlung und mindestens an den beiden darauf folgenden Tagen (Anmerkung *) a) durch eine geeignete Absperrung gesichert werden. Eine Ausführung beispielsweise mit rot-weißem Trassierband ist für diesen Zweck ausreichend. und b) durch eine Beschilderung gekennzeichnet werden: Symbol Totenkopf mit den Worten "Gefahr durch Erdreichbegasung. Sehr giftige Gase! Lebensgefahr! Betreten der Fläche verboten!" Das Mittel sowie Datum und Zeitpunkt der Behandlung müssen benannt werden. Die Anschrift des Verantwortlichen und eine Notfalltelefonnummer sind anzugeben. (Anmerkung *: Vom Hersteller sind produktspezifisch ggf. längere Zeitintervalle bis zum vollständigen Abschluss der PH3- (Phosphan-) Ausgasung in Abhängigkeit von Temperatur, Bodenfeuchte und -typ anzugeben.)
SF512Ein Abstand von mindestens 25 m zu benachbarten, nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist vorsorglich einzuhalten. Sofern durch organisatorische Maßnahmen (Beschilderung, Absperrung, schriftliche Vereinbarungen mit Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten, etc.) sichergestellt werden kann, dass sich auf den benachbarten Flächen keine Menschen oder Haus- und Nutztiere aufhalten, kann der einzuhaltende Abstand verringert werden. Die Vorgaben zur Festschreibung des Gefahrenbereichs (SF509) und zur Dauer der Begrenzungsmaßnahmen (SF511) bleiben davon unberührt.
SF513Die Bewohner und/oder Nutzer von Gebäuden oder Grundstücken, die an die behandelte Fläche direkt angrenzen bzw. sich innerhalb eines Abstands von bis zu 25 m davon befinden, sind in geeigneter Form unter Hinweis auf die Gefahren, die von dem Begasungsmittel ausgehen können, spätestens eine Woche vor Beginn der Begasungstätigkeit schriftlich zu informieren. Die Information umfasst mindestens die Bezeichnung des eingesetzten Begasungsmittels nebst Zulassungsnummer und Wirkstoffbezeichnung, Hinweise auf die mögliche Art der Aufnahme (durch Einatmung, inhalativ) sowie die eingeschränkte sensorische Wahrnehmbarkeit von Phosphan über Verunreinigungen (carbid- oder knoblauchartig, fauliger Fisch), die Aufforderung zum sofortigen Verlassen des Bereichs bei Geruchswahrnehmung (Geruch ist häufig erst oberhalb gesundheitlicher Grenzwerte wahrnehmbar), eine Beschreibung der Krankheitssymptome bei Vergiftungen nach inhalativer Aufnahme, Empfehlungen für Erste Hilfe bei Vergiftungssymptomen nach inhalativer Aufnahme und die Benennung von weiteren Informationsquellen (Hersteller des Mittels, Name des Anwenders, zuständige Giftnotrufzentrale).
SF513-1Die Bewohner und/oder Nutzer von Gebäuden oder Grundstücken, die an die behandelte Fläche direkt angrenzen bzw. sich innerhalb eines Abstands von bis zu 25 m davon befinden, sind in geeigneter Form unter Hinweis auf die Gefahren, die von dem Begasungsmittel ausgehen können, spätestens 3 Tage vor Beginn der Begasungstätigkeit schriftlich zu informieren. Die Information umfasst mindestens die Bezeichnung des eingesetzten Begasungsmittels nebst Zulassungsnummer und Wirkstoffbezeichnung, Hinweise auf die mögliche Art der Aufnahme (durch Einatmung, inhalativ) sowie die eingeschränkte sensorische Wahrnehmbarkeit von Phosphan über Verunreinigungen (carbid- oder knoblauchartig, fauliger Fisch), die Aufforderung zum sofortigen Verlassen des Bereichs bei Geruchswahrnehmung (Geruch ist häufig erst oberhalb gesundheitlicher Grenzwerte wahrnehmbar), eine Beschreibung der Krankheitssymptome bei Vergiftungen nach inhalativer Aufnahme, Empfehlungen für Erste Hilfe bei Vergiftungssymptomen nach inhalativer Aufnahme und die Benennung von weiteren Informationsquellen (Hersteller des Mittels, Name des Anwenders, zuständige Giftnotrufzentrale).
SF514Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft zu prüfen, ob außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Bestimmungsgrenze auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren.
SF514-1Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft sicherzustellen, dass außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs keine Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Nachweisgrenze (größer oder gleich 0.01 ppm) auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren.
SF515Über die Anwendung sind Aufzeichnungen gemäß "Guter fachlicher Praxis" zu führen. Dabei sind die Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Begasung (Festlegung des Gefahrenbereichs, Beschilderung, Absperrung, Räumung, Information von Anliegern, Messergebnisse und besondere Vorkommnisse) schriftlich, auch unter Beilage von Fotografien der behandelten Freifläche, zu dokumentieren.
SF516Die für die Überwachung zuständige Behörde vor Ort ist über jede beabsichtigte Begasung und die vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen (Zeitpunkt und Umfang der Maßnahme, Gefahrenbereich, Abstände, Beschilderung, Absperrung, Information von Anliegern) spätestens eine Woche vor Beginn schriftlich zu informieren, um ihr gemäß TRGS 512 (Begasungen) die Möglichkeit für "nähere Festlegungen" im konkreten Einzelfall zu geben.
SF517Anwendung nur durch Personen, die über einen Befähigungsschein für Begasungen mit Phosphan- (früher Phosphorwasserstoff-) entwickelnden Mitteln im Erdreich gemäß Anhang I, Nr. 4.3 der Gefahrstoffverordnung verfügen.
SF518Die für die Überwachung zuständige Behörde vor Ort ist bei Schadensfällen und Unfällen entsprechend TRGS 512 (Begasungen), Punkt 7.2 zu informieren.
SF519Die Aufbewahrung und Lagerung von Phosphan- (früher Phosphorwasserstoff-) entwickelnden Mitteln hat entsprechend TRGS 512 (Begasungen), Punkt 6 zu erfolgen.
SF520Die Räume/Lager nach dem Aktivieren des Generators sofort verlassen und verschließen.
SF520-1Die Räume/Lager nach dem Aktivieren des speziellen Gerätes sofort verlassen und verschließen.
SF521Nach der Behandlung/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen/Lagern diese gründlich lüften.
SF522Die Räume/Lager nach dem Start der Begasung sofort verlassen und verschließen.
SF523Die Begasung auf Schuten, Binnen- und Küstenmotorschiffen ist nur an der Anlegestelle durchzuführen, der gekennzeichnete Gefahrenbereich ist zu evakuieren. Bis zur Freigabe durch den Begasungsleiter darf das Schiff die Anlegestelle nicht verlassen und nur von sachkundigen ausreichend geschützten Personen betreten werden.
SF524Bei Anwendung in Räumen/Lagern nach dem Start der Begasung diese sofort verlassen und verschließen. Bei Anwendung unter gasdichten Planen das zu behandelnde Gut gasdicht abdecken und nach dem Start der Begasung den Gefahrenbereich sofort verlassen.
SF525Portionsweise verpackte Beutel bei der Anwendung nicht öffnen.
SF526Unter Deck dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer technischen Belüftung ausgestattet sind, deren Leistung mindestens zwei Luftwechsel pro Stunde betragen soll, bezogen auf den leeren Raum. In Deutschland sind gemäß GefStoffV in der jeweils geltenden Fassung, Anhang I Nr. 4.4.5 Abs. 1 die inter-national geltenden Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen zu beachten. In Deutsch-land muss die technische Belüftung geeignet sein um Begasungsmittel-Konzentrationen über dem Grenzwert gemäß GefStoffV (GefStoffV, Anhang I Nr. 4.4.4 Abs. 3 und TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) in der jeweils geltenden Fassung) zu verhindern. Für Phosphin (CAS Nr. 7803-51-2) liegt der Arbeitsplatzgrenzwert bei 0.14 mg/m³ bzw. 0.1 ppm. (Stand Mai 2016)
SF527Die Anwendung darf ausschließlich in Anlagen mit geschlossenem Spritzsystem und vollautomatischem Transport des behandelten Lagerguts erfolgen.
SF528Im Großlager dürfen nicht mehr als 240 t Getreide/Tag, im bäuerlichen Lager nicht mehr als 130 t Getreide/Tag behandelt werden.
SF529Der Generator für das Begasungsmittel darf nur als Teil eines geschlossenen Systems und außerhalb der behandelten Räume/Lager verwendet werden. Die Räume/Lager sind während der Behandlungsmaßnahmen geschlossen zu halten.
SF530Zum Schutz des Betriebspersonals muss zwischen zwei Behandlungsperioden bzw. Anbauzyklen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen, in dem keine Anwendung durchgeführt wird.
SF531Bei der Entsorgung verbliebener Köder und bei der Reinigung von Köderstationen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF532Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektion innerhalb von 14 Tagen nach der Applikation lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen sind.
SF533Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 4 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden.
SF533-1Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 7 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden.
SF533-2Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 2 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden.
SF533-3Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 9 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden.
SF533-4Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 5 Tage nach der Anwendung wieder betreten werden.
SF533-5Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 3 Tage nach der Anwendung wieder betreten werden.
SF534Über die Anwendung sind Aufzeichnungen gemäß "Guter fachlicher Praxis" zu führen. Dabei sind Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Behandlung (Aufwandmenge, Größe der behandelten Fläche, Einrichtung der Sperrzone, Beschilderung, Einhaltung der Sicherheitszone) schriftlich, auch unter Beilage von Fotografien, zu dokumentieren.
SF535Die Anwendung darf nicht durchgeführt werden, wenn die Bodentemperatur in 10 cm Tiefe kleiner als 8 Grad Celsius bzw. größer als 30 Grad Celsius beträgt. Die Umgebungstemperatur darf während der Applikation 40 Grad Celsius nicht übersteigen.
SF536Gewächshäuser sind bei der Applikation des Mittels sowie beim Abdecken mit der Folie und beim Entfernen der Folie gut zu belüften.
SF537Gewächshäuser sind während der Einwirkungszeit geschlossen zu halten. Arbeiter dürfen die Gewächshäuser erst nach Ende der Einwirkungszeit wieder betreten.
SF538Grundsätzlich ist ein Sicherheitsabstand von 30 m von der Grenze des behandelten Gewächshauses bzw. Feldes zu Bereichen, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten, einzuhalten. Für die Dauer von 14 Tagen ab Beginn der Behandlung ist eine Sperrzone von 5 m um das Gewächshaus bzw. das Feld einzurichten, die mit Warnschildern zu kennzeichnen ist.
SF539Für Anwendungen bei Anzucht- und Topferde ist die zu behandelnde Erde zu befeuchten und auf einer festen Unterlage zu verteilen. Die Bodenschichtdicke sollte etwa 10 cm betragen. Für die Applikation ist ein Granulatstreuer zu verwenden. Anschließend ist das Granulat mit einer Bodenfräse einzuarbeiten.
SF540Vor dem Einsatz der Atemschutzgeräte ist gemäß TRGS 400 eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist die maximale Tragedauer der Atemschutzgeräte zu ermitteln, die dem Anwender zugemutet werden kann. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist dem Anwender gemäß TRGS 555 mitzuteilen.
SF541Es dürfen nur Flächen bis max. 0,22 ha behandelt werden.
SF541-1Es dürfen nur Einzelflächen bis 0,22 ha behandelt werden. Zwischen behandelten Flächen ist ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten.
SF542Zur Abdeckung des behandelten Bodens dürfen nur gasdichte Folien mit einer Transmissionsrate von kleiner 10 mg pro Quadratmeter und Stunde verwendet werden.
SF543Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat zur Freigabe von behandelten Flächen einschließlich des Gefahrenbereiches sicherzustellen, dass keine Konzentrationen des Begasungsmittels in der Luft oberhalb des im Rahmen der Wirkstoffprüfung festgelegten AOEL für Phosphorwasserstoff (0,03 ppm) auftreten. Die Messungen sind in Bodennähe durchzuführen und müssen die Bereiche umfassen, in denen die höchsten Konzentrationen des Begasungsmittels zu erwarten sind.
SF544Die behandelten Räume/Lager sind mindestens für 8 Stunden nach dem Start der Begasung geschlossen zu halten und hermetisch zu versiegeln
SF545Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen bis 30 Tage nach der letzten Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden können.
SF546Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen bis 2 Tage nach der letzten Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden können.
SF547Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden können.
SF547-EEEs ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten.
SF548Es ist sicherzustellen (z. B. durch das Aufstellen von Warnhinweisen), dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden.
SF549Bei der Anwendung in Blumentöpfen muss das Granulat vollständig mit Erde bedeckt werden, damit es unerreichbar für Kinder ist.
SF550Kinder dürfen mit behandelten Töpfen nicht in Kontakt kommen.
SF551Für die Anwendung in Blumentöpfen müssen Stäbchen tief genug in die Erde gesteckt werden, um vollständig bedeckt und unerreichbar für Kinder zu sein.
SF552Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten.
SF553Grundsätzlich ist ein Sicherheitsabstand von 25 m von der Grenze des behandelten Gewächshauses bzw. Feldes zu Bereichen, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten, einzuhalten. Für die Dauer von 14 Tagen ab Beginn der Behandlung ist eine Sperrzone von 5 m um das Gewächshaus bzw. das Feld einzurichten, die mit Warnschildern zu kennzeichnen ist.
SF554Es dürfen nur Einzelflächen bis 1,1 ha behandelt werden. Zwischen behandelten Flächen ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
SF555-1Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 1 Tag nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen.
SF555-14Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 14 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen.
SF555-2Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 2 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen.
SF555-21Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 21 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen.
SF555-5Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen.
SF555-EEEs ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen.
SF556Die Räume/Lager nach Zubereitung der Reaktionslösung sofort verlassen und verschließen.
SF557Es ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Überwachung der Phosphinkonzentration mit einer Nachweisgrenze von 0,01 ppm außerhalb der begasten Bereiche erfolgt und alle Messungen protokolliert werden.
SF558Es ist sicherzustellen, dass bei Überschreitung des Referenzwertes von 0,03 ppm in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, ein optischer und ein akustischer Alarm aktiviert wird.
SF559Es ist sicherzustellen, dass permanente stationäre Messungen in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten können, in Bodennähe durchgeführt werden.
SF560Nach der Behandlung/vor dem Aufenthalt von Personen in den Gewächshäusern sind diese für mindestens 1 Stunde gründlich lüften.
SF561Der Generator für das Begasungsmittel darf nur ferngesteuert von außerhalb des Gewächshauses eingeschaltet werden.
SF564Das Mittel darf nur mit in einer automatischen Vorrichtung auf das Substrat angewendet werden (z. B. Durchmischen, Gießen, Durchtränken).
SF565Bei Tätigkeiten innerhalb des Gefahrenbereichs (während Begasung und Belüftung) muss sichergestellt sein, dass die Konzentration an Sulfurylfluorid < 1 ppm ist. Andernfalls ist umluftunabhängiger Atemschutz zu tragen.
SF567Begasung und Belüftung der Transporteinheit sind am selben Ort durchzuführen.
SF568Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person gemäß TRGS 512 hat bis zur Freigabe der behandelten Fläche/Objekte regelmäßig durch Kontrollmessungen in der Umgebungsluft sicherzustellen, dass außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs keine Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Nachweisgrenze (> 1 ppm) auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren.
SF569Um ein zu begasendes Objekt ist ein Gefahrenbereich einzurichten und durch geeignete Absperrung zu sichern. Außerhalb des festgelegten Gefahrenbereiches darf das Begasungsmittel während der Einwirkzeit mit den bei Begasungen üblichen Gasmessmethoden (Prüfröhrchen, Messsysteme auf elektrochemischer Basis oder Photoionisationsdetektoren (PID)) nicht nachweisbar sein. Erforderlichenfalls ist der Gefahrenbereich entsprechend zu erweitern.
SF570Gewächshäuser/geschlossene Räume sind während der Applikation des Mittels gut zu belüften.
SF601Im Weinbau keine Laubarbeiten innerhalb einer Woche nach der Anwendung des Mittels durchführen.
SF602Im Weinbau bei Laubarbeiten innerhalb einer Woche nach Anwendung des Mittels jeglichen Hautkontakt vermeiden, d.h. auch Hände und Unterarme schützen.
SF603Im Weinbau bei Laubarbeiten innerhalb von zwei Tagen nach Anwendung des Mittels jeglichen Hautkontakt vermeiden, d.h.auch Hände und Unterarme schützen.
SF604Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z.B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels).
SF605Bei Ausbringung des Mittels durch Geräte mit Handspritzvorrichtung ist persönliche Schutzausrüstung (analog zur Ausbringung des Mittels) zu tragen.
SF606Es ist sicherzustellen, dass beim Absacken des Saatgutes und beim Reinigen der Beizgeräte Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
SF606-1Es ist sicherzustellen, dass beim Reinigen der Beizanlage Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
SF607Es ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
SF608Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Universal-Schutzhandschuhe zu tragen.
SF608-1Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe zu tragen.
SF609Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe, Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen.
SF6091Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe, Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen.
SF6091-1Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe, Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen.
SF610Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe, Standardschutzanzug (Pflanzenschutz), dicht abschließende Schutzbrille und Halbmaske DIN 58646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen.
SF6101Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe, Standardschutzanzug (Pflanzenschutz), dicht abschließende Schutzbrille und Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen.
SF6102Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe, Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, dicht abschließende Schutzbrille und Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen.
SF6102-1Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, dicht abschließende Schutzbrille und Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen.
SF611Bei Beizanwendung des Mittels sind auch beim Umgang mit Spülflüssigkeit nach der Beizung Schutzbrille und Schutzhandschuhe zu tragen.
SF612Für die Kartoffelbeizung im Lagerhaus im Spritzverfahren dürfen nur Geräte mit geeigneter Abschirmung zur Vermeidung von Abdrift verwendet werden.
SF613Beim Absacken des gebeizten Saatgutes auf funktionierende Staubabsaugung achten.
SF614Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universalhandschuhe und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen.
SF6141Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universalschutzhandschuhe und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen.
SF6142Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen.
SF6142-1Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen.
SF6143Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk zu tragen.
SF615Für die Kartoffelbehandlung bei der Einlagerung im Spritzverfahren dürfen nur Geräte mit geeigneter Abschirmung zur Vermeidung von Abdrift verwendet werden.
SF615-1Bei der Einlagerung im Spritzverfahren dürfen nur Geräte mit geeigneter Abschirmung zur Vermeidung von Abdrift verwendet werden.
SF616Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen beim Absacken des Saatgutes.
SF6161Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Absacken des Saatgutes.
SF6161-1Beim Absacken des Saatgutes sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen.
SF6162Beim Absacken des Saatgutes sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk zu tragen.
SF617Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Chemikalienschutzanzug entsprechend den Anforderungen zum Typ 4 der DIN EN 14605 tragen beim Reinigen der Beizgeräte.
SF6171Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Chemikalienschutzanzug entsprechend den Anforderungen zum Typ 4 gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Beizgeräte.
SF6171-1Beim Reinigen der Beizgeräte sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Chemikalienschutzanzug entsprechend den Anforderungen zum Typ 4 gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen.
SF618Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Reinigen der Beizgeräte.
SF618-1Beim Reinigen der Beizgeräte sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen.
SF618-2Beim Reinigen der Beizanlage sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen.
SF6181Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Gummischürze tragen beim Reinigen der Beizanlage.
SF6181-1Beim Reinigen der Beizanlage sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Gummischürze zu tragen.
SF619Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen, sowie beim Laden (`Loading`) von gebeiztem Saatgut zusätzlich partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen.
SF619-1Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen, sowie beim Laden (`Loading`) von gebeiztem Saatgut ist zusätzlich eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder eine Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen.
SF620Anwender dürfen pro Arbeitstag (8 Stunden) mit nicht mehr als insgesamt maximal 500 kg Gaucho WS umgehen.
SF621Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen sowie beim Laden von gebeiztem Saatgut zusätzlich Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen.
SF621-1Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen sowie beim Laden von gebeiztem Saatgut zusätzlich eine Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder eine Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen.
SF622Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Absacken des gebeizten Saatgutes.
SF623Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Beizgeräte.
SF624Beim Umgang mit dem behandelten Erzeugnis sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) zu tragen.
SF624-1Beim Umgang mit dem behandelten Erzeugnis sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen.
SF625Einweg-Schutzanzug tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels sowie bei Kalibrierung und Reinigung der Beizgeräte.
SF626In Beizanlagen mit manuellen Absackeinrichtungen maximal 30 Tonnen Mais pro Tag beizen.
SF627In Beizanlagen mit automatischen Absackeinrichtungen maximal 90 Tonnen Mais pro Tag beizen.
SF628Vor jeder Einlagerung von Getreide muss das Lager gründlich gereinigt werden.
SF629Nach der Lagerung von behandeltem Getreide müssen Lagerräume und Transportvorrichtungen gereinigt werden, damit eventuell verbliebene Rückstände des Mittels in/auf Stäuben nicht auf andere Erntegüter übertragen werden. Dies ist besonders wichtig, falls die für das nächste Erntegut festgelegte Rückstandshöchstgrenze niedrig ist.
SF630Innerhalb von 48 Stunden nach der Behandlung darf das Getreide weder umgelagert noch belüftet werden.
SF631Die langfristige Lagerung von behandeltem Getreide darf nur in geschlossenen Gebäuden, Silos, Containern o. ä. erfolgen.
SF632Das Anmischen der Saatgutbeize bzw. Befüllen der Beizanlage und das Absacken des behandelten Saatgutes sind nicht von derselben Person an einem Tag durchzuführen.
SF633Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Chemikalienschutzanzug tragen bei der Reinigung der Beizgeräte.
SF633-1Bei der Reinigung der Beizgeräte sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Chemikalienschutzanzug zu tragen.
SF634Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug tragen bei der Reinigung der Beizgeräte.
SF634-1Bei der Reinigung der Beizgeräte sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug zu tragen.
SF635Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Reinigen der Beizgeräte.
SF635-1Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Reinigen der Beizanlage.
SF636Gesichtsschutz tragen beim Reinigen der Beizgeräte.
SF636-1Gesichtsschutz tragen beim Reinigen der Beizanlage.
SF637Das Befüllen und Reinigen der Anlage dürfen an einem Arbeitstag nicht von derselben Person durchgeführt werden.
SF638Die Arbeitszeit in der Beizanlage ist auf 6 Stunden pro Tag zu begrenzen.
SF639Beim Reinigen der Beizgeräte sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk zu tragen.
SF640Beim Reinigen der Beizgeräte sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk zu tragen.
SF641Beim Reinigen der Beizanlage sind festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen.
SF642Beim Absacken des gebeizten Saatgutes auf funktionierende Staubabsaugung achten oder eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen.
SF643 Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu behandelten Oberflächen (z. B. bei Reinigungstätigkeiten) Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug getragen werden.
SF643Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu behandelten Oberflächen (z. B. bei Reinigungstätigkeiten) Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug getragen werden.
SF644Keine manuelle Ernte.
SF644-21Es ist sicherzustellen, dass innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung keine manuelle Ernte erfolgt.
SF644-35Es ist sicherzustellen, dass innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung keine manuelle Ernte erfolgt.
SF700-05Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung mittels Luftfahrzeugen zu angrenzenden Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 des Pflanzenschutzgesetzes), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten und zu unbeteiligten Dritten, die z.B. benachbarte Wege nutzen, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.
SF700-10Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung mittels Luftfahrzeugen zu angrenzenden Flächen die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 des Pflanzenschutzgesetzes), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten und zu unbeteiligten Dritten, die z.B. benachbarte Wege nutzen ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten wird.
SF700-20Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung mittels Luftfahrzeugen zu angrenzenden Flächen die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 des Pflanzenschutzgesetzes), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten und zu unbeteiligten Dritten, die z.B. benachbarte Wege nutzen ein Abstand von mindestens 20 m eingehalten wird.
SF700-50Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung mittels Luftfahrzeugen zu angrenzenden Flächen die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 des Pflanzenschutzgesetzes), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten und zu unbeteiligten Dritten, die z.B. benachbarte Wege nutzen ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten wird.
SH120Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SH1201Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SH121Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SH122Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SH210Standardanzug (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SH220Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SH2201Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) bei Ausbringung/Handhabung des Mittels tragen.
SH221Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SH222Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SH223Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
SH310Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel (notwendige Arbeitspausen beachten).
SH311Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen (notwendige Arbeitspausen beachten).
SH312Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen (notwendige Arbeitspausen beachten).
SH313Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen (notwendige Arbeitspausen beachten).
SH320Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels (notwendige Arbeitspausen beachten).
SH321Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen (notwendige Arbeitspausen beachten).
SH322Chemikalienschutzanzug Typ I nach DIN 32 762 oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen (notwendige Arbeitspausen beachten).
SH420Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SH421Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SH422Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SH520Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SH521Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SH522Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SH600Universalschutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Gummistiefel tragen beim Ausstreuen des Mittels.
SH700Universalschutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Gummistiefel tragen beim Ausstreuen des Mittels.
SK001S 1/2 : Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
SK002S 3/7: Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren.
SK003S 3/9 : Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
SK004S 3/14 : An einem kühlen Ort entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
SK005S 3/9/14 : An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von .... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
SK006S 3/9/49 : Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
SK007S 3/9/14/49: Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß,sind vom Hersteller anzugeben)
SK008S 7/8 : Behälter trocken und dicht geschlossen halten
SK009S 7/9 : Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
SK010S 20/21 : Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
SK011S 24/25 : Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
SK012S 36/37 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen
SK013S 36/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
SK014S 37/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
SK015S 36/37/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
SK016S 47/49 : Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren
SK017S 27/28: Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben).
SK018S 7/47: Behälter dicht geschlossen halten und nicht bei Temperaturen über ...°C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben).
SK019S 29/35: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
SK020S 29/56: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
SP001Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
SS110Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS110-1Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS120Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS120-1Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS1201Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS1201-1Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS121Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SS121-1Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS122Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS122-1Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen .
SS123Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
SS123-1Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS1234NTest neue Auflage
SS123NTest neue Auflage
SS124Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SS124-1Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS125Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
SS125-1Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS126Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel sowie festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands.
SS126-1Beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel sowie festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) zu tragen.
SS126-2Beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands sind lange Arbeitskleidung, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) sowie festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) zu tragen.
SS127Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit schleppergekoppelten Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS127-1Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit schleppergekoppelten Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS128Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit handgeführten Geräten sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS129Bei Kontakt mit behandeltem Saatgut oder kontaminierten Oberflächen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS130Beim Be-/Umfüllen des Mittels und bei der Reinigung des Applikationsgerätes sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS200Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Gummistiefel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS2001·
SS201Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS202Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel.
SS203Arbeitshandschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS204Arbeitskleidung tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
SS205Langärmeliges Hemd und lange Hose tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
SS205-1Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
SS206Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
SS207Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS207-1Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen.
SS210Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS2101Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS220Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS2201Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS2202Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS2203Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS2204Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS221Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SS2211Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SS222Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS2221Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS223Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
SS2231Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
SS224Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SS2241Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SS225Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
SS2251Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
SS226Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten.
SS2261Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten.
SS227Wenn wiederholter Kontakt mit frisch behandelten Kulturen während der Applikation nicht vermieden werden kann, ist ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen.
SS2271Flüssigkeitsdichten Schutzanzug und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels im Gewächshaus.
SS228Wenn wiederholter Kontakt mit frisch behandelten Kulturen während der Applikation nicht vermieden werden kann, sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen.
SS229Wenn wiederholter Kontakt mit frisch behandelten Kulturen während der Applikation nicht vermieden werden kann, sind ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) zu tragen.
SS230Wenn wiederholter Kontakt mit frisch behandelten Kulturen während der Applikation nicht vermieden werden kann, sind festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel), Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen.
SS231Bei der Verwendung handgetragener Applikationstechnik im Gewächshaus sind festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen.
SS232Bei der Verwendung handgetragener Applikationstechnik sind festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen.
SS233Bei der Anwendung des Mittels und beim Umgang mit dem frisch behandelten, noch feuchten Pflanzgut sind festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen
SS240Geschlossenes Transfersystem (CTS) entsprechend der Norm ISO 21191:2021 beim Anmischen der Anwendungsflüssigkeit und beim Befüllen der Anwendungstechnik verwenden.
SS310Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS3101Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS311Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen.
SS3111Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen.
SS312Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen.
SS3121Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen.
SS313Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen.
SS3131Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen.
SS314Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SS3141Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SS315Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
SS3151Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
SS320Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS3201Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS321Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SS3211Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SS322Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS3221Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS323Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
SS3231Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
SS324Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SS3241Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SS325Chemikalienschutzanzug Typ 1 DIN 32 762 - 1A oder gleichwertigen Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
SS3251Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
SS330Chemikalienschutzanzug Typ 4 oder gleichwertigen Schutzanzug gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Herstellung/Handhabung des Mittels.
SS331Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Chemikalienschutzanzug tragen bei der Ausbringung / Handhabung des Mittels.
SS331-1Bei der Ausbringung / Handhabung des Mittels sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Chemikalienschutzanzug zu tragen.
SS332Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal- Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Chemikalienschutzanzug tragen bei der Reinigung der Applikationstechnik.
SS332-1Bei der Reinigung der Applikationstechnik sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Chemikalienschutzanzug zu tragen.
SS332-2Bei der Reinigung der Applikationstechnik sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen.
SS333Bei der Reinigung der Geräte zur Behandlung des Pflanzgutes sind Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen.
SS334Bei der Reinigung der Applikationstechnik ist ein Gesichtsschutz zu tragen.
SS400Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen, bei Spritzarbeiten über Kopf.
SS400-1Bei Spritzarbeiten über Kopf ist eine Kopfbedeckung zu tragen.
SS420Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS420-1Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels ist eine Kopfbedeckung zu tragen .
SS421Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SS421-1Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen ist eine Kopfbedeckung zu tragen .
SS422Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS422-1Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen ist eine Kopfbedeckung zu tragen.
SS423Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
SS423-1Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen ist eine Kopfbedeckung zu tragen .
SS424Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SS424-1Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten ist eine Kopfbedeckung zu tragen.
SS425Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
SS425-1Bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten ist eine Kopfbedeckung zu tragen.
SS500Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS510Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS520Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS521Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SS522Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS523Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
SS524Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
SS525Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
SS526Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS527Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels im Gewächshaus.
SS530Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS610Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS620Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS6201Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS700Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Gummistiefel tragen beim Ausstreuen des Mittels.
SS700-1Beim Ausstreuen des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Gummistiefel zu tragen.
SS701Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Streichapplikation.
SS701-1Bei Streichapplikation sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen .
SS701-2Bei der Streichapplikation sind festes Schuhwerk, Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und ein flüssigkeitsdichter Schutzanzug zu tragen.
SS702Bei Durchführung von Tauchanwendungen Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) sowie Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen.
SS702-1Bei der Durchführung von Tauchanwendungen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) sowie Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) zu tragen.
SS703Festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
SS704Das Mittel darf nicht mit personengetragenen Geräten ausgebracht werden.
SS705Bei der Entsorgung der Restlösung des Pflanzenschutzmittels sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Standardschutzanzug (Pflanzenschutz), eine Kopfhaube mit Gesichtsschutz sowie eine Gummischürze zu tragen.
SS705-1Bei der Entsorgung der Restlösung des Pflanzenschutzmittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, eine Kopfhaube mit Gesichtsschutz sowie eine Gummischürze zu tragen.
SS706Bei der Entsorgung der Restlösung des Pflanzenschutzmittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, Gesichtsschutz sowie eine Gummischürze zu tragen.
ST104Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz (Sept. 2006) tragen bei der Behandlung von liegendem oder gestapelten Holz im Forst.
ST110Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
ST1101Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
ST1102Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
ST111Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen.
ST1111Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen.
ST1112Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen.
ST112Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen.
ST1121Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen.
ST1122Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen.
ST113Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen.
ST1131Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen.
ST1132Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen.
ST114Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
ST1141Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
ST115Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
ST1151Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
ST120Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
ST1201Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST1202Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST1203Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
ST121Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
ST1211Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe: weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
ST1212Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
ST122Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
ST1221Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe: weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
ST1222Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
ST123Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
ST1231Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58 645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P2 (Kennfarbe: weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
ST1232Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
ST124Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
ST1241Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
ST125Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
ST1251Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
ST126Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Absacken des Saatgutes.
ST1261Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Absacken des Saatgutes.
ST127Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Reinigen des Beizgeräte.
ST1271Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen des Beizgerätes.
ST1271-1Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Beizanlage.
ST128Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten.
ST129Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands.
ST130Filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter nach DIN 56 645 tragen beim Ab- und Umfüllen des Pflanzenschutzmittels.
ST1301Partikelfiltrierende Halbmaske DIN 58645-FHM-P2 oder Halbmaske DIN 58646-HM mit Partikelfilter DIN 3181-P 2 (Kennfarbe weiß) tragen beim Ab- und Umfüllen des Mittels.
ST1302Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Ab- und Umfüllen des Mittels.
ST1303Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Ab- und Umfüllen des Mittels.
ST131Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Befüllen der Sämaschine und Säen des behandelten Saatgutes.
ST132Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Be-/Umfüllen des Mittels und bei der Reinigung des Applikationsgerätes.
ST204Halbmaske DIN 58646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Anwendung im Forst gegen Borkenkäfer.
ST2041Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Anwendung im Forst gegen Borkenkäfer.
ST2042Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Anwendung im Forst gegen Borkenkäfer.
ST210Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
ST2101Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
ST2102Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
ST211Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen.
ST2111Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen.
ST2112Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen.
ST212Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen.
ST2121Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen.
ST2122Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen.
ST213Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen.
ST2131Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen.
ST2132Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen.
ST214Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
ST2141Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
ST215Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
ST2151Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
ST220Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
ST2201Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
ST2202Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
ST2203Halbmaske mit Kombinationsfilter A2-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST221Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
ST2211Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
ST2212Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
ST222Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
ST2221Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
ST2222Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
ST223Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
ST2231Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
ST2232Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen.
ST224Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
ST2241Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten.
ST225Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter A1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
ST2251Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit personengetragenen Geräten.
ST226Kopf- und Gesichtsschutz mit Atemschutz mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe. braun/weiß) tragen, gemäß Richtlinie des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anforderung an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
ST227Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sowie bei Folgearbeiten am Tag der Applikation ist eine Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen.
ST300Ansetzen der Spritzflüssigkeit nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen.
ST301Nicht in geschlossenen Räumen ab- oder umfüllen.
ST302Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen für ausreichende Lüftung sorgen. Bei unzureichender Lüftung Atemschutzgerät (partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 - Kennfarbe: weiß) tragen.
ST3021Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen für ausreichende Lüftung sorgen. Bei unzureichender Lüftung Atemschutzgerät (partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 - Kennfarbe: weiß (gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung)) tragen.
ST303Staub nicht einatmen.
ST304Staub nicht einatmen. Bei unzureichender Belüftung partikelfiltrierende Halbmaske oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) tragen beim Umgang mit dem Mittel.
ST310Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...) für...* tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST311Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...) für...* tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in geschlossenen Räumen. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid ,Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST312Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...)für ...* tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST313Atemschutgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...) für ....* tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Flächenkulturen. * Zuteffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST320Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...)für...* tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST321Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...) für...* tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittel in geschlossenen Räumen. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST322Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...) für ...* tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST323Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...)für...* tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Flächenkulturen. * Zutreffende Bezeichnung (Phosphorwasserstoff, Methylbromid, Blausäure) sowie Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST330Bei Packungen, deren Inhalt bei vollständigem Aufbrauchen insgesamt mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln kann, und die somit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich angewendet werden dürfen, ist ein Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff bei der Ausbringung/Handhabung zu tragen. *) Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST3301Bei Packungen, deren Inhalt bei vollständigem Aufbrauchen insgesamt mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln kann, und die somit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich angewendet werden dürfen, ist ein Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff bei der Ausbringung/Handhabung zu tragen. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST331Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter Typ B (Kennfarbe: grau) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512.
ST3311Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST3312Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp (Kennbuchstabe, Kennfarbe) und Gasfilterklasse sind anzugeben.
ST332Falls erforderlich, Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Filter Typ B (Kennfarbe: grau) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST3321Falls erforderlich, Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben.
ST340Beim manuellen Befüllen des Applikationsgerätes mit dem Mittel ist eine Vollmaske mit Kombinationsfilter A1-P3 (Kennfarbe: braun-weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen.
ST410Atemschutzgerät nach DIN 3179 mit Kombinationsfilter DIN 3181 AX-P3 (Kennfarbe braun/weiß) bei Ausbringung/Handhabung des Mittels tragen.
ST4101Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter AX-P2 DIN EN 371 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST4102Halbmaske mit Kombinationsfilter AX-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST420Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter B1-P2 DIN EN 141 (Kennfarbe grau/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST4201Halbmaske mit Kombinationsfilter B1-P2 (Kennfarbe grau/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST500Umluftunabhängigen Atemschutz tragen bei der Herstellung/Handhabung des Mittels.
ST5001Umluftunabhängigen Atemschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST510Halbmaske DIN 58 646 - HM mit Kombinationsfilter B1 - P2 DIN EN 141 (Kennfarbe grau/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST6101Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 oder Halbmaske mit Partikelfilter P3 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem Mittel.
SX001S 1 : Unter Verschluss aufbewahren
SX002S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
SX003S 3 : Kühl aufbewahren
SX004S 4 : Von Wohnplätzen fernhalten
SX005S 5 : Unter .... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)
SX006S 6 : Unter .... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)
SX007S 7 : Behälter dicht geschlossen halten
SX008S 8 : Behälter trocken halten
SX009S 9 : Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
SX010?
SX011?
SX012S 12 : Behälter nicht gasdicht verschließen
SX013S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
SX014S 14 : Von .... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)
SX015S 15 : Vor Hitze schützen
SX016S 16 : Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
SX017S 17 : Von brennbaren Stoffen fernhalten
SX018S 18 : Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
SX019?
SX020S 20 : Bei der Arbeit nicht essen und trinken
SX021S 21 : Bei der Arbeit nicht rauchen
SX022S 22 : Staub nicht einatmen
SX023S 23 : Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben)
SX024S 24 : Berührung mit der Haut vermeiden
SX025S 25 : Berührung mit den Augen vermeiden
SX026S 26 : Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
SX027S 27 : Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
SX028S 28 : Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel .... (vom Hersteller anzugeben)
SX029S 29 : Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
SX030S 30 : Niemals Wasser hinzugießen
SX033S 33 : Maßnahmen gegen elektrostatische Auflagen treffen
SX034S 34 : Schlag und Reibung vermeiden
SX035S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
SX036S 36 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
SX037S 37 : Geeignete Schutzhandschuhe tragen
SX038S 38 : Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
SX039S 39 : Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
SX040S 40 : Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit .... reinigen (vom Hersteller anzugeben)
SX041S 41 : Explosions- und Brandgase nicht einatmen
SX042S 42 : Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben)
SX043S 43 : Zum Löschen .... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)
SX044S 44 : Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
SX045S 45 : Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
SX046S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
SX047S 47 : Nicht bei Temperaturen über .... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)
SX048S 48 : Feucht halten mit .... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)
SX049S 49 : Nur im Originalbehälter aufbewahren
SX050S 50 : Nicht mischen mit .... (vom Hersteller anzugeben)
SX051S 51 : Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden
SX052S 52 : Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden
SX053S 53 : Exposition vermeiden - Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
SX056S 56 : Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
SX057S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
SX058?
SX059S 59 : Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen
SX060S 60 : Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
SX061S 61 : Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
SX062S 62 : Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen
SX063S 63: Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.
SX064S 64: Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).
SX100S 100 : Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt, ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
V436Innerhalb eines Jahres nach der Behandlung dürfen Blattgemüse und frische Kräuter nicht angebaut werden.
VA200Anwendung des Mittels nur bei Lagertemperaturen über 10° C.
VA201Nicht anwenden während der Monate November bis Februar.
VA202Behandelte Keltertrauben dürfen nicht zu Traubensaft verarbeitet werden.
VA206Höchstsprühdauer in geschlossenen Räumen 30 sec/10 m³.
VA207Bei Ausbringung des Mittels mit Fahrzeugen, müssen diese mit geschlossenen Kabinen ausgestattet sein.
VA210Anwendung nur bei Keltertrauben.
VA212Anwender dürfen nicht mehr als 135 Tonnen Kartoffeln pro Arbeitstag behandeln.
VA212-1Anwender dürfen nicht mehr als 100 Tonnen Kartoffeln pro Arbeitstag behandeln.
VA213Anwender dürfen pro Arbeitstag nicht mehr als 50 t Kartoffeln behandeln.
VA214Keine Anwendung bei sichtbarem Fruchtansatz.
VA215Bei Vorhandensein von Waldbeeren (z. B. Himbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren) Behandlung nur nach der Beerenernte bzw. bis zum Beginn der Beerenblüte; anderenfalls dafür Sorge tragen, dass die Beeren nicht zum Verzehr gelangen.
VA2151Bei Vorhandensein von Waldheidelbeeren Behandlung nur nach der Beerenernte bzw. bis zum Beginn der Beerenblüte; anderenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeren nicht zum Verzehr gelangen.
VA216Bei Vorhandensein von Wildkräutern dafür Sorge tragen, dass diese nach der Behandlung nicht geerntet werden.
VA217Bei Vorhandensein von Waldbeeren (z. B. Himbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren) dafür Sorge tragen, dass diese nach der Behandlung nicht geerntet werden.
VA218Es ist sicherzustellen, dass der Verzehr von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern in einem Zeitraum von drei Wochen nach der Anwendung ausgeschlossen wird.
VA220Nicht anwenden in Kulturen, die das Entwicklungsstadium 25 überschritten haben.
VA221Anwendung nur auf vorhandenem Pflanzenbestand.
VA222Kartoffeln erst ab einer phänologischen Entwicklung der Knolle größer oder gleich BBCH-Code 45 ernten.
VA223Maximal drei Behandlungen im Zeitraum der Blüte und nur nach Starkregen oder Hagelschlag auch nach der Blüte.
VA227Kontaminierte Abdeckfolien dürfen nicht erneut verwendet werden und sind fachgerecht zu entsorgen.
VA228Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Kontamination von in benachbarten Räumen gelagerten Vorratsgütern ausgeschlossen wird.
VA229Keine zusätzliche Anwendung mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenen Mitteln in Speisekartoffeln.
VA230Keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenden Mitteln.
VA231Keine Anwendung außerhalb der im Rahmen der Zulassung vorgesehenen Anwendungsgebiete und mit mehr als der bei der Zulassung vorgesehenen Aufwandmenge pro Jahr und Fläche.
VA232Keine Anwendung als Tankmischung mit propiconazolhaltigen Pflanzenschutzmitteln.
VA233Innerhalb der Mühle gelagertes Getreide ist vor der Behandlung gasdicht abzuschließen.
VA234Nicht gasdicht abgeschlossene Silos und Rohrsysteme sind vor der Behandlung vollständig zu leeren.
VA235Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Erzeugnisse aus technisch unvermeidbar exponiertem Getreide nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen.
VA236Die Anwesenheit von Getreide-, Mahl- und Schälmühlerzeugnissen während der Behandlung ist auszuschließen.
VA239Verkaufsverpackungen dürfen mit dem Pflanzenschutzmittel nicht behandelt werden.
VA240Pflanzliche Vorratsgüter, ausgenommen Getreide, dürfen während der Anwendung nur verpackt/abgedeckt zugegen sein. Die Verpackung/Abdeckung muß undurchlässig für das Pflanzenschutzmittel sein.
VA241Vorsicht! Mittel enthält keinen Farbstoff. Anwendung als Beize deshalb nur in Kombination mit angefärbtem fungiziden Beizmittel.
VA242Nicht anwenden in Kulturen, die der Erzeugung von Lebensmitteln/Futtermitteln dienen.
VA243Keine Anwendung in Speise-, Futter- und Vermehrungskartoffeln.
VA244Vorratsgüter dürfen nicht mitbehandelt werden.
VA245Anwendung nur in Beständen zur Saatgut- oder Pflanzguterzeugung.
VA246Anwendung nur in Getreide für Futterzwecke.
VA247Anwendung nur in der Zeit zwischen 1. Juli und 31. August eines Jahres.
VA248Nicht mehr als 6,7 kg Präparat/ha und Jahr anwenden.
VA249Pflanzliche Vorratsgüter dürfen während der Anwendung nur verpackt/abgedeckt zugegen sein. Die Verpackung/Abdeckung muss undurchlässig für das Pflanzenschutzmittel sein.
VA250Kartoffeln dürfen weder direkt noch indirekt kontaminiert werden.
VA251Die Ausbringung darf nur mit Geräten erfolgen, die das Pflanzenschutzmittel direkt in den Lagerraum einbringen. Die Geräte müssen gewährleisten, dass die Konzentration von Dichlormethan in der Luft im Arbeitsbereich des Anwenders den Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-"Luftgrenzwerte) eingehalten werden.
VA252Behandelte Flächen/Kulturen dürfen von unbeteiligten Dritten grundsätzlich frühestens 24 Stunden nach Ausbringen des Mittels betreten werden. Nach dem Ausbringen des Mittels ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dritte Personen, insbesondere Kinder, die Behandlungsfläche nicht betreten.
VA253Vor der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels aus der Luft sind zum Schutz des Anwenders und anderer unbeteiligter Personen die Hinweise der "Richtlinien für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen" der Biologischen Bundesanstalt (jeweils neueste Auflage) zu beachten.
VA254Keine Ausbringung durch Luftfahrzeuge, außer mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
VA255Keine Ausbringung durch Luftfahrzeuge.
VA256Anwendung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
VA257Ausbringung durch Luftfahrzeuge im Forst nur, wenn nicht mehr als 10 ha zusammenhängende Areale behandelt werden.
VA258Vor der Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Tabletten oder Pellets in lagerndem Getreide dem Lagerhalter mitteilen, dass die Getreidepartie nach der Begasung durch geeignete Maßnahmen (z. B. Aspiration) von festen Rückständen zu befreien ist.
VA259Halbfertigwaren sind vor der Kaltnebelung aus dem Raum zu entfernen.
VA260Zum Schutz von umstehenden Personen ("bystander") muss die Anwendung des Mittels in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen immer mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist.
VA261Es ist sicherzustellen, dass das gebrauchsfertige magnesiumphosphidhaltige Mittel bei Anwendung gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebens- und Futtermitteln entfernt wird.
VA262Aus Verbraucherschutzgründen ist sicherzustellen, dass das gebrauchsfertige aluminiumphosphidhaltige Mittel bei Anwendung gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt wird.
VA263Keine Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit handgeführten Geräten.
VA263-1Keine Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit handgeführten Geräten im Freiland.
VA264Ausbringung des Mittels nur mit schleppergekoppelter Anwendungstechnik.
VA265Anwendung nur in gewerblichen, stationären Saatgutbeizanlagen.
VA266Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 10 Metern zu Siedlungsflächen eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 4 vom 6. Januar 2012, S. 75) mitgeteilte Mindestabstand einzuhalten.
VA267Die Anwendung auf den Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, wird beschränkt auf die maximale Flächenleistung von 500 m²/d.
VA268Zum Schutz von umstehenden Personen ("bystander") muss die Anwendung des Mittels in einer Breite von mindestens 10 m zu angrenzenden Flächen immer mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist.
VA269Die Anwendung des Mittels muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist.
VA269-1Die Anwendung des Mittels in Flächenkulturen muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in der Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist.
VA270Während und für mindestens 24 Stunden nach der Behandlung des Lagers sind alle Türen und Lüftungsöffnungen dicht geschlossen zu halten. Es darf ausschließlich eine interne Belüftung (Luftzirkulation) zur Verteilung des Pflanzenschutzmittels erfolgen. Frühestens nach Ablauf eines Zeitraumes von 24 Stunden nach erfolgter Behandlung darf eine externe Belüftung erfolgen.
VA271Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilte Mindestabstand für Flächenkulturen einzuhalten.
VA271-1Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilte Mindestabstand für Flächenkulturen einzuhalten.
VA272Die erstmalige Lüftung des Lagers nach der Behandlung ist bei einer Windgeschwindigkeit von über 2 m/s durchzuführen.
VA273Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung frühestens 4 Monate nach der Anwendung stattfindet.
VA273-1Es ist sicherzustellen, dass im Fall eines Kulturverlustes der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung frühestens 4 Monate nach der Anwendung stattfindet.
VA273-2Es ist sicherzustellen, dass im Fall eines Kulturverlustes der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebensmittelerzeugung frühestens einen Monat nach der Anwendung stattfindet (ausgenommen Zuckerrüben).
VA274Zum Schutz von umstehenden Personen ("bystander") muss die Anwendung des Mittels mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist.
VA275Zum Schutz von unbeteiligten Dritten (bystander und residents) muss die Anwendung des Mittels immer mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in der Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist.
VA276Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilte Mindestabstand für Raumkulturen einzuhalten.
VA277Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Die Anwendung muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50% eingetragen ist.
VA278Die Lagerbehandlung darf nur stattfinden, wenn sich die Entlüftungsöffnungen des Lagergebäudes in einer Höhe von mindestens 5 m befinden.
VA279Zum Schutz von umstehenden Personen ("bystander") muss die Anwendung des Mittels in einer Breite von mindestens 10 m zu angrenzenden Flächen immer mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist.
VA279-75Zum Schutz von umstehenden Personen ("bystander") muss die Anwendung des Mittels in einer Breite von mindestens 10 m zu angrenzenden Flächen immer mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist.
VA280Bei handgeführter Anwendung des Pflanzenschutzmittels muss die Arbeitszeit auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt werden.
VA281Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von mindestens 10 m zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, einzuhalten. Die Anwendung muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist.
VA282Zum Schutz von unbeteiligten Dritten (bystander und residents) muss die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in der Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist.
VA283Anwendung nur in gewerblichen, stationären Saatgutbeizanlagen mit vollständig automatisierter und abgeschlossener Absackvorrichtung.
VA289Nicht anwenden in stehenden Gemüsekulturen.
VA290Es ist sicherzustellen, dass im Fall eines Kulturverlustes kein Nachbau von Wurzelgemüse (außer Zucker- oder Futterrüben) stattfindet.
VA291Bei Anwendung gegen Maulwurfsgrillen oder Erdraupen Köder nicht auf die Kulturen, sondern nur zwischen die Pflanzen auf den Boden streuen.
VA293Nicht auf zum Verzehr bestimmte Pflanzenteile aufbringen.
VA294Die Heißvernebelung des Mittels mit verbrennungsmotorgetriebenen Vernebelungsgeräten ist verboten.
VA295Die Heißvernebelung des Mittels darf ausschließlich mit Vernebelungsgeräten erfolgen, für die die Eignung in den Produktinformationen des Zulassungsinhabers bestätigt wurde.
VA296Die Anwendung des Mittels darf ausschließlich mit Nebelgeräten erfolgen, für die die Eignung in den Produktinformationen des Zulassungsinhabers bestätigt wurde.
VA297Die Anwendung des Mittels mit verbrennungsmotorgetriebenen Heißnebelgeräten darf ausschließlich mit Geräten erfolgen, bei deren Aussetzen der Mittel-/Wirkstoffstrom automatisch unterbrochen wird.
VA300Nach dem Ausbringen des Mittels ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dritte Personen, insbesondere Kinder, nicht in Kontakt mit den Ködern kommen können. Gegebenenfalls ist die Behandlungsfläche gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
VA301Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
VA302Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
VA304Anwendung nur im Haus- und Kleingartenbereich.
VA305Keine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich.
VA306Keine Anwendung in Wohn- und Arbeitsräumen.
VA307Keine Anwendung innerhalb von Wohngebieten
VA308Keine Anwendung in Bereichen, wo Lebensmittel, Futtermittel oder Trinkwasser kontaminiert werden können.
VA309Anwendung nur im Gewächshaus und nur in geschlossenen Kultursystemen.
VA310Zur Abdeckung des behandelten Bodens dürfen nur gasdichte Folien mit einer Transmissionsrate von kleiner 10 mg pro Quadratmeter und Stunde verwendet werden.
VA311Die Anwendung muss bei einer Bodenfeuchte mit einer Bindungskapazität von 60-70 % erfolgen.
VA312Nach der Behandlung muss der Boden mindestens 5 Wochen lang mit einer gasdichten TIFFolie (Totally Impermeable Film) abgedeckt werden.
VA313Der Kontakt mit dem Produkt ist durch die Verwendung einer geeigneten Applikationshilfe zu verhindern.
VA320Zum Schutz von unbeteiligten Dritten (Nebenstehende und Anwohner) muss die Anwendung des Pflanzenschutzmittels in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, mit abdriftmindernden Geräten erfolgen, die mindestens in der Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen sind. Geeignete Anwendungstechnik und Verwendungsbestimmungen ergeben sich aus dem Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich sind die in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilten Mindestabstände bei Spritz- bzw. Sprühanwendungen in Flächenkulturen von zwei Metern und bei Anwendungen in Raumkulturen von fünf Metern einzuhalten.
VA321Die Anwendung des Mittels muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in der Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist.
VA321-50Die Anwendung des Mittels muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in der Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist.
VA322Bei handgeführten Geräten sind eine Spritzstange von mindestens 60 cm und ein Spritzschirm zu verwenden.
VA400Die Anwendung muss als Tankmischung in Kombination mit synthetischem Sand erfolgen.
VA409Nicht anwenden bei Vorhandensein wildwachsender Sträucher und Gehölze, deren Beeren verzehrt werden können.
VA410Bei Vorhandensein von essbaren Waldpilzen und/oder Wildfrüchten dürfen diese Waldbestände nicht behandelt werden.
VA442Das Schneckenband so auslegen, dass ein Abstand von mindestens 30 cm von der Kulturpflanze eingehalten wird.
VA449Anwendung nur auf Flächen (wie z.B. Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanz- und Saatkämpen sowie Schonungen) bei denen das Betreten durch Pilz- und Beerensammler eingeschränkt werden kann.
VA452Nicht anwenden bei Vorhandensein von Pilzen; anderenfalls dafür Sorge tragen, dass die Pilze nicht zum Verzehr gelangen.
VA453Nur solches Getreide behandeln, das zuvor noch keiner Pirimiphos-methyl-Behandlung ausgesetzt war.
VA500Packungen, deren Inhalt bei vollständigem Aufbrauchen insgesamt mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln kann, und die somit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich angewendet werden dürfen, dürfen nur von Personen angewendet werden, die die vorgeschriebene behördliche Erlaubnis zum Erwerb und zur Anwendung des Mittels besitzen (vgl. GefStoffV § 25 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5). Ferner sind die technischen Regeln für Begasungen (TRGS 512) - jeweils neueste Fassung - zu beachten.
VA542Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 9 Tagen durchzuführen. Nach 9 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen.
VA542-1Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 1 Tag durchzuführen. Nach 1 Tag kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen.
VA542-2Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 2 Tagen durchzuführen. Nach 2 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen.
VA542-3Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 3 Tagen durchzuführen. Nach 3 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen.
VA542-4Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 4 Tagen durchzuführen. Nach 4 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen.
VA542-5Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 5 Tagen durchzuführen. Nach 5 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen.
VA543Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 7 Tagen durchzuführen. Nach 7 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen.
VA544Werden für einen Raum mehrere Dosen benötigt, alle Dosen erst zur Zündung vorbereiten und dann unmittelbar nacheinander anzünden.
VA545Das Mittel nicht sprühen.
VA546Spritzflüssigkeit unmittelbar nach dem Ansetzen ohne Unterbrechung ausbringen.
VA547Keine Anwendung in Räumen, in denen zur Trinkwasserbeförderung Kunststoffrohre verlegt worden sind.
VA5471Keine Anwendung in Räumen, in denen Trinkwasserleitungen aus Kunststoff verlegt sind, ausgenommen bei Warenbegasungen unter gasdichten Folien gemäß TRGS 512.
VA548Keine Anwendung auf Flächen, in denen zur Trinkwasserbeförderung Kunststoffrohre verlegt worden sind.
VA549Bei den Begasungsaktionen in Lagerräumen und Mühlen sind die Werte der TA-Luft einzuhalten.
VA550Folgende Verordnungen und Vorschriften bei dem Umgang und der Anwendung von methylbromidhaltigen Mitteln sind zu beachten: 1. GefstoffV § 25 -Begasungen- mit Anhang III, Nr. 5. 2. Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen). 3. Merkblatt Nr. 22 der Biologischen Bundesanstalt "Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von Methylbromid (Brommethan) zur Schädlingsbekämpfung in Räumen, Fahrzeugen, Begasungsanlagen oder unter gasdichten Planen" (2. Auflage, 1989).
VA5501Folgende Verordnungen und Vorschriften bei dem Umgang und der Anwendung von methylbromidhaltigen Mitteln sind zu beachten: 1. GefStoffV § 15 d mit Anhang V Nr. 5. 2. Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen). 3. Merkblatt der Biologischen Bundesanstalt Nr. 22: "Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von Methylbromid (Brommethan) zur Schädlingsbekämpfung in Räumen, Fahrzeugen, Begasungsanlagen oder unter gasdichten Planen".
VA5502Das Mittel darf nur von konzessionierten Betrieben mit einer ausreichenden Anzahl von Befähigungsschein-Inhabern unter Verantwortung eines Begasungsleiters angewendet werden; die Vorschriften der TRGS 512 (Begasungen) sind dabei einzuhalten, die GefStoffV § 15 d mit Anhang V Nr. 5.2 und das Merkblatt der Biologischen Bundesanstalt Nr. 22: "Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von Methylbromid (Brommethan) zur Schädlingsbekämpfung in Räumen, Fahrzeugen, Begasungsanlagen oder unter gasdichten Plan
VA551Spritzflüssigkeit unter ständigem Rühren ausbringen.
VA552Bei Anwendung mit eine Rückenspritze: Spritzflüssigkeit gründlich mischen und unmittelbar nach dem Ansetzen ohne Unterbrechung ausbringen.
VA555Anwendung nur, wenn eine Genehmigung nach § 37 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1997(BGBl.I S.2296) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045), vorliegt und nur durch die Person(en), die in dieser Genehmigung namentlich genannt ist/sind.
VA555-2Anwendung nur, wenn eine Genehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr.1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt und nur durch die Person(en), die in dieser Genehmigung namentlich genannt ist/sind.
VA5551Anwendung nur, wenn eine Genehmigung nach § 37 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt und nur durch die Person(en), die in dieser Genehmigung namentlich genannt ist/sind.
VA600Während der Anwendung des Mittels und bis zum Trocknen des Spritzbelages dürfen Nebenstehende die behandelte Fläche sowie den Bereich in einem Abstand von 10 Metern dazu nicht betreten.
VA700Die Aufwandmenge pro Applikation ist auf maximal 1,2 kg Produkt/ha zu beschränken, die mit einer Wassermenge von mindestens 100 L/ha zu applizieren ist.
VA701Um einen zu niedrigen pH-Wert der Spritzlösung zu vermeiden, ist die tatsächlich notwendige Konzentration des Zusatzstoffes in Abhängigkeit von der Härte des Wassers mit folgender Gleichung zu berechnen: % PHYDEAL MAX = 0,0081 x (Wasserhärte in Grad dH). Die Konzentration darf 0,25 % nicht überschreiten.
VA800Behälter vor Gebrauch schütteln.
VA801Behälter gründlich spülen.
VA802Bei Gebrauch des Pflanzenschutzmittels ist ein Entschäumer zuzugeben.
VA803Spritzflüssigkeit beim Ansetzen im Tank kontinuierlich rühren.
VA804Anwendungsgeräte gründlich spülen.
VA805Den Spritztank zur Hälfte mit Wasser befüllen, bevor das Mittel hinzugefügt wird.
VH%VH%
VH200Eine Zulassung des Pflanzenschutzmittels in der Formulierung als wasserdispergierbares Granulat für den Haus- und Kleingartenbereich ist nur zulässig mit einem Anteil von kleiner 0,1 Gew.% an Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser von kleiner gleich 50 µm (gemäß CIPAC-Methode MT171 zur Bestimmung des Staubanteils bzw. CIPAC-Methode MT187 zur Bestimmung der Partikelgröße).
VH297Verpackungen/Behälter für den Haus- und Kleingartenbereich müssen mit einem kindergesicherten Verschluss versehen sein.
VH298Verpackungen/Behälter für den Haus- und Kleingartenbereich müssen mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.
VH299Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Nur zur Anwendung im landwirtschaftlichen Betrieb" zu versehen.
VH300Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Nur für den gewerblichen Anwender" zu versehen.
VH301Auf der Verpackung Verfallsdatum angeben.
VH301-1Auf der Verpackung ist ein Verfallsdatum anzugeben. Dieses darf einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Produktion nicht überschreiten.
VH301-2Auf der Verpackung ist ein Verfallsdatum anzugeben. Dieses darf einen Zeitraum von 18 Monaten nach der Produktion nicht überschreiten.
VH301-3Auf der Verpackung ist ein Verfallsdatum anzugeben. Dieses darf einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Produktion nicht überschreiten.
VH301-4Auf der Verpackung ist ein Verfallsdatum anzugeben. Dieses darf einen Zeitraum von 15 Monaten nach der Produktion nicht überschreiten.
VH302Der Arsen- und Selengehalt des Schwefels darf 250 mg/kg nicht überschreiten.
VH303Packungen für den Haus- und Kleingartenbereich deutlich unterscheidbar von Packungen für den Erwerbsanbau gestalten.
VH304Inhalt von Packungen für den Haus- und Kleingartenbereich nicht größer gestalten als für den durchschnittlichen Jahresbedarf auf maximal 500 m² Behandlungsfläche erforderlich.
VH3041Für Anwendungen im Kleingarten- und Hausbereich muß mindestens eine weitere Verpackungsgröße für die Behandlung von Flächen kleiner 400 m² angeboten werden.
VH305Kein Vertrieb für den Haus- und Kleingartenbereich.
VH306Höchstsprühdauer in geschlossenen Räumen (30 sec/10 m³).
VH307Dem Saatgutbehandlungsmittel ist ein gesundheitlich unbedenklicher Farbstoff zur deutlichen Warnfärbung des Saatgutes zuzusetzen.
VH308Das Pflanzenschutzmittel nur in gebrauchsfertiger Kleinstäubepackung bis zu 500 g Inhalt vertreiben.
VH309Die Verträglichkeit des Mittels bei der praktischen Anwendung ist besonders zu beobachten; gesundheitliche Beschwerden sind dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) unverzüglich mitzuteilen. Nach Abschluß der jährlichen Spritzsaison ist dem BgVV ein Erfahrungsbericht unter besonderer Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte vorzulegen.
VH310Bei der Herstellung des Pflanzenschutzmittels nur Weißöl verwenden.
VH311Neben der jährlichen Meldung nach § 19 Abs. 1 PflSchG sind auch Informationen über besondere Vorkommnisse wie Auswirkungen auf Anwender und Umwelt an die Zulassungsbehörde zu geben. Ferner ist die Verträglichkeit des Präparates für den Anwender besonders zu beachten und eventuelle Beschwerden unverzüglich dem Bundesinstitut für Risikobewertung mitzuteilen. Anderenfalls ist Fehlanzeige erforderlich.
VH3111Neben der jährlichen Meldung nach § 19 Abs. 1 PflSchG sind auch Informationen über besondere Vorkommnisse, wie Auswirkungen auf Anwender und Umwelt, an die Zulassungsbehörde zu geben.
VH312Wird das Mittel nicht nur als Pflanzenschutzmittel vertrieben, sondern auch für andere Zwecke, sind diese Zwecke in der Gebrauchsanleitung deutlich abzugrenzen; dies kann auch durch räumliche Anordnung, drucktechnische Maßnahmen oder durch einen ausdrücklichen Hinweis geschehen. Ferner ist folgender Text in deutlich lesbarer Schrift in die Gebrauchsanleitungen, Packungsbeilagen usw. aufzunehmen: "Die Zulassung der Biologischen Bundesanstalt erstreckt sich nur auf die Anwendung als Pflanzenschutzmittel; auch die Prüfung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier wurde nur in dieser Hinsicht vorgenommen".
VH313Der Zulassungsinhaber hat die Verträglichkeit seines Präparates bei der praktischen Anwendung besonders zu beachten und evtl. gesundheitliche Beschwerden unverzüglich dem Bundesinstitut für gessundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin mitzuteilen. Anderenfalls ist Fehlanzeige erforderlich, die jeweils nach Abschluß der Vegetationsperiode erfolgen sollte.
VH314Bei der Abgabe von Pflanzenmaterial an den Verbraucher dürfen in Blüten, Blattachseln oder auf behaarten Blättern keine Granulatkörper vorhanden sein.
VH315Ware mit überhöhten Rückständen an Cymoxanil nicht an Verbraucher abgeben.
VH316Ware mit überhöhten Rückständen an Tebuconazol. Nicht an Verbraucher abgeben.
VH317Ware mit überhöhten Rückständen an Fenoxycarb nicht an Verbraucher abgeben.
VH318Der Gehalt an N-Nitroso-N-(1-ethylpropyl)-2,6-di-nitro-3,4-dimethylanilin des technischen Wirkstoffs Pendimethalin darf 0,02 % nicht überschreiten.
VH319Das eingesetzte Rapsöl muss Lebensmittelqualität haben. Die Anwendung des Mittels darf zu keiner Geruchs- oder Geschmacksbeeinträchtigung bei Gemüse und Obst führen.
VH320Das Erntegut (Hopfen, Hopfenpellets, Hopfenpulver [nicht unkonzentriert]; ganzes Erzeugnis, getrocknet) ist wie folgt zu kennzeichnen: "Ware mit überhöhten Rückständen an Mycobutanil. Ausschließlich für den Export bestimmt."
VH321Das Erntegut (Keltertrauben) ist wie folgt zu kennzeichnen: "Ware mit überhöhten Rückständen an Kresoxim-methyl. Nicht an Verbraucher abgeben."
VH322Der Gehalt an N-Nitroso-dipropylamin (NDPA) im Pflanzenschutzmittel darf 0,5 mg/kg nicht überschreiten.
VH323Der Aflatoxingehalt des technischen Wirkstoffes (Neemextrakt) ist regelmäßig zu kontrollieren und zu dokumentieren.
VH324Der Gehalt an 2-Amino-4-methoxy-6-(trifluormethyl)-1,3,5-triazin (AMTT) im technischen Wirkstoff Tritosulfuron darf 0,02 % nicht überschreiten.
VH325Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin (DAP) und 2-Hydroxy-3-aminophenazin (HAP) im technischen Wirkstoff Carbendazim darf insgesamt 3,5 mg/kg nicht überschreiten.
VH326Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin (DAP) und 2-Hydroxy-3-aminophenazin (HAP) im technischen Wirkstoff Benomyl darf insgesamt 3,5 mg/kg nicht überschreiten.
VH327Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin (DAP) und 2-Hydroxy-3-aminophenazin (HAP) im technischen Wirkstoff Thiophanat-methyl darf insgesamt 3,5 mg/kg nicht überschreiten.
VH328Der Gehalt an Hexachlorbenzol im technischen Wirkstoff Chlorthalonil darf 100 mg/kg nicht überschreiten.
VH329Der Gehalt an Dimethylsulfat (DMS) im technischen Wirkstoff Pyraclostrobin darf 1 mg/kg nicht überschreiten.
VH330Der Gehalt an Schwermetallen im Mittel darf für Blei 0,5 x mg/kg, für Arsen 0,1 x mg/kg und für Cadmium 0,1 x mg/kg nicht überschreiten, wobei x den Gehalt an Kupfer ausgedrückt in g/kg bedeutet.
VH3301Es dürfen keine weiteren Mengen des Pflanzenschutzmittels hergestellt oder eingeführt werden, deren Gehalt an Schwermetallen im Mittel für Blei 0,5 x mg/kg, für Arsen 0,1 x mg/kg und für Cadmium 0,1 x mg/kg überschreitet, wobei x den Gehalt an Kupfer ausgedrückt in g/kg bedeutet.
VH331Der Gehalt an Arsen im technischen Wirkstoff darf 0,04 g/kg nicht überschreiten.
VH332Der Gehalt an 4,5,7-Trichlorchinolin (TCQ) im technischen Wirkstoff Quinoxyfen darf 2,5 g/kg (bezogen auf das Trockengewicht; 2 g/kg bezogen auf das Nassgewicht) nicht überschreiten.
VH333Der Gehalt an Omethoat im technischen Wirkstoff Dimethoat darf 5 g/kg nicht überschreiten.
VH334Der Gehalt an freien Phenolen berechnet als 2,4-Dichlorphenol darf 3 g/kg im technischen Wirkstoff 2,4-D nicht übersteigen. Liegt der technische Wirkstoff als Ester von 2,4-D vor, so bezieht sich der Gehalt an freien Phenolen auf die berechnete Äquivalenzmasse von 2,4-D.
VH335Der Gehalt an Atrazin im technischen Wirkstoff Terbuthylazin darf 1 g/kg nicht überschreiten.
VH336Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin im technischen Wirkstoff darf 0,5 mg/kg Thiophanat-methyl nicht überschreiten.
VH337Der Gehalt an 2-Amino-3-hydroxyphenazin im technischen Wirkstoff darf 0,5 mg/kg Thiophanat-methyl nicht überschreiten.
VH338Der Gehalt an freiem 4,4¿-Bipyridyl im technischen Wirkstoff darf 1 g/kg nicht überschreiten.
VH339Der Gesamtgehalt an Terpridinen im technischen Wirkstoff darf 1 mg/kg nicht überschreiten.
VH340Das Präparat darf keine säugerpathogenen oder bienenpathogenen Mikroorganismen enthalten. Es ist aus Reinkulturen herzustellen. Das Präparat muß frei von Enterobacteriaceen und Staphylokokken sein. Das Präparat muß sich im Test auf Säugerpathogenität nach den US-Vorschriften als unschädlich erweisen. Bei jeder Neuanmeldung sind die zur Erfüllung der genannten Auflagen notwendigen Unterlagen vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn von einem bereits zugelassenen Präparat neue Produktionschargen in den Verkehr gebracht werden sollen.
VH341Das Präparat muß frei von menschen- bzw. wirbeltierpathogenen Fremdviren und Bakterien sein. Die entsprechenden Prüfungen aller Produktionschargen sind gemäß BBA-Merkblatt Nr. 59 durchzuführen. Bei einem erneuten Antrag sind die Prüfungsprotokolle beizufügen.
VH342Der Gehalt an N,N-dimethyl-N'-[3-(1-methylethyl)phenyl]harnstoff (meta-Isomer) im technischen Wirkstoff Isoproturon darf 20 g/kg nicht überschreiten.
VH343Der Gehalt an N,N-dimethyl-N'-[2-(1-methylethyl)phenyl]harnstoff (ortho-Isomer) im technischen Wirkstoff Isoproturon darf 10 g/kg nicht überschreiten.
VH344Der Gehalt an N,N'-Bis-[3-(1-methylethyl)phenyl]harnstoff im technischen Wirkstoff Isoproturon darf 10 g/kg nicht überschreiten.
VH345Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin im technischen Wirkstoff darf 3 mg/kg Carbendazim nicht überschreiten
VH346Der Gehalt an 2-Amino-3-hydroxyphenazin im technischen Wirkstoff darf 0,5 mg/kg Carbendazim nicht überschreiten.
VH347Der Gehalt an 1-cyano-6-(methylsulfonyl)-7-nitro-9H-xanthen-9-on im technischen Wirkstoff Mesotrione darf 0,0002 % (G/G) nicht überschreiten.
VH348Der Gehalt an 2,3-Diaminophenazin im technischen Wirkstoff darf 0,5 mg/kg Benomyl nicht überschreiten.
VH349Der Gehalt an 2-Amino-3-hydroxyphenazin im technischen Wirkstoff darf 0,5 mg/kg Benomyl nicht überschreiten.
VH350Die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich "Ein- und zweikeimblättrige Unkräuter/Zierrasen" darf nur bis zu einer maximalen Verpackungsgröße von 200 ml in der Gebrauchsanleitung angegeben werden.
VH351Die Unter Glas-Anwendungen im Haus- und Kleingartenbereich "Rostpilze/Zierpflanzen", "Echte Mehltaupilze/Zierpflanzen (ausgenommen Rosen)" und "Echter Mehltau (Sphaerotheca pannosa)/Rosen" dürfen nur bis zu einer maximalen Verpackungsgröße von 37,5 ml in der Gebrauchsanleitung angegeben werden.
VH352Für die unter der Überschrift "Das Mittel ist gemäß §15 Abs. 2 Nr. 3 des PflSchG für die Anwendung/en im Haus- und Kleingartenbereich geeignet" näher beschriebene(n) Verpackungsgröße(n) darf/dürfen die gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 des PflSchG vorgeschriebenen Angaben auf einer, die abgabefertige Packung begleitende Gebrauchsanleitung abgedruckt werden, sofern deren Inhalt die Größe von 125 ml nicht übersteigt. Die Gebrauchsanleitung muss dabei eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherstellen. Auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen ist auf die Packungsbeilage hinzuweisen.
VH352-1Es dürfen die gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 des PflSchG vorgeschriebenen Angaben auf einer, die abgabefertige Packung begleitende Gebrauchsanleitung abgedruckt werden, sofern deren Inhalt die Größe von 125 ml nicht übersteigt. Die Gebrauchsanleitung muss dabei eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherstellen. Auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen ist auf die Packungsbeilage hinzuweisen.
VH353Die Auslobung "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" darf für dieses Anwendungsgebiet nur bis zu einer Verpackungsgröße von 400 ml erfolgen.
VH354Der Gehalt an Chloranilin im technischen Wirkstoff Chlorpropham darf 250 mg/kg nicht überschreiten.
VH355Der Gehalt an Arsen im technischen Wirkstoff Propineb darf 25 mg/kg nicht überschreiten.
VH356Der Gehalt an Chloral im technischen Wirkstoff Dichlorvos darf 5 g/kg nicht überschreiten.
VH357Der Gehalt an 2,4-Dichlorphenol im technischen Wirkstoff Bifenox darf 3 g/kg nicht überschreiten.
VH358Der Gehalt an 2,4-Dichloranisol im technischen Wirkstoff Bifenox darf 6 g/kg nicht überschreiten.
VH359Der Gehalt an Sulfotep (O,O,O,O-Tetraethyl-dithiopyrophosphat) im technischen Wirkstoff Chlorpyrifos darf 3 g/kg nicht überschreiten.
VH360Der Gehalt an 6,6'-Difluoro-2,2'-dibenzothiazole (KIF-230-I-6) darf 0,0035 g/kg und der Gehalt an Bis(2-amino-5-fluorophenyl) disulfide (KIF-230-I-12) darf 0,0014 g/kg im technischen Wirkstoff Benthiavalicarb-isopropyl nicht überschreiten.
VH3601Der Gehalt an 6,6'-Difluoro-2,2'-dibenzothiazole (KIF-230-I-6) darf 0,0035 g/kg und der Gehalt an Bis(2-amino-5-fluorophenyl) disulfide (KIF-230-I-12) darf 0,014 g/kg im technischen Wirkstoff Benthiavalicarb-isopropyl nicht überschreiten.
VH361Der Gehalt an 2-Chlorethylphosphonsäure-mono-2-chlorethylester darf 20 g/kg und an 1,2-Dichlorethan darf 0,5 g/kg im technischen Wirkstoff Ethephon nicht überschreiten.
VH362Im technischen Wirkstoff Dimethoat darf der Gehalt an Omethoat 2 g/kg und der Gehalt an Isodimethoat 3 g/kg nicht überschreiten.
VH363Der Gehalt an 2,3-Deepoxy-2,3-didehydrorhizoxin (DDR) in der Fermentationsbrühe des Wirkstoffes Pseudomonas chlororaphis, Stamm MA 342, darf 2 mg/L zum Zeitpunkt der Formulierung nicht überschreiten.
VH364Der Gehalt an Ethylenthioharnstoff (ETU) im technischen Wirkstoff Mancozeb darf 5 g/kg nicht überschreiten.
VH364-1Der Gehalt an Ethylenthioharnstoff (ETU) darf 0,5 % des Mancozebgehaltes im Pflanzenschutzmittel nicht überschreiten.
VH365Der Gehalt an Atrazin im technischen Wirkstoff Terbuthylazin darf 20 g/kg nicht überschreiten.
VH366Der Gehalt an Methomyl im technischen Wirkstoff Thiodicarb darf 5 g/kg nicht überschreiten,
VH367Wird das Mittel nicht nur als Pflanzenschutzmittel vertrieben, sondern auch für andere Zwecke, sind diese Zwecke in der Gebrauchsanleitung deutlich abzugrenzen; dies kann auch durch räumliche Anordnung, drucktechnische Maßnahmen oder durch einen ausdrücklichen Hinweis geschehen. Ferner ist folgender Text in deutlich lesbarer Schrift in die Gebrauchsanleitungen, Packungsbeilagen usw. aufzunehmen: "Die Zulassung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstreckt sich nur auf die Anwendung als Pflanzenschutzmittel; auch die Prüfung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier wurde nur in dieser Hinsicht vorgenommen".
VH368Der Gehalt an N-Nitrosoglyphosat im technischen Konzentrat von Glyphosat oder Glyphosatsalzen darf 1mg/kg nicht überschreiten. Der Gehalt an Formaldehyd darf 1,3 g/kg bezogen auf die Äquivalenzmasse der Glyphosatsäure nicht überschreiten.
VH369Die Gehalte an 1-Chlor-2-methylpropen und 3-Chlor-2-methylpropen dürfen jeweils 0,5 g/kg im technischen Wirkstoff 1-Methylcyclopropen nicht übersteigen.
VH370Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Fluopicolide darf 5 g/kg nicht überschreiten.
VH371Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Nur für den berufsmäßigen Anwender" zu versehen.
VH372Die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich "Ziergehölze" darf nur bis zu einer maximalen Verpackungsgröße von 150 ml in der Gebrauchsanleitung angegeben werden.
VH373Im technischen Wirkstoff Picloram und seiner Salze darf der Gehalt an Hexachlorbenzen 50 mg/kg bezogen auf Picloram (Säure) nicht übersteigen.
VH374Im technischen Wirkstoff Quinoclamin darf der Gehalt an Dichlone (2,3-Dichlor-1,4-naphthochinon) 15 g/kg nicht übersteigen.
VH375Im technischen Wirkstoff Chlortoluron darf der Gehalt an 3-(3-Chlor-4-tolyl)-1-methylharnstoff und 3-(4-Tolyl)-1,1-dimethylharnstoff jeweils 8 g/kg nicht übersteigen.
VH376Die Gehalte an Sulfotemp und an Sulfotemp-Ester im technischen Wirkstoff Chlorpyrifos-methyl dürfen 5 g/kg nicht überschreiten.
VH377Der Gehalt an 4-Chloranilin im technischen Wirkstoff Diflubenzuron darf 0,03 g/kg nicht überschreiten.
VH378Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Fluopicolide darf 3 g/kg nicht überschreiten.
VH379Der Gehalt an Dichlormethan im technischen Wirkstoff Propamocarb darf 5 g/kg nicht überschreiten.
VH380Der Gehalt an N-Nitroso-di-N-propylamin darf 1 mg/kg im technischen Wirkstoff Trifluralin nicht überschreiten.
VH381Der Gehalt an freien Phenolen in den technischen Wirkstoffen Mecoprop und Mecoprop-P einschließlich deren Salze und Ester darf 15 g/kg nicht überschreiten.
VH382Im technischen Wirkstoff Captan dürfen folgende Gehalte nicht überschritten werden: Perchlormethylmercaptan: maximal 5 g/kg; Folpet: maximal 10 g/kg; Tetrachlorkohlenstoff: maximal 0,01 g/kg.
VH3821Im technischen Wirkstoff Captan dürfen folgende Gehalte nicht überschritten werden: Perchlormethylmercaptan: maximal 5 g/kg; Folpet: maximal 10 g/kg; Tetrachlorkohlenstoff: maximal 0,1 g/kg.
VH383Der Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff und Perchlormethylmercaptan im technischen Wirkstoff Folpet darf 4 g/kg bzw. 3,5 g/kg nicht überschreiten.
VH384Der Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff im Pflanzenschutzmittel darf 0,1 % nicht überschreiten.
VH385Der Gehalt an N-Nitroso-N-(1-ethylpropyl)-2,6-di-nitro-3,4-dimethylanilin im technischen Wirkstoff Pendimethalin darf 45 mg/kg nicht überschreiten.
VH386Der Gehalt an relevanten Verunreinigungen Hexachlorbenzol und Decachlorbiphenyl darf 0,04 g/kg bzw. 0,03 g/kg im technischen Wirkstoff Chlorthalonil nicht überschreiten.
VH387Im technischen Wirkstoff Chloridazon darf der Gehalt an 4-Amino-5-chlor-2-phenylpyridazin-3(2H)-on 60 g/kg nicht übersteigen.
VH388Im technischen Konzentrat Deiquatdibromid darf der Gehalt an 1,2-Dibromethan 10 mg/kg nicht überschreiten.
VH389Im technischen Wirkstoff Metazachlor darf der Gehalt an Toluol 0,5 g/kg nicht überschreiten..
VH390Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Flonicamid darf 3 g/kg nicht überschreiten.
VH391Der Gehalt an Fluroxypyr im technischen Wirkstoff Triclopyr darf 2 g/kg nicht überschreiten.
VH392Der Gehalt an Amitrol im technischen Wirkstoff Ametoctradin darf 0,05 g/kg nicht überschreiten.
VH393Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Clethodim darf 4 g/kg nicht überschreiten.
VH394Der Gehalt an Arsen im technischen Wirkstoff Ziram darf 250 mg/kg nicht überschreiten.
VH395Im technischen Wirkstoff zeta-Cypermethrin darf der Gehalt an Toluol 2 g/kg und der Gehalt an Teeren 12,5 g/kg nicht überschreiten.
VH396Der Gehalt an Acetaldehyd im technischen Wirkstoff Metaldehyd darf 1,5 g/kg nicht überschreiten.
VH397Im technischen Wirkstoff Kresoxim-methyl darf der Gehalt an Methanol 5 g/kg, der Gehalt an Methylchlorid 1 g/kg und der Gehalt an Toluol 1 g/kg nicht überschreiten.
VH398Der Gehalt an Hexachlorbenzol im technischen Wirkstoff Tefluthrin darf 1 mg/kg nicht überschreiten.
VH399Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Beim Laden und bei der Aussaat von gebeiztem Saatgut partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen."
VH400Auf dem Etikett und in der Gebrauchsanleitung ist der Beistoff Thiram einschließlich Gehalt anzugeben.
VH401Auf dem Etikett und in der Gebrauchsanleitung ist der Beistoff Ethanol einschließlich Gehalt anzugeben.
VH410In die Gebrauchsanleitung sind Angaben zum Nachbau aufzunehmen, aus denen hervorgeht, welche Kulturen bzw. Kulturgruppen nach der Anwendung des Pflanzenschutzmittels nicht nachgebaut werden sollten, da die Verkehrsfähigkeit der Erntegüter nicht sichergestellt werden kann.
VH450Container mit behandeltem Holz müssen einen Hinweis tragen, der auf die Behandlung des Holzes mit dem Pflanzenschutzmittel, Wirkstoff: Lambda-Cyhalothrin, aufmerksam macht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass beim Entladen des Holzes ein Körperschutz, bei merklicher Staubentwicklung auch ein Schutz des Gesichtes und der Atemwege erforderlich ist.
VH470Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass ein erhöhtes Risiko zur inneren Keimung besteht und dass zur Vorbeugung ein Intervall von maximal 28 Tagen bei der Applikation einzuhalten ist.
VH470-1Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass ein erhöhtes Risiko zur inneren Keimung besteht und dass zur Vorbeugung ein Intervall von 28 - 42 Tagen bei der Applikation einzuhalten ist.
VH500Bei Originalverpackungen mit einem Pflanzenschutzmittelinhalt von 350 und 750 g ist zusätzlich folgender Hinweis in die Gebrauchsanleitung zu übernehmen, der deutlich abgesetzt und durch Fettdruck hervorgehoben und auf der Alu-Flasche unterhalb der Gewichtsangabe anzubringen ist: -Anwendung nur durch Personen, die über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung oder im Sinne des § 15 der GefStoffV für Begasungen mit phosphorwasserstoffentwickelnden Mitteln verfügen oder durch geprüfte Schädlingsbekämpfer.-
VH500-1Bei Originalverpackungen mit einem Pflanzenschutzmittelinhalt von 350 und 750 g ist zusätzlich folgender Hinweis in die Gebrauchsanleitung zu übernehmen, der deutlich abgesetzt und durch Fettdruck hervorgehoben und auf der Alu-Flasche unterhalb der Gewichtsangabe anzubringen ist: "Anwendung nur durch Personen, die über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 15 der GefStoffV für Begasungen mit phosphorwasserstoffentwickelnden Mitteln verfügen".
VH500-2Bei Originalverpackungen mit einem Pflanzenschutzmittelinhalt von 350 und 750 g ist zusätzlich folgender Hinweis in die Gebrauchsanleitung zu übernehmen, der deutlich abgesetzt und durch Fettdruck hervorgehoben und auf der Alu-Flasche unterhalb der Gewichtsangabe anzubringen ist: "Anwendung nur durch Personen, die über einen Sachkundenachweis im Sinne von Anhang III Nr. 5.3 der GefStoffV für Begasungen mit phosphorwasserstoffentwickelnden Mitteln verfügen".
VH501Anwendung nur durch Personen, die über einen Befähigungsschein für Begasungen mit phosphorwasserstoffentwickelnden Mitteln im Erdreich gemäß Anhang I Nummer 4.3 der Gefahrstoffverordnung verfügen.
VH600Der Gehalt an Dioxinen im technischen Wirkstoff Prochloraz darf 10 ng/kg nicht überschreiten.
VH600-1Der Gehalt an Dioxinen im technischen Wirkstoff Prochloraz darf die in der jeweiligen aktuellen Fassung der Chemikalien-Verbotsverordnung genannten Grenzwerte für Dioxine nicht überschreiten.
VH601Im technischen Wirkstoff Eisen-III-phosphat dürfen die Gehalte an Fluorid 50 mg/kg, an Blei 10 mg/kg, an Arsen 3 mg/kg und an Quecksilber 3 mg/kg nicht überschreiten.
VH602Im technischen Wirkstoff Methamidophos dürfen die Gehalte an O,O-dimethyl-phosphoramidothioate 90 g/kg, an O,S-dimethyl-methyl-phosphoramidothioate 80 g/kg, an O,O,O-trimethyl-phosphorothioate 70 g/kg und an O,O,S-trimethyl-phosphorothioate 20 g/kg nicht überschreiten.
VH603Der Gehalt an Ethylenthioharnstoff (ETU) im technischen Wirkstoff Maneb darf 5 g/kg nicht überschreiten.
VH604Der Gehalt an Ethylenthioharnstoff (ETU) im technischen Wirkstoff Metiram darf 5 g/kg nicht überschreiten.
VH605Der Gehalt an 4-Chlorphenol im technischen Wirkstoff Triadimenol darf 4 g/kg nicht überschreiten.
VH606Der Gehalt an Cyanamid im technischen Wirkstoff Pyrimethanil darf 0,5 g/kg nicht überschreiten.
VH607Der Gehalt an freiem Hydrazin in den technischen Wirkstoffen Maleinsäurehydrazid-Natriumsalz, -Kaliumsalz oder -Cholinsalz darf 1 mg/kg ausgedrückt als Säureäquivalente nicht überschreiten.
VH608Der Gehalt an kristallinem Siliciumdioxid im technischen Wirkstoff Kieselgur darf 10 g/kg nicht überschreiten.
VH609Im technischen Wirkstoff Metaflumizone dürfen die Gehalte an Hydrazin 1 mg/kg und an 4-(Trifluoromethoxy)phenyl-isocyanat 0,1 g/kg nicht überschreiten.
VH610Der Gehalt an t-Butylhydrazin im technischen Wirkstoff Tebufenozid darf 0,003 g/kg nicht überschreiten.
VH610-1Der Gehalt an t-Butylhydrazin im technischen Wirkstoff Tebufenozid darf 1 mg/kg nicht überschreiten.
VH611Der Gehalt an Toluol darf 5 g/kg und der Gehalt an Prothioconazol-desthio (2-(1-chlorocycolproyl)1-(2-chlorophenyl-3-(1,2,4-triazol-1-yl)-propan-2ol) darf 0,5 g/kg im technischen Wirkstoff Prothioconazol nicht überschreiten.
VH612Der Gehalt an relevanter Verunreinigung 5-Chlor-N-(3-chloro-5-trifluormethyl-2-pyridyl-a,a,a-trifluor-4,6-dinitro-o-toluidine) darf 2 g/kg im technischen Wirkstoff Fluazinam nicht überschreiten.
VH613Im technischen Wirkstoff Daminozid darf der Gehalt an N-Nitrosodimethylamin 2,0 mg/kg und an 1,1-Dimethylhydrazid 30 mg/kg nicht überschreiten.
VH614Im technischen Wirkstoff Sulcotrion darf der Gehalt an Hydrogencyanid 80 mg/kg und der Gehalt an Toluol 4 g/kg nicht überschreiten.
VH615Im technischen Wirkstoff Chlormequatchlorid dürfen die Maximalgehalte der Verunreinigungen 1,2-Dichlorethan von 0,1 g/kg und Chlorethen (Vinylchlorid) von 0,5 mg/kg bezogen auf die Trockenmasse nicht überschritten werden.
VH616Im technischen Wirkstoff Dimethachlor darf der Gehalt an 2,6-Dimethylanilin 0,5 g/kg nicht überschreiten.
VH617Im technischen Wirkstoff Propaquizafop darf der Gehalt an Toluol 5 g/kg nicht überschreiten.
VH618Im technischen Wirkstoff Tetraconazole darf der Gehalt an Toluol 13 g/kg nicht überschreiten.
VH619Der Gehalt an Toluol und Z-Isomer im technischen Wirkstoff Azoxystrobin darf 2 g/kg bzw. 25 g/kg nicht überschreiten.
VH620Der Gehalt an Imazapic (2-[(RS)-4-Isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl]-5-methylnicotinsäure) im technischen Wirkstoff Imazamox darf 10 g/kg nicht überschreiten.
VH621Die Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 darf 300 µg/kg des Azadirachtin A Gehaltes nicht überschreiten.
VH622Im technischen Wirkstoff Spirodiclofen darf der Gehalt an 3-(2,4-dichlorphenyl)-4-hydroxy-1-oxaspiro(4.5) dec-3-en-2-on (BAJ- 2740 enol) 6 g/kg und der Gehalt an N,N-dimethylacetamid 4 g/kg nicht überschreiten.
VH623Der Gehalt der Verunreinigung Bis-CHYMP (2-Chlor-4-[2-(2-chlor-5-methoxy-4-pyrimidinyl)hydrazino]-5-methoxypyrimidin) darf im technischen Wirkstoff Penoxsulam 0,1 g/kg nicht überschreiten.
VH624Der Gehalt an Phenol im technischen Wirkstoff Aclonifen darf 5 g/kg nicht überschreiten.
VH625Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Napropamid darf 1,4 g/kg nicht überschreiten.
VH626Der Gehalt an N-{2-[4-(2-Chlor-allyloxy)-3-methoxy-phenyl]ethyl}-2-(4-chlor-phenyl)-2-prop-2-ynyloxy-acetamid im technischen Wirkstoff Mandipropamid darf 0,1 g/kg nicht überschreiten.
VH627Der Gehalt an 2-Chlorethanol im technischen Wirkstoff Ethephon darf 2,6 g/kg nicht überschreiten.
VH628Der Gehalt an N-Methyl-2-pyrrolidon im technischen Wirkstoff Myclobutanil darf 1 g/kg nicht überschreiten.
VH629Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Isoxaben darf 3 g/kg nicht überschreiten.
VH630Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff tau-Fluvalinat darf 5 g/kg nicht überschreiten.
VH631Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Fenoxycarb darf 1 g/kg nicht überschreiten.
VH632Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Bixafen darf 2 g/kg nicht überschreiten.
VH633Im technischen Wirkstoff Pirimiphos-methyl dürfen die Gehalte an O,O-dimethyl phosphorochloridothioate, O,O,S-trimethyl phosphorodithioate, O,O,O-trimethyl phosphorothioate und O-2-diethylamino-6-methylpyrimidin-4-yl-O,S-dimethylphosphorothioate jeweils 5 g/kg nicht überschreiten.
VH634Im technischen Wirkstoff Eisen-III-phosphat dürfen die folgenden Gehalte an Verunreinigungen nicht überschritten werden: Blei 3 mg/kg, Quecksilber 0,1 mg/kg und Cadmium 1 mg/kg.
VH643Um ein Verschleppen des Köders zu verhindern, ist eine geeignete Befestigungsmöglichkeit vorzusehen.
VH644Das Konzentrat muß in der Lage sein, bei der Selbstherstellung von Ködern diese deutlich sichtbar anzufärben.
VH650Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Mikroorganismen können ein Potential zur Auslösung von Sensibilisierungsreaktionen enthalten" zu versehen.
VN-120Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau aller Kulturen frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN-120ZWSPEs ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Zwiebel- und Sprossgemüse frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN-30Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau aller Kulturen frühestens 30 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN-365Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen frühestens 365 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN-90RERAEs ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Rettich/Radieschen frühestens 90 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN-90ZWSPEs ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Zwiebel- und Sprossgemüse frühestens 90 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN221Wurzelgemüse frühestens 12 Monate nach der Anwendung anbauen.
VN222Wurzelgemüse frühestens 18 Monate nach der Anwendung anbauen.
VN223Bei Anbau als Erdkultur: Kein Nachbau von Gemüse ein Jahr nach der Anwendung.
VN224Bei Anbau als Erdkultur: Kein Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung ein Jahr nach der Anwendung.
VN225Kein Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung innerhalb von 90 Tagen nach der Anwendung.
VN226Wurzelgemüse frühestens 6 Monate nach der Anwendung, alle anderen Kulturen frühestens 2 Monate nach der Anwendung anbauen.
VN227Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebensmittelerzeugung frühestens 4 Monate nach der Anwendung stattfindet. Der Nachbau von Getreide, Raps, Mais, Zuckerrüben, Erdbeeren und Kopfkohl sowie der Nachbau von Kulturen, die zur Verfütterung bestimmt sind, ist unabhängig davon möglich, wenn in diesen Kulturen selbst kein Mittel eingesetzt wird, das den Wirkstoff Clopyralid enthält.
VN228Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blattgemüse frühestens 60 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN228-30Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blattgemüse frühestens 30 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN229Es ist sicherzustellen, dass Weizen, Gerste, Hafer, Mais und Raps frühestens 120 Tage nach der Anwendung und alle anderen Kulturen frühestens 12 Monate nach der Anwendung angebaut werden. Im Falle eines Ernteausfalls der behandelten Kultur können nur die folgenden Nachbaukulturen gepflanzt werden: Sommerraps, Sommerweizen, Sommergerste, Sommerhafer, Mais oder Weidelgras.
VN230Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung frühestens 180 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN230-1Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung (ausgenommen Blattgemüse) frühestens 180 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN231Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Getreide frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN232Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blatt-, Wurzel- und Knollengemüse frühestens 1 Jahr nach der Anwendung stattfindet.
VN234Möhren frühestens 2 Jahre nach der Anwendung anbauen.
VN235Gemüse (ausgen. Kohlarten) frühestens ein Jahr nach der Anwendung anbauen.
VN236Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blattgemüse mit kurzer Vegetationszeit (ca. 30 Tage zwischen Saat und Ernte) frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN237Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung frühestens 150 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN238Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kartoffeln frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN239Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Süßkartoffeln frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN240Es ist sicherzustellen, dass wegen möglicher Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts in Folgekulturen keine Folgekulturen innerhalb von 12 Monaten nach der Anwendung angebaut werden.
VN241Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blattgemüse, Kopfkohlen und Blattkohlen frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN242Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Wurzel- und Knollengemüse frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN243Kein Nachbau von Wurzel- und Blattgemüse innerhalb von 6 Monaten nach der Anwendung.
VN244Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Wurzel- und Knollengemüse frühestens 180 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN245Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blattgemüse frühestens 90 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN246Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Wurzelgemüse, Spinat und Getreide für die Kornproduktion frühestens 30 Tage nach der Anwendung stattfindet. Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau aller übrigen Kulturpflanzen erst 6 Monate nach der Anwendung stattfindet.
VN2470Es ist sicherzustellen, dass wegen möglicher Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts in Folgekulturen keine Folgekulturen innerhalb von 12 Monaten nach der Anwendung angebaut werden.
VN248Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Getreide frühestens 180 Tage nach der Anwendung stattfindet. Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau aller anderen Kulturen frühestens 365 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN287Wurzelgemüse, Kartoffeln, Zwiebeln frühestens ein Jahr, Möhren jedoch nicht früher als zwei Jahre nach der Anwendung anbauen.
VN288Blattgemüse, Getreide und Beten frühestens 4 Monate nach der Anwendung anbauen. Für Wurzel- und Knollengemüse (außer Beten) gelten keine Restriktionen. Alle anderen Kulturen frühestens 12 Monaten nach der Anwendung anbauen.
VN289Es ist sicherzustellen, dass 125 Tage nach der letzten Anwendung des Produkts auf nachfol-genden Kulturen auf derselben Parzelle oder demselben Feld keine Clopyralid-Produkte verwendet werden.
VN290Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung (ausgenommen Blatt- und Kohlgemüse sowie Ölsaaten) frühestens 30 Tage nach der Anwendung stattfindet.
VN405Kulturen, die als Futtermittel verwendet werden, erst ab dem nach der Anwendung folgenden Frühjahr anbauen.
VN406Kulturen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden, frühestens 120 Tage nach der letzten Anwendung anbauen. Diese Beschränkung gilt nicht für Kulturen, bei denen eine direkte Applikation von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Propamocarb zugelassen oder genehmigt ist.
VN4061Wurzel- und Zwiebelgemüse, das als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, frühestens 120 Tage nach der letzten Anwendung anbauen. Blatt-, Frucht-, Kohl-, Hülsen- und Stängelgemüse, das als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, frühestens 60 Tage nach der letzten Anwendung anbauen. Diese Beschränkung gilt nicht für Kulturen, bei denen eine direkte Applikation von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Propamocarb zugelassen oder genehmigt ist.
VN410Gemüse frühestens 6 Monate nach der Anwendung anbauen.
VN411Gemüse frühestens ein Jahr nach der Anwendung anbauen.
VN436Kein Nachbau von Blattgemüse und frischen Kräutern ein Jahr nach der Anwendung.
VN437Kein Nachbau von Gemüse, Hülsenfrüchten, Kartoffeln und Zucker- oder Futterrüben ein Jahr nach der Anwendung.
VN438Als Nachbaukultur ausschließlich Kartoffeln verwenden.
VN439Kein Nachbau von Wurzel- und Knollengemüse ein Jahr nach der Anwendung.
VN515Frucht- und Wurzelgemüse frühestens ein Jahr nach der Anwendung, Blatt- und Sprossgemüse nicht früher als zwei Jahre nach der Anwendung anbauen.
VN520Gemüse (ausgen. Gemüsekohl, Möhren, Porree , Rettich, Radieschen und Zwiebeln) frühestens ein Jahr nach der Anwendung anbauen.
VS001Bei und nach der Anwendung sind zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sicherheitstechnische und organisatorische Maßnahmen einzuhalten, die in der beigefügten Anlage niedergelegt sind.
VS002Die Durchführung von Begasungen mit den in der GefStoffV § 15d Abs. 1 genannten Stoffen ist gemäß GefStoffV § 15d Abs.2 erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der GefStoffV Anhang V Nr. 5 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen) zu beachten.
VS003Anwendung nur durch die Zulassungsinhaberin oder einer von ihr beauftragten Firma und nur gemäß Gebrauchsanleitung. Die TRGS 512, Stand Juni 1996, BArbBl. 1996, S. 40 gilt in folgenden Punkten entsprechend: 4.2 (1); 6 (1); 7 (3),(13); 8.2 (1 und 2); 8.3 (2); 8.4 Satz 1; 8.5 (1 und 2); 11 Einleitung; 16 (1). Arbeitnehmer dürfen in den in 8.4 Satz 1 genannten Bereichen nur beschäftigt werden, wenn die Sauerstoffkonzentration zu keiner Zeit unter 17 Vol.-% absinkt. Der Aufenthalt von Personen zu anderen Zwecken, wie z.B. Pause, Wohnen und Schlafen, ist hier unzulässig.
VS004Anwendung nur durch die Zulassungsinhaberin oder einer von ihr beauftragten Firma und nur gemäß Gebrauchsanleitung. Im übrigen sind die Verfahrensvorschriften in Anlehnung an die TRGS 512, Stand Juni 1996, BArbBl. 1996, S.40 in folgenden Punkten sinngemäß anzuwenden: 6 (1); 7 (3),(13); 8.2 (1 und 2); 8.3 (2), 8. 4 Satz 1; 8.5 (1 und 2); 11 Einleitung; 16 (1). Arbeitnehmer dürfen in den in 8.4 Satz 1 genannten Bereichen nur beschäftigt werden, wenn die Sauerstoffkonzentration zu keiner Zeit unter 17 Vol.-% absinkt. Der Aufenthalt von Personen zu anderen Zwecken, wie z.B. Pause, Wohnen und Schlafen ist hier unzulässig.
VS004-2Anwendung nur durch die Zulassungsinhaberin oder einer von ihr beauftragten Firma und nur gemäß Gebrauchsanleitung. Im übrigen sind die Verfahrensvorschriften in Anlehnung an die Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen) vom Januar 2007 (zuletzt geändert im November 2008) in der jeweils geltenden Fassung in folgenden Punkten sinngemäß anzuwenden: 5.1 (1 und 2); 5.4.1 (3, erster Satz); 5.4.2 (3); 5.4.4 (7 und 9); 10 (1); 11(1); 13.1(1); 13.2 (1). Arbeitnehmer dürfen in den in 5.4.1 (3, erster Satz) genannten Bereichen nur beschäftigt werden, wenn die Sauerstoffkonzentration zu keiner Zeit unter 17 Vol.-% absinkt. Der Aufenthalt von Personen zu anderen Zwecken, wie z. B. Pause, Wohnen und Schlafen ist hier unzulässig.
VS0041Anwendung nur durch die Zulassungsinhaberin oder einer von ihr beauftragten Firma und nur gemäß Gebrauchsanleitung. Im übrigen sind die Verfahrensvorschriften in Anlehnung an die Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen) vom 15. Mai 1996 (Bundesarbeitsblatt Heft 6/1996 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung in folgenden Punkten sinngemäß anzuwenden: 6(1); 7 (3),(13); 8.2 (1 und 2); 8.3(2); 8.4 Satz 1; 8.5 (1 und 2); 11 Einleitung; 16 (1). Arbeitnehmer dürfen in den in 8.4 Satz 1 genannten Bereichen nur beschäftigt werden, wenn die Sauerstoffkonzentration zu keiner Zeit unter 17 Vol.-% absinkt. Der Aufenthalt von Personen zu anderen Zwecken, wie z.B. Pause, Wohnen und Schlafen ist hier unzulässig.
VS0041-1Anwendung nur durch die Zulassungsinhaberin oder einer von ihr beauftragten Firma und nur gemäß Gebrauchsanleitung. Im übrigen sind die Verfahrensvorschriften in Anlehnung an die Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen) vom Januar 2007 (zuletzt geändert im November 2008) in der jeweils geltenden Fassung in folgenden Punkten sinngemäß anzuwenden: 5.1 (1 und 2); 5.4.1 (3, erster Satz); 5.4.2 (3); 5.4.4 (7 und 9); 10 (1); 11(1); 13.1(1); 13.2 (1). Arbeitnehmer dürfen in den in 5.4.1 (3, erster Satz) genannten Bereichen nur beschäftigt werden, wenn die Sauerstoff¬konzentration zu keiner Zeit unter 17 Vol.-% absinkt. Der Aufenthalt von Personen zu anderen Zwecken, wie z. B. Pause, Wohnen und Schlafen ist hier unzulässig.
VS005Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5.2 (1) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5.2 (2) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 5 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten.
VS005-1Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.1 (1) bis (3) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.2 (1) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten.
VV204Die Einhaltung der geltenden Rückstandshöchstgehalte ist sicherzustellen.
VV205Die Einhaltung der Rückstands-Höchstmengenverordnung ist sicherzustellen.
VV206Nach vorzeitigem Umbruch von Zuckerrüben Grünmasse von nachgebauten Kulturen (Mais, Getreide) nicht verfüttern.
VV207Im Behandlungsjahr anfallendes Erntegut/Mähgut nicht verfüttern.
VV2071Im Behandlungsjahr angefallenes Erntegut/Mähgut nicht verfüttern.
VV208Im Behandlungsjahr anfallendes Erntegut/Mähgut der ersten Nutzung nach der Behandlung nicht verfüttern.
VV2081Im Behandlungsjahr angefallenes Erntegut/Mähgut der ersten Nutzung nach der Behandlung nicht verfüttern.
VV209Erntegut/Mähgut aus Unterkulturen behandelter Flächen nicht verfüttern.
VV210Aspirationsabfälle nicht verfüttern.
VV211Behandelte Kulturen nicht als Lebens- oder Futtermittel verwenden, auch nicht nach Verschnitt mit unbehandeltem Erntegut.
VV212Behandeltes Pflanzgut/Saatgut nicht verzehren und nicht verfüttern, auch nicht nach Verschnitt mit unbehandeltem Gut.
VV213Behandelte Kartoffeln vor der Verfütterung waschen.
VV214Stroh nicht zum Zwecke der Tierhaltung und Tierfütterung verwenden.
VV215Behandelten Grünraps nicht verfüttern.
VV216Im Behandlungsjahr anfallenden Aufwuchs der Grasuntersaat nicht verfüttern.
VV217Behandelte Kartoffeln dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
VV218Nur geschälte Kartoffeln weiterverarbeiten.
VV219Behandelte Kartoffeln nicht an Geflügel verfüttern.
VV220Erzeugnisse aus behandelten Kulturen nicht verfüttern.
VV221Erntegut bis zur Änderung des Rückstandshöchstgehaltes für Spirotetramat in Nieren nicht an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttern.
VV222Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels in dieser Kultur kann zu Rückständen an Biphenyl im Erntegut führen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise beanstandet werden.
VV223Behandeltes Lagergut nicht verfüttern.
VV224Grünmais und Silomais nicht verfüttern.
VV225Behandelte Kulturen nicht als Futtermittel verwenden, auch nicht nach Verschnitt mit unbehandeltem Erntegut.
VV226Anwendung nur an Pflanzkartoffeln zur Verwendung als Lagerkartoffeln.
VV227Pellets oder deren verbrauchte Rückstände dürfen nicht mit Lebensmitteln oder Futtermitteln in Berührung kommen.
VV228Es ist sicherzustellen, dass behandelte Kürbisse mit essbarer Schale nicht in den Verkehr gebracht werden.
VV229Es ist sicherzustellen, dass bei Ausdünnung oder vorzeitigem Umbruch des Bestandes innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Behandlung Zuckerrübenblätter nicht verfüttert werden.
VV230Die Anwendung führt sehr wahrscheinlich zu Rückständen von Piperonylbutoxid, die die in der Rückstandshöchstmengenverordnung festgesetzten Werte überschreiten.
VV231Die Anwendung in sonstigen Hülsenfrüchten führt sehr wahrscheinlich zu Rückständen, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt für Deltamethrin überschreiten.
VV232Das Mittel darf nicht in Tankmischungen mit ölhaltigen/auf ölbasierenden Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht werden.
VV300Behandlung nur maximal des oberen Drittels der Pflanze, so dass die Behandlung nur auf Blätter, Blüten und den oberen Sprossteil beschränkt bleibt.
VV403Anwendung nur in Körnermaisbeständen. Nur die Maiskörner verfüttern.
VV433Behandelten Schnittlauch erst nach dem Treiben in den Verkehr bringen.
VV447Keine Futtergewinnung bzw. Beweidung auf frisch behandelten Flächen.
VV454Behandelte Maisblätter und -stängel nicht verfüttern.
VV455Behandelte Futter- und Zuckerrübenblätter nicht verfüttern.
VV456-56Behandelte Kulturen dürfen innerhalb von 56 Tagen nicht verfüttert werden.
VV457-56Die behandelten Flächen dürfen innerhalb von 56 Tage nicht von Nutztieren beweidet werden.
VV549Behandelten Aufwuchs (Abraum vor der Neueinsaat) nicht zur Heugewinnung verwenden, er kann der direkten Verfütterung oder der Silierung dienen.
VV550Behandelter Aufwuchs (Abraum vor der Neuansaat) kann der Silierung zugeführt werden.
VV551Behandelten Aufwuchs (Abraum vor der Neuansaat) weder zur Kleintierfütterung noch zur Kleintierhaltung verwenden.
VV552Mit Pirimiphos-methyl behandeltes Getreide nicht zur Erzeugung von Speisekleie verwenden.
VV553Keine Anwendung in Kombination mit Netzmitteln.
VV600Erntegut nicht verzehren.
VV601Über der Erde wachsende grüne Pflanzenteile sind nicht zum Verzehr geeignet.
VV602Keine Verwendung des Erntegutes zum Frischverzehr.
VV603Keine Verwendung behandelter Pflanzen als Grünfutter.
VV604Bei der Behandlung (Jungpflanzenanzucht) getroffene Pflanzenteile sind - falls noch vorhanden - bei der Ernte zu entfernen.
VV605"Blätter zum Verzehr/zur Verfütterung nicht geeignet." Diese Angabe ist jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Erzeugnissen an andere Personen als Verbraucher erfolgt die Kenntlichmachung der Behandlung durch die vorgeschriebene Angabe auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse und zusätzlich in den Begleitpapieren. Die genannte Angabe und Kenntlichmachung kann entfallen, wenn die Blätter des Kohlrabis vor dem Inverkehrbringen entfernt werden oder wenn sichergestellt werden kann, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt.
VV605-RE"Blätter zum Verzehr/zur Verfütterung nicht geeignet." Diese Angabe ist jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Erzeugnissen an andere Personen als Verbraucher erfolgt die Kenntlichmachung der Behandlung durch die vorgeschriebene Angabe auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse und zusätzlich in den Begleitpapieren. Die genannte Angabe und Kenntlichmachung kann entfallen, wenn die Blätter des Rettichs vor dem Inverkehrbringen entfernt werden oder wenn sichergestellt werden kann, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt.
VV606Keine Verwendung des behandelten Pflanzenmaterials als Tierfutter und als Einstreu.
VV607Blätter von Rettich und Radieschen vor dem Inverkehrbringen entfernen.
VV608Rettichblätter vor dem Inverkehrbringen entfernen.
VV609Radieschenblätter vor dem Inverkehrbringen entfernen.
VV610Blätter von Rettich und Radieschen vor dem Inverkehrbringen entfernen. Das Entfernen der Blätter kann entfallen, wenn durch Vorernteproben sichergestellt ist, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt.
VV611Blätter von Radieschen vor dem Inverkehrbringen entfernen. Das Entfernen der Blätter kann entfallen, wenn durch Vorernteproben sichergestellt ist, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt.
VV612Es ist sicherzustellen, dass die behandelte Kultur ausschließlich als Arzneipflanze verwendet wird.
VV613Es ist sicherzustellen, dass Wiesen und Weiden durch Tiere frühestens 7 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden.
VV835Stroh von behandeltem Getreide nicht für Kultursubstrate verwenden.
VV836Stroh von nachgebautem Getreide nicht verfüttern.
VV837Stroh von nachgebautem Getreide nicht verfüttern. Die Nutzung als Einstreu ist möglich.
VW206Wiesen und Weiden frühestens ab dem nach der Anwendung folgenden Frühjahr nutzen.
VW505Früchte aus Erdbeervermehrungsanlagen frühestens ein Jahr nach der Anwendung ernten.
VW510Behandelte Topfpflanzen frühestens 14 Tage nach der Anwendung in den Verkehr bringen.
VZ408Nur eine Anwendung gegen die Kohlfliege, entweder als Flächenbehandlung vor der Saat oder als Anwendung nach dem Pflanzen.
VZ409Bei Vorratsgütern, einschließlich Getreide, nur zur einmaligen Anwendung.
VZ450Anwendung nur einmal pro Jahr auf derselben Fläche.
VZ451Anwendung von Spritzmitteln mit dem Wirkstoff Prochloraz nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben Fläche.
VZ452Anwendung von Spritzmitteln mit dem Wirkstoff Chlorthalonil nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben Fläche.
VZ453Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Trifluralin nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben Fläche.
VZ454Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Pendimethalin nicht mehr als einmal im Jahr auf derselben Fläche. Bei Anwendung im Splittingverfahren darf insgesamt der für eine Anwendung vorgesehene Aufwand nicht überschritten werden.
VZ455Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Nicosulfuron auf derselben Fläche frühestens im Abstand von zwei Jahren.
VZ456Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Metazachlor nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben Fläche.
VZ457Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Chlortoluron nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben Fläche.
VZ470Insgesamt nicht mehr als 400 g Metalaxyl/Metalaxyl-M je Hektar und Jahr ausbringen. Auch nicht in Kombinationen mit anderen, diese Wirkstoffe enthaltenden Mitteln.
VZ471Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Chloridazon im Vorauflauf mit maximal 800 g Wirkstoff je Hektar und Jahr.
VZ472Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Chloridazon mit insgesamt nicht mehr als 1600 g Wirkstoff je Hektar und Jahr.
VZ525Nach der Blüte bis zur Ernte nur einmal anwenden.
VZ526Anwendung nur vor der Blüte.
VZ528Insgesamt nicht mehr als vier Anwendungen pro Vegetationsperiode.
VZ529Während der Vegetationsperiode nur einmal anwenden.
VZ530Während der Vegetationsdauer einer Kultur nur einmal anwenden. Auch keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenden Mitteln gegen Gemüsefliegen vornehmen.
VZ535Im Gemüsebau nur einmal pro Jahr auf derselben Fläche anwenden.
VZ540In Obstkulturen nicht mehr als viermal je Vegetationsperiode anwenden. Letzte Spritzung mit max. 0,05 %. Mindestabstand zwischen letzter und vorletzter Anwendung 21 Tage, zwischen vorletzter und drittletzter Anwendung 14 Tage, zwischen dieser und einer weiteren vorhergehenden Anwendung 21 Tage.
VZ541Mindestabstand zwischen letzter und vorletzter Anwendung 28 Tage.
VZ559In Verbindung mit der Bekämpfung anderer Schaderreger insgesamt nicht mehr als drei Anwendungen.
VZ560Nach der Blüte nur eine Anwendung als Nachblütespritzung.
VZ561In Ertragsanlagen insgesamt nur eine Anwendung.
VZ562Insgesamt nicht mehr als 2 Anwendungen.
VZ5621Insgesamt nicht mehr als 2 Anwendungen, auch keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diese(n) Wirkstoff(e) enthaltenden Mitteln.
VZ5622Insgesamt nicht mehr als eine Anwendung, auch keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen diese(n) Wirkstoff(e) enthaltenden Mitteln.
VZ5623Insgesamt nicht mehr als 4 Anwendungen pro Jahr und Kultur an Tafeltrauben, auch keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenden Mitteln.
VZ563In Verbindung mit der Bekämpfung anderer Krankheitserreger insgesamt nicht mehr als 2 Anwendungen.
VZ564In Verbindung mit der Anwendung des Mittels gegen andere Krankheiten in derselben Kultur darf das Mittel nicht häufiger angewendet werden als es durch die vorgegebene maximale Anwendungshäufigkeit erlaubt ist.
VZ565In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 2 Anwendungen.
VZ570In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 3 Anwendungen, davon max. eine nach der Blüte bis Reifebeginn.
VZ5701In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 3 Anwendungen, davon max. 2 nach der Blüte bis Reifebeginn.
VZ575In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 4 Anwendungen, davon max. 2 nach der Blüte bis Reifebeginn.
VZ577In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 5 Anwendungen.
VZ578Bei Anwendungen gegen die Sprühfleckenkrankheit und die Monilia-Spitzendürre insgesamt nicht mehr als 5 Anwendungen.
VZ580In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 6 Anwendungen, davon max. 4 von abgehender Blüte bis Reifebeginn.
VZ5801In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 6 Anwendungen, davon max. 2 von abgehender Blüte bis Reifebeginn.
VZ585In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 8 Anwendungen.
VZ586In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 8 Anwendungen, davon max. 4 von abgehender Blüte bis Reifbeginn.
VZ587In Ertragsanlagen insgesamt nicht mehr als 8 Anwendungen, davon max. 6 von abgehender Blüte bis Reifebeginn.
VZ588In Verbindung mit vorausgegangener Anwendung gegen Peronospora, insgesamt nicht mehr als 16 Anwendungen.
VZ589In Verbindung mit vorausgegangener Anwendung gegen Peronospora insgesamt nicht mehr als 10 Anwendungen.
VZ590In Verbindung mit vorausgegangener Anwendung gegen Schorf insgesamt nicht mehr als 16 Anwendungen.
VZ5901In Verbindung mit vorausgegangener Anwendung gegen Schorf insgesamt nicht mehr als 15 Anwendungen.
VZ591In Verbindung mit der Anwendung gegen andere Krankheiten insgesamt nicht mehr als 2 Anwendungen.
VZ5911In Verbindung mit der Anwendung gegen andere Krankheiten insgesamt nicht mehr als eine Anwendung.
VZ592In Verbindung mit der Bekämpfung anderer Krankheitserreger insgesamt nicht mehr als 8 Anwendungen, davon max. 6 von abgehender Blüte bis Reifebeginn.
VZ600Nur zur einmaligen Anwendung/Jahr im Weinbau.
VZ750Die maximale Zahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen zu verwenden.
WA600Pflanzenschutzmittel vor hohen Temperaturen schützen.
WA603Mittel nicht über 30 °C lagern
WA604Mittel nicht über 40 °C lagern
WA605Mittel nicht über 50 °C lagern
WA606Pflanzenschutzmittel bei 4 °C lagern.
WA607Pflanzenschutzmittel vor Frost schützen.
WA608Pflanzenschutzmittel bei 0 °C - 30 °C lagern.
WA700Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen oder von Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist.
WA701Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist.
WA702Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist.
WA703Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs oder einer sehr ungleichmäßigen Abreife eine Beerntung nicht möglich ist.
WA704Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs eine Beerntung nicht möglich ist.
WA705Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund einer sehr ungleichmäßigen Abreife eine Beerntung nicht möglich ist.
WA706Nur in bis Ende Oktober gedrilltem Winterweizen anwenden.
WA709Keine Anwendung bei Nachtfrostgefahr.
WA710Anwendung nur bei trockenem, frostfreien Wetter.
WA720Nur zur Bekämpfung von Ährenfusariosen an Weizen zur Reduktion von Mykotoxinen. Nur auf Flächen, auf denen hoch anfällige Sorten nach Körnermais und Weizen nach pflugloser Bodenbearbeitung und in infektionsgefährdeten Lagen angebaut werden und wenn Regen und hohe Temperaturen (über 18 °C) zusammentreffen.
WA721Anwendung insbesondere zur Reduktion der Mykotoxinbelastung durch Bekämpfung der Ährenfusariosen an Getreide in befallsgefährdeten Beständen aufgrund ungünstiger Vorfrucht, Bodenbearbeitung, Sortenwahl und Witterung.
WA730Anwendung nur in Beständen, die der Saatguterzeugung dienen.
WA743Um über eine weitere Anwendung entscheiden zu können, ist eine Befallskontrolle nach 3 Wochen nötig.
WA845Mittel nur in Ameisennestern oder auf -laufwegen anwenden.
WA850Angegebener Wasseraufwand je 1 m Kronenhöhe gilt für Einzelreihenpflanzung und volle Belaubung. Er ist der jeweils vorliegenden Pflanzdichte und Belaubung anzupassen. Berechnung Mittelaufwand: Ermittelter Wasseraufwand x Konzentrationsangabe : 100. Unter Beibehaltung dieses Mittelaufwandes kann der Wasseraufwand reduziert werden.
WA853Anwendung nur in der Zeit vom 15. Mai bis 31. Juli.
WA854Anwendung nur in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August.
WA855Kühl und trocken lagern.
WA856Es wird empfohlen, die Anwendung nur nach vorheriger Untersuchung des Bodens auf Art und biologische Rasse (Pathotyp) der vorhandenen Nematoden vorzunehmen.
WA857Anwendung nur im Nachauflauf bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres.
WA858Keine Anwendung im Streuobstbau.
WA859Anwendung im Streuobstbau nur zu Versuchszwecken unter Aufsicht des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zulässig.
WA860Keine Anwendung bei Hitze oder direkter Sonneneinstrahlung.
WA861Durch die Anwendung können sichtbare Spritzbeläge auf den Früchten auftreten.
WB860Vorsicht bei der Anwendung des Mittels in waldbrandgefährdeten Gebieten (Feuergefahr).
WB861Anwendung nur auf freien Flächen, nicht am oder im Wald oder unter Baumgruppen.
WB862Anwendung im Wald oder unter Baumgruppen nur, wenn keine Brandgefahr besteht.
WG733Die durchgehende Anwendung des Mittels nach der Blüte kann zu einer Verzögerung des Gärbeginns der Moste führen.
WG734Die Anwendung des Mittels kann bei Spontangärung zu Gärverzögerungen führen.
WG735Bei Anwendung des Mittels kann es vor allem bei frühen Rebsorten zu Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigung des Weins kommen.
WG736Bei der Anwendung des Mittels kann ein Einfluss auf die Fruchtverarbeitung oder Fruchtweinherstellung nicht ausgeschlossen werden.
WG737Durch die Anwendung des Mittels kann eine Beeinträchtigung der Qualität der Tafeltrauben nicht ausgeschlossen werden.
WG738Die Anwendung des Mittels kann den biologischen Säureabbau verzögern.
WH910Anwendung nur bei Witterungsbedingungen wie vom Hersteller angegeben.
WH913In die Gebrauchsanleitung ist eine Liste derjenigen Holzarten aufzunehmen, bei denen durch die Anwendung des Mittels Schäden auftreten können.
WH9131In die Gebrauchsanleitung ist eine Liste der Kulturarten aufzunehmen, bei denen durch die Anwendung des Mittels Schäden auftreten können.
WH914In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter und ggf. Holzgewächse aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden können.
WH9141In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Moosarten aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden können.
WH9142In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden können.
WH915In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
WH9151In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Pflanzenerzeugnisse aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
WH9152In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist.
WH9153In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste von möglichen Nachbaukulturen aufzunehmen, die den notwendigen zeitlichen Abstand des Nachbaus zur Behandlung (auch bei vorzeitigem Umbruch) sowie weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Nachbaurisikos enthält.
WH916In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der jeweilige Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
WH9161In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist.
WH917In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Kulturpflanzen aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend geschützt werden.
WH918In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Schadorganismen aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden.
WH919In die Gebrauchsanleitung ist eine Artenliste der Pflanzen aufzunehmen, deren Wachstum durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend gehemmt werden kann.
WH920In der Gebrauchsanleitung sind Erläuterungen aufzunehmen, welche dem Anwender Hilfestellungen für die Entscheidungsfindung über die Notwendigkeit einer Bekämpfung geben.
WH925In der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass das Mittel nur gegen die geschlechtsreifen, erwachsenen Stadien (Imagines) des Schädlings wirksam ist.
WH930In die Gebrauchsanleitung sind Angaben bezüglich des Pflanzenschutzmittelaufwandes für alle geeigneten Köderstationen aufzunehmen.
WH931In die Gebrauchsanleitung sind Angaben bezüglich des für die Auslage erforderlichen Verbandes der Köderstationen aufzunehmen.
WH932Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist auf die mit dem Packungsinhalt zu behandelnde Ganglänge hinzuweisen.
WH940Der Eisengehalt von 2800 ppm ist konstant zu halten: Es ist zu gewährleisten, dass ausschließlich Eisen-III-Phosphat mit einer Eisenkonzentration von 27 % - 28 % zur Verwendung kommt, so dass der Gesamtwirkstoffgehalt im Endprodukt einen Schwankungsbereich zwischen 10,0 g/kg und 10,3 g/kg (= 1,00 - 1,03 %) nicht überschreitet.
WH950Auf der Verpackung ist ein geeignetes Resistenzmanagement anzugeben.
WH951Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist auf das Resistenzrisiko hinzuweisen. Insbesondere sind Maßnahmen für ein geeignetes Resistenzmanagement anzugeben.
WH952Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist die Angabe zur Kennzeichnung des Wirkungsmechanismus als zusätzliche Information direkt jedem entsprechenden Wirkstoffnamen zuzuordnen.
WH960Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist auf das hohe Nachbaurisiko hinzuweisen. Insbesondere sind gefährdete Folgekulturen zu benennen und Möglichkeiten für das Risikomanagement zu beschreiben.
WH961In der Gebrauchsanleitung ist eine Liste der Sorten aufzunehmen, für die der Einsatz des Mittels aufgrund von Unverträglichkeiten nicht erfolgen sollte.
WH962In der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass nach einer Behandlung mit Gibberellinen eine Förderung des Triebwachstums und eine Verminderung der Blütenanzahl im auf die Behandlung folgenden Jahr nicht auszuschließen ist.
WH963Die Anwendung von Wachstumsregulatoren kann in Abhängigkeit von Art und Sorte der Kulturpflanzen sowie von äußeren Rahmenbedingungen unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen. Es wird empfohlen, die Anwendung gemäß der Beratung durch den Pflanzenschutzdienst und unter Beachtung der dabei gegebenen Anweisungen vorzunehmen.
WH963-1Die Anwendung von Wachstumsregulatoren kann in Abhängigkeit von Art und Sorte der Kulturpflanzen sowie von äußeren Rahmenbedingungen unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen. Regionale Empfehlungen der Fachberatung und Sortenempfindlichkeiten beachten.
WH964Ein Einfluss des Produkts auf die Blüte ist möglich. Je nach Pflanzenart, -sorte, Konzentration und Behandlungszeitpunkt kann die Blüte sowohl verfrüht bzw. verstärkt als auch verzögert sein.
WH965Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass das Mittel nur in Verbindung mit einem geeigneten Zusatzstoff hinreichend wirksam ist. Geeignete Mischungspartner und die jeweils zulässige Aufwandmenge sind zu benennen.
WH970In der Gebrauchsanleitung ist anzugeben, dass bei Vorhandensein von Jakobs-Kreuzkraut oder anderen giftigen Pflanzen auf der mit dem Mittel zu behandelnden Fläche, diese nach der Behandlung erst nach vollständigem Absterben und Verfaulen dieser Pflanzen beweidet werden darf.
WMAWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): A
WMBWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): B
WMCWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): C
WMC1Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): C1
WMC2Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): C2
WMC3Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): C3
WMDWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): D
WMEWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): E
WMFWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F
WMF1Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F1
WMF2Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F2
WMF3Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F3
WMF4Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F4
WMFA1Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): A1
WMFA2Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): A2
WMFA3Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): A3
WMFA4Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): A4
WMFB1Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B1
WMFB2Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B2
WMFB3Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B3
WMFB4Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B4
WMFB5Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B5
WMFB6Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B6
WMFBM01Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): BM01
WMFBM02Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): BM02
WMFBM1Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): WMFBM1
WMFBM2Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): WMFBM2
WMFC1Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C1
WMFC2Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C2
WMFC3Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C3
WMFC4Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C4
WMFC5Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C5
WMFC6Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C6
WMFC7Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C7
WMFC8Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C8
WMFD1Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): D1
WMFD2Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): D2
WMFD3Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): D3
WMFD4Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): D4
WMFD5Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): D5
WMFE1Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): E1
WMFE2Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): E2
WMFE3Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): E3
WMFF1Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F1
WMFF2Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F2
WMFF3Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F3
WMFF4Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F4
WMFF5Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F5
WMFF6Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F6
WMFF7Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F7
WMFF8Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F8
WMFF9Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F9
WMFG1Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): G1
WMFG2Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): G2
WMFG3Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): G3
WMFG4Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): G4
WMFH3Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): H3
WMFH4Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): H4
WMFH5Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): H5
WMFI1Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): I1
WMFI2Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): I2
WMFI3Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): I3
WMFM1Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M1
WMFM10Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M10
WMFM11Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M11
WMFM12Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M12
WMFM2Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M2
WMFM3Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M3
WMFM4Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M4
WMFM5Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M5
WMFM6Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M6
WMFM7Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M7
WMFM8Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M8
WMFM9Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M9
WMFP1Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P1
WMFP2Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P2
WMFP3Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P3
WMFP4Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P4
WMFP5Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P5
WMFP6Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P6
WMFP7Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P7
WMFUNWirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): unbekannt
WMGWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): G
WMHWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): H
WMH0Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 0
WMH1Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 1
WMH10Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 10
WMH12Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 12
WMH13Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 13
WMH14Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 14
WMH15Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 15
WMH18Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 18
WMH19Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 19
WMH2Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 2
WMH22Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 22
WMH23Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 23
WMH24Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 24
WMH27Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 27
WMH29Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 29
WMH3Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 3
WMH30Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 30
WMH31Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 31
WMH32Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 32
WMH33Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 33
WMH34Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 34
WMH4Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 4
WMH5Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 5
WMH6Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 6
WMH7Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 7
WMH8Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 8
WMH9Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 9
WMIWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): I
WMI10AWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 10A
WMI10BWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 10B
WMI11Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 11
WMI11AWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 11A
WMI11BWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 11B
WMI12AWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 12A
WMI12BWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 12B
WMI12CWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 12C
WMI12DWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 12D
WMI13Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 13
WMI14Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 14
WMI15Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 15
WMI16Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 16
WMI17Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 17
WMI18Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 18
WMI1AWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 1A
WMI1BWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 1B
WMI20BWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 20B
WMI20DWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 20D
WMI21AWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 21A
WMI22AWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 22A
WMI22BWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 22B
WMI23Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 23
WMI24AWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 24A
WMI25AWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 25A
WMI25BWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 25B
WMI27AWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 27A
WMI28Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 28
WMI29Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 29
WMI2BWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 2B
WMI30Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 30
WMI31Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 31
WMI32Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 32
WMI3AWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 3A
WMI4AWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4A
WMI4CWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4C
WMI4DWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4D
WMI4EWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4E
WMI5Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 5
WMI6Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 6
WMI7BWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 7B
WMI7CWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 7C
WMI8CWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 8C
WMI8FWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 8F
WMI9BWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 9B
WMI9CWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 9C
WMI9DWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 9D
WMINOWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): nicht festgelegt
WMIUNWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): unbekannt
WMIUNBWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): UNB
WMIUNEWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): UNE
WMIUNFWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): UNF
WMIUNMWirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): UNM
WMK1Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): K1
WMK2Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): K2
WMK3Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): K3
WMLWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): L
WMMWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): M
WMNWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): N
WMOWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): O
WMPWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): P
WMZWirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): Z
WP681Das Mittel darf nur auf Flächen mit dauerhafter Weidenutzung oder nach dem letzten Schnitt angewendet werden. Keine Schnittnutzung (Gras, Silage oder Heu) im selben Jahr nach der Anwendung.
WP682Futter (Gras, Silage oder Heu), das von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, sowie Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Futter von behandelten Flächen stammt, darf nur im eigenen Betrieb verwendet werden.
WP682-1Futter oder Einstreu, das von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, sowie Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Futter oder Einstreu von behandelten Flächen stammt, darf nur im eigenen Betrieb verwendet werden.
WP682-2Einstreu, das von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, sowie Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Einstreu von behandelten Flächen stammt, darf nur im eigenen Betrieb verwendet werden.
WP683Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Futter (Gras, Silage oder Heu) von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, darf nur auf Grünland, zu Getreide oder Mais ausgebracht werden. Bei allen anderen Kulturen sind Schädigungen nicht auszuschließen.
WP683-1Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Futter oder Einstreu von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, darf nur auf Grünland, zu Getreide oder Mais ausgebracht werden. Bei allen anderen Kulturen sind Schädigungen nicht auszuschließen.
WP683-2Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Einstreu von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, darf nur auf Grünland, zu Getreide oder Mais ausgebracht werden. Bei allen anderen Kulturen sind Schädigungen nicht auszuschließen.
WP683-3Behandeltes Pflanzenmaterial sowie Gülle, Jauche oder Mist von Tieren, deren Futter von behandelten Flächen stammt, dürfen nicht zur Herstellung von Substraten oder Komposten verwendet werden.
WP684Gärreste aus Biogasanlagen, die mit Schnittgut (Gras, Silage oder Heu), Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, die von mit dem Mittel behandelten Flächen stammen, betrieben werden, dürfen nur in Grünland, in Getreide oder in Mais ausgebracht werden.
WP685Bei Umbruch im Jahr nach der Anwendung sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich. Bei Umbruch im Jahr nach der Anwendung nur Getreide, Futtergräser oder Mais nachbauen. Kein Nachbau von Kartoffeln, Tomaten, Leguminosen oder Feldgemüse-Arten innerhalb von 18 Monaten nach der Anwendung.
WP685-1Bei vorzeitigem Umbruch sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich. Es können nur Mais, Sommerraps und Kohlarten nachgebaut werden.
WP685-2Bei vorzeitigem Umbruch sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich. Es können nur Getreide, Futtergräser oder Mais nachgebaut werden.
WP685-3Bei einem vorzeitigen Umbruch sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich.
WP686Behandelte Pflanzen nicht kompostieren. Der Endabnehmer der behandelten Pflanzen ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass behandelte Pflanzen nicht kompostiert werden dürfen, da dieser Kompost zu Pflanzenschäden führen kann.
WP687Eine Kontamination von Stellflächen mit dem Produkt kann zu Pflanzenschäden bei nachfol-genden Kulturen führen.
WP688Die Verwendung von Kompost aus behandelten Pflanzen kann zu unerwünschter Wachs-tumshemmung führen. Bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels ist dies zu berücksichtigen.
WP689Die Anwendung des Mittels ist bei der Vermehrung von Pflanzen nicht zulässig. Pflanzen, die mit dem Produkt behandelt wurden, dürfen nicht in andere Unternehmen verbracht werden, außer zur Abfallverarbeitung.
WP697Stroh von behandeltem Getreide nicht für Strohballenkulturen verwenden.
WP700Das Produkt kann milde Virussymptome an der Pflanze verursachen. Die milden Virusstämme können benachbarte Pflanzen infizieren.
WP7001Vorsicht bei der Anwendung in Pflanzkartoffelbeständen. Vergilbungen, die infolge der Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels entstehen können, können mit Virusinfektionen verwechselt werden.
WP701Aus wirkstoffspezifischen Gründen insgesamt nicht mehr als zwei Anwendungen jährlich auf derselben Fläche.
WP702Aus wirkstoffspezifischen Gründen insgesamt nicht mehr als zwei Anwendungen je Kulturart.
WP704Sortenempfindlichkeit bei Mais beachten.
WP705Sortenempfindlichkeit bei Weizen beachten.
WP706Schäden an nachgebautem Winterraps und nachgebauter Wintergerste möglich.
WP707Schäden an nachgebautem Winterraps möglich.
WP708Schäden an nachgebauten Sonnenblumen möglich.
WP709Schäden an nachgebauten Futter- und Zuckerrüben möglich.
WP710Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten und Winterraps möglich.
WP7101Schäden an zweikeimblättrigen (dikotylen) Zwischenfrüchten und Winterraps möglich.
WP711Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten möglich.
WP712Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten, Winterraps sowie Gemüsekulturen möglich.
WP713Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Kulturen möglich.
WP714Keine Anwendung in Beständen zur Saatguterzeugung.
WP719Kein Nachbau von Beta-Rüben.
WP720Kein Nachbau von zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten sowie Winterraps.
WP721Kein Nachbau von Möhren, Petersilie und anderen Doldengewächsen.
WP722Kein Nachbau von Zwiebelgewächsen.
WP723Kein Nachbau von zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten.
WP724Kein Nachbau von Zwischenfrüchten.
WP725In der Fruchtfolge ausschließlich Nachbau von Winterweizen.
WP726Kein Nachbau von Winterroggen und Triticale.
WP7261Kein Nachbau von Wintergerste.
WP727Kein Nachbau von Zuckerrüben und Sonnenblumen.
WP728Kein Nachbau von Zuckerrüben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
WP729Kein Nachbau von Beta-Rüben, Ackerbohnen und Erbsen.
WP730Anwendung unmittelbar bis spätestens 5 Tage nach der Saat bzw. Pflanzung.
WP732Bei Sonneneinstrahlung können nach der Anwendung Schäden an den Kulturpflanzen auftreten.
WP733Schäden, einschließlich Ertragsminderung an der Kulturpflanze möglich.
WP734Schäden an der Kulturpflanze möglich.
WP735Zur Vermeidung von Schäden bei Grünpflanzen durch die Tauchbehandlung ist eine hohe Luftfeuchtigkeit im Bestand erforderlich. Behandelte Pflanzen deshalb nach dem Auspflanzen ca. 7 Tage lang - je nach Witterungsablauf - mehrmals leicht beregnen.
WP736Bei schwersamigen Laubbaumarten (z.B. Eiche, Buche) sind nach dem Auflaufen Schäden möglich.
WP737Berostung bei der Sorte "Golden Delicious" möglich.
WP7371Berostung bei empfindlichen Sorten möglich.
WP738Blattdeformationen möglich.
WP739Keine Anwendung auf leichten, durchlässigen oder humusarmen Böden sowie Böden, die zur Staunässe neigen.
WP740Vorsicht bei benachbart wachsenden Kulturpflanzen, da Schäden möglich.
WP741Schäden an Kiefern möglich.
WP742Anwendung nach völligem Abschluss des Kulturpflanzenwachstums, d.h., wenn die Knospen verholzt und braun gefärbt sind, anderenfalls sind Schäden an der Kulturpflanze möglich.
WP743Spritzen als Zwischenreihenbehandlung mit Abschirmung. Grüne Teile der Kulturpflanzen (wie z.B. nicht verholzte Pflanzenteile und Blattorgane) dürfen weder direkt noch indirekt durch Spritzflüssigkeit getroffen werden, anderenfalls sind Schäden an der Kulturpflanze möglich.
WP744Schäden an benachbart wachsenden Gehölzen möglich.
WP745Schäden an Rosen möglich.
WP746Schäden an Blüten möglich.
WP747In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und dem Anbauverfahren können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.
WP751Berostung der Beerenoberfläche möglich.
WP752Für die Anwendung im Weinbau folgende Vorsichtsmaßnahmen beachten: 1. Bei der Spritzung keine grünen Rebteile treffen. 2. Das Mittel nicht mit hohem Druck und feinen Düsen ausbringen. 3. Die Anwendung bei Temperaturen über 30°C und windigem Wetter unterlassen.
WP753Das Mittel darf nur bei Temperaturen von maximal 23 °C und bei Windstille (Windgeschwindigkeit nicht über 0,51 m/s) angewendet werden.
WP760Anwendung nur in Arten und/oder Sorten mit der zusätzlichen Bezeichnung "Liberty Link".
WP761Anwendung nur in Arten und/oder Sorten mit der zusätzlichen Bezeichnung "Roundup Ready".
WP762Anwendung nur in Arten und/oder Sorten mit der zusätzlichen Bezeichnung "Cycloxidim-resistent".
WP763Anwendung nur in Sorten mit zusätzlicher Bezeichnung Imazamox-resistent oder Clearfield.
WP764Sollen nach den Birnen andere Erntegüter eingelagert werden, ist der Raum 48 Stunden zu belüften.
WP765Sollen nach den Äpfeln andere Erntegüter eingelagert werden, ist der Raum 48 Stunden zu belüften.
WP766Keine Wintergerste als Nachbaukultur.
WP767Sollen nach den Bananen andere Erntegüter eingelagert werden, ist der Raum 48 Stunden zu belüften.
WP772Die Anwendung bei Temperaturen über 25° C sowie bei ungenügend ausgebildeter Wachsschicht (z.B. nach längeren Regenfällen) kann zu Blattschäden führen.
WP773Anwendung bei Temperaturen über 25 °C kann - insbesondere unmittelbar nach längeren Regenfällen und bei vermindertem Wasseraufwand - zu Blattverätzungen führen.
WP774Möglichst keine Anwendung bei Temperaturen über 25° C sowie bei ungenügend ausgebildeter Wachsschicht (z.B. nach längeren Regenfällen) oder mit einem Wasseraufwand von weniger als 400 l/ha.
WP775Unter ungünstigen Witterungsbedingungen sind Schäden an Folgekulturen, insbesondere Wintergetreide, möglich.
WP776Bei Sommergerste Ertragsminderung möglich.
WP7761Bei Wintergerste Ertragsminderung möglich.
WP777Bei Hafer Ertragsminderung möglich.
WP778Bei Roggen Ertragsminderung möglich.
WP779Bei Triticale Ertragsminderung möglich.
WP7791Bei Sommertriticale Ertragsminderung möglich.
WP780Bei Weizen Ertragsminderung möglich.
WP7801Bei Hartweizen Ertragsminderung möglich.
WP7802Bei Dinkel Ertragsminderung möglich.
WP781Bei hohen Temperaturen können nach der Anwendung Schäden an Kulturpflanzen auftreten.
WP795Bei Anwendung in Wintergetreide Schäden durch erhöhte Frostempfindlichkeit möglich.
WP796In der Gebrauchsanleitung sind sortentypische Behandlungsbedingungen anzugeben, um Schäden zu vermeiden.
WP876Bei Anwendung in Kiefern mit mindestens 600 l Wasser pro ha spritzen; Schäden möglich.
WW700In Verbindung mit der Anwendung des Mittels gegen andere Rapskrankheiten insgesamt nicht mehr als zwei Anwendungen in einer Vegetationsperiode.
WW701In Verbindung mit der Anwendung des Mittels gegen andere Rebenkrankheiten insgesamt nicht mehr als zwei Anwendungen in einer Vegetationsperiode.
WW702In Verbindung mit der Anwendung des Mittels gegen andere Krankheitserreger an derselben Kultur insgesamt nicht mehr als zwei Anwendungen.
WW703Das Mittel kann zusätzlich zu einer üblichen Unkrautbekämpfung angewendet werden.
WW704Für dieses Mittel wurden regional Resistenzen nachgewiesen. Anwendung in solchen Regionen oder auf solchen Flächen nur im Rahmen eines geeigneten Resistenzmanagements.
WW7041Für den Wirkstoff, bzw. einen Wirkstoff dieses Mittels, wurden Resistenzen nachgewiesen. Anwendung nur im Rahmen eines geeigneten Resistenzmanagements.
WW705Wirkungsminderungen gegenüber der Wirkstoffgruppe der Ergosterolbiosynthesehemmer wurden regional nachgewiesen.
WW706Resistenzbildung gegenüber Carbendazim und anderen Benzimidazolen (Benomyl, Thiophanat-methyl) und damit Wirkungsminderung möglich
WW707Es können sich örtlich Resistenzen gegen Pyrethroide gebildet haben, die zu einer Beeinträchtigung des Bekämpfungserfolges führen.
WW708Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein.
WW709Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel möglichst im Wechsel mit Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden.
WW7091Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe oder solcher mit Kreuzresistenz können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel möglichst im Wechsel mit Mitteln anderer Wirkstoffgruppen ohne Kreuzresistenz verwenden. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen.
WW710Nur zur Minderung der Unkrautkonkurrenz.
WW711Bei angebrochener Packung muss mit abnehmender Wirksamkeit gerechnet werden.
WW712Gegen Reismehlkäfer ist eine hinreichende Wirksamkeit nicht in jedem Fall gegeben.
WW713Auf alkalisch reagierenden Flächen (z.B. Kalk, Zement) muss mit einer geringeren Wirksamkeit gerechnet werden.
WW714Keine Anwendung bei Regen oder bei Temperaturen unter +5 °C.
WW715Keine Anwendung bei Temperaturen unter + 5 °C.
WW716Keine Anwendung bei Regen oder bei Temperaturen unter 0 °C.
WW717Wiederholte Anwendung kann zur Wirkungsminderung führen.
WW718Die Wirkung des Mittels beruht auf einem Wasserentzug der Schnecken. Wird der Körperflüssigkeitsverlust z.B. durch Regen in kurzer Zeit ausgeglichen, kann der Bekämpfungserfolg beeinträchtigt werden.
WW719Wirksamkeitsminderung bei Viren, die zur Gruppe der Tobamo-Viren gehören, sind möglich.
WW720Die Übertragung des Y-Virus wird nicht immer in hinreichendem Maße verhindert.
WW721Bei ungünstigen Wachstumsbedingungen für die Pflanze kann die Wirksamkeit des Mittels eingeschränkt sein.
WW722Andere als in diesem Anwendungsgebiet aufgeführten Wurzelpathogene können auftreten, die mit dem Mittel nicht bekämpfbar sind.
WW723Keine Anwendung bei Regen. Der Belag muss vor möglichen Regenschauern genügend angetrocknet sein.
WW728Anwendung gegen überwinternde Schadinsekten befallsmindernde Wirkung gegen Flechten und Moosarten.
WW729Bei durchgehender Spritzfolge gegen Echten Mehltau befallsmindernde Wirkung gegen Sternrußtau und Rost an Rosen.
WW730Das Mittel besitzt keine nachhaltige Wirkung.
WW731Wirksamkeit bis 60 Tage nach der Saat.
WW732Mit begrenzter Wirkungsdauer; Wiederergrünen im Herbst möglich.
WW733Teilwirkung gegen keimende Unkräuter
WW734Durch den Fraßgiftköder werden maximal bis zu 60 % der Schermäuse (Arvicola terrestris) abgetötet.
WW735Das Mittel ist nicht geeignet zur vollständigen Abtötung (Tilgung) des Wühlmausbesatzes.
WW736Die hinreichende Wirksamkeit des Mittels gegen den ausgewiesenen Schadorganismus ist unter den hiesigen landwirtschaftlichen Bedingungen mit der zugelassenen Aufwandmenge nicht geprüft.
WW742Das Mittel besitzt keine nachhaltige Wirkung gegen ausdauernde Unkräuter.
WW744Keine Tilgung! Nur zur Populationsminderung in Verbindung mit Nachbau entsprechend resistenter Kartoffelsorten.
WW746Bei Anwendung gegen Spinnmilben kann eine Wiederholung der Anwendung nach 14 Tagen erforderlich sein.
WW747Bei Anwendung gegen Spinnmilben können mehrere Wiederholungen der Anwendung jeweils im Abstand von ca. 7 Tagen erforderlich sein.
WW748Bei Anwendung gegen Weiße Fliege können mehrere Wiederholungen der Anwendung jeweils im Abstand von ca. 7 Tagen erforderlich sein.
WW749Das Mittel wirkt nur auf Eier, Larven und Nymphen der Spinnmilben. Bei Vorhandensein von geschlechtsreifen, erwachsenen Milben (Adulten) erreicht es deshalb seine volle Wirkung erst 14 Tage nach der Anwendung.
WW750Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden.
WW7501Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden, die nicht der Gruppe der Triazole angehören. Bei der Wahl der Mittel ist erforderlichenfalls die Beratung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Anspruch zu nehmen.
WW7502Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend - oder im Wechsel - Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden, die nicht der Gruppe der Triazole angehören. Bei der Wahl der Mittel ist erforderlichenfalls die Beratung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Anspruch zu nehmen. Bei Verwendung von Geräten, deren Typen die Biologische Bundesanstalt im Bundesanzeiger unter der Überschrift "Geprüfte und geeignete Geräte zur Rückgewinnung nicht angelagerter Pflanzenschutzmittel (Recyclinggeräte)" bekanntgemacht hat, ist eine viermalige Anwendung des Mittels innerhalb einer Vegetationsperiode möglich.
WW7503Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel verwenden, die den Wirkstoff Prochloraz nicht enthalten.
WW7504Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel verwenden, die die Wirkstoffe Fentin-acetat oder Fentin-hydroxid nicht enthalten.
WW7505Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel verwenden, die die Wirkstoffe Metalaxyl oder Metalaxyl-M nicht enthalten.
WW751Anwendung des Mittels nach dem Ährenschieben reicht nicht in allen Fällen zur wirksamen Bekämpfung. Gegen früher auftretenden Befall andere zugelassene Mittel verwenden.
WW752Die Anwendung des Mittels bis zum genannten Pflanzenstadium reicht nicht in allen Fällen zur wirksamen Bekämpfung. Falls notwendig, gegen später auftretenden Befall ein anderes zugelassenes Mittel verwenden.
WW753Um einen hinreichenden Bekämpfungserfolg zu gewährleisten, ist eine Wartefrist von drei Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten.
WW754Die je nach Befall zur hinreichenden Wirksamkeit maximal notwendige Anzahl von fünf Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist somit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel anwenden, die den Wirkstoff Metalaxyl nicht enthalten.
WW755Die je nach Befall zur hinreichenden Wirksamkeit maximal notwendige Anzahl von fünf Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist somit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel anwenden, die den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin nicht enthalten.
WW756Anwendung nur an Zierpflanzen mit einer maximalen Wuchshöhe von 50 cm.
WW760Eingeschränkte Wirksamkeit möglich.
WW761Wirkungsminderungen wurden regional nachgewiesen.
WW762Aus Gründen des Resistenzmanagements das Mittel (einschließlich anderer Mittel mit gleichem Wirkstoff, mit einem Wirkstoff aus der gleichen Wirkstoffgruppe oder mit kreuzresistentem Wirkstoff) insgesamt nicht häufiger anwenden als in der Gebrauchsanleitung angegeben. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen.
WW763Resistenzbildung gegenüber Phenylamiden und damit Wirkungsminderung möglich.
WW764Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel im Wechsel mit anderen Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden.
WW765Regional sind an verschiedenen Stellen in Deutschland beim Rapsglanzkäfer Resistenzen gegen Pyrethroide aufgetreten. Das Mittel daher nur im Rahmen eines geeigneten Resistenzmangements im Wechsel mit Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen ohne Kreuzresistenz anwenden. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen.
WW770Für Mittel mit dem Wirkstoff Isoproturon wurden regional Resistenzen gegenüber Alopecurus myosuroides und Apera spica-venti nachgewiesen. Anwendung in solchen Regionen nur im Rahmen eines geeigneten Resistenzmanagements.
WW780Das Mittel wirkt nur auf die direkt getroffenen Schadorganismen.
WW781Das Mittel wirkt nur gegen junge, wandernde Larven.
WW831Anwendungen nur in Schneeschimmel gefährdeten Lagen, in denen mit einer länger geschlossenen Schneedecke zu rechnen ist.
WW864Das Mittel ist zur Abtötung der Schädlinge nicht geeignet. Eine Anwendung ist nur vertretbar, wenn die vergrämten Schermäuse auf den angrenzenden Arealen (Nachbargrundstücken) toleriert werden können. Mit einer Rückwanderung muss gerechnet werden.
WW865Das Mittel ist zur Abtötung der Schädlinge nicht geeignet. Eine Anwendung ist nur vertretbar, wenn die vergrämten Maulwürfe auf den angrenzenden Arealen (Nachbargrundstücken) toleriert werden können. Mit einer Rückwanderung muss gerechnet werden.
WW880Mit geeignetem Dosiergerät und bei gleichmäßigem Getreidestrom ausbringen.
WW881Schütthöhe des Expellers maximal 3 m.
WW882Über dem Expeller muss ein freier Raum von mindestens 0,5 m vorhanden sein.
WW883Anwendung zusammen mit Beschleuniger-Beuteln bei Getreidetemperaturen zwischen + 2 °C und + 10 °C.
WW884Die Temperatur des Bodens in 15-20 cm Tiefe muss bei Herbstanwendung mindestens + 5 °C betragen.
WW885Die Temperatur des Bodens in 15-20 cm Tiefe muss bei Herbstanwendung mindestens + 8 °C betragen.
WW886Die maximale Aufwandmenge von Metalaxyl in Höhe von 400 g pro ha und Jahr darf nicht überschritten werden.
WW887Die technischen Spezifikationen der verwendeten Druckkammern müssen denen der PEX-Druckkammer entsprechen.

Höchstmengen/Wartezeiten - textliche Erläuterungen (Kodeliste 89)

AWG_WARTEZEIT.GESETZT_WARTEZEIT_BEM

KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
AWVA3AAnwendungsbeschränkung gemäß Anlage 3, Abschnitt A zu § 3 und § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. 11.1992 in der derzeit gültigen Fassung.
AWVAN1Vollständiges Anwendungsverbot gemäß der Anlage 1 zu § 1 und § 5 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. 11.1992 in der derzeit gültigen Fassung.
AWVAN2Eingeschränktes Anwendungsverbot gemäß der Anlage 2 zu § 2, § 4 und § 5 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. 11.1992 in der derzeit gültigen Fassung. Anwendung nur zulässig
AWVAN3Anwendungsbeschränkung gemäß Anlage 3, Abschnitt B zu § 3 und § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. 11.1992 in der derzeit gültigen Fassung. Pflanzenschutzmittel, die aus diesem Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht 1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder 2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder 3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.
AWVAN4Anwendungsbeschränkung gemäß Anlage 4 zu § 3a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. 11.1992 in der derzeit gültigen Fassung. Pflanzenschutzmittel, die aus diesem Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.
AWVANTvom 27. Juli 1988 in der derzeit gültigen Fassung.
AWVPHFür Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel: - zur Begasung: 1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge; 2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.); b) gegen den Hamster (Circetus circetus L.) und Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
AWVPH1Für Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel:
AWVPH2in Ködern: außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.
AWVPH3zur Begasung: 1. in Lagerräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
AWVPH42. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten
AWVPH5a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
AWVPH6b) gegen den Hamster (Circetus circetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
BBA-VHM-Vorschlag der BBA zu ZA
BFR-VHM-Vorschlag des BfR vom
BG-ÜUntere analytische Bestimmungsgrenze für Überwachungszwecke = (*)
DDR1P6Höchstmengen gemäß Anlage 1 zu § 6 der Rückstandsmengen-Anordnung vom 30. Juni 1988
DDR2P7Höchstmengen gemäß Anlage 2 zu § 7 der Rückstandsmengen-Anordnung vom 30. Juni 1988
DDR3P9Höchstmengen gemäß Anlage 3 zu § 9 der Rückstandsmengen-Anordnung vom 30. Juni 1988
DDR410Höchstmengen gemäß Anlage 4 zu § 10 der Rückstandsmengen-Anordnung vom 30. Juni 1988
FMV-BFuttermittel-Verordnung - FMV, Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b), Teil B
FMV-CFuttermittel-Verordnung - FMV, Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b), Teil C
GETREIDE-A- 86/362/EWG Anhang II Teil A
GETREIDE-B- 86/362/EWG Anhang II Teil B
NOTE1Die angegebenen HM gelten abweichend von Anlage 4 Liste A für den Stoffgehalt des im Lebensmittel enthaltenen Fettes.
NOTE1AAbweichend hiervon beziehen sich die HM bei Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis mit einem Fettgehalt von weniger als 2 % und bei anderen Lebensmitteln mit einem Fettgehalt bis zu 10 % auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels. In diesen Fällen beträgt die zulässige HM bei Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ein Fünfzigstel der angegebenen HM; bei den anderen Lebensmitteln beträgt sie ein Zehntel der angegebenen HM, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.
NOTE1BBei der Rückstandsbestimmung ist in den Fällen des Absatzes 2 der Stoffgehalt entsprechend dem tatsächlichen Fettgehalt des Lebensmittels auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels umzurechnen. Der Stoffgehalt des Fettes und der Fettgehalt des Lebensmittels sind analytisch zu bestimmen. Als Fettgehalt des Lebensmittels gilt jedoch, ohne dass es einer solchen Bestimmung bedarf, bei Tierkörpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Truthahn, Federwild, Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ein Anteil von 5 %, bei Roh- und Vollmilch von Kühen ein Anteil von 4 %.
NOTE1EGFür Fleisch, Fleischerzeugnisse, Innereien und Tierische Speisefette gilt: Bei Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 % bezieht sich die Rückstandsmenge auf das Gesamtgewicht des entbeinten Erzeugnisses. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg. (Fußnote 1)
NOTE1FMFür Futtermittel tierischen Ursprungs gilt: Bei einem Fettgehalt von bis zu 10 % beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des entbeinten tierischen Futtermittels. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg. (Fußnote 1)
NOTE1SHMDie angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile des Tieres
NOTE2Bei Eiprodukten und Erzeugnissen auf Milchbasis bezieht sich die HM auf das Gesamterzeugnis.
NOTE2AFür Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis gilt: Bei Erzeugnissen auf Milchbasis bezieht sich die HM auf das Gesamterzeugnis.
NOTE2EGFür Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis gilt: Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 % zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt. Für die übrigen Lebensmittel der KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 von Anhang I: - mit einem Fettgehalt von weniger als 2 % gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts; - mit einem Fettgehalt von mindestens 2 % wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts. (Fußnote 2)
NOTE2FMFür Milch und Milcherzeugnisse als Futtermittel tierischen Ursprungs gilt: Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 % zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt. Für Milcherzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 2 % gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts; für Milcherzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 2 % wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts. (Fußnote 2)
NOTE3?
NOTE3EGFür Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts. (Fußnote 3)
NOTE3FMFür Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts. (Fußnote 3)
NOTE4EGIst eine untere Grenze der analytischen Bestimmung angegeben, finden die Fußnoten (1), (2) und (3) keine Anwendung.
PFLANZE- 90/642/EWG Anhang II
PHMV1Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 1 (zu Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 1 )
PHMV2Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 2 (zu Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 2)
PHMV3ARückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 3 (zu Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 3), Liste A
PHMV3BRückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 3 (zu Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 3), Liste B
PHMV4Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 4 (zu Paragraph 6 Abs. 1)
PHMV5Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 5 (zu Paragraph 4 Abs. 3 Satz 1)
PHMV6Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 6 (zu Paragraph 1 Abs. 3 Satz 1)
PHMV7Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 7 (zu Paragraph 1 Abs. 1, Nr. 3)
RESGEH-PProvisorischer Rückstandshöchstgehalt = (p)
RHMV-VVorschlag der BBA zur Aufnahme in die RHMV
RHMV14Höchstmengen gemäß § 1 Abs. 4 RHmV
RHMV1ARückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1), Liste A
RHMV1BRückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1), Liste B
RHMV2ARückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2), Liste A
RHMV2BRückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2), Liste B
RHMV3Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)
RHMV5Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 5 (zu § 1 Abs. 4 Nr. 1)
RHMV6Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 6 (zu § 3 Abs. 3)
RHMV7Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV, Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1)
SHMVSchadstoff-Höchstmengenverordnung - SHmV, Anlage (zu § 1 und § 2), Liste B
STROHAGegen die Verwendung von Getreidestroh zum Zwecke der Tierhaltung und Tierfütterung bestehen keine Bedenken.
TABAKTabakverordnung - Anlage 3 (zu § 3a Abs. 1)
TIER-A- 86/363/EWG Anhang II Teil A
TIER-B- 86/363/EWG Anhang II Teil B
TOXIToxizitätsgruppe I
TOXIIToxizitätsgruppe II
TOXIIIToxizitätsgruppe III
XFDie Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
XNDie Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.

Allgemeine Entwicklungsstadien tierischer Schadorganismen (Kodeliste 98)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
AFAfterraupen
BSbewegliche Stadien
DXDrahtwurm
E1Wintereier und erste Larven
ELEier und Larven
EWWintereier
EXEi
G01. und 2. Generation
G11. Generation
G22. Generation
H1Heuwurm, 1. Generation
HSHeu- und Sauerwurm
HXHeuwurm
ILImagines und Larven
IXImago
L1Larvenstadium L1
L2Larvenstadium L2
L3Larvenstadium L3
L4Larvenstadium L4
L5Larvenstadium L5
L6Larvenstadium L6
LAAltlarven
LJJunglarven
Jüngstes Larvenstadium
LWÜberwinternde Stadien
LXLarve
MXEngerling
REErdraupen
RXRaupen
S2Sauerwurm, 2.Generation
SXSauerwurm
ZXZysten

Allgemeine Entwicklungsstadien pflanzlicher Schadorganismen (Kodeliste 99)

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KodeBedeutung
??Kode muss noch definiert werden
???Code noch festzulegen
1313
2121
2323
2525
2929
B22- bis 4-Blatt-Stadium
B32- bis 6-Blatt-Stadium
BEBestockungsende
D22-Blatt-Stadium
D33-Blatt-Stadium
D44-Blatt-Stadium
D66-Blatt-Stadium
D88-Blatt-Stadium
S66-Knoten-Stadium
SKKeimblatt-Stadium
SLLaubblatt-Stadium
SN?
X112-14
X2AVEFA-Stad. 12-14 und ECHCG-Stad. 12-16
X314-21
X4Hirsen: Zwei- bis Vierblatt-Stadium
X5Hirsen: bis Einblatt-Stadium

Entwicklungsstadien bei Getreide - außer Mais (nach Merkblatt Nr. 27/1) (Kodeliste 101)

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KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
00Trockenes Saatkorn
05Austritt der Keimwurzel aus dem Saatkorn
07Austritt der Keimscheide mit Sproß
10Auflaufen
111-Blatt-Stadium
122-Blatt-Stadium
133-Blatt-Stadium
21Bestockungsbeginn
25Hauptbestockung
29Bestockungsende
30Schoßbeginn
311-Knoten-Stadium
322-Knoten-Stadium
37Erscheinen des letzten Blattes
39Blatthäutchen-Stadium
49Öffnen der Blattscheide bzw. Grannenspitzen
51Beginn des Ährenschiebens
55Mitte des Ährenschiebens
59Ende des Ährenschiebens
61Blühbeginn
65Vollblüte
69Blühende
71Kornbildung
75Milchreife
85Teigreife
87Gelbreife
91Vollreife
92Totreife

Entwicklungsstadien des Raps - einschl. Rübsen, Senfarten und Ölrettich (nach Merkblatt Nr. 27/7) (Kodeliste 107)

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KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
00Keimung
01Trockenes Saatkorn
03Angequollenes Saatkorn
05Austritt der Keimwurzel aus dem Saatkorn
07Sproßlänge entspricht 1/2 Kornlänge
09Sproßlänge entspricht 2-facher Kornlänge
10Auflaufen
11Kotyledonen durchbrechen Erdoberfläche
13Kotyledonen entfaltet
151.Laubblatt-Stadium
172.Laubblatt-Stadium
193.Laubblatt-Stadium
20Blatt-, Rosetten- bzw. Sproßausbildung
214.Laubblatt-Stadium
225.Laubblatt-Stadium
236.Laubblatt-Stadium
247.Laubblatt-Stadium
258.Laubblatt-Stadium
269.-11.Laubblatt-Stadium
2712 oder mehr Blätter vollständig entfaltet
30Längenwachstum
31Abstand zwischen den Kotyledonen und dem Vegetationskegel über 5 cm
33Abstand zwischen den Kotyledonen und dem Vegetationskegel über 10 cm
35Abstand zwischen den Kotyledonen und dem Vegetationskegel über 15 cm
37Abstand zwischen den Kotyledonen oder deren Ansatzstellen und dem Vegetationskegel über 20 cm
39Abstand zwischen den Kotyledonen und dem Vegetationskegel über 25 cm
50Knospenbildung
51Pflanze beginnt Knospen zu bilden
53Durchmesser des Blütenstandes 1 cm
55Durchmesser der größten Knospe 2 mm
57Streckung des Blütenstandes
60Blüte
61Erste Blüte öffnet sich
62Wenig Blüten am Haupttrieb
63Viele Blüten vorhanden, die Schötchen sind sichtbar.
64Vollblüte:
65Ende der Vollblüte:
69Blüte abgeschlossen
70Schotenbildung
71Erste Schote am Haupttrieb mit Körnern von normaler Größe
75In den Schoten des Haupttriebes sind die Körner ausgewachsen
79Am Haupttrieb haben fast alle Schoten Körner
80Reife
81Die größeren Schoten der Haupt- und Nebentriebe haben Körner von normaler Größe
83Bis auf die an den Spitzen der Triebe sitzenden Kümmerschoten sind alle Schoten und Körner normal entwickelt
85Die ersten Körner sind halbseitig schwarz
87Die meisten Körner sind halbseitig schwarz
89Körner sind hart und dunkel.
90Absterben
92Totreife

Entwicklungsstadien bei Hopfen (nach Merkblatt Nr. 27/8) (Kodeliste 108)

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KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
00Winterruhe
01Stock ohne Austrieb - ungeschnitten
05Stock ohne Austrieb - geschnitten
10Austrieb
11Erscheinen der ersten Bodentriebe -ungeschnittenener Stock
12Erscheinen der ersten Bodentriebe -geschnittener Stock
13Bodentriebe 5-10 cm Wuchshöhe
15Bodentriebe 20-30 cm Wuchshöhe
17Beginn der Windefähigkeit
20Laubblatt- und Rebenausbildung
21Entfaltung der ersten Laubblätter
24Entfaltung von 4 Laubblattpaaren
26Entfaltung von 6 Laubblattpaaren
28Entfaltung von 8 Laubblattpaaren
301/4 bis 1/3 der Gerüsthöhe
31Erreichen 1/4 der Gerüsthöhe
39Erreichen 1/3 der Gerüsthöhe
40Über 1/3 bis 3/4 der Gerüsthöhe
45Erreichen 1/2 der Gerüsthöhe
49Erreichen 3/4 der Gerüsthöhe
50Über 3/4 bis volle Gerüsthöhe
55Abschluss der Seitentriebbildung
59Ende des Längenwachstums
60Blüte
61Bildung der Blütenstände
63Beginn der Blüte
65Volle Blüte
69Ende der Blüte
70Ausbildung der Dolden
71Beginn der Doldenbildung
75Halbe Ausdoldung
79Ausdoldung
80Reife
81Technische Reife
85Überreife
90Samenreife
92Vergilben der Blätter
93Blattfall
95Absterben der Reben
98Samenreife
99Ruhestadium der Pflanzen

Entwicklungsstadien zweikeimblättriger Unkräuter (nach Merkblatt Nr. 27/9) (Kodeliste 109)

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KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
00Keimung
01Trockener Samen
03Samen gequollen
05Keimwurzel tritt aus dem Samen aus
06Keimwurzel verlaengert, bildet Wurzelhaare
07Keimwurzel bildet Seitenwurzeln
08Hypokotyl mit Keimblaettern bzw. Spross (bei Arten, deren Keimblaetterin der Samenschale bleiben) durchbricht Samenschale
09Hypokotyl und Keimblaetter bzw. Sposs wachsen zur Bodenoberflaeche
10Auflaufen
11Keimblaetter bzw. Spross durchbrechen die Bodenoberflaeche
13: Keimblätter bzw. erstes Laubblatt am Sproß beginnen sich zu entfalten
15Keimblaetter bzw. 1. Laubblatt am Spross voll entfaltet
17Zwischen den Keimblaettern wird 1. Laubblatt sichtbar bzw. nach dem 1. Laubblatt wird 2. Laubblatt sichtbar. Keimblaetter bzw. 1. Laubblatt am Spross arttypisch ausgefaerbt
20Blatt- und Sprossentwicklung
21: 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl ausgebildet
232. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl ausgebildet
25: 3. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl ausgebildet
274. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl ausgebildet
30Laengen- bzw. Rosettenwachstum des Sprosses
31Abstand zwischen den Keimblaettern oder deren Ansatzstellen und dem Vegetationspunkt ca. 5 cm. Durchmesser der Blattrosette ca. 5cm
32Pflanzen 5-10 cm hoch/Durchmesser
33Pflanzen 10-15 cm hoch/Durchmesser
34Pflanzen 15-20 cm hoch/Durchmesser
35Pflanzen 20-30 cm hoch/Durchmesser
36Pflanzen 30-40 cm hoch/Durchmesser
37Pflanzen 40-50 cm hoch/Durchmesser
38Pflanzen >50 cm hoch/Durchmesser
40Seitensprossbildung
41Erste Seitensprosse sichtbar
42Seitensprosse ca. 5 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar
43Erste Seitensprosse 5-10 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar
44Erste Seitensprosse 10-15 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar
45Erste Seitensprosse 15-20 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar
46Erste Seitensprosse 20-30 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar
47Erste Seitensprosse 30-40 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar
48Erste Seitensprosse >40 cm lang, moegliche weitere Seitensprosse werden sichtbar
49Seitensprossentwicklung abgeschlossen
50Bluetenknospenbildung
53Erste Bluetenknospen sichtbar
55Erste Knospen am Seitentrieb 1.Ordnung sichtbar
59Erste Knospen beginnen sich zu oeffnen
60Bluete
611. Bluete am Haupttrieb geoeffnet
631. Bluete am Seitentrieb 1. Ordnung geoeffnet
65Die Haelfte der Blueten sind geoeffnet
67Mehr als die Haelfte der Blueten sind geoeffnet; die ersten Blueten zum Teil verblueht - Vollbluete -
69Bluete abgeschlossen
70Fruchtausbildung
71Erste Fruechte am Haupttrieb sichtbar
73Erste Fruechte haben die artspezifische Groesse erreicht
75Etwa die Haelfte der Fruechte haben die artspezifische Groesse erreicht
77Mehr als die Haelfte der Fruechte haben die artspezifische Grosse erreicht
79Die Fruechte sind reif
8Hypokotyl mit Keimblaettern bzw. Spross (bei Arten, deren Keimblaetter in der Samenschale bleiben) durchbricht Samenschale
80Samenreife
81Erste Samen vollstaendig ausgebildet
85Etwa die Haelfte der Samen ausgebildet
87Alle Samen reif
89Ausfall der Samen
90Absterben
91Erste Blaetter verfaerben sich
95Etwa die Haelfte der Blaetter sind verfaerbt
97Pflanze beginnt abzusterben
99Pflanze bzw. oberirdische Teile abgestorben oder im Ruhestadium

Entwicklungsstadien von Kernobst (nach Merkblatt Nr. 27/15) (Kodeliste 115)

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KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
00Winterruhe
10---
20Blattentwicklung
21Erstes deutliches Anschwellen der Knospen nach der Winterruhe.
22Heller gefärbte Knospenschuppen werden sichtbar
23Knospenaufbruch
25Grüne Blattspitzen überragen Knospenschuppen um ca. 5 mm
26Grüne Blattspitzen überragen Knospenschuppen um ca. 10 mm.
27Blätter entrollen sich
28Blätter sind entfaltet
29Blätter haben endgültige Größe erreicht
30-----
40-----
50Entwicklung der Blütenanlagen
51Erstes deutliches Anschwellen der Blütenstandsknospen nach der Winterruhe. Knospenschuppen werden länger und bekommen hellere Partien
52Heller gefärbte Knospenschuppen werden sichtbar
53Knospenaufbruch
54Die grüne, noch geschlossene Einzelblüte wird sichtbar
55Die noch geschlossenen Einzelblüten beginnen sich voneinander zu lösen (Grünlnospenstadium)
56Blütenstiele strecken sich, Kelchblätter leicht geöffnet
57Blütenblätter deutlich sichtbar
59Erste Blüte im Ballonstadium
60Blüte
61Blühbeginn
6210% der Blüten geöffnet
64Mindestens 50% der Blüten geöffnet
65Vollblüte
66Abgehende Blüte
67Blühende
69Abgeschlossene Blüte
70Fruchtbildung
71Früchte zwischen 5 und 10 mm groß
72Nachblütefruchtfall
73Sortentypisches Ausrichten der Kelchblätter
74Fruchtdurchmesser 10 - 15 mm
75Junifruchtfall
76Fruchtdurchmesser 20 - 30 mm
77Fruchtdurchmesser etwa 35 mm
78Fruchtdurchmesser etwa 50 - 60 mm
80Fruchtreife
81Etwa 14 Tage vor der Pflückreife
83Etwa 7 Tage vor der Pflückreife
84Sortentypische Ausbildung der Fruchtfarbe
85Pflückreife
87Genußreife
90Abschluß der Vegetation
91Erste Laubblätter fallen an der Triebbasis ab
9330 % der Blätter sind abgefallen
9550 % der Blätter sind abgefallen
97Ende des Blattfalls
98Abgeschlossener Blattfall

Entwicklungsstadien von Steinobst (nach Merkblatt Nr. 27/16) (Kodeliste 116)

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KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
00Winterruhe
20Blattentwicklung
21Knospenschwellen
22Hellbraune Hüllschuppen sichtbar
23Spreitzen der Hüllschuppen
24Abwerfen der braunen Hüllschuppen
25Grüne Hüllblätter leicht geöffnet
26Laubblätter entfalten sich
27Erste Laubblätter entfaltet.
28Sortentypische Blattgröße erreicht
29Blätter im mittleren Triebbereich voll ausgereift
30Triebentwicklung/Längenwachstum
31Trieblänge 5 - 15 cm
33Trieblänge 15 -30 cm
35Trieblänge über 30 cm
37Abschluß des Triebwachstums
50Blütenknospenentwicklung
51Knospenschwellen
52Hellbraune Hüllschuppen sichtbar
53Spreitzen der Hüllschuppen
54Blütenstand von hellgrünen Hüllblättern umgeben
55Grüne Hüllblätter leicht geöffnet
56Öffnung des Blütenstandes
57Öffnung der Kelchblätter
59Ballonstadium
60Blüte
61Blühbeginn
63Vollblüte
65Abgehende Blüte
67Blühende
69Abgeschlossene Blüte
70Fruchtbildung
71Fruchtknoten vergrößern sich
72Nachblüte-Fruchtfall
73Grüner Fruchtknoten von absterbendem Kelchblattkranz umgeben
74Zweiter Fruchtfall (z.B. Rötel- Fruchtfall)
75Zwei Drittel der sortentypischen Fruchtgröße erreicht
76Beginn der Fruchtfärbung
77Alle Früchte ausgefärbt
78Sortentypische Ausbildung von Grund- und Deckfarbe der Früchte
80Reife
83Verringerung der Fruchtfleischfestigkeit
85Genußreife
90Abschluß der Vegetation
91Triebwachstum abgeschlossen. Ausgereifte Terminalknospe.
93Beginn der sorteneigenen Herbstfärbung
95Beginn des Blattfalls
97Ende des Blattfalls
98Blattfall abgeschlossen
99Beginn der Winterruhe

Phänologische Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen (Kodeliste 150)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung/Austrieb
00Trockener Samen; Überdauerungs- bzw. Vermehrungsorgan im Ruhestadium; Winter- bzw. Vegetationsruhe
01Beginn der Samenquellung; Beginn des Knospenschwellens
03Ende der Samenquellung; Ende des Knospenschwellens
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten; Überdauerungs- bzw. Vermehrungsorgane beginnen sich zu bewurzeln
06Keimwurzel verlängert, bildet Wurzelhaare und/oder Seitenwurzeln
07Keimscheide (Koleoptile) aus dem Samen ausgetreten; Hypokotyl mit Keimblättern bzw. Spross hat Samenschale durchbrochen; Beginn des Sproß- bzw. Knospenaustriebes
08Hypokotyl mit Keimblättern bzw. Spross wächst zur Bodenoberfläche
09Auflaufen: Keimscheide/Keimblätter durchbricht/brechen Bodenoberfläche (ausgen. hypogäische Keimung); Spross bzw. Blatt durchbricht die Bodenoberfläche; Knospen zeigen grüne Spitzen
1Blattentwicklung (Hauptspross)
10Erstes Laubblatt aus der Koleoptile ausgetreten; Keimblätter voll entfaltet; erste Blätter spreizen sich ab
111. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet
122. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
133. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
144. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
155. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
166. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
177. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
188. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
199 oder mehr Laubblätter bzw. Blattpaare oder Blattquirle entfaltet
2Bildung von Seitensprossen/Bestockung
211. Seitenspross sichtbar; 1. Bestockungstrieb sichtbar
222. Seitenspross sichtbar; 2. Bestockungstrieb sichtbar
233. Seitenspross sichtbar; 3. Bestockungstrieb sichtbar
255. Seitenspross sichtbar; 5. Bestockungstrieb sichtbar
277. Seitenspross sichtbar; 7. Bestockungstrieb sichtbar
299 oder mehr Seitensprosse sichtbar; 9 oder mehr Bestockungstriebe sichtbar
3Längen-bzw. Rosettenwachstum des Hauptsprosses /Triebentwicklung /Schossen (Haupttrieb)
3110 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht; 1-Knoten-Stadium
3220 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht; 2-Knoten-Stadium
3330 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 3-Knoten-Stadium
3440 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 4-Knoten-Stadium
3550 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 5-Knoten-Stadium
3660 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 6-Knoten-Stadium
3770 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 7-Knoten-Stadium
3880 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 8-Knoten-Stadium
39Maximale Länge bzw. Durchmesser erreicht; 9 oder mehr Knoten
4Entwicklung vegetativer Pflanzenteile (Erntegut) bzw. vegetativer Vermehrungsorgane/Ähren bzw. Rispenschwellen
40Beginn der Entwicklung vegetativen Erntegutes bzw. vegetativer Vermehrungsorgane
41Blattscheide des Fahnenblatts verlängert sich
43Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben 30 % der endgültigen Größe erreicht; Blattscheide des Fahnenblattes beginnt anzuschwellen
45Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben 50 % der endgültigen Größe erreicht; Blattscheide des Fahnenblattes geschwollen
47Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben 70 % der endgültigen Größe erreicht; Blattscheide des Fahnenblattes öffnet sich
49Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben endgültige Größe erreicht; Grannen sind sichtbar
5Erscheinen der Blütenanlage (Hauptspross)/Ähren- bzw. Rispenschieben
51Blütenanlagen bzw. -knospen sichtbar; Beginn des Ähren- bzw. Rispenschiebens
55Erste Einzelblüten sichtbar (geschlossen); Mitte des Ähren- bzw. Rispenschiebens
59Erste Blütenblätter sichtbar, Blüten noch geschlossen; Ende des Ähren-bzw. Rispenschiebens
6Blüte (Hauptspross)
60Vereinzelt erste Blüten offen
61Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen
6220 % der Blüten geöffnet
6330 % der Blüten offen
6440 % der Blüten geöffnet
65Vollblüte: 50 % der Blüten offen, erste Blütenblätter können fallen oder vertrocknen
67Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen oder vertrocknet
69Ende der Blüte: Fruchtansatz sichtbar
7Fruchtentwicklung
7110 % der Früchte erreichen art-/sortenspezifische Größe bzw. 10 % der normalen Fruchtgröße erreicht; Wasserreife, Korninhalt wässrig
7220% der Früchte haben endgültige Größe erreicht oder 20% der endgültigen Fruchtgröße ist erreicht
7330 % der Früchte erreichen art-/sortenspezifische Größe bzw. 30 % der normalen Fruchtgröße
7440% der Früchte haben endgültige Größe erreicht oder 40% der endgültigen Fruchtgröße ist erreicht
7550 % der Früchte erreichen art-/sortenspezifische Größe bzw. 50 % der normalen Fruchtgröße erreicht; Milchreife, Korninhalt milchig
7660% der Früchte haben endgültige Größe erreicht oder 60% der endgültigen Fruchtgröße ist erreicht
7770 % der Früchte erreichen art-/sortenspezifische Größe bzw. 70 % der normalen Fruchtgröße erreicht
7880% der Früchte haben endgültige Größe erreicht oder 80% der endgültigen Fruchtgröße ist erreicht
79nahezu alle Früchte erreichen art-/sortenspezifische Fruchtgröße
8Frucht- und Samenreife
81Beginn der Reife bzw. Fruchtausfärbung
85Fortschreiten der art-/sortentypischen Fruchtausfärbung; Teigreife, Korninhalt noch weich, aber trocken
87Verringerung der Fruchtfestigkeit (bei fleischigen Früchten)
89Vollreife, art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht. Früchte bzw. Fruchtstände lösen sich relativ leicht
9Absterben bzw. Eintreten der Vegetationsruhe
91Holz- bzw. Triebwachstum abgeschlossen, Laub aber noch grün
93Beginn der Blattverfärbung oder des Blattfalls
9550 % der Blätter verfärbt oder abgefallen
97Ende des Blattfalls. Pflanze bzw. oberirdische Teile abgestorben oder Pflanze in Winter- bzw. Vegetationsruhe
99Erntegut (Stadium zur Kennzeichnung von Nacherntebehandlungen, z.B. Vorratsschutz, außer Saatgutbehandlung = 00)

Phänologische Entwicklungsstadien des Getreides (Kodeliste 151)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
06Keimwurzel streckt sich, Wurzelhaare und/oder Seitenwurzeln sichtbar
07Keimscheide (Koleoptile) aus dem Samen ausgetreten
09Auflaufen: Keimscheide durchbricht Bodenoberfläche; Blatt an der Spitze der Koleptile gerade sichtbar
1Blattentwicklung
10Erstes Blatt aus der Koleoptile ausgetreten
111-Blatt-Stadium: 1. Laubblatt entfaltet
122-Blatt-Stadium: 2. Laubblatt entfaltet
133-Blatt-Stadium: 3. Laubblatt entfaltet
144-Blatt-Stadium: 4. Laubblatt entfaltet
155-Blatt-Stadium: 5. Laubblatt entfaltet
166-Blatt-Stadium: 6. Laubblatt entfaltet
177-Blatt-Stadium: 7. Laubblatt entfaltet
188-Blatt-Stadium: 8. Laubblatt entfaltet
199 und mehr Laubblätter entfaltet
2Bestockung
20keine Bestockung
211. Bestockungstrieb sichtbar: Beginn der Bestockung
222 Bestockungstriebe sichtbar
233 Bestockungstriebe sichtbar
244 Bestockungstriebe sichtbar
255 Bestockungstriebe sichtbar
266 Bestockungstriebe sichtbar
277 Bestockungstriebe sichtbar
288 Bestockungstriebe sichtbar
29Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht
3Schossen (Haupttrieb)
30Beginn des Schossens
311-Knoten-Stadium
322-Knoten-Stadium
333-Knoten-Stadium
344-Knoten-Stadium
37Erscheinen des letzten Blattes (Fahnenblatt)
39Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
4Ähren-/Rispenschwellen
41Blattscheide des Fahnenblattes verlängert sich
43Blattscheide des Fahnenblattes beginnt anzuschwellen
45Blattscheide des Fahnenblattes geschwollen
47Blattscheide des Fahnenblattes öffnet sich
49Grannenspitzen
5Ähren-/Rispenschieben
51Beginn des Ähren-/Rispenschiebens
5220 % der Ähre/Rispe ausgetreten
5330 % der Ähre/Rispe ausgetreten
5440 % der Ähre/Rispe ausgetreten
55Mitte des Ähren-/Rispenschiebens
5660 % der Ähre/Rispe ausgetreten
5770 % der Ähre/Rispe ausgetreten
5880 % der Ähre/Rispe ausgetreten
59Ende des Ähren-/Rispenschiebens
6Blüte
61Beginn der Blüte: Erste Staubgefäße werden sichtbar
65Mitte der Blüte: 50 % reife Staubgefäße
69Ende der Blüte
7Fruchtentwicklung
71Erste Körner haben Hälfte der endgültigen Größe erreicht. Korninhalt wässrig
73Frühe Milchreife
75Mitte Milchreife
77Späte Milchreife
8Frucht- und Samenreife
83Frühe Teigreife
85Teigreife
87Gelbreife
89Vollreife
9Absterben
92Totreife
93Körner lockern sich tagsüber
97Pflanze abgestorben
99Erntegut

Phänologische Entwicklungsstadien von Mais (Kodeliste 152)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
06Keimwurzel gestreckt, Wurzelhaare und/oder Seitenwurzeln sichtbar
07Keimscheide (Koleoptile) aus dem Samen ausgetreten
09Auflaufen: Koleoptile durchbricht Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Hauptspross)
101. Laubblatt aus der Koleoptile ausgetreten
111. Laubblatt entfaltet
122. Laubblatt entfaltet
133. Laubblatt entfaltet
144. Laubblatt entfaltet
155. Laubblatt entfaltet
166. Laubblatt entfaltet
177. Laubblatt entfaltet
188. Laubblatt entfaltet
199 und mehr Laubblätter entfaltet
3Längenwachstum (Hauptspross); Schossen
30Beginn des Längenwachstums
311. Stengelknoten wahrnehmbar
322. Stengelknoten wahrnehmbar
333. Stengelknoten wahrnehmbar
344. Stengelknoten wahrnehmbar
355. Stengelknoten wahrnehmbar
366. Stengelknoten wahrnehmbar
377. Stengelknoten wahrnehmbar
388. Stengelknoten wahrnehmbar
399 und mehr Stengelknoten wahrnehmbar
5Entwicklung der Blütenanlagen; Rispenschieben
51Beginn des Rispenschiebens: Rispe in Tüte gut fühlbar
53Spitze der Rispe sichtbar
55Mitte des Rispenschiebens: Rispe voll ausgestreckt
59Ende des Rispenschiebens: untere Rippenmitteläste voll entfaltet
6Blüte
61Männliche Infloreszenz: Beginn der Blüte; Weibliche Infloreszenz: Spitze der Kolbenanlage schiebt aus der Blattscheide
63Männliche Infloreszenz: Pollenschüttung beginnt; Weibliche Infloreszenz: Spitzen der Narbenfäden sichtbar
65Männliche Infloreszenz: Vollblüte: obere und untere Rispenäste in Blüte; Weibliche Infloreszenz: Narbenfäden vollständig geschoben
67Männliche Infloreszenz: Blüte abgeschlossen; Weibliche Infloreszenz: Narbenfäden beginnen zu vertrocknen
69Ende der Blüte
7Fruchentwicklung
71Beginn der Kornbildung: Inhalt wässrig; ca. 16 % TS im Korn
73Frühe Milchreife
75Milchreife: Inhalt milchig, weiß-gelblich, ca. 40 % TS im Korn
79Art- bzw. sortenspezifische Korngröße erreicht
8Frucht- und Samenreife
83Frühe Teigreife: Körner teigartig; ca. 45 % TS im Korn
85Teigreife (= Siloreife); ca. 55 % TS im Korn
87Physiolog. Reife: schwarze(r) Punkt/Schicht am Korngrund ca. 60 % TS
89Vollreife: Körner durchgehärtet, glänzend; ca. 65 % TS im Korn
9Absterben
97Pflanze abgestorben
99Erntegut

Phänologische Entwicklungsstadien von Raps (Kodeliste 153)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
07Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen
08Hypokotyl mit Keimblättern wächst zur Erdoberfläche
09Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Hauptspross)
10Keimblätter voll entfaltet
111. Laubblatt entfaltet
122. Laubblatt entfaltet
133. Laubblatt entfaltet
144. Laubblatt entfaltet
155. Laubblatt entfaltet
166. Laubblatt entfaltet
177. Laubblatt entfaltet
188. Laubblatt entfaltet
199 und mehr Laubblätter entfaltet (Internodien noch nicht gestreckt)
2Entwicklung von Seitensprossen
20Keine Seitensprosse
21Beginn der Seitensprossentwicklung: 1. Seitenspross sichtbar
222. Seitenspross sichtbar
233. Seitenspross sichtbar
244. Seitenspross sichtbar
255. Seitenspross sichtbar
266. Seitenspross sichtbar
277. Seitenspross sichtbar
288. Seitenspross sichtbar
299 oder mehr Seitensprosse sichtbar
3Längenwachstum (Hauptspross)
30Beginn des Längenwachstums
311. sichtbar gestrecktes Internodium
322. sichtbar gestrecktes Internodium
333. sichtbar gestrecktes Internodium
344. sichtbar gestrecktes Internodium
355. sichtbar gestrecktes Internodium
366. sichtbar gestrecktes Internodium
377. sichtbar gestrecktes Internodium
388. sichtbar gestrecktes Internodium
399 und mehr sichtbar gestreckte Internodien
5Entwicklung der Blütenanlagen (Hauptspross)
50Hauptinfloreszenz vorhanden, noch von obersten Blättern dicht umschlossen
51Hauptinfloreszenz in obersten Blättern von oben sichtbar
52Hauptinfloreszenz frei; auf gleicher Höhe wie die obersten Blätter
53Hauptinfloreszenz überragt die obersten Blätter
55Einzelblüten der Hauptinfloreszenz sichtbar (geschlossen)
57Einzelblüten der sekundären Infloreszenzen sichtbar (geschlossen)
59Erste Blütenblätter sichtbar; Blüten noch geschlossen
6Blüte (Hauptspross)
60Erste offene Blüten
61ca. 10 % der Blüten am Haupttrieb offen
62ca. 20 % der Blüten am Haupttrieb offen
63ca. 30 % der Blüten am Haupttrieb offen
64ca. 40 % der Blüten am Haupttrieb offen
65Vollblüte: ca. 50 % der Blüten am Haupttrieb offen
67Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen
69Ende der Blüte
7Fruchtentwicklung
71ca. 10 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht
72ca. 20 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht
73ca. 30 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht
74ca. 40 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht
75ca. 50 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht
76ca. 60 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht
77ca. 70 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht
78ca. 80 % der Schoten haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht
79Fast alle Schoten haben art-bzw. sortentypische Größe erreicht
8Frucht- und Samenreife
80Beginn der Reife: Samen grün
81ca. 10 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart
82ca. 20 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart
83ca. 30 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart
84ca. 40 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart
85ca. 50 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart
86ca. 60 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart
87ca. 70 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart
88ca. 80 % der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart
89Vollreife: Fast alle Samen der Pflanze schwarz und hart
9Absterben
97Pflanze abgestorben
99Erntegut

Phänologische Entwicklungsstadien der Faba-Bohne (Kodeliste 154)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
07Spross hat Samenschale durchbrochen
08Spross wächst zur Bodenoberfläche
09Auflaufen: Spross durchbricht Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Hauptspross)
102 schuppenförmige Niederblätter sichtbar
111. Laubblatt entfaltet
122. Laubblatt entfaltet
133. Laubblatt entfaltet
144. Laubblatt entfaltet
155. Laubblatt entfaltet
166. Laubblatt entfaltet
177. Laubblatt entfaltet
188. Laubblatt entfaltet
199 und mehr Laubblätter entfaltet
2Entwicklung von Seitensprossen
20Keine Seitensprosse
21Beginn der Seitensprossentwicklung: erster Spross sichtbar
222. Seitenspross sichtbar
233. Seitenspross sichtbar
244. Seitenspross sichtbar
255. Seitenspross sichtbar
266. Seitenspross sichtbar
277. Seitenspross sichtbar
288. Seitenspross sichtbar
299 oder mehr Seitensprosse sichtbar
3Längenwachstum (Hauptspross)
30Beginn des Längenwachstums
311. sichtbar gestrecktes Internodium
322. sichtbar gestrecktes Internodium
333. sichtbar gestrecktes Internodium
344. sichtbar gestrecktes Internodium
355. sichtbar gestrecktes Internodium
366. sichtbar gestrecktes Internodium
377. sichtbar gestrecktes Internodium
388. sichtbar gestrecktes Internodium
399 und mehr sichtbar gestreckte Internodien
5Entwicklung der Blütenanlagen (Hauptspross)
50Blütenknospen vorhanden, jedoch von Blättern umhüllt
51Erste Blütenknospen sichtbar
55Erste Einzelblüten sichtbar (geschlossen)
59Erste Blütenblätter sichtbar; Blüten noch geschlossen
6Blüte (Hauptspross)
60Erste Blüten offen
61Beginn der Blüte: 1 Blütentraube/Pflanze in Blüte
63etwa 3 Blütentrauben pro Pflanze in Blüte
65Vollblüte: etwa 5 Blütentrauben pro Pflanze in Blüte
67Abgehende Blüte
69Ende der Blüte
7Fruchtentwicklung
70Erste Hülsen haben art- bzw. sortentypische Größe erreicht
71ca. 10 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht
72ca. 20 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht
73ca. 30 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht
74ca. 40 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht
75ca. 50 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht
76ca. 60 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht
77ca. 70 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht
78ca. 80 % der Hülsen haben art- bzw. sortenspezifische Größe erreicht
79Fast alle Hülsen haben art- bzw. sortentypiche Größe erreicht (Grünreife)
8Frucht- und Samenreife
80Beginn der Reife: Samen grün
8110 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart
8220 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart
8330 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart
8440 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart
85Fortschreiten der Fruchtausfärbung: 50 % Hülsen dunkel und hart, Samen trocken und hart
8660 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart
8770 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart
8880 % der Hülsen reif und dunkel, Samen trocken und hart
89Vollreife: alle Hülsen dunkel, Samen trocken und hart
9Absterben
93Stengel werden dunkel
9550 % der Stengel dunkel oder schwarz verfärbt
97Pflanze abgestorben
99Erntegut

Phänologische Entwicklungsstadien der Sonnenblume (Kodeliste 155)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
06Keimwurzel verlängert, bildet Wurzelhaare
07Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen
08Hypokotyl mit Keimblättern wächst zur Bodenoberfläche
09Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Hauptsproß)
10Keimblätter voll entfaltet
122 Laubblätter (1. Blattpaar) entfaltet
144 Laubblätter (2. Blattpaar) entfaltet
155 Laubblätter entfaltet
166 Laubblätter entfaltet
177 Laubblätter entfaltet
188 Laubblätter entfaltet
199 und mehr Laubblätter entfaltet
3Längenwachstum
30Beginn des Längenwachstums
311. sichtbar gestrecktes Internodium
322. sichtbar gestrecktes Internodium
333. sichtbar gestrecktes Internodium
344. sichtbar gestrecktes Internodium
355. sichtbar gestrecktes Internodium
366. sichtbar gestrecktes Internodium
377. sichtbar gestrecktes Internodium
388. sichtbar gestrecktes Internodium
399 und mehr sichtbar gestreckte Internodien
5Entwicklung der Blütenanlagen
51Infloreszenz-Knospe zwischen jungen Blättern gerade erkennbar.(Stern-Stadium)
53Infloreszenz trennt sich von der Blattkrone
55Infloreszenz ist vom obersten Laubblatt abgesetzt
57Infloreszenz deutlich von Laubblättern abgesetzt
59Infloreszenz noch geschlossen. Zungenblüten zwischen Deckblättern sichtbar
6Blüte (Hauptspross)
61Beginn der Blüte: Zungenblüten senkrecht auf der Scheibe;Röhrenblütenim äußersten Drittel sichtbar
63Röhrenblüten im äußeren Drittel der Scheibe blühen
65Vollblüte: Röhrenblüten im mittleren Drittel der Scheibe blühen
67Abgehende Blüte: Röhrenblüten im inneren Drittel in Blüte
69Ende der Blüte: alle Röhrenblüten haben geblüht
7Fruchtentwicklung
71Samen im Rand der Scheibe haben graue Farbe und art- bzw. sortenspezifische Größe
73Samen im äusseren Drittel der Scheibe haben graue Farbe und art-bzw.sortenspezifische Größe
75Samen im mittleren Bereich der Scheibe haben graue Farbe und art-bzw. sortenspezifische Größe
79Samen im inneren Drittel der Scheibe haben graue Farbe und art-bzw.sortenspezifische Größe
8Frucht- und Samenreife
80Beginn der Reife: Samen im äußersten Rand der Scheibe schwarz
81Samen im äußeren Drittel schwarz und hart. Rückseite des Korbes noch grün
83Zitronenreife; Feuchtigkeit der Samen ca. 50 %
85Fortschreiten der Samenreife; Feuchtigkeit der Samen ca.40 %
87Physiologische Reife; Feuchtigkeit der Samen ca. 20-25 %
89Vollreife; Feuchtigkeit der Samen ca. 15 %
9Absterben
92Totreife: Feuchtigkeit der Samen ca. 10 %
97Pflanze abgestorben
99Erntegut

Phänologische Entwicklungsstadien der Beta-Rüben (Kodeliste 156)

AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON

KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung
00Trockener Samen
01Quellung: Beginn der Wasseraufnahme des Samens
03Ende der Samenquellung; Samenschale geöffnet
05Keimwurzel aus Samen bzw. Pille ausgetreten
07Keimspross aus Samen bzw. Pille ausgetreten
09Auflaufen: Keimspross durchbricht Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Jugendentwicklung)
10Keimblattstadium: Keimblätter waagerecht entfaltet
111. Laubblattpaar deutlich sichtbar; erbsengroß
122 Laubblätter (1. Blattpaar) entfaltet
144 Laubblätter (2. Blattpaar) entfaltet
155 Laubblätter entfaltet
166 Laubblätter entfaltet
177 Laubblätter entfaltet
188 Laubblätter entfaltet
199 und mehr Laubblätter entfaltet
3Rosettenwachstum (Schließen des Bestandes)
31Beginn Bestandesschluss: 10 % der Pflanzen benachbarter Reihenberühren sich
3220 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
3330% der Pflanzen benachbarten Reihen berühren sich
3440 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
3550 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
3660 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
3770 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
3880 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
39Bestandesschluss: über 90 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
4Entwicklung vegetativer Pflanzenteile - Rübenkörper
49Rübenkörper hat erntefähige Größe erreicht
5Entwicklung der Blütenanlagen (Zweites Vegetationsjahr)
51Beginn der Streckung des Hauptsprosses
52Hauptspross 20 cm lang
53Ansätze von Nebentrieben am Hauptspross sichtbar
54Nebentriebe am Hauptspross deutlich sichtbar
55Erste Blütenknospen an Nebentrieben sichtbar
59Erste Blütenhüllblätter deutlich sichtbar; Blüten noch geschlossen
6Blüte
60Erste Blüten am unteren Teil des Blütenstandes offen
61Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen
6220 % der Blüten offen
6330 % der Blüten offen
6440 % der Blüten offen
65Vollblüte: 50 % der Blüten offen
67Abgehende Blüte: 70 % der Blüten verblüht
69Ende der Blüte: alle Blüten verblüht; Fruchtansatz sichtbar
7Fruchtentwicklung
71Beginn der Fruchtentwicklung: Samen in der Fruchthöhlung sichtbar
75Fruchtwand (Pericarp) grün; Frucht noch formbar; Mehlkörper(Perisperm) milchig
8Samenreife
81Beginn der Reife; Pericarp grün-braun; Farbe der Samenschalehellbraun
85Pericarp hellbraun; Samenschale rotbraun
87Pericarp hart; Samenschale dunkelbraun
89Vollreife: Perisperm und Pericarp hart; Samenschale sorten oder arttypisch ausgefärbt
9Absterben
91Beginn der Laubblattverfärbung
93Mehrzahl der Laubblätter gelb verfärbt
9550 % der Laubblätter braun verfärbt
97Pflanze abgestorben
99Erntegut (Samen)

Phänologische Entwicklungsstadien der Kartoffel (Kodeliste 157)

AWG.STADIUM_KULTUR_VON · AWG.STADIUM_KULTUR_BIS

KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Austrieb/Keimung
00Knolle im Ruhestadium, nicht gekeimt
000Knolle im Ruhestadium
001Sichtbarwerden der Keime (< 1 mm)
002Keime gespitzt, (< 2 mm)
003Ende der Keimruhe
005Beginnende Wurzelbildung
007Beginn des Sprosswachstums
008Sprosse wachsen zur Bodenoberfläche
009Auflaufen
01Sichtbarwerden der Keime (< 1 mm)
02Keime gespitzt (< 2 mm)
0212. Generation: Sichtbarwerden der Keime (< 1 mm)
0222. Generation: Keime gespitzt, max. 2 mm
0232. Generation: Ende der Keimruhe
0252. Generation: Beginnende Wurzelbildung
0272. Generation: Beginn des Sprosswachstums
0282. Generation: Sprosse wachsen zur Bodenoberfläche
0292. Generation: Auflaufen
03Ende der Keimruhe: Keime 2-3 mm
05Beginnende Wurzelbildung
07Beginn des Sprosswachstums
08Sprosse wachsen zur Bodenoberfläche; Bildung von Niederblättern, in deren Achseln sich später die Stolonen bilden
09Auflaufen: Sprosse durchbrechen Bodenoberfläche
1Blattentwicklung
10erste Blätter spreizen sich ab
100erste Blätter spreizen sich
1011. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
1022. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
1033. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
1044. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
1055. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
1066. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
1077. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
1088. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
1099. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
111. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
11010. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
11111. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
11212. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
11313. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
11414. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
11515. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
11616. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
11717. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
11818. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
11919. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
122. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
1211. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet
1222. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet
1233. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet
1244. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet
1255. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet
1266. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet
1277. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet
1288. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet
1299. Blatt der apikalen Verzweigung 2. Ordnung entfaltet
133. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
1311. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet
1322. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet
1333. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet
1344. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet
1355. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet
1366. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet
1377. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet
1388. Blatt der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet
1399. und mehr Blätter der apikalen Verzweigung 3. Ordnung entfaltet
144. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
155. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
166. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
177. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
188. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
199 und mehr Blätter (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet
2Entwickung von Seitensprossen
2011. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
2022. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
2033. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
2044. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
2055. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
2066. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
2077. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
2088. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
2099 und mehr basale Seitentriebe (> 5 cm) gebildet
211. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
222. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
233. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
244. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
255. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
266. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
277. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
288. basaler Seitentrieb (> 5 cm) gebildet
299 und mehr basale Seitentriebe gebildet
3Längenwachstum des Hauptsprosses (Schliessen des Bestandes)
301Beginn Bestandschluss
30330 % der Pflanzen benachbarten Reihen berühren sich
309Bestandschluss
31Beginn Bestandschluss: 10% der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
3220 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
3330 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
3440 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
3550 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
3660 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
3770 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
3880 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
39Bestandschluss: über 90 % der Pflanzen benachbarter Reihen berühren sich
4Entwicklung der Knollen
40Beginn der Knollenanlage: Schwellung der ersten Stolonenenden auf das Doppelte des Stolonendurchmessers
400Beginn der Knollenanlage
40330 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse
40550 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse
40770 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse
408Knollenmasse hat Maximum erreicht
409Knollen schalenfest
4110 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht
4220 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht
4330 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht
4440 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht
4550 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht
4660 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht
4770 % der max. art-/sortenspezifischen Knollenmasse erreicht
48Knollenmasse hat Maximum erreicht. Knollen noch nicht schalenfest. Schale läßt sich mit dem Daumen abschieben. Knollen lösen sich bereits leicht von den Stolonen.
49Knollen schalenfest: von 95% der Knollen läßt sich die Schale über dem Kronenende nicht mehr mit dem Daumen abschieben.
5Entwicklung der Blütenanlagen
501Knospen der 1. Blütenanlage (Hauptsproß) sichtbar
505Knospen der 1. Blütenanlage (Hauptsproß) 5 mm
509Erste farbige Blütenblätter der 1. Blütenanlage
51Knospen der 1. Blütenanlage (Hauptspross) sichtbar (1-2 mm)
521Knospen der 2. Blütenanlage (2. Ordnung) sichtbar
525Knospen der 2. Blütenanlage 5 mm
529Erste farbige Blütenblätter der 2. Blütenanlage
531Knospen der 3. Blütenanlage (3. Ordnung) sichtbar
535Knospen der 3. Blütenanlage 5 mm
539Erste farbige Blütenblätter der 3. Blütenanlage
55Knospen der 1. Blütenanlage (Hauptspross) 5 mm
59Erste farbige Blütenblatter sichtbar und deutlich von den Kelchblättern abgehoben
6Blüte
60Erste offene Blüten im Bestand
600Erste offene Blüten im Bestand
601Beginn der Blüte am 1. Blütenstand (Hauptspross)
605Vollblüte des 1. Blütenstandes
609Ende der Blüte des 1. Blütenstandes
61Beginn der Blüte: 10% der Blüten am 1. Blütenstand (Hauptspross) offen
6220% der Blüten des 1. Blütenstandes offen
621Beginn der Blüte am 2. Blütenstand (2. Ordnung)
625Vollblüte am 2. Blütenstand
629Ende der Blüte am 2. Blütenstand
6330% der Blüten des 1. Blütenstandes offen
631Beginn der Blüte am 3. Blütenstand (3. Ordnung)
635Vollblüte am 3. Blütenstand
639Ende der Blüte am 3. Blütenstand
6440% der Blüten des 1. Blütenstandes offen
65Vollblüte: 50% der Blüten des 1. Blütenstandes offen
6660% der Blüten des 1. Blütenstandes offen
6770% der Blüten des 1. Blütenstandes offen
6880% der Blüten des 1. Blütenstandes offen
69Ende der Blüte des 1. Blütenstandes
7Fruchtentwicklung
70Erste Beeren sichtbar
700Erste Beeren sichtbar
70110 % der Beeren des 1. Fruchtstandes fast max. Größe
70550 % der Beeren des 1. Fruchtstandes fast max. Größe
70990 % der Beeren des 1. Fruchtstandes fast max. Größe
7110% der Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) haben nahezu endgültige Größe erreicht
7220% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht
72110 % der Beeren des 2. Fruchtstandes fast max. Größe
72550 % der Beeren des 2. Fruchtstandes fast max. Größe
72990 % der Beeren des 2. Fruchtstandes fast max. Größe
7330% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht
73110 % der Beeren des 3. Fruchtstandes fast max. Größe
73550 % der Beeren des 3. Fruchtstandes fast max. Größe
73990 % der Beeren des 3. Fruchtstandes fast max. Größe
7440% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht
7550% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht
7660% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht
7770% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht
7880% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht
7990% der Beeren des 1. Fruchtstandes haben nahezu endgültige Größe erreicht (oder sind bereits abgefallen)
8Frucht- und Samenreife
801Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) noch grün
805Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) ocker
809Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) welk
81Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) noch grün
821Beeren des 2. Fruchtstandes (Hauptspross) noch grün
825Beeren des 2. Fruchtstandes (Hauptspross) ocker
829Beeren des 2. Fruchtstandes (Hauptspross) welk
831Beeren des 3. Fruchtstandes (Hauptspross) noch grün
835Beeren des 3. Fruchtstandes (Hauptspross) ocker
839Beeren des 3. Fruchtstandes (Hauptspross) welk
85Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) sind ocker bis fahlbräunlich verfärbt
89Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) welk. Samen sind sortentypisch dunkel gefärbt
9Absterben
901Beginn der Blattvergilbung
903Mehrzahl der Blätter gelb verfärbt
90550 % der Blätter braun verfärbt
907Blätter und Stängel abgestorben
909Erntegut
91Beginn der Laubblattvergilbung bzw. Laubblattaufhellung
93Mehrzahl der Laubblätter gelb verfärbt
9550 % der Laubblätter braun verfärbt
97Laubblätter und Stängel abgestorben, Stängel ausgeblichen und trocken
99Erntegut (Knollen)

Phänologische Entwicklungsstadien des Hopfen (Kodeliste 158)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Austrieb
00Vegetationsruhe: Stock in Ruhestadium - ungeschnitten
01Vegetationsruhe: Stock in Ruhestadium - geschnitten
07Beginn des Wachstums der Sprossknospen
08Austrieb: Sprosse durchbrechen die Bodenoberfläche - ungeschnitten
09Austrieb: Sprosse durchbrechen die Bodenoberfläche - geschnitten
1Blattentwicklung
1.Stadien fortlaufend bis...
111. Laubblattpaar ist entfaltet
122. Laubblattpaar ist entfaltet (Beginn der Windefähigkeit)
133. Laubblattpaar ist entfaltet
144. Laubblattpaar ist entfaltet
155. Laubblattpaar ist entfaltet
166. Laubblattpaar ist entfaltet
177. Laubblattpaar ist entfaltet
188. Laubblattpaar ist entfaltet
199 oder mehr Laubbattpaare entfaltet Hopfen
2Entwicklung von Seitensprossen
2.Stadien fortlaufend bis...
211. Seitentriebpaar sichtbar
222. Seitentriebpaar sichtbar
233. Seitentriebpaar sichtbar
244. Seitentriebpaar sichtbar
255. Seitentriebpaar sichtbar
266. Seitentriebpaar sichtbar
277. Seitentriebpaar sichtbar
288. Seitentriebpaar sichtbar
299 und mehr Seitentriebpaare sichtbar
3Längenwachstum
3.Stadien fortlaufend bis...
3110 % der Gerüsthöhe erreicht
3220 % der Gerüsthöhe erreicht
3330 % der Gerüsthöhe erreicht
3440 % der Gerüsthöhe erreicht
3550 % der Gerüsthöhe erreicht
3660 % der Gerüsthöhe erreicht
3770 % der Gerüsthöhe erreicht
38Gerüsthöhe erreicht
39Ende des Längenwachstums
5Entwicklung der Blütenanlagen (Infloreszenzen)
51Infloreszenzknospen sichtbar
55Infloreszenzknospen vergrößert
6Blüte
61Beginn der Blüte: etwa 10 % der Blüten geöffnet
62Etwa 20 % der Blüten geöffnet
63Etwa 30 % der Blüten geöffnet
64Etwa 40 % der Blüten geöffnet
65Vollblüte: etwa 50 % der Blüten geöffnet
66Etwa 60 % der Blüten geöffnet
67Etwa 70 % der Blüten geöffnet
68Etwa 80 % der Blüten geöffnet
69Ende der Blüte
7Zapfen- ("Dolden-") entwicklung
71Beginn der "Ausdoldung": 10 % der Blütenstände zu Dolden entwickelt
75Halbe "Ausdoldung"
79Volle "Ausdoldung"
8Zapfen- ("Dolden") reife
81Beginn der Reife: 10 % der "Dolden" geschlossen
8220 % der "Dolden" geschlossen
8330 % der "Dolden" geschlossen
8440 % der "Dolden" geschlossen
8550 % der "Dolden" geschlossen
8660 % der "Dolden" geschlossen
8770 % der "Dolden" geschlossen
8880 % der "Dolden" geschlossen
89Pflückreife: "Dolden" geschlossen; Lupulin goldgelb, Aroma ausgeprägt
9Eintreten der Vegetationsruhe
92Überreife: "Dolden" gelb- braunfarbig verfärbt; Aromaverschlechterung
97Vegetationsruhe: Oberirdische Teile abgestorben

Phänologische Entwicklungsstadien des Kernobstes (Kodeliste 160)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Austrieb
00Vegetationsruhe: spitzere Blatt- und dickere Blütenstandsknospen sind geschlossen und mit dunkelbraunen Knospenschupen bedeckt
01Beginn des Knospenschwellens (Blattknospen): erstes deutliches Anschwellen der Knospen; Knospenschuppen werden länger und bekommen helle Partien
03Ende des Knospenschwellens (Blattknospen). Knospenschuppen heller gefärbt, z.T. stark behaart
07Beginn des Blattknospenaufbruchs: erstes Blattgrün gerade sichtbar
09grüne Blattspitzen überragen Knospenschuppen um 5 mm
1Blattentwicklung
10Mausohrstadium: grüne Blattspitzen überragen Knospenschuppen um 10 mm; erste Blätter spreizen sich ab
11erste Laubblätter sind entfaltet, weitere Blätter entrollen sich
15Laubblätter sind entfaltet, haben aber ihre endgültige Größe noch nicht erreicht
19erste Laubblätter haben sortentypische Größe erreicht
3Triebentwicklung
31Beginn des Triebwachstums: Achse der sich entwickelnden Triebe sichtbar
3220 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3330 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3440 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3550 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3660 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3770 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3880 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3990 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
5Blütenknospenentwicklung
51Knospenschwellen: erstes deutliches Anschwellen der Blütenstandsknospen; Knospenschuppen werden länger und bekommen hellere Partien
52Ende des Knospenschwellens: heller gefärbte, z.T. stark behaarte Knospenschuppen werden sichtbar
53Knospenaufbruch: grüne Blätter, die das Blütenbüschel umhüllen, werden sichtbar
54Mausohrstadium: grüne Blattspitzen überragen Knospenschuppen um 10 mm; erste Blätter spreizen sich ab
55Blütenknospen werden sichtbar
56Grünknospenstadium: noch geschlossene Einzelblüten beginnen sich voneinander zu lösen
57Rotknospenstadium: Blütenstiele strecken sich, Kelchblätter sind leicht geöffnet; Blütenblätter gerade erkennbar
59Ballonstadium: Mehrzahl der Blüten im Ballonstadium
6Blüte
60erste Blüten offen
61Beginn der Blüte: etwa 10 % der Blüten geöffnet
62Etwa 20 % der Blüten geöffnet
63Etwa 30 % der Blüten geöffnet
64Etwa 40 % der Blüten geöffnet
65Vollblüte: mind. 50 % der Blüten geöffnet, erste Blütenblätter fallen ab
67abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen
69Ende der Blüte: alle Blütenblätter abgefallen
7Fruchtentwicklung
71Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)
72Fruchtdurchmesser bis 20 mm (Haselnussgröße)
73Zweiter Fruchtfall
74Fruchtdurchmesser bis 40 mm; Frucht steht aufrecht; T-Stadium: Fruchtunterseite und Stiel bilden ein T
75etwa 50 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht
76etwa 60 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht
77etwa 70 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht
78etwa 80 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht
79etwa 90 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht
8Fruchtreife
81Beginn der Fruchtreife, sortentypische Aufhellung der Grundfarbe
85Fortgeschrittene Fruchtreife: Zunehmend sortentypische Intensität der Deckfarbe
87Pflückreife: Früchte sind ausreichend entwickelt und haben noch eine gute Lagerfähigkeit
89Genussreife: Früchte haben sortentypischen Geschmack und optimale Festigkeit
9Abschluß der Vegetation
91Wachstum der Langtriebe abgeschlossen; Terminalknospe ausgereift; Laubblätter noch grün
92Beginn der Laubblattverfärbung
93Beginn des Laubblattfalls
9550 % der Laubblätter verfärbt oder abgefallen
97Ende des Laubblattfalls
99Erntegut

Phänologische Entwicklungsstadien des Steinobstes (Prunus-Arten) (Kodeliste 161)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Austrieb
00Vegetationsruhe: spitzere Blatt- und dickere Blütenstandsknospen sind geschlossen und mit dunkelbraunen Knospenschupen bedeckt
01Beginn des Knospenschwellens (Blattknospen): hellbraune Knospenschuppen sichtbar; Ränder der Knospenschuppen haben helle Partien
03Ende des Knospenschwellens (Blattknospen): hellgrüne Knospenbereiche sichtbar, Knospenschuppen gespreizt
09Blattknospen zeigen grüne Spitzen: braune Knospenschuppen abgeworfen; Knospe von hellgrünen Hüllblättern umgeben
1Blattentwicklung
10Erste Laubblätter spreizen sich ab; grüne Hüllblätter leicht geöffnet; Laubblätter schieben sich vor
11Erste Laubblätter sind entfaltet, Achse des sich entwickelnden Triebes wird sichtbar
19erste Laubblätter haben sortentypische Größe erreicht
3Triebentwicklung
31Beginn des Triebwachstums: Achse der sich entwickelnden Triebe sichtbar
3220 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3330 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3440 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3550 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3660 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3770 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3880 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3990 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
5Entwicklung der Blütenanlagen
51Knospenschwellen: erstes deutliches Anschwellen der Blütenstandsknospen; Knospen noch geschlossen, hellbraune Knospenschuppen sichtbar
53Knospenaufbruch: Knospenschuppen gespreizt; hellgrüne Knospenbereiche sichtbar
54Blütenstand von hellgrünen Hüllblättern umgeben, soweit Hüllblätter ausgebildet (nicht alle Arten)
55Geschlossene Einzelblüten am Knospengrund mit gestauchten Blütenstielen sichtbar. Grüne Hüllblätter leicht geöffnet
56Blütenstand geöffnet; Blütenstiele verlängert; Einzelblüten wachsen auseinander
57Kelchblätter geöffnet; Spitzen der Blütenblätter sichtbar; Einzelblüten mit geschlossenen weißen oder rosa Blütenblättern
59Ballonstadium: Mehrzahl der Blüten im Ballonstadium
6Blüte
60Erste Blüten offen
61Beginn der Blüte: etwa 10 % der Blüten geöffnet
62Etwa 20 % der Blüten geöffnet
63Etwa 30 % der Blüten geöffnet
64Etwa 40 % der Blüten geöffnet
65Vollblüte: mindestens 50 % der Blüten geöffnet, erste Blütenblätter fallen ab
67Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen
69Ende der Blüte: alle Blütenblätter abgefallen
7Fruchtentwicklung
71Fruchtknoten vergrößert sich (Nachblütefruchtfall)
72Grüner Fruchtknoten von absterbenden Kelchblattkranz umgeben, der abzufallen beginnt
73Zweiter Fruchtfall (Rötelfruchtfall)
75Etwa 50 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht
76Etwa 60 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht
77Etwa 70 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht
78Etwa 80 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht
79Etwa 90 % der sortentypischen Fruchtgröße erreicht
8Fruchtreife
81Beginn der Fruchtreife: Früchte werden heller
83mittlere Fruchtausfärbung
85Fortgeschrittene Fruchtausfärbung
87Pflückreife: Früchte haben sortentypischen Geschmack und optimale Festigkeit (ausgenommen Pfirsich, Nektarine)
89Genussreife: Früchte haben sortentypischen Geschmack und optimale Festigkeit
9Abschluß der Vegetation
91Triebwachstum abgeschlossen; Laubblätter noch grün
92Beginn der Laubblattverfärbung
93Beginn des Laubblattfalls
9550 % der Laubblätter verfärbt oder abgefallen
97Ende des Laubblattfalls
99Erntegut

Phänologische Entwicklungsstadien der Johannisbeere (Ribes-Arten) (Kodeliste 162)

AWG.STADIUM_KULTUR_BIS · AWG.STADIUM_KULTUR_VON

KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Austrieb
00Vegetationsruhe: spitzere Blatt- und dickere Blütenstandsknospen sind geschlossen und mit Knospenschupen bedeckt
01Beginn des Knospenschwellens: erstes deutliches Anschwellen der Knospen; Knospenschuppen werden länger
03Ende des Knospenschwellens: Ränder der Knospenschuppen heller gefärbt
07Beginn des Knospenaufbruchs: erste Blattspitzen gerade sichtbar
09Blattspitzen schieben sich aus den Knospenschuppen
1Blattentwicklung
10Blattspitzen überragen Knospenschuppen; erste Laubblätter spreizen sich ab
11Erste Laubblätter sind entfaltet, weitere Laubblätter entrollen sich
15Laubblätter sind entfaltet, haben aber ihre endgültige Größe noch nicht erreicht
19Erste Laubblätter haben sortentypische Größe erreicht
3Triebentwicklung
31Beginn des Triebwachstums: Achse der sich entwickelden Triebe sichtbar
3220 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3330 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3440 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3550 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3660 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3770 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3880 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
3990 % der zu erwartenden sortentypischen Trieblänge (Jahrestrieb) erreicht
5Blütenknospenentwicklung
51Knospenschwellen: erstes deutliches Anschwellen der Blütenstandsknospen
53Knospenaufbruch: Knospenschuppen gespreizt; hellgrüne Knospenbereiche sichtbar
54Grüne oder rote Blattspitzen schieben sich aus den Knospenschuppen
55Erste Blütenknospen werden neben den sich entfaltenden Laubblättern erreicht, als kompakte Traube (Knäuel) sichtbar (Bei reinen Blütenstandsknospen keine Blattentwicklung, z.B. rote Johannisbeere
56Traubenachse beginnt sich zu strecken
57Erste Blütenknospe wird frei durch Streckung der Traubenachse
59Alle Blütenknospen sind durch Streckung der Traubenachse freigelegt
6Blüte
60Erste Blüten offen
61Beginn der Blüte: etwa 10 % der Blüten geöffnet
65Vollblüte: mindestens 50 % der Blüten geöffnet
67Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen
69Ende der Blüte: alle Blütenblätter abgefallen
7Fruchtentwicklung
71Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten
7220 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube
7330 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube
7440 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube
7550 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube
7660 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube
7770 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube
7880 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube
7990 % Fruchtansatz innerhalb einer Traube
8Fruchtreife
81Beginn der Fruchtreife: sortentypische Veränderung der Grundfarbe
85Fortgeschrittene Fruchtreife: Basisbeeren der ersten Trauben sortentypisch ausgefärbt
87Pflückreife: bei 70 % der Trauben sind alle Beeren voll ausgereift; die Basisbeeren sind weich
89Schüttelreife: Die Basisbeeren neigen zum Abfallen
9Abschluß der Vegetation
91Wachstum abgeschlossen: Terminalknospe ausgereift; Laubblätter noch grün
92Beginn der Laubblattverfärbung
93Beginn des Laubblattfalls
9550 % der Laubblätter verfärbt oder abgefallen
97Ende des Laubblattfalls
99Erntegut

Phänologische Entwicklungsstadien der Erdbeere (Kodeliste 163)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Austrieb
00Vegetationsruhe: kurzgestielte, dem Boden flach aufliegende, z.T. abgestorbene Laubblätter
03Herzknospe gestreckt
1Blattentwicklung
10Schieben des ersten Laubblattes
111. Laubblatt ist entfaltet
122. Laubblatt ist entfaltet
133. Laubblatt ist entfaltet
144. Laubblatt ist entfaltet
155. Laubblatt ist entfaltet
166. Laubblatt ist entfaltet
177. Laubblatt ist entfaltet
188. Laubblatt ist entfaltet
199 und mehr Laubblätter entfaltet
4Ausläufer- und Jungpflanzenentwicklung
41Beginn der Ausläuferentwicklung: Ausläufer werden sichtbar (ca. 2 cm lang)
42Erste Jungpflanze wird sichtbar
43Beginn der Wurzelbildung an der ersten Jungpflanze
45Erste Jungpflanze bewurzelt (pflanzfähig)
49Mehrere Jungpflanzen bewurzelt; ständige Neuentwicklung von Jungpflanzen
5Entwicklung der Blütenanlagen
55Erste Blütenanlagen am Rosettengrund sichtbar
56Achse des Blütenstandes beginnt sich zu strecken
57Erste, noch geschlossene Blütenknospen sichtbar
58Frühes Ballonstadium: erste Blüten im Ballonstadium
59Ballonstadium: Mehrzahl der Blüten im Ballonstadium
6Blüte
60Erste Blüten (Primär- oder A-Blüte) offen
61Beginn der Blüte: etwa 10 % der Blüten geöffnet
65Vollblüte: B- und C-Blüten geöffnet; erste Blütenblätter fallen ab
67Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen
7Fruchtentwicklung
71Blütenboden deutlich aufgewölbt
73Samen deutlich auf dem Fruchtgewebe erkennbar (Nüßchenstadium)
8Fruchtreife
81Beginn der Fruchtreife: Mehrzahl der Früchte "weiß" gefärbt
85Früchte beginnen sich sortentypisch auszufärben
87Hauptpflücke: Mehrzahl der Früchte sortentypisch ausgefärbt
89Zweite Pflücke: Weitere Früchte sortentypisch ausgefärbt
9Abschluß der Vegetation
91Beginn der Bildung von Seitentrieben
92Neubildung von Laubblättern mit kleinerer Spreite und kürzerem Stiel
93Absterben der alten Laubblätter; Jungblätter senken sich zu Boden; sortentypische Färbung der alten Blätter
97Alte Laubblätter abgestorben

Phänologische Entwicklungsstadien der Weinrebe (Kodeliste 164)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Austrieb
00Vegetationsruhe: Winteraugen spitz bis rundbogenförmig, je nach Rebsorte hell- bis dunkelbraun; Knospenschuppen je nach Rebsorte mehr oder weniger geschlossen
01Beginn des Knospenschwellens: Augen beginnen sich innerhalb der Knospenschuppen zu vergrößern
03Ende des Knospenschwellens: Knospen geschwollen, aber noch nicht grün
05Wolle-Stadium: wolleartiger brauner Haarbesatz deutlich sichtbar
07Beginn des Knospenaufbruchs: grüne Triebspitzen werden sichtbar
09Knospenaufbruch: grüne Triebspitzen deutlich sichtbar
1Blattentwicklung
11Erstes Laubblatt entfaltet und vom Trieb abgespreizt
122 Laubblätter entfaltet
133 Laubblätter entfaltet
144 Laubblätter entfaltet
155 Laubblätter entfaltet
166 Laubblätter entfaltet
177 Laubblätter entfaltet
188 Laubblätter entfaltet
199 oder mehr Laubblätter entfaltet
39max. Wuchslänge erreicht
5Entwicklung der Blütenanlagen
53"Gescheine" (Infloreszenzen) deutlich sichtbar
55"Gescheine" (Infloreszenzen) vergrößern sich; Einzelblüten sind dicht gedrängt
57"Gescheine" (Infloreszenzen) sind voll entwickelt; die Einzelblüten spreizen sich
6Blüte
60Erste Blütenkäppchen lösen sich vom Blütenboden
61Beginn der Blüte: 10 % der Blütenkäppchen abgeworfen
6220 % der Blütenkäppchen abgeworfen
63Vorblüte: 30 % der Blütenkäppchen abgeworfen
6440 % der Blütenkäppchen abgeworfen
65Vollblüte: 50 % der Blütenkäppchen abgeworfen
6660 % der Blütenkäppchen abgeworfen
6770 % der Blütenkäppchen abgeworfen
6880 % der Blütenkäppchen abgeworfen
69Ende der Blüte
7Fruchtentwicklung
71Fruchtansatz; Fruchtknoten beginnen sich zu vergrößern; Putzen der Beeren wird abgeschlossen
73Beeren sind schrotkorngroß; Trauben beginnen sich abzusenken
75Beeren sind erbsengroß; Trauben hängen
77Beginn des Traubenschlusses
79Ende des Traubenschlusses
8Fruchtreife
81Beginn der Reife, Beeren beginnen hell zu werden (bzw. beginnen sich zu verfärben)
83Fortschreiten der Beerenaufhellung (bzw. Beerenverfärbung)
85Weichwerden der Beeren
89Vollreife der Beeren (Lesereife)
9Eintreten der Vegetationsruhe
91Nach der Lese: Abschluss der Holzreife
92Beginn der Laubblattverfärbung
93Beginn des Laubblattfalls
9550 % der Laubblätter abgefallen
97Ende des Laubblattfalls
99Erntegut/Trauben

Phänologische Entwicklungsstadien der Erbse (Kodeliste 170)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
07Spross hat Samenschale durchbrochen
08Spross wächst zur Bodenoberfläche
09Auflaufen: Spross durchbricht Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Hauptspross)
102 schuppenförmige Niederblätter sichtbar
111. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 1. Ranke) entfaltet
122. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 2. Ranke) entfaltet
133. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 3. Ranke) entfaltet
144. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 4. Ranke) entfaltet
155. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 5. Ranke) entfaltet
166. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 6. Ranke) entfaltet
177. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 7. Ranke) entfaltet
188. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 8. Ranke) entfaltet
199 oder mehr Laubblätter und Ranken entfaltet
3Längenwachstum (Hauptspross)
30Beginn des Längenwachstums
311. sichtbar gestrecktes Internodium
322. sichtbar gestrecktes Internodium
333. sichtbar gestrecktes Internodium
344. sichtbar gestrecktes Internodium
355. sichtbar gestrecktes Internodium
366. sichtbar gestrecktes Internodium
377. sichtbar gestrecktes Internodium
388. sichtbar gestrecktes Internodium
399 und mehr sichtbar gestreckte Internodien
5Entwicklung der Blütenanlagen
51Erste Blütenknospen sichtbar
55Erste Einzelblüten sichtbar (geschlossen)
59Erste Blütenblätter sichtbar; Blüten noch geschlossen
6Blüte
60Vereinzelt erste offene Blüten im Bestand
61Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen
6220 % der Blüten offen
6330 % der Blüten offen
6440 % der Blüten offen
65Vollblüte: 50 % der Blüten offen
67Abgehende Blüte
69Ende der Blüte
7Fruchtentwicklung
7110 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Korninhalt verfestigt, noch Saftaustritt beim Zerdrücken
7220 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Korninhalt verfestigt, noch Saftaustritt beim Zerdrücken
7330 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Korninhalt verfestigt, noch Saftaustritt beim Zerdrücken; Tenderometerwert: 80 TE
7440 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Korninhalt verfestigt, noch Saftaustritt beim Zerdrücken; Tenderometerwert: 95 TE
7550 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Korninhalt verfestigt, noch Saftaustritt beim Zerdrücken; Tenderometerwert: 105 Te
7660 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Korninhalt verfestigt, noch Saftaustritt beim Zerdrücken; Tenderometerwert: 115 TE
7770 % der Hülsen haben art-/sortentypische Länge erreicht; Tenderometerwert: 130 TE
79Hülsen haben art-/sortentypische Größe erreicht (Grünreife); Samen voll ausgebildet
8Frucht- und Samenreife
8110 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8220 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8330 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8440 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8550 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8660 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8770 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8880 % der Hülsen reif, Samen sind art- bzw. sortentypisch gefärbt, trocken und hart
89Vollreife: Hülsen an gesamter Pflanze trocken und braun; Samen trocken und hart (Trockenreife)
9Absterben
97Pflanze abgestorben
99Erntegut

Phänologische Entwicklungsstadien der Bohne (Buschbohne und Stangenbohne) (Kodeliste 171)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
07Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen
08Hypokotyl mit Keimblättern wächst zur Bodenoberfläche
09Auflaufen: Hypokotyl mit Keimblättern durchbricht Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Hauptsproß)
10Keimblätter voll entfaltet
122 ganzrandige Laubblätter (1. Blattpaar) entfaltet
133. Laubblatt (1. gefiedertes Blatt) entfaltet
144. Laubblatt entfaltet
155. Laubblatt entfaltet
166. Laubblatt entfaltet
177. Laubblatt entfaltet
188. Laubblatt entfaltet
199 oder mehr Laubblätter (2 ganzrandige, 7 oder mehr gefiederte) entfaltet
2Entwicklung von Seitensprossen
211. Seitenspross sichtbar
222. Seitenspross sichtbar
233. Seitenspross sichtbar
244. Seitenspross sichtbar
255. Seitenspross sichtbar
266. Seitenspross sichtbar
277. Seitenspross sichtbar
288. Seitenspross sichtbar
299 oder mehr Seitensprosse sichtbar
5Entwicklung von Seitensprossen
51Erste Blüenknospen sichtbar
52Erste Blütenknospen vergrößert
55Erste Blütenknospen vergrößert
59Erste Blütenblätter sichtbar, Blüten noch geschlossen
6Blüte
60Vereinzelt erste offene Blüten im Bestand
61Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen
6220 % der Blüten offen
6330 % der Blüten offen
6440 % der Blüten offen
65Vollblüte: 50 % der Blüten offen
67Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blüten hat geblüht
69Ende der Blüte; erste Hülsen sichtbar (5 mm lang)
7Fruchtentwicklung
7110 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht
7220 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht
7330 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht
7440 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht
7550 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht, Beginn der Samenfüllung
7660 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht
7770 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht, Hülsen noch glatt brechend
7880 % der Hülsen haben sortentypische Länge erreicht
79Hülsen: Kornmarkierung gut sichtbar
8Frucht- und Samenreife
8110 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart)
8220 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart)
8330 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart)
8440 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart)
8550 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart)
8660 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart)
8770 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart)
8880 % der Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart)
89Vollreife: Hülsen sind ausgereift (Bohnen hart)
9Absterben
97Pflanze abgestorben
99Erntegut

Phänologische Entwicklungsstadien von Zwiebelgemüse (Zwiebel, Porree, Knoblauch, Schalotte) (Kodeliste 172)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung / Keimpflanzenentwicklung
00trockener Samen, Zwiebel im Ruhestadium
01Beginn der Samenquellung
010Keimblatt als Bügel sichtbar
011Bügelstadium: Keimblatt als Bügel ergrünt
012Peitschenstadium: Keimblatt peitschenförmig ausgebildet
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten. Beginn der Wurzelentwicklung
07Keimblatt hat Samenschale durchbrochen
09Auflaufen: Keimblatt durchbricht Bodenoberfläche. Grüner Austrieb sichtbar
1Blattentwicklung (Hauptspross)
10Fortgeschrittenes Peitschenstadium: Peitsche beginnt abzusterben
111. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar
122. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar
133. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar
144. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar
155. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar
166. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar
177. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar
188. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar
199 oder mehr Laubbätter deutlich sichtbar
4Entwicklung vegetativer Pflanzenteile (Erntegut)
41Beginn der Verdickung bzw. Verlängerung des Blattgrundes
4330 % des zu erwartenden Zwiebel- bzw. Schaftdurchmessers erreicht
4550 % des zu erwartenden Zwiebel- bzw. Schaftdurchmessers erreicht
47Beginn Schlottenknick: bei 10 % der Pflanzen Schlotten geknickt bzw. bei Porree 70 % der zu erwartenden Schaftlänge und des -durchmessers erreicht
48Bei 50 % der Pflanzen Schlotten geknickt
49Zwiebellaub abgestorben; Zwiebelhals trocken; physiologische Ruhe. Bei Porree: Wachstum abgeschlossen; sortentypische Schaftlänge und -durchmesser erreicht
5Erscheinen der Blütenanlage (Hauptspross) z.T. 2. Vegetationsjahr
51Beginn der Verlängerung des Zwiebelkörpers
5330 % der zu erwartenden Länge des Blütensprosses erreicht
55Blütensproß hat volle Länge erreicht; Spatha geschlossen
57Spatha aufgeplatzt
59Erste Blüten voll entwickelt, aber noch geschlossen
6Blüte (Hauptspross)
60Vereinzelt erste Blüten offen
61Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen
6220 % der Blüten offen
6330 % der Blüten offen
6440 % der Blüten offen
65Vollblüte: 50 % der Blüten offen
67Abgehende Blüte: 70 % der Blüten verblüht
69Ende der Blüte
7Fruchtentwicklung
71Erste Kapseln ausgebildet
7220 % der Kapseln ausgebildet
7330 % der Kapseln ausgebildet
7440 % der Kapseln ausgebildet
7550 % der Kapseln ausgebildet
7660 % der Kapseln ausgebildet
7770 % der Kapseln ausgebildet
7880 % der Kapseln ausgebildet
79Kapseln vollentwickelt; Samen hell
8Frucht- und Samenreife
81Beginn der Reife: 10 % der Kapseln ausgereift
85Erste Kapseln aufgeplatzt
89Vollreife: Samen schwarz und hart
9Absterben
92Beginn der Laub- und Sprossverfärbung
9550 % der Blätter vergilbt bzw. abgestorben
97Pflanze oder oberirdische Teile abgestorben
99Erntegut (Samen)

Phänologische Entwicklungsstadien von Wurzel- und Knollengemüse (Kodeliste 173)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung / Keimpflanzenentwicklung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
07Hypokotyl mit Keimblättern hat die Samenschale durchbrochen
09Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Hauptsproß)
10Keimblätter voll entfaltet; Vegetationspunkt oder Laubblattansatz sichtbar
111. Laubblatt entfaltet
122. Laubblatt entfaltet
133. Laubblatt entfaltet
144. Laubblatt entfaltet
155. Laubblatt entfaltet
166. Laubblatt entfaltet
177. Laubblatt entfaltet
188. Laubblatt entfaltet
199 oder mehr Laubblätter entfaltet
4Entwicklung vegetativer Pflanzenteile (Erntegut)
41Beginn des Dickenwachstums der Rübe, Wurzel bzw. Knolle (Durchmesser > 0,5 cm)
4220 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht
4330 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht
4440 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht
4550 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht
4660 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht
4770 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht
4880 % des zu erwartenden Rüben-, Wurzel- bzw. Knollendurchmessers erreicht
49Dickenwachstum abgeschlossen; art-/sortentypische Form und Größe der Rübe, Wurzel bzw. Knolle erreicht
5Erscheinen der Blütenanlagen (Hauptsproß) z.T. 2. Vegetationsjahr
51Beginn der Streckung des Hauptsprosses
5330 % der zu erwartenden Länge des Hauptsprosses erreicht
5454
55Einzelblüten der Hauptinfloreszenz sichtbar (geschlossen)
57Einzelblüten der sekundären Infloeszenzen sichtbar (geschlossen)
59Erste Blüten voll entwickelt, aber noch geschlossen
6Blüte (Hauptspross)
60Vereinzelt erste Blüten offen
61Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen
6220 % der Blüten offen
6330 % der Blüten offen
6440 % der Blüten offen
65Vollblüte: 50 % der Blüten offen
67Abgehende Blüte: 70 % der Blüten verblüht
69Ende der Blüte
7Fruchtentwicklung
71Erste Früchte ausgebildet
7220 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7330 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7440 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7550 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7660 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7770 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7880 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
79Früchte haben artspezifische Größe erreicht
8Frucht- und Samenreife
81Beginn der Reife: 10 % der Früchte ausgereift bzw. 10 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8550 % der Früchte ausgereift bzw. 50 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
89Vollreife: Samen an der gesamten Pflanze art-/sortentypisch ausgefärbt und hart
9Absterben
92Beginn der Blatt- und Triebverfärbung
9550 % der Blätter und Stängel vergilbt bzw. abgestorben
97Pflanze oder oberirdische Teile abgestorben
99Erntegut (Samen)

Phänologische Entwicklungsstadien von Blattgemüse (kopfbildend) (Kodeliste 174)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
07Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen
09Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Hauptsproß)
10Keimblätter voll entfaltet; Vegetationspunkt oder Laubblattansatz sichtbar
111. Laubblatt entfaltet
122. Laubblatt entfaltet
133. Laubblatt entfaltet
144. Laubblatt entfaltet
155. Laubblatt entfaltet
166. Laubblatt entfaltet
177. Laubblatt entfaltet
188. Laubblatt entfaltet
199 oder mehr Laubblätter entfaltet
4Entwicklung vegetativer Pflanzenteile (Erntegut)
41Beginn der Kopfbildung; die zwei jüngsten Blätter entfalten sich nicht mehr
4220 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht
4330 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht
4440 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht
4550 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht
4660 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht
4770 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht
4880 % des zu erwartenden Kopfdurchmessers erreicht
49Art-/sortensypische Größe, Form und Festigkeit erreicht
5Erscheinen der Blütenanlage (Hauptsproß) z.T. 2. Vegetationsjahr
51Beginn der Streckung des Hauptsprosses im Kopf
5330 % der zu erwartenden Länge des Hauptsprosses erreicht
55Einzelblüten der Hauptinfloreszenz sichtbar (geschlossen)
57Einzelblüten der sekundären Infloreszenzen sichtbar (geschlossen)
59Erste Blüten voll entwickelt, aber noch geschlossen
6Blüte (Hauptsproß)
60Vereinzelt erst Blüten offen
61Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen
6220 % der Blüten offen
6330 % der Blüten offen
6440 % der Blüten offen
65Vollblüte: 50 % der Blüten offen
66?
67Abgehende Blüte: 70 % der Blüten verblüht
69Ende der Blüte
7Fruchtentwicklung
71Erste Früchte ausgebildet
7220 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7330 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7440 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7550 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7660 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7770 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7880 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
79Früchte haben artspezifische Größe erreicht
8Frucht- und Samenreife
81Beginn der Reife: 10 % der Früchte ausgereift bzw. 10 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8220 % der Früchte ausgereift bzw. 20 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8330 % der Früchte ausgereift bzw. 30 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8440 % der Früchte ausgereift bzw. 40 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8550 % der Früchte ausgereift bzw. 50 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8660 % der Früchte ausgereift bzw. 60 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8770 % der Früchte ausgereift bzw. 70 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8880 % der Früchte ausgereift bzw. 80 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
89Vollreife: Samen an der gesamten Pflanze art-/sortentypisch ausgefärbt und hart
9Absterben
92Beginn der Blatt- und Triebverfärbung
9550 % der Blätter und Stängel vergilbt bzw. abgestorben
97Pflanze abgestorben
99Erntegut (Samen)

Phänologische Entwicklungsstadien von Blattgemüse (nicht kopfbildend; Spinat, Feldsalat, Grünkohl) (Kodeliste 175)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung / Keimpflanzenentwicklung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
07Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen
09Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Hauptspross)
10Keimblätter voll entfaltet; Vegetationspunkt oder Laubblattansatz sichtbar
111. Laubblatt entfaltet
122. Laubblatt entfaltet
133. Laubblatt entfaltet
144. Laubblatt entfaltet
155. Laubblatt entfaltet
166. Laubblatt entfaltet
177. Laubblatt entfaltet
188. Laubblatt entfaltet
199 oder mehr Laubblätter entfaltet
3Längenwachstum (Hauptspross); Rosettenwachstum (Schliessen des Bestandes)
3330 % des zu erwartenden art-/sortentypischen Durchmessers der Blattrosette erreicht. 30 % der zu erwartenden sortentypischen Länge des Hauptsprosses erreicht.
3550 % des zu erwartenden art-/sortentypischen Durchmessers der Blattrosette erreicht. 50 % der zu erwartenden sortentypischen Länge des Hauptsprosses erreicht.
3770 % des zu erwartenden art-/sortentypischen Durchmessers der Blattrosette erreicht. 70 % der zu erwartenden sortentypischen Länge des Hauptsprosses erreicht.
39Rosettenwachstum abgeschlossen, zu erwartende sortentypischen Länge des Hauptsprosses erreicht.
4Entwicklung vegetativer Pflanzenteile (Erntegut)
4110 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht
4220 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht
4330 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht
4440 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht
4550 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht
4660 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht
4770 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht
4880 % der zu erwartenden art-/sortentypischen Blattfläche erreicht
49art-/sortentypischen Größe erreicht
5Erscheinen der Blütenanlagen (Hauptsproß) z.T. 2. Vegetationsjahr
51Beginn der Streckung des Hauptsprosses; Hauptinfloreszenz inmitten der obersten Blätter sichtbar
5330 % der zu erwartenden Länge des Hauptsprosses erreicht
55Einzelblüten der Hauptinfloreszenz sichtbar (geschlossen)
59Erste Blüten voll entwickelt, aber noch geschlossen
6Blüte (Hauptsproß)
60Vereinzelt erste Blüten offen
61Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen
6220 % der Blüten offen
6330 % der Blüten offen
6440 % der Blüten offen
65Vollblüte: 50 % der Blüten offen
67Abgehende Blüte: Mehrzahl der Blüten verblüht
69Ende der Blüte
7Fruchtentwicklung
71Erste Früchte ausgebildet
7220 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7330 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7440 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7550 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7660 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7770 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7880 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
79Früchte haben artspezifische Größe erreicht
8Frucht- und Samenreife
81Beginn der Reife: 10 % der Früchte ausgereift bzw. 10 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8220 % der Früchte ausgereift bzw. 20 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8330 % der Früchte ausgereift bzw. 30 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8440 % der Früchte ausgereift bzw. 40 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8550 % der Früchte ausgereift bzw. 50 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8660 % der Früchte ausgereift bzw. 60 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8770 % der Früchte ausgereift bzw. 70 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
8880 % der Früchte ausgereift bzw. 80 % der Samen art-/sortentypisch gefärbt, trocken und hart
89Vollreife: Samen an der gesamten Pflanze art-/sortentypisch ausgefärbt und hart
9Absterben
92Beginn der Blatt- und Triebverfärbung
9550 % der Blätter und Stängel vergilbt bzw. abgestorben
97Pflanze abgestorben
99Erntegut (Samen)

Phänologische Entwicklungsstadien sonstiger Kohlgemüsearten (Kodeliste 176)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung / Keimpflanzenentwicklung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
07Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen
09Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Hauptspross)
10Keimblätter voll entfaltet; Vegetationspunkt oder Laubansatz sichtbar
111. Laubblatt entfaltet
11010. Laubblatt entfaltet
11111. Laubblatt entfaltet
11212. Laubblatt entfaltet
11313. Laubblatt entfaltet
11414. Laubblatt entfaltet
11515. Laubblatt entfaltet
11616. Laubblatt entfaltet
122. Laubblatt entfaltet
133. Laubblatt entfaltet
144. Laubbaltt entfaltet
155. Laubblatt entfaltet
166. Laubblatt entfaltet
177. Laubblatt entfaltet
188. Laubblatt entfaltet
199 oder mehr Laubblätter entfaltet
2Bildung von Seitensprossen
211. Seitentrieb sichtbar
222. Seitentrieb sichtbar
233. Seitentrieb sichtbar
244. Seitentrieb sichtbar
255. Seitentrieb sichtbar
266. Seitentrieb sichtbar
277. Seitentrieb sichtbar
288. Seitentrieb sichtbar
299 oder mehr Seitentriebe sichtbar
3Längenwachstum (Hauptspross); Rosettenwachstum (Schließen des Bestandes)
3110 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht
3220 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht
3330 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht
3440 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht
3550 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht
3660 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht
3770 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht
3880 % der zu erwartenden sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht
39Zu erwartende sortentypische Länge des Hauptsprosses erreicht
4Entwicklung vegetativer Pflanzenteile (Erntegut)
41Beginn der Seitenknospenbildung bzw. "Blumen"- Bildung: Vegetationskegelbreite > 1 cm
43Erste Röschen dicht geschlossen bzw. 30 % des zu erwartenden "Blumen"- Durchmessers erreicht
4550 % der Röschen dicht geschlossen bzw. 50 % des zu erwartenden "Blumen"- Durchmessers erreicht
4660 % der Röschen dicht geschlossen bzw. 60 % des zu erwartenden "Blumen"- Durchmessers erreicht
4770 % der Röschen dicht geschlossen bzw. 70 % des zu erwartenden "Blumen"- Durchmessers erreicht
4880 % der Röschen dicht geschlossen bzw. 80 % des zu erwartenden "Blumen"- Durchmessers erreicht
49Röschen unterhalb der Terminalknospe dicht geschlossen bzw. art-/sortentypische Größe und Form erreicht; Blume noch fest geschlossen
5Erscheinen der Blütenanlage (Hauptspross) z.T. 2. Vegetationsjahr
51Hauptinfloreszenz inmitten der oberen Blätter sichtbar bzw. Beginn der Streckung der Infloreszenzäste
55Einzelblüten sichtbar
59Erste Blüten voll entwickelt, aber noch geschlossen
6Blüte (Hauptspross)
60Vereinzelt erste Blüten offen
61Beginn der Blüte: 10 % der Blüten offen
6220 % der Blüten offen
6330 % der Blüten offen
6440 % der Blüten offen
65Vollblüte: 50 % der Blüten offen
6666
67Abgehende Blüte: 70 % der Blüten verblüht
6868
69Ende der Blüte
7Fruchtentwicklung
71Erste Früchte ausgebildet
7220 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7330 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7440 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7550 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7660 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7770 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
7880 % der Früchte haben artspezifische Größe erreicht
79Früchte haben artspezifische Größe erreicht
8Frucht- und Samenreife
81Beginn der Reife: 10 % der Früchte ausgereift
8220 % der Früchte ausgereift
8330 % der Früchte ausgereift
8440 % der Früchte ausgereift
8550 % der Früchte ausgereift
8660 % der Früchte ausgereift
8770 % der Früchte ausgereift
8880 % der Früchte ausgereift
89Vollreife: Samen an der gesamten Pflanze art-/sortentypisch ausgefärbt und hart
9Absterben
92Beginn der Blatt- und Triebverfärbung
9550 % der Blätter und Stängel vergilbt bzw. abgestorben
97Pflanze abgestorben
99Erntegut (Samen)

Phänologische Entwicklungsstadien der Gurkengewächse (Kodeliste 177)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
07Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen
09Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Hauptspross)
10Keimblätter voll entfaltet
111. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
122. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
133. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
144. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
155. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
166. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
177. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
188. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
199. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
2Entwicklung von Seitensprossen
211. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar
222. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar
233. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar
244. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar
255. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar
266. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar
277. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar
288. Seitenspross 1. Ordnung sichtbar
299 oder mehr Seitensprosse 1. Ordnung sichtbar
5Entwicklung der Blütenanlagen
511. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar
522. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar
533. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar
544. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar
555. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar
566. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar
577. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar
588. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar
599 oder mehr Blütenansätze mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar
6Blüte
611. Blüte am Hauptspross offen
622. Blüte am Hauptspross offen
633. Blüte am Hauptspross offen
644. Blüte am Hauptspross offen
655. Blüte am Hauptspross offen
666. Blüte am Hauptspross offen
677. Blüte am Hauptspross offen
688. Blüte am Hauptspross offen
699. Blüte am Hauptspross offen oder 9 Blüten am Hauptspross bereits geöffnet
7Fruchtentwicklung
711. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht
722. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht
733. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht
744. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht
755. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht
766. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht
777. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht
788. Frucht am Hauptspross hat art-/sortentypische Größe und Form erreicht
799 oder mehr Früchte am Hauptspross haben art-/sortentypische Größe und Form erreicht
8Frucht- und Samenreife
8110 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8220 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8330 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8440 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8550 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8660 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8770 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8880 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
89Vollreife: Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
9Absterben
97Pflanze abgestorben
99Erntegut (Samen)

Phänologische Entwicklungsstadien der Nachtschattengewächse (Kodeliste 178)

AWG.STADIUM_KULTUR_VON · AWG.STADIUM_KULTUR_BIS

KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus dem Samen ausgetreten
07Hypokotyl mit Keimblättern hat Samenschale durchbrochen
09Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche
1Blattentwicklung (Hauptspross)
10Keimbläter voll entfaltet
111. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
122. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
133. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
144. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
155. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
166. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
177. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
188. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
199 oder mehr Laubblätter entfaltet
2Entwicklung von Seitensprossen
2099 oder mehr apikale Seitensprosse 1. Ordung sichtbar
211. apikaler Seitenspross 1. Ordnung sichtbar
222. apikaler Seitenspross 1. Ordnung sichtbar
2211. apikaler Seitenspross 2. Ordung sichtbar
2299. apikaler Seitenspross 2. Ordnung sichtbar
233. apikaler Seitenspross 1. Ordung sichtbar
2311. apikaler Seitenspross 3. Ordung sichtbar
244. apikaler Seitenspross 1. Ordung sichtbar
255. apikaler Seitenspross 1. Ordung sichtbar
266. apikaler Seitenspross 1. Ordung sichtbar
277. apikaler Seitenspross 1. Ordung sichtbar
288. apikaler Seitenspross 1. Ordung sichtbar
299 oder mehr apikale Seitensprosse 1. Ordung sichtbar
2NXX. apikaler Seitenspross N. Ordnung sichtbar
5Entwicklung der Blütenanlagen
5099. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar
511. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar
51010. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:10. Blütenknospe sichtbar
51919. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:19 Blütenknospe sichtbar
522. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar
533. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar
544. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar
555. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar
566. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar
577. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar
588. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar
599 oder mehr Blütenstände sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar
6Blüte
6099. Blütenstand: Tomaten 1 Blüte offen, Paprika und Aubergine 9. Blüte offen
611. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 1. Blüte offen
61010.Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 10. Blüte offen
61111. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 11. Blüte offen
61212. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 12. Blüte offen
61313. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 13. Blüte offen
61414. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 14. Blüte offen
61515. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 15. Blüte offen
61616. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 16. Blüte offen
61717. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 17. Blüte offen
61818. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 18. Blüte offen
61919. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 19. Blüte offen
622. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 2. Blüte offen
633. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 3. Blüte offen
644. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 4. Blüte offen
655. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 5. Blüte offen
666. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 6. Blüte offen
677. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 7. Blüte offen
688. Blütenstand: Tomate 1. Blüte offen; Paprika und Aubergine 8. Blüte offen
699. oder höherer Blütenstand mit geöffneten Blüten: Tomate; 9. Blüte offen oder mehr als 9 Blüten bereits geöffnet: Paprika und Auberginen
7Fruchtentwicklung
711. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 1. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
71010. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 10. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
71111. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 11. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
71212. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 12. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
71313. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 13. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
71414. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 14. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
71515. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 15. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
71616. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 16. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
71717. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 17. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
71818. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 18. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
71919. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 19. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
722. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 2. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
72020. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 20. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
733. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 3. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
744. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 4. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
755. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 5. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
766. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 6. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
777. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 7. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
788. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 8. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
799. Fruchtstand: Tomate 1. Frucht hat sortentypische Grösse erreicht; Paprika und Aubergine 9. Frucht hat art-/sortentypische Grösse und Form erreicht
8Frucht- und Samenreife
8110 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8220 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8330 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8440 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8550 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8660 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8770 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
8880 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
89Vollreife; Paprika- und Auberginenfrüchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
9Absterben
97Pflanze abgestorben
99Erntegut

Phänologische Entwicklungsstadien von Reis (Kodeliste 190)

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KodeBedeutung
??Code noch festzulegen
???Code noch festzulegen
0Keimung
00Trockener Samen
01Beginn der Samenquellung
03Ende der Samenquellung
05Keimwurzel aus Samen ausgetreten
06Keimwurzel gestreckt; Wurzelhaare und/oder Seitenwurzeln sichtbar
07Keimscheide (Koleoptile) aus Samen ausgetreten (in Wasserreis tritt dieses Stadium vor Stadium 05 auf)
09Austritt des "unvollständigen Blattes" aus Koleoptile
1Blattentwicklung
10"Unvollständiges Blatt" entfaltet; Spitze des ersten Blattes sichtbar
111-Blatt-Stadium: 1. Laubblatt entfaltet
122-Blatt-Stadium: 2. Laubblatt entfaltet
133-Blatt-Stadium: 3. Laubblatt entfaltet
144-Blatt-Stadium: 4. Laubblatt entfaltet
155-Blatt-Stadium: 5. Laubblatt entfaltet
166-Blatt-Stadium: 6. Laubblatt entfaltet
177-Blatt-Stadium: 7. Laubblatt entfaltet
188-Blatt-Stadium: 8. Laubblatt entfaltet
199 und mehr Blätter entfaltet
2Bestockung
21Beginn der Bestockung: 1. Bestockungstrieb sichtbar
222. Bestockungstrieb sichtbar
233. Bestockungstrieb sichtbar
244. Bestockungstrieb sichtbar
255. Bestockungstrieb sichtbar
266. Bestockungstrieb sichtbar
277. Bestockungstrieb sichtbar
288. Bestockungstrieb sichtbar
29Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht
3Schossen
30Beginn der Rispenanlage: Grünringstadium. Chlorophyll akkumuliert im Stängelgewebe und bildet einen grünen Ring
32Rispenbildung: Embryonale Rispe 1- 2 mm lang
34Schossen: Internodien strecken sich; Rispe länger als 2 mm (sortenabhängig)
37Fahnenblatt gerade sichtbar, noch eingerollt
39Fahnenblatt-Stadium: Fahnenblatt entfaltet (pre-boot stage)
4Rispenschwellen
41Early boot stage: Blattscheide des Fahnenblattes überragt vorletzte Blattscheide um ca. 5 cm
43Mid boot stage: Blattscheide des Fahnenblattes überragt vorletzte Blattscheide um 5-10 cm
45Late boot stage: Blattscheide des Fahnenblattes geschwollen, Blattscheide der Fahnenblätter überragt vorletzte Blattscheide um 10 cm
47Blattscheide des Fahnenblattes öffnet sich
49Fahnenblattscheide geöffnet
5Entwicklung der Blütenanlagen; Rispenschieben
51Beginn des Rispenschiebens: Spitze der Rispe streckt sich aus der Blattscheide
5220 % der Rispe ausgetreten
5330 % der Rispe ausgetreten
5440 % der Rispe ausgetreten
55Mitte des Rispenschiebens: Rispenknoten (neck node) noch in der Blattscheide
5660 % der Rispe ausgetreten
5770 % der Rispe ausgetreten
5880 % der Rispe ausgetreten
59Ende des Rispenschiebens: Rispenknoten auf Öhrchenhöhe der Fahnenblätter: Staubgefäße noch nicht sichtbar
6Blüte
61Beginn der Blüte: Staubgefäße an der Spitze der Rispe sichtbar
65Mitte der Blüte: Staubgefäße an den meisten Ährchen sichtbar
69Ende der Blüte: Alle Ährchen sind abgeblüht. Einzelne ausgetrocknete Staubgefäße sind noch sichtbar
7Fruchtentwicklung
71Korninhalt wäßrig. Erste Körner haben die Hälfte der endgültigen Größe erreicht
73Frühe Milchreife
75Mitte Milchreife: Korninhalt milchig. Körner haben ihre endgültige Größe erreicht
77Späte Milchreife
8Frucht- und Samenreife
83Frühe Teigreife
85Teigreife: Korninhalt noch weich aber trocken. Fingernageleindruck reversibel
87Korninhalt fest, Fingernageleindruck irreversibel
89Vollreife: Korn ist hart, kann nur schwer mit dem Daumennagel gebrochen werden
9Absterben
92Totreife: Korn kann nicht mehr mit dem Daumennagel eingedrückt bzw. nicht mehr gebrochen werden
97Pflanze abgestorben, Halme brechen zusammen
99Erntegut

Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (Kodeliste 226)

AUFLAGEN.ANWENDUNGSTECHNIK

KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
100Bei einem Wasseraufwand von 1000 l/ha
104Spritzen oder gießen
160Bei einem Wasseraufwand von 1600 l/ha
17UUnverdünnt spritzen oder unverdünnt sprühen
200Bei einem Wasseraufwand von 2000 l/ha
600Bei einem Wasseraufwand von 600 l/ha.
AXXBegasen
BASBasisaufwand
BDXBeizen (Ausbringtechnik: drillen)
BLSBeizen (Ausbringtechnik: legen bzw.säen)
BLXBeizen (Ausbringtechnik: legen)
ERMAnzucht- und Topferdebehandlung, streuen und untermischen
ES61Entwicklungsstadium 61
ES71Entwicklungsstadium 71
ES75Entwicklungsstadium 75
FDEStreichen mit Dochtstreichgerät zur Einzelpflanzenbehandlung
FEGIm Streichverfahren, zur gezielten Einzelpflanzenbehandlung
FREFreiland
FXXStreichen
GEPGießen, Einzelpflanzenbehandlung
GEWAnwendung nur in Gewächshäusern
GNLGießen in Nester und auf Laufwege
GRBGießen Reihe
GXXGießen
HFHaus- und Kleingarten
KASAusbringen von schüttfähigen Streuködern
KVSKöderverfahren, gleichmäßig über den Bestand streuen
KVZKöderverfahren, zwischen die Kulturpflanzen streuen
KXXKöderverfahren
OOUUnverdünnt spritzen, unverdünnt streichen oder unverdünnt tauchen
PUNUnverdünnt sprühen
PXXSprühen
R10Mit verlustmindernden Geräten bei einem Wasseraufwand von 1000 l/ha
R16Mit verlustmindernden Geräten bei einem Wasseraufwand von 1600 l/ha
R20Mit verlustmindernden Geräten bei einem Wasseraufwand von 2000 l/ha
RAEStreuen als Saatreihenbehandlung mit Erdabdeckung
RE6Mit verlustmindernden Geräten bei einem Wasseraufwand von 600 l/ha
RECmit verlustmindernden Geräten
REPStreuen, Einzelpflanzenbehandlung
REWMit verlustmindernden Geräten bei Windgeschwindigkeiten < 3 m/s.
REZmit verlustmindernden Geräten (Abtriftmindernde Geräte: Geräte deren Typenbezeichnung und Ausführungen das Julius Kühn-Institut in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte", Abschnitt "Abtrift", eingetragen und im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
RM2Streuen mit Einarbeitung bis etwa 20 cm Tiefe
RMEStreuen mit Einarbeitung
RMRStreuen mit Einregnen bzw. anschliessendem Überbrausen
RNLStreuen in Nester und auf Laufwege
RRBStreuen Reihenbehandlung
RUEMit tragbaren Spritzgeräten
RXXStreuen
SAESpritzen in Saatrille mit Bodenabdeckung
SBOSpritzen (nur mit Bodengeräten)
SEPSpritzen, Einzelpflanzenbehandlung
SFESpritzen mit sofortiger Einarbeitung
SLFSpritzen Fläche (Luftfahrzeug)
SLHSpritzen als Flächenanwendung nur mit rotorgetriebenen Luftfahrzeugen (keine Starrflügler)
SMESpritzen mit Einarbeitung
SMSSpritzen mit Spritzschirm
SMWSpritzen mit Einregnen oder Einarbeiten
SNLSpritzen auf Nester und Laufwege
SNUSpritzen mit nachfolgendem Umbruch
SOBSpritzen ohne Benetzung der Kulturpflanzen
SOESpritzen, ausgenommen Einzelpflanzenbehandlung
SPXspritzen oder sprühen
SRBSpritzen als Bandbehandlung
SS2Splitting (2 Anwendungen)
SSZSplitting als Zwischenreihenbehandlung mit Abschirmung
STESpritzen als Tankmischung mit sofortiger Einarbeitung
STMSpritzen als Tankmischung
STNTropfnass spritzen
SUBSpritzen als Unterblattbehandlung
SXXSpritzen
SZASpritzen als Zwischenreihenbehandlung mit Abschirmung
SZGSpritzen mit Zangen- und Gabeldüsen
SZRSpritzen als Zwischenreihenbehandlung
TMSbei Verwendung von tragbaren Geräten mit Spritzschirm
TULLappen unverdünnt tränken
TXXTauchen
UXXStäuben
YSDSprühdose

Erläuterungen zum Erzeugnis bzw. Objekt oder Vorratsgut im Zusammenhang mit Wartezeiten (Kodeliste 235)

AWG_WARTEZEIT.ERLAEUTERUNG

KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
BEAIn Ertragsanlagen
BEBEinzelpflanzenbehandlung
BFXFreiland
BJAIn Junganlagen
BJPBei Jungpflanzen
BLBLeerraumbehandlung
BSBIm Saatbeet
BUGunter Glas
BVAVermehrungsanlage
BVBVermehrungsbestände
EBBlätter
EBBVerwendung der Blüten und Blätter
EBFBlätter, frisch
EBOBohnen
EBSBundsellerie
EBZBundzwiebel
EFFaser
EGGras
EGFRGras/Frühjahrsanwendung
EGHGras und Heu
EGHALGras und Heu/auslegen
EGHEBGras und Heu/Einzelpflanzenbehandlung
EGHFHGras und Heu/Frühjahr - Herbst
EGHHEGras und Heu/Herbstanwendung
EGHSPGras und Heu/spritzen
EGHSRGras und Heu/streichen
EGSOGras/Sommeranwendung
EHHeu
EHFRHeu/Frühjahrsanwendung
EKKörper
EMHmit Hülsen
EMLmit Laub
ESSamen
ESFVerwendung der Früchte und Samen
ESKStecklinge
ESTSamenträger
ETEähnliche Erzeugnisse
EUEübriges
EVVerarbeitungsprodukte
EWVerwendung der Wurzeln
EWBWildbeeren und Wildfrüchte
EWKKeltertrauben
EWPWildwachsende Pilze
EWTTafeltrauben
EWTKTafel- und Keltertrauben
KARAufrechtwachsende und rankende Formen
KLGAuf landwirtschaftlich nicht genutzten Grasflächen
KTRTransgen
KWWAuf Wiesen und Weiden
KZSAuf Zier- und Sportrasem
QFfrisch
QGgrün
QRroh
QTtrocken
SAAADGegen Ampferarten und Ackerkratzdistel
SBLGegen Blattläuse
SFFGegen Fritfliege
SGFGegen Gemüsefliege
SKMAls Ködermittel
SLRGegen Liebstöckelrüssler
SLRKBGegen Liebstöckelrüssler, Kartoffelbohrer
SMKGegen Moosknopfkäfer
SPIPrimärinfektion
SQUGegen Quecke
SSISekundärinfektion
SSKGegen Schwarzfleckenkrankheit
SSWGegen Schattenwickler
TALAuslegen
TBESaatgutbehandlung
TFSFördergutstrom
TGIGießen
TLBLeerraumbehandlung
TPFPflanzen
TPRGepfropft
TSASäen
TSCSchütten
TSEStecken
TSKGesackt
TSPSpritzen
TSRStreichen
TSTStreuen
TZWZwischenreihenbehandlung
XXXSonstige Anwendungen
ZASAustriebsspritzung
ZBLBis Vollblüte
ZEAFRIn Ertragsanlagen, Frühjahrsanwendung
ZEANEIn Ertragsanlagen, Anwendung nach der Ernte
ZEAVBIn Ertragsanlagen, Anwendung vor der Blüte
ZEBBis abgehende Blüte
ZFRFrühjahrsanwendung
ZFRHEFrühjahr - Herbst
ZHEHerbstanwendung
ZNANach dem Auflaufen
ZNAHEHerbstanwendung/Nachauflauf
ZNBNach der Blüte
ZNENach der Ernte
ZNESPNach der Ernte und vor der Bestellung
ZNKNachbau
ZNPNach dem Pflanzen
ZNTNach dem Stechen
ZS15Bis Stadium 15
ZS19Bis Stadium 19
ZS27Bis Stadium 27
ZSOSommeranwendung
ZVAVor dem Auflaufen
ZVBVor der Blüte
ZVBNEVor Blüte und nach Ernte
ZVEVor der Ernte
ZVNBVor und nach der Blüte
ZVSVor der Saat
ZVSFRVor der Saat/Frühjahr
ZVSHEVor der Saat/Herbst
ZVTVor dem Stechen
ZWIWinteranwendung

Weitere Bedingungen bei Abstandsauflagen (Kodeliste 287)

AUFLAGEN.WEITERE_BEDINGUNG

KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
<2MPflanzenhöhe bis 2 m
<50CMPflanzenhöhe bis 50 cm
>125CMPflanzenhöhe über 125 cm
>2MPflanzenhöhe über 2 m
>50CMPflanzenhöhe über 50 cm
>75CMPflanzenhöhe über 75 cm
50 - 125CMPflanzenhöhe 50 bis 125 cm
50 - 75CMPflanzenhöhe 50 bis 75 cm
ES61ES 61
ES71ES 71
ES75ES 75
GB115Bei Anwendung von bis zu 1,15 kg Wirkstoff/ha
GB125Bei Anwendung von bis zu 1,25 kg Wirkstoff/ha
GM115Bei Anwendung von mehr als 1,15 kg Wirkstoff/ha
GM125Bei Anwendung von mehr als 1,25 kg Wirkstoff/ha
JAUXXIm Aussaatjahr
JEGXXIm Ertragsjahr
JPFAXAb Pflanzjahr
JSTAXAb 1. Standjahr
JSTBXAb 2. Standjahr
JSTCXAb 3. Standjahr
KWSXXWeihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen
NPRXXRekultivierung
NRZSXZier- und Sportrasen
NSTXXSamenträger
PAEXXErtragsanlagen
PAJXXJunganlagen
XXXXXdiese Kultur ist ausgenommen

Schadorganismen bzw. Zweckbestimmungen (erweiterter EPPO-Code) (Kodeliste 947)

AWG_SCHADORG.SCHADORG

KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
??????Kode muss noch definiert werden
1CARAFLaufkäfer (Carabidae)
1COLLOSpringschwänze (Collembola)
1DIPLCTausendfüßler (Diplopoda)
1GELEFGelechiidae
1GNOMGGnomonia
1LYMEFWerftkäfer (Lymexylonidae)
1NFABGNeofabraea
1OIDIGOidium spec.
1PENTFPentatomidae
1PHRAGPhragmidiumrost-Arten
1PSYLGBlattsauger-Arten (Psylla-spec.)
3PURITVerzögerung der Fruchtreife
AAAAAAlgen
AAACXeinzellige Grünalgen
AAAFAFadenalgen
AADVXXVögel
ACALCMErdbeerwickler
ACALSCAzaleenwickler
ACANTHAcanthochermes kollar.
ACEICAKümmelgallmilbe (Aceria carvi)
ACHMIGemeine Schafgarbe
ACHPTSumpf-Schafgarbe
ACHSSSchafgarbe-Arten
ACLERIAcleris
ACROASLauchmotte
ACROLEAcrolepiidae
ACROLPAcrolepia
ACULSPRostmilbe (Aculus-Arten)
ACUPSPRostmilbe (Aculops-Arten)
ACYRONGrüne Erbsenblattlaus
ADLGCODouglasienwolllaus
ADLGLARote Fichtengallenlaus
ADLGSPTannengallläuse
ADLGVIGrüne Fichtengallenlaus
AELISPSpitzwanzen
AEOPOGiersch
AETCYHundspetersilie
AGARICAgaricales
AGELASAgelastica
AGLAALErlenblattkäfer
AGLAAL_1Blauer Erlenblattkäfer
AGMYSPMinierfliegen
AGONOMAgonomycetales
AGRIOTAgriotes
AGRISPSchnellkäfer (Drahtwurm)
AGROSPErdraupen
AGROSP_1Eulenfalter
AGROTIAgrotis
AGRREGemeine Quecke
AGSGIRiesen-Straußgras
AGSSSStraußgras-Arten
AGSSTWeißes Straußgras
AGSTERotes Straußgras
AIUREKriechender Günsel
ALBUCAWeißer Rost (Albugo candida)
ALBUGIAlbuginaceae
ALBUGOAlbugo
ALBUTRWeißer Rost (Albugo tragopogonis)
ALEUFAErdbeer-Mottenschildlaus
ALEUPRKohlmottenschildlaus
ALEUSPWeiße Fliegen
ALEUSP_1Mottenschildläuse
ALEYRDAleyrodes
ALEYROAleyrodina
ALLVIWeinberg-Lauch
ALOMYAcker-Fuchsschwanz
ALSPAGemeiner Froschlöffel
ALTEALAlternaria alternata
ALTEBAAlternaria brassicae
ALTEBA_1Rapsschwärze (Alternaria brassicae)
ALTEBA_2Kohlschwärze (Alternaria brassicae)
ALTEBIKohlschwärze (Alternaria brassicicola)
ALTECABlattflecke (Alternaria carthami)
ALTECCBlattfleckenkrankheit der Endivie (Alternaria cichroii)
ALTECUBlattfleckenkrankheit (Alternaria cucumerina)
ALTEDAMöhrenschwärze (Alternaria dauci)
ALTEHEBraunfleckenkrankheit der Sonnenblume
ALTEPOPurpurfleckenkrankheit (Alternaria porri)
ALTERASchwarzfäule (Alternaria radicina)
ALTERNAlternaria
ALTERPBlattfleckenkrankheit (Alternaria raphani)
ALTESODürrfleckenkrankheit (Alternaria solani)
ALTESO_1Blattfleckenkrankheit (Alternaria solani)
ALTESPAlternaria Arten (Alternaria sp.)
ALTESP_1Alternaria-Arten
AMAALWeißer Amarant
AMACHGrünähriger Amarant
AMALIAufsteigender Amarant
AMAREZurückgebogener Amarant
AMASSAmarant-Arten
AMAUARLieschgrasfliege (Amaurosoma armillata)
AMBELBeifußblättrige Ambrosie
AMHISOJunikäfer (Amphimallon solstitialis)
ANARLIPfirsichminiermotte (Anarsia lineatella)
ANCOFGemeine Ochsenzunge
ANGARAcker-Gauchheil
ANMLAEJulikäfer (Anomala aenea)
ANOBIIAnobiidae
ANRSYWiesen-Kerbel
ANTARAcker-Hundskamille
ANTAUÖsterreichische Hundskamille
ANTCOStinkende Hundskamille
ANTHONAnthonomus
ANTHPOApfelblütenstecher
ANTHPYBirnenknospenstecher (Anthonomus pyri)
ANTHRUErdbeerblütenstecher
ANTSSHundskamille-Arten
ANURCADistellaus
ANURHEKleine Pflaumenblattlaus
ANURPNSchwarze Pfirsichblattlaus (Brachycaudus persicae)
AOXPUGrannen-Ruchgras
APESVGemeiner Windhalm
APHACOSeitenwurzelfäule der Rübe (Aphanomyces cochlioides)
APHANOAphanomyces
APHARGemeiner Ackerfrauenmantel
APHASPAphanomyces-Arten (Aphanomyces spp.)
APHDGRKleine Stachelbeerblattlaus
APHDLHLaubholzläuse
APHDLWWollige Laubholzläuse
APHDNGGallenbildende Nadelholzläuse
APHDNHNadelholzläuse
APHDNWWollige Nadelholzläuse
APHELEAphelenchoididae
APHELNAphelenchoides
APHIDIAphidina
APHIFASchwarze Bohnenblattlaus
APHIFGFaulbaumblattlaus (Aphis frangulae)
APHIGOGurkenblattlaus (Aphis gossypii)
APHINAGemeine Kreuzdornblattlaus (Aphis nasturtii)
APHIPOGrüne Apfelblattlaus
APHISAphis
APHISAHolunderlaus
APHISA_1Holunderblattlaus
APHISCKleine Johannisbeertriebblattlaus
APHTEUDunkelgrüner Flachserdfloh (Aphthona euphorbiae)
APIOELLuzerneknospenstecher
APIONApion
APIOTEStängelstecher
APLOSPBlattnematoden (Aphelenchoides sp.)
APLOSP_1Blattnematoden
APPESPBrachycaudus-Arten
APXXSPBlattläuse
APXXSP_1Röhrenblattläuse
APXXSP_2Röhrenläuse
APXXSP_3Blattläuse als Virusvektoren
ARACHNArachnida
ARBTHAcker-Schmalwand
ARFLAGroße Klette
ARGESPBlattwespen
ARGPVAGrauer Knospenwickler
ARGYEPKirschblütenmotte (Argyresthia pruniella)
ARGYROArgyroploce
ARGYTHAmerikanische Lebensbaumminiermotte
ARIONArion
ARIONIArionidae
ARIOSPWegschnecken
ARIOVUSpanische Wegschnecke (Arion vulgaris)
ARREBKnollen-Glatthafer
ARRELGlatthafer
ARRSSGlatthafer-Arten
ARTHROArthropoda
ARTIODPaarhufer (Artiodactyla)
ARTVUGemeiner Beifuß
ARVCTESchermaus
ARVICLArvicola
ARVISPWühlmäuse
ASCHIZAschiza
ASCOFABrennfleckenkrankheit (Ascochyta fabae)
ASCOMCAscomycetidae
ASCOMYAscomycetes
ASCOPIBrennfleckenkrankheit (Ascochyta pisi)
ASCOSPAscochyta spec.
ASPDHEOleanderschildlaus
ASTIGMAstigmata
ATALCOKohlrübenblattwespe
ATHALIAthalia
ATJUNWellenblättriges Katharinenmoos
ATOMARAtomaria
ATOMLIMoosknopfkäfer
ATRBETollkirsche
ATUFFGemeiner Frauenfarn
ATXPASpreizende Melde
ATXSSMelde-Arten
AULASOGefleckte Kartoffelblattlaus
AUSLAUAusläufer (Stolonen)
AVEFAFlug-Hafer
AVESSFlughafer-Arten
BARABRKohleule
BARASPMamestra-Arten
BARATHBarathra
BARVUEchte Winterkresse
BASIDIBasidiomycetes
BEARSSchosserrüben
BEARUUnkrautrüben
BEAVAZuckerrübe
BEAVCFutterrübe
BEAVSSchosserrüben
BEAVUUnkrautrüben
BELPEGänseblümchen
BEMISIBemisia
BEMITATabakmottenschildlaus
BESEITBeseitigung
BETPBMoor-Birke
BETPEHänge-Birke
BETSSBirke-Arten
BIDTRDreiteiliger Zweizahn
BIPOSPBipolaris spp.
BLATFLBlattflöhe
BLATTBlatt
BLENNOBlennocampinae
BLENPURosenblattrollwespe
BLITOPRübenaaskäfer
BLITUNBlitophaga undata
BLLNISchwarznessel
BLMIINblattminierende Insekten
BLUEFHVerbesserung der Blütenfrosthärte
BLUETEBlüte
BLUMERBlumeriella
BLUMJASprühfleckenkrankheit (Blumeriella jaapii)
BLUMJA_1Blattfleckenkrankheit (Blumeriella japaii)
BLÜTBIBlütenbildung
BOARMIBoarmia
BOARRHRhombenspanner
BODENBoden
BOMBYCBombycoidea
BOMXXBodenmüdigkeit
BORKENBorkenkäfer
BOTRALGrauschimmelfäule (Botrytis aclada)
BOTRCIBotrytis cinerea
BOTRCI_1Grauschimmel (Botrytis cinerea)
BOTRCI_2Graufäule (Botrytis cinerea)
BOTRFABotrytis fabae
BOTRFA_1Graufäule (Botrytis fabae)
BOTRFA_2Schokoladenfleckenkrankheit (Botrytis fabae)
BOTRSPBotrytis-Arten (Botrytis spp.)
BOTRYTBotrytis
BOTSDOEsca-Erreger der Weinrebe (Botryosphaeria dothidea)
BOVIDABovidae
BRACHYFliegen (Brachycera)
BRCHRUPferdebohnenkäfer (Bruchus rufimanus)
BRCHSPBruchus-Samenkäfer
BRCPIFieder-Zwenke
BRCSIWald-Zwenke
BREMLAFalscher Mehltau (Bremia lactucae)
BREVICBrevicoryne brassicae
BROINWehrlose Trespe
BROMOWeiche Trespe
BRORMSpäte Wald-Trespe
BROSERoggen-Trespe
BROSSTrespe-Arten
BROSTTaube Trespe
BROTEDach-Trespe
BRQARSilber-Birnmoos
BRSNISchwarzer Senf
BRSNNAusfallraps
BRTALWeißliche Kurzbüchse
BRTRUKrückenförmige Kurzbüchse
BRTSSKurzbüchse-Arten
BRVCBRMehlige Kohlblattlaus
BUNORMorgenländisches Zackenschötchen
BUPRESPrachtkäfer
BUPRSPPrachtkäfer-Arten
BXVXXXViroide
BXXXXXViren
BYCTBERebstichler
BYCTISByctisus
BYDV00Gelbverzwergungsvirus
BYTUTOHimbeerkäfer (Byturus urbanus)
CACOCOGeflammter Rebenwickler
CACOPOBräunlicher Obstbaumwickler
CACOROHeckenwickler
CADDRGemeine Pfeilkresse
CAGSEGemeine Zaunwinde
CALAGRGemeiner Kornkäfer (Sitophilus granarius)
CALANDSitophilus-Arten
CALAORReiskäfer (Sitophilus oryzae)
CAMYVEBraune Apfelwanze
CAPBPGemeines Hirtentäschel
CAPRCARehwild
CAPREOCapreolus
CAPUACapua
CAPUREFruchtschalenwickler
CAPUSPSchalenwickler
CARHIViermänniges Schaumkraut
CARPOCCarpocapsa
CARPPOApfelwickler
CARPRWiesen-Schaumkraut
CARYOCNelkengewächse
CASTFIBiber (Castor fiber)
CAVAAEGierschblattlaus
CECINPWeizengallmücken
CECISPGallmücken
CEFPUPurpurstieliger Hornzahn
CENCYKornblume
CENJAWiesen-Flockenblume
CENSCSkabiosen-Flockenblume
CEPAHOGarten-Schnirkelschnecke (Cepaea hortensis)
CEPANEHain-Schnirkelschnecke (Cepaea nemoralis)
CERAMBBockkäfer
CERAPIBlaufäule (Ceratocystis pilifera)
CERATICeratitis
CERATOCeratocystis
CERAULUlmensterben (Ophiostoma ulmi)
CERCBECercospora beticola
CERCBE_1Blattfleckenkrankheit (Cercospora beticola)
CERCCABlattfleckenkrankheit (Cercospora carotae)
CERCOSCercospora
CERCPEBlattfleckenkrankheit (Passalora puncta)
CERCSPCercospora-Arten
CERTCAMittelmeerfruchtfliege
CERVDADamwild
CERVNISikawild
CERVSPRotwild
CERVUGemeines Hornkraut
CERVUSCervus
CERXSPWild
CERYSPBockkäfer-Arten
CEUTASKohlschotenrüssler
CEUTAS_1Rapsschotenrüssler
CEUTAS_2Kohlschotenrüssler = Rapsschotenrüssler
CEUTNARapsstängelrüssler
CEUTNA_1Rapsstängelrüssler =Gr. Kohltriebrüssler
CEUTNA_2Kohltriebrüssler, Großer
CEUTORCeutorhynchus
CEUTPISchwarzer Kohltriebrüssler (Ceutorhynchus picitarsis)
CEUTPLKohlgallenrüssler
CEUTQUGefleckter Kohltriebrüssler
CHAANSchmalblättriges Weidenröschen
CHAESPChaetocnema sp. (Chaetocnema-Erdfloharten)
CHEALWeißer Gänsefuß
CHEFIFeigenblättriger Gänsefuß
CHEHYBastard-Gänsefuß
CHEIBRKleiner Frostspanner
CHEIBR_1Gemeiner Frostspanner
CHEPOVielsamiger Gänsefuß
CHESSGänsefuß-Arten
CHNMIKleiner Orant
CHPHIRauhaariger Kälberkropf
CHQMAGroßes Schöllkraut
CHRSPPFichtennadelrost (Chrysomyxa-Arten)
CHRYSMChrysomyxa
CHRYSOChrysomelidae
CHTSFRKnotenhaarlaus
CHYLEWiesen-Margarite
CHYSESaat-Wucherblume
CHYVURainfarn
CICADECicadellidae
CICASPZikaden
CICASP_1Zikaden als Virusvektoren
CICINGemeine Wegwarte
CIGDEBäumchenartiges Leitermoos
CIPBEHainbuche
CIRARAcker-Kratzdistel
CIROLKohl-Kratzdistel
CIRPASumpf-Kratzdistel
CIRSSKratzdistel-Arten
CIRVUGemeine Kratzdistel
CLADACBlattfleckenkrankheit an Zwiebel (Cladosporium allii-cepae)
CLADAPBlattfleckenkrankheit (Cladosporium allii)
CLADCUGurkenkrätze (Cladosporium cucumerinum)
CLADSPCladosporium-Arten
CLAPEClaytonie, Tellerkraut
CLAVPUMutterkorn (Claviceps purpurea)
CLETGLRötelmaus
CLETHRClethrionomys
CLIVFOFingerkäfer (Clivina fossor)
CLMARWald-Reitgras
CLMEPLand-Reitgras
CLMSSReitgras-Arten
CLVVTGemeine Waldrebe
CLYSAMEinbindiger Traubenwickler
CLYSAM_1Einbindiger Traubenwickler (Heu- und Sauerwurm)
CLYSAM_2Einbindiger Traubenwickler (Heuwurm)
CLYSAM_3Einbindiger Traubenwickler (Sauerwurm)
CLYSIAClysia
CMPRAAcker-Glockenblume
CMPRORundblättrige Glockenblume
CNEPHACnephasia
CNEPSPGetreidewickler
CNEPVISchattenwickler
CNESPACnephasiella pasivana
COCCHEWeiche Schildlaus
COCHSADrechslera sorokiniana
COCHSA_1Helminthosporium-Arten (Helminthosporium sorokinianum)
COELOMCoelomycetes
COENAQRotbrauner Apfelfruchtstecher (Caenorhinus aequatus)
COENGEErdbeerstängelstecher
COIMAGefleckter Schierling
COLEBFBlattfressende Käfer
COLELALärchenminiermotte
COLENFNadelfressende Käfer
COLENF_1nadelfressende Käfer
COLEOSColeosporium
COLEPHColeophoroidea
COLEPOColeophoridae
COLEPRColeophora
COLESPKäfer
COLLACErdbeeranthraknose (Colletotrichum acutatum)
COLLCCColletotrichum coccodes
COLLCC_1Welke (Colletotrichum coccodes)
COLLCC_2Reifefäule (Colletotrichum coccodes)
COLLCC_3Blattdürre (Colletotrichum coccodes)
COLLCC_4Anthraknose (Colletotrichum coccodes)
COLLCEGräser-Anthraknose (Colletotrichum cereale)
COLLCIBrennfleckenkrankheit der Zwiebel (Colletotrichum circinans)
COLLDSBrennfleckenkrankheit des Spinats (Colletotrichum spinaciae)
COLLETColletotrichum
COLLFRErdbeeranthraknose (Colletotrichum fragariae)
COLLGRGräser-Anthraknose (Colletotrichum graminicola)
COLLLAAnthraknose an Gurkengewächse (Glomerella lagenarium)
COLLLDBrennfleckenkrankheit (Colletotrichum lindemuthianum)
COLLLUAnthraknose der Lupine (Colletotrichum lupini)
COLLSPSpringschwänze
COLSPPKiefernnadelrost (Coleosporium-Arten)
COLSTURost (Coleosporium tussilaginis)
COLUSPTauben
CONARAcker-Winde
CONOPIConopidae
CONSSWinde-Arten
CONTARContarinia
CONTHUHopfengallmücke
CONTNAKohldrehherzmücke
CONTPIErbsengallmücke (Contarinia pisi)
CONTPYBirnengallmücke (Contarinia pyrivora)
CORRCEReismotte (Corcyra cephalonica)
CORVFRKrähe
CORVIDCorvidae
CORVUSCorvus
COXXSPSchildlaus-Arten
CRICCRFeldhamster
CRICCR_1Hamster
CRICETCricetidae
CRICEUCricetus
CRIELILilienhähnchen
CRIESPSpargelhähnchen bzw. Spargelkäfer
CRONARCronartium
CRONRISäulenrost (Cronartium ribicola)
CRUACStachel-Distel
CRUCRKrause Distel
CRUNUNickende Distel
CRUSSDistel-Arten
CRUSTACrustacea
CRXBRZittergras-Segge
CRXHIBehaarte Segge
CRXSSSegge-Arten
CRXSYWald-Segge
CRYCFABuchenwollschildlaus
CRYLFERotbrauner Leistenknopfplattkäfer (Cryptolestes ferrugineus)
CRYMRIJohannisbeerblasenlaus
CRYPTOCryptococcus
CSCSSWeißdorn-Arten
CTAPASumpf-Dotterblume
CUNVUHeidekraut
CURCNUHaselnussbohrer (Curculio nucum)
CURCSPRüsselkäfer
CURCULCurculionidae
CURVSPCurvularia spp.
CVPBIWiesen-Pippau
CVPCAKleinköpfiger Pippau
CVPPUSchöner Pippau
CVPSEBorsten-Pippau
CVPSSPippau-Arten
CVPTEDach-Pippau
CXHAUHerbst-Zeitlose
CYCLORCyclorrhapha
CYDIACydia spec.
CYDILOKleiner Fruchtwickler (Cydia lobarzewskii)
CYLACGemeine Hasel
CYLCSPCylindrocarpon-Arten
CYLDBUCylindrocladium buxicola
CYLDSCCylindrocladium scoparium
CYLDSC_1Wurzelhalsfäule (Cylindrocladium scoparium)
CYLDSC_2Stängelgrundfäule (Cylindrocladium scoparium)
CYLDSC_3Stammgrundfäule (Cylindrocladium scoparium)
CYLINDCylindrocladium
CYLINRCylindrosporium
CYNDAHundszahn
CYPESErdmandelgras
CYPTOHCryptophagidae
CYXCRWeide-Kammgras
CZRVABunte Kronwicke
DACGLGemeines Knaulgras
DACYDESpinnwebschimmel (Dactylium dendroides)
DASINEDasineura
DASYBRKohlschotenmücke
DASYMAApfelblattgallmücke
DASYPYBirnenblattgallmücke
DASYTEJohannisbeerblattgallmücke
DATSTWeißer Stechapfel
DAUCAWilde Möhre
DECCARasen-Schmiele
DECFLDraht-Schmiele
DELIADelia
DEMATIDematiaceae
DENDPIKiefernspinner
DENDRODendrolimus
DEPRESDepressaria
DEPRNOKümmelmotte
DERMESDermestidae
DESSOGemeine Besenrauke
DEUTEODeuteromycotina
DIABVIWestlicher Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera)
DIAPHEDiaporthe helianthi
DIAPPSDiaporthe phaseolorum var. sojae
DIAPSPDiaporthe spp.
DIASPIDeckelschildläuse (Diaspididae)
DIDSTHSchuppenbräune (Didymascella thujina)
DIDYAPRutensterben (Didymella applanata)
DIDYBRStängelbrand (Didymella bryoniae)
DIDYBR_1Stängelbrand
DIDYBR_2Schwarzfäule
DIDYLYTomatenstängelfäule (Didymella lycopersici)
DIDYLY_1Stängelfäule (Didymella lycopersici)
DIDYLY_2Krebs (Didymella lycopersici)
DIDYMEDidymella
DIGISFaden-Fingerhirse
DIGSABlut-Fingerhirse
DIGSSFingerhirse-Arten
DIKPURoter Fingerhut
DIPCEARotfleckenkrankheit (Diplocarpon earliana)
DIPCROSternrußtau (Diplocarpon rosae)
DIPCRO_1Schwarzfleckigkeit (Diplocarpon rosae)
DIPLOCDiplocarpon
DIPMUMauer-Doppelsame
DIPTESchmalblättriger Doppelsame
DIPTSPZweiflügler (Fliegen und Mücken, Diptera)
DITYDIRübenkopfälchen
DITYLEDitylenchus
DOTHIODothiorales
DPHNPEBuchsbaumzünsler
DRECHSDrechslera
DRECPOBlattfleckenkrankheit (Drechslera poae)
DREPANDrepanopeziza
DREPRIBlattfallkrankheit (Drepanopeziza ribis)
DRETREWeinblasenfuß
DROSSPDrosophila-Arten
DROSSUKirschessigfliege (Drosophila suzukii)
DURCHWDurchwuchs
DYOFMGemeiner Wurmfarn
DYSALPMehlige Apfelblattlaus (Dysaphis plantaginea)
DYSAPHDysaphis
DYSAPLMehlige Apfelblattlaus (Dysaphis plantaginea)
ECHCGHühnerhirse
EDWACRWeissdornblattzikade
EHIVUGemeiner Natterkopf
ELATERElateridae
ELSIVEBrennfleckenkrankheit (Gloeosporium necator)
ELYEUWaldgerste
EMPOSPRebenzikade
ENSIFEEnsifera
ENTEROEnterobacteriaceae
EPHCYZypressen-Wolfsmilch
EPHEELTabakmotte
EPHEKUMehlmotte (Ephestia kuehniella)
EPHESEsels-Wolfsmilch
EPHESTEphestia-Arten
EPHEXKleine Wolfsmilch
EPHHESonnenwend-Wolfsmilch
EPHPEGarten-Wolfsmilch
EPHSSWolfsmilch-Arten
EPIHIRauhaariges Weidenröschen
EPINRURotköpfiger Tannenwickler
EPISSWeidenröschen-Arten
EPITPIBirnenrostmilbe (Epitrimerus pyri)
EQUARAcker-Schachtelhalm
EQUPASumpf-Schachtelhalm
EQUSSSchachtelhalm-Arten
ERANNIErannis (Hibernia)
ERICAKanadisches Berufkraut
ERICAESchwarze Rosenblattwespe
ERICLISchwarze Kirschblattwespe
ERIOSOEriosoma
ERISLABlutlaus
ERNTEErnte
EROCIGemeiner Reiherschnabel
ERPHRIJohannisbeergallmilbe (Cecidophyopsis ribis)
ERPHSPGallmilben
ERPHVIRebenpockenmilbe (Eriophyes vitis)
ERPVEFrühlings-Hungerblümchen
ERWIAMFeuerbrand (Erwinia amylovora)
ERWICASchwarzbeinigkeit (Erwinia carotovora)
ERWINIErwinia
ERYCHAcker-Schöterich
ERYSBEEchter Mehltau (Erysiphe betae)
ERYSCIEchter Mehltau (Erysiphe cichoracearum)
ERYSCOEchter Mehltau (Erysiphe communis)
ERYSCREchter Mehltau (Erysiphe cruciferarum)
ERYSGREchter Mehltau (Erysiphe graminis)
ERYSGR_1Echter Mehltau
ERYSHEEchter Mehltau (Erysiphe heraclei)
ERYSPIEchter Mehltau (Erysiphe pisi)
ERYSPI_1Echter Mehltau (Erysiphe pisi f. sp. viciae-sativae)
ERYSPI_2Echter Mehltau (Erysiphe pisi f. sp. pisi)
ERYSPPEchter Mehltau (Erysiphe polyphaga)
ERYSSIErysiphe
ERYSSPEchte Mehltaupilze
EUBACTEubacteria
EUMYCOEumycota
EUPRCHGemeiner Goldafter
EUPRCH_1Goldafter
EUPROCEuproctis
EUROTAEurotiaceae
EUROTIEurotiales
EURYMAGetreidewanze
EUTUNIEutunicatae
EUTYLAEutypiose (Eutypa lata)
EVERFOKohlzünsler
EVERGEEvergestis
FAKULTFakultativ anaerobe Stäbchen
FALVUGemeine Sichelmöhre
FAUSYRot-Buche
FBBFXXbakterielle Blattfleckenerreger
FBPXXXBakterielle und pilzliche Schaderreger
FBXXXXBakterielle Schaderreger
FESALWald-Schwingel
FESARRohr-Schwingel
FESGIRiesen-Schwingel
FESOVEchter Schwingel
FESPRWiesen-Schwingel
FESRURot-Schwingel
FESSSSchwingel-Arten
FFFCOKorbblütengewächse
FFFFFFarnpflanzen
FFFKRKreuzblütengewächse
FFFUMDoldengewächse
FICVEScharbockskraut
FÖRDERWachstumsförderung
FORFAUGemeiner Ohrwurm (Forficula auricularia)
FORMICFormicidae
FRANOCKalifornischer Blütenthrips
FRUCHAFruchtansatz
FRUCHQFruchtqualität
FRUCHTFrucht
FRXEXGemeine Esche
FULVFUSamtfleckenkrankheit (Fulvia fulva)
FULVIAFulvia
FUMOFGemeiner Erdrauch
FUSAASSpargelwelke (Fusarium oxysporum)
FUSACUFusarium culmorum
FUSACU_1Stängelgrundfäule (Fusarium culmorum)
FUSACU_2Fusskrankheit (Fusarium culmorum)
FUSAOXFusarium oxysporum
FUSARIFusarium
FUSASPFusarium-Arten
FUSAVRKolbenfäule (Gibberella moniliformis)
FXAXXXAuflaufkrankheiten
FXBFXXPilzliche Blattfleckenerreger
FXBRXXFlugbrand
FXBXXXBodenpilze
FXDXXXpilzliche Doldenerkrankungen
FXFLXXPilzliche Lagerfäulen
FXKUXXKeimlings- und Umfallkrankheiten
FXMEXXEchter Mehltau
FXMFXXFalscher Mehltau
FXRXXXRost
FXSXXXStreifenkrankheit
FXUUXXUmfallkrankheiten
FXXXXXPilzliche Schaderreger
GAEANSchmalblättriger Hohlzahn
GAEBIKleinblütiger Hohlzahn
GAELAAcker-Hohlzahn
GAEPUWeichhaariger Hohlzahn
GAESPBunter Hohlzahn
GAESSHohlzahn-Arten
GAETEGemeiner Hohlzahn
GAEUGRSchwarzbeinigkeit (Gaeumanomyces graminis)
GALAPKletten-Labkraut
GALELIGefleckter Weidenblattkäfer
GALERUGalerucella
GALEVISchneeballblattkäfer
GALMOWiesen-Labkraut
GALSPKleinfrüchtiges Labkraut
GALVEEchte Labkraut
GASCIZottiges Franzosenkraut
GASPAKleinblütiges Franzosenkraut
GASRVIAmpferblattkäfer
GASSSFranzosenkraut-Arten
GASTROGastroidea
GASTRPGastropoda
GEIZTRGeiztriebe
GELECHGelechioidea
GEOMERGeometridae
GERDISchlitzblättriger Storchschnabel
GERMOWeicher Storchschnabel
GERPRWiesen-Storchschnabel
GERPUZwerg-Storchschnabel
GERROStinkender Storchschnabel
GERRTRundblättriger Storchschnabel
GERSSStorchschnabel-Arten
GIBBZEStängelfäule (Fusarium graminearum)
GILLETGilletteella
GLEHEGundermann
GLOEOSGloeosporium
GLOMCAJohanniskrautwelke (Colletotrichum gloeosporioides)
GLOMCIBitterfäule (Glomerella cingulata)
GLOMSPGlomerella sp.
GLYFLFlutender Schwaden
GLYMAWasser-Schwaden
GNAULSumpf-Ruhrkraut
GNOMERBlattbräune (Gnomonia erythrostoma)
GNOMFRGnomonia fructicola
GNOMFR_1Fruchtfäule (Gnomonia fructicola)
GNOMFR_2Blattfleckenkrankheit (Gnomonia fructicola)
GNOMLEBlattfleckenkrankheit (Marssonina juglandis)
GNOMONGnomonia
GNORABTomatenminiermotte (Tuta absoluta)
GODRCATriebsterben (Godronia cassandrae)
GODRONGodronia
GRACAZAzaleenmotte
GRACSPMiniermotten
GRACSYFliederminiermotte
GRAM-NGram-negative Eubakterien
GRCPFERhododendronzikade
GRYLLIGryllidae
GRYLLOGrylloidea
GRYLLTGryllotalpa
GRYTGREuropäische Maulwurfsgrille
GRYTGR_1Werre
GRYTGR_2Maulwurfsgrille, Europäische
GUIGBISchwarzfäule (Guignardia bidwellii)
GYMNFUBirnengitterrost (Gymnosporangium sabinae)
HALTSPErdflöhe (Halticinae)
HALYHAMarmorierte Baumwanze
HAPDEQSattelmücke
HAPLODHaplodiplosis
HAPLSPHaplothrips spp.
HELIARaltweltlicher Baumwollkapselkäfer (Helicoverpa armigera)
HELLOBÖstliche Heideschnecke (Xerolentia obvia)
HELMINHelminthosporium
HELMSOSilberschorf (Helminthosporium solani)
HELMSO_1Silberfleckenkrankheit an Kartoffel (Helminthosporium solani)
HELMSPHelminthosporium-Arten (Helminthosporium spp.)
HELOTIHelotiales
HEMMUGHemmung
HEMMUNHemmung
HEPIADHepialus
HEPIAIHepialidae
HEPIALHepialoidea
HEPILUWurzelspinner
HEPILU_1Wurzelbohrer
HERMZRiesen-Bärenklau
HERPCOSchwarzer Koniferen-Schneeschimmel
HERPJUSchwarzer Koniferen-Schneeschimmel
HERPSPHerpotrichia spp.
HERSPWiesen-Bärenklau
HERSSBärenklau-Arten
HETDPAWeißer Kartoffelnematode
HETDROKartoffelnematode
HETDSCRübennematoden
HETDSPZystenbildende Wurzelnematoden
HETERDHeteroderidae
HETEREHeterodera
HETEROHeterobasidiomycetidae
HETERTHeteroptera
HEXXSPBlattwanzen
HEXXSP_1Wanzen
HIBEDEGroßer Frostspanner
HIEPIKleines Habichtskraut
HOLLAWolliges Honiggras
HOLMOWeiches Honiggras
HOMOBAHomobasidiomycetidae
HOPLFLGelbe Pflaumensägewespe
HOPLMISchwarze Pflaumensägewespe
HOPLOCHoplocampa
HOPLSPSägewespen
HOPLTEApfelsägewespe
HORMUMäuse-Gerste
HORSSAusfallgerste
HORVWWintergerste
HRYRAGemeines Ferkelkraut
HSYNISchwarzes Bilsenkraut
HYALOPHyalopterus
HYALPRMehlige Pflaumenblattlaus
HYDOMIMarkeule
HYDOMI_1Kartoffelmarkeule
HYDROEHydroecia
HYLCDESägehörniger Werftkäfer (Hylecoetus dermestoides)
HYLEANZwiebelfliege
HYLEBRKleine Kohlfliege
HYLECOGetreidebrachfliege
HYLEFLGroße Kohlfliege
HYLEFL_1Rettichfliege
HYLEFL_2Kohlfliege
HYLEPLWurzelfliege
HYLOABGroßer Brauner Rüsselkäfer
HYLOAB_1Rüsselkäfer; Großer Brauner
HYLOBIHylobius
HYMENOHymenoptera
HYPELAGänsedistelblattlaus
HYPHOMHyphomycetes
HYPHOYHyphomycetales
HYPNSPGespinstmotten
HYPPETüpfel-Johanniskraut
IBXXXXBeißende Insekten
INSECTInsectivora
IPAGLDrüsiges Springkraut
IPANTEchtes Springkraut
IPAPAKleinblütiges Springkraut
IPASSSpringkraut-Arten
IPSXTYBuchdrucker (Ips typographus)
IQXXXXQuarantäneschädlinge
ISOPSPAsseln
ISXXXXSaugende Insekten
IUNBUKröten-Binse
IUNCGKnäuel-Binse
IUNEFFlatter-Binse
IUNINGraugrüne Binse
IUNSSBinse-Arten
IXXXXXInsekten
KABAZEAugenfleckenkrankheit an Mais (Kabatiella zeae)
KEIMUNKeimung
KNAARAcker-Witwenblume
KRAUTAKrautabtötung
LACSEKompass-Lattich
LAESFURotspitzigkeit (Laetisaria fuciformis)
LAGERNLagerndes Getreide
LAGERQErhaltung der Qualität
LAGERULagerung
LAGFAKVerlängerung der Lagerfähigkeit
LAGOMOHasenartige (Lagomorpha)
LAGRESReduzierung der Schalenbräune
LAMAMStängelumfassende Taubnessel
LAMPUPurpurrote Taubnessel
LAMSSTaubnessel-Arten
LAPCOGemeiner Rainkohl
LAPHEGZuckerrübeneule (Spodoptera exigua)
LASDSEKleiner Tabakkäfer
LASIOCLasiocampidae
LASIODLasioderma
LASISPLasius-Arten
LASORUHimbeergallmücke (Lasioptera rubi)
LASORU_1Brombeergallmücke (Lasioptera rubi)
LASPEYLaspeyresia
LASPFUPflaumenwickler
LASPMOPfirsichwickler (Cydia molesta)
LASPNIErbsenwickler
LEBAUHerbst-Löwenzahn
LEBSSLöwenzahn-Arten
LECASPNapfschildläuse
LEMALIGetreidehähnchen (Oulema lichenis)
LEMAMEGetreidehähnchen (Oulema melanopa)
LEMASPGetreidehähnchen (Lema sp.)
LEPIDOLepidoptera
LEPISBMinierende Kleinschmetterlingsraupen
LEPISB_1Blattminierende Kleinschmetterlingsraupen
LEPISFFreifressende Schmetterlingsraupen
LEPISRSchmetterlingsraupen
LEPISR_1Schmetterlingslarven
LEPISVVerstecktfressende Schmetterlingsraupen
LEPRUSchutt-Kresse
LEPTAVHalmbruchkrankheit (Leptosphaeria avenaria)
LEPTBGStängelfäule (Leptosphaeria biglobosa)
LEPTDEKartoffelkäfer
LEPTINLeptinotarsa
LEPTLIWurzelhals- und Stängelfäule der Sonnenblume
LEPTMAWurzelhals- und Stängelfäule (Leptosphaeria maculans)
LEPTMA_1Halsnekrose (Leptosphaeria maculans)
LEPTNOSeptoria nodorum
LEPTNO_1Blatt- und Spelzenbräune (Septoria nodorum)
LEPTNO_2Braunfleckigkeit (Septoria nodorum)
LEPTOHLeptohylemya
LEPTOPLeptosphaeria
LEPUEUFeldhase
LEPUSLepus
LEVEILLeveillula
LEVETAEchter Mehltau (Leveillula taurica)
LIMACILimacidae
LIMAXLimax
LIMTSPLimothrips spp.
LIMXSPEgelschnecken
LINVUGemeines Leinkraut
LIOAABSitkafichtenlaus
LIOAAB_1Fichtenröhrenlaus
LIOSOMLiosomaphis
LIRITRAmerikanische Minierfliege
LITARAcker-Steinsame
LITHODKastanienminiermotte
LLLLLFlechten
LOCULOLoculoascomycetes
LOLMUWelsches Weidelgras
LOLPEDeutsches Weidelgras
LOLSSWeidelgras-Arten
LONIPASchwarzer Flachserdfloh (Longitarsus parvulus)
LONPEDeutsches Geißblatt
LONXYRote Heckenkirsche
LOPHODLophodermium
LOPHPIKiefernschütte
LOPHSEKiefernschütte (Lophodermium seditiosum)
LOPHSPSchütte (Lophodermium-Arten)
LPHLAULeptosphaerulina australis
LPTNDEKartoffelkäfer
LTHTUKnollen-Platterbse
LYCARAcker-Krummhals
LYGUSPGrüne Blattwanzenarten
LYMADGemeiner Schwammspinner
LYMADISchwammspinner
LYMAMONonne
LYMAMO_1Nonnenspinner
LYMANTLymantria
LYMASPTräg- bzw. Wollspinnerarten
LYMASP_1Schadspinner
LYONCLObstbaumminiermotte
LYSNUPfennigkraut
LYSVUGemeiner Gilbweiderich
MACROSMacrosiphum
MACSAVGroße Getreideblattlaus
MACSEUGrünstreifige Kartoffelblattlaus
MACSROGroße Rosenblattlaus
MALACOMalacostraca
MALANERingelspinner
MALNEWeg-Malve
MAMMALMammalia
MARAORHexenringe
MARASMMarasmius
MARSPABlattfleckenkrankheit (Marssonina panattoniana)
MARSSPMarssonina
MATCHEchte Kamille
MATINGeruchlose Kamille
MATMAStrandkamille
MATMTStrahlenlose Kamille
MATSSKamille-Arten
MEDLUHopfen-Schneckenklee
MELALWeiße Lichtnelke
MELANCMelanconiales
MELASOMelasoma
MELGSPWurzelgallenälchen
MELIAERapsglanzkäfer
MELIGEMeligethes
MELMLILeinrost (Melampsora lini)
MELMSPMelampsora sp.
MELOHIWaldmaikäfer
MELOIDMeloidogynidae
MELOIOMeloidogyne
MELOMEFeldmaikäfer
MELOSPMaikäfer
MENARAcker-Minze
MERANEinjähriges Bingelkraut
MERPEAusdauerndes Bingelkraut
METODRBleiche Getreideblattlaus
METTULObstbaumspinnmilbe (Panonychus ulmi)
MEUALWeißer Steinklee
MEUOFEchter Steinklee
MEUSSSteinklee-Arten
MHTPOBrunnen-Lebermoos
MHTSSLebermoos-Arten
MICNNISchneeschimmel (Gerlachia nivalis)
MICRAGErdmaus
MICRALEchter Mehltau (Microsphaera alphitoides)
MICRARFeldmaus
MICRONMicronectriella
MICROSMicrosphaera
MICROTMicrotus
MICRSPWühlmaus-Arten
MINDENErtragssteigerung
MINDERMinderung
MINDEUMinderung
MLIEFWald-Flattergras
MMMHELebermoose
MMMMMMoose
MMMMULaubmoose
MNMAFVerwandtes Sternmoos
MOICEPfeifengras
MOLLGSGehäuseschnecken
MOLLNSNacktschnecken
MOLLUSMollusca
MONGNISchneeschimmel (Monographella nivalis)
MONIFGMonilinia fructigena
MONIFG_1Zweigdürre (Monilinia fructigena)
MONIFG_2Polsterschimmel (Monilinia fructigena)
MONIFG_3Fruchtfäule (Monilinia fructigena)
MONIFG_4Blütendürre (Monilinia fructigena)
MONILAMonilinia laxa
MONILA_1Zweigdürre (Monilinia laxa)
MONILA_2Polsterschimmel(Monilinia laxa)
MONILA_3Fruchtfäule (Monilinia laxa)
MONILA_4Braunfäule (Monilinia laxa)
MONILCMoniliaceae
MONILIMonilinia
MURIDAMuridae
MUS AMus
MUSXMUHausmaus
MYCETOMycetozoa
MYCGPEWeichfäule (Mycogone perniciosa)
MYCGPE_1Weichfäule
MYCOBRMycosphaerella brassicicola
MYCOBR_1Ringfleckenkrankheit (Mycosphaerella brassicicola)
MYCOBR_2Blattfäule (Mycosphaerella brassicicola)
MYCOFRWeißfleckenkrankheit (Mycosphaerella fragariae)
MYCOFR_1Blattfleckenkrankheit (Mycosphaerella fragariae)
MYCOGOMycogone
MYCOLGAscochyta chrysanthemi
MYCOLG_1Ascochyta-Krankheit
MYCOLNPasmokrankheit des Lein (Mycosphaerella linicola)
MYCOPIBrennfleckenkrankheit (Mycosphaerella pinodes)
MYCORAAnthraknose der Kichererbse (Ascochyta rabiei)
MYCORIBlattfleckenkrankheit (Mycosphaerella ribis)
MYCOSPMycosphaerella
MYCOTAGetreideschwärze
MYOARAcker-Vergissmeinnicht
MYOMORMyomorpha
MYRISPTausendfüßler
MYZUCESchwarze Sauerkirschenblattlaus
MYZUCIGefleckte Gewächshausblattlaus
MYZUPEGrüne Pfirsichblattlaus
MYZUPRSchwarze Süßkirschenblattlaus
MYZUSMyzus
NAPOGYLauchminierfliege (Napomyza gymnostoma)
NASORNGrüne Salatblattlaus/Große Johannisbeerblattlaus
NECTGAObstbaumkrebs (Nectria galligena)
NECTRINectria
NEMARIGelbe Stachelbeerblattwespe
NEMATDNematoda
NEMATHNemathelminthes
NEMATINematinae
NEMATOMücken (Nematocera)
NEPTMAApfelminiermotte
NEWXSPWandernde Wurzelnematoden
NFABPEBitterfäule (Neofabraea perennans)
NITIDUNitidulidae
NNNABSchwimmblattpflanzen
NNNAEEmerse Pflanzen
NNNASSubmerse Pflanzen
NNNGAAusfallgetreide
NNNHBBäume
NNNHSSträucher
NNNIFInsektenfanggürtel
NNNRSSchosserrüben
NNNSTStockholz
NNNVPHolzgewächse
NNNWLLaubholz
NNNWNNadelholz-Pflanzen
NNNXAAusfallkulturen
NOCTSPEulenarten (Noctuidae)
NOCTUONoctuoidea
NOTCUDBrombeertriebwickler (Notocelia uddmanniana)
NOTODONotodontidae
NZKXXXKartoffelnematoden
NZKXXX_1Kartoffelnematoden
OENAQWasserfenchel
OEOBIGemeine Nachtkerze
OIDIBEEchter Mehltau (Oidium begoniae)
OIDILYEchter Mehltau (Oidium neolycopersici)
ONDATROndatra
ONDAZIBisamratte
ONDAZI_1Bisam
ONOSPDornige Hauhechel
OOMYCEOomycetes
OOMYCOOomycota
OPEROPOperophthera (Cheimatobia)
OPHSNUUlmensterben (Ophiostoma nova-ulmi)
OPOMSPOpomyza spec. (Getreidefliegen)
ORARAÄstige Sommerwurz (Orobanche ramosa)
ORGYANSchlehenspinner
ORGYIAOrgyia
ORYCTOOryctolagus
ORYTCUWildkaninchen
ORYZSUGetreideplattkäfer (Oryzaephilus surinamensis)
OSCIFRFritfliege
OSCINEOscinella
OSTRINOstrinia
OTGUMDolden-Milchstern
OTIOLILiebstöckelrüssler
OTIORHOtiorhynchus
OTIOSPDickmaulrüssler
OTIOSUGefurchter Dickmaulrüssler
OVISAOvis
OVISMMuffelwild
OXACOGehörnter Sauerklee
OXAEUEuropäischer Sauerklee
PANDHESchokoladenbrauner Fruchtblattwickler
PANDIGabelästige Hirse
PANSSRispenhirsen-Arten
PAPARSand-Mohn
PAPAVEPapaverales
PAPAVRPapaveraceae (Mohngewächse)
PAPDUSaat-Mohn
PAPRHKlatsch-Mohn
PAPSSMohn-Arten
PARTUNFichtenholzspinnmilbe (Oligonychus ununguis)
PASSERPasseriformes
PAVSAPastinak
PEDHYGemeine Pestwurz
PEGOHYRübenfliege
PEGOSPRübenfliegen
PEMPBUSalatwurzellaus
PEMPDAMöhrenwurzellaus (Pemphigus phenax)
PEMPHDPemphigidae
PEMPHGPemphigus
PEMPHIPemphigidae
PENICIPenicillium
PENICOPenicillium corymbiferum
PENICO_1Zwiebelfäule
PENIEXPenicillium expansum
PENISPPenicillium-Arten
PEPMVOPepino Mosaik Virus
PERESHGrauer Knospenrüssler
PEROBRFalscher Mehltau
PERODEFalscher Mehltau (Peronospora destructor)
PEROFAFalscher Mehltau (Peronospora farinosa)
PEROFBFalscher Mehltau (Peronospora farinosa f. sp. betae)
PEROFSFalscher Mehltau (Peronospora farinosa f. sp. spinaciae)
PEROMAFalscher Mehltau der Sojabohne (Peronospora manshurica)
PERONOPeronosporales
PERONSPeronospora
PEROPAFalscher Mehltau (Peronospora parasitica)
PERORUFalscher Mehltau (Peronospora rubi)
PEROSPFalsche Mehltaupilze (Peronosporaceae)
PEROTABlauschimmel (Peronospora tabacina)
PEROVAFalscher Mehltau (Peronospora valerianellae)
PEROVIFalscher Mehltau (Peronospora viciae)
PEROVPFalscher Mehltau (Peronospora pisi)
PESGLFuchsrote Borstenhirse
PEZIALBitterfäule (Phylctema vagabunda)
PEZIMAAnthracnose-Fruchtfäule, Bitterfäule (Neofabraea malicorticis)
PHACAEchtes Glanzgras
PHACIDPhacidiales
PHAECOMeerrettichblattkäfer (Phaedon cochleariae)
PHAEOSPhaeosphaeria
PHASCOFasan
PHASIAPhasianidae
PHASIIPhasianus
PHASINPhasianinae
PHASSGlanzgras-Arten
PHCTAAusfallphacelia
PHLPRWiesen-Lieschgras
PHMOCHEsca-Erreger der Weinrebe (Phaeomoniella chlamydospora)
PHODHUHopfenblattlaus
PHOMELFußfäule an Lein (Boeremia exigua var. linicola)
PHOMEXTrockenfäule (Phoma exigua)
PHOMMPBrennfleckenkrankheit (Phoma medicaginis var. pinodella)
PHOMOPPhomopsis
PHOMSPPhoma-Arten
PHOMVAPhoma-Fäule (Phoma valerianellae)
PHOPVIPhomopsis viticola
PHOPVI_1Triebnekrose (Phomopsis viticola)
PHOPVI_2Schwarzfleckenkrankheit (Phomopsis viticola)
PHORODPhorodon
PHORSPBuckelfliegen
PHPHHOGartenlaubkäfer (Phyllopertha horticola)
PHPHSPPhyllopertha-Arten
PHRABUBrombeerrost (Phragmidium bulbosum)
PHRAMURost (Phragmidium mucronatum)
PHRARUHimbeerrost (Phragmidium rubi-idaei)
PHRAVIBrombeerrost (Phragmidium violaceum)
PHRCOGemeines Schilfrohr
PHRMCASamtfleckenkrankheit (Cladosporium capsici)
PHRSSSchilfrohr-Arten
PHSPEUBlattfleckenkrankheit (Phaeosphaeria eustoma)
PHTOOCRübenmotte (Scrobipalpa ocellatella)
PHYAFAWollige Buchenblattlaus
PHYCVIRebstock-Kräuselmilbe (Calepitrimerus vitis)
PHYENEKohlerdflöhe
PHYESPErdflöhe
PHYJSPMotten
PHYJSP_1ältere Mottenlarven
PHYLBLPhyllonorycter blancardella
PHYLLOPhylloxeridae
PHYLLTPhyllotreta
PHYTCCPhytophthora cactorum
PHYTCC_1Rhizomfäule
PHYTCC_2Lederfäule
PHYTCC_3Lederbeerenkrankheit
PHYTCC_4Kragenfäule
PHYTCNPhytophthora cinnamoni
PHYTCN_1Wurzelfäule (Phytophthora cinnamoni)
PHYTCN_2Erikasterben (Phytophthora cinnamoni)
PHYTCPPhytophthora capsici
PHYTCP_1Fäule
PHYTCRPhytophthora cryptogea
PHYTCR_1Gerberasterben (Phytophthora cryptogae)
PHYTERPhytophthora erythroseptica
PHYTFRPhytophthora fragariae
PHYTFR_1Rote Wurzelfäule (Phytophthora fragariae)
PHYTINPhytophthora infestans
PHYTIN_1Krautfäule (Phytophthora infestans)
PHYTIN_2Kraut- und Knollenfäule (Phytophthora infestans)
PHYTIN_3Braunfäule (Phytophthora infestans)
PHYTIN_4Kraut- und Braunfäule (Phytophthora infestans)
PHYTNNPhytophthora nicotianae
PHYTNN_1Blattfleckenkrankheit an Tabak (Phytophthora nicotianae)
PHYTNPWurzelfäule (Phytophthora nicotianae)
PHYTNP_1Braunfäule (Phytophthora nicotianae)
PHYTNP_2Auflaufkrankheit (Phytophthora nicotianae)
PHYTOPPhytophthora
PHYTPOPhytophthora porri
PHYTPO_1Papierfleckenkrankheit
PHYTSPPhytophthora-Arten (Phytophthora species)
PHYUOLKräuselmilbe
PHYXICIlexminierfliege
PHYYATChrysanthemenminierfliege
PHYYRUBlumenkohlminierfliege (Phytomyza rufipes)
PIERIDPieridae
PIERISPieris
PIERSPKohlweißlings-Arten
PIESINPiesina
PIESMIPiesmatidae
PIESQURübenblattwanze
PINEPIEuropäische Kiefernwolllaus
PLADBRKohlhernie (Plasmodiophora brassicae)
PLADSPPlasmodiophora
PLALASpitz-Wegerich
PLAMAGroßer Wegerich
PLAMEMittel-Wegerich
PLAPPOSpargelfliege
PLASAPFalscher Mehltau (Plasmopara apii)
PLASCRFalscher Mehltau (Plasmopara crustosa)
PLASHAFalscher Mehltau (Plasmopara halstedii)
PLASMDPlasmodiophoromycetes
PLASMIPlasmopara
PLASMOPlasmodiophoromycota
PLASPIFalscher Mehltau (Plasmopara pimpinellae)
PLASVIFalscher Mehltau (Plasmopara viticola)
PLATYPPlatyparea
PLEOALLaubkrankheit (Stemphylium vesicarium)
PLEOBJPhoma betae
PLEOHELaubkrankheit (Stemphylium botryosum)
PLEOSOPleospora
PLEOSPPleosporales-Arten (Pleospora spp.)
PLESRUNordische Apfelwanze
PLJNUNickendes Pohlmoos
PLSCPUTüpfelfleckenkrankheit (Polyscytalum pustulans)
PLUSIAPlusia
PLUTEIPlutella
PLUTMAKohlmotte
PLUTMA_1Kohlschabe
POAANEinjähriges Rispengras
POACHWald-Rispengras
POACOPlatthalm-Rispengras
POANEHain-Rispengras
POAPRWiesen-Rispengras
POASSRispengras-Arten
POATRGemeines Rispengras
PODOAPEchter Mehltau (Podosphaera aphanis)
PODOCLEchter Mehltau (Podosphaera clandestina)
PODOLEEchter Mehltau (Podosphaera leucotricha)
PODOSPPodosphaera
PODOTREchter Mehltau (Podosphaera tridactyla)
PODOXAEchter Mehltau (Podosphaera xanthii)
POLAMLandwasser-Knöterich
POLAVVogel-Knöterich
POLBIWiesen-Knöterich
POLCOWinden-Knöterich
POLCUJapanischer Staudenknöterich
POLHYWasserpfeffer
POLIOLGemüseeule
POLLAAmpfer-Knöterich
POLPEFloh-Knöterich
POLSSKnöterich-Arten
POLTRUFleischfleckenkrankheit (Polystigma rubrum)
POLYBOBekreuzter Traubenwickler
POLYBO_1Bekreuzter Traubenwickler (Heu- und Sauerwurm)
POLYBO_2Bekreuzter Traubenwickler (Heuwurm)
POLYBO_3Bekreuzter Traubenwickler (Sauerwurm)
POLYCHPolychrosis
POPTRZitter-Pappel
POROLGemüse-Portulak
PPPPPSchadhirsen
PRISALAkeleiblattwespe
PRNSNSchwarzdorn
PROTOTPrototunicatae
PRUVUGemeine Braunelle
PSDCHEHalmbruchkrankheit (Pseudocercosporella herpotrichoides)
PSDMSXPseudomonas syringae
PSEAPEMaulbeerschildlaus (Pseudaulacaspis pentagona)
PSECADLangdornige Schmierlaus (Pseudococcus adonidum)
PSECCICitrusschmierlaus
PSECSPWoll- oder Schmierläuse
PSECSP_1Schmierläuse
PSEUDCPseudocercosporella
PSEUDOPseudoperonospora
PSEUDPPseudopeziza
PSILAPsila
PSILIDPsilidae
PSILROMöhrenfliege
PSPECUFalscher Mehltau (Pseudoperonospora cubensis)
PSPECU_1Falscher Mehltau
PSPEHUFalscher Mehltau (Pseudoperonospora humuli)
PSPESRFalscher Mehltau (Peronospora sparsa)
PSPZTRRoter Brenner (Pseudopezicula tracheiphila)
PSPZTR_1Dürrekrankheit (Pseudopezicula tracheiphila)
PSYICHRapserdfloh
PSYISPErdflöhe
PSYLLABlattsauger-Arten (Psylla spec.)
PSYLLDPsyllidae
PSYLLIPsyllina
PSYLLOPsylliodes
PSYLMAApfelblattsauger (Psylla mali)
PSYLPCBirnenblattsauger (Cacopsylla pyricola)
PSYLPIBirnenblattsauger (Psylla pyri)
PSYLPRPflaumenblattsauger (Psylla pruni)
PSYLPYGroßer Birnenblattsauger (Psylla pyrisuga)
PTEAQAdlerfarn
PTLANGänse-Fingerkraut
PTLREKriechendes Fingerkraut
PUCCALRost (Puccinia allii)
PUCCAPSellerierost (Puccinia apii)
PUCCASSpargelrost (Puccinia asparagi)
PUCCCAHaferkronenrost (Puccinia coronata)
PUCCCOKronenrost an Gräser (Puccinia coronata)
PUCCCRSaflorrost (Puccinia carthami)
PUCCGRSchwarzrost (Puccinia graminis)
PUCCHDZwergrost (Puccinia hordei)
PUCCHERost (Puccinia helianthi)
PUCCHIRost (Puccinia cichorii)
PUCCHNWeißer Rost (Puccinia horiana)
PUCCIIPucciniastrum
PUCCINPuccinia-Arten
PUCCMEPfefferminzen-Rost (Puccinia menthae)
PUCCPOPorreerost (Puccinia porri)
PUCCRCBecherrost der Stachelbeere (Puccinia ribesii-caricis)
PUCCREBraunrost (Puccinia recondita)
PUCCRRBraunrost (Puccinia recondita f. sp. recondita)
PUCCRTBraunrost (Puccinia recondita f. sp. tritici)
PUCCRUPetersilienrost (Puccinia rubiginosa)
PUCCSOMaisrost (Puccinia sorghi)
PUCCSTGelbrost (Puccinia striiformis)
PUCIEARost (Pucciniastrum epilobii)
PUCISPTannennadelrost (Pucciniastrum-Arten)
PUCSPPTannennadelrost (Pucciniastrum-Arten)
PULVVIWollige Napfschildlaus
PYRALIPyralidae
PYRAUSPyraustinae
PYRENOPyrenophora
PYRNAVStreifenkrankheit (Pyrenophora avenae)
PYRNGRStreifenkrankheit (Pyrenophora graminea)
PYRNTENetzfleckenkrankheit (Pyrenophora teres)
PYRNTRDTR-Blattdürre (Drechslera tritici-repentis)
PYRNTR_1Blattflecken
PYRNTR_2Helminthosporium tritici-repentis
PYRPBRCylindrosporium-Weißfleckigkeit (Cylindrosporium concentricum)
PYRUNUMaiszünsler
PYTHIAPythiaceae
PYTHIUPythium
PYTHSPPythium-Arten (Pythium spp.)
PYTHULPythium ultimum
PYTHVIPythium violae
PYTOGAGammaeule
QUADPESan-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus)
QUADPE_1Kalifornische Schildlaus
QUADPE_2San-José-Schildlaus
QUADRAQuadraspidiotus
RAMUBERamularia-Blattflecken (Ramularia beticola)
RAMUBE_1Blattfleckenkrankheit
RAMUCCSprenkelkrankheit (Ramularia collo-cygni)
RAMUDEBlattfleckenkrankheit (Ramularia deusta)
RAMULARamularia
RAMUPAAmpfer-Blattflecken (Ramularia pratensis)
RAMUSPRamularia spec.
RANACScharfer Hahnenfuß
RANBUKnolliger Hahnenfuß
RANREKriechender Hahnenfuß
RANSARauhaariger Hahnenfuß
RANSSHahnenfuß-Arten
RAPRAHederich
RATTNOWanderratte
RATTRAHausratte
RATTSPRatten
RATTUSRattus
RBSPRURankenkrankheit (Rhabdospora ruborum)
RHABDORhabdospora
RHAFRFaulbaum
RHAGCEKirschfruchtfliege
RHAGCOWalnussfruchtfliege (Rhagoletis completa)
RHAGOLRhagoletis
RHITDOGetreidekapuziner (Rhyzopertha dominica)
RHITSPRhyzopertha spp.
RHIZCEScharfer Augenfleck (Rhizoctonia cerealis)
RHIZOCRhizoctonia
RHIZSORhizoctonia solani
RHIZSO_1Wurzeltöterkrankheit (Rhizoctonia solani)
RHIZSO_2Weißhosigkeit (Rhizoctoia solani)
RHIZSO_3Pockenkrankheit (Rhizoctonia solani)
RHIZSPRhizoctonia spp.
RHOPPAHaferblattlaus
RHYNAUGoldgrüner Kirschfruchtstecher (Rhynchites auratus)
RHYNCHRhynchosporium
RHYNCIRhynchites
RHYNCORhynchota
RHYNSERhynchosporium secalis
RHYNSE_1Blattfleckenkrankheit (Rhynchosporium secalis)
RHYNSE_2Blattdürre (Rhynchosporium secalis)
RIZPSPRhizopus sp.
RODENTRodentia
RORISGemeine Sumpfkresse
ROSLSPRosellinia spp.
RUBFRBrombeere
RUBIDHimbeere
RUISQSparriges Kranzmoos
RUMAAKleiner Ampfer
RUMACWiesen-Sauerampfer
RUMALAlpen-Ampfer
RUMCRKrauser Ampfer
RUMOBStumpfblättriger Ampfer
RUMSSAmpfer-Arten
SAIPRLiegendes Mastkraut
SAISHEHalbkugelige Napfschildlaus
SAMENQVerbesserung der Samenqualität
SAMNISchwarzer Holunder
SAMRARoter Holunder
SANOFGroßer Wiesenknopf
SAOSCBesenginster
SAPROLSaprolegniales
SAXSSWeide-Arten
SCAPLIAmerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus)
SCARABBlatthornkäfer
SCARSPScarabaeidae
SCHIPOFliegenschmutzkrankheit (Schizothyrium pomi)
SCHIZOSchizophora
SCIASPTrauermücken
SCLEGLTrockenfäule der Gladiole (Stromatinia gladioli)
SCLEHODollarflecken-Krankheit (Sclerotinia homoeocarpa)
SCLEMISclerotinia minor
SCLEMI_1Halsfäule (Sclerotinia minor)
SCLEROSclerotinia
SCLESCSclerotinia sclerotiorum
SCLESC_1Weißstängeligkeit (Sclerotinia sclerotiorum)
SCLESC_2Weißfäule (Sclerotinia sclerotiorum)
SCLESC_3Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum)
SCLESC_4Pelzfäule
SCLESPSclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.)
SCLESQBotrytis squamosa
SCLETRKrebs: Klee, Luzerne, Wicke (Sclerotinia trifoliorum)
SCLETR_1Krebs (Sclerotinia trifoliorum)
SCLOCESclerotium cepivorum
SCLOCE_1Weißfäule (Sclerotium cepivorum)
SCLOCE_2Mehlkrankheit (Sclerotium cepivorum)
SCLOSPSclerotium spp.
SCORHBHolzbrütende Borkenkäfer
SCORRBRindenbrütende Borkenkäfer
SCYPINMexikanischer Sisalbohrer o. Agavenkäfer
SEDACScharfer Mauerpfeffer
SEDSSMauerpfeffer-Arten
SENFUFuchs' Kreuzkraut
SENIQSchmalblättriges Kreuzkraut
SENJAJakobs-Kreuzkraut
SENSSKreuzkraut-Arten
SENVEFrühlings-Kreuzkraut
SENVIKlebriges Kreuzkraut
SENVUGemeines Kreuzkraut
SEPTAPBlattfleckenkrankheit (Septoria apiicola)
SEPTGLBraunfleckenkrankheit der Sojabohne (Septoria glycines)
SEPTHESeptoria-Blattflecken der Sonnenblume (Septoria helianthi)
SEPTLMBlattfleckenkrankheit (Septoria lycopersici)
SEPTORSeptoria
SEPTPEBlattfleckenkrankheit (Septoria petroselini)
SEPTPIBlattfleckenkrankheit (Septoria pisi)
SEPTSPSeptoria-Arten (Septoria spp.)
SEPTTRSeptoria-Blattdürre (Septoria tritici)
SEPTTR_1Septoria-Blattdürre (Septoria tritici)
SETOTUBlattdürre an Mais (Setosphaeria turcica)
SETSSBorstenhirse-Arten
SETVEQuirlige Borstenhirse
SETVIGrüne Borstenhirse
SINARAcker-Senf
SISACESchnirkelschnecken (Helicidae)
SISACXübrige Landlungenschnecken
SISDCBSpinnmilben (Tetranychidae)
SISDCDGallmilben (Eriophyidae)
SISDCFWeichhautmilben (Tarsonemidae)
SISDCXMilben
SITNSPBlattrandkäfer
SITOGRKornkäfer
SITTCEGetreidemotte (Sitotroga cerealella)
SOLLUGelbbeeriger Nachtschatten
SOLNISchwarzer Nachtschatten
SOLTUKartoffeldurchwuchs
SONARAcker-Gänsedistel
SONASRaue Gänsedistel
SONOLKohl-Gänsedistel
SONSSGänsedistel-Arten
SONSTISonstiges
SOOCAKanadische Goldrute
SOOGSRiesen-Goldrute
SORHAWilde Mohrenhirse
SOUAUEberesche
SPARGNSparganothis
SPARPISpringwurm
SPARPI_1Springwurmwickler
SPARPI_2Laubwurm
SPGSSIgelkolben-Arten
SPHACESphacelotheca
SPHAEISphaeriales
SPHAEOSphaeropsidales
SPHAERSphaerotheca
SPHRFUEchter Mehltau (Sphaerotheca fuliginea)
SPHRMAEchter Mehltau (Sphaerotheca macularis)
SPHRMUAmerikanischer Mehltau (Sphaerotheca mors-uvae)
SPHRPAEchter Mehltau (Sphaerotheca pannosa)
SPHTREKopfbrand (Sphacelotheca reiliana)
SPRARAcker-Spergel
SPROSSpross
SPROSASprossachse
SPROSMSproßmetamorphosen
SSYOFWege-Rauke
STAPASumpf-Ziest
STECKLSteckling
STEGPABrotkäfer (Stegobium paniceum)
STEMBOLaubkrankheit (Stemphylium botryosum)
STEMEVogel-Sternmiere
STEMSPStemphylium sp.
STIGCASchrotschusskrankheit (Stigmina carpophila)
STIGMIStigmina
STIMMUStimulierung
STOCKTStocktriebe
STYLOMStylommatophora
SYNAMYApfelbaumglasflügler
SYNANTSynanthedon
SYNATIJohannisbeerglasflügler (Synanthedon tipuliformis)
TAENIOTaeniothrips
TAETLALärchenblasenfuß
TAETSIGladiolenblasenfuß
TALPATalpa
TALPEUMaulwurf
TALPIDTalpidae
TANYPARübenrüssler
TAPHDEKräuselkrankheit (Taphrina deformans)
TAPHPRNarrentaschenkrankheit (Taphrina pruni)
TAPHRATaphrina
TAPHRITaphrinomycetidae
TAPHRNTaphrinales
TAROFWiesen-Löwenzahn
TARSPAErdbeermilbe
TARSSLöwenzahn-Arten
TARSSPWeichhautmilben
TENEBRTenebrionidae
TENTSPBlattwespen (Afterraupen)
TEPHRITephritidae
TETMCARasenameise
TETRAMTetramorium
TETRSPSpinnmilben
THAUMEThaumetopoea
THAUSPProzessionsspinner
THERTRGefleckte Luzerneblattlaus
THIEBAThielaviopsis basicola
THIEBA_1Wurzelfäule (Thielaviopsis basicola)
THIEBA_2Wurzelbräune (Thielaviopsis basicola)
THIELAThielaviopsis
THLARAcker-Hellerkraut
THLSSHellerkraut-Arten
THOMTEHimbeerrutengallmücke (Resseliella theobaldi)
THRIPEThripidea
THRISPThrips spp.
THRITBZwiebelthrips
THYSANThysanoptera
THYSSPThripse
TIERETiere
TILLCASteinbrand (Tilletia caries o. foetida)
TILLCOZwergsteinbrand (Tilletia controversa)
TILLEITilletia
TILLETTilletiales
TINEODTineoidea
TINESPEchte Motten
TIPULATipula
TIPULITipulidae
TIPUSPTipula-Arten
TIPUSP_1Schnaken-Arten
TMETOCRoter Knospenwickler
TOGNMIEsca-Erreger der Weinrebe (Togninia minima)
TORFBIFörderung der Bildung von Tochterrosetten bei Pflanzen mit gut entwickelten Wurzeln
TORTRCWickler (Tortricidae)
TORTRITortricoidea
TORTRXTortrix
TORTVIGrüner Eichenwickler
TORTVI_1Eichenwickler, Grüner
TRACHETracheata
TRANPSPflaumenrost (Tranzschelia pruni-spinosae)
TRCDAGTrichoderma aggressivum
TRCDVITrichoderma viride
TRFREWeiß-Klee
TRIAVAGewächshausmottenschildlaus
TRIBOLTribolium
TRIBSPTribolium-Arten
TRIBSP_1Reismehlkäfer
TRIEBVEFörderung der Triebverzweigung
TRIEBVLFörderung des Trieblängenwachstums
TRIZAPMöhrenblattfloh (Trioza apicalis)
TROGGRKhaprakäfer
TROGODTrogoderma
TTTDDZweikeimblättrige Unkräuter
TTTDSEinjährige zweikeimblättrige Unkräuter
TTTMMEinkeimblättrige Unkräuter
TTTMSEinjährige einkeimblättrige Unkräuter
TTTTTUnkräuter
TUBERCTuberculariales
TUSFAGemeiner Huflattich
TYCYQUEichenblatthüpfer
TYCYRORosenzikade
TYHSSRohrkolben-Arten
TYLENCTylenchida
TYLENHTylenchidae
TYPARRohrglanzgras
TYPHINTyphula-Fäule (Typhula incarnata)
TYPHLOTyphlocyba
TYPHULTyphula
UNCINEEchter Mehltau (Uncinula necator)
UNCINUUncinula
UNKRAUUnkräuter
UREDXXRostpilze
UROCOCStängelbrand (Urocystis occulta)
UROCYSUrocystis
UROMAPBohnenrost (Uromyces appendiculatus)
UROMBERübenrost (Uromyces betae)
UROMCAKichererbsenrost (Uromyces ciceris-arietini)
UROMPSErbsenrost (Uromyces pisi)
UROMSPUromyces sp.
UROMSTLuzernenrost (Uromyces striatus)
UROMVFAckerbohnenrost (Uromyces viciae-fabae)
URTDIGroße Brennnessel
URTSSBrennnessel-Arten
URTURKleine Brennnessel
USTIAVFlugbrand (Ustilago nuda f.sp. avenae)
USTIHAGedeckter Haferhartbrand (Ustilago hordei f. sp. avenae)
USTIHOGerstenhartbrand (Ustilago hordei)
USTILAUstilaginales
USTILGUstilago
USTIMAMaisbeulenbrand (Ustilago maydis)
USTINHFlugbrand (Ustilago nuda f. sp. hordei)
USTINTFlugbrand (Ustilago nuda f. sp. tritici)
VACMYHeidelbeere
VALSAValsa
VALSLEValsa leucostoma
VALSLE_1Baumsterben (Valsa leucostoma)
VASALYTomatenrostmilbe (Aculops lycopersici)
VASASDApfelrostmilbe (Aculus schlechtendali)
VENTCEKirschenschorf (Venturia cerasi)
VENTINLagerschorf (Venturia inaequalis)
VENTPIBirnenschorf (Venturia pyrina)
VENTSPSchorf (Venturia spp.)
VENTURVenturia
VERAGAcker-Ehrenpreis
VERARFeld-Ehrenpreis
VERFIFaden-Ehrenpreis
VERHEEfeu-Ehrenpreis
VERPEPersischer Ehrenpreis
VERPOGlanz-Ehrenpreis
VERSSEhrenpreis-Arten
VERTEBVertebrata
VERTFUTrockenfäule (Verticillium fungicola)
VERTFU_1Braunflecken (Verticillium fungicola)
VERTICVerticillium
VERTLOVerticillium longisporum
VESPSPWespen
VICHIRauhaar-Wicke
VICSSWicke-Arten
VICTEViersamige Wicke
VIOARFeld-Stiefmütterchen
VIOSSStiefmütterchen-Arten
VITEVIReblaus
VITVIWeinrebe
WACHSTWachstum
WDV000Weizenverzwergungsvirus
WFFXXErtragssteigerung bei Zwiebeln und Knollen
WFGXXFörderung der Nachreife
WFKXXReifekonzentration und -beschleunigung
WLBXXInduktion von weiblichen Blüten
WLFXXFörderung der Blütenbildung
WLPXXBeeinflussung der Blühperiode
WLWXXFörderung der Bildung weiblicher Blüten
WTFXXFörderung der Triebbildung
WUCHSHWuchshemmung
WURZELWurzel
WURZESWurzelsystem
WXSXXStauchen
XANTFREckige Blattfleckenkrankheit (Xanthomonas fragariae)
XANTJUBakterienbrand an Walnuss (Xanthomonas juglandis)
XANTSPXanthomonas sp.
XXXXXXSchadorganismus/Zweckbestimmung
XYLBGESchwarzer Nutzholzborkenkäfer
XYLOSAXylosandrus
YBEEQVerbesserung der Rübenqualität
YBFMIMinderung nichtparasitärer Blattflecken
YBLERErhöhung der Blütenzahl
YBLINBlühinduktion
YBLPBBeeinflussung der Blühperiode und Erhöhung der Blütenzahl
YBWSTBewurzelung von Stecklingen
YCEVGEntfernung von Geiztrieben
YDEFOEntblätterung
YDEFO_1Blattabtötung
YDEFSSektoriale Entblätterung
YELDUErnteerleichterung, zweikeimblättrige Unkräuter in lagerndem Getreide
YELSISikkation
YELUDErnteerleichterung, Unkrautdurchwuchs in lagerndem Getreide
YELUNErnteerleichterung, Unkraut in lagerndem Getreide
YELXXErnteerleichterung
YELZWErnteerleichterung, Zwiewuchs in lagerndem Getreide
YEMSP???
YEMSTPErzeugung männlich steriler Pflanzen
YERAWReduktion von Ausläufern und Winterblüten
YERFRErnteverfrühung
YERTRErtragssteigerung
YERVZErnteverzögerung
YEXALAbtötung von Ausläufern
YEXCAAbtötung von Ruten
YEXSTAbtötung von Stockaustrieb
YEXWSAbtötung von Wurzelschossern
YEXWUAbtötung von Wurzeln
YFENTGFruchtentgrünung
YFRABAlternanzbrechung
YFRADFruchtausdünnung
YFRANBeeinflussung des Fruchtansatzes
YFRBRMinderung der Fruchtberostung
YFREQVerbesserung der Fruchtqualität
YFRESFörderung der Fruchtgröße
YFRFDFörderung des Fruchtansatzes
YFRFFMinderung des frühen Fruchtfalls
YFRREAntiverrieselung
YFRVEMinderung des Vorernte-Fruchtfalls
YFVWAFörderung des vegetativen Wachstums
YGREQVerbesserung der Kornqualität
YHALMHalmfestigung
YHALVHalmverkürzung
YHOPPHopfenputzen
YKEIMKeimhemmung
YKRAEKrautabtötung zur Ernteerleichterung
YKRAUKrautabtötung
YKRAVKrautabtötung zur Verhinderung der Virusabwanderung
YNIEDNiederhaltung von Gras und Unkraut
YPONOEYponomeutoidea
YPONOMYponomeutidae
YREFFFruchtreife-Verfrühung
YREIFReifebeschleunigung
YSTAFStandfestigkeit
YSTUZStutzen
YTRLOLockerung des Traubenstielgerüstes
YVEFRVereinheitlichung der Fruchtreife
YVEREVeredelung
YWEXXEntwurzelung
YWHNSWuchshemmung des Neuaustriebs von Schnittstellen
YWHPDWuchshemmung zweikeimblättriger Pflanzen
YWHPMWuchshemmung einkeimblättriger Pflanzen
YWHPPWuchshemmung allgemeine Pflanzen
YWHTRHemmung des Triebwachstums
YWHXXWuchshemmung ein- und zweikeimblättriger Pflanzen
YWIFKWinterfestigkeit
YWNWBWundbehandlung
YWNWVWundverschluss
YWUNDWundbehandlung und Wundverschluss
YWZKKHemmung von Zwiewuchs und Kindelbildung an Knollen
YZWEQVerbesserung der Zwiebelqualität
ZABUTEGetreidelaufkäfer (Zabrus tenebrioides)
ZEIRAPZeiraphera
ZUSSPZusatz
ZUSSP_1Zusätze
ZWECKBZweckbestimmung
ZWEIKEZweikeimblättrige Pflanzen
ZWXXXPflanzenwachstumsregulatoren
ZZZZZPflanzen

Kulturen bzw. Objekte oder Vorratsgüter (erweiterter EPPO-Code) (Kodeliste 948)

AUFLAGEN.KULTUR · AWG_KULTUR.KULTUR · AWG_WARTEZEIT.KULTUR

KodeBedeutung
???Code noch festzulegen
?????Kode muss noch definiert werden
1ALLGAllium-Arten
1CHYGChrysanthemum
1HLLGHelleborus
1ORCFOrchideen
1SQFGSpathiphyllum
1ULMGUlmen-Arten
3EQUIOAusrüstung/Geräte (behandeln von)
3NCRKzu behandelnde Objekte
3NOCRONicht-Kultur Objekte (behandeln von)
3SPSCSommerdinkel
3SPWCWinterdinkel
3TOOLOWerkzeuge (behandeln von)
3VEHIOFahrzeuge (behandeln von)
ABINONordmann-Tanne
ABIPRNobilistanne
ABISSTanne
ABMESOkra
ABOMEApfelbeere
ABSLAKrambe
ACHMIGemeine Schafgarbe
ACHSSSchafgarbe
ACRCAAcer campestre
ACSCAKalmus
AECSSRosskastanien-Arten
AFEGRDill
AGCBIChampignon
AGIEUGewöhnlicher Odermenning
AGRAESüdlicher Schüppling
AGRELLangährige Quecke
AGRREGemeine Quecke
AGSSSStraussgras-Arten
AGSTERotes Straussgras
AJTSSAgastache-Arten
ALCVUGemeiner Frauenmantel
ALGOFEchter Eibisch
ALLAHPerlzwiebel
ALLASSchalotte
ALLCESpeisezwiebel
ALLFIWinterheckenzwiebel
ALLGIRiesen-Lauch
ALLPOPorree
ALLSAKnoblauch
ALLSCSchnittlauch
ALLURBärlauch
ALOPRWiesenfuchsschwanz
ALTSSAlstroemeria-Arten
ALUSSErle
AMACRRispen-Amarant
AMEOVGemeine Felsenbirne
ANAOCKaschunuss
ANHCOAnanas
ANKAREchte Engelwurz
ANRCEKerbel
ANTNORömische Kamille
ANTTIFärberkamille
ANUCHCherimoya
ANUSSAnnone-Arten
APUGDBleichsellerie
APUGRKnollensellerie
APUGSSchnittsellerie
APUGVSellerie
ARFLAGroße Klette
ARHHYErdnuss
ARRELGlatthafer
ARTABWermut
ARTATEberraute
ARTDREstragon
ARTSSBeifuß-Arten
ARTVUGemeiner Beifuß
ARWLAMeerrettich
ARXMOArnika
ARXSSArnika-Arten
ASPOBBleichspargel
ASPOFSpargel
ASPOGGrünspargel
ASTTRSalzaster
ATHSSLöwenmaul
ATIARArguta-Kiwi
ATICHChinensis-Kiwi
ATISSKiwi-Arten
ATRBETollkirsche
AURAUJudasohr
AVESASommerhafer
AVESGRauhhafer
AVESSHafer
AVESWWinterhafer
BAPTIWilder Indigo
BARVEFrühes Barbarakraut
BEAVAZuckerrübe
BEAVCFutterrübe
BEAVDRote Bete
BEAVFStielmangold
BEAVLGelbe Bete
BEAVVSchnittmangold
BEAVXBeten (Rote, Gelbe, Weiße Bete)
BEBTHBerberis thunbergii
BEBVUGemeine Berberitze
BEGEHBegonie, Elatior-Hybriden
BEGKHKnollenbegonien-Hybriden
BEGLHBegonie, Lorraine-Hybriden
BEGSHBegonie, Semperflorens-Hybriden
BEGSSBegonia-Arten
BELSSBellis-Arten
BEUSSElefantenfuß
BOROFBorretsch
BRMSSBromelien
BROSTTaube Trespe
BRSABBrassica-Arten (Ackerbaukulturen)
BRSAGChinesischer Broccoli
BRSCHPak Choi
BRSJUSareptasenf
BRSNAKohlrübe
BRSNISchwarzer Senf
BRSNNRaps
BRSNOMizuna
BRSNSSommerraps
BRSNWWinterraps
BRSOAStaudenkohl
BRSOBBlumenkohl
BRSOCGrünkohl
BRSOFRosenkohl
BRSOGKohlrabi
BRSOIPalmkohl
BRSOKBrokkoli
BRSOLWeißkohl
BRSOMMarkstammkohl
BRSONSpitzkohl
BRSORRotkohl
BRSOSWirsing
BRSOXKohlgemüse
BRSOZZierkohl
BRSPAChoy Sum
BRSPEKomatsuna
BRSPKChinakohl
BRSREStielmus
BRSRORübsen
BRSRRSpeiserüben (Stoppelrübe, Mairübe etc.)
BRSRSSpeiserübe
BRSSAWinterrübsen
BRSSGKalettes
BTHEXParanuss
BUXSEBuchsbaum (Gemeiner -)
CAFPACalla
CAHJACamellia japonica
CAHSITee (Camelia sinensis)
CAMSITee
CAUTISaflor
CAZHYCalceolaria-Hybriden
CCNNUKokosnuss
CEIPEKapok
CENCYKornblume
CHPBUKnolliger Kälberkropf
CHQMAGroßes Schöllkraut
CHYCOShungiku
CHYFRArgyranthemum frutescens
CHYMHLeucanthemum x superbum
CHYPAMutterkraut
CHYSSChrysanthemum-Arten
CHYVEDendranthema x grandiflorum (Chrysanthemum-indicum-Hybriden)
CIAPAPapaya
CICECKrause Winterendivie
CICELBreitblättrige Endivie
CICENEndivien
CICIFRadicchio
CICISWurzelzichorie
CICSSChicoree
CIDAFLimone
CIDAUBitterorange
CIDLIZitrone
CIDMEZitronat
CIDPAGrapefruit
CIDREMandarine
CIDSIOrange
CIEARKichererbse
CIMRATraubensilberkerze
CINZEZimt
CIPBECarpinus betulus
CITLAWassermelone
CLAPEWinterportulak
CLDOFGemeine Ringelblume
CMASALeindotter
CNAGLSchwertbohne
CNISAHanf
CNISIRauschhanf
CNKMAMaiglöckchen
COFARKaffee
CONSSWinden
CORSAKoriander
CPSANGemüsepaprika (inkl. Peperoni und Chili)
CPSFRPfeffer (Cayenne-)
CRMABKrambe
CRMMAWeißer Meerkohl
CRWMSKornelkirsche
CRYCAKümmel
CSCMOCrataegus monogyna
CSCOXZweigriffliger Weißdorn
CSNSSEsskastanien-Arten
CSPCHSommer-Aster
CTTDACotoneaster dammeri
CUMMEMelone
CUMSAGurke
CUNSSBesenheide (Calluna spec.)
CURLOGelbwurzel
CUUHYKürbis-Hybriden
CUUMOMoschus-Kürbis
CUUMXRiesenkürbis
CUUPEGarten-Kürbis
CUUPGZucchini
CUUPMPatisson
CUUPOÖlkürbis
CUUTXZier/Wildkürbis (Cucurbita texana)
CXDBEKardobenediktenkraut
CYASSPekannuss-Arten
CYDOBQuitte
CYLAVHaselnuss
CYLMALambertsnuss
CYUSCArtischocke
CYZPEAlpenveilchen
CYZSSAlpenveilchen-Arten
DACGLKnaulgras
DAHPIDahlia pinnata
DAUCSMöhre
DELHYDelphinium-Hybriden
DIKLAWolliger Fingerhut
DIKPURoter Fingerhut
DIKSSFingerhut-Arten
DINBABartnelke
DINCAGartennelke
DINPOPolsternelken
DINSSDianthus-Arten
DIPERFalsche Rauke
DIPMUMauerrauke
DIPTESchmalblättriger Doppelsame
DOSKAKaki
EAIGUÖlpalme
ECEANSchmalblättriger Sonnenhut
ECEPABlasser Sonnenhut
ECESSSonnenhut-Arten
ECPSPGroße Kugeldistel
EIAGRErica gracilis
EIASSGlockenheide (Erica spec.)
EIOJAJapanische Wollmispel
EPHLAKreuzblättrige Wolfsmilch
EPHPUWeihnachtsstern
EPHSSEuphorbia-Arten
EPISSWeidenröschen-Arten
EQUSSSchachtelhalm
ERATFTeff
ERUVEÖlrauke
ETACAKardamom
EXUSSExacum-Arten
FAGESBuchweizen
FAUSSFagus-Arten
FAUSYRotbuche
FEJSEFejoa
FESARRohrschwingel
FESOVSchaf-Schwingel
FESPRWiesenschwingel
FESRURot-Schwingel
FESSSSchwingel-Arten
FETASBastardschwingel
FIUBEBirkenfeige
FIUCAFeige
FOEVAGemüsefenchel
FOEVDGewürzfenchel
FOEVUFenchel
FOLSSKumquat-Arten
FRAANErdbeere
FUCFUFuchsia fulgens
FUCHYFuchsia-Hybriden
FUCSSFuchsia-Arten
GALODWaldmeister
GEBJAGerbera
GETLUGelber Enzian
GGGGGGräser
GIKBIGinkgo
GLAHYGladiolus-Hybriden
GLXMASojabohne
GOSSSBaumwolle
GUIABRamtillkraut
GYCGLSüßholz
GYPSSSchleierkraut
HCHSAPurpurglöckchen, Blutrotes
HCRUNDrachenfrucht
HEEHEEfeu
HELANSonnenblume
HELTUTopinambur
HEUXXHeu
HIBCAHanfeibisch
HIBRSHibiscus rosa-sinensis
HIBSAHibiscus
HIORHSanddorn
HORVSSommergerste
HORVWWintergerste
HORVXGerste
HSTSSFunkien-Arten
HUMLUHopfen
HYEMAGarten-Hortensie
HYESSHortensie
HYPPETüpfel-Johanniskraut
HYPSSJohanniskraut
HYSOFYsop
ILEPAMate
INUHEEchter Alant
IPASSImpatiens-Arten
IPOBASüßkartoffel
ISATIFärberwaid
IUGREWalnuss
IUPSSWacholder
KANSSKalanchoe
LACICSalat
LACSAEissalat
LACSCKopfsalat
LACSEKompaßlattich
LACSOBindesalat
LACSPSchnittsalat
LACSRRömischer Salat
LACSSSalate
LAXSSLärche
LECCAEchtes Herzgespann
LENCUSpeiselinse
LENEDShii-Take
LEPSAKresse
LEWOFLiebstöckel
LGNSIFlaschenkürbis
LIGOVLigustrum ovalifolium
LIGVULigustrum vulgare
LIHCHLitchi
LILSSLilium-Arten
LIRSSTulpenbaum
LIUUTLein
LOBSSLobelien-Arten
LOLBOBastard-Weidelgras
LOLMGEinjähriges Weidelgras
LOLMUWelsches Weidelgras
LOLPEDeutsches Weidelgras
LOLSSWeidelgras-Arten
LONCOMaibeere, Haskap
LOTSSHornklee-Arten
LTHANEinjährige Platterbse
LTHSAdeutsche Platterbse
LTSSSPrachtscharte
LUPALWeiße Lupine
LUPANBlaue Lupine
LUPLUGelbe Lupine
LUPSSLupine-Arten
LURNOLorbeer
LYPESTomate
LYUSSGoji-Beeren (Lycium-Arten)
MABSDApfel
MABSYHolzapfel
MAJHOMajoran
MALSIWilde Malve
MALVEWirtelmalve
MANESManiok
MATCHEchte Kamille
MATSSKamille-Arten
MCDSSMacadamianuss-Arten
MEDSALuzerne
MEDSSLuzerne-Arten
MENPIPfefferminze
MENSCKrause Minze
MENSPGrüne Minze
MENSSMinze-Arten
MEUALWeißer Steinklee
MEUOFGelber Steinklee
MISSSMiscanthus
MLSOFMelisse
MNGINMango
MORALWeiße Maulbeere
MORNISchwarze Maulbeere
MORRURote Maulbeere
MORSSMaulbeere
MSPGEMispel
MUBSSBanane
MYIFRMuskatnuss
MYOSSVergissmeinnicht
NAASSBrunnenkresse
NARPSOsterglocke
NARSSNarzissen
NIGSASchwarzkümmel
NIOTATabak
NNEXPExpeller
NNFHSFetthaltige Samen
NNFUTFuttermittel
NNGEFGetreideerzeugnisse (Flocken)
NNGEMGetreideerzeugnisse (Mehle)
NNGEZGetreideerzeugnisse
NNGKLKleie
NNGRAGraupen
NNGRIGrieß
NNGSCSchrot
NNKGSKleegras
NNKNGKnollengewächse (Zierpflanzen)
NNLGTHülsenfrüchte (trocken)
NNNAAGewürze
NNNACAckerbaukulturen
NNNADDrogen
NNNAKGewürzkräuter
NNNAPArzneipflanzen
NNNBABaumschulgehölzpflanzen
NNNBQBaumschulquartiere
NNNBSBaumschulsaatbeete
NNNBVBaumschulverschulbeete
NNNBZBlumenzwiebeln
NNNCIZitrusfrüchte
NNNCSAsia-Salate
NNNFWWiesen, Weiden
NNNFZZuchtpilze
NNNGDGründüngungspflanzen
NNNGEGetreide (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen)
NNNGRBegrünungspflanzen
NNNHFHaferflocken
NNNHKHeilkräuter
NNNHPHackfrucht
NNNKBBlattkohle
NNNKFfrische Kräuter
NNNKKKopfkohle (Weiß-, Rot-, Spitz-, Rosen- und Wirsingkohl)
NNNKLBlumenkohle
NNNKOKopfkohl (Rot-, Weiß-, Spitz- und Wirsingkohl)
NNNKRKräuter (trocken)
NNNKSKopfsalate
NNNLFFutterleguminosen
NNNLGHülsengemüse
NNNLKKlee-Arten
NNNMKKörnermischungen
NNNMMPflanzenmaterial
NNNOBBeerenobst
NNNOGObstgehölze
NNNOHHimbeerartiges Beerenobst
NNNOJJohannisbeerartiges Beerenobst
NNNOKKernobst
NNNOLÖlsaat
NNNONSchalenobst
NNNOOObstkulturen
NNNOSSteinobst
NNNRARucola-Arten
NNNSASpinat und verwandte Arten
NNNSPSchutzpflanzung
NNNSSSalat-Arten
NNNSZZwiebelgemüse
NNNTETee
NNNTKTeekräuter
NNNTZTeeähnliche Erzeugnisse
NNNVBBlattgemüse
NNNVFFruchtgemüse
NNNVKBlattgemüse und frische Kräuter
NNNVLBlatt- und Stielgemüse
NNNVSSprossgemüse
NNNVVGemüsekulturen
NNNVWWurzel- und Knollengemüse
NNNWLLaubholz
NNNWNNadelholz
NNNWUWeinbau
NNNWWForstpflanzen
NNNZASommerblumen
NNNZBBalkonpflanzen
NNNZCZierkoniferen
NNNZDStauden
NNNZEZierlaubgehölze
NNNZGZiergehölze
NNNZIZimmerpflanzen
NNNZJZwiebelgewächse (Zierpflanzen)
NNNZSSchnittblumen
NNNZTTopfpflanzen
NNNZUZierpflanzenbau
NNNZWRasen
NNNZZZierpflanzen
NNPFLPflanzliche Lebensmittel
NNSSSStärke
NNSTGStaudengräser
NNTRGTrockengemüse
NNTROTrockenobst
NNVGRVorratsgüter
NNVVVVorratsschutz
NNWBFWildbeeren und Wildfrüchte
NNWFUWildwachsende Pilze
OCIBABasilikum
OCISSBasilikum-Arten
OEOBIGemeine Nachtkerze
OLVSSOlive
ONBVIEsparsette
ONOSPDorniger Hauhechel
ORISSDost
ORIVUOregano
OROSASerradella
ORYSAReis
PANMIEchte Rispenhirse
PANSSHirsen
PAPSOMohn
PAQEDPassionsfrucht
PARCRSchnittpetersilie
PARCTWurzelpetersilie
PARSSPetersilie
PAVSAPastinak
PEBAMAvocado
PEDHYGemeine Pestwurz
PELPEPelargonium peltatum
PELSSPelargonium-Arten
PELZOPelargonium zonale
PESGLPerlhirse
PEUHYPetunia-Hybriden
PHACAEchtes Glanzgras
PHCTAPhacelia
PHLPRWiesenlieschgras
PHLSSLieschgras-Arten
PHSCOFeuer- bzw. Käferbohne
PHSLUJava Bohne
PHSVNBuschbohne
PHSVVStangenbohne
PHXDADattel
PHYSSPhysalis-Arten
PIAVEPistazie
PIBSAFuttererbse
PIBSMMarkerbse
PIBSTErbse
PIBSVPalerbse
PIBSZZuckererbse
PIEPUBlaufichte
PIESSFichte
PIMANAnis
PIMSAKleine Bibernelle
PIMSSBibernelle
PIUPNPinie
PIUSSKiefer
PJLROFels- oder Zwergfarn (Pellaea rotundifolia)
PLALASpitzwegerich
PLEOSAusternseitling
PMTDIPiment
PNXGIAsiatischer Ginseng
PNXQUAmerikanischer Ginseng
PNXSSGinseng
POAPRWiesen-Rispengras
POASSPoa-Arten
POATRGemeines Rispengras
POPSSPappel
POROLGelber Portulak
POROSSommerportulak
POXSSPhlox
PPPPPHirse
PQASSPhalaenopsis-Arten
PRISSPrimula-Arten
PRIVUKissenprimel
PRNARAprikose
PRNAVSüßkirsche
PRNCESauerkirsche
PRNDABittermandel
PRNDDZwetschge
PRNDIReineclaude
PRNDOPflaume
PRNDSMirabelle
PRNDUSüße Mandel
PRNPNNektarine
PRNPSPfirsich
PRNSNSchlehe
PSTMEDouglasie
PUNGRGranatapfel
PYJSSFiederaralie (Polyscias spec.)
PYSSSPhysostegia-Arten
PYUCOBirne
PYUPYNashi-Birne
QUESSEiche
RAPSNRettich
RAPSOOelrettich
RAPSRRadieschen
RBITIKrappwurzel
RDORORosenwurz
RESLTReseda
REYSAStaudenknöterich
RHEPAMedizinal-Rhabarber
RHERHRhabarber
RHERPPontischer Rhabarber
RHOSIRhododendron simsii
RHOSSRhododendron (Rhododendron spec.)
RIBNGJosta
RIBNISchwarze Johannisbeere
RIBRURote Johannisbeere
RIBRWWeiße Johannisbeere
RIBUCStachelbeere
RMSOFRosmarin
ROSSSRosen
RUAGRGartenraute
RUBFRBrombeere
RUBIDHimbeere
RUBLOLoganbeere
RUDPURoter Sonnenhut
RUDSSSonnenhut
RUMACSauerampfer
RUMAHGartensauerampfer
RUMCRKrauser Ampfer
SAAEUQueller, Gemeiner
SALOFSalbei
SALSCMuskatsalbei
SALSSSalvien-Arten
SAMNISchwarzer Holunder
SANMIGartenpimpinelle
SANOFGroßer Wiesenknopf
SANSSWiesenknopf
SAXSSWeiden-Arten
SAXVIKorbweide
SBGSSWeihnachtskaktus
SCVHISchwarzwurzel
SECCERoggen
SECCSSommerroggen
SECCWWinterroggen
SEGINSesam
SENCRGarten-Cineraria
SEPSSHauswurz (Sempervivum sp.)
SETITKolbenhirse
SIDHMSida
SINALSenf
SINSSSenf-Arten
SIPPEDurchwachsene Silphie
SLYMAGemeine Mariendistel
SNNHYSinningia-Hybriden
SNPSSUsambaraveilchen
SOLMEAubergine
SOLMUPepino
SOLTUKartoffel
SOOVIEchte Goldrute
SORSSSorghum-Hirse
SOUAUEberesche
SOUDOSpeierling
SPQOLSpinat
SPVVHSpiraea vanhouttei
STIHOBohnenkraut
STIMOWinterbohnenkraut
STRROKulturträuschling
SVAREStevia
SYNPOPurpurtute (Syngonium podophyllum)
SYPCHSymphoricarpos chenaultii
SYZARGewürznelke
TAGERTagetes erecta
TARKSRussischer Löwenzahn
TAROFLöwenzahn, Gemeiner
TARSSLöwenzahn
THOCAKakao
THUOCThuja occidentalis
THYCIZitronenthymian
THYVUThymian, Gemeiner
TILSSLinden-Arten
TOPMAKapuzinerkresse
TRFALAlexandrinerklee
TRFHYSchwedenklee
TRFINInkarnatklee
TRFPRRotklee
TRFREWeißklee
TRFRSPersischer Klee
TRKFGBockshornklee
TRKMCBlauer Steinklee
TROPOBocksbart
TROPSHaferwurz
TRXFLGoldhafer
TRZASSommerweichweizen
TRZAWWinterweichweizen
TRZAXWeichweizen
TRZDIEmmer
TRZDSSommerhartweizen
TRZDUHartweizen
TRZDWWinterhartweizen
TRZMOEinkorn
TRZSPDinkel
TRZSSWeizen
TRZTNKhorasan-Weizen
TRZTURauweizen
TTLSOSommertriticale
TTLSSTriticale
TTLWIWintertriticale
TTOSSTritordeum
TULSSTulipa-Arten
TUSFAGemeiner Huflattich
URTDIGroße Brennnessel
URTSSBrennnessel-Arten
URTURKleine Brennnessel
VACCOHeidelbeere
VACMAPreiselbeere
VACMYHeidelbeere
VACOXCranberry
VACSSHeidelbeer-Arten
VALOFBaldrian
VANPLVanille
VEBHYVerbena-Hybriden
VEBOFEchtes Eisenkraut
VERSSEhrenpreis-Arten
VESSSKönigskerze
VICFJDicke Bohne
VICFMAckerbohne
VICSASommerwicke
VICSSWicken
VICVIZottelwicke
VIOSSVeilchen-Arten
VIOWHGarten-Stiefmütterchen
VITVIWeinrebe
VITVRRosine
VIXACMönchspfeffer
VLLERWollfrüchtiger Feldsalat
VLLLOFeldsalat
XXXXXKultur / Objekt
YABROAbwasserrohre
YCESTVorratslagerndes Getreide
YGEBOGewässerböschungen
YGLESGleisanlagen
YGPBWGehwegplatten und Betonwege
YHADAHausdächer
YHAFAHausfassaden
YLAGEEinzelstämme
YLAGLLangholzpolter
YLAGSSchichtholzpolter
YLAGXLagerholz
YMBAMWege und Plätze mit Holzgewächsen
YNIGFLandwirtschaftlich nicht genutzte Grasflächen
YNKKXNichtkulturland
YNKOBNichtkulturland ohne Holzgewächse
YOBAMWege und Plätze ohne Holzgewächse
YOBXXObjekte (sonstige schadorganismenbefallstragende Gegenstände)
YRAUMRäume
YSAATSaatbeet
YSACKSäcke
YSTBNRapsstoppel
YSTEGGetreidestoppel
YSTILStilllegungsflächen
YSTZEMaisstoppel
YTEWETerrassen und Wege
YWASSGewässer
YWEGEWege
YXBAMWege und Plätze
ZEAMSZuckermais
ZEAMXMais
ZIIELZinnie
ZINOFIngwer
ZZZZZKulturpflanzen